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{'item': 'G315 2266904-1'}

Obsah (21)Art 133§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 24§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 23§ 117§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlG315 2266904-1 Spruch, G315 2266904-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.08.2021

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.), und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.08.2021

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX (nachfolgend: J.M.) im Jahr 2012 eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, sodass ihm erstmalig am 12.11.2014 ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt worden sei. 2019 seien auch die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachgezogen und seien diesen ebenfalls Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden. Sein Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgend: NAG-Behörde) sei rückwirkend wiederaufgenommen worden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.03.2020 rückwirkend abgewiesen worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde habe er nach mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 25.02.2021 eingestellt worden und habe die Entscheidung der NAG-Behörde daher Rechtskraft erlangt und wirke sich rückwirkend auf alle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aus, sodass er ec-tunc betrachtet nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stehe damit fest und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der nur eingeschränkt erlaubten Aufenthaltsdauer im Rahmen der Visabefreiung für Serbien durchwegs rechtswidrig gewesen. Dennoch würden sich der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne nach wie vor in Österreich aufhalten. Eine zwischenzeitige Ausreise sei nicht nachgewiesen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Er sei mit seiner ersten Frau, der Mutter seiner Söhne, inzwischen wieder verheiratet. Diese lebe in Serbien, wo auch beide Söhne mit ihr gemeinsam bis 2019 gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sie zwischen Serbien und Österreich gependelt. Eine maßgebliche Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können und bestehe hier kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben. Da der Beschwerdeführer ex-tunc betrachtet nie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG (nachweislicher fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorhanden sein müsse) ex lege nicht erfüllt sein, sodass der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die dadurch begründete – unberechtigte – Erlangung von Aufenthaltstiteln habe der Beschwerdeführer in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Er halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und Verstoße mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und bestünden nach wie vor starke Bindungen zu Serbien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Auslandsantrags- bzw. Quotenpflicht umgangen und widerstreite dieses klar den öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten auch den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8FPG. Im Wiederaufnahme-Verfahren vor der NAG-Behörde sei rechtskräftig das Eingehen einer Aufenthaltsehe festgestellt worden, die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer trotz vorhandener Rechtsvertretung durch einen Anwalt zurückgezogen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit J.M. in der Absicht eingegangen sei, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen und die gewährten Aufenthaltstitel daher zu Unrecht erteilt worden seien. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht geständig oder einsichtig, sodass davon auszugehen sei, dass er auch künftig die bestehenden Einreise- und Aufenthaltsregelungen in Österreich ignorieren oder umgehen werde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich angesichts des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls als notwendig und angemessen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei dabei zu werten gewesen, dass er erstmalig derart in Erscheinung getreten und strafgerichtlich unbescholten sei. Die mögliche Höchstdauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren sei ohnehin nicht ausgeschöpft worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 (nachfolgend: J.M.) im Jahr 2012 eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, sodass ihm erstmalig am 12.11.2014 ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt worden sei. 2019 seien auch die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers nach Österreich nachgezogen und seien diesen ebenfalls Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden. Sein Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgend: NAG-Behörde) sei rückwirkend wiederaufgenommen worden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 11.03.2020 rückwirkend abgewiesen worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde habe er nach mündlicher Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 25.02.2021 eingestellt worden und habe die Entscheidung der NAG-Behörde daher Rechtskraft erlangt und wirke sich rückwirkend auf alle Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aus, sodass er ec-tunc betrachtet nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stehe damit fest und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der nur eingeschränkt erlaubten Aufenthaltsdauer im Rahmen der Visabefreiung für Serbien durchwegs rechtswidrig gewesen. Dennoch würden sich der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne nach wie vor in Österreich aufhalten. Eine zwischenzeitige Ausreise sei nicht nachgewiesen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Er sei mit seiner ersten Frau, der Mutter seiner Söhne, inzwischen wieder verheiratet. Diese lebe in Serbien, wo auch beide Söhne mit ihr gemeinsam bis 2019 gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sie zwischen Serbien und Österreich gependelt. Eine maßgebliche Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können und bestehe hier kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben. Da der Beschwerdeführer ex-tunc betrachtet nie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG (nachweislicher fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorhanden sein müsse) ex lege nicht erfüllt sein, sodass der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die dadurch begründete – unberechtigte – Erlangung von Aufenthaltstiteln habe der Beschwerdeführer in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Er halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und Verstoße mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und bestünden nach wie vor starke Bindungen zu Serbien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Auslandsantrags- bzw. Quotenpflicht umgangen und widerstreite dieses klar den öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Verhalten auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8 F, P, G, Im Wiederaufnahme-Verfahren vor der NAG-Behörde sei rechtskräftig das Eingehen einer Aufenthaltsehe festgestellt worden, die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer trotz vorhandener Rechtsvertretung durch einen Anwalt zurückgezogen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe mit J.M. in der Absicht eingegangen sei, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen und die gewährten Aufenthaltstitel daher zu Unrecht erteilt worden seien. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht geständig oder einsichtig, sodass davon auszugehen sei, dass er auch künftig die bestehenden Einreise- und Aufenthaltsregelungen in Österreich ignorieren oder umgehen werde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich angesichts des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls als notwendig und angemessen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei dabei zu werten gewesen, dass er erstmalig derart in Erscheinung getreten und strafgerichtlich unbescholten sei. Die mögliche Höchstdauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren sei ohnehin nicht ausgeschöpft worden. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.01.2023, bei der belangten Behörde am 31.01.2023 fristgerecht (Datum des Poststempels: 30.01.2023) einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur hinsichtlich der Spruchpunkte II. (Rückkehrentscheidung) sowie V. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.01.2023, bei der belangten Behörde am 31.01.2023 fristgerecht (Datum des Poststempels: 30.01.2023) einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) sowie römisch fünf. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich nunmehr bereits mehr als acht Jahre durchgängig in Österreich auf, seit Sommer 2019 auch seine beiden Kinder, welche hier die Schule besuchen würden und gut integriert seien. Es bestünde daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Die Zeit der Niederlassung habe der Beschwerdeführer zur Integration genützt, sei seit seinem Zuzug einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe Deutsch-Kenntnisse erworben. Es stehe keine Gefahr der finanziellen Belastung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und verfüge der Beschwerdeführer über eine ortsübliche Unterkunft. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Kinder sei geschieden und bestehe zur Kindesmutter keinerlei Kontakt. Ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers wären ebenfalls im Bundesgebiet niedergelassen und bestehe zu diesen ein enges familiäres Verhältnis. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes wären die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat Serbien als schwach einzustufen. Reisen fänden selten statt und bestehe kaum Kontakt zu dort ansässigen Angehörigen. In Anbetracht dessen habe eine Interessenabwägung zu Gunsten der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zu erfolgen, widrigenfalls eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorläge. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich nunmehr bereits mehr als acht Jahre durchgängig in Österreich auf, seit Sommer 2019 auch seine beiden Kinder, welche hier die Schule besuchen würden und gut integriert seien. Es bestünde daher ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet. Die Zeit der Niederlassung habe der Beschwerdeführer zur Integration genützt, sei seit seinem Zuzug einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe Deutsch-Kenntnisse erworben. Es stehe keine Gefahr der finanziellen Belastung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und verfüge der Beschwerdeführer über eine ortsübliche Unterkunft. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Kinder sei geschieden und bestehe zur Kindesmutter keinerlei Kontakt. Ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers wären ebenfalls im Bundesgebiet niedergelassen und bestehe zu diesen ein enges familiäres Verhältnis. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes wären die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat Serbien als schwach einzustufen. Reisen fänden selten statt und bestehe kaum Kontakt zu dort ansässigen Angehörigen. In Anbetracht dessen habe eine Interessenabwägung zu Gunsten der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zu erfolgen, widrigenfalls eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorläge.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 10.02.2023 einlangten. Zugleich wurde der Beschwerdeführer über den Umstand der Beschwerdevorlage über seinen Rechtsvertreter informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien (vgl. aktenkundige Kopien des gültigen serbischen Reisepasses, AS 35 ff/Teil II, sowie der serbischen Geburtsurkunde, AS 9/Teil II).1.
  6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien vergleiche aktenkundige Kopien des gültigen serbischen Reisepasses, AS 35 ff/Teil römisch zwei, sowie der serbischen Geburtsurkunde, AS 9/Teil römisch zwei). 1.
  7. Zum Aufenthalt und Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  8. Am 11.05.2012 heiratete er in Österreich Frau XXXX (nachfolgend: J.M.), geboren am 01.11.1968, österreichische Staatsangehörige (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister der J.M. vom 20.08.2013, AS 21/Teil I, und des Beschwerdeführers vom 29.12.2021, AS 321/Teil II; Beschuldigtenvernehmung der J.M. vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien am 04.09.2013, AS 125 ff/Teil II; Niederschrift Bundesamt mit Beschwerdeführer am 19.11.2015, AS 131 ff/Teil II, sowie mit J.M., AS 143 ff/Teil II; Kopie österreichische Heiratsurkunde, AS 49/Teil I).1.2.
  9. Am 11.05.2012 heiratete er in Österreich Frau römisch 40 (nachfolgend: J.M.), geboren am 01.11.1968, österreichische Staatsangehörige vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister der J.M. vom 20.08.2013, AS 21/Teil römisch eins, und des Beschwerdeführers vom 29.12.2021, AS 321/Teil römisch zwei; Beschuldigtenvernehmung der J.M. vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien am 04.09.2013, AS 125 ff/Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt mit Beschwerdeführer am 19.11.2015, AS 131 ff/Teil römisch zwei, sowie mit J.M., AS 143 ff/Teil römisch zwei; Kopie österreichische Heiratsurkunde, AS 49/Teil römisch eins). Aufgrund dieser Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich erstmals ein von 12.11.2014 bis 12.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde in der Folge für den Zeitraum 13.11.2015 bis 13.11.2016 und 14.11.2016 bis 14.11.2019 verlängert (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023).Aufgrund dieser Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich erstmals ein von 12.11.2014 bis 12.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde in der Folge für den Zeitraum 13.11.2015 bis 13.11.2016 und 14.11.2016 bis 14.11.2019 verlängert vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023). Die Ehe wurde im Mai 2018 wieder geschieden, seit Mitte Mai 2017 lebten der Beschwerdeführer und J.M. bereits getrennt (vgl. Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, AS 228, 230 f/Teil II; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom13.02.2023; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, AS 377/Teil II). Die Ehe wurde im Mai 2018 wieder geschieden, seit Mitte Mai 2017 lebten der Beschwerdeführer und J.M. bereits getrennt vergleiche Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, AS 228, 230 f/Teil römisch zwei; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom13.02.2023; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, AS 377/Teil römisch zwei). Am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages

§ 24NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt (vgl.

Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023).Am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages

Paragraph 24, NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023). 1.2.

  1. Jedoch wurden bereits in den Jahren 2013 bis 2015 von der Polizei bzw. dem Bundesamt Ermittlungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt, das Verfahren jedoch zwischenzeitig einmal eingestellt (vgl. abermals Beschuldigtenvernehmung der J.M. vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien am 04.09.2013, AS 125 ff/Teil II; Niederschrift Bundesamt mit Beschwerdeführer am 19.11.2015, AS 131 ff/Teil II, sowie mit J.M., AS 143 ff/Teil II; Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens vom 19.11.2015, AS 151/Teil I).1.2.
  2. Jedoch wurden bereits in den Jahren 2013 bis 2015 von der Polizei bzw. dem Bundesamt Ermittlungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt, das Verfahren jedoch zwischenzeitig einmal eingestellt vergleiche abermals Beschuldigtenvernehmung der J.M. vor der Landespolizeidirektion (LPD) Wien am 04.09.2013, AS 125 ff/Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt mit Beschwerdeführer am 19.11.2015, AS 131 ff/Teil römisch zwei, sowie mit J.M., AS 143 ff/Teil römisch zwei; Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens vom 19.11.2015, AS 151/Teil römisch eins). Der Verlängerungsantrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde von der NAG-Behörde mit Bescheid vom 11.03.2020, Zahl: XXXX , abgewiesen und zugleich alle rechtskräftigen Verfahren des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde, in welchem ihm Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und rückwirkend abgewiesen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023; Bescheid der NAG-Behörde vom 21.10.2021, AS 199 ff/Teil II).Der Verlängerungsantrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde von der NAG-Behörde mit Bescheid vom 11.03.2020, Zahl: römisch 40 , abgewiesen und zugleich alle rechtskräftigen Verfahren des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde, in welchem ihm Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und rückwirkend abgewiesen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 13.02.2023; Bescheid der NAG-Behörde vom 21.10.2021, AS 199 ff/Teil römisch zwei). Die gegen den Bescheid der NAG-Behörde vom 11.03.2020 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zog der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2020 sowie am 25.02.2021, in welcher insbesondere das Vorliegen einer Aufenthaltsehe thematisiert und sehr viele Zeugen vernommen wurden sowie einer Erörterung der Rechtslage erfolgte, im Beisein eines Rechtsanwalts zurück (vgl. aktenkundige Verhandlungsniederschriften, AS 227 ff/Teil II). Die gegen den Bescheid der NAG-Behörde vom 11.03.2020 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zog der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2020 sowie am 25.02.2021, in welcher insbesondere das Vorliegen einer Aufenthaltsehe thematisiert und sehr viele Zeugen vernommen wurden sowie einer Erörterung der Rechtslage erfolgte, im Beisein eines Rechtsanwalts zurück vergleiche aktenkundige Verhandlungsniederschriften, AS 227 ff/Teil römisch zwei). Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.02.2021, Zahl: VGW-151/088/4724/2020-47, eingestellt, sodass der Bescheid der NAG-Behörde vom 11.03.2020 über die (teilweise im Rahmen wiederaufgenommener Verfahren) erfolgten Abweisungen sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers auf Aufenthaltstitel in Österreich in Rechtskraft erwuchsen (vgl. aktenkundiger Beschluss Verwaltungsgericht, AS 251 ff/Teil II). Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.02.2021, Zahl: VGW-151/088/4724/2020-47, eingestellt, sodass der Bescheid der NAG-Behörde vom 11.03.2020 über die (teilweise im Rahmen wiederaufgenommener Verfahren) erfolgten Abweisungen sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers auf Aufenthaltstitel in Österreich in Rechtskraft erwuchsen vergleiche aktenkundiger Beschluss Verwaltungsgericht, AS 251 ff/Teil römisch zwei). 1.2.
  3. Am 23.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der NAG-Behörde daraufhin einen nunmehr wieder als „Erstantrag“ geltenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“, der mit Bescheid der NAG-Behörde vom 21.10.2021 abermals abgewiesen wurde (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 199 ff/Teil II; Fremdenregisterauszug vom 13.02.2023).1.2.
  4. Am 23.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der NAG-Behörde daraufhin einen nunmehr wieder als „Erstantrag“ geltenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“, der mit Bescheid der NAG-Behörde vom 21.10.2021 abermals abgewiesen wurde vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 199 ff/Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszug vom 13.02.2023). 1.2.
  5. Am 20.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. aktenkundiger Antrag, AS 1 ff/Teil II).1.2.4. Am 20.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche aktenkundiger Antrag, AS 1 ff/Teil römisch zwei). Der Antrag wurde mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. mangels Erfüllung der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens drei Jahren abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, sodass der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.Der Antrag wurde mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. mangels Erfüllung der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens drei Jahren abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, sodass der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde. 1.2.

  1. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer nach wie vor ohne über ein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in Österreich auf. 1.
  2. Im Bundesgebiet liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.02.2023):1.
  3. Im Bundesgebiet liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.02.2023): - 06.04.2012 bis 15.05.2013 Hauptwohnsitz bei J.M. - 30.01.2014 bis 29.05.2015 Hauptwohnsitz bei J.M. - 07.09.2015 bis 16.05.2017 Hauptwohnsitz bei J.M. - 16.05.2017 bis laufend Hauptwohnsitz 1.
  4. In Österreich liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.2023):1.
  5. In Österreich liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.2023): - 15.01.2015 bis 09.03.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 10.03.2015 bis 09.07.2015 Arbeiter - 10.07.2015 bis 20.05.2016 Arbeiter - 02.06.2016 bis 07.07.2016 Arbeitslosengeld - 08.07.2016 bis 02.09.2016 Arbeiter - 05.09.2016 bis 30.09.2016 Arbeiter - 10.10.2016 bis 22.12.2016 Arbeiter - 23.12.2016 bis 05.03.2017 Arbeitslosengeld - 23.01.2017 bis 27.01.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 17.02.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 20.02.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 02.03.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 20.03.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 09.03.2017 bis 31.12.2018 Arbeiter - 01.01.2019 bis 31.05.2022 Arbeiter Von Jänner 2019 bis Mai 2022 war der Beschwerdeführer bei der XXXX als Kraftfahrer beschäftigt und brachte zuletzt im Jahr 2022 monatlich brutto zwischen rund EUR 2.500,00 und EUR 2.800,00 ins Verdienen (vgl. auch aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen, AS 93 ff/Teil II).Von Jänner 2019 bis Mai 2022 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Kraftfahrer beschäftigt und brachte zuletzt im Jahr 2022 monatlich brutto zwischen rund EUR 2.500,00 und EUR 2.800,00 ins Verdienen vergleiche auch aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen, AS 93 ff/Teil römisch zwei). In Folge der rückwirkenden Abweisung sämtlicher Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erfolgte auch eine Anzeige des Bundesamtes bei der Finanzpolizei wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den damaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers (vgl. AS 273 ff/Teil II). Durch die Finanzpolizei erfolgte in weiterer Folge am 05.01.2022 ein Strafantrag hinsichtlich des damaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers (vgl. AS 313 ff/Teil II).In Folge der rückwirkenden Abweisung sämtlicher Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erfolgte auch eine Anzeige des Bundesamtes bei der Finanzpolizei wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den damaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers vergleiche AS 273 ff/Teil römisch zwei). Durch die Finanzpolizei erfolgte in weiterer Folge am 05.01.2022 ein Strafantrag hinsichtlich des damaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers vergleiche AS 313 ff/Teil römisch zwei). 1.
  6. Der Beschwerdeführer hat aus einer von etwa 2003 bis 2010 oder 2012 andauernden, unehelichen Beziehung in Serbien mit Frau XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, zwei gemeinsame Söhne, und zwar1.
  7. Der Beschwerdeführer hat aus einer von etwa 2003 bis 2010 oder 2012 andauernden, unehelichen Beziehung in Serbien mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, zwei gemeinsame Söhne, und zwar a. XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, und a. römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, und b. XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehörigerb. römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger Die Söhne lebten bis 2017 in Serbien bei der Kindesmutter. Im Juli 2017 wurde vor einem serbischen Notar eine Obsorgevereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter abgeschlossen, wonach die Obsorge dem Beschwerdeführer zukommt und die Kindesmutter sich zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtete (vgl. aktenkundige Kopie der Obsorgevereinbarung samt Übersetzung ins Deutsche, AS 169 ff/Teil II; Zeugenaussage der Kindesmutter, Verhandlungsniederschrift VWG Wien vom 25.02.2021, AS 247 ff/Teil II). Die Söhne lebten bis 2017 in Serbien bei der Kindesmutter. Im Juli 2017 wurde vor einem serbischen Notar eine Obsorgevereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter abgeschlossen, wonach die Obsorge dem Beschwerdeführer zukommt und die Kindesmutter sich zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtete vergleiche aktenkundige Kopie der Obsorgevereinbarung samt Übersetzung ins Deutsche, AS 169 ff/Teil römisch zwei; Zeugenaussage der Kindesmutter, Verhandlungsniederschrift VWG Wien vom 25.02.2021, AS 247 ff/Teil römisch zwei). Die beiden Söhne des Beschwerdeführers waren erstmals im Bundesgebiet im Zeitraum von 16.08.2017 bis 22.06.2018 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, wo sie jeweils am 19.09.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige stellten. Die Anträge wurden am 27.03.2018 abgewiesen und reisten sie dann im Zuge schlussendlich eingestellter Verfahren des Bundesamtes zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund eines Ausreiseauftrages jeweils freiwillig am 30.03.2018 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie des Fremdenregisters jeweils vom 27.02.2023).Die beiden Söhne des Beschwerdeführers waren erstmals im Bundesgebiet im Zeitraum von 16.08.2017 bis 22.06.2018 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, wo sie jeweils am 19.09.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige stellten. Die Anträge wurden am 27.03.2018 abgewiesen und reisten sie dann im Zuge schlussendlich eingestellter Verfahren des Bundesamtes zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund eines Ausreiseauftrages jeweils freiwillig am 30.03.2018 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie des Fremdenregisters jeweils vom 27.02.2023). Am 05.08.2018 wurden neuerlich Anträge auf eine Erstbewilligung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt und den beiden Söhnen schließlich jeweils von 10.07.2019 bis 10.07.2020 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Sie reisten daraufhin wieder in das Bundesgebiet ein und sind hier seit 22.07.2019 ununterbrochen beim Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund fristgerechter Verlängerungsanträge am 22.06.2020 wurden die Aufenthaltstitel sodann für den Zeitraum von 11.07.2020 bis 11.07.2021 jeweils verlängert (vgl. Auszüge des Fremdenregisters jeweils vom 27.02.2023).Am 05.08.2018 wurden neuerlich Anträge auf eine Erstbewilligung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt und den beiden Söhnen schließlich jeweils von 10.07.2019 bis 10.07.2020 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Sie reisten daraufhin wieder in das Bundesgebiet ein und sind hier seit 22.07.2019 ununterbrochen beim Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund fristgerechter Verlängerungsanträge am 22.06.2020 wurden die Aufenthaltstitel sodann für den Zeitraum von 11.07.2020 bis 11.07.2021 jeweils verlängert vergleiche Auszüge des Fremdenregisters jeweils vom 27.02.2023). Die zuletzt gestellten Verlängerungsanträge der beiden Söhne des Beschwerdeführers jeweils vom 15.06.2021 wurden am 20.09.2021 abgewiesen und mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 30.12.2022 gegen die beiden Söhne des Beschwerdeführers jeweils Rückkehrentscheidungen nach Serbien erlassen. Gegen diese Entscheidungen sind beim Bundesverwaltungsgericht zum 27.02.2023 keine Beschwerdeverfahren anhängig (vgl. Auszüge des Fremdenregisters jeweils vom 27.02.2023; Einsichtnahme in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.02.2023). Die zuletzt gestellten Verlängerungsanträge der beiden Söhne des Beschwerdeführers jeweils vom 15.06.2021 wurden am 20.09.2021 abgewiesen und mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 30.12.2022 gegen die beiden Söhne des Beschwerdeführers jeweils Rückkehrentscheidungen nach Serbien erlassen. Gegen diese Entscheidungen sind beim Bundesverwaltungsgericht zum 27.02.2023 keine Beschwerdeverfahren anhängig vergleiche Auszüge des Fremdenregisters jeweils vom 27.02.2023; Einsichtnahme in das elektronische Aktenverwaltungssystem eVA+ des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.02.2023). 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat Frau XXXX , die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, offensichtlich am XXXX in Serbien geheiratet (vgl. Auszug aus der neuen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 21.10.2021, AS 105 ff/Teil II; iVm. Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, AS 228 & AS 231/Teil II, und vom 25.02.2021, AS 242/Teil II). 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat Frau römisch 40 , die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, offensichtlich am römisch 40 in Serbien geheiratet vergleiche Auszug aus der neuen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 21.10.2021, AS 105 ff/Teil römisch zwei; in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, AS 228 & AS 231/Teil römisch zwei, und vom 25.02.2021, AS 242/Teil römisch zwei). Sie war bisher weder unter dem Nachnahmen XXXX noch unter XXXX in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. aktenkundige Abfrageergebnisse vom 27.02.2023). Dass sich die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers bisher längere Zeit in Österreich aufgehalten hätte, konnte daher nicht festgestellt werden, zumal ein entsprechendes eingeleitetes Erhebungsersuchen ergebnislos verlief. Nach den Angaben des Beschwerdeführers lebt sie nach wie vor in Serbien und kommt nur zu Besuch nach Österreich (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, AS 231/Teil II, und vom 25.02.2021, AS 242/Teil II).Sie war bisher weder unter dem Nachnahmen römisch 40 noch unter römisch 40 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet vergleiche aktenkundige Abfrageergebnisse vom 27.02.2023). Dass sich die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers bisher längere Zeit in Österreich aufgehalten hätte, konnte daher nicht festgestellt werden, zumal ein entsprechendes eingeleitetes Erhebungsersuchen ergebnislos verlief. Nach den Angaben des Beschwerdeführers lebt sie nach wie vor in Serbien und kommt nur zu Besuch nach Österreich vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, AS 231/Teil römisch zwei, und vom 25.02.2021, AS 242/Teil römisch zwei). Die Ehe ist inzwischen wieder geschieden (vgl. Beschwerdevorbringen vom 26.01.2023, AS 485/Teil II).Die Ehe ist inzwischen wieder geschieden vergleiche Beschwerdevorbringen vom 26.01.2023, AS 485/Teil römisch zwei). 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat dort eine Ausbildung zum Elektromonteur begonnen, diese aber nach etwa der Hälfte abgebrochen und war in der Folge immer als Kraftfahrer erwerbstätig. In Serbien gehört dem Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung, die ihm sein Vater geschenkt hat (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, insb. AS 231/Teil II; Zeugenaussage der Kindesmutter, Verhandlungsniederschrift VWG Wien vom 25.02.2021, AS 248/Teil II).1.
  11. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat dort eine Ausbildung zum Elektromonteur begonnen, diese aber nach etwa der Hälfte abgebrochen und war in der Folge immer als Kraftfahrer erwerbstätig. In Serbien gehört dem Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung, die ihm sein Vater geschenkt hat vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2020, insb. AS 231/Teil römisch zwei; Zeugenaussage der Kindesmutter, Verhandlungsniederschrift VWG Wien vom 25.02.2021, AS 248/Teil römisch zwei). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz, sein Vater und seine Schwester leben in Serbien (vgl. etwa Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2019, AS 133/Teil II; E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 zur Aushändigung seines Reisepasses, AS 205/Teil II; Zeugenaussage der Kindesmutter, Verhandlungsniederschrift VWG Wien vom 25.02.2021, AS 248/Teil II). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz, sein Vater und seine Schwester leben in Serbien vergleiche etwa Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2019, AS 133/Teil römisch zwei; E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 zur Aushändigung seines Reisepasses, AS 205/Teil römisch zwei; Zeugenaussage der Kindesmutter, Verhandlungsniederschrift VWG Wien vom 25.02.2021, AS 248/Teil römisch zwei). Der Beschwerdeführer beantragte per E-Mail vom 13.12.2021 zudem die Herausgabe seines Reisepasses, da sein Vater schwer erkrankt sei und in Serbien dringend die Hilfe des Beschwerdeführers benötige (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 zur Aushändigung seines Reisepasses, AS 205/Teil II). Der Reisepass wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2021 wieder vom Bundesamt ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 213/Teil II). Der Beschwerdeführer beantragte per E-Mail vom 13.12.2021 zudem die Herausgabe seines Reisepasses, da sein Vater schwer erkrankt sei und in Serbien dringend die Hilfe des Beschwerdeführers benötige vergleiche E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 zur Aushändigung seines Reisepasses, AS 205/Teil römisch zwei). Der Reisepass wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2021 wieder vom Bundesamt ausgefolgt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 213/Teil römisch zwei). Er reiste zwischen 2019 und 2021 mehrfach nach Serbien und wieder zurück in den Schengen-Raum und wird er weder strafrechtlich noch politisch in Serbien verfolgt (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 365 ff/Teil II; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, AS 377/Teil II).Er reiste zwischen 2019 und 2021 mehrfach nach Serbien und wieder zurück in den Schengen-Raum und wird er weder strafrechtlich noch politisch in Serbien verfolgt vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 365 ff/Teil römisch zwei; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, AS 377/Teil römisch zwei). In Österreich leben ein Onkel und ein Cousin, die dem Beschwerdeführer nahestehen. Es besteht jedoch eigenen Angaben nach keine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von diesen Angehörigen (vgl. schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, AS 377/Teil II; Beschwerdevorbringen vom 26.01.2023, AS 485/Teil II).In Österreich leben ein Onkel und ein Cousin, die dem Beschwerdeführer nahestehen. Es besteht jedoch eigenen Angaben nach keine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von diesen Angehörigen vergleiche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, AS 377/Teil römisch zwei; Beschwerdevorbringen vom 26.01.2023, AS 485/Teil römisch zwei). Abgesehen von den beiden Söhnen des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls rechtwidrig im Bundesgebiet aufhalten und gegen die im Dezember 2022 ebenfalls bereits Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einer Ausreiseverpflichtung erlassen wurden – denen sie bisher nicht nachgekommen sind – sowie dem Onkel und dem Cousin hat der Beschwerdeführer somit keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ehefrau und die Mutter seiner Söhne, sowie sein Vater und seine Schwester leben nach wie vor in Serbien, wo der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und auch gearbeitet hat. Er ist zwar in Österreich mehrere Jahre erwerbstätig gewesen, diese Erwerbstätigkeit hat sich infolge der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit seines gesamten Aufenthalts aber ebenfalls als rechtswidrig erwiesen. Am 21.06.2016 hat der Beschwerdeführer eine Deutsch-Prüfung auf Niveau A2 beim ÖIF erfolgreich absolviert (vgl. aktenkundiges Prüfungszeugnis, AS 89/Teil II). Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in Österreich vor. In Anbetracht der langen Gesamtaufenthaltsdauer ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt. Er ist zwar in Österreich mehrere Jahre erwerbstätig gewesen, diese Erwerbstätigkeit hat sich infolge der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit seines gesamten Aufenthalts aber ebenfalls als rechtswidrig erwiesen. Am 21.06.2016 hat der Beschwerdeführer eine Deutsch-Prüfung auf Niveau A2 beim ÖIF erfolgreich absolviert vergleiche aktenkundiges Prüfungszeugnis, AS 89/Teil römisch zwei). Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in Österreich vor. In Anbetracht der langen Gesamtaufenthaltsdauer ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 13.02.2023). Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe wurde mit 09.01.2014 eingestellt (vgl. AS 87/Teil I).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 13.02.2023). Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe wurde mit 09.01.2014 eingestellt vergleiche AS 87/Teil römisch eins).
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen, serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister und das Schengener Informationssystem, hinsichtlich des Beschwerdeführers weiters die Sozialversicherungsdaten sowie das Strafregister und hinsichtlich der Kindesmutter in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Insofern kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Bezüge mehr in Serbien verfügen würde, zumal er ja selbst angab, es würden dort noch sein Vater und seine Schwester leben und er im Jahr 2021 dringend nach Serbien reisen musste, um seinem kranken Vater zu helfen. Auch ergeben die vorliegenden Ein-/Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers eine rege Rückkehr nach Serbien und wieder in den Schengen-Raum. Dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen ebenso nicht zum Aufenthalt berechtigten Söhnen sowie einem Onkel und Cousin, zu denen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht – in Österreich über maßgebliche familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfügen würde, hat er selbst nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Schlussendlich sind die Entscheidungen der NAG-Behörde infolge der Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen, und sind gegenständlich keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass tatsächlich keine Aufenthaltsehe eingegangen worden ist, zumal darauf in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht mehr Bezug genommen wird.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. (betreffend die Rückkehrentscheidung) und V. (betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei. (betreffend die Rückkehrentscheidung) und römisch fünf. (betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte, konkret Spruchpunkt I. betreffend die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G, Spruchpunkt III. betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung und IV. betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sind soweit unbekämpft geblieben. Spruchpunkt I. erwuchs daher in Rechtskraft. Der Bestand der Aussprüche in den Spruchpunkten III. und IV. hängt untrennbar mit dem Bestehen einer Rückkehrentscheidung zusammen und erwuchsen insofern nur bedingt in Rechtskraft. Die übrigen Spruchpunkte, konkret Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG, Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung und römisch vier. betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sind soweit unbekämpft geblieben. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs daher in Rechtskraft. Der Bestand der Aussprüche in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. hängt untrennbar mit dem Bestehen einer Rückkehrentscheidung zusammen und erwuchsen insofern nur bedingt in Rechtskraft. 3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt

§ 53Abs.

1 FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt

Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot in diesem Sinne ist

§ 53Abs.

2 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3 leg. cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andern in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere

§ 53Abs.

2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Ein Einreiseverbot in diesem Sinne ist

Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3, leg. cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andern in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Ende des Jahres 2014/Anfang des Jahres 2015 ohne maßgebliche Unterbrechungen, abgesehen von mehreren Besuchen in Serbien, in Österreich auf und ging hier seit Jänner 2015 bis Mai 2022 ohne größere Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigen nach. Aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich infolge seines entsprechenden Antrages erstmals im November 2014 in Österreich ein Aufenthaltstitel erteilt, der in der Folge verlängert und nach der Scheidung im Mai 2018 in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ immer wieder ausgestellt wurde. Schon kurz nach der Eheschließung des Beschwerdeführers erfolgte eine Anzeige wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, das ursprünglich dazu geführte Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft 2014 und vom Bundesamt 2015 eingestellt. Schließlich wurden jedoch mit Bescheid der NAG-Behörde vom 11.03.2020 der letzte Verlängerungsantrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen und zugleich alle rechtskräftigen Verfahren des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde, in welchem ihm in der Vergangenheit Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und rückwirkend abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen vor dem Verwaltungsgericht Wien in Kenntnis aller diesbezüglichen Konsequenzen zurückgezogen, sodass das Beschwerdeverfahren eingestellte wurde. Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, sich sein gesamter Aufenthalt und auch seine Erwerbstätigkeit rückwirkend als rechtswidrig erweist und er – mangels Beschwerdeerhebung hinsichtlich Spruchpunkt I. des gegenständlichen angefochtenen Bescheides – auch rechtskräftig nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G erfüllt.Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, sich sein gesamter Aufenthalt und auch seine Erwerbstätigkeit rückwirkend als rechtswidrig erweist und er – mangels Beschwerdeerhebung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen angefochtenen Bescheides – auch rechtskräftig nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G wurde daher rechtskräftig abgewiesen und ist das Bundesamt

§ 52Abs.

3 FPG verpflichtet, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) zu erlassen, die lediglich unter dem Eingriffsvorbehalt des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK steht.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG wurde daher rechtskräftig abgewiesen und ist das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 3, FPG verpflichtet, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) zu erlassen, die lediglich unter dem Eingriffsvorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK steht. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich auf diese Ehe sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei weiteren Verlängerungs- oder Zweckänderungsanträgen gestützt hat und somit seit zumindest Ende des Jahres 2014 seinen Aufenthalt in Österreich legalisierte.Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich auf diese Ehe sowohl bei der erstmaligen Erteilung als auch bei weiteren Verlängerungs- oder Zweckänderungsanträgen gestützt hat und somit seit zumindest Ende des Jahres 2014 seinen Aufenthalt in Österreich legalisierte. Angesichts des Umstandes, dass die Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers schon Gegenstand eines Verfahrens vor der NAG-Behörde bzw. des für die Beschwerde zuständigen Verwaltungsgerichts Wien gewesen ist, der Beschwerdeführer nach ausführlicher mündlicher Verhandlung und Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht in Beisein seines Rechtsvertreters die Beschwerde zurückgezogen hat und in weiterer Folge sich auch nicht mehr darauf stützte, dass tatsächlich keine Aufenthaltsehe vorgelegen wäre, sind für das erkennende Gericht keine Umstände erkennbar, die diesbezüglich eine andere Beurteilung ermöglichen oder gar erfordern würden. Darüber hinaus ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sogar bei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern basierend auf dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG (Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wobei auch hier die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes abweichend von § 67 Abs. 2 FPG nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt, obwohl an die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein viel strengerer Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als bei der Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder Zuwiderlaufen von anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen“) geknüpft ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN).Darüber hinaus ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach sogar bei unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern basierend auf dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG (Aufenthaltsehe) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wobei auch hier die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG nicht zehn, sondern fünf Jahre beträgt, obwohl an die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ein viel strengerer Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als bei der Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, FPG („Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder Zuwiderlaufen von anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen“) geknüpft ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10 mwN). Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH vom 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0633).Eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vergleiche VwGH vom 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten vergleiche VwGH vom 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0633). Eine Nichtigerklärung der Ehe

§ 23Ehe

G stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (vgl. VwGH vom 21.02.2013, 2012/023/0049). Eine Nichtigerklärung der Ehe

Paragraph 23, EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe vergleiche VwGH vom 21.02.2013, 2012/023/0049). Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

2 Z 8 FPG ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass eine strafgerichtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen § 117 FPG erfolgt ist:Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass eine strafgerichtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Paragraph 117, FPG erfolgt ist: Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd § 117 FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).Die Behörde ist daher grundsätzlich befugt, das Vorliegen eines solchen Verhaltens (iSd Paragraph 117, FPG) selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen ein Einreiseverbot oder auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu erlassen, was auch mit der generellen Auffassung korrespondiert, ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN). Andererseits ist mit der Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FPG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

§ 117(Abs. 1 oder 2) FPG 2005 bestraft (vgl. Vw

GH vom 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige

§ 117FPG 2005 erstattet worden ist (Hinweis Vw

GH vom 21.06.2012, 2012/23/0022) (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Andererseits ist mit der Erlassung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des Paragraph 117, FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FPG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist vergleiche VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FPG 2005 bestraft vergleiche VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige

Paragraph 117, FPG 2005 erstattet worden ist (Hinweis VwGH vom 21.06.2012, 2012/23/0022) vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging der Beschwerdeführer am 11.05.2012 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein und wurde ihm daraufhin ursprünglich erstmals ein von 12.11.2014 bis 12.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde in der Folge für den Zeitraum 13.11.2015 bis 13.11.2016 und 14.11.2016 bis 14.11.2019 verlängert. Die Ehe wurde im Mai 2018 wieder geschieden, am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages

§ 24

NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ging der Beschwerdeführer am 11.05.2012 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein und wurde ihm daraufhin ursprünglich erstmals ein von 12.11.2014 bis 12.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde in der Folge für den Zeitraum 13.11.2015 bis 13.11.2016 und 14.11.2016 bis 14.11.2019 verlängert. Die Ehe wurde im Mai 2018 wieder geschieden, am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die ihm ursprünglich mit Gültigkeit von 31.07.2018 bis 23.12.2019 erteilt wurde. Am 11.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Auf Antrag vom 28.08.2020 wurde ihm auch die Bestätigung des fristgerechten Verlängerungsantrages

Paragraph 24, NAG für den Zeitraum 28.08.2020 bis 28.11.2020 ausgestellt. Der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde von der NAG-Behörde mit Bescheid vom 11.03.2020 schlussendlich abgewiesen und zugleich alle rechtskräftigen Verfahren des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde, in welchem ihm Aufenthaltstitel erteilt worden waren, wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und rückwirkend abgewiesen. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher – mangels eines anderen gültigen Aufenthaltstitels – über acht Jahre lang rechtwidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und sich bei zumindest fünf Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln entweder direkt auf diese Ehe oder in der Folge auf die aufgrund vorangegangener Aufenthaltstitel bereits erfolgte Aufenthaltsdauer, seine Erwerbstätigkeit und die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung berief. Darüber hinaus wurden auch den beiden Söhnen des Beschwerdeführers infolge der dem Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ausgestellten Aufenthaltstiteln zwei Mal jeweils eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich – aus den im Akt einliegenden Verhandlungsniederschriften des Verwaltungsgerichts Wien und dem übrigen Akteninhalt entnehmbar – auch bisher nicht einsichtig oder reuig gezeigt, sondern den Umstand des Eingehens einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien durchwegs geleugnet, bis nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage seinerseits die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte, was als Eingeständnis der Aufenthaltsehe zu werten ist. Im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde, wird darauf gar kein Bezug mehr genommen, sondern nur auf die bereits lange Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit und ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich – aus den im Akt einliegenden Verhandlungsniederschriften des Verwaltungsgerichts Wien und dem übrigen Akteninhalt entnehmbar – auch bisher nicht einsichtig oder reuig gezeigt, sondern den Umstand des Eingehens einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien durchwegs geleugnet, bis nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage seinerseits die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte, was als Eingeständnis der Aufenthaltsehe zu werten ist. Im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde, wird darauf gar kein Bezug mehr genommen, sondern nur auf die bereits lange Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit und ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK verwiesen. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt – bei anfänglich ersichtlichen Lücken im Zentralen Melderegister – zumindest seit September 2015 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen und ging in einem Zeitraum von Jänner 2015 bis Mai 2022 – unterbrochen durch kürzere Bezüge von Arbeitslosengeld – überwiegend vollversicherten Erwerbstätigkeiten, zuletzt als Kraftfahrer bei einem Beton-Unternehmen, nach wo er im Jahr 2022 zuletzt monatlich Brutto zwischen EUR 2.500,00 und EUR 2.800,00 verdiente. Seine beiden Söhne, inzwischen neunzehn und in wenigen Monaten achtzehn Jahre alt, leben seit Juli 2019 durchgehend mit ihm in Österreich im gemeinsamen Haushalt, verfügen allerdings bereits seit 2021 über keine gültigen Aufenthaltstitel mehr. Gegen beide Söhne wurde bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen, der sie bisher aber keine Folge leisteten und sich weiter rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten. Ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet, zu diesen besteht guter Kontakt, aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von über acht Jahren im Bundesgebiet liegen jedenfalls auch entsprechende soziale Bezüge im Bundesgebiet vor. Demgegenüber steht jedoch, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rückwirkend zur Gänze als rechtswidrig erweist. Sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ist daher erheblich zu relativieren. Rückwirkend betrachtet wurden auch sämtliche Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne entsprechende Bewilligung oder Erlaubnis ausgeübt, sodass sich der Beschwerdeführer hier über Jahre rechtswidrig erwerbstätig gewesen ist. Er verfügt den Feststellungen nach zudem über eine eigene Wohnung in Serbien. Dort leben auch noch sein Vater und seine Schwester. Seinem Vater musste er zuletzt im September 2021 wegen einer Erkrankung aushelfen und reiste deswegen nach Serbien, wobei der Beschwerdeführer auch die Jahre zuvor schon regelmäßig nach Serbien auf Besuch reiste. Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – daher in Serbien keine maßgeblichen Bindungen mehr hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Auch lebt die Mutter seiner Kinder in Serbien, die er überdies im August 2019 geheiratet hat und nicht substantiiert vorgebracht wurde, dass er von dieser wieder getrennt/geschieden sei oder keinen Kontakt hätte, zumal sie im Februar 2022 noch als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hat. Er ist in Serbien zudem geboren und aufgewachsen, spricht Serbisch und ist dort auch schon vor seinem Umzug nach Österreich Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seinen eigenen Angaben nach liegen keinerlei Rückkehrhindernisse nach Serbien vor. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind – wie bereits ausgeführt – nicht zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt und ebenfalls zur Ausreise verpflichtet, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Er verfügt den Feststellungen nach zudem über eine eigene Wohnung in Serbien. Dort leben auch noch sein Vater und seine Schwester. Seinem Vater musste er zuletzt im September 2021 wegen einer Erkrankung aushelfen und reiste deswegen nach Serbien, wobei der Beschwerdeführer auch die Jahre zuvor schon regelmäßig nach Serbien auf Besuch reiste. Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – daher in Serbien keine maßgeblichen Bindungen mehr hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Auch lebt die Mutter seiner Kinder in Serbien, die er überdies im August 2019 geheiratet hat und nicht substantiiert vorgebracht wurde, dass er von dieser wieder getrennt/geschieden sei oder keinen Kontakt hätte, zumal sie im Februar 2022 noch als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hat. Er ist in Serbien zudem geboren und aufgewachsen, spricht Serbisch und ist dort auch schon vor seinem Umzug nach Österreich Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seinen eigenen Angaben nach liegen keinerlei Rückkehrhindernisse nach Serbien vor. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind – wie bereits ausgeführt – nicht zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt und ebenfalls zur Ausreise verpflichtet, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Angesichts des langjährigen und massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens erweist sich die Dauer des gegenständlichen Einreiseverbotes von drei Jahren bei einer möglichen Befristung von bis zu fünf Jahren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als keinesfalls unverhältnismäßig und ist daher einer Herabsetzung nicht zugänglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit den Onkel und den Cousin in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.2.3. Zu den Spruchpunkten III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist zur freiwilligen Ausreise) des angefochtenen Bescheides: Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid – basierend auf der Erlassung einer gültigen Rückkehrentscheidung – auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zukommt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung (und auch das Einreiseverbot) abzuweisen war, diese daher in Rechtkraft erwachsen ist, der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. erhoben hat und diese somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind, können weitere Ausführungen diesbezüglich unterbleiben.In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung (und auch das Einreiseverbot) abzuweisen war, diese daher in Rechtkraft erwachsen ist, der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. erhoben hat und diese somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind, können weitere Ausführungen diesbezüglich unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266904.1.00

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