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{'item': 'I413 2209438-2'}

Obsah (8)§ 9§ 55Art. 133§ 56§ 17§§ 52§ 291a§ 60

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlI413 2209438-2 SpruchI413 2209431-2/6E, I413 2209431-2/6E I413 2209440-2/6E I413 2209438-2/6E IM NAMEN DER REPUBL

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , XXXX und gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. 2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , römisch 40 und gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. 3.

§ 55Abs 1 Z 1 i

Vm § 54 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG 2005 wird Serge XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten sowie

§ 55Abs 1 Z 1 und Z 2 i

Vm § 54 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG 2005 XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 wird Serge römisch 40 , geb. römisch 40 , und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten sowie

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
  2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer reisten am 24.09.2017 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheiden vom 08.10.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2022, GZ: I405 2209431-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Beschluss vom 14.06.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2022, GZ: I405 2209431-1/13E, eingebrachten Beschwerde ab.
  5. Am 22.08.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 56Abs. 2 Asyl

G.5. Am 22.08.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.

  1. Mit Bescheiden vom 03.11.2022 wurden die Anträge abgewiesen, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
  2. Am 11.11.2022 brachten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 56Abs. 2 Asyl

G bei der belangten Behörde ein.7. Am 11.11.2022 brachten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG bei der belangten Behörde ein.

  1. Mit Schreiben vom 22.11.2022 verzichtete der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführer auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Bescheide vom 03.11.
  2. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 13.12.2022 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 9. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 13.12.2022 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Möglichkeit einzuräumen, weitere Unterlagen im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe nun einen Arbeitsvorvertrag für eine Teilzeitbeschäftigung, sodass der gesetzlich vorgesehene Lebensunterhalt jedenfalls gesichert sei. Darüber hinaus hätten sie eine Wohnmöglichkeit gefunden und dürften auf den beiliegenden Vertrag verweisen. Auch wenn die Beschwerdeführer mit den vorgelegten Arbeitsvorverträgen eine gesetzliche Krankenversicherung hätten, hätten sie sogar beabsichtigt einen privaten Krankenversicherungsvertrag abzuschließen. Erwähnenswert sei, dass sie derzeit gesetzlich krankenversichert seien.
  2. Am 22.02.2023 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 29.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG verbunden und die Beschwerdeführer sowie Zeugen befragt wurden. Das Ermittungsverfahren wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 17 VwGVG geschlossen. 12. Am 29.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden und die Beschwerdeführer sowie Zeugen befragt wurden. Das Ermittungsverfahren wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Ihre jeweilige Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Bakongo und die Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Mutandu an. Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die volljährige Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft, sind jedoch nicht miteinander verheiratet. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer bekennen sich zum christlichen Glauben, römisch-katholisches Bekenntnis. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Kinshasa. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, einen Maturaabschluss und eine zweijährige Universitätsausbildung (Wirtschaft). Vor seiner Ausreise war er als Geldwechsler und Chauffeur tätig. In der Demokratischen Republik Kongo leben noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel. Der Erstbeschwerdeführer spricht Lingala und französisch. Die deutsche Sprache beherrscht er nur bruchstückhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin stammt ebenso wie der Erstbeschwerdeführer aus Kinshasa. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule, verfügt über einen Maturaabschluss und über eine Ausbildung zur Krankenpflegerin in Marokko. In der Demokratischen Republik Kongo leben noch ihre Eltern und einige Geschwister. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Lingala und französisch. Die deutsche Sprache beherrscht sie auf einfachem Niveau. Die mj. Drittbeschwerdeführerin wurde in Marokko geboren. Sie lebte nie in der Demokratischen Republik Kongo. Sie spricht und versteht Französisch und Deutsch. Außerdem versteht sie Lingala, spricht diese Sprache aber nicht flüssig. Die Beschwerdeführer befinden sich seit September 2017 durchgehend im Bundesgebiet und leben im gemeinsamen Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer chronischen Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und nimmt dagegen die Medikamente Sucralan und Pantoloc ein. Zudem hat sich die Zweitbeschwerdeführerin 2017 wegen eines Lipoms (gutartiger Tumor), das sich aus reifen Fettgewebszellen (Adipozyten) entwickelt, behandeln lassen, aktuelle Befunde liegen nicht vor. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an Hautveränderungen am rechten Bein und Fuß, welche mit Pflege- sowie einer Protopicsalbe (immunmodulierende Therapie) behandelt werden. Zudem war die Drittbeschwerdeführerin 2018 und 2019 mehrmals wegen Fieberkrämpfen in stationärer Behandlung. Aktuelle Befunde liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Die Drittbeschwerdeführerin ist fähig, die Schule ohne Einschränkungen zu besuchen und auch an der Nachtmittagsbetreuung teilzunehmen. In Österreich leben keine weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer besucht regelmäßig die römisch-katholischen Kirche und schloss im Rahmen dieser Glaubensgemeinschaft zahlreiche Bekanntschaften, führt regelmäßig ehrenamtlich Reparaturarbeiten an den Pfarrgebäuden durch und übernahm überdies ehrenamtlich die Schneeräumung. Er besuchte bereits mehrere Deutschkurse auf Niveau A1, legte bisher jedoch keine positive Deutschprüfung ab. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache sind so bescheiden, dass er nur auf einfachste Fragen in gebrochenem Deutsch antworten kann. Von 2018 bis 2019 ging er immer wieder geringfügigen Beschäftigungen nach. Im Juni 2022 absolvierte er einen „Staplerführerkurs“. Überdies verfügt der Erstbeschwerdeführer über einen „Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung“ für eine Erwerbstätigkeit als Fahrer (Zustellungen und Abholungen im Raum Kärnten), welcher am 13.08.2022 abgeschlossen wurde und auch weiterhin gültig ist. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen kongolesischen Führerschein, der bislang in Österreich nicht umgeschrieben wurde. Auch die Zweitbeschwerdeführerin besucht regelmäßig die römisch-katholische Kirche und hat innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft zahlreiche Bekanntschaften geschlossen. Im Rahmen dieser Glaubensgemeinschaft beteiligt sie sich ehrenamtlich bei der Reinigung der Pfarrkirche und des Pfarrsaals. Sie besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte erfolgreich eine Prüfung auf Niveau A
  3. Darüber hinaus verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über einen Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2022 für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden als Reinigungskraft und Küchenhilfe. Dieser Arbeitsvorvertrag ist nach wie vor gültig. Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die erste Klasse Volksschule; zuvor nahm sie ein Jahr an der Vorschule teil. Davor ging sie in den Kindergarten. Überdies besucht sie, ebenso wie ihre Eltern, die römisch-katholische Kirche, wirkte dort als Ministrantin an Messfeiern mit und engagierte sich im Rahmen des „Sternsingens“. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine, ab dem 01.02.2023 laufende, private Krankenversicherung bei der UNIQA. Die monatliche Prämie beträgt ab 01.02.2023 EUR 631,
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin wurden aufgrund ihrer bestehenden Erkrankungen von der UNIQA abgelehnt, beantragten bei der ÖGK eine Mitversicherung und verfügen aktuell über keine Krankenversicherung. Die Beschwerdeführer verfügen über einen, ab 01.01.2023 laufenden und für die Dauer von drei Jahren abgeschlossenen, Mietvertrag mit der Stadtpfarre über eine zwei-Zimmer Wohnung im Ausmaß von ca. 52 m
  5. Die monatliche Miete beträgt EUR 350,
  6. Monatlich benötigen die Beschwerdeführe zwischen EUR 800,00 und EUR 900,00 für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über kein regelmäßiges Einkommen. Der Erstbeschwerdeführer erhält monatlich ca. EUR 700,00 und die Zweitbeschwerdeführerin monatlich ca. EUR 300,00 bis EUR 400,00 aus Gelegenheitsarbeiten, wobei die Beträge monatlich variieren. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre monatlichen Ausgaben für Krankenversicherung, Miete, Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs übersteigen die monatlichen Einkünfte erheblich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer kann aus diesem Grund zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden. Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 33 Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen , die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 33 Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012
(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen , die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepubliknode/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 -CLS - Cornell Law School
(2022): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=20, Zugriff 21.6.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in ihrem
  1. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Die Verfassung enthält in ihrem
  2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Frauen Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Die Verfassung von 2006 sieht in Artikel 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Artikel 454,). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 -FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 -USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Alleinstehende Frauen und Mütter Kongolesische Frauen werden meist mit Müttern gleichgesetzt oder über den Bezug zu einem männlichen Familienmitglied definiert. Frauen werden von sich selbst und von anderen überwiegend als verheiratet mit Kindern definiert und erwachsene Frauen, die nie verheiratet gewesen sind, werden mit Argwohn betrachtet (Davis 2014). Ausgrenzung von Müttern beruht teilweise darauf, dass sie alleinerziehend sind. Das verstößt gegen den Familienkodex und die sozialen Normen. Oft werden diese Frauen nicht als „heiratsfähig“ angesehen, aufgrund der sozioökonomischen Belastung, die mit der Erziehung eines Kindes ohne männlichen Partner einhergeht (Wagner, 13.11.2020). Ein im Juli 2019 befragter Anwalt aus der DR Kongo gab an, dass es für eine Frau in Kinshasa ein Symbol der Sicherheit und des Respekts ist, männliche Unterstützung zu haben und eine Frau ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt ist. In einigen Teilen des Landes hat es einige Verbesserungen in Hinsicht auf die Rechte von Frauen gegeben, die Situation für die meisten Frauen ohne männliche Unterstützung bleibt aber schwierig, insbesondere wenn es um die Achtung ihrer Menschenwürde gehe. Alleinstehende Frauen werden oft als wertlos oder revolutionär angesehen, insbesondere wenn sie versuchen, ihre Rechte zu verteidigen (IRB 3.9.2019). Es ist für alleinstehende Mütter in einer Umgebung, in der die Schul- und Studiengebühren ohne Rücksicht auf die finanziellen Mittel einer bescheidenen Familie festgelegt würden, eine Herausforderung, Kinder in die Schule zu schicken (L‘avenir 23.3.2017). Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Um mit der Situation fertig zu werden, wenden diese Frauen verschiedene Methoden an. Einige würden sich mit kleinen Geschäften wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen, usw. durchschlagen. Wenn sie keine gute Ausbildung hätten oder keine Empfehlungen vorweisen könnten, um in einem kongolesischen Unternehmen angestellt zu werden, wo sie sich weiterentwickeln können, wäre ihre Lage existenzbedrohend (L‘avenir 23.3.2017). Sozialwohnungen stehen nicht für alleinstehende Frauen zur Verfügung, sondern nur für Menschen mit politischer oder sozialer Unterstützung (IRB 3.9.2019). Was den Zugang zu Unterkünften betrifft, so wird berichtet, dass lokale Frauenorganisationen häufig Unterstützungsdienste für Vergewaltigungsopfer anbieten, während internationale humanitäre und Entwicklungsorganisationen psychologische und psychosoziale Unterstützung anbieten (EUAA 25.6.2021). Quellen: -Davis, Laura, et al.
(2014): Democratic Republic of Congo - DRC, Gender Country Profile, https://www.lauradavis.eu/wp-content/uploads/2014/07/Gender-Country-Profile-DRC-2014.pdf, Zugriff 21.6.2022 -EUAA - European Union Agency for Asylum (25.6.2021): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Lage alleinstehender Frauen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054559/2021_06_EASO_COI_QUERY_DRC_SINGLE_WOMEN.pdf, Zugriff 21.6.2022 -IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.9.2019): Democratic Republic of Congo: Ability to resettle in Kinshasa, particularly for women without male support, including access to housing, jobs and public services (2016-August 2019) [COD106311.FE], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028576.html, Zugriff 21.6.2022 -L’Avenir (23.3.2017): Se muer en association partagée pour pallier aux besoins du ménage: Une solution pour les femmes sans époux (verfügbar auf Factiva – entnommen der ACCORD AFB a-11424, liegt bei der Staatendokumentation auf) -Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If I was with my father such discrimination wouldn’t exist, I could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022-Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If römisch eins was with my father such discrimination wouldn’t exist, römisch eins could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo, https://doi.org/10.1186/s13031-020-00320-x, Zugriff 21.6.2022 Kinder Das Gesetz sieht vor, dass die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder dadurch erworben werden kann, dass ein Elternteil einer ethnischen Gruppe angehört, die nachweislich 1960 im Land ansässig war. Nach Angaben von UNICEF registrierte die Regierung etwa 25% der Kinder, die in irgendeiner medizinischen Einrichtung geboren wurden, aber nur 14% der Kinder hatten eine Geburtsurkunde (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht eine gebührenfreie und obligatorische Grundschulbildung vor. Trotz der von Präsident Tshisekedi verfolgten Politik der kostenlosen Grundschulbildung war die Regierung nicht in der Lage, diese konsequent in allen Provinzen anzubieten. Die öffentlichen Schulen erwarteten im Allgemeinen, dass die Eltern zu den Gehältern der Lehrer beitragen. Diese Kosten in Verbindung mit dem möglichen Verlust des Einkommens aus der Arbeit ihrer Kinder, während diese den Unterricht besuchten, führen dazu, dass viele Eltern nicht in der Lage oder nicht bereit sind, ihre Kinder einzuschreiben. UNICEF berichtet, dass etwa 7,6 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren nicht zur Schule gehen. Die Hälfte der Mädchen im Alter von fünf bis 17 Jahren besucht keine Schule (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz die Zustimmung verlangt und die Heirat von Buben und Mädchen unter 18 Jahren verbietet, wurden viele Ehen mit Minderjährigen geschlossen, was zum Teil auf die anhaltende gesellschaftliche Akzeptanz zurückzuführen ist. Die Verfassung stellt die Zwangsheirat unter Strafe. Gerichte können Eltern, die ein Kind zur Heirat zwingen, zu bis zu 12 Jahren Zwangsarbeit und einer Geldstrafe verurteilen. Die Strafe verdoppelt sich, wenn das Kind jünger als 15 Jahre ist; die Vollstreckung ist jedoch begrenzt (USDOS 12.4.2022). Über die soziale Lage von Kinshasas zahlreichen Straßenkindern existieren keine verlässlichen Angaben. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr Alltag durch Armut, Gewalt, Drogenkonsum und Prostitution ebenso geprägt ist wie durch mangelnde medizinische Versorgung bzw. Bildung. Pädophilie wird als Verbrechen gem. Art. 169 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz von Kindern verfolgt (AA 15.1.2021).Über die soziale Lage von Kinshasas zahlreichen Straßenkindern existieren keine verlässlichen Angaben. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr Alltag durch Armut, Gewalt, Drogenkonsum und Prostitution ebenso geprägt ist wie durch mangelnde medizinische Versorgung bzw. Bildung. Pädophilie wird als Verbrechen gem. Artikel 169, Absatz 4, des Gesetzes zum Schutz von Kindern verfolgt (AA 15.1.2021). Die meisten Rebellengruppen rekrutieren insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri Kindersoldaten. Diese werden vor allem als Köche, Träger, Informanten, zur Verheiratung oder als Sexsklaven eingesetzt. Hauptakteur sind derzeit die Rebellengruppen CODECO und Mai-Mai Mazembe. Überraschend erfolgreich sind Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen für die bewaffneten Gruppen, dank derer es immer wieder zu freiwilligen Freilassungen von Minderjährigen kommt. In den FARDC befinden sich keine Kindersoldaten mehr, die Streitkräfte und das vorgesetzte Ministerium sind nach Auskunft des persönlichen Beauftragten des Staatspräsidenten für den Kampf gegen Kindersoldaten und sexualisierte Gewalt die am besten kooperierenden Institutionen (AA 15.1.2021). Kinder sind eindeutig die am meisten gefährdete Bevölkerungsgruppe in der Demokratischen Republik Kongo. Obwohl die internationale Gemeinschaft versucht hat, einzugreifen, werden Kinder von allen beteiligten Parteien systematisch und in großem Umfang für den bewaffneten Konflikt im Land rekrutiert, und die DR Kongo hat eine der größten Zahlen von Kindersoldaten in Afrika. Sie werden zum Töten und Foltern ausgebildet und erleben nie eine echte Kindheit. Tausende von kongolesischen Familien wurden infolge des bewaffneten Konflikts getrennt. Die Demokratische Republik Kongo ist auch ein Herkunfts- und Zielland für Kinder, die zu Zwangsarbeit und kommerzieller Sexarbeit gezwungen werden. Es gibt Berichte über kongolesische Mädchen, die in Zelt- oder Hüttenbordellen zwangsprostituiert werden. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren ist mit 199 pro 1.000 Lebendgeburten extrem hoch, und Unterernährung ist eine der Hauptursachen für die hohe Sterblichkeitsrate bei Kindern. Mangelndes Wissen, das schlechte Gesundheitssystem und der Mangel an medizinischem Personal, Infrastruktur und Ausrüstung verschlechtern die Lebensbedingungen weiter. Die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes wird durch chronische Unterernährung oft stark beeinträchtigt. Die SOS-Kinderdörfer unterstützen kongolesische Kinder im Land und wollen ihnen Hoffnung und eine bessere Zukunft bieten (SOS o.D.). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 -SOS Children’s Villages (o.D.): General information on the Democratic Republic of the Congo, https://www.sos-childrensvillages.org/where-we-help/africa/democratic-republic-congo, Zugriff 22.6.2022 -USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://btiproject.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaftrecht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 Medizinische Versorgung Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021). Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022). In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-FieberAusbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepubliknode/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/, Zugriff 22.6.2022 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und der Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt und ist augenscheinlich. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin, der Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und der christlichen Glaubensrichtung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren zu GZ: I405 2209431-1/13E und gründen sich überdies auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus den, den österreichischen Behörden vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten (unbedenkliche Reisepässe laut kriminaltechnischer Untersuchung vom 27.08.2018 und vom 30.08.2018). Die Feststellungen zum Heimatort, der Schulbildung, Berufserfahrung und den familiären Anknüpfungspunkten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo ergeben sich ebenso aus den im Rahmen des Vorverfahrens zu GZ: I405 2209431-1/13E getätigten glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Der bisherige Aufenthalt und das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführer leiten sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorverfahrens zu GZ: I405 2209431-1/13E sowie aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig die katholische Messe besuchen und im Rahmen dieser Glaubensgemeinschaft auch Bekannte gewonnen haben, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten und Unterstützungsschreiben. Die Unterstützungsschreiben, insbesondere die Unterschriftenlisten, erweisen sich dabei als nicht aussagekräftig, da diese nach Aussage des Zeugen Mag XXXX im Anschluss an die Messe von Gottesdienstbesuchern unterschrieben wurden und damit nicht zweifelsfrei feststeht, dass diese Personen tatsächlich die Beschwerdeführer kennen. Dass sich für die Beschwerdeführer als freundliche Menschen Gottesdienstbesucher einsetzen wollten, ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern gewonnen hat, nachvollziehbar, bescheinigt aber nicht eine Integration in Österreich in sozialer Hinsicht. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig die katholische Messe besuchen und im Rahmen dieser Glaubensgemeinschaft auch Bekannte gewonnen haben, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten und Unterstützungsschreiben. Die Unterstützungsschreiben, insbesondere die Unterschriftenlisten, erweisen sich dabei als nicht aussagekräftig, da diese nach Aussage des Zeugen Mag römisch 40 im Anschluss an die Messe von Gottesdienstbesuchern unterschrieben wurden und damit nicht zweifelsfrei feststeht, dass diese Personen tatsächlich die Beschwerdeführer kennen. Dass sich für die Beschwerdeführer als freundliche Menschen Gottesdienstbesucher einsetzen wollten, ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern gewonnen hat, nachvollziehbar, bescheinigt aber nicht eine Integration in Österreich in sozialer Hinsicht. Die Feststellungen hinsichtlich der geringfügigen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug, den vorgelegten Unterlagen und Bildern. Die Feststellungen hinsichtlich des abgeschlossenen Mietvertrages, der Arbeitsvorverträge betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, des bestehenden Versicherungsschutzes bei der UNIQA betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie des beantragten Versicherungsschutzes bei der ÖGK betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen. Danach steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell krankenversichert ist, während seine Lebensgefährtin und sein Kind nicht krankenversichert sind. Die Kosten der privaten Krankenversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus der Kopie der Versicherungsbestätigung der UNIQA. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine deutlich niedrigere monatliche Summe angibt, so ist diese aufgrund der Versicherungsbestätigung widerlegt. Dass der Erstbeschwerdeführer einen Staplerfahrerführerschein hat, aber über keinen österreichischen Führerschein verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn eine Person die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann. Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit wird bei durchschnittlichen Verhältnissen der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionistinnen/alleinstehende Pensionisten herangezogen, der aktuell EUR 1.110,26 beträgt. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin konnten ein (legales) Einkommen in dieser Höhe nachweisen. Vielmehr zeigen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Einkommenssituation, dass sie deutlich unter diesem Richtsatz monatlich Gelder zur Verfügung haben und die Einnahmen in keiner Weise ausreichen, um die Fixkosten für Krankenversicherung, Miete, Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs auch nur annähernd abzudecken. Da aktuell die volljährigen Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgehen können, sind sie letztlich auf Zuwendungen Dritter angewiesen, die Hilfstätigkeiten der Beschwerdeführer auf diese Weise entgelten. Eine Patronatserklärung wurde von keiner der die Beschwerdeführer unterstützenden Personen abgegeben, sodass die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführer nicht einmal in der aktuell unzureichenden Höhe gesichert sind. Zudem kommt noch die Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter, die ebenfalls ungesichert ist. Aus diesen Gründen besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind und wegen der zwischen Fixkosten und monatlich zur Verfügung stehenden Geldern klaffenden Finanzierungslücke auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden können, auch wenn diese aktuell keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ist durch aktuelle Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystems belegt. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
  3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für die DR Kongo mit Stand 29.06.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass diese Kernaussagen unzutreffend sein könnten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass die länderspezifischen Feststellungen den Tatsachen entsprechen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1. Rechtslage

§ 56Abs 1 Asyl

G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs 2 AsylG).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs 3 AsylG).Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG). Nach § 60 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennNach Paragraph 60, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G dürfen nach § 60 Abs 2 AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG dürfen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach § 60 Abs 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennNach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  6. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  7. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  8. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 ASVG lautet:Paragraph 293, ASVG lautet:

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b),
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € Anmerkung 1, 1a, 1b),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 882,78 € (Anm. 2),
  5. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 882,78 € Anmerkung 2), (Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2019,)
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),
  7. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 7, 47,,00 € Anmerkung 2),
  8. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 3),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 4),
  10. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € Anmerkung 3),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € Anmerkung 4),
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 5),falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2).
  12. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € Anmerkung 5),falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € Anmerkung 2). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Anm. 1:

BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 472,00 €

BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 578,36 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 578,36 €

BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 625,71 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 625,71 € Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1a: Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, lautet: „In Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden. Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“Anmerkung 1b: Paragraph 727, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, lautet: „Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“ Anm. 2: für 2020: 966,65 €Anmerkung 2: für 2020: 966,65 € für 2021: 1 000,48 € für 2022: 1 030,49 € Anm. 3: für 2020: 355,54 €Anmerkung 3: für 2020: 355,54 € für 2021: 367,98 € für 2022: 379,02 € Anm. 4: für 2020: 533,85 €Anmerkung 4: für 2020: 533,85 € für 2021: 552,53 € für 2022: 569,11 € Anm. 5: für 2020: 631,80 €Anmerkung 5: für 2020: 631,80 € für 2021: 653,91 € für 2022: 673,53 € Anm. 6: für 2020: 149,15 €Anmerkung 6: für 2020: 149,15 € für 2021: 154,37 € für 2022: 159,00 €) 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie aus der bereits oben zitierten Norm zu entnehmen ist, darf

§ 60Abs 2 Asyl

G einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Wie aus der bereits oben zitierten Norm zu entnehmen ist, darf

Paragraph 60, Absatz 2, AsylG einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Im vorliegenden Fall legten die Beschwerdeführer einen, ab 01.02.2023 laufenden, Mietvertrag über eine zwei-Zimmer Wohnung im Ausmaß von ca. 52 m2 vor, welche für eine aus drei Personen bestehende Familie noch als ortsüblich angesehen werden kann. Des Weiteren hat der Erstbeschwerdeführer (nicht hingegen die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin) eine private Krankenversicherung bei der UNIQA abgeschlossen. Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin besteht keine private Krankenversicherung. Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren keine eigenen und festen Einkünfte vorweisen. Zur Voraussetzung des § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte. (vgl. VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024).Die Beschwerdeführer konnten im Verfahren keine eigenen und festen Einkünfte vorweisen. Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist vorweg anzumerken, dass der hg. Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte. vergleiche VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024). Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seines Antrages einen bedingt abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Palettenzusteller mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.601,98 vor. In der Beschwerde legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Arbeitsvorvertrag für eine geringfügige Tätigkeit als Reinigungskraft sowie als Küchenhilfe mit einem monatlichen Entgelt von EUR 484,00 vor. Während der Arbeitsvorvertrag des Erstbeschwerdeführers die Prognose der Erzielbarkeit ausreichender Mittel rechtfertigt, vermag der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Arbeitsvorvertrag keine ausreichende Grundlage zu bilden, ausreichender Mittel zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu erwirtschaften, womit keine positive Prognose für die Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist. Damit kann auch für die mj Drittbeschwerdeführerin seitens der Zewitbeschwerdeführerin nicht ausreichend gesorgt werden, da sie mit dem geringen monatlichen Einkommen auch nicht in der Lage ist, für die Tochter ausreichend Naturalunterhalt zu leisten. Der für die geringfügige Tätigkeit in Aussicht gestellte Lohn entspricht überdies nicht der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/

  1. Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers könnte zumindest einen Teil des Unterhaltes der Drittbeschwerdeführerin abdecken, jedoch besteht kein rechtlicher Anspruch der Drittbeschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater auf vollständige Abdeckung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Insgesamt ist damit keine Lebensführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seines Antrages einen bedingt abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Palettenzusteller mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.601,98 vor. In der Beschwerde legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Arbeitsvorvertrag für eine geringfügige Tätigkeit als Reinigungskraft sowie als Küchenhilfe mit einem monatlichen Entgelt von EUR 484,00 vor. Während der Arbeitsvorvertrag des Erstbeschwerdeführers die Prognose der Erzielbarkeit ausreichender Mittel rechtfertigt, vermag der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Arbeitsvorvertrag keine ausreichende Grundlage zu bilden, ausreichender Mittel zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu erwirtschaften, womit keine positive Prognose für die Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist. Damit kann auch für die mj Drittbeschwerdeführerin seitens der Zewitbeschwerdeführerin nicht ausreichend gesorgt werden, da sie mit dem geringen monatlichen Einkommen auch nicht in der Lage ist, für die Tochter ausreichend Naturalunterhalt zu leisten. Der für die geringfügige Tätigkeit in Aussicht gestellte Lohn entspricht überdies nicht der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers könnte zumindest einen Teil des Unterhaltes der Drittbeschwerdeführerin abdecken, jedoch besteht kein rechtlicher Anspruch der Drittbeschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater auf vollständige Abdeckung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Insgesamt ist damit keine Lebensführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich. Wenn auch beim Arbeitsvorvertrag betreffend den Erstbeschwerdeführer ein für dessen Lebensführung und Unterhaltsverpflichtung ausreichend hohes monatliches Entgelt vorliegt, ist jedoch zu bedenken, dass der vorgelegte Arbeitsvorvertrag von einer Tätigkeit als Fahrer spricht. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch in Österreich über keinen gültigen Führerschein. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass er „einstweilen“ auch anderweitig eingesetzt werden könnte und verwies auf seinen Staplerführerschein. Allerdings ist der Arbeitsvorvertrag auf die Zustellung und Abholung im Raum Kärnten lautend, was mit einem Staplerführerschein nicht gewährleistet werden kann, sodass aktuell der Erstbeschwerdeführer nicht über die fachliche Qualifikation verfügt, die ihm im Arbeitsvorvertrag zugesicherte Arbeit anzutreten (und insbesondere länger auszuüben). Somit ist der vorgelegte Arbeitsvorvertrag bezüglich des Erstbeschwerdeführers auch nicht dazu geeignet, die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu belegen. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Da somit bei allen Beschwerdeführern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da somit bei allen Beschwerdeführern die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfüllt sind, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.2.
  4. Rechtslage Nach § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im gegenständlichen Fall waren keine Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügten Rückkehrentscheidungen mit Art 8 EMRK vereinbar sind, weil sie nur dann zulässig wären und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht kämen. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Im gegenständlichen Fall waren keine Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügten Rückkehrentscheidungen mit Artikel 8, EMRK vereinbar sind, weil sie nur dann zulässig wären und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht kämen. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Im gegenständlichen Fall reisten die Beschwerdeführer am 24.09.2017 in das Bundesgebiet eingereist. Der mittlerweile ca. fünfeinhalb Jahre andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer wird jedoch dadurch relativiert, dass sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und sich lediglich auf Grundlage ihrer letztlich unbegründeten Asylanträge in Österreich aufhielten und seit rechtskräftig negativer Erledigung dieser Asylanträge unrechtmäßig in Österreich verblieben und somit sich seit mehr als einem Jahr unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beruhte von Vornherein somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und seit einem Jahr auf keiner rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Seit der rechtkräftig negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über die Asylanträge waren sich die Beschwerdeführer bewusst, dass sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten, sodass ein Vertrauen darauf, sich in Österreich weiter aufhalten zu dürfen, nicht mehr gegeben war. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen nahe Verwandten im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens ein. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der Beschwerdefü

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