4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.08.2021
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.), und gegen ihn
Vm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.08.2021
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX (nachfolgend: J.M.) im Jahr 2012 eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, sodass ihm erstmalig am 12.11.2014 ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt worden sei. 2019 seien auch die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachgezogen und seien diesen ebenfalls Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden. Sein Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgend: NAG-Behörde) sei rückwirkend wiederaufgenommen worden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.03.2020 rückwirkend abgewiesen worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde habe er nach mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 25.02.2021 eingestellt worden und habe die Entscheidung der NAG-Behörde daher Rechtskraft erlangt und wirke sich rückwirkend auf alle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aus, sodass er ec-tunc betrachtet nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stehe damit fest und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der nur eingeschränkt erlaubten Aufenthaltsdauer im Rahmen der Visabefreiung für Serbien durchwegs rechtswidrig gewesen. Dennoch würden sich der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne nach wie vor in Österreich aufhalten. Eine zwischenzeitige Ausreise sei nicht nachgewiesen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Er sei mit seiner ersten Frau, der Mutter seiner Söhne, inzwischen wieder verheiratet. Diese lebe in Serbien, wo auch beide Söhne mit ihr gemeinsam bis 2019 gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sie zwischen Serbien und Österreich gependelt. Eine maßgebliche Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können und bestehe hier kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben. Da der Beschwerdeführer ex-tunc betrachtet nie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG (nachweislicher fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorhanden sein müsse) ex lege nicht erfüllt sein, sodass der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die dadurch begründete – unberechtigte – Erlangung von Aufenthaltstiteln habe der Beschwerdeführer in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Er halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und Verstoße mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und bestünden nach wie vor starke Bindungen zu Serbien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Auslandsantrags- bzw. Quotenpflicht umgangen und widerstreite dieses klar den öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten auch den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8FPG. Im Wiederaufnahme-Verfahren vor der NAG-Behörde sei rechtskräftig das Eingehen einer Aufenthaltsehe festgestellt worden, die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer trotz vorhandener Rechtsvertretung durch einen Anwalt zurückgezogen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit J.M. in der Absicht eingegangen sei, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen und die gewährten Aufenthaltstitel daher zu Unrecht erteilt worden seien. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht geständig oder einsichtig, sodass davon auszugehen sei, dass er auch künftig die bestehenden Einreise- und Aufenthaltsregelungen in Österreich ignorieren oder umgehen werde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich angesichts des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls als notwendig und angemessen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei dabei zu werten gewesen, dass er erstmalig derart in Erscheinung getreten und strafgerichtlich unbescholten sei. Die mögliche Höchstdauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren sei ohnehin nicht ausgeschöpft worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 (nachfolgend: J.M.) im Jahr 2012 eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, sodass ihm erstmalig am 12.11.2014 ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt worden sei. 2019 seien auch die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachgezogen und seien diesen ebenfalls Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden. Sein Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgend: NAG-Behörde) sei rückwirkend wiederaufgenommen worden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.03.2020 rückwirkend abgewiesen worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde habe er nach mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 25.02.2021 eingestellt worden und habe die Entscheidung der NAG-Behörde daher Rechtskraft erlangt und wirke sich rückwirkend auf alle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aus, sodass er ec-tunc betrachtet nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stehe damit fest und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der nur eingeschränkt erlaubten Aufenthaltsdauer im Rahmen der Visabefreiung für Serbien durchwegs rechtswidrig gewesen. Dennoch würden sich der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne nach wie vor in Österreich aufhalten. Eine zwischenzeitige Ausreise sei nicht nachgewiesen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Er sei mit seiner ersten Frau, der Mutter seiner Söhne, inzwischen wieder verheiratet. Diese lebe in Serbien, wo auch beide Söhne mit ihr gemeinsam bis 2019 gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sie zwischen Serbien und Österreich gependelt. Eine maßgebliche Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können und bestehe hier kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben. Da der Beschwerdeführer ex-tunc betrachtet nie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG (nachweislicher fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorhanden sein müsse) ex lege nicht erfüllt sein, sodass der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die dadurch begründete – unberechtigte – Erlangung von Aufenthaltstiteln habe der Beschwerdeführer in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Er halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und Verstoße mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und bestünden nach wie vor starke Bindungen zu Serbien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Auslandsantrags- bzw. Quotenpflicht umgangen und widerstreite dieses klar den öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8 F, P, G, Im Wiederaufnahme-Verfahren vor der NAG-Behörde sei rechtskräftig das Eingehen einer Aufenthaltsehe festgestellt worden, die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer trotz vorhandener Rechtsvertretung durch einen Anwalt zurückgezogen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit J.M. in der Absicht eingegangen sei, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen und die gewährten Aufenthaltstitel daher zu Unrecht erteilt worden seien. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht geständig oder einsichtig, sodass davon auszugehen sei, dass er auch künftig die bestehenden Einreise- und Aufenthaltsregelungen in Österreich ignorieren oder umgehen werde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich angesichts des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls als notwendig und angemessen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei dabei zu werten gewesen, dass er erstmalig derart in Erscheinung getreten und strafgerichtlich unbescholten sei. Die mögliche Höchstdauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren sei ohnehin nicht ausgeschöpft worden. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023).Am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages
Paragraph 24, NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023). 1.2.
G (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. aktenkundiger Antrag, AS 1 ff/Teil II).1.2.4. Am 20.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche aktenkundiger Antrag, AS 1 ff/Teil römisch zwei). Der Antrag wurde mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. mangels Erfüllung der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens drei Jahren abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, sodass der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.Der Antrag wurde mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. mangels Erfüllung der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens drei Jahren abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, sodass der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde. 1.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G, Spruchpunkt III. betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung und IV. betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sind soweit unbekämpft geblieben. Spruchpunkt I. erwuchs daher in Rechtskraft. Der Bestand der Aussprüche in den Spruchpunkten III. und IV. hängt untrennbar mit dem Bestehen einer Rückkehrentscheidung zusammen und erwuchsen insofern nur bedingt in Rechtskraft. Die übrigen Spruchpunkte, konkret Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG, Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung und römisch vier. betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sind soweit unbekämpft geblieben. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs daher in Rechtskraft. Der Bestand der Aussprüche in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. hängt untrennbar mit dem Bestehen einer Rückkehrentscheidung zusammen und erwuchsen insofern nur bedingt in Rechtskraft. 3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Rechtsgrundlagen:
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt
1 FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt
Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot in diesem Sinne ist
2 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3 leg. cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andern in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere
2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Ein Einreiseverbot in diesem Sinne ist
Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3, leg. cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andern in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Ende des Jahres 2014/Anfang des Jahres 2015 ohne maßgebliche Unterbrechungen, abgesehen von mehreren Besuchen in Serbien, in Österreich auf und ging hier seit Jänner 2015 bis Mai 2022 ohne größere Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigen nach. Aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich infolge seines entsprechenden Antrages erstmals im November 2014 in Österreich ein Aufenthaltstitel erteilt, der in der Folge verlängert und nach der Scheidung im Mai 2018 in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ immer wieder ausgestellt wurde. Schon kurz nach der Eheschließung des Beschwerdeführers erfolgte eine Anzeige wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, das ursprünglich dazu geführte Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft 2014 und vom Bundesamt 2015 eingestellt. Schließlich wurden jedoch mit Bescheid der NAG-Behörde vom 11.03.2020 der letzte Verlängerungsantrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen und zugleich alle rechtskräftigen Verfahren des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde, in welchem ihm in der Vergangenheit Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und rückwirkend abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen vor dem Verwaltungsgericht Wien in Kenntnis aller diesbezüglichen Konsequenzen zurückgezogen, sodass das Beschwerdeverfahren eingestellte wurde. Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, sich sein gesamter Aufenthalt und auch seine Erwerbstätigkeit rückwirkend als rechtswidrig erweist und er – mangels Beschwerdeerhebung hinsichtlich Spruchpunkt I. des gegenständlichen angefochtenen Bescheides – auch rechtskräftig nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfüllt.Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, sich sein gesamter Aufenthalt und auch seine Erwerbstätigkeit rückwirkend als rechtswidrig erweist und er – mangels Beschwerdeerhebung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen angefochtenen Bescheides – auch rechtskräftig nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G wurde daher rechtskräftig abgewiesen und ist das Bundesamt
3 FPG verpflichtet, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) zu erlassen, die lediglich unter dem Eingriffsvorbehalt des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK steht.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG wurde daher rechtskräftig abgewiesen und ist das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 3, FPG verpflichtet, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) zu erlassen, die lediglich unter dem Eingriffsvorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK steht. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich auf diese Ehe sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei weiteren Verlängerungs- oder Zweckänderungsanträgen gestützt hat und somit seit zumindest Ende des Jahres 2014 seinen Aufenthalt in Österreich legalisierte.Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich auf diese Ehe sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei weiteren Verlängerungs- oder Zweckänderungsanträgen gestützt hat und somit seit zumindest Ende des Jahres 2014 seinen Aufenthalt in Österreich legalisierte. Angesichts des Umstandes, dass die Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers schon Gegenstand eines Verfahrens vor der NAG-Behörde bzw. des für die Beschwerde zuständigen Verwaltungsgerichts Wien gewesen ist, der Beschwerdeführer nach ausführlicher mündlicher Verhandlung und Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht in Beisein seines Rechtsvertreters die Beschwerde zurückgezogen hat und in weiterer Folge sich auch nicht mehr darauf stützte, dass tatsächlich keine Aufenthaltsehe vorgelegen wäre, sind für das erkennende Gericht keine Umstände erkennbar, die diesbezüglich eine andere Beurteilung ermöglichen oder gar erfordern würden. Darüber hinaus ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sogar bei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern basierend auf dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG (Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wobei auch hier die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes abweichend von § 67 Abs. 2 FPG nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt, obwohl an die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein viel strengerer Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als bei der Erlassung eines Einreiseverbotes
2 FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder Zuwiderlaufen von anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen“) geknüpft ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN).Darüber hinaus ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sogar bei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern basierend auf dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG (Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wobei auch hier die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt, obwohl an die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein viel strengerer Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als bei der Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder Zuwiderlaufen von anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen“) geknüpft ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN). Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH vom 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0633).Eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vergleiche VwGH vom 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten vergleiche VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0633). Eine Nichtigerklärung der Ehe
G stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (vgl. VwGH vom 21.02.2013, 2012/023/0049). Eine Nichtigerklärung der Ehe
Paragraph 23, EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe vergleiche VwGH vom 21.02.2013, 2012/023/0049). Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes
2 Z 8 FPG ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass eine strafgerichtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen § 117 FPG erfolgt ist:Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass eine strafgerichtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Paragraph 117, FPG erfolgt ist: Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd § 117 FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd Paragraph 117, FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN). Andererseits ist mit der Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FPG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)
GH vom 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige
GH vom 21.06.2012, 2012/23/0022) (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Andererseits ist mit der Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des Paragraph 117, FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FPG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist vergleiche VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)
Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FPG 2005 bestraft vergleiche VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige
Paragraph 117, FPG 2005 erstattet worden ist (Hinweis VwGH vom 21.06.2012, 2012/23/0022) vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging der Beschwerdeführer am 11.05.2012 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein und wurde ihm daraufhin ursprünglich erstmals ein von 12.11.2014 bis 12.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde in der Folge für den Zeitraum 13.11.2015 bis 13.11.2016 und 14.11.2016 bis 14.11.2019 verlängert. Die Ehe wurde im Mai 2018 wieder geschieden, am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages
NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging der Beschwerdeführer am 11.05.2012 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein und wurde ihm daraufhin ursprünglich erstmals ein von 12.11.2014 bis 12.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde in der Folge für den Zeitraum 13.11.2015 bis 13.11.2016 und 14.11.2016 bis 14.11.2019 verlängert. Die Ehe wurde im Mai 2018 wieder geschieden, am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages
Paragraph 24, NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt. Der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde von der NAG-Behörde mit Bescheid vom 11.03.2020 schlussendlich abgewiesen und zugleich alle rechtskräftigen Verfahren des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde, in welchem ihm Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und rückwirkend abgewiesen. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher – mangels eines anderen gültigen Aufenthaltstitels – über acht Jahre lang rechtwidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und sich bei zumindest fünf Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln entweder direkt auf diese Ehe oder in der Folge auf die aufgrund vorangegangener Aufenthaltstitel bereits erfolgte Aufenthaltsdauer, seine Erwerbstätigkeit und die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung berief. Darüber hinaus wurden auch den beiden Söhnen des Beschwerdeführers infolge der dem Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ausgestellten Aufenthaltstiteln zwei Mal jeweils eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich – aus den im Akt einliegenden Verhandlungsniederschriften des Verwaltungsgerichts Wien und dem übrigen Akteninhalt entnehmbar – auch bisher nicht einsichtig oder reuig gezeigt, sondern den Umstand des Eingehens einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien durchwegs geleugnet, bis nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage seinerseits die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte, was als Eingeständnis der Aufenthaltsehe zu werten ist. Im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde, wird darauf gar kein Bezug mehr genommen, sondern nur auf die bereits lange Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit und ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich – aus den im Akt einliegenden Verhandlungsniederschriften des Verwaltungsgerichts Wien und dem übrigen Akteninhalt entnehmbar – auch bisher nicht einsichtig oder reuig gezeigt, sondern den Umstand des Eingehens einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien durchwegs geleugnet, bis nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage seinerseits die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte, was als Eingeständnis der Aufenthaltsehe zu werten ist. Im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde, wird darauf gar kein Bezug mehr genommen, sondern nur auf die bereits lange Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit und ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK verwiesen. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt – bei anfänglich ersichtlichen Lücken im Zentralen Melderegister – zumindest seit September 2015 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen und ging in einem Zeitraum von Jänner 2015 bis Mai 2022 – unterbrochen durch kürzere Bezüge von Arbeitslosengeld – überwiegend vollversicherten Erwerbstätigkeiten, zuletzt als Kraftfahrer bei einem Beton-Unternehmen, nach wo er im Jahr 2022 zuletzt monatlich Brutto zwischen EUR 2.500,00 und EUR 2.800,00 verdiente. Seine beiden Söhne, inzwischen neunzehn und in wenigen Monaten achtzehn Jahre alt, leben seit Juli 2019 durchgehend mit ihm in Österreich im gemeinsamen Haushalt, verfügen allerdings bereits seit 2021 über keine gültigen Aufenthaltstitel mehr. Gegen beide Söhne wurde bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen, der sie bisher aber keine Folge leisteten und sich weiter rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten. Ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet, zu diesen besteht guter Kontakt, aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von über acht Jahren im Bundesgebiet liegen jedenfalls auch entsprechende soziale Bezüge im Bundesgebiet vor. Demgegenüber steht jedoch, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rückwirkend zur Gänze als rechtswidrig erweist. Sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ist daher erheblich zu relativieren. Rückwirkend betrachtet wurden auch sämtliche Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne entsprechende Bewilligung oder Erlaubnis ausgeübt, sodass sich der Beschwerdeführer hier über Jahre rechtswidrig erwerbstätig gewesen ist. Er verfügt den Feststellungen nach zudem über eine eigene Wohnung in Serbien. Dort leben auch noch sein Vater und seine Schwester. Seinem Vater musste er zuletzt im September 2021 wegen einer Erkrankung aushelfen und reiste deswegen nach Serbien, wobei der Beschwerdeführer auch die Jahre zuvor schon regelmäßig nach Serbien auf Besuch reiste. Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – daher in Serbien keine maßgeblichen Bindungen mehr hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Auch lebt die Mutter seiner Kinder in Serbien, die er überdies im August 2019 geheiratet hat und nicht substantiiert vorgebracht wurde, dass er von dieser wieder getrennt/geschieden sei oder keinen Kontakt hätte, zumal sie im Februar 2022 noch als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hat. Er ist in Serbien zudem geboren und aufgewachsen, spricht Serbisch und ist dort auch schon vor seinem Umzug nach Österreich Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seinen eigenen Angaben nach liegen keinerlei Rückkehrhindernisse nach Serbien vor. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind – wie bereits ausgeführt – nicht zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt und ebenfalls zur Ausreise verpflichtet, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Er verfügt den Feststellungen nach zudem über eine eigene Wohnung in Serbien. Dort leben auch noch sein Vater und seine Schwester. Seinem Vater musste er zuletzt im September 2021 wegen einer Erkrankung aushelfen und reiste deswegen nach Serbien, wobei der Beschwerdeführer auch die Jahre zuvor schon regelmäßig nach Serbien auf Besuch reiste. Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – daher in Serbien keine maßgeblichen Bindungen mehr hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Auch lebt die Mutter seiner Kinder in Serbien, die er überdies im August 2019 geheiratet hat und nicht substantiiert vorgebracht wurde, dass er von dieser wieder getrennt/geschieden sei oder keinen Kontakt hätte, zumal sie im Februar 2022 noch als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hat. Er ist in Serbien zudem geboren und aufgewachsen, spricht Serbisch und ist dort auch schon vor seinem Umzug nach Österreich Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seinen eigenen Angaben nach liegen keinerlei Rückkehrhindernisse nach Serbien vor. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind – wie bereits ausgeführt – nicht zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt und ebenfalls zur Ausreise verpflichtet, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Angesichts des langjährigen und massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens erweist sich die Dauer des gegenständlichen Einreiseverbotes von drei Jahren bei einer möglichen Befristung von bis zu fünf Jahren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als keinesfalls unverhältnismäßig und ist daher einer Herabsetzung nicht zugänglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit den Onkel und den Cousin in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.3. Zu den Spruchpunkten III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides: Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid – basierend auf der Erlassung einer gültigen Rückkehrentscheidung – auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zukommt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung (und auch das Einreiseverbot) abzuweisen war, diese daher in Rechtkraft erwachsen ist, der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. erhoben hat und diese somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind, können weitere Ausführungen diesbezüglich unterbleiben.In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung (und auch das Einreiseverbot) abzuweisen war, diese daher in Rechtkraft erwachsen ist, der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. erhoben hat und diese somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind, können weitere Ausführungen diesbezüglich unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266904.1.00
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