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{'item': 'I412 2109153-3'}

Obsah (18)§ 28§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 68§ 57§ 10§ 46§ 53Art. 3§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlI412 2109153-3 SpruchI412 2109153-3/31E, I412 2109153-3/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. III. XXXX wird

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. bis. VII. werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis. römisch sieben. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2005 beim Bundesasylamt als damals zuständiger Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G

  1. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Mali und am XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2005 beim Bundesasylamt als damals zuständiger Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG

  1. Er gab dabei an, Staatsangehöriger von Mali und am römisch 40 geboren zu sein.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, Zahl: 05 02.634-BAE, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (Asyl

G) idgF, abgewiesen (Spruch I) und

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde er

§ 8Absatz 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruch III). Der Bescheid erwuchs am 25.03.2006 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2006, Zahl: 05 02.634-BAE, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruch römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde er

Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruch römisch drei). Der Bescheid erwuchs am 25.03.2006 in Rechtskraft. 3. Am 04.06.2013 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2015 abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali für zulässig erklärt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte er eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, Zl.: I403 2109153-1/10E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 23.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.3. Am 04.06.2013 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2015 abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali für zulässig erklärt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte er eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, Zl.: I403 2109153-1/10E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 23.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.

  1. Am 28.09.2017 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren und dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund gab er an, dieselben Fluchtgründe zu haben, wie bereits im Jahr 2013 zuvor. Darüber hinaus sei er nicht gesund und könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort keine medizinische Behandlung bekomme. Er stehe sehr unter Stress und müsse immer viel nachdenken. Auch könne er nicht gut schlafen. Er habe eine Metallplatte im Bein und im Arm. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden bereits seit einem Unfall im Jahr 2013 bestehen und habe er dies alles bereits bei seinem Asylverfahren im Jahr 2013 bekannt gegeben.
  2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 24.04.2018 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte wieder eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018, GZ: I404 2109153-2/3E als unbegründet abgewiesen wurde. Aus dem Erkenntnis ist folgendes zu entnehmen: „Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden bereits im vorangegangen Verfahren (I403 2109153-1/10E) geprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und an keiner besonderen Beeinträchtigung leidet. Des Weiteren konnte vom erkennenden Gericht keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, festgestellt werden.
  3. Am 14.02.2019 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dazu in der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sich seit Anfang dieses Jahres die Lage in seinem Heimatort weiter verschlechtert habe. Es gäbe immer wieder Kämpfe, deswegen gäbe es große Sicherheitsprobleme. Frankreich habe Truppen nach Mali entsandt, aber dies habe nur zur Verschärfung der Situation geführt. Die Lage habe sich nie gebessert. Seit Beginn des Jahres gäbe es verstärkte Kämpfe zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68AVG erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.

und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55

Absatz 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2019 Beschwerde ein. Als Begründung seines gegenständlichen, neuen Asylantrages führte der Beschwerdeführer an, dass nach dem Abschluss seines Vorverfahrens gravierende Neuerungen eingetreten seien, wie er in der Einvernahme näher erläutert habe, und dass diese Änderungen seiner Verfolgungssituation nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst seien. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer aus Mali auch völlig entwurzelt, und er könne daher keine menschenwürdige Existenz in Mali mehr führen, wohingegen er in den bereits vierzehn Jahren seines Aufenthaltes in Osterreich ein intensives schützenswertes Privat- und Familienleben hier entwickelt habe. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher in intensiver Gefahr, ermordet zu werden, wovor ihn zu beschützen die malischen Behörden weder willig noch in der Lage wären. Auch sei die Sicherheitslage in Mali nunmehr eine wesentlich schlechtere und die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine völlig andere, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe, die ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. menschenwürdige Existenz ermöglichen würden, und er auch Gründe seine Integration betreffend vorgebracht habe, die beurteilt werden hätten müssen. Die Länderfeststellungen der Asylbehörde würden deutlich zeigen, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der keinerlei familiären oder Rückhalt in seiner Heimat mehr habe, in Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, gerade auch aufgrund der weiterhin bestehenden und sich verschlechternden Sicherheitsprobleme in Mali.
  2. Am 29.03.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am 12.07.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
  3. Am 01.02.2023 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt und fand am 20.03.2023 eine neuerliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , einer Gemeinde im Kreis XXXX im Südwesten von Mali.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , einer Gemeinde im Kreis römisch 40 im Südwesten von Mali. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise aus Mali keinen Kontakt zu seiner Familie. Er verfügt über keine Schulausbildung, hat nicht schreiben und lesen gelernt. Sein Lebensunterhalt wurde bis zu seiner Ausreise durch seine Eltern bestritten, denen er in der Landwirtschaft half. Der Beschwerdeführer musste sich aufgrund eines Unfalles, welcher sich am 03.05.2013 und somit vor der Stellung der dem gegenständlichen Asylantrag vorangegangenen (zweiten und dritten) Asylanträge ereignete, einer Operation unterziehen und hat eine Verschraubung eines Marknagels nach Fraktur des mittleren Oberschenkeldrittel und eine Verplattung und Verschraubung einer distalen Radiusfraktur (Unterarm). Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer Depression mit schweren Episoden, weswegen er 2020 erstmals behandelt wrude. Eine akute Suizidalität erforderte im November 2022 eine Unterbringung im geschützten Bereich. Der Beschwerdeführer nimmt verschiedene Medikamente (Cipralex, Mirtel, Quetialan) ein. Eine im Jahr 2010 verhängte Freiheitsstrafe nach dem Suchtmittelgesetz ist mittlerweile getilgt, im Strafregister scheint keine Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er verkaufte zwischenzeitlich die Zeitung „ XXXX “, geht darüber hinaus keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, er hat keine Deutschprüfung absolviert, ist aber in der Lage, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu führen.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er verkaufte zwischenzeitlich die Zeitung „ römisch 40 “, geht darüber hinaus keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, er hat keine Deutschprüfung absolviert, ist aber in der Lage, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu führen. 1.
  6. Zum Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2013 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Außerdem habe er sich bei einem Unfall seinen Arm und seinen Oberschenkel verletzt und habe eine Metallplatte im Oberschenkel. Er nehme die Medikamente Voltaren, Pantoloc, Lovemax und Seroquel. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 wurde über diesen Antrag negativ entschieden. Im gegenständlichen Folgeverfahren wurde von ihm vorgebracht, dass seine Fluchtgründe dieselben seien wie im Jahr 2013 und wies er erneut auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin (Schmerzen in Arm und Oberschenkel aufgrund des Unfalles, Einnahme verschiedener Medikamente). Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren daher bereits bei der Stellung der vorherigen Anträge auf internationalen Schutz, insbesondere bei jener des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 bekannt und wurden vom Beschwerdeführer auch vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat somit zu seinem gegenständlichen Asylantrag keine Änderung bezüglich seiner Fluchtgründe vorgebracht. Im Vergleich zu den Vorverfahren wurden im Verfahren zum gegenständlichen Asylantrag bis zur Entscheidung der belangten Behörde keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorgebracht. Auch hat sich bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Folgeantrag mit Bescheid vom 14.03.2019 die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Mali (noch) nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen gewesen wäre. 1.2.
  8. Seit Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde sind folgende Änderungen eingetreten: Während im letzten Antrag auf internationalen Schutz noch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet, weisen zwischenzeitlich Befunde der XXXX Kliniken/Psychiatrie und Psychotherapie vom November 2020 bzw. des LKH XXXX vom Jänner 2023 aus sowie eine gutachterliche Stellungnahme im Zusammenhang mit einer Unterbringung des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 aus, dass der BF an einer depressiven Störung (zum Teil schweren depressiven Episoden bzw. ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung) bzw. an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet. Während im letzten Antrag auf internationalen Schutz noch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet, weisen zwischenzeitlich Befunde der römisch 40 Kliniken/Psychiatrie und Psychotherapie vom November 2020 bzw. des LKH römisch 40 vom Jänner 2023 aus sowie eine gutachterliche Stellungnahme im Zusammenhang mit einer Unterbringung des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 aus, dass der BF an einer depressiven Störung (zum Teil schweren depressiven Episoden bzw. ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung) bzw. an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet. Auch die Situation in Mali hat sich in Bezug auf die Sicherheitslage insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX seit der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde vom 14.03.2019 verschlechtert.Auch die Situation in Mali hat sich in Bezug auf die Sicherheitslage insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 seit der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde vom 14.03.2019 verschlechtert. 1.
  9. Zur aktuellen Lage im Herkunftsland: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vgl. FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vergleiche FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021). Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet (AA 26.11.2021). Die Schutzmaßnahmen werden oft nicht eingehalten, und auch in Mali rufen Ärzte weiterhin zu Vorsicht auf. Weiters sind Menschenansammlungen verboten, das tragen eines Mundschutzes und zwei Meter Abstand zur nächsten Person wurden angeordnet. Ein Ebolaausbruch im benachbarten Guinea im Feber 2021 gebietet zusätzliche Vorsicht (WKO 14.6.2021). Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden (AA 26.11.2021). Nach einer relativ milden ersten Welle im Frühjahr/Sommer 2020 beschleunigte sich die Ausbreitung der Infektionen im Herbst/Winter 2020-21 in einer zweiten, viel stärkeren Welle (IMF 3.2021). Kurz vor Weihnachten 2020 wurde aufgrund des Anstiegs der COVID-19 Neuansteckungen der sanitäre Notstand ausgerufen. Dieser wurde im Jänner 2021 erneut verlängert (WKO 14.6.2021). Die Zahl der täglichen Infektionen erreichte im Dezember 2020 einen Höchststand von über 100 pro Tag (basierend auf einem gleitenden 7-Tage-Durchschnitt), mit einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %, was das Gesundheitssystem und das soziale Gefüge angesichts hoher Armutsraten, schwacher sozialer Sicherheitsnetze und anhaltender Ernährungsunsicherheit belastet. Die meisten der im April 2020 angekündigten politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen wurden umgesetzt, wenngleich die Bargeldauszahlungen die Haushalte erst 2021 erreichen werden, da es bei der Ermittlung potenzieller Begünstigter im Rahmen der immer noch engen sozialen Sicherheitsnetze zu Verzögerungen kommt. Am 6.4.2021 startete Mali seinen nationalen Impfplan, im Rahmen der COVAX-Initiative, um 20 % der Bevölkerung (etwa 40 % der Bevölkerung über 15 Jahren) zu erfassen (IMF 3.2021). Die Impfung wird jedoch nur mäßig angenommen – der Impfstoff Covishield steht v.a. in sozialen Medien unter Verdacht qualitativ unzureichend sein. Die Impfung hat aufgrund niedriger Inzidenzen und anderer Probleme wenig Priorität (WKO 14.6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 26.11.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.11.2021): Conseil par pays: Mali: Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mali/, Zugriff 26.11.2021 - IMF - International Monetary Fund [USA] (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021 Politische Lage Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vgl. DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020).Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vergleiche DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020). Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vgl. DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021).Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vergleiche DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021). Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vgl. ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vgl. KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020).Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vergleiche ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vergleiche KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020). Am 5.6.2020 fand in Bamako die erste große Demonstration gegen Staatspräsidenten Ibrahim Boubacar Keïta statt; es kamen etwa 15.000-20.000 Menschen im Zentrum Bamakos zusammen. Am 19.6.2020 folgte eine weitere Demonstration, und am Freitag, den 10.7.2020 kam es zur Ausrufung des zivilen Ungehorsams, im Rahmen der dritten Großdemonstration. Vor allem junge Demonstranten attackierten u. a. das Parlament und den Sitz des Rundfunks. Die zentralen Achsen der Hauptstadt wurden blockiert und es wurden Straßensperren im gesamten Stadtgebiet errichtet. Die Sicherheitskräfte reagierten mit großer Härte; es wurde auch scharf geschossen. Es gab 11 Tote und weit über 100 Verletzte (KAS 15.7.2020). Am 18.8.2020 kam es nach zweimonatigen Protesten zu einem Militärputsch, bei dem der malische Präsident Ibrahim Boubacar Keïta und sein Premierminister Boubou Cissé verhaftet wurden. Mit dem Staatsstreich, übernahm das Militär die Macht (ICG 21.8.2020). Die Militäroperation lief schnell und fast ohne Zwischenfälle ab (LM 8.10.2020). Die Anführern der Junta, die die Macht in Bamako übernahm, waren ausnahmslos hochrangige Offiziere aus den verschiedenen Korps der malischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte. Am 19.8.2020 wurden die Offiziere, Assimi Goïta, Kommandeur des autonomen Bataillons der Spezialkräfte, und Malick Diaw, stellvertretender Leiter des Militärlagers Kati, zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des CNSP [Nationale Komitee zur Rettung des Volkes] ernannt. Wie andere Mitglieder des Komitees haben sie während der Krise von 2012 im Norden des Landes gedient. Sie begründen ihr Handeln mit dem desolaten Zustand des Landes, für den sie den gestürzten Präsidenten verantwortlich machen, und rufen die Zivilgesellschaft und die soziopolitischen Bewegungen auf, sich ihnen anzuschließen, um einen "zivilen politischen Übergang" zu bilden und sich auf einen Fahrplan zu einigen, der die Grundlage für den Wiederaufbau des Landes schaffen soll. Sie fordern auch subregionale und internationale Organisationen auf, sie zu unterstützen (ICG 21.8.2020). Die regionalen und internationalen Partner Bamakos fordern, dass die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird (ICG 21.8.2020). Die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) verlangten die Rückkehr zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ und es wurden umgehend Sanktionen beschlossen. In beiden Organisationen wurde Malis Mitgliedschaft suspendiert und ein Wirtschafts- und Handelsembargo angeordnet. Washington und Paris schlossen sich der Verurteilung an (LM 8.10.2020). Sie müssen den Druck auf das Militär aufrechterhalten, damit dieses seine Zusage einhält, die Macht so schnell wie möglich an die Zivilbevölkerung zurückzugeben (ICG 21.8.2020). Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vgl. ZO 13.9.2020).Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vergleiche ZO 13.9.2020). Unter internationalem Druck wurde im September 2020 eine zivil-dominierte Übergangsregierung vereinbart, die bis zu Wahlen im Feber 2022 amtieren sollte und in der Goïta Vizepräsident wurde (Tagesschau 7.6.2021). Am 25.9.2020 wurde Bah N'Daw als neuer Präsident vereidigt. Trotz seiner militärischen Vergangenheit, gilt er als ziviler Präsident. Unter Keïta fungierte N'Daw als Verteidigungsminister (DW 25.9.2020). Regierungschef ist der frühere Außenminister Moctar Ouané. Auch eine Charta für die Zeit bis zu den geplanten Wahlen im März 2022 wurde vereinbart.

der Charta wurden die Sitze in diesem Übergangsparlament zwischen dem Militär, der Protestbewegung M5-RFP, politischen Parteien, Gewerkschaften und anderen Organisationen aufgeteilt. Darunter sind der Imam Mahmoud Dicko, die Führungsfigur der Bewegung M5-RFP, und der stellvertretende Anführer der Militärjunta, Malick Diaw. Goïta sicherte sich ein Vetorecht bei der Ernennung der 121 Sitze. Die endgültige Liste für den neuen Nationalen Übergangsrat wurde durch einen Erlass des Interimspräsidenten Bah N'daw veröffentlicht und im nationalen Fernsehen verlesen (DW 4.12.2020). Am 15.4.2021 erklärte der Verwaltungsminister Abdoulaye Maïga in der Hauptstadt Bamako gegenüber Medienvertretern, das die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 27.2.2022, 13.3.2022 und 20.3.2022 stattfinden würden (BAMF 19.4.2021). Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau 7.6.2021; vgl. BAMF 31.5.2021).Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau 7.6.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Absetzung und Festnahme. Bei einem Sondergipfel in Accra am 30.5.2021 schlossen die Staats- und Regierungschefs der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) Mali vorerst mit sofortiger Wirkung aus und forderten die Einsetzung eines zivilen Ministerpräsidenten (BAMF 31.5.2021). Am 7.6.2021 wurde Oberst Goïta als Präsident einer Übergangsregierung vereidigt. Goïta versprach bei der Zeremonie in der Hauptstadt Bamako, Verfassung und Übergangscharta des Landes zu respektieren und er werde für "glaubhafte, faire und transparente Wahlen" sorgen (Tagesschau 7.6.2021). Innerhalb weniger Stunden berief der neue Präsident den Führer der Opposition und ehemaligen Minister, Choguel Kokalla Maïga zum Interim Premierminister (EN 7.6.2021). Am 20.7.2021 kam es in der Großen Moschee in der Hauptstadt Bamako zu einem Messerangriff auf den Übergangspräsidenten Assimi Goïta. Goïta wurde während des Gebets zum islamischen Opferfest Eid al-Adha attackiert, blieb aber unverletzt. Sicherheitskräfte nahmen die Angreifer fest. Am 25.7.2021 gab die malische Regierung bekannt, dass der Angreifer im Krankenhaus in Gewahrsam von Sicherheitskräften gestorben ist (BAMF 26.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, Mali: Versuchter Messerangriff auf Übergangspräsident Assimi Goïta, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, Mali: Erneuter Militärputsch, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung aufgelöst, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung legt Datum der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fest, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 - DW - Deutsche Welle (24.5.2021): Soldaten setzen Malis Staatsspitze fest, https://www.dw.com/de/soldaten-setzen-malis-staatsspitze-fest/a-57649377, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (9.12.2020): Ein Übergangsparlament für Mali, https://www.dw.com/de/ein-%C3%Bcbergangsparlament-f%C3%Bcr-mali/a-55822045, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (9.10.2020): Entführer in Mali lassen Geiseln frei, https://www.dw.com/de/entf%C3%Bchrer-in-mali-lassen-geiseln-frei/a-55211644, Zugriff 22.11.2021 - DW - Deutsche Welle (25.9.2020): Bah N'Daw als neuer Präsident Malis vereidigt, https://www.dw.com/de/bah-ndaw-als-neuer-pr%C3%A4sident-malis-vereidigt/a-55057804, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (19.4.2020): Mali wählt ein neues Parlament, https://www.dw.com/de/mali-w%C3%A4hlt-ein-neues-parlament/a-53180560, Zugriff 22.11.2021 - EN - Euronews (7.6.2021): Mali coup leader Goita sworn in as interim president and appoints PM, https://www.euronews.com/2021/06/07/us-mali-politics, Zugriff 24.11.2021 - ICG - International Crisis Group (21.8.2020): Mali : défaire le coup d’Etat sans revenir en arrière, https://www.crisisgroup.org/fr/africa/sahel/mali/mali-defaire-le-coup-detat-sans-revenir-en-arriere, Zugriff 22.11.2021 - JA - Jeune Afrique (3.8.2021): Présidentielle au Mali: qui sera le candidat de l’URD, le parti de feu Soumaïla Cissé ?, https://www.jeuneafrique.com/1210168/politique/presidentielle-au-mali-qui-sera-le-candidat-de-lurd-le-parti-de-soumaila-cisse/, Zugriff 22.11.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (15.7.2020): Mali: Massive Proteste gegen Staatspräsident Ibrahim Boubacar Keita, https://www.kas.de/de/kurzum/detail/-/content/mali-massive-proteste-gegen-staatsprasident-ibrahim-boubacar-keita, Zugriff 22.11.2021 - LM - Le Monde (8.10.2020): Putsch in Mali – Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021 - SN - Salzburger Nachrichten (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/uebergangsloesung-nach-putsch-in-mali-vereinbart-92739436, Zugriff 24.11.2021 - Tagesschau (7.6.2021): Putschistenführer in Mali Goita als Übergangspräsident vereidigt, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-goita-vereidigt-101.html, Zugriff 23.11.2021 - ZO - Zeit Online (24.4.2020): Partei des Präsidenten gewinnt offenbar Parlamentswahl in Mali, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/westafrika-mali-wahl-coronakrise-islamismus, Zugriff 22.11.2021 - ZO - Zeit Online (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/mali-putsch-regierungskrise-uebergangsregierung-rat, Zugriff 24.11.2021 Sicherheitslage Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralen Landesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoire sind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und XXXX ) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra- und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021).Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralen Landesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoire sind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und römisch 40 ) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra- und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021). Im Mai 2020 kam es im Zuge der Auflösung von Demonstrationen mehrfach zu exzessiver Gewalt und zu rechtswidrigen Tötungen. Am 7.5.2020 setzen Sicherheitskräfte scharfe Munition ein. Fünf Menschen wurden verletzt und eine Person verstarb. Am 11.5.2020 wurde ein junger Mann auf einem Motorad von einem Beamten außer Dienst getötet. Das löste Demonstrationen aus bei welcher zwei Menschen erschossen wurden, darunter ein zwölf jähriger Bub. Auch in der Hauptstadt Bamako schossen die Sicherheitskräfte auf Demonstrierende. Diese hatten öffentliche Gebäude besetzt und Barrikaden errichtet, um ihrer Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten Nachdruck zu verleihen. 14 Demonstrierende wurden durch Schüsse getötet, Hunderte wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem

  1. und 12.6.
  2. Die Regierung kündigte im August 2020 eine Untersuchung der Vorfälle an (AI 7.4.2021). Die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali zeigt sich in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes, der Zunahme der Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs), die in zwei Jahren fast vervierfacht. Diese Entwicklungen geschahen inmitten eines weiteren Entzugs der Präsenz und Kontrolle der staatlichen Behörden in diesen Gebieten (OHCHR 9.11.2021). Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vgl. EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vergleiche EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Im Zentrum Malis haben sich bestehende Konflikte zwischen Viehhirten und Ackerbauern in den letzten Jahren verschärft (AA 25.2.2021). Die Sicherheitslage in Mali blieb vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts fragil, vor allem in der Zentralregionen, in der mehrere bewaffnete Gruppen agieren, unter ihnen die Gruppe zur Unterstützung des Islams und der Muslime (Group for the Support of Islam and Muslims – GSIM), der Islamische Staat in der Großsahara (Islamic State in the Greater Sahara) und sogenannte Selbstverteidigungsmilizen (AI 7.4.2021). Zudem verschlechterte sich die Sicherheitslage in Zentralmali mit Anfang Juli 2021 im Bezirk Niono erheblich, da gewalttätige extremistische Gruppen weitere Dörfer belagerten (UNSC 1.10.2021). Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Nationale und internationale Streitkräfte setzten ihre Bemühungen gegen bewaffnete terroristische Gruppen in der gesamten Sahelzone fort. Diese Gruppen blieben jedoch aktiv und schienen sogar ihre Präsenz und ihren Einfluss auszuweiten, insbesondere im Dreiländereck, wo häufige Angriffe verzeichnet wurden (UNSC 1.10.2021). Die Sicherheitslage im Lande hat sich trotz der Präsenz internationaler Truppen weiter verschlechtert (FES 10.2020). Der Sicherheitsrat hat das Mandat der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) bis zum 30.6.2022 verlängert (UNSC 1.10.2021). Aber auch der Regierung und den französischen Streitkräften werden Übergriffe gegen Zivilisten vorgeworfen. In Moptis Bezirk Djenné sollen am 5.10.2021 mindestens drei ethnische Fulanis vom Militär getötet und örtliche Imame gefoltert worden sein; Die französische Operation Barkhane vom 18.10.2021 soll eine unbewaffnete Frau in Timbuktus Gossi-Gebiet getötet haben. Unterdessen töteten französische Truppen in Koordination mit US-amerikanischen und malischen Streitkräften am 7.10.2021 den JNIM-nahen Ansarul Islam-Kommandeur Oumarou Mobo Modhi in der Region Mopti. Barkhane-Luftangriff am 16.10.2021 tötete Nasser al-Tergui, den Führer der JNIM-Dschihadistengruppe Katiba Serma, an der Grenze zwischen den Regionen Timbuktu und Mopti. Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vgl. RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vergleiche RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2021): Mali: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/politisches-portrait/208288, Zugriff 17.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(2021): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement fürauswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021- EDA - Eidgenössisches Departement für, auswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021 - FES - Friedrich Ebert Stiftung (10.2020): After the Coup d’État; Hopes and Challenges in Mali, http://library.fes.de/pdf-files/iez/16650.pdf, Zugriff 24.11.2021 - ICG - International Crisis Group (10.2021): Mali, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch, Zugriff 17.11.2021 - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights [USA] (9.11.2021): Mali: Senior UN official calls for holistic approach to tackle security and human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/document/2063740.html, Zugriff 25.11.2021 - RFI (27.9.2021): Mali 'forced to find solutions' faced with French troop reductions, PM tells RFI, https://www.rfi.fr/en/africa/20210927-mali-forced-to-find-solutions-faced-with-french-troop-withdrawal-pm-tells-rfi-choguel-Maïga-france-barkhane-ecowas, Zugriff 24.11.2021 - UNSC - UN Security Council (1.10.2021): Situation in Mali; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062055/S_2021_844_E.pdf, Zugriff 25.11.2021 - UN News (25.9.2021): As crises ‘pile up’ in the Sahel, Malian leader says it's time to consider more robust mandate for UN Mission, https://news.un.org/en/story/2021/09/1101322, Zugriff 24.11.2021 - VOA - Voice of America (28.9.2021): Mali Seeking 'Better Ways' to Contain Terrorism, https://www.voanews.com/a/mali-seeking-better-ways-to-contain-terrorism-/6248356.html, Zugriff 24.11.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 30.3.2021). Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. D.h., Repressionen Dritter (Misshandlungen, Entführungen, Verhaftungen, psychische Gewalt oder sonstige willkürliche Handlungen) gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden vom Staat unterbunden und unter Strafe gestellt. Sie kommen in unter staatlicher Kontrolle stehenden Landesteilen so gut wie nicht vor. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen derartige Repressalien. Die UN-Friedensmission MINUSMA hat die Aufgabe des Schutzes der Bevölkerung vor den Übergriffen bewaffneter Gruppen, kann dies aber vor dem Hintergrund der Größe des Raumes und der rigiden und komplexen sozialen Verhältnisse in Einzelfällen nicht gewährleisten (AA 7.4.2021). Betroffene können Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen, verlieren dort aber ihren Lebensunterhalt. Reisemöglichkeiten werden durch erhebliche Distanzen sowie klimatische und geographische Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert. Die Benutzung von Transportmitteln ist im Norden des Landes mit Anschlagsgefahren verbunden. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erschweren es, dass einzelne Clanangehörige sich den Bedrohungen durch bewaffnete Gruppen praktisch entziehen können. In den Ausweichgebieten im Süden bestehen zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die Ausweichmöglichkeiten werden tatsächlich wahrgenommen (AA 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 IDPs und Flüchtlinge Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zum 31.10.2020 287.496 Binnenvertriebene im Land und zum 30.9.2020 143.301 malische Flüchtlinge in den Nachbarländern (Burkina Faso, Niger und Mauretanien). In den vergangenen 12 Monaten wurden etwa 100.000 Binnenvertriebene registriert, schätzungsweise 40 % aller Binnenvertriebenen wurden in der Region Mopti registriert. Die Unsicherheit im Zusammenhang mit Terrorismus und Banditentum blieb in weiten Teilen des Landes eine Herausforderung. Interkommunale Gewalt und ethnische Konflikte im zentralen Teil des Landes sorgten weiterhin für Unsicherheit und Vertreibung. Nach Angaben des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) machten Kinder 58 % der Binnenvertriebenen im Land aus. Das Ministerium für Solidarität und Armutsbekämpfung registrierte die Binnenvertriebenen und die Regierung unterstützte sie. Binnenvertriebene leben im Allgemeinen bei Verwandten, Freunden oder in gemieteten Unterkünften. Die meisten Binnenvertriebenen leben in städtischen Gebieten und haben Zugang zu Nahrung, Wasser und anderen Formen der Hilfe. Bis zur Hälfte aller vertriebenen Familien fehlt es an offiziellen Ausweispapieren, die für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Schulen für Kinder, erforderlich sind, obwohl für die humanitäre Hilfe keine Identifizierung erforderlich war. Hilfsorganisationen leisteten humanitäre Hilfe für Binnenvertriebene mit Wohnsitz im Süden und Norden, soweit der Zugang möglich war (USDOS 30.3.2021). Die instabile Sicherheitslage führte weiterhin zu großen Bevölkerungsbewegungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen hat sich innerhalb von zwei Jahren fast vervierfacht und lag im Juni 2021 bei über 386.000 Menschen (Stand: Juni 2021). Mali hat fast 48.000 Flüchtlinge aufgenommen und ihnen Schutz und Hilfe gewährt, darunter 13.000 aus Burkina Faso, 17.000 aus dem Niger UNSC 1.10.2021) und 16.000 aus Mauretanien (UNSC 1.10.2021; vgl USDOS 30.3.2021).Die instabile Sicherheitslage führte weiterhin zu großen Bevölkerungsbewegungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen hat sich innerhalb von zwei Jahren fast vervierfacht und lag im Juni 2021 bei über 386.000 Menschen (Stand: Juni 2021). Mali hat fast 48.000 Flüchtlinge aufgenommen und ihnen Schutz und Hilfe gewährt, darunter 13.000 aus Burkina Faso, 17.000 aus dem Niger UNSC 1.10.2021) und 16.000 aus Mauretanien (UNSC 1.10.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Meldungen über große Zahlen (bis zu 20.000) von nigerianischen Frauen, die zur Prostitution nahe Goldminen gezwungen werden sollen, konnten in dieser Größenordnung nicht bestätigt werden, vereinzelt existiert das Phänomen. In Mali leben zahlreiche Migranten und Migrantinnen aus Nachbarländern (z. B. Niger, Burkina Faso, Côte d‘Ivoire) (AA 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - UNSC - UN Security Council [USA] (1.10.2021): Situation in Mali; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062055/S_2021_844_E.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vgl. UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b).Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vergleiche UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b). Mali ist ein Land mit niedrigem Einkommen und einer wenig diversifizierten Wirtschaft, die sehr anfällig ist für externe Schocks und Katastrophen. Seit der Unabhängigkeit war das Wirtschaftswachstum des Landes meist schwach, anfällig und sprunghaft. Die Wirtschaft Malis ist weitgehend vom Agrarsektor abhängig, der wiederum sehr anfällig für hydroklimatische Risiken ist. Dies hat das reale BIP-Wachstum in den letzten Jahrzehnten deutlich gebremst (UNFPA 11.2020). Laut WKO betrugschrumpfte das BIP im Jahr 2020 um -1,7 % (WKO 10.2021). Obwohl ein Großteil der Bevölkerung im informellen Sektor arbeitet und die Mehrheit der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig, kann der traditionelle Trockenfeldbau die Ernährung der schnell wachsenden Bevölkerung nicht sichern. Hinzu kommen zahlreiche Umweltprobleme, die sich direkt auf die Wirtschaft auswirken (LM 8.10.2020). Der Primärsektor beschäftigt zwar einen großen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung, sein Beitrag zum BIP ist jedoch eher bescheiden und schwankt je nach der Leistung des Teilsektors Landwirtschaft um die 35 % Marke. Der tertiäre Sektor, der vor allem die Bereiche Telekommunikation, Verkehr, Handel, Immobilien Immobilien und andere Dienstleistungen (einschließlich öffentlicher Dienstleistungen) umfasst, ist daher der wichtigste Sektor geworden und jener, der den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit in Mali ausmacht. Im gleichen Zeitraum blieb der Anteil des sekundären Sektors mit durchschnittlich weniger als 25 % relativ gering und umfasst den Bergbau, das Baugewerbe, öffentliche Arbeiten sowie die Teilsektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe. Die Leistung der Hauptkomponenten des Primärsektors ist stark von den Witterungsbedingungen und anderen exogenen Schocks (z.B. den globalen Preisen für Agrarprodukte) abhängig. So sind in den letzten Jahren alle primären Teilsektoren des Landes geschrumpft, insbesondere der Teilsektor Landwirtschaft. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Zentren. In einem halben Jahrhundert hat sich die Urbanisierungsrate in Mali vervierfacht (UNFPA 11.2020). Von der Baumwolle leben direkt oder indirekt 4,5 Millionen der 19 Millionen Menschen in Mali, allerdings werden nur 3 % der Baumwolle im Land verarbeitet. 7% der Exporteinnahmen Malis machen die Viehzucht aus und die Gewinne der Goldförderung (8 % des Bruttoinlandsprodukts) gehen ins Ausland und an korrupte Politiker (LM 8.10.2020). Durch die Verringerung von Anbauflächen, schlechter Ausrüstung, begrenzte Mechanisierung abnehmende Bodenfruchtbarkeit, drastische Ertragseinbußen, sowie unzureichende Verwaltungs- und Beratungsdienste, kommt auch noch der Rückgang der Weltmarktpreise für wichtige Exportprodukte, insbesondere für Baumwolle hinzu. Trotz dieser Unsicherheit in Bezug auf die politische, soziale und sicherheitspolitische Lage ist die wirtschaftliche Leistung Malis seit 2000 relativ gut geblieben (UNFPA 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2021a): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2021b): Mali, Wirtschaftliche Situation, Mehrheit arbeitet in der Landwirtschaft, https://www.bmz.de/de/laender/mali/wirtschaftliche-situation-16134, Zugriff 26.11.2021 - LM - Le Monde Diplomatique (8.10.2020): Putsch in Mali – Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021 - UNFPA - UN Population Fund [USA] (11.2020): Monographic Study on demography, peace, and security in the Sahel: case of Mali, November 2020https://wcaro.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/en_-_monographic_study_on_demography_peace_and_security_in_the_sahel_-_case_of_mali_1.pdf, Zugriff 26.11.2021- UNFPA - UN Population Fund [USA] (11.2020): Monographic Study on demography, peace, and security in the Sahel: case of Mali, November 2020, https://wcaro.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/en_-_monographic_study_on_demography_peace_and_security_in_the_sahel_-_case_of_mali_1.pdf, Zugriff 26.11.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Länderprofil Mali, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mali.pdf?_gl=1*rch4ti*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTYzNzkyMzgzOS4xNy4xLjE2Mzc5MjM4NTEuNDg., Zugriff 26.11.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, eine gewisse Versorgung jedoch möglich. In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden (AA 11.11.2021). Nach Einschätzung humanitärer Hilfsorganisationen im Juni 2020 konnten 23 % der Gesundheitszentren in Mali nicht bzw. lediglich zum Teil genutzt werden. Dies lag zum einen an knappen Haushaltsmitteln und zum anderen an den Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst durch die Corona-Pandemie und den bewaffneten Konflikt (AI 7.4.2021). Die WHO berichtet Ende 2020 von 7.029 COVID-19 Fällen und 269 Todesfällen (FH 3.3.2021). Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d.h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Da ca. 70 % im informellen Sektor tätig sind, ist davon auszugehen, dass dieser Teil der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz lebt. Für sie gibt es staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung, fachärztliche Untersuchungen und Operationen werden hier nicht durchgeführt. Es existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und die für chronische Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten bieten. Für schwere chronische Krankheiten bestehen eingeschränkte Versorgungsmöglichkeiten. Auf dem Lande ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Behandlung setzt stets die Deckung durch den Krankenversicherungsschutz oder die private Bezahlung voraus. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert. Die Behandlung von HIV ist z.B. kostenlos und staatlich geregelt. Sie wird in den verschiedenen Zentren (zentral, regional, lokal) von CESAC (Center d’Ecoute, de Soins et d’Acceuil) durchgeführt, die Kontrolluntersuchungen und Medikamentenverteilung sind generell zuverlässig (AA 7.4.2021). Nach dem zweiten Militärputsch im Mai 2021 wurde am 11.6.2021 eine neue Gesundheitsministerin, Madame Diéminatou SANGARE, ernannt (WKO 14.6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 11.11.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff 2.11.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html, Zugriff 2.11.2021 - - IMF - International Monetary Fund (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021 Rückkehr Mali nimmt die eigenen Staatsangehörigen nach erfolgter Rückführung wieder auf, sie unterliegen keinen staatlichen Repressalien, werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als „Versager“ gebrandmarkt (AA 7.4.2021). Allerdings ist es nicht absehbar, dass die malische Regierung mittelfristig in Rückführungsfragen zur Zusammenarbeit mit europäischen Staaten bereit sein wird. Grundsätzlich liegt die Problematik in der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die malische Botschaft, weniger in den Rückführungsmaßnahmen selbst. Die Einreise wird Personen ohne reguläre Dokumente nicht gestattet. Ein in der EU ausgestelltes Heimreisepapier wird nicht anerkannt. Auch bei freiwilliger Rückkehr wird die Vorlage eines malischen Dokuments verlangt (AA 7.4.2021). Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie auf dem Gebiet tätiger NGOs betreut (AA 7.4.2021). Die unterstützte freiwillige Rückkehr (AVR) und die freiwillige humanitäre Rückkehr (VHR) von IOM, sind wichtige Schutzmaßnahmen für Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren möchten, aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Die Teilnahme der Migranten an der IOM-Rückkehrhilfe ist freiwillig (IOM 2021). IOM unterstützt die Rückführungen in der Region, (meist per Bus und teils mit Unterstützung durch malische Sicherheitskräfte) sowie die Reintegration (AA 7.4.2021). Die Unterstützung folgt einem maßgeschneiderten Ansatz, der die Rechte und Bedürfnisse der Migranten in den Vordergrund stellt. Es werden individuelle Bewertungen durchgeführt, um die Unterstützung auf jeden Migranten zuzuschneiden. Für Migranten in gefährdeten Situationen, wie z.B. Opfer von Menschenhandel, unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Migrantenkinder und Migranten mit gesundheitlichen Bedürfnissen, wendet die IOM spezielle Verfahren an, die angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (IOM 2021). Unter den Personen, die bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer unterstützt wurden, stellten Malier im Jahr 2020 mit 3.249 Rückkehrern die größte Bevölkerungsgruppe dar (IOM 9.7.2021). Seit dem Putsch und der Einsetzung einer 18-monatigen Übergangsregierung arbeiten IOM Mali und die internationale Gemeinschaft mit den Übergangsbehörden zusammen, um auf die Bedürfnisse der vertriebenen und gefährdeten Bevölkerung zu reagieren, wie Jugendliche, schwangere und stillende Frauen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (IOM 29.1.2021). IOM bietet weiterhin Zugang zu Wasser, stellt Notunterkünfte bereit, verteilt Haushalts- und Hygieneartikel oder bietet Unterstützung beim Bau von Übergangsunterkünften in Rückkehrergemeinden. Die IOM arbeitet auch mit dem Gesundheitsministerium und Partnern im Gesundheitssektor zusammen. Es kommt u.a. auch zum Einsatz von mobilen psychosozialen Teams und bieten Gesundheit und psychosoziale Unterstützung an und es gibt mobile psychosoziale Teams aus Psychologen und Sozialarbeitern (IOM 29.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - IOM - International Organization for Migration
(2021): EU – IOM Joint Initiative for migrant protection and reintegration https://www.migrationjointinitiative.org/protection - IOM - International Organization for Migration (9.7.2021): IOM Releases 2020 Return and Reintegration Key Highlights , https://www.iom.int/news/iom-releases-2020-return-and-reintegration-key-highlights, Zugriff 11.11.2021 - IOM - International Organization for Migration (29.1.2021): Mali Crisis Response Plan 2021, https://crisisresponse.iom.int/response/mali-crisis-response-plan-2021/year/2021, Zugriff 11.11.2021 UNHCR - POSITION ON RETURNS TO MALI – UPDATE III, Jänner 2022UNHCR - POSITION ON RETURNS TO MALI – UPDATE römisch drei, Jänner 2022 International Protection Needs and Non-Return Advisory UNHCR considers that persons fleeing the ongoing conflict in Mali are likely to be in need of international refugee protection in accordance with Article 1
(2)of the 1969 OAU Convention. In addition, persons fleeing the conflict in Mali may also meet the 1951 Convention criteria for refugee status. Depending on the profile and individual circumstances of the case, exclusion considerations may need to be considered. In light of the deterioration of the security and humanitarian situation, UNHCR calls on States not to forcibly return to Mali any person originating from the following regions: Gao, Kidal, Ménaka, Mopti, Ségou, Taoudenni and Timbuktu. In addition, in relation to the regions of Kayes, Koulikoro and Sikasso, UNHCR calls on States not to forcibly return any person originating from the following cercles: Diema (Kayes region), Banamba, Kolokani and Nara ( Koulikoro region), and Kolondiéba, Koutiala, Sikasso, Yanfolila and Yorosso (Sikasso region). UNHCR does not consider it appropriate for States to deny international protection to persons originating from any of the regions and cercles listed above on the basis of an internal flight or relocation alternative in the capital district of Bamako or in any of the remaining cercles in the regions of Kayes, Koulikoro and Sikasso — which are also affected by communal and extremist violence as well as military operations and security incidents — unless that person has close and strong links to the proposed location of return. Any such proposed return would require careful consideration of the individual circumstances of the case. The bar on forcible return serves as a minimum standard and needs to remain in place until such time as the security, rule of law, and the human rights situation in Mali has significantly improved to permit a safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Herkunftsregion und -gegend des Beschwerdeführers ergaben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während sämtlicher Verfahren. Ebenso machte der Beschwerdeführer durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner mangelnden Schulbildung, seinem Leben in Mali sowie zum mangelnden Kontakt zu seiner Familie seit seiner Ausreise. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17.03.2023 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.03.
  3. Er gab an, zwischenzeitlich Die Feststellung bezüglich der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem amtwegig eingeholten Strafregisterauszug. Von den festgestellten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers, die ausreichen, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu führen, konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Bild machen bzw. liegt eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Akt auf. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden, insbesondere einem Ärztlichen Entlassungsbrief der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX vom 25.01.2023, der als Diagnose eine rez. Depressive Störung, ggw. Schwere depressive Episode, ausweist. Ein dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.11.2022, Zl. XXXX zugrundeliegendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 28.11.2022 stellt gutachterlich fest, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung vorliegt und zum damaligen Zeitpunkt eine suizidale Einengung mit hochgradiger Minimierung der Affektleistung bestand, weshalb davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung weiterhin bestehe.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden, insbesondere einem Ärztlichen Entlassungsbrief der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des LKH römisch 40 vom 25.01.2023, der als Diagnose eine rez. Depressive Störung, ggw. Schwere depressive Episode, ausweist. Ein dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 zugrundeliegendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 28.11.2022 stellt gutachterlich fest, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung vorliegt und zum damaligen Zeitpunkt eine suizidale Einengung mit hochgradiger Minimierung der Affektleistung bestand, weshalb davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung weiterhin bestehe. 2.
  4. Zum Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellungen zu den jeweiligen Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen. In seinem gegenständlichen Fluchtvorbringen stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Asylverfahrens, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I403 2109153-1/10E abgeschlossen wurde, bestanden haben und wurden diese Umstände auch von ihm in den vorgegangenen Asylverfahren bereits vorgebracht. Die von dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden ebenfalls bereits im zitierten Verfahren (I403 2109153-1/10E) geprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und an keiner besonderen Beeinträchtigung leidet. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, ging zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung auch aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht hervor und geht aus einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2023 hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals 2020 wegen seiner depressiven Störung behandelt wurde. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (14.03.2019) ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch im dritten Asylantrag des Beschwerdeführers, dem die gleichen Länderinformationen zu Grunde lagen (Stand Jänner 2018), wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl was den Asylantrag als auch den Antrag auf subsidiären Schutz betrifft, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.
  5. Zum Herkunftsstaat: Die oben getroffenen Feststellungen zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Mali. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.)3.
  8. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.)

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.05.2017, GZ I403 2109153-1/10E in der Sache entschieden, sodass hier dieses Erkenntnis als Vergleichsentscheidung heranzuziehen war: Wird, wie im gegenständlichen Fall, die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird, wie im gegenständlichen Fall, die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, sind von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, sind von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Gegenständlich war festzuhalten, dass wie bereits oben dargelegt, bis zur Entscheidung der belangten Behörde insgesamt kein neues Vorbringen erstattet wurde, welches auch bezogen auf das Vorliegen von Gründen betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine ausreichende Relevanz hatte, bzw. es zu keiner relevanten Veränderung der allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungslage, bzw. auch der Gesamtsituation im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Vorentscheidungen gekommen ist. Dem Verwaltungsakt ist überdies nicht zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt eine entscheidungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes substantiiert vorgebracht worden ist; vom Beschwerdeführer wurde in seinem Antrag bzw. seinem Vorbringen auf den bereits in den Vorentscheidungen berücksichtigten Gesundheitszustand und die bereits bekannten Therapien/Medikamentöse Behandlung verwiesen. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Mali ergab sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen war. Dem BFA ist aufgrund der in dessen Entscheidung herangezogenen Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren, welches inhaltlich entschieden wurde, nicht wesentlich geändert hatte. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Mali ergab sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen war. Dem BFA ist aufgrund der in dessen Entscheidung herangezogenen Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren, welches inhaltlich entschieden wurde, nicht wesentlich geändert hatte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 20053.2. Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Spruchpunkten IV. - VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch vier. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z l und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z l und 3 bis 5 des Paragraph 10, Absatz eins, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach. anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach. anderen Bundesgesetzen zukommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre 9 Absatz 3, BFA-VG). Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.

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