4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 24.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 24.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 01.02.2021 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und habe am 23.06.2021 einen Antrag auf Zustellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Seitens der zuständigen NAG-Behörde sei sie mit Schreiben vom 28.12.2021 aufgefordert worden, fehlende Untelragen vorzulegen und unter einem darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesamt mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werden würde. Bis dato hätte sie die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 NAG oder des § 51 Abs. 1 NAG, sodass sie sich sicht 02.05.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es hätte auch kein Privat- und Familienleben festgestellt werden können oder ob die Beschwerdeführerin verheiratet sei oder Kinder habe. Sie sei bisher zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 01.02.2021 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und habe am 23.06.2021 einen Antrag auf Zustellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Seitens der zuständigen NAG-Behörde sei sie mit Schreiben vom 28.12.2021 aufgefordert worden, fehlende Untelragen vorzulegen und unter einem darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesamt mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werden würde. Bis dato hätte sie die erforderlichen Unterlagen nicht nachgereicht. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, NAG oder des Paragraph 51, Absatz eins, NAG, sodass sie sich sicht 02.05.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es hätte auch kein Privat- und Familienleben festgestellt werden können oder ob die Beschwerdeführerin verheiratet sei oder Kinder habe. Sie sei bisher zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständlichen Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen wurden der Beschwerdeführerin am 09.02.2023 zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer gewillkürten Vertreterin mit Schreiben vom 23.02.2023, bei der belangten Behörde am 24.02.2023 einlangend, fristgerecht das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde erkennbar beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, der bereits seit 2010 in Österreich lebe, zwei gemeinsame Kinder (geboren 2020 und 2023). Im Jänner 2021 sei sie mit dem älteren Sohn zum Lebensgefährten nach Österreich gereist. Eine Anmeldebescheinigung und Mitversicherung der Beschwerdeführerin sei damals mangels Ehe gescheitert. Aufgrund ihrer nicht ausreichenden Deutsch-Kenntnisse seien beide der Ansicht gewesen, sie hätten einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Nunmehr würden Sie durch ihre gewillkürte Vertreterin unterstützt werden. Seit September 2022 verfüge die Beschwerdeführerin sowohl über eine Anmeldebescheinigung als auch eine Mitversicherung in der Krankenversicherung ihres Lebensgefährten. Inzwischen sei auch das zweite gemeinsame Kind geboren. Sie habe in Rumänien keine Familie mehr und könne mit zwei Kleinkindern dort auch nicht arbeiten, wenn ihr Lebensgefährte nicht mit nach Rumänien ziehe. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: - Vollmacht vom 23.02.2023 für die gewillkürte Vertreterin, dass sie die Beschwerdeführerin betreffende Informationen des Bundesamtes empfangen und bei Bedarf auch offene Fragen beantworten dürfe (vgl. AS 57);- Vollmacht vom 23.02.2023 für die gewillkürte Vertreterin, dass sie die Beschwerdeführerin betreffende Informationen des Bundesamtes empfangen und bei Bedarf auch offene Fragen beantworten dürfe vergleiche AS 57); - Kopie des rumänischen Personalausweises sowie des österreichischen Ausweises für EWR-Bürger des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (vgl. AS 63);- Kopie des rumänischen Personalausweises sowie des österreichischen Ausweises für EWR-Bürger des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vergleiche AS 63); - Kopie der eCard des Lebensgefährten sowie des älteren gemeinsamen Sohnes (vgl. AS 64);- Kopie der eCard des Lebensgefährten sowie des älteren gemeinsamen Sohnes vergleiche AS 64); - Anmeldebescheinigung des Lebensgefährten vom 16.12.2019 als Arbeitnehmer
1 Z 1 NAG, Meldebestätigung vom 09.11.2020 und Verssicherungsdatenauszug des Lebensgefährten vom 06.10.2022 (vgl. AS 65 ff);- Anmeldebescheinigung des Lebensgefährten vom 16.12.2019 als Arbeitnehmer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, Meldebestätigung vom 09.11.2020 und Verssicherungsdatenauszug des Lebensgefährten vom 06.10.2022 vergleiche AS 65 ff); - Kopie des rumänischen Reisepasses, der rumänischen Geburtsurkunde, Meldebestätigung und der Anmeldebescheinigung vom 22.07.2021 als Verwandter in gerader absteigender Linie des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. AS 75 ff);- Kopie des rumänischen Reisepasses, der rumänischen Geburtsurkunde, Meldebestätigung und der Anmeldebescheinigung vom 22.07.2021 als Verwandter in gerader absteigender Linie des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin vergleiche AS 75 ff); - österreichische Geburtsurkunde, Meldebestätigung und Anmeldebescheinigung des zweitgeborenen Sohnes (vgl. AS 79 ff);- österreichische Geburtsurkunde, Meldebestätigung und Anmeldebescheinigung des zweitgeborenen Sohnes vergleiche AS 79 ff); - Kopie des rumänischen Personalausweises und der seit 28.09.2022 ausgestellten Anmeldebescheinigung der Beschwerdeführerin (AS 83 f).
1 Z 1 NAG (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 21.03.2023; Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 65).1.3. Der Lebensgefährte hielt sich beginnend ab dem Jahr 2010 immer wieder mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und ging hier diversen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Seit 04.07.2019 ist er in Österreich durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Aktuell geht er seit 07.11.2022 bis laufend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Er verfügt in Österreich seit 16.12.2019 über ein Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 21.03.2023; Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 65). 1.4. Die Beschwerdeführerin lebt mit dem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Beide Kinder verfügen seit 22.07.2021 (erstgeborener Sohn) bzw. seit 22.02.2023 (zweitgeborene Sohn) über eine Anmeldebescheinigung als Verwandte in gerader absteigender Linie zum Kindesvater
1 Z 2 NAG, die Beschwerdeführerin selbst verfügt bereits vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides seit 28.09.2022 über eine Anmeldebescheinigung als Lebenspartnerin mit dauerhafter Beziehung
1 Z 4 NAG. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch beide Kinder sind in der Krankenversicherung des Lebensgefährten/Kindesvaters als Angehörige mitversichert (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 21.03.2023; Anmeldebescheinigungen, AS 77, AS 81, AS 84).1.4. Die Beschwerdeführerin lebt mit dem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Beide Kinder verfügen seit 22.07.2021 (erstgeborener Sohn) bzw. seit 22.02.2023 (zweitgeborene Sohn) über eine Anmeldebescheinigung als Verwandte in gerader absteigender Linie zum Kindesvater
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, die Beschwerdeführerin selbst verfügt bereits vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides seit 28.09.2022 über eine Anmeldebescheinigung als Lebenspartnerin mit dauerhafter Beziehung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch beide Kinder sind in der Krankenversicherung des Lebensgefährten/Kindesvaters als Angehörige mitversichert vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 21.03.2023; Anmeldebescheinigungen, AS 77, AS 81, AS 84). 1.
3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet auszugsweise: „§ 52.
F BGBl. I Nr. 68/2013 haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind
2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
Paragraph 53, Absatz eins, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind
Paragraph 53, Absatz 2, NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
1 Z 4 NAG als dauerhafte Lebensgefährtin eines in Österreich arbeitenden Unionsbürgers ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises
2 Z 6 NAG.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Noch vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides über die Ausweisung wurde ihr am 28.09.2022 eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG als dauerhafte Lebensgefährtin eines in Österreich arbeitenden Unionsbürgers ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, NAG. Der Beschwerdeführerin kommt daher als dauernder Lebensgefährtin ihres unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten aktuell ein von ihm abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
1 Z 4 NAG zu. Der Beschwerdeführerin kommt daher als dauernder Lebensgefährtin ihres unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten aktuell ein von ihm abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zu. Sie lebt auch zum Entscheidungszeitpunkt mit dem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Beide Kinder verfügen seit 22.07.2021 (erstgeborener Sohn) bzw. seit 22.02.2023 (zweitgeborene Sohn) über eine Anmeldebescheinigung als Verwandte in gerader absteigender Linie zum Kindesvater
1 Z 2 NAG. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch beide Kinder sind in der Krankenversicherung des Lebensgefährten/Kindesvaters als Angehörige mitversichert. Sie lebt auch zum Entscheidungszeitpunkt mit dem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Beide Kinder verfügen seit 22.07.2021 (erstgeborener Sohn) bzw. seit 22.02.2023 (zweitgeborene Sohn) über eine Anmeldebescheinigung als Verwandte in gerader absteigender Linie zum Kindesvater
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch beide Kinder sind in der Krankenversicherung des Lebensgefährten/Kindesvaters als Angehörige mitversichert. Es sind daher keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin
1 Z 4 NAG gegenständlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würde.Es sind daher keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gegenständlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würde. Da die Beschwerdeführerin daher in Österreich zum Aufenthalt von über drei Monaten berechtigt ist und sich strafgerichtlich unbescholten ist, erweist sich die gegen sie mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Ausweisung als rechtswidrig und war diese daher ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2267763.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.