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{'item': 'I423 2269471-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlI423 2269471-1 SpruchI423 2269471-1/3E, I423 2269471-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 23.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 23.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe gesundheitliche Probleme und leide an einer seltenen Krankheit. Deswegen sei er in Marokko diskriminiert worden und hätte man in Marokko seine Krankheit nicht behandeln können.
  2. Am 01.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er leide am Kallmann-Syndrom und erhalte in Österreich alle drei Monate eine Hormonkur. In Marokko sei seine Krankheit bekannt gewesen und sei er deshalb ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren gemobbt worden, weil er körperlich nicht so weit entwickelt war, wie Gleichaltrige. Erst mit dem Umzug nach XXXX und einem Einkommen durch Arbeit habe er die notwendigen Medikamente besorgen können, wodurch sich sein Körper im Jahr 2018/2019 dann weiterentwickelt habe. Nach Österreich sei er gekommen, weil es dort eines der besten Gesundheitssysteme der Welt gebe und hier seine Erkrankung behandelt werde. Auch würden ihn die Gesetze in Österreich vor Übergriffen von Leuten schützen, die ihn wegen seiner Erkrankung angreifen wollen würden. In Marokko finde er keine Medikamente und werde er dort nicht respektiert.
  3. Am 01.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er leide am Kallmann-Syndrom und erhalte in Österreich alle drei Monate eine Hormonkur. In Marokko sei seine Krankheit bekannt gewesen und sei er deshalb ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren gemobbt worden, weil er körperlich nicht so weit entwickelt war, wie Gleichaltrige. Erst mit dem Umzug nach römisch 40 und einem Einkommen durch Arbeit habe er die notwendigen Medikamente besorgen können, wodurch sich sein Körper im Jahr 2018 aus 2019, dann weiterentwickelt habe. Nach Österreich sei er gekommen, weil es dort eines der besten Gesundheitssysteme der Welt gebe und hier seine Erkrankung behandelt werde. Auch würden ihn die Gesetze in Österreich vor Übergriffen von Leuten schützen, die ihn wegen seiner Erkrankung angreifen wollen würden. In Marokko finde er keine Medikamente und werde er dort nicht respektiert.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.02.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Behandelbarkeit seiner Erkrankung auch in Marokko.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.02.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Behandelbarkeit seiner Erkrankung auch in Marokko.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 23.03.
  7. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Marokko nicht legal an das notwendige Medikament für die Weiterentwicklung seines Körpers kommen könne und durch fehlenden Medikamente bzw. Behandlung seine Erkrankung erkennbar sei. Deswegen habe er in seinem Heimatland enorme psychische Gewalt erfahren und sei diskriminiert, beleidigt und als homosexuell beschimpft worden. Generell sei die medizinische Versorgung in Marokko mangelhaft.
  8. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, der am 03.04.2023 vollständig eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehörige Marokkos, sunnitisch-muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet unter dem Kallmann-Syndrom, das sich durch einen Mangel an Geschlechtshormonen auszeichnet und zu einem Ausbleiben der Pubertätsentwicklung führt. Die Erkrankung stellt sich nicht als lebensbedrohlich dar. Eine Behandlung erfolgt in Form einer Ersatztherapie mit Hormonpräparaten, wobei dem Beschwerdeführer aktuell im Dreimonatsrhythmus das Medikament NEBIDO 1000 mg mittels Injektion verabreicht wird. Auch in Marokko ist eine angemessene Behandlung sowohl in Hinblick auf die Verfügbarkeit als auch Finanzierbarkeit gewährleistet. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  11. Er ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.Der Beschwerdeführer leidet unter dem Kallmann-Syndrom, das sich durch einen Mangel an Geschlechtshormonen auszeichnet und zu einem Ausbleiben der Pubertätsentwicklung führt. Die Erkrankung stellt sich nicht als lebensbedrohlich dar. Eine Behandlung erfolgt in Form einer Ersatztherapie mit Hormonpräparaten, wobei dem Beschwerdeführer aktuell im Dreimonatsrhythmus das Medikament NEBIDO 1000 mg mittels Injektion verabreicht wird. Auch in Marokko ist eine angemessene Behandlung sowohl in Hinblick auf die Verfügbarkeit als auch Finanzierbarkeit gewährleistet. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Er ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Er stammt aus Marokko und lebte zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 in XXXX . Von XXXX aus reiste er legal in die Türkei aus. Über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn erreichte er schließlich Österreich, wo er am 16.11.2021 einen Asylantrag stellte und seit 09.12.2021 melderechtlich erfasst ist. Er stammt aus Marokko und lebte zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 in römisch 40 . Von römisch 40 aus reiste er legal in die Türkei aus. Über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn erreichte er schließlich Österreich, wo er am 16.11.2021 einen Asylantrag stellte und seit 09.12.2021 melderechtlich erfasst ist. In Marokko schloss er die Schule mit Matura ab und studierte zwei Jahre lang Geographie, schloss sein Studium jedoch nicht ab. Er begann eine Lehre zum Näher für Vorhänge und Innendekor und war schließlich als Obstverkäufer tätig. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner bisherigen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko, nahe XXXX , sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine zwei Brüder und eine Schwester aufhältig, wobei er mit seiner Familie via Messengerdienst auch in Kontakt steht. Im Bundesgebiet führt er kein Familienleben und verfügt er auch über keine tieferreichenden sozialen Kontakte.In Marokko schloss er die Schule mit Matura ab und studierte zwei Jahre lang Geographie, schloss sein Studium jedoch nicht ab. Er begann eine Lehre zum Näher für Vorhänge und Innendekor und war schließlich als Obstverkäufer tätig. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner bisherigen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko, nahe römisch 40 , sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine zwei Brüder und eine Schwester aufhältig, wobei er mit seiner Familie via Messengerdienst auch in Kontakt steht. Im Bundesgebiet führt er kein Familienleben und verfügt er auch über keine tieferreichenden sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weder ist er Mitglied eines Vereins, noch besucht er anderweitige Kurse, ebensowenig verrichtet er ehrenamtliche Tätigkeiten. Er hat eine Prüfung auf dem Sprachniveau A1 abgelegt, kann sich in der deutschen Sprache jedoch nicht wirklich ausdrücken. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Er hat seinen Herkunftsstaat wegen dem Wunsch nach einer medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Österreich seiner Erkrankung, dem Kallmann-Syndrom, verlassen. Einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen keine Umstände entgegen. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder ist er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für ihn in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 03.10.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  14. Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vgl. FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 7.9.2022). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.9.2022), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten. Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.9.2022; vergleiche FD 6.9.2022, BMEIA 6.9.2022). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 6.9.2022). In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Eine Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Die Exekutive arbeitet effizient im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ) sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen (STDOK 17.3.2022). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vgl. BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.9.2022; vergleiche BMEIA 6.9.2022). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Protesten und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 6.9.2022). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 6.9.2022). Eigentumsdelikte kommen, vor allem in Großstädten, häufig vor. Dabei werden zum Teil auch Hieb- und Stichwaffen gegen Touristen eingesetzt (AA 6.9.2022). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vgl. AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022).Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 6.9.2022; vergleiche AA 6.9.2022). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 7.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.9.2022): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.9.2022): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 6.9.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.9.2022): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html, Zugriff 7.9.2022 ● FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.9.2022): Conseils aux Voyageurs - Maroc – Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 6.9.2022 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. 1.3.
  15. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vgl. BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 12.4.2022). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022); zudem wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021, FH 28.2.2022) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2.2022; vergleiche BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 24.11.2021). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 24.11.2021). Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der erwähnte Oberste Justizrat, Gleichstellungsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 24.11.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 24.11.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (AA 24.11.2021). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (BS 23.2.2022). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann. Häftlinge haben jedoch nicht das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn die Polizei sie verhört oder ihnen ihre Aussagen zur Unterschrift vorlegt. In den letzten Jahren haben Polizeibeamte Häftlinge oft gezwungen oder dazu gebracht, selbstbelastende Aussagen zu unterschreiben, auf die sich Richter später stützten, um sie zu verurteilen, selbst wenn die Angeklagten diese Aussagen vor Gericht widerriefen (HRW 13.1.2022). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 24.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  16. Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021). Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 24.11.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 24.11.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021)., Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  17. Folter und unmenschliche Behandlung Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021). Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 24.11.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, AA 24.11.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 24.11.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 24.11.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 12.4.2022). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 24.11.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 24.11.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 29.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 24.11.2021). Im Jahr 2021 verletzten marokkanischen Behörden die Rechte von Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Sahara eintreten. Es kam zu Misshandlungen, Verhaftungen und Schikanen (AI 29.3.2022). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 24.11.2021). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UNHCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://BS-project.org/de/reports/country-report/MAR#pos5, Zugriff 30.9.2022 ● CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  18. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen. Die nächste Überprüfung im Rahmen der Universellen Staatenüberprüfung (UPR) soll im Jahr 2022 erfolgen (AA 24.11.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam infrage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2021). Marokko belegte im Weltindex der Pressefreiheit 2020 Platz 133 (BS 23.2.2022). Selbstzensur ist die Regel; aber auch offene Repression bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung journalistisch oder politisch aktiver Personen konnte im Berichtsjahr beobachtet werden (AA 24.11.2021). 2021 wurde Marokko auf Platz 136 runtergestuft. Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (ROG 2022). Es kommt auch zu Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, v.a. gegen Blogger, Aktivisten und Studenten (BS 23.2.2022). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 24.11.2021). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (FH 2.2022). Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 24.11.2021). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem. Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung ist weit verbreitet (FH 2.2022). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, von staatlicher Einflussnahme auf quasi die gesamte Medienlandschaft ist jedoch auszugehen (AA 24.11.2022), bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 24.11.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, AA 24.11.2021, FH 2.2022, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (ROG 2022). Internationale NGOs werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu nutzen, um kritische journalistische Stimmen und oppositionelle Meinungen zu unterdrücken. Aktivisten, die wegen ihres Engagements für Umweltschutz oder soziale Fragen vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt wurden. 2021 sind vermehrt Verfolgungen verschiedener Personengruppen aufgefallen, die in ihren Foren offen z. B. wirtschaftliche Missstände angeprangert und dabei den König angegriffen haben (AA 24.11.2021). In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben HRW und andere Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, wie marokkanische Gerichte Dutzende von Journalisten und Aktivisten verurteilt und behördenkritische Medien geschlossen, mit hohen Geldstrafen belegt oder anderweitig mit Sanktionen belegt haben, und zwar wegen Verleumdung, Veröffentlichung falscher Nachrichten, Beleidigung oder Verleumdung lokaler Beamter, staatlicher Stellen oder ausländischer Staatsoberhäupter sowie Untergrabung der Staatssicherheit oder Anfechtung der Monarchie. Gemäß HRW hat die marokkanischen Behörden ein ganzes Arsenal von Taktiken entwickelt und verfeinert, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen. Dabei verletzten die Behörden eine lange Liste von Rechten, darunter das Recht auf Privatsphäre, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Eigentum und das Recht auf ein faires Verfahren, während sie gleichzeitig schwere Straftaten wie Vergewaltigung, Unterschlagung oder Spionage ins Lächerliche ziehen (HRW 28.7.2022). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022).Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Es wurden auch 2021, Journalisten und Menschen, wegen ihrer kritischen, gewaltfreien Äußerungen in sozialen Medien, nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen mangelnden Respekts vor dem König, Diffamierung staatlicher Institutionen und Beleidigung von Amtsträgern (HRW 13.1.2022). Aktuell [2022], befinden sich 3 Journalisten, 4 Medienmitarbeiter und 4 Blogger bzw. Bürgerjournalisten in Haft (ROG 2022). Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten, die über die Hirak-Bewegung berichtet haben, wurden wegen Straftaten verurteilt. Der König hat auch das Vorrecht der Begnadigung (Artikel 58), und begnadigte am 30.7.2020 mehrere Mitglieder der Hirak-Bewegung. Ferner wurden Berichten zufolge Hirak-Aktivisten während ihrer Verhöre gefoltert und misshandelt (BS 23.2.2022). Am 21.9.2022 wurde die Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami in zweiter Instanz zu drei Jahren Haft verurteilt. Sie war wegen Beleidigung eines Verfassungsorgans, Beleidigung von Amtsträgern in Ausübung ihrer Pflicht, Angriff auf die Justiz und Verbreitung falscher Behauptungen angeklagt worden. Die 48-Jährige postete regelmäßig kritische Berichte über Behörden, soziale Themen betreffend (BAMF 26.9.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vgl. FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 24.11.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 24.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 24.11.2021; vergleiche FH 2.2022, USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022). Ein großer Rückschlag für die Meinungsfreiheit und die bürgerlichen Freiheiten war auch die Verhaftung von Journalisten, Künstlern und Menschenrechtsaktivisten aufgrund verschiedener Anschuldigungen, die ein Zeichen dafür sind, dass das Justizsystem weiterhin gegen Kritiker und unabhängige Akteure eingesetzt wird (BS 23.2.2022). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 12.4.2022). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2022). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Marokko, Drei Jahre Haft für Menschenrechtsaktivistin Saida El Alami, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 27.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (28.7.2022): They’ll Get You No Matter What; Morocco’s Playboo to Crush Dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076394/morocco0722_web.pdf, Zugriff 28.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066500.html, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● ROG - Reporter ohne Grenzen

(2022): Rangliste der Pressefreiheit, Marokko, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/marokko, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  1. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 12.4.2022). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 24.11.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 12.4.2022). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 24.11.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2071176.html, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 24.11.2021). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 24.11.2021). Marokko hat die pandemiebedingte Ausnahmesituation der vergangenen zwei Jahre gut überstanden. Das Land konnte sich dynamisch an die Herausforderungen der Covid-Ausnahmesituation anpassen und damit verbundene Chancen nützen. Die weltweit gestiegenen Energiepreise (Öl, Gas und Kohle), die Unterbrechung der Gaspipeline aus Algerien und ein sehr trockener Winter, der die Preise für Getreide und Gemüse bereits sehr angeheizt hatte, gaben dem aufkeimenden wirtschaftlichen Optimismus im Land jedoch einen ordentlichen Dämpfer. Dazu kam die Ukrainekrise mit den weltweiten Auswirkungen. Die marokkanische Zentralbank kündigte Anfang April 2022 ein erwartetes Wirtschaftswachstum von 0,7 % und eine Inflation von 4,7 % für 2022 an, die Weltbank geht von einem Wachstum von 1,1 % für 2022 und +4,3 für 2023 aus (WKO 22.6.2022). Abgesehen von den Einbußen durch die Corona-Krise kann man, sofern die globale Situation halbwegs stabil bleibt, insgesamt wieder von einem vorsichtig positiven Ausblick sprechen. Die, trotz Regierungswechsel, stabilen politischen Verhältnisse und die zahlreichen Investitionspläne mit dem Ziel der Diversifizierung und Stärkung der marokkanischen Wirtschaft und einer Umstellung auf erneuerbare Energie ziehen mittelfristig gute Geschäftschancen in den unterschiedlichsten Bereichen nach sich: Prozessoptimierung und Modernisierung der Industrie steht ganz oben auf der Agenda der marokkanischen Industrie. Hier ergeben sich für Automobilzulieferer, Industrieausstatter, Anlagenlieferanten und Dienstleister gute Marktchancen (WKO 22.6.2022). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 14.6.2022). Unsichere Arbeitsplätze und fehlende Möglichkeiten betreffen Arbeitnehmer im informellen Sektor, aber auch Facharbeiter und junge Hochschulabsolventen. Obwohl der Wert des Landes auf dem Index der menschlichen Entwicklung (HDI) von 0,608 im Jahr 2009 auf 0,686 im Jahr 2019 gestiegen ist, liegt Marokko auf Platz 121 von 189 Ländern und Gebieten und befindet sich damit in der mittleren Entwicklungskategorie (BS 23.2.2022). Es wird davon ausgegangen, dass COVID-19 enorme soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben wird, vor allem auf gefährdete und unterprivilegierte Bevölkerungsgruppen. Die Höhere Planungskommission Marokkos erwartet einen Anstieg der Armutsquote von 17,1 %
(2019)auf 19,87 %
(2020). Am stärksten ist die Pandemie im informellen Sektor und unter gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie unter Migranten und Flüchtlingen zu spüren. Informell Beschäftigte sind anfälliger für Verarmung und Gesundheitsprobleme, da es ihnen an Unterstützungsmechanismen und Zugang zu sozialen Sicherheitsnetzen fehlt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können (BS 23.2.2022). Kurz gesagt, COVID-19 wird die Kluft zwischen den sozialen Schichten in Marokko vertiefen, zumal die Pandemie die Ungleichheiten beim Zugang zu Bildung verschärft hat, was es den Unterprivilegierten erschwert, ihre Lebensbedingungen zu verbessern (BS 23.2.2022). Die Arbeitslosenquote liegt 2022 bei 12,1 % [Prognose] (WKO 22.6.2022). Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2021 bei 11,5 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) lag bei 27,2 % (WKO 6.2022). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Armut ist weit verbreitet, und für einen großen Teil der Bevölkerung gibt es kaum wirtschaftliche Möglichkeiten (FH 28.2.2022). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 - Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022, Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2022, Zugriff 30.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.6.2022) : Aussenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2022): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 30.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022) : Länderprofil Marokko, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-marokko.pdf, Zugriff 30.9.2022 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 24.11.2021). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 24.11.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 24.11.2021). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und XXXX -Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden lang, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 24.11.2021). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung (LI o.D.). Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 24.11.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 24.11.2021). Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.). Es kommt zu einem ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung in den verschiedenen Regionen. Etwa 52 % der Ärzte befinden sich in den beiden Regionen Rabat-Salé-Kénitra und römisch 40 -Settat, obwohl dort nur 34 % der Bevölkerung leben (Gesundheitsministerium, 2016). So hat nur 30 % der Landbevölkerung Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 streikten die Ärzte im öffentlichen Dienst 48-Stunden lang, um gegen die Untätigkeit der Behörden zu protestieren, und forderten eine bessere Ausstattung der öffentlichen Krankenhäuser, wie auch bessere Gehalts- und Arbeitsbedingungen (AI 29.3.2022). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt ( XXXX , Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt ( römisch 40 , Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 24.11.2021). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 Prozent aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 24.11.2021). Die Pandemie hat auch die Anfälligkeit der Gesundheitsinfrastrukturen deutlich gemacht. Marokko verdoppelte seine Kapazität an Krankenhausbetten, es wurden Testzentren eingerichtet und im Jänner 2021 startete landesweit eine massive Impfkampagne (BS 23.2.2022). Bis Ende des Jahres 2021 hatte Marokko rund 67 % der Bevölkerung vollständig gegen Covid-19 geimpft (AI 29.3.2022). Ende Jänner 2021 wurden 2,4 Infektionen pro 100.000 Menschen gemeldet, mit einer Sterblichkeitsrate von 1,8 %. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums starben mehr als 8.000 Menschen (BS 23.2.2022). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070307.html, Zugriff am 30.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● LI - Länder.info (o.D.): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 30.9.2022 1.3.8.1 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung des Kallmann-Syndroms in Marokko, Stand 20.02.2023 Im Mohammed VI University Hospital of Marrakesch sind stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch Endokrinologen und durch Internisten verfügbar. Auch verfügbar ist eine ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Allgemeinarzt. Ferner stehen unterschiedliche Laboruntersuchungen für dieses Krankheitsbild in Marrakesch zur Verfügung, wie zB:Im Mohammed römisch sechs University Hospital of Marrakesch sind stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch Endokrinologen und durch Internisten verfügbar. Auch verfügbar ist eine ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Allgemeinarzt. Ferner stehen unterschiedliche Laboruntersuchungen für dieses Krankheitsbild in Marrakesch zur Verfügung, wie zB: ● Testosteronspiegel, Sexualhormon-bindendes Globulin, freier Androgenindex; ● Überwachung des vollständigen Blutbildes, zB Hb, WBC und Thrombozyten; ● ACTH-Blutspiegel (adrenocorticotropes Hormon)-Spiegel; ● FSH und LH (gonadotrope Hormone) (AVA 16374). Die Verfügbarkeit des Medikaments NEBIDO 1000mg konnte nicht erhoben werden, allerdings ist gemäß MedCOI der angefragte Wirkstoff Testosteron als alternativer Wirkstoff [Testosteron-Enanthat], bzw. im Medikament Androtardyl in Marrakesch verfügbar (AVA 16374; vgl. ACC 7740). Das Mendikant bzw. die Ampulle zur Injektion von Androtardyl 250ml/ml muss vom Patienten selbst bezahlt werden und kostet in der privaten Apotheke Gueliz Pharmacy in Marrakesch MAD 37.40 [EUR 3,39] (ACC 7740). Die Verfügbarkeit des Medikaments NEBIDO 1000mg konnte nicht erhoben werden, allerdings ist gemäß MedCOI der angefragte Wirkstoff Testosteron als alternativer Wirkstoff [Testosteron-Enanthat], bzw. im Medikament Androtardyl in Marrakesch verfügbar (AVA 16374; vergleiche ACC 7740). Das Mendikant bzw. die Ampulle zur Injektion von Androtardyl 250ml/ml muss vom Patienten selbst bezahlt werden und kostet in der privaten Apotheke Gueliz Pharmacy in Marrakesch MAD 37.40 [EUR 3,39] (ACC 7740). Staatliche Versicherung Alle Arbeitnehmer (und Rentner) in Marokko, die entweder dem öffentlichen oder dem privaten Sektor angehören, unterliegen der obligatorischen staatlichen Krankenversicherung (Assurance Maladie Obligatoire – AMO). […] Die von der AMO-Regelung abgedeckten medizinischen Leistungen sind: ● Überwachung der Schwangerschaft und alle sich daraus ergebenden medizinischen und chirurgischen Eingriffe; ● Handlungen der Allgemeinmedizin und der medizinischen und chirurgischen Fachgebiete, ● Überwachung und erforderliche medizinische Leistungen bei Langzeit ● Langzeiterkrankungen und langwierigen und teuren Krankheiten ● alle medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt, ● präventive und kurative Versorgung im Zusammenhang mit dem Prioritätsprogramm des Staates (Diabetes, HIV, Tuberkulose …), ● Medizinisch-biologische Analyse, ● Radiologie und medizinische Bildgebung, ● Blut und seine Derivate, ● Funktionsuntersuchungen ● erstattungsfähige Arzneimittel, ● […] Schutzbedürftige Personen Wirtschaftlich schwache Personen werden von RAMED- Régime d’assistance médicale – abgedeckt. Um für RAMED in Frage zu kommen, muss man über ein persönliches Jahreseinkommen von 3.767 MAD [EUR 341,42] (in städtischen Gebieten) oder 5.650 MAD [EUR 512,08] (in ländlichen Gebieten) verfügen. Nach Angaben von International SOS bietet RAMED den Begünstigten medizinische Versorgung und kostenlose Gesundheitsfürsorge in allen Krankenhäusern und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ohne jegliche Diskriminierung. Behandlungen in privaten Einrichtungen müssen vom Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden. Analyse [medizinische Expertise] der MedCOI-Ärzte: Der Patient wird wegen des Kallmann-Syndroms behandelt. Er äußert sich uA in einer verminderten Produktion von Testosteron und in der Folge in einer verminderten Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale und einem abnormalen Aufbau und Erhalt von Knochen- und Muskelmaske. Der Patient nimmt vierteljährlich Testosteronundecanoat-Injektionen ein. Diese werden alle drei Monate tief intramuskulär verabreicht. Dieses Medikament ist in Marokko nicht erhältlich. Als Alternative ist jedoch Testosteron-Enanthat erhältlich. Dieses Medikament kann intramuskulär (durch Injektion) oder subkutan (durch Autoinjektor) verabreicht werden. Dieses Medikament muss alle 1 bis 2 Wochen injiziert werden, was eine zusätzliche Belastung für den Patienten darstellen und die Therapietreue beeinträchtigen kann. Die Behandlungen durch einen Endokrinologen und einen Internisten sind möglich. Die zur Überwachung der Behandlung mit Testosteron erforderlichen Labortests können in Marokko durchgeführt werden. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die derzeitige Behandlung in Marokko in angemessener Weise durchgeführt werden kann. 1.3.
  2. Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 24.11.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 24.11.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat eine solche Abmachung getroffen. Freiwillige Rückkehrer werden bei der Ausreise und auch bei der Einreise nach Marokko unterstützt. Freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt ERRIN, welches vom BMI in Österreich noch bis 30.6.2022 umgesetzt wird, teilzunehmen. Zudem kann es Unterstützungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene über den EU Trust Fund (EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in North Africa) geben, diese wären aber gesondert nochmals nach Aktualität und Verfügbarkeit für Rückkehrer aus Österreich abzufragen (IOM 25.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064695/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2021%29%2C_24.11.2021.pdf, Zugriff 30.9.2022 ● IOM - International Organisation for Migration (25.4.2022): Informationen zur freiwilligen Rückkehr nach Marokko, Auskunft von IOM via E-Mail, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung des Kallmann-Syndroms in Marokko (Stand 20.02.2023). Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeholt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Glaubenszugehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Erstbefragung am 16.11.2021, AS 1, AS 3 und AS 5; niederschriftliche Einvernahme am 01.12.2022, AS 70 und AS 71). Zumal der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer an dem Kallmann-Syndrom leidet, ergibt sich aus dem Arztbrief eines Facharztes für Urologie vom 16.11.2022 (AS 77) und stellen sich auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers selbst als gleichlautend dar (Protokoll vom 16.11.2021, AS 11; Protokoll vom 01.12.2022, AS 65 ff). Die Feststellungen zum Krankheitsbild wurden der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung des Kallmann-Syndroms in Marokko, Stand 20.02.2023, entnommen (vgl. Punkt II. 1.3.8.1.; siehe auch beispielsweise https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/OC_Exp.php?Expert=478&lng=DE; https://www.uniklinikum-jena.de/humangenetik/Diagnostik/Leistungsspektrum/Kallmann_Syndrom-p- 574.html#:~:text=Als%20Kallmann%2DSyndrom%20(KS),bedingt%20durch%20einen%20hypogonadotropen%20Hypogonadismus.; https://www.netdoktor.at/krankheiten/kallmann-syndrom/; Zugriff am 06.04.2023). Die Behandlungsmethode ergibt sich ebenfalls aus der zuvor zitierten Anfragebeantwortung, die gegenwärtige Therapie des Beschwerdeführers wiederum aus dem Arztbrief vom 16.11.2022 (AS 77). Sowohl aus der Anfragebeantwortung als auch aus den bereits zitierten öffentlich zugänglichen Informationen ergibt sich, dass es sich bei dieser Erkrankung per se um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt (vgl. insbesondere https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/OC_Exp.php?Expert=478&lng=DE, Zugriff am 06.04.2023). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die sich wiederum auf die Recherchen von MedCOI stützt, ergibt sich dabei, dass zwar das dem Beschwerdeführer gegenwärtig verabreichte Medikament NEBIDO 1000 mg in Marokko nicht verfügbar ist, jedoch in XXXX ein Testosteron-Enanthat-Alternativpräparat (ANDROTARDYL 250 mg). In Übereinstimmung damit stehen auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, bei dem bereits in Marokko das Kallmann-Syndrom diagnostiziert und ihm dort auch das Präparat ANDROTARDYL 250 mg verschrieben wurde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66). Seine Angaben, dass dieses Medikament nicht freikäuflich legal in der Apotheke verfügbar wäre und er dieses nicht in der Apotheke gefunden hätte (Protokoll vom 01.12.2022 AS 66 und AS 72; Beschwerde vom 23.03.2023, AS 244 und AS 245), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bei entsprechender Finanzkraft fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich ist und private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa anbieten, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich (vgl. Punkt II. 1.3.8.), als nicht zutreffend dar. Neben der Verfügbarkeit ist auch die Finanzierbarkeit der etwa MAD 37.40 bzw. EUR 3,39 teuren Präparate für den Beschwerdeführer gegeben. Zwar handelt es sich dabei entsprechend der Anfragebeantwortung um kein erstattungsfähiges Medikament, wie auch eine Online-Recherche in Übereinstimmung dazu ergeben hat (vgl. https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/androtardyl-250-mg-ml-solute-injectable-257, Zugriff am 06.04.2023), jedoch konnte sich der Beschwerdeführer ein teureres Schwarzmarktprodukt, das er mit EUR 5,00 bis EUR 10,00 bezifferte (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66), in Marokko eigenständig finanzieren und erzielte bereits im Jahr 2018/2019 auch entsprechende körperliche Erfolge (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67). Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge vor dem BFA EUR 2.000,00 (Protokoll vom 01.12.2022, AS 71) bzw. – im Widerspruch dazu – vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes EUR 10.000,00 (Protokoll vom 16.11.2021, AS 11) für seine Reise nach Österreich aufbringen konnte, für eine Finanzierbarkeit der Hormonersatzpräparate, vermeinte er doch, dieses Geld während seiner Arbeit gespart (und teilweise geliehen) zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 71) und erhielt er auch noch in Österreich finanzielle Unterstützungen von Freunden aus Marokko und Deutschland (Protokoll vom 01.12.2022, AS 69).Dass der Beschwerdeführer an dem Kallmann-Syndrom leidet, ergibt sich aus dem Arztbrief eines Facharztes für Urologie vom 16.11.2022 (AS 77) und stellen sich auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers selbst als gleichlautend dar (Protokoll vom 16.11.2021, AS 11; Protokoll vom 01.12.2022, AS 65 ff). Die Feststellungen zum Krankheitsbild wurden der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung des Kallmann-Syndroms in Marokko, Stand 20.02.2023, entnommen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.1.; siehe auch beispielsweise https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/OC_Exp.php?Expert=478&lng=DE; https://www.uniklinikum-jena.de/humangenetik/Diagnostik/Leistungsspektrum/Kallmann_Syndrom-p- 574.html#:~:text=Als%20Kallmann%2DSyndrom%20(KS),bedingt%20durch%20einen%20hypogonadotropen%20Hypogonadismus.; https://www.netdoktor.at/krankheiten/kallmann-syndrom/; Zugriff am 06.04.2023). Die Behandlungsmethode ergibt sich ebenfalls aus der zuvor zitierten Anfragebeantwortung, die gegenwärtige Therapie des Beschwerdeführers wiederum aus dem Arztbrief vom 16.11.2022 (AS 77). Sowohl aus der Anfragebeantwortung als auch aus den bereits zitierten öffentlich zugänglichen Informationen ergibt sich, dass es sich bei dieser Erkrankung per se um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt vergleiche insbesondere https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/OC_Exp.php?Expert=478&lng=DE, Zugriff am 06.04.2023). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die sich wiederum auf die Recherchen von MedCOI stützt, ergibt sich dabei, dass zwar das dem Beschwerdeführer gegenwärtig verabreichte Medikament NEBIDO 1000 mg in Marokko nicht verfügbar ist, jedoch in römisch 40 ein Testosteron-Enanthat-Alternativpräparat (ANDROTARDYL 250 mg). In Übereinstimmung damit stehen auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, bei dem bereits in Marokko das Kallmann-Syndrom diagnostiziert und ihm dort auch das Präparat ANDROTARDYL 250 mg verschrieben wurde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66). Seine Angaben, dass dieses Medikament nicht freikäuflich legal in der Apotheke verfügbar wäre und er dieses nicht in der Apotheke gefunden hätte (Protokoll vom 01.12.2022 AS 66 und AS 72; Beschwerde vom 23.03.2023, AS 244 und AS 245), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bei entsprechender Finanzkraft fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich ist und private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa anbieten, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.), als nicht zutreffend dar. Neben der Verfügbarkeit ist auch die Finanzierbarkeit der etwa MAD 37.40 bzw. EUR 3,39 teuren Präparate für den Beschwerdeführer gegeben. Zwar handelt es sich dabei entsprechend der Anfragebeantwortung um kein erstattungsfähiges Medikament, wie auch eine Online-Recherche in Übereinstimmung dazu ergeben hat vergleiche https://www.doctolist.com/de/morocco/medications/androtardyl-250-mg-ml-solute-injectable-257, Zugriff am 06.04.2023), jedoch konnte sich der Beschwerdeführer ein teureres Schwarzmarktprodukt, das er mit EUR 5,00 bis EUR 10,00 bezifferte (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66), in Marokko eigenständig finanzieren und erzielte bereits im Jahr 2018 aus 2019, auch entsprechende körperliche Erfolge (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67). Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge vor dem BFA EUR 2.000,00 (Protokoll vom 01.12.2022, AS 71) bzw. – im Widerspruch dazu – vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes EUR 10.000,00 (Protokoll vom 16.11.2021, AS 11) für seine Reise nach Österreich aufbringen konnte, für eine Finanzierbarkeit der Hormonersatzpräparate, vermeinte er doch, dieses Geld während seiner Arbeit gespart (und teilweise geliehen) zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 71) und erhielt er auch noch in Österreich finanzielle Unterstützungen von Freunden aus Marokko und Deutschland (Protokoll vom 01.12.2022, AS 69). Die Erkrankung des Beschwerdeführers liefert dabei keinerlei Anhaltspunkte auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  6. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund seines Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters, wobei der Beschwerdeführer vor dem BFA seine Arbeitsfähigkeit zudem explizit bestätigt hat (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66). Schließlich betonte er auch, er wolle in Österreich Arbeit finden (Protokoll vom 01.12.2022, AS 74), was zur Feststellung seiner Arbeitswilligkeit führt. Die Erkrankung des Beschwerdeführers liefert dabei keinerlei Anhaltspunkte auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund seines Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters, wobei der Beschwerdeführer vor dem BFA seine Arbeitsfähigkeit zudem explizit bestätigt hat (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66). Schließlich betonte er auch, er wolle in Österreich Arbeit finden (Protokoll vom 01.12.2022, AS 74), was zur Feststellung seiner Arbeitswilligkeit führt. Dass er in Marokko zuletzt bis zu seiner Ausreise in Casablance gelebt hat, schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft vor der belangten Behörde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67), seine Ausreise legal per Flugzeug von XXXX aus vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 16.11.2021, AS 7). Übereinstimmend führte er dabei aus, in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom 16.11.2021, AS 9; Protokoll vom 01.12.2022, AS 67 und AS 69). Seine Schilderungen, Österreich über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn erreicht zu haben (Protokoll vom 16.11.2021, AS 9), stellen sich als plausibel dar und bestätigte der Beschwerdeführer auch vor dem BFA, zu seiner Reise nach Österreich – jedenfalls in Hinblick auf die durchreisten Länder an sich – korrekte Angaben gemacht zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 59). Das Datum seiner Asylantragstellung ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 16.11.2021, AS 3), als auch im Fremdenregisterauszug vermerkt. Die Feststellung in Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Dass er in Marokko zuletzt bis zu seiner Ausreise in Casablance gelebt hat, schilderte der Beschwerdeführer glaubhaft vor der belangten Behörde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67), seine Ausreise legal per Flugzeug von römisch 40 aus vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 16.11.2021, AS 7). Übereinstimmend führte er dabei aus, in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom 16.11.2021, AS 9; Protokoll vom 01.12.2022, AS 67 und AS 69). Seine Schilderungen, Österreich über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn erreicht zu haben (Protokoll vom 16.11.2021, AS 9), stellen sich als plausibel dar und bestätigte der Beschwerdeführer auch vor dem BFA, zu seiner Reise nach Österreich – jedenfalls in Hinblick auf die durchreisten Länder an sich – korrekte Angaben gemacht zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 59). Das Datum seiner Asylantragstellung ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 16.11.2021, AS 3), als auch im Fremdenregisterauszug vermerkt. Die Feststellung in Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die festgestellte schulische und universitäre Ausbildung basiert auf den diesbezüglich miteinander in Einklang zu bringenden Darlegungen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 16.11.2021, AS 3) und dem BFA (Protokoll vom 01.12.2022, AS 64). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konkretisierte er schließlich, zwei Jahre lange Geographie studiert, die Hochschule jedoch nicht abgeschlossen zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 64). In weiterer Folge schilderte auch die Umstände zu seiner Lehre sowie zu seiner Tätigkeit als Obstverkäufer (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66 f). In Anbetracht der mehrjährigen Schulbildung, dem Maturabschluss sowie der Lehre und seiner anschließenden Verkäufertätigkeit ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass er in Marokko seinen Lebensunterhalt wird sichern können, wie bereits bis zu seiner Ausreise (Protokoll vom 01.12.2022, AS 65). Dass in Marokko, nahe XXXX , nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester) aufhältig ist und er mit seinen Verwandten in Kontakt steht, ergibt sich aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67 und AS 71). Sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 16.11.2021, AS 5), als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70 und AS 71) verneinte er, über Verwandte oder Familienangehörige in Österreich bzw. der Europäischen Union zu verfügen. Er selbst schilderte zudem, keine tiefergreifenden sozialen Kontakte zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70). Die festgestellte schulische und universitäre Ausbildung basiert auf den diesbezüglich miteinander in Einklang zu bringenden Darlegungen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 16.11.2021, AS 3) und dem BFA (Protokoll vom 01.12.2022, AS 64). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konkretisierte er schließlich, zwei Jahre lange Geographie studiert, die Hochschule jedoch nicht abgeschlossen zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 64). In weiterer Folge schilderte auch die Umstände zu seiner Lehre sowie zu seiner Tätigkeit als Obstverkäufer (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66 f). In Anbetracht der mehrjährigen Schulbildung, dem Maturabschluss sowie der Lehre und seiner anschließenden Verkäufertätigkeit ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass er in Marokko seinen Lebensunterhalt wird sichern können, wie bereits bis zu seiner Ausreise (Protokoll vom 01.12.2022, AS 65). Dass in Marokko, nahe römisch 40 , nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester) aufhältig ist und er mit seinen Verwandten in Kontakt steht, ergibt sich aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67 und AS 71). Sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 16.11.2021, AS 5), als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70 und AS 71) verneinte er, über Verwandte oder Familienangehörige in Österreich bzw. der Europäischen Union zu verfügen. Er selbst schilderte zudem, keine tiefergreifenden sozialen Kontakte zu haben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70). Aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich der Bezug staatlichen Grundversorgungsleistungen, was unter Miteinbeziehung der Erwerbslosigkeit (Protokoll vom 01.12.2022, AS 74), wie auch sein Sozialversicherungsdatenauszug belegt, zur Feststellung führt, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer selbst verneinte, Mitglied eines Vereins zu sein oder anderweitige Kurse zu besuchen bzw. sich ehrenamtlich zu engagieren (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70). Vor dem BFA legte der Beschwerdeführer seine Prüfungsurkunde Sprachniveau A1 vor (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70), er selbst führte an, sich in der deutschen Sprache nicht wirklich ausdrücken zu können (Protokoll vom 01.12.2022, AS 70). In einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der mangelnden beruflichen, sprachlichen und auch sozialen Integration war – insbesondere auch in Anbetracht der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers zu verneinen. Einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen. 2.
  7. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.
  8. Zu den Fluchtmotiven Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe Marokko aufgrund seiner seltenen Krankheit verlassen, weswegen er auch diskriminiert worden sei. In Marokko habe man seine Krankheit nicht behandeln können und sei er deshalb geflüchtet. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht, bei einer Rückkehr fürchte er, Diskriminierung zu erfahren (Protokoll vom 16.11.2021, AS 11). Vor der belangten Behörde führte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme aus, er leide am Kallmann-Syndrom und erhalte in Österreich alle drei Monate eine Hormonkur. In Marokko sei seine Krankheit bekannt gewesen und sei er deshalb ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren gemobbt worden, weil er körperlich nicht so weit entwickelt war, wie Gleichaltrige. Erst mit dem Umzug nach XXXX und einem Einkommen durch Arbeit habe er die notwendigen Medikamente besorgen können, wodurch sich sein Körper im Jahr 2018/2019 dann weiterentwickelt habe. Nach Österreich sei er gekommen, weil es dort eines der besten Gesundheitssysteme der Welt gebe und hier seine Erkrankung behandelt werde. Auch würden ihn die Gesetze in Österreich vor Übergriffen von Leuten schützen, die ihn wegen seiner Erkrankung angreifen wollen würden. In Marokko finde er keine Medikamente und werde er dort nicht respektiert (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66, AS 67, AS 71 und AS 72). Vor der belangten Behörde führte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme aus, er leide am Kallmann-Syndrom und erhalte in Österreich alle drei Monate eine Hormonkur. In Marokko sei seine Krankheit bekannt gewesen und sei er deshalb ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren gemobbt worden, weil er körperlich nicht so weit entwickelt war, wie Gleichaltrige. Erst mit dem Umzug nach römisch 40 und einem Einkommen durch Arbeit habe er die notwendigen Medikamente besorgen können, wodurch sich sein Körper im Jahr 2018 aus 2019, dann weiterentwickelt habe. Nach Österreich sei er gekommen, weil es dort eines der besten Gesundheitssysteme der Welt gebe und hier seine Erkrankung behandelt werde. Auch würden ihn die Gesetze in Österreich vor Übergriffen von Leuten schützen, die ihn wegen seiner Erkrankung angreifen wollen würden. In Marokko finde er keine Medikamente und werde er dort nicht respektiert (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66, AS 67, AS 71 und AS 72). Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hat, um explizit in Österreich sein Kallmann-Syndrom behandeln zu lassen, weswegen er in Marokko auch Diskriminierung erfahren hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes stellt es sich jedenfalls als glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des Ausbleibens der Pubertätsentwicklung in Marokko Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgesetzt war, wobei auch die daraus resultierenden Einflüsse auf die Psyche des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind. Dennoch vermag seine nicht lebensbedrohliche Erkrankung kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Eine Verfolgungsgefahr vermochte der Beschwerdeführer jedoch durch die von ihm geschilderten Diskriminierungen nicht aufzuzeigen. Alleine in dem Umstand, dass er aufgrund seiner hormonellen Dysfunktion bzw. der daraus resultierenden ausbleibenden Pubertätsentwicklung Diskriminierungen ausgesetzt war, vermag eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht zu belegen bzw. einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre nicht darzustellen, ebenso wenig Beschimpfungen oder mangelnde Akzeptanz. Auch mit seinem (unsubstantiierten) Vorbringen, wonach es (generell) in Marokko in Hinblick auf etwaige Übergriffe keinen gesetzlichen Schutz gebe (Protokoll vom 01.12.2022, AS 71), vermochte der Beschwerdeführer keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufzuzeigen. Sein Vorbringen, wonach „alle Menschen in Marokko“ von seiner Erkrankung wüssten (Protokoll vom 01.12.2022, AS 73) stellt sich vor dem Hintergrund einer Einwohnerzahl von 37,5 Millionen (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/325363/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-marokko/, Zugriff am 06.04.2022) als nicht realitätsnahe dar. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 23.03.2023, AS 244 und AS 245) bereits in Marokko und nunmehr fortschreitend auch in Österreich aufgrund der Hormonbehandlungen eine Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes und auch seiner Stimme erwirkt hat (wie in der Beschwerde im Widerspruch zu den vorherigen Angaben auch später selbst eingeräumt wurde; Beschwerde vom 23.03.2023, AS 246), weshalb seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seines Aussehens und dem Klang seiner Stimme als homosexuell betrachtet würde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 73; Beschwerde vom 23.03.2023, AS 244), nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Marokko bei einer Rückkehr nicht mehr mit Diskriminierungen zu rechnen haben wird. Sein Vorbringen, wonach „alle Menschen in Marokko“ von seiner Erkrankung wüssten (Protokoll vom 01.12.2022, AS 73) stellt sich vor dem Hintergrund einer Einwohnerzahl von 37,5 Millionen vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/325363/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-marokko/, Zugriff am 06.04.2022) als nicht realitätsnahe dar. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 23.03.2023, AS 244 und AS 245) bereits in Marokko und nunmehr fortschreitend auch in Österreich aufgrund der Hormonbehandlungen eine Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes und auch seiner Stimme erwirkt hat (wie in der Beschwerde im Widerspruch zu den vorherigen Angaben auch später selbst eingeräumt wurde; Beschwerde vom 23.03.2023, AS 246), weshalb seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seines Aussehens und dem Klang seiner Stimme als homosexuell betrachtet würde (Protokoll vom 01.12.2022, AS 73; Beschwerde vom 23.03.2023, AS 244), nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Marokko bei einer Rückkehr nicht mehr mit Diskriminierungen zu rechnen haben wird. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie dieser selber stets auch einräumte – seine Einreise in Österreich konkret geplant hat (Protokoll vom 16.11.2021, AS 7; Protokoll vom 01.12.2022, AS 68), was für eine längerfristig geplante Ausreise spricht. Zum Behandlungswunsch des Beschwerdeführers in Österreich gilt festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es sich beim Kallmann-Syndrom um keine lebensbedrohliche Krankheit handelt und zudem auch in Marokko die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung besteht. Dem Beschwerdeführer wurde seine Erkrankung bereits in seiner Heimat diagnostiziert und ihm das Präparat ANDROTARDYL 250 mg verschrieben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66), wobei eine Verfügbarkeit entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 23.03.2023, AS 245) entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch gewährleistet ist und eine –medizinisch nicht zwingend erforderliche – (Weiter-)Behandlung in angemessener Weise in Marokko fortgesetzt werden kann. Dabei zeigte bereits im Jahr 2018/2019 eine Hormonbehandlung in Marokko entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers Erfolge (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67) und führte die Behandlung in Österreich zu weiteren Verbesserungen sowohl betreffend Erscheinungsbild als auch in Hinblick auf die Stimme des Beschwerdeführers (Protokoll vom 01.12.2022, AS 73). Sein Vorbringen, dass er diese Medikamente in Marokko nicht gefunden habe bzw. diese dort nicht verfügbar seien und Marokko die schlechteste medizinische Versorgung weltweit habe, stellt sich vor diesem Hintergrund als unsubstantiiert dar. Er selbst hat bereits auch bewiesen, dass er in der Lage ist, aus Eigenem die finanziellen Mittel für seine Hormonbehandlung aufzubringen. Eine Fortsetzung der Hormonbehandlung mittels eines Alternativpräparates ist in Marokko daher – wie bereits unter Punkt II. 2.
  10. erläutert – sowohl möglich als auch leistbar. Nicht zuletzt erhielt er auch in Österreich finanzielle Unterstützungen von Freunden aus Marokko und Deutschland (Protokoll vom 01.12.2022, AS 69). Daneben ist auch die Familie des Beschwerdeführers in Marokko, nahe XXXX , wo das Hormonpräparat verfügbar ist, aufhältig, die – jedenfalls in psychischer Hinsicht – dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite stehen kann. Zum Behandlungswunsch des Beschwerdeführers in Österreich gilt festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  11. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es sich beim Kallmann-Syndrom um keine lebensbedrohliche Krankheit handelt und zudem auch in Marokko die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung besteht. Dem Beschwerdeführer wurde seine Erkrankung bereits in seiner Heimat diagnostiziert und ihm das Präparat ANDROTARDYL 250 mg verschrieben (Protokoll vom 01.12.2022, AS 66), wobei eine Verfügbarkeit entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 23.03.2023, AS 245) entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch gewährleistet ist und eine –medizinisch nicht zwingend erforderliche – (Weiter-)Behandlung in angemessener Weise in Marokko fortgesetzt werden kann. Dabei zeigte bereits im Jahr 2018 aus 2019, eine Hormonbehandlung in Marokko entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers Erfolge (Protokoll vom 01.12.2022, AS 67) und führte die Behandlung in Österreich zu weiteren Verbesserungen sowohl betreffend Erscheinungsbild als auch in Hinblick auf die Stimme des Beschwerdeführers (Protokoll vom 01.12.2022, AS 73). Sein Vorbringen, dass er diese Medikamente in Marok

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