RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlG315 2225545-2 Spruch, G315 2225545-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.01.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.01.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Sachbeschädigung verwiesen und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und abgeschoben worden sei. Es bestehe auch bereits ein rechtskräftiges, dreijähriges und bis 09.11.2024 aufrechtes Aufenthaltsverbot. Dennoch kehre der Beschwerdeführer immer wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück. Er verfüge – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge in Österreich auch sonst weder über familiäre oder relevante soziale Bindungen. Es sei weiters keine Integration erkennbar. Sein Lebensmittelpunkt liege in der Slowakei. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehrfach missbraucht, um in Österreich strafbare Handlungen zu begehen. Die eklatante Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, sowohl im fremden- als auch strafrechtlichen Bereich, und der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers herbeizuführen. Beim Beschwerdeführer bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen, er verfüge in Österreich über keine Unterkunft und habe somit keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Ein Durchsetzungsaufschub sei daher nicht zu erteilen gewesen. Aus denselben Gründen sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei bzw. seinen Lebensunterhalt nur durch diese finanziert habe. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 23.01.2023 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.02.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren und dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei. Er sei lediglich schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Dabei habe das Bundesamt aber nicht berücksichtigt, dass er sich wegen seiner Inhaftierung nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung habe wenden können. Der Beschwerdeführer sei weiters der deutschen Sprache nicht mächtig und würde die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst in der Justizanstalt mehrere Tage dauern. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführer aber entsprechend anleiten müssen, alle Angaben zu machen, welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz wären. Da das Bundesamt den Beschwerdeführer nie persönlich gesehen habe, könne die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gar nicht beurteilt werden. Wegen des mangelhaften Ermittlungsverfahrens wären auch die darauf basierenden Feststellungen und die Beweiswürdigung mangelhaft. So hätte das Bundesamt genaue Ermittlungen über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anstellen müssen. Die Feststellung des Inhalts der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden jedenfalls alleine nicht für eine entsprechende Gefährdungsprognose ausreichen. Auch stehe die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren in keinem Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Nähere und substantiierte Angaben zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder seinen sonstigen Lebensumständen wurden jedoch auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 14.02.2023 ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Beweise vorgehalten und wurde der Beschwerdeführer ferner dazu aufgefordert, zur Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, weitere Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und den Lebensumständen schriftlich binnen zwei Wochen zu beantworten. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge noch einen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers ein, der am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.03.2023 und dort festgehaltene Identitätsprüfungen/Erkennungsdienstliche Behandlungen). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik vergleiche etwa Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.03.2023 und dort festgehaltene Identitätsprüfungen/Erkennungsdienstliche Behandlungen). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023): 29.09.2021 bis 03.11.2021 Hauptwohnsitz Justizanstalt 03.11.2021 bis 09.11.2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum 29.10.2022 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalten Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer keinerlei sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenabfrage vom 21.03.2023).Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer keinerlei sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenabfrage vom 21.03.2023). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber noch als Minderjähriger im Jahr 2018, mehrmals in das Bundesgebiet ein und auch wieder aus (vgl. Verwaltungsakt Teil I, II und III).1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber noch als Minderjähriger im Jahr 2018, mehrmals in das Bundesgebiet ein und auch wieder aus vergleiche Verwaltungsakt Teil römisch eins, römisch zwei und römisch drei). 1.2.
- Er wurde erstmals in der Nacht von 23.10.2018 auf 24.10.2018 am XXXX Hauptbahnhof auf einer Bank schlafend von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen, beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten und in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt am 24.10.2018 festgenommen (vgl. Meldung vom 24.10.2018, AS 1 ff/Teil I). 1.2.
- Er wurde erstmals in der Nacht von 23.10.2018 auf 24.10.2018 am römisch 40 Hauptbahnhof auf einer Bank schlafend von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen, beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten und in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt am 24.10.2018 festgenommen vergleiche Meldung vom 24.10.2018, AS 1 ff/Teil römisch eins). Noch am 24.10.2018 wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin des Jugendamtes niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass er bei der Einreise nach Österreich jedenfalls einen Ausweis mit sich führen, über entsprechend Bargeld und eine ortsübliche Unterkunft verfügen müsse. Er wurde auch darüber belehrt, dass er im Falle der Betretung bei einem Diebstahl mit einer Anzeige und im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung mit einem Aufenthaltsverbot rechnen müsse (vgl. Niederschrift vom 24.10.2018, AS 29 ff/Teil I). Noch am 24.10.2018 wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin des Jugendamtes niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass er bei der Einreise nach Österreich jedenfalls einen Ausweis mit sich führen, über entsprechend Bargeld und eine ortsübliche Unterkunft verfügen müsse. Er wurde auch darüber belehrt, dass er im Falle der Betretung bei einem Diebstahl mit einer Anzeige und im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung mit einem Aufenthaltsverbot rechnen müsse vergleiche Niederschrift vom 24.10.2018, AS 29 ff/Teil römisch eins). Noch am 24.10.2018 wurde er in die Obhut des Jugendamtes übergeben (vgl. Niederschrift vom 24.10.2018, AS 32/Teil I; Entlassungsschein, AS 33/Teil I).Noch am 24.10.2018 wurde er in die Obhut des Jugendamtes übergeben vergleiche Niederschrift vom 24.10.2018, AS 32/Teil römisch eins; Entlassungsschein, AS 33/Teil römisch eins). 1.2.
- Am 11.02.2019 wurde der noch minderjährige Beschwerdeführer neuerlich durch Polizeibeamte bei einer Personenkontrolle betreten. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 11.02.2019 wurde der immer noch minderjährige Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet informiert und ihm dazu die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt (vgl. AS 37 ff/Teil I). Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.1.2.
- Am 11.02.2019 wurde der noch minderjährige Beschwerdeführer neuerlich durch Polizeibeamte bei einer Personenkontrolle betreten. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 11.02.2019 wurde der immer noch minderjährige Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet informiert und ihm dazu die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt vergleiche AS 37 ff/Teil römisch eins). Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Daraufhin wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 61 ff/Teil I). Daraufhin wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2019, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 61 ff/Teil römisch eins). Das Verfahren über die dagegen seitens des Jugendamtes der Stadt XXXX erhobene Beschwerde vom 11.11.2019 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet mit Beschluss vom 02.11.2020 eingestellt (vgl. aktenkundiger Beschluss zur Zahl G310 2225545-1/5E).Das Verfahren über die dagegen seitens des Jugendamtes der Stadt römisch 40 erhobene Beschwerde vom 11.11.2019 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet mit Beschluss vom 02.11.2020 eingestellt vergleiche aktenkundiger Beschluss zur Zahl G310 2225545-1/5E). 1.2.
- Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2020 wieder in das Bundesgebiet ein, kam in der Folge der am 02.11.2020 ermöglichten freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet aber nicht nach (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil II). 1.2.
- Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2020 wieder in das Bundesgebiet ein, kam in der Folge der am 02.11.2020 ermöglichten freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet aber nicht nach vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil römisch zwei). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 124 ff/Teil II). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 124 ff/Teil römisch zwei). Er reiste offenbar dennoch nicht aus und hielt sich hier weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet auf, bevor er am 06.02.2021 abermals von Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen und anschließend neuerlich festgenommen wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 06.02.2021, AS 5 ff/Teil II; Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil II; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023). Er reiste offenbar dennoch nicht aus und hielt sich hier weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet auf, bevor er am 06.02.2021 abermals von Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen und anschließend neuerlich festgenommen wurde vergleiche Anhalteprotokoll vom 06.02.2021, AS 5 ff/Teil römisch zwei; Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023). Am 06.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen und in der Folge aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und in die Slowakei zurückzukehren. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nach (vgl. Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil II). Am 06.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen und in der Folge aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und in die Slowakei zurückzukehren. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nach vergleiche Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil römisch zwei). 1.2.
- Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB wurde eingestellt, hingegen wegen § 15, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB Anklage erhoben (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 31.03.2021, AS 35 f/Teil II). 1.2.
- Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde eingestellt, hingegen wegen Paragraph 15,, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB Anklage erhoben vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 31.03.2021, AS 35 f/Teil römisch zwei). 1.2.
- Am 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch Polizeibeamte bei einer Personenkontrolle am Hauptbahnhof betreten und festgenommen (vgl. Meldung vom 03.05.2021, AS 42 ff/Teil II).1.2.
- Am 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch Polizeibeamte bei einer Personenkontrolle am Hauptbahnhof betreten und festgenommen vergleiche Meldung vom 03.05.2021, AS 42 ff/Teil römisch zwei). Am 05.05.2021 wurde der Beschwerdeführer – wegen der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung vom 16.11.2020 - aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben, kehrte aber noch am selben Tag in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier bis zu seiner Festnahme am 27.09.2021 durchgehend auf. Er nahm in dieser Zeit bei der Caritas Unterkunft (vgl. Durchführungsbericht, AS 36/Teil II; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 106/Teil II).).Am 05.05.2021 wurde der Beschwerdeführer – wegen der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung vom 16.11.2020 - aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben, kehrte aber noch am selben Tag in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier bis zu seiner Festnahme am 27.09.2021 durchgehend auf. Er nahm in dieser Zeit bei der Caritas Unterkunft vergleiche Durchführungsbericht, AS 36/Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 106/Teil römisch zwei).). 1.2.
- Am 27.09.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 30.09.2021, AS 74/Teil II). 1.2.
- Am 27.09.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 30.09.2021, AS 74/Teil römisch zwei). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.11.2021, XXXX , rechtskräftig am 03.11.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 15 StGB als Junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 27.09.2021 bis 03.01.2021 verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 110 ff/Teil II; Strafregisterauszug vom 21.03.2023).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 03.11.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 15, StGB als Junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 27.09.2021 bis 03.01.2021 verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 110 ff/Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 21.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar in mindestens vier Angriffen am 26.08.2021, am 10.09.2021, am 25.09.2021 und am 27.09.2021 jeweils Verfügungsberechtigten von Drogerien insgesamt 27 Parfüms zu einem Gesamtwert von EUR 1.806,55, wobei er jeweils die Parfüms in einem Plastiksack versteckte und damit entweder das Geschäft (fluchtartig) verließ oder einmal von einem Ladendetektiv und ein weiteres Mal betreten und angehalten werden konnte. Weiters hat der Beschwerdeführer zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2021 in zumindest sieben Angriffen unbekannten Opfern zumindest sieben Fahrräder in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen, indem er die unversperrten Fahrräder an sich nahm. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfassende, reumütige und überschießende Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe in der Slowakei. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 03.11.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen bis 09.11.2021 überführt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 106/Teil II).Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 03.11.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen bis 09.11.2021 überführt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 106/Teil römisch zwei). 1.2.
- Am 06.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 104 ff/Teil II). 1.2.
- Am 06.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 104 ff/Teil römisch zwei). Unmittelbar im Anschluss wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2021 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 91 ff/Teil II). Unmittelbar im Anschluss wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2021 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 91 ff/Teil römisch zwei). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 06.11.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 102/Teil II). Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs und bis 09.11.2024 gültig ist.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 06.11.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 102/Teil römisch zwei). Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs und bis 09.11.2024 gültig ist. Am 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben (vgl. Durchführungsbericht, AS 103/Teil II; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023).Am 09.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben vergleiche Durchführungsbericht, AS 103/Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023). 1.2.
- Trotz des bestehenden und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes kehrte der Beschwerdeführer dennoch wieder spätestens am 25.11.2021 in das Bundesgebiet zurück, wo er von Polizeibeamten betreten und ihm ein neuer Strafantrag samt Übersetzung ausgehändigt wurde (vgl. Amtsvermerk vom 25.11.2021/Teil I).1.2.
- Trotz des bestehenden und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes kehrte der Beschwerdeführer dennoch wieder spätestens am 25.11.2021 in das Bundesgebiet zurück, wo er von Polizeibeamten betreten und ihm ein neuer Strafantrag samt Übersetzung ausgehändigt wurde vergleiche Amtsvermerk vom 25.11.2021/Teil römisch eins). Am 17.02.2022 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen, angezeigt und am 19.02.2022 wieder auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben (vgl. Anhalteprotokoll vom 17.02.2022, Teil I; Anzeige vom 17.02.2022/Teil I; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Durchführungsbericht vom 19.02.2022, Teil I). Am 17.02.2022 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen, angezeigt und am 19.02.2022 wieder auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben vergleiche Anhalteprotokoll vom 17.02.2022, Teil römisch eins; Anzeige vom 17.02.2022/Teil römisch eins; Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Durchführungsbericht vom 19.02.2022, Teil römisch eins). Am 20.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und am 22.04.2022 wieder auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Anzeige vom 20.04.2022, AS 184 ff/Teil II; Durchführungsbericht vom 22.04.2022, AS 208/Teil II). Am 20.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und am 22.04.2022 wieder auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Anzeige vom 20.04.2022, AS 184 ff/Teil römisch zwei; Durchführungsbericht vom 22.04.2022, AS 208/Teil römisch zwei). Nur wenige Tage später kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am 07.05.2022 im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und am 10.05.2022 zum inzwischen fünften Mal wieder auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Anzeige vom 07.05.2022, AS 1 ff/Teil III; Durchführungsbericht vom 10.05.2022, AS 54/Teil III).Nur wenige Tage später kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am 07.05.2022 im Bundesgebiet beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und am 10.05.2022 zum inzwischen fünften Mal wieder auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Anzeige vom 07.05.2022, AS 1 ff/Teil römisch drei; Durchführungsbericht vom 10.05.2022, AS 54/Teil römisch drei). 1.2.
- Spätestens am 12.07.2022 (vgl. Tatzeitpunkt laut strafgerichtlicher Verurteilung vom 23.11.2022, AS 101/Teil III) hielt sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet auf. am 22.07.2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Zuge einer Personenkontrolle an einem Bahnhof in Österreich festgenommen (vgl. Meldung und Anhalteprotokoll vom 22.07.2022, AS 55 ff/Teil II). 1.2.
- Spätestens am 12.07.2022 vergleiche Tatzeitpunkt laut strafgerichtlicher Verurteilung vom 23.11.2022, AS 101/Teil römisch drei) hielt sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet auf. am 22.07.2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Zuge einer Personenkontrolle an einem Bahnhof in Österreich festgenommen vergleiche Meldung und Anhalteprotokoll vom 22.07.2022, AS 55 ff/Teil römisch zwei). Mit Mandatsbescheid vom 22.07.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen des bis 09.11.2024 gültigen Aufenthaltsverbotes gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 77 ff/Teil III).Mit Mandatsbescheid vom 22.07.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen des bis 09.11.2024 gültigen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 77 ff/Teil römisch drei). Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer zum sechsten Mal in die Slowakei abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023), kehrte aber offensichtlich unmittelbar wieder zurück und beging in Österreich weitere strafbare Handlungen (vgl. Tatzeitpunkt laut strafgerichtlicher Verurteilung vom 23.11.2022, AS 101/Teil III)Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer zum sechsten Mal in die Slowakei abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023), kehrte aber offensichtlich unmittelbar wieder zurück und beging in Österreich weitere strafbare Handlungen vergleiche Tatzeitpunkt laut strafgerichtlicher Verurteilung vom 23.11.2022, AS 101/Teil römisch drei) 1.2.
- Am 28.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil vom 23.11.2022, AS 102/Teil III).1.2.
- Am 28.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Strafurteil vom 23.11.2022, AS 102/Teil römisch drei). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.11.2022, XXXX , rechtskräftig am 23.11.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB als Junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Anrechnung der Vorhaft von 28.10.2022 bis 23.11.2022, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils vom 03.11.2021 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 98 ff/Teil III; Strafregisterauszug vom 21.03.2023).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 23.11.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 138, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB als Junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Anrechnung der Vorhaft von 28.10.2022 bis 23.11.2022, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils vom 03.11.2021 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 98 ff/Teil römisch drei; Strafregisterauszug vom 21.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verurteilten Mittäter durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich Briefkästen, indem sie insgesamt neun Briefkästen gewaltsam öffneten, die Briefe herausnahmen und öffneten und nach Wertgegenständen oder Bargeld suchten, wobei sie bei der Tat beobachtet und angehalten wurden. Am 23.12.2020 hat der Beschwerdeführer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, unterdrückt, nämlich eine Mitarbeiterkarte eines Bauunternehmens, indem er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden kann, nämlich zur Ausweisung des Mitarbeiters beim Bauunternehmen als Angestellter. Im Zeitraum von 14.12.2020 bis 15.12.2020 hat er versucht, einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel und Getränke in einem noch festzustellenden, jedenfalls aber EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Aufbrechen eines Warenautomaten, sohin eines Behältnisses, wegzunehmen, indem er durch Einschlagen des Sichtfensters versuchte, den Automaten aufzubrechen. Am 15.05.2021 nahm er ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch, wobei er die Tat begangen hat, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, den er am Tag zuvor aus dem unversperrten Fahrzeug an sich genommen hatte, verschaffte. Weiters nahm er gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, indem er in die Kellerabteile eindrang und zwar im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 einer Frau Werkzeug im Wert von EUR 1.800,00, indem er die Vorlegearbe des Abteils aufbrach, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in drei Kellerabteilen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte und zwar einen Roller/Scooter im Wert von EUR 150,00, ein Kinderfahrrad im Wert von EUR 300,00 sowie Alkoholika und ein Akkuradio im Wert von EUR 270,00, und am 10.04.2022, einen Kinderwagen, einen Staubsauger, ein Kochtopfset, zwei Kinderroller, zwei Paar Sportschuhe, eine Bohrmaschine, Kinderspielzeug und ein Werkzeugset im Gesamtwert von EUR 3.920,00, indem er das Vorhängeschloss es Kellerabteils abriss. Weiters versuchte er im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 in sieben Kellerabteilen einer Wohnanlage fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er die Vorlegearbe der Abteile aufbrach, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in elf Kellerabteilen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm und weiters am 10.04.2022 bei zwei Kellerabteilen die Vorhängeschlösser abriss, jedoch ebenfalls keine Wertgegenstände an sich nahm. Am 17.04.2022 versuchte er einer Frau, indem er die unversperrte Wohnungstüre unter Anwendung geringer Gewalt aufdrückte, einen Laptop, eine Sonnenbrille sowie einen Zierdolch im Gesamtwert von ca. EUR 1.000,00 wegzunehmen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde und seinen Rucksack mit dem Diebesgut zurückließ. Im Zuge dieser Tathandlung nahm er einen Akku-Barren in noch festzustellendem Wert weg. Schließlich hat er im Zeitraum von 12.07.2022 bis 02.08.2022 eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Wohnwagen einer Frau beschädigt, indem er die Tür aufzwängte und den Innenraum verwüstete, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 3.000,00 entstand.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verurteilten Mittäter durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich Briefkästen, indem sie insgesamt neun Briefkästen gewaltsam öffneten, die Briefe herausnahmen und öffneten und nach Wertgegenständen oder Bargeld suchten, wobei sie bei der Tat beobachtet und angehalten wurden. Am 23.12.2020 hat der Beschwerdeführer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, unterdrückt, nämlich eine Mitarbeiterkarte eines Bauunternehmens, indem er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden kann, nämlich zur Ausweisung des Mitarbeiters beim Bauunternehmen als Angestellter. Im Zeitraum von 14.12.2020 bis 15.12.2020 hat er versucht, einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel und Getränke in einem noch festzustellenden, jedenfalls aber EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Aufbrechen eines Warenautomaten, sohin eines Behältnisses, wegzunehmen, indem er durch Einschlagen des Sichtfensters versuchte, den Automaten aufzubrechen. Am 15.05.2021 nahm er ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch, wobei er die Tat begangen hat, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den Paragraphen 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, den er am Tag zuvor aus dem unversperrten Fahrzeug an sich genommen hatte, verschaffte. Weiters nahm er gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, indem er in die Kellerabteile eindrang und zwar im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 einer Frau Werkzeug im Wert von EUR 1.800,00, indem er die Vorlegearbe des Abteils aufbrach, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in drei Kellerabteilen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte und zwar einen Roller/Scooter im Wert von EUR 150,00, ein Kinderfahrrad im Wert von EUR 300,00 sowie Alkoholika und ein Akkuradio im Wert von EUR 270,00, und am 10.04.2022, einen Kinderwagen, einen Staubsauger, ein Kochtopfset, zwei Kinderroller, zwei Paar Sportschuhe, eine Bohrmaschine, Kinderspielzeug und ein Werkzeugset im Gesamtwert von EUR 3.920,00, indem er das Vorhängeschloss es Kellerabteils abriss. Weiters versuchte er im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 in sieben Kellerabteilen einer Wohnanlage fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er die Vorlegearbe der Abteile aufbrach, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in elf Kellerabteilen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm und weiters am 10.04.2022 bei zwei Kellerabteilen die Vorhängeschlösser abriss, jedoch ebenfalls keine Wertgegenstände an sich nahm. Am 17.04.2022 versuchte er einer Frau, indem er die unversperrte Wohnungstüre unter Anwendung geringer Gewalt aufdrückte, einen Laptop, eine Sonnenbrille sowie einen Zierdolch im Gesamtwert von ca. EUR 1.000,00 wegzunehmen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde und seinen Rucksack mit dem Diebesgut zurückließ. Im Zuge dieser Tathandlung nahm er einen Akku-Barren in noch festzustellendem Wert weg. Schließlich hat er im Zeitraum von 12.07.2022 bis 02.08.2022 eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Wohnwagen einer Frau beschädigt, indem er die Tür aufzwängte und den Innenraum verwüstete, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 3.000,00 entstand. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einer Vielzahl an strafbaren Handlungen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. 1.2.
- Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei zudem bereits zwei Mal einschlägig vorbestraft (vgl. Strafurteil vom 03.11.2021, AS 111/Teil II; ECRIS-Auszug vom 22.03.2023):1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei zudem bereits zwei Mal einschlägig vorbestraft vergleiche Strafurteil vom 03.11.2021, AS 111/Teil römisch zwei; ECRIS-Auszug vom 22.03.2023):
- XXXX , AZ: XXXX , vom 01.08.2019 (rechtkräftig am 01.08.2019), Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit bis 02.08.2020 sowie Bewährungshilfe für ein Jahr; Strafe bereits aufgehoben (vgl. ECRIS Pos. 01);
- römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 01.08.2019 (rechtkräftig am 01.08.2019), Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit bis 02.08.2020 sowie Bewährungshilfe für ein Jahr; Strafe bereits aufgehoben vergleiche ECRIS Pos. 01);
- XXXX , AZ: XXXX , vom 08.10.2020 (rechtkräftig am 02.03.2022), Diebstahl; Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit bis 03.05.2023 sowie Bewährungshilfe für 14 Monate; (vgl. ECRIS Pos. 02).
- römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 08.10.2020 (rechtkräftig am 02.03.2022), Diebstahl; Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit bis 03.05.2023 sowie Bewährungshilfe für 14 Monate; vergleiche ECRIS Pos. 02). 1.2.
- Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Der erstmögliche Termin für eine bedingte Entlassen und Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre am 28.04.
- Es erfolgte bis dato keine Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu diesem Termin bewilligt worden wäre. Das errechnete Strafende wäre am 28.10.2023 (vgl. Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, AS 105/Teil III). 1.2.
- Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Der erstmögliche Termin für eine bedingte Entlassen und Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre am 28.04.
- Es erfolgte bis dato keine Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu diesem Termin bewilligt worden wäre. Das errechnete Strafende wäre am 28.10.2023 vergleiche Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, AS 105/Teil römisch drei). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und hat keine Sorgepflichten. Außer einem Onkel, Cousins und Cousinen, zu denen der Beschwerdeführer aber schon seit etwa 2015 keinen Kontakt mehr hat, leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Hingegen leben seine beiden Eltern und noch fünf Geschwister in der Slowakei (vgl. Niederschrift vom 24.10.2018, AS 31/Teil I; Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil II; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 104 ff/Teil II; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 106 f/Teil II).).Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und hat keine Sorgepflichten. Außer einem Onkel, Cousins und Cousinen, zu denen der Beschwerdeführer aber schon seit etwa 2015 keinen Kontakt mehr hat, leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Hingegen leben seine beiden Eltern und noch fünf Geschwister in der Slowakei vergleiche Niederschrift vom 24.10.2018, AS 31/Teil römisch eins; Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 104 ff/Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 106 f/Teil römisch zwei).). Er ging im Bundesgebiet bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, war auch sonst nicht kranken- und sozialversichert, hat regelmäßig keinerlei Existenzmittel zur Verfügung und wurde zeitweise von der Caritas unterstützt (vgl. Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil II; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 104 ff/Teil II).Er ging im Bundesgebiet bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, war auch sonst nicht kranken- und sozialversichert, hat regelmäßig keinerlei Existenzmittel zur Verfügung und wurde zeitweise von der Caritas unterstützt vergleiche Niederschrift vom 06.02.2021, AS 2 ff/Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt vom 06.11.2021, AS 104 ff/Teil römisch zwei). Er hat keinerlei Deutsch-Kenntnisse (vgl. Beschwerde vom 07.02.2023, S 4). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Er hat keinerlei Deutsch-Kenntnisse vergleiche Beschwerde vom 07.02.2023, S 4). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Für die Zeit nach der Haftentlassung legte der Beschwerdeführer keine Einstellungszusage vor und konnte auch keine Unterkunftsmöglichkeit nachweisen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem, die Sozialversicherungsdaten sowie das ECRIS und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aus dem Fremdenregisterauszug ergeben sich zudem mehrere erkennungsdienstliche Behandlungen des Beschwerdeführers woraus hervorgeht, dass seine Identität als festgestellt gilt. Aktenkundig sind weiters die beiden österreichischen Strafurteile des Beschwerdeführers, die gegen ihn erlassenen Ausweisungen, das bereits rechtskräftige Aufenthaltsverbot sowie die Niederschriften des Bundesamtes vom 24.10.2018, vom 06.02.2021 und 06.11.2021 über die mit dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durchgeführten Einvernahmen. Die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesamtes zur Stellungnahme im schriftlich gewährten Parteiengehör trotz der für ihn bestellten Vertretung (wobei in den Justizanstalten auch Soziale Dienste eingerichtet sind, deren Unterstützung allenfalls erlangbar gewesen wäre) nicht nachgekommen ist und weder in der Beschwerde noch in der neuerlich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendein weiteres, konkret die Lebenssituation des Beschwerdeführer betreffendes, Vorbringen erstattet hat und somit im gegenständlichen Verfahren nur mangelhaft mitwirkte bzw. nunmehr gar nicht mitwirkt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde erstattet, noch hat er trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme erstattet, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar.3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde erstattet, noch hat er trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme erstattet, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie auch das fremdenrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.11.2021, XXXX , rechtskräftig am 03.11.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls als Junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 27.09.2021 bis 03.01.2021 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar in mindestens vier Angriffen am 26.08.2021, am 10.09.2021, am 25.09.2021 und am 27.09.2021 jeweils Verfügungsberechtigten von Drogerien insgesamt 27 Parfüms zu einem Gesamtwert von EUR 1.806,55, wobei er jeweils die Parfüms in einem Plastiksack versteckte und damit entweder das Geschäft (fluchtartig) verließ oder einmal von einem Ladendetektiv und ein weiteres Mal betreten und angehalten werden konnte. Weiters hat der Beschwerdeführer zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2021 in zumindest sieben Angriffen unbekannten Opfern zumindest sieben Fahrräder in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen, indem er die unversperrten Fahrräder an sich nahm. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfassende, reumütige und überschießende Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe in der Slowakei.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 03.11.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls als Junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 27.09.2021 bis 03.01.2021 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar in mindestens vier Angriffen am 26.08.2021, am 10.09.2021, am 25.09.2021 und am 27.09.2021 jeweils Verfügungsberechtigten von Drogerien insgesamt 27 Parfüms zu einem Gesamtwert von EUR 1.806,55, wobei er jeweils die Parfüms in einem Plastiksack versteckte und damit entweder das Geschäft (fluchtartig) verließ oder einmal von einem Ladendetektiv und ein weiteres Mal betreten und angehalten werden konnte. Weiters hat der Beschwerdeführer zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2021 in zumindest sieben Angriffen unbekannten Opfern zumindest sieben Fahrräder in nicht mehr feststellbarem Wert gestohlen, indem er die unversperrten Fahrräder an sich nahm. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfassende, reumütige und überschießende Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe in der Slowakei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.11.2022, XXXX , rechtskräftig am 23.11.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch und des Vergehens der Sachbeschädigung als Junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Anrechnung der Vorhaft von 28.10.2022 bis 23.11.2022, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils vom 03.11.2021 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verurteilten Mittäter durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich Briefkästen, indem sie insgesamt neun Briefkästen gewaltsam öffneten, die Briefe herausnahmen und öffneten und nach Wertgegenständen oder Bargeld suchten, wobei sie bei der Tat beobachtet und angehalten wurden. Am 23.12.2020 hat der Beschwerdeführer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, unterdrückt, nämlich eine Mitarbeiterkarte eines Bauunternehmens, indem er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden kann, nämlich zur Ausweisung des Mitarbeiters beim Bauunternehmen als Angestellter. Im Zeitraum von 14.12.2020 bis 15.12.2020 hat er versucht, einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel und Getränke in einem noch festzustellenden, jedenfalls aber EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Aufbrechen eines Warenautomaten, sohin eines Behältnisses, wegzunehmen, indem er durch Einschlagen des Sichtfensters versuchte, den Automaten aufzubrechen. Am 15.05.2021 nahm er ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch, wobei er die Tat begangen hat, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, den er am Tag zuvor aus dem unversperrten Fahrzeug an sich genommen hatte, verschaffte. Weiters nahm er gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, indem er in die Kellerabteile eindrang und zwar im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 einer Frau Werkzeug im Wert von EUR 1.800,00, indem er die Vorlegearbe des Abteils aufbrach, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in drei Kellerabteilen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte und zwar einen Roller/Scooter im Wert von EUR 150,00, ein Kinderfahrrad im Wert von EUR 300,00 sowie Alkoholika und ein Akkuradio im Wert von EUR 270,00, und am 10.04.2022, einen Kinderwagen, einen Staubsauger, ein Kochtopfset, zwei Kinderroller, zwei Paar Sportschuhe, eine Bohrmaschine, Kinderspielzeug und ein Werkzeugset im Gesamtwert von EUR 3.920,00, indem er das Vorhängeschloss es Kellerabteils abriss. Weiters versuchte er im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 in sieben Kellerabteilen einer Wohnanlage fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er die Vorlegearbe der Abteile aufbrach, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in elf Kellerabteilen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm und weiters am 10.04.2022 bei zwei Kellerabteilen die Vorhängeschlösser abriss, jedoch ebenfalls keine Wertgegenstände an sich nahm. Am 17.04.2022 versuchte er einer Frau, indem er die unversperrte Wohnungstüre unter Anwendung geringer Gewalt aufdrückte, einen Laptop, eine Sonnenbrille sowie einen Zierdolch im Gesamtwert von ca. EUR 1.000,00 wegzunehmen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde und seinen Rucksack mit dem Diebesgut zurückließ. Im Zuge dieser Tathandlung nahm er einen Akku-Barren in noch festzustellendem Wert weg. Schließlich hat er im Zeitraum von 12.07.2022 bis 02.08.2022 eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Wohnwagen einer Frau beschädigt, indem er die Tür aufzwängte und den Innenraum verwüstete, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 3.000,00 entstand. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einer Vielzahl an strafbaren Handlungen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 23.11.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch und des Vergehens der Sachbeschädigung als Junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, unter Anrechnung der Vorhaft von 28.10.2022 bis 23.11.2022, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteils vom 03.11.2021 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verurteilten Mittäter durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich Briefkästen, indem sie insgesamt neun Briefkästen gewaltsam öffneten, die Briefe herausnahmen und öffneten und nach Wertgegenständen oder Bargeld suchten, wobei sie bei der Tat beobachtet und angehalten wurden. Am 23.12.2020 hat der Beschwerdeführer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, unterdrückt, nämlich eine Mitarbeiterkarte eines Bauunternehmens, indem er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden kann, nämlich zur Ausweisung des Mitarbeiters beim Bauunternehmen als Angestellter. Im Zeitraum von 14.12.2020 bis 15.12.2020 hat er versucht, einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel und Getränke in einem noch festzustellenden, jedenfalls aber EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Aufbrechen eines Warenautomaten, sohin eines Behältnisses, wegzunehmen, indem er durch Einschlagen des Sichtfensters versuchte, den Automaten aufzubrechen. Am 15.05.2021 nahm er ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch, wobei er die Tat begangen hat, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den Paragraphen 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, den er am Tag zuvor aus dem unversperrten Fahrzeug an sich genommen hatte, verschaffte. Weiters nahm er gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, indem er in die Kellerabteile eindrang und zwar im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 einer Frau Werkzeug im Wert von EUR 1.800,00, indem er die Vorlegearbe des Abteils aufbrach, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in drei Kellerabteilen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte und zwar einen Roller/Scooter im Wert von EUR 150,00, ein Kinderfahrrad im Wert von EUR 300,00 sowie Alkoholika und ein Akkuradio im Wert von EUR 270,00, und am 10.04.2022, einen Kinderwagen, einen Staubsauger, ein Kochtopfset, zwei Kinderroller, zwei Paar Sportschuhe, eine Bohrmaschine, Kinderspielzeug und ein Werkzeugset im Gesamtwert von EUR 3.920,00, indem er das Vorhängeschloss es Kellerabteils abriss. Weiters versuchte er im Zeitraum von 13.12.2020 bis 14.12.2020 in sieben Kellerabteilen einer Wohnanlage fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er die Vorlegearbe der Abteile aufbrach, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm, im Zeitraum von 20.12.2020 bis 22.12.2020 in elf Kellerabteilen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er jeweils den Ösendorn der Zugangstüre zog bzw. aufhebelte, jedoch keine Wertgegenstände an sich nahm und weiters am 10.04.2022 bei zwei Kellerabteilen die Vorhängeschlösser abriss, jedoch ebenfalls keine Wertgegenstände an sich nahm. Am 17.04.2022 versuchte er einer Frau, indem er die unversperrte Wohnungstüre unter Anwendung geringer Gewalt aufdrückte, einen Laptop, eine Sonnenbrille sowie einen Zierdolch im Gesamtwert von ca. EUR 1.000,00 wegzunehmen, wobei er auf frischer Tat betreten wurde und seinen Rucksack mit dem Diebesgut zurückließ. Im Zuge dieser Tathandlung nahm er einen Akku-Barren in noch festzustellendem Wert weg. Schließlich hat er im Zeitraum von 12.07.2022 bis 02.08.2022 eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Wohnwagen einer Frau beschädigt, indem er die Tür aufzwängte und den Innenraum verwüstete, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 3.000,00 entstand. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einer Vielzahl an strafbaren Handlungen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer auch in der Slowakei bereits zwei einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahl bzw. schwerem Diebsstahl zu jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem drei und einmal vier Monaten auf. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem draus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher immer unterstandslos gewesen ist, nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich seinen Unterhalt ausschließlich durch die festgestellten Strafdelikte erwirtschaftet hat, was sich schon aus der Verurteilung wegen gewerbsmäßig schwerem Einbruchsdiebstahl ergibt. Es ist bisher nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zum 28.04.2023 bewilligt worden wäre. Er befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall die bereits spätestens im Oktober 2018 beginnende Vorgeschichte des Beschwerdeführers an unrechtmäßigen Aufenthalten, wobei er damals noch als Minderjähriger „ausgerissen“ ist und in der Slowakei als abgängig gemeldet wurde. Insgesamt wurden gegen den Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei Ausweisungen und ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren, gültig bis 09.11.2024 erlassen, an welche sich der Beschwerdeführer bisher trotz der schon sechs Mal erfolgten Abschiebung in die Slowakei überhaupt nicht gehalten hat, sondern vielmehr rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier die abgeurteilten Straftaten beging. Auch fremdenrechtlich liegt somit ein massives Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, welches seine offensichtliche negative Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten noch einmal unterstreicht. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über vier Jahre hinweg vom Beschwerdeführer dauerhaft fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer statt zu arbeiten seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Eigentumsdelikte finanziert, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die besonders beharrliche Negierung der ergangenen Ausweisungen und des bestehenden Aufenthaltsverbotes sowie die immer wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer besonderen Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den Beschwerdeführer die gegen ihn gesetzten Maßnahmen im Zuge der bisher sechs erfolgten Abschiebungsverfahren nicht beeindruckten und er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes immer wieder, mitunter umgehend, nach Österreich zurückkehrte, zeugt doch von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Die erste (teilbedingte) Haftstrafe hat den Beschwerdeführer trotz seines noch jungen Alters (Verurteilung jeweils als Junger Erwachsener) offensichtlich überhaupt nicht beeindruckt und hat er sein Verhalten weiter fortgesetzt. Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zum 28.04.2023 ist bisher nicht absehbar. Darüber hinaus ist auch die seit den, im letzten Urteil angeführten Tatzeiträumen bis zuletzt August 2022, verstrichene Zeit viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen einer insgesamt großen Anzahl an Straftaten gegen fremdes Eigentum verurteilt wurde und auch in der Slowakei zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Zwar liegen im Zusammenhang mit den slowakischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden zumindest eine dieser Vorstrafen vom Strafgericht bereits als Erschwerungsgrund herangezogen. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung des Strafaktes aus der Slowakei das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Geldmangel bei mehreren Gelegenheiten und systematisch Menschen oder Unternehmen bestahl oder es zumindest versuchte. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste Beschwerdeführer noch als Minderjähriger erstmals im Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein. Er verließ das Bundesgebiet in der Folge immer nur kurz und kam den gegen ihn erlassenen Ausweisungen und dem Aufenthaltsverbot im Wesentlichen nie nach und kehrte nach seinen Abschiebungen immer wieder, zeitweise sogar unmittelbar am selben Tag, in das Bundesgebiet zurück, wo die in den strafgerichtlichen Verurteilungen abgeurteilten Straftaten beging. Er war abgesehen von seinen Inhaftierungen nie mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und entweder unterstandslos oder übernachtete bei der Caritas. Er ging bisher nie einer Erwerbstätigkeit nach und hat seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch seine Straftaten finanziert. Er hat seinen eigenen Angaben nach in Österreich keinerlei familiäre Bindungen bzw. seinem Onkel und seinen Cousins seit 2015 keinen Kontakt mehr. Weitere relevante Bindungen hat er trotz Aufforderung dazu nicht bekanntgegeben. Deutsch-Kenntnisse wurde sogar in der ansonsten völlig unsubstantiiert gebliebenen Beschwerde verneint. Auch sonst sind keinerlei maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement erkennbar. Im Ergebnis sind im gegenständlichen Fall keinerlei berücksichtigungswürdige Gründe hervorgekommen, die zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei aufgewachsen und spricht Slowakisch als Muttersprache. Seine beiden Eltern sowie fünf Geschwister leben nach wie vor in der Slowakei. Es ist daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in der Slowakei befindet, zumal nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer dort keinerlei Bindungen mehr hätte. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in der Slowakei ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht unter Berücksichtigung des jungen Altes des Beschwerdeführers (Junger Erwachsener) einmal mit einer einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitstrafe von acht Monaten sowie aktuell mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten das Auslangen gefunden hat, wobei vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur ersten Verurteilung abgesehen wurde, und von einem derart langen Aufenthaltsverbot jedenfalls auch viel schwerere Straftaten umfasst sind, nicht geboten und unverhältnismäßig. Im Hinblick darauf wird das Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von fünf Jahren befristet. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr und nicht vorhandener persönlicher Anbindungen im Bundesgebiet, die einer Regelung nach der Haftentlassung bedürfen würden, verwiesen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bisher offensichtlich nur durch die Begehung von Straftaten finanziert hat und bisher kein Bemühen erkennbar gewesen ist, ein geordnetes Leben mit einer ortsüblichen Unterkunft zu führen und eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident, zumal trotz entsprechend eingeräumter Gelegenheit keinerlei Angaben dazu gemacht wurden, wie der Beschwerdeführer gedenkt, sein Leben künftig zu gestalten, wo er Unterkunft nehmen kann und ob er allenfalls über eine Einstellungszusage verfügen würde. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2225545.2.00