Obsah (9)
§§ 8aArt 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlG307 2222151-4 Spruch, G307 2222151-4/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus
§§ 8aAbs. 5, 17 und 28 Abs. 1 Vw
GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG z u r ü c k g e w i e s e n . A) Der Verfahrenshilfeantrag wird
Paragraphen 8 a, Absatz 5, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG z u r ü c k g e w i e s e n . B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit am 27.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangtem Schreiben stellte die oben im Spruch angeführte Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Beschwerdeerhebung gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur IFA Zahl XXXX , vom 03.02.2023, im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Ergänzend verweist der Antragsteller (im Folgenden: AS) auf die Untätigkeit des BFA bezüglich eines am 03.02.2023 aufgetretenen rechtswidrigen Verhaltens.
- Mit am 27.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangtem Schreiben stellte die oben im Spruch angeführte Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Beschwerdeerhebung gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur IFA Zahl römisch 40 , vom 03.02.2023, im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Ergänzend verweist der Antragsteller (im Folgenden: AS) auf die Untätigkeit des BFA bezüglich eines am 03.02.2023 aufgetretenen rechtswidrigen Verhaltens. Dem besagten Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis schloss der AS ein Dokument an, dem aufgrund seiner inhaltlich verwirrenden Formulierung und fehlenden konkreten Bezugnahme auf eine Entscheidung oder Handlung des BFA, nicht entnommen werden kann, für welche Rechtssache die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
- Da der unter I.
- angeführte Antrag den Voraussetzungen des § 8a Abs. 5 VwGVG nicht genügte, wurde dem AS ein mit 06.03.2023 datierter Mängelbehebungsauftrag übermittelt, wobei dieser unter Hinweis auf die tragenden gesetzlichen Vorschriften aufgefordert wurde, insbesondere bekannt zu geben, gegen welche konkrete Entscheidung des BFA er Beschwerde zu erheben gedenkt. Dieser Auftrag wurde dem AS durch Hinterlegung am 13.03.2023 zugestellt. Hierauf antwortete der AS am 12.03.
- Dieses Schreiben langte am 13.03.2023 beim beschließenden Gericht ein.
- Da der unter römisch eins.
- angeführte Antrag den Voraussetzungen des Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG nicht genügte, wurde dem AS ein mit 06.03.2023 datierter Mängelbehebungsauftrag übermittelt, wobei dieser unter Hinweis auf die tragenden gesetzlichen Vorschriften aufgefordert wurde, insbesondere bekannt zu geben, gegen welche konkrete Entscheidung des BFA er Beschwerde zu erheben gedenkt. Dieser Auftrag wurde dem AS durch Hinterlegung am 13.03.2023 zugestellt. Hierauf antwortete der AS am 12.03.
- Dieses Schreiben langte am 13.03.2023 beim beschließenden Gericht ein.
- Dem folgten weitere – den konkreten Sachverhalt betreffende – Schriftstücke, welche beim Verwaltungsgericht am 24.03.2023, 27.03.2023 (2 Schreiben) und 28.03.2023 (weitere 2 Schreiben) einlangten. Im Wesentlichen und – gewisse Argumente immer einige Male wiederholend – führte der AS darin aus, er könne keine „offiziellen“ Dokumente des Bundesamtes erhalten, wohne in XXXX in Burgenland, sei er per E-Mail laufend erreichbar, spreche er kein Deutsch, könne er deswegen nicht telefonisch kommunizieren, er der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts keine E-Mails übermitteln, weil er laufend Fehlermeldungen erhalte und fühle sich in seinen „persönlichen Rechten“ verletzt. Wegen der aus dem Zusammenhang gerissenen Formulierungen geht das Gericht davon aus, dass sich der AS einer elektronischen Übersetzungshilfe bedient hat. Auf die unter Punkt I.
- angeführte Aufforderung der Konkretisierung seines Begehrens ging der AS abermals nicht ein.Im Wesentlichen und – gewisse Argumente immer einige Male wiederholend – führte der AS darin aus, er könne keine „offiziellen“ Dokumente des Bundesamtes erhalten, wohne in römisch 40 in Burgenland, sei er per E-Mail laufend erreichbar, spreche er kein Deutsch, könne er deswegen nicht telefonisch kommunizieren, er der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts keine E-Mails übermitteln, weil er laufend Fehlermeldungen erhalte und fühle sich in seinen „persönlichen Rechten“ verletzt. Wegen der aus dem Zusammenhang gerissenen Formulierungen geht das Gericht davon aus, dass sich der AS einer elektronischen Übersetzungshilfe bedient hat. Auf die unter Punkt römisch eins.
- angeführte Aufforderung der Konkretisierung seines Begehrens ging der AS abermals nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Weder aus dem Schreiben des AS vom 12.03.2023 noch dessen weiteren Anbringen geht hervor, welche Entscheidung/en des BFA der AS konkret bekämpfen will. Der unter Punkt I.
- genannte Mängelbehebungsauftrag wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.03.2023 hinterlegt und zur Abholung ab 13.03.2023 bereitgehalten. Der AS wurde über die Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.Der unter Punkt römisch eins.
- genannte Mängelbehebungsauftrag wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.03.2023 hinterlegt und zur Abholung ab 13.03.2023 bereitgehalten. Der AS wurde über die Hinterlegung in Kenntnis gesetzt. Der AS wäre in der Lage gewesen, dem genannten Mängelbehebungsauftrag nachzukommen, zumal er im Besitz eines ungarischen Personalausweises ist.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Akteninhalt. Der erfolglose Zustellversuch an der Meldeadresse des AS in Österreich sowie die erfolgte Hinterlegung beruhen auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis siehe OZ
- Ferner gestand der AS in seinem Schreiben vom 12.03.2023 zu, über die Hinterlegung in Kenntnis gesetzt worden zu sein (siehe ebd.). Die Feststellung, dass der AS im Besitz eines ungarischen Personalausweises ist, beruht auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, wonach er im Besitz eines am 06.07.2018 in Ungarn ausgestellten und bis 04.07.2025 gültigen Personalausweises ist. Demzufolge hätte er entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 12.03.2023, er könne den hinterlegten Verbesserungsauftrag in Ermangelung des Besitzes eines Lichtbildausweises nicht beheben, dessen Abholung bewerkstelligen können. Das Schreiben der Verfahrenspartei vom 12.03.2023 entspricht nicht den in § 8a Abs. 5 VwGVG festgelegten Vorgaben eines Verfahrenshilfeantrages an das Bundesverwaltungsgericht und wurden vom AS die ihm angezeigten Mängel in seinem Schreiben vom 12.03.2023 nicht behoben. Er hat in den besagten Schreiben die Rechtssache nicht bestimmt, für welche Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Das Schreiben der Verfahrenspartei vom 12.03.2023 entspricht nicht den in Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG festgelegten Vorgaben eines Verfahrenshilfeantrages an das Bundesverwaltungsgericht und wurden vom AS die ihm angezeigten Mängel in seinem Schreiben vom 12.03.2023 nicht behoben. Er hat in den besagten Schreiben die Rechtssache nicht bestimmt, für welche Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Der AS hat einzig das Datum der Entscheidung des BFA, die diese betreffende IFA Zahl aber nicht genannt und in weiterer Folge die Untätigkeit des BFA Treffen geführt. In seiner Stellungnahme vom 12.03.2023 führt der AS zur Sache aus, über keine relevanten Schriftstücke zu verfügen und unterließ es auch in den Folgeschreiben, nähere Angaben zur zugrundeliegenden Rechtssache zu machen. Alle dem Antrag folgenden Eingaben brachten keine näheren Aufschlüsse in die gewünschte Richtung. Vielmehr verlor sich der AS in teils wirren, teils unverständlichen und inhaltsleeren Ausführungen.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das Gesetz gegenständlich keine Senatszuständigkeit vorsieht, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet: 3.
- Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem AS nach erfolglosem Zustellversuch am 10.03.2023 hinterlegt und ab 13.03.2023 zur Abholung bereitgehalten. Darüber wurde der AS informiert und wäre er zur Abholung des genannten Schriftstückes ab 13.03.2023 in der Lage gewesen. Demzufolge wurde der Mängelbehebungsauftrag dem AS rechtsgültig am 13.03.2023 zugestellt. 3.3.
§ 8aAbs. 5 Vw
GVG ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. 3.3.
Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen diese zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen diese zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist notwendig schriftlich zu stellen und hat jene Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen zulassen, näherhin eine Bezeichnung des Verfahrens samt (erforderlichenfalls einer Darlegung der vom Antragsteller erachteten besonderen Komplexität) sowie ein Vermögenbekenntnis. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, ist mit Verbesserungsauftrag vorzugehen und bei Nichtentsprechung der Antrag zurückzuweisen. (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at))Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist notwendig schriftlich zu stellen und hat jene Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen zulassen, näherhin eine Bezeichnung des Verfahrens samt (erforderlichenfalls einer Darlegung der vom Antragsteller erachteten besonderen Komplexität) sowie ein Vermögenbekenntnis. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, ist mit Verbesserungsauftrag vorzugehen und bei Nichtentsprechung der Antrag zurückzuweisen. vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at)) Gegenständlich war zu prüfen, ob das Schreiben des AS vom 27.02.2023 neben einem Vermögenbekenntnis auch die Rechtssache bestimmt bezeichnet, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Da das Vorbringen des AS im genannten Schreiben so mangelhaft war, dass nicht erkennbar war, auf welche Rechtssache sich der Verfahrenshilfeantrag bezieht, erging an diesen ein Mängelbehebungsauftrag unter einer Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem AS nachweislich zugestellt. Seitens des AS wurde in dessen Antwort/en dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend entsprochen, sodass der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Anbringen des AS VP zurückzuweisen war.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Anbringen des AS VP zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2222151.4.00