RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlI407 2248259-1 SpruchI407 2248259-1/40E, I407 2248259-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, die deutsche Sprache lernen zu wollen. Sonst habe er keine weiteren Gründe für die Antragstellung.
- Mit dem Bescheid vom 19.10.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem Bescheid vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.11.2021 (bei der belangten Behörde am gleichen Tag eingelangt).
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Erkenntnis XXXX vom 17.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 10.11.2021 rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde ab.
- Mit Erkenntnis römisch 40 vom 17.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 10.11.2021 rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde ab.
- Mit Erkenntnis Ra XXXX vom 25.04.2022 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Mit Erkenntnis Ra römisch 40 vom 25.04.2022 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Am 25.05.2022 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh stellte am 10.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.06.2022, unter Vorlage einer Vollmacht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das schriftliche Erkenntnis wurde am 23.06.2022 ausgefertigt.
- Mit Erkenntnis XXXX vom 28.02.2023 hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis G XXXX vom 06.12.2022 § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Erlassung des Erkenntnisses die aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass diese Gesetzesanwendung für den Beschwerdeführer nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufzuheben.
- Mit Erkenntnis römisch 40 vom 28.02.2023 hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis G römisch 40 vom 06.12.2022 Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Erlassung des Erkenntnisses die aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass diese Gesetzesanwendung für den Beschwerdeführer nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte über Bosnien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 18.05.2021 in Österreich auf. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter XXXX , den Brüdern XXXX , XXXX und XXXX und der Schwester XXXX . 9 Onkeln und 4 Tanten lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter römisch 40 , den Brüdern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und der Schwester römisch 40 . 9 Onkeln und 4 Tanten lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Damen- und Herrenschuhmacher. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer weist eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2022, Zl. XXXX .2.
- Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2022, Zl. römisch 40 . 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.10.2021, AS 167). Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers folgt dem medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. Ernst Rudolf (AS 79). Nach diesem Gutachten wurde das spätestmögliche „fiktive Geburtsdatum“ des Beschwerdeführers mit 06.07.2002 festgelegt und festgelegt, dass die Wahrscheinlichkeit/Möglichkeit einer Minderjährigkeit zum Antragsdatum nicht möglich sei (AS 83). Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in einer Verfahrensanordnung gem. § 7 VwGVG mit, dass sein Geburtsdatum der 06.07.2002 sei. Der Beschwerdeführer ist dieser Festlegung in der Beschwerde nicht entgegen getreten.Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers folgt dem medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. Ernst Rudolf (AS 79). Nach diesem Gutachten wurde das spätestmögliche „fiktive Geburtsdatum“ des Beschwerdeführers mit 06.07.2002 festgelegt und festgelegt, dass die Wahrscheinlichkeit/Möglichkeit einer Minderjährigkeit zum Antragsdatum nicht möglich sei (AS 83). Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in einer Verfahrensanordnung gem. Paragraph 7, VwGVG mit, dass sein Geburtsdatum der 06.07.2002 sei. Der Beschwerdeführer ist dieser Festlegung in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Somit ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt auszugehen. Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 07.10.2021, AS 169) sowie aus dem Umstand seines erst relativ kurzen Aufenthalts in Österreich. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht aktuell vorliegenden Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2022, schriftlich ausgefertigt am 10.06.2022, Zl. XXXX , (in gekürzter Form) und 23.06.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2022, schriftlich ausgefertigt am 10.06.2022, Zl. römisch 40 , (in gekürzter Form) und 23.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2022, schriftlich ausgefertigt am 10.06.2022, Zl. XXXX (in gekürzter Form) und 23.06.2022, Zl. XXXX , erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt.Der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2022, schriftlich ausgefertigt am 10.06.2022, Zl. römisch 40 (in gekürzter Form) und 23.06.2022, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt. Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind im Falle der Stattgabe einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind im Falle der Stattgabe einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 202/2022, lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, lautet auszugsweise, wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]“ 3.1.
- Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe und die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist und das erlassene Einreiseverbot auf diese Ziffer stützte.3.1.
- Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe und die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist und das erlassene Einreiseverbot auf diese Ziffer stützte. Es gilt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, den § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Es gilt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7, den Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. So führte der VfGH u.a. aus:„…Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht,
- Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung trägt).So führte der VfGH u.a. aus:„…Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche auch Wiederin, Artikel 8, EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht,
- Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung trägt). Folglich kann das in casu von der belangten Behörde aufgrund von § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erlassene Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Auch ergeben sich in keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer anderen Ziffer des § 53 Abs.2 FPG gerechtfertigt wäre.Folglich kann das in casu von der belangten Behörde aufgrund von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassene Einreiseverbot nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Auch ergeben sich in keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer anderen Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt wäre. Nach Aufhebung der Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach dem Wegfall des in Z 6 des § 53 Abs.2 FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Nach Aufhebung der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach dem Wegfall des in Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG normierten Mittellosigkeitskriteriums sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend (mehr) ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Zudem führte das Bundesverwaltungsgericht bereits am 22.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu dieser der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt nicht erschien. Im gegenständlichen Fall war nur mehr über das Einreiseverbot abzusprechen und ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass dieses ersatzlos zu beheben war. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2248259.1.00