Obsah (13)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 46a§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlL510 2188206-3 Spruch, L510 2188206-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.06.2025 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch schiitischen Glaubens. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie von ihren Freunden in eine Liste eingetragen wurde, auf Grund welcher sie gezwungen wäre, sich den Volksmobilmachungseinheiten der schiitischen Milizen anzuschließen. Eine Streichung von der Registrierungsliste sei ihr gemeinsam mit ihrem Vater nicht gelungen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt und wurde gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA – VG eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA – VG eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Das BVwG führte am 06.10.2020 in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Beschwerdeverhandlung durch und hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.10.2020, G302 2188206-1/9E, in allen Spruchpunkten rechtskräftig (29.10.2020) als unbegründet abgewiesen. Der bP war die Glaubhaftmachung der versuchten Zwangsrekrutierung durch die schiitischen Milizen sowie eine sonstige aktuelle Rückkehrbefürchtung infolge von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht gelungen. Die bP kam in weiterer Folge der Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nach und verblieb nach der Entscheidung des BVwG rechtswidrig im Bundesgebiet. Am 16.12.2020 stellte sie in Deutschland einen Asylantrag, woraufhin Deutschland ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet hat. Am 02.02.2021 erklärte sich Österreich bereit die Prüfung ihres Asylantrages durchzuführen. Die bP sollte am 05.07.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt werden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass diese am 25.06.2021 storniert wurde, da sie „flüchtig“ war. Die bP reiste laut eigener Aussage Mitte Mai 2021 selbstständig wieder in Österreich ein. Melderechtlich schien sie nach der Rückkehr wieder ab 13.07.2021 in Österreich auf.
- Am 23.06.2021 brachte sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Anlässlich der Erstbefragung am 23.06.2021, begründete sie den Folgeantrag folgendermaßen: „[…]Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert. „[…], Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat? Ich befürchte schon bei meiner Ankunft am Flughafen von der schiitischen Miliz festgenommen zu werden, weil ich der Miliz damals nicht beitreten wollte. […]“ Am 08.07.2021 wurde die bP beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Konkret gestaltete sich die Einvernahme wie folgt (Auszug aus der im Bescheid enthaltenen Niederschrift): […] LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? VP: Alles was ich habe, habe ich bereits vorgelegt. LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Ende Mai 2015 bin ich das erste Mal in Österreich eingereist. LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland? VP: Ja, das habe ich. Am 16.12.2020 bin ich nach Deutschland gegangen und habe einen Asylantrag gestellt. Dort wurde mein Antrag abgewiesen und die Zuständigkeit Österreichs festgestellt. Daraufhin bin ich Mitte Mai freiwillig wieder nach Österreich gekommen. Ich war bereits einen Monat hier, bevor ich den neuen Asylantrag gestellt habe. LA: Warum haben Sie nicht sofort einen Antrag gestellt? VP: Weil ich krank war und vor der Antragstellung mit einem Anwalt sprechen wollte, habe ich gewartet. LA: Wo und wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe bei meiner Freundin gewohnt. LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig? VP: Ich bin nur einmal beim Schwarzfahren erwischt worden. Die Strafe habe ich bezahlt. LA: Sie wurden am 23.06.2021 in der XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?LA: Sie wurden am 23.06.2021 in der römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit? VP: Ja. LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben? VP: Ja. LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben? VP: Ja. LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht? VP: Ja. LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe? VP: Ja. LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe? VP: In diesen 6 Jahren, seitdem ich den Irak verlassen habe, ist meine gesamte Familie auch geflüchtet. Meine Eltern und eine Schwester und ein Bruder sind seit 2018 in der Türkei. Zwei Brüder von mir sind seit 2013/2014 in den USA. Im Irak habe ich nur noch Onkel und Tanten, aber zu denen habe ich keinen Kontakt.VP: In diesen 6 Jahren, seitdem ich den Irak verlassen habe, ist meine gesamte Familie auch geflüchtet. Meine Eltern und eine Schwester und ein Bruder sind seit 2018 in der Türkei. Zwei Brüder von mir sind seit 2013 aus 2014, in den USA. Im Irak habe ich nur noch Onkel und Tanten, aber zu denen habe ich keinen Kontakt. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern? VP: Ja, Kontakt habe ich zu allen. Ihnen geht es gut. LA: Warum ist Ihre Familie auch geflüchtet? VP: Wegen des Kriegs und der schlechten Situation im Irak. LA: Gibt es Ihre Person betreffend neue Fluchtgründe, außer, dass Sie niemanden mehr im Irak haben? VP: Ich habe alles bei der Erstbefragung erzählt. Wenn ich in den Irak zurückgehe, werde ich wahrscheinlich gleich am Flughafen von der Miliz Al-Assaeb verhaftet. LA: Ist das die selbe Gruppe auf die Sie sich im Erstverfahren bezogen haben? VP: Ja, die selbe. LA: Wann sind Ihre Eltern geflüchtet? VP: Das war 2018, in welchem Monat weiß ich nicht mehr. LA: Sie waren am 06.10.2020 bei einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Haben Sie dort schon erzählt, dass Ihre Familie aus dem Irak geflohen ist? VP: Ja, dort habe ich alles erzählt. LA: Sie haben vorher von einer Freundin erzählt. Wie heißt sie und seit wann sind Sie zusammen? VP: Ich kenne sie schon lange, aber im November 2020 sind wir zusammengekommen. XXXX ist ihr Name.VP: Ich kenne sie schon lange, aber im November 2020 sind wir zusammengekommen. römisch 40 ist ihr Name. Anmerkung: die VP schreibt den Nachnamen vom Handy ab. LA: Sie kamen zusammen, kurz bevor Sie nach Deutschland gegangen sind. Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie sich gesehen, als Sie in Deutschland waren? VP: Nein, aber wir waren immer in Kontakt. LA: Sie kam sie auch nicht besuchen? VP: Sie wollte, aber ich habe nein gesagt. Außerdem war ich in dieser Zeit auch in Quarantäne. LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Freundin zusammengewohnt? VP: Ja, das eine Monat zwischen meiner Einreise und dem Asylantrag habe ich bei ihr gewohnt. LA: Bekommen Sie finanzielle Unterstützung von ihr? VP: Nein, überhaupt nicht. LA: Wann und wo haben Sie sie kennengelernt? VP: Über Instagram. Seit mehreren Jahren kenne ich sie. Kurz bevor ich nach Deutschland gegangen bin, kamen wir zusammen. Als ich wieder nach Österreich kam, haben wir zusammengelebt. LA: Kennen Sie ihre Adresse? VP: Ihre Adresse kenne ich nicht, aber ich kann den Weg beschreiben. LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie seit ca. 8 Monaten eine Beziehung zu der Dame führen, sich aber insgesamt in etwa nur 2 Monate davon gesehen haben? VP: Das stimmt so. LA: Wie alt ist Ihre Freundin und was macht sie beruflich? VP: Sie ist 24 Jahre und arbeitet als Kellnerin. LA: Die Länderfeststellungen zum Irak wurden Ihnen ausgefolgt, Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ist bisher nicht erfolgt. Möchten Sie dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben? VP: Ich kann dazu nur sagen, dass die Situation im Irak sehr schlecht ist. Außerdem leben die Leute dort ohne Strom und ohne Wasser. Die Situation ist eine Katastrophe. LA: Darüber hinausgehend ist in Ihrem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Ich bin sechs Jahre bereits hier und habe mich bemüht zu integrieren. Ich kann nicht in den Irak zurück. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige? VP: Nur einen Onkel in Deutschland. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nur meine Freundin bei der ich derzeit nicht wohne, aber ich möchte zu ihr ziehen. LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Ja, für die Gemeinde XXXX habe ich als Straßenkehrer gearbeitet. Die Bestätigungen habe ich im Vorverfahren vorgelegt. Außerdem habe ich einen Vorarbeitsvertrag bei einer Reinigungsfirma im Vorverfahren vorgelegt.VP: Ja, für die Gemeinde römisch 40 habe ich als Straßenkehrer gearbeitet. Die Bestätigungen habe ich im Vorverfahren vorgelegt. Außerdem habe ich einen Vorarbeitsvertrag bei einer Reinigungsfirma im Vorverfahren vorgelegt. LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung und manchmal unterstützen mich meine Brüder aus den USA. LA: Wie gut sprechen Sie deutsch? VP: Halbwegs. Ich spreche mit meiner Freundin auch deutsch. LA: Was haben Sie gestern gemacht? VP: Gestern nach Wien gefahren spazieren mit meinem Freund. Am Abend um 08 Uhr so zurück. Anmerkung: Die Frage wurde auf deutsch gestellt und die VP hat auf deutsch geantwortet. Eine Konversation auf deutsch ist problemlos möglich. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie freiwillig in den Irak zurückkehren? VP: Nein, überhaupt nicht. LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell? VP: ca 70 Euro. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Hinzufügen möchte ich nichts mehr. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. […]“ Auf Grund des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt über den
- Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wie folgt entschieden: I. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.römisch vier.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Irak zulässig ist.
römisch fünf. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist. VI.
§ 55
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von ● 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung (BBU) der bP Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021, GZ: L504 2188206-2/5E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 24.09.2021 in Rechtskraft.
- Am 31.01.2023 stellte die bP den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 31.01.2023 erfolgte die Erstbefragung, am 28.02.2023 wurde die bP niederschriftliche zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Im Wesentlichen legte sie dar, dass es keine neuen Gründe gebe, es sei alles noch so, wie sie es zuletzt gesagt habe. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG wurde ihr mitgeteilt, dass die Zurückweisung ihres Antrages wegen Entschiedener Sache beabsichtigt ist und die 20 Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommt. Sie hat diese Verfahrensanordnung am 13.02.2023 nachweislich übernommen.Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde ihr mitgeteilt, dass die Zurückweisung ihres Antrages wegen Entschiedener Sache beabsichtigt ist und die 20 Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommt. Sie hat diese Verfahrensanordnung am 13.02.2023 nachweislich übernommen. Dieser Folgeantrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.03.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Dieser Folgeantrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.03.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die bP ist irakischer Staatsangehöriger, gehörte der arabischen Volksgruppe an und ist muslimisch schiitischen Glaubens. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund. Sie ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. 1.
- Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie von ihren Freunden in eine Liste eingetragen worden sei, auf Grund welcher sie gezwungen wäre, sich den Volksmobilmachungseinheiten der schiitischen Milizen anzuschließen. Eine Streichung von der Registrierungsliste sei ihr gemeinsam mit ihrem Vater nicht gelungen. Sie sei als Schiit von sunnitischen Milizen bedroht und verfolgt worden und habe deshalb aus Angst um Ihr Leben den Herkunftsstaat verlassen müssen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.01.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2020 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 29.10.2020 in Rechtskraft. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Zusammengefasst gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, er sei durch Freunde von ihm auf eine Liste eingetragen worden, aufgrund derer er gezwungen wäre, sich den Volksmobilmachungseinheiten der schiitischen Milizen anzuschließen. Nachdem es ihm zusammen mit seinem Vater nicht gelungen sei, seinen Namen von jener Registrierungsliste zu streichen, hätte er sich zu seinen Verwandten in den Bezirk Baghdad Al-Jidida (Neu-Bagdad) begeben und wäre anschließend nach Erhalt des Visums aus dem Irak ausgereist. Dass das Vorbringen des BF betreffend einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft war, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: 2.4.
- Grundlegend ist zu sagen, dass das Fluchtvorbringen des BF, wie er es insbesondere in der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsat und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vorbrachte, eine Reihe an Widersprüchen und Ungereimtheiten in entscheidenden Punkten aufweist, welche der BF auch nicht schlüssig erklären konnte. Sein Vorbringen war nicht konsistent, der BF wich vielmehr wiederholt von vorhergehenden Aussagen ab, wobei beim erkennenden Richter der Eindruck entstand, dass er seine Antworten laufend den jeweiligen Fragestellungen anpasste und auch sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens deutlich steigerte. So konnte zunächst im Vergleich zur Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde ein gravierend differenziertes Fluchtvorbringen beobachtet werden. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF an, von bewaffneten schiitischen Milizen mit dem Mord bedroht zu werden, da er Schiit sei und sein ganzer Freundeskreis aus Sunniten bestehe. In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF erstmalig vor, er werde aufgrund seiner Weigerung für die schiitischen Milizen zu kämpfen, von diesen bedroht. Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind unter Beachtung des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. Es ist festzuhalten, dass von einem volljährigen und gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hiezu zu äußern wahrheitsgemäß angibt und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen damit übereinstimmend vorträgt. Dies ist dem BF nicht gelungen, da er den im weiteren Verlauf des Verfahrens angeführten vorrangigen Fluchtgrund (Zwangsrekrutierung durch die schiitischen Milizen) in der Erstbefragung nicht erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF bei der Erstbefragung angab, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er aufgrund seines sunnitischen Freundeskreises von bewaffneten schiitischen Milizen mit dem Mord bedroht werde. Er erwähnte dabei in keiner Weise eine Bedrohung aufgrund seiner Weigerung für die schiitischen Milizen zu kämpfen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Rahmen der Erstbefragung lediglich von einer Bedrohung aufgrund seines sunnitischen Freundeskreises spricht, zumal sich das gesamte spätere Fluchtvorbingen des BF nur noch auf die versuchte Zwangsrekrutierung durch die schiitischen Milizen bezieht. Die Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF bei der Erstbefragung angab, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er aufgrund seines sunnitischen Freundeskreises von bewaffneten schiitischen Milizen mit dem Mord bedroht werde. Er erwähnte dabei in keiner Weise eine Bedrohung aufgrund seiner Weigerung für die schiitischen Milizen zu kämpfen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Rahmen der Erstbefragung lediglich von einer Bedrohung aufgrund seines sunnitischen Freundeskreises spricht, zumal sich das gesamte spätere Fluchtvorbingen des BF nur noch auf die versuchte Zwangsrekrutierung durch die schiitischen Milizen bezieht. Die Gegenüberstellung zeigt deutlich Widersprüche, welche bei wahrhaftig erlebten Umständen nicht vorkommen können. Auf Befragen gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er hätte die Frage so verstanden, dass seine Freunde, mit welchen er nach Österreich gekommen sei, Sunniten wären, und konnte diese Aussage lediglich als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde angab, er hätte ausschließlich schiitische Freunde, in der Beschwerdeverhandlung jedoch erneut von seinen Angaben abwich und ausführte, auch sunnitische Freunde zu haben. 2.4.
- Weitere Ungereimtheiten entstanden ebenso durch die Angaben des BF bezüglich seiner Freunde, welche ihn in die Registrierungsliste der schiitischen Milizen eingetragen hätten. So gab der BF zuvor im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde zu den Namen seiner Freunde befragt an, der Name des Freundes, welcher ihn in die Registrierungsliste eingetragen hätte, wäre Haidar gewesen, die anderen zwei wären XXXX und XXXX . In der Beschwerdeverhandlung wich er jedoch von jenen Ausführungen insofern ab, als er nur noch einen Freund angab, dessen Name „ XXXX “ hieße. Soweit der BF auf Vorhalt dieses Widerspruchs angab, er müsse falsch verstanden worden sein, ist anzuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters, keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Protokollierung des Verhandlungsverlaufes zu zweifeln, da das Protokoll dem BF wortwörtlich rückübersetzt wurde und er dieses mit seiner Unterschrift bestätigte.2.4.
- Weitere Ungereimtheiten entstanden ebenso durch die Angaben des BF bezüglich seiner Freunde, welche ihn in die Registrierungsliste der schiitischen Milizen eingetragen hätten. So gab der BF zuvor im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde zu den Namen seiner Freunde befragt an, der Name des Freundes, welcher ihn in die Registrierungsliste eingetragen hätte, wäre Haidar gewesen, die anderen zwei wären römisch 40 und römisch 40 . In der Beschwerdeverhandlung wich er jedoch von jenen Ausführungen insofern ab, als er nur noch einen Freund angab, dessen Name „ römisch 40 “ hieße. Soweit der BF auf Vorhalt dieses Widerspruchs angab, er müsse falsch verstanden worden sein, ist anzuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters, keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Protokollierung des Verhandlungsverlaufes zu zweifeln, da das Protokoll dem BF wortwörtlich rückübersetzt wurde und er dieses mit seiner Unterschrift bestätigte. 2.4.
- Ebenso machte der BF widersprüchliche Angaben bezüglich seines Aufenthaltes im Zeitpunkt des Anrufes durch seinen Freund. So gab er in Beschwerdeverhandlung an, er wäre zu Hause gewesen, als er die Informationen erhalten hätte, dass er auf der Registrierungsliste stehe. Divergierend von diesen Ausführungen gab der BF im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, er wäre zum Zeitpunkt des genannten Anrufes, bei seinem Arbeitsplatz gewesen. Bereits dieses Aussageverhalten vermittelte den Eindruck, dass der BF betreffend seines Fluchtgrundes nicht immer bei der Wahrheit blieb. Im Übrigen versuchte der BF ebenso an dieser Stelle die Richtigkeit der Protokollierung der Einvernahme anzuzweifeln, indem er Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vorbrachte und sei an dieser Stelle auf obige beweiswürdigende Ausführungen zu verweisen. 2.4.
- Weiters brachte der BF im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde vor, die schiitischen Milizen wären nach seiner Ausreise aus dem Irak bei ihm zu Hause gewesen und wäre es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vater des BF gekommen. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang, dass der BF nach zweimaligen Nachfragen angab, dies hätte sich eine Woche nach seiner Ausreise zugetragen. Widersprüchlich dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er hätte sich bei diesem Vorfall noch im Irak befunden. Weiters erscheint in diesem Zusammenhang ebenso nicht lebensnah, dass es den Nachbarn seines Vaters lediglich durch eine verbale Einmischung gelungen sei, die Auseinandersetzung zwischen dem Vater des BF und den schiitischen Milizen zu beenden, von denen der BF selbst ausführt , es hätte sich um zwei bewaffnete Personen und einen Geistlichen gehandelt. Ferner machte der BF bezüglich des Geistlichen, der zusammen mit den zwei bewaffneten Personen den Vater des BF aufgesucht hätte, widersprüchliche Angaben, indem er im Rahmen der Einvernahme zunächst ausführte, dass niemand dessen Namen kenne und er nur als XXXX bezeichnet werde, in der Beschwerdeverhandlung jedoch von sich aus den Geistlichen als XXXX bezeichnete, beim welchem es – den Ausführungen des BF zufolge – um die gleiche Person handle, mit welcher der Vater des BF bereits zuvor im XXXX versucht hätte, den Namen des BF von der Registrierungsliste zu streichen.Ferner machte der BF bezüglich des Geistlichen, der zusammen mit den zwei bewaffneten Personen den Vater des BF aufgesucht hätte, widersprüchliche Angaben, indem er im Rahmen der Einvernahme zunächst ausführte, dass niemand dessen Namen kenne und er nur als römisch 40 bezeichnet werde, in der Beschwerdeverhandlung jedoch von sich aus den Geistlichen als römisch 40 bezeichnete, beim welchem es – den Ausführungen des BF zufolge – um die gleiche Person handle, mit welcher der Vater des BF bereits zuvor im römisch 40 versucht hätte, den Namen des BF von der Registrierungsliste zu streichen. Schließlich führte der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme noch an, es hätte sich – neben dem Geistlichen – um zwei bewaffnete Personen gehandelt, die seinen Vater aufgesucht hätten, in der Beschwerdeverhandlung jedoch angab, es wären drei Mitglieder gewesen. 2.4.
- Festzuhalten ist, dass der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend darlegen konnte, welches besondere Interesse die schiitischen Milizen an seiner Zwangsrekrutierung haben könnten, zumal der BF selbst vorbrachte, es hätte viele gegeben, die sich ihnen freiwillig angeschlossen hätten. Generell ist dem Vorbringen des BF entgegenzutreten, dass laut den festgestellten Länderberichten, Zwangsrekrutierungen bei schiitischen Milizen extrem selten vorgekommen sind. Die Zahl der Rekruten für schiitische Milizen ist enorm hoch, was auf die große Unterstützung der Bevölkerung der Milizen in diesen Gebieten hinweist. Formal besteht keine Wehrpflicht oder verpflichtende Einberufung. Im Übrigen ist den Länderberichten und insbesondere den ACCORD-Anfragebeantwortungen zu entnehmen, dass die PMF insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 genug Zulauf von schiitischen Männern hatten, die sich verpflichten wollten und dass insgesamt vielleicht etwa drei bis vier Fälle einer versuchten Zwangsrekrutierung bei schiitischen Milizen bekannt sind, wohingegen Zwangsrekrutierungen beim IS und den sunnitischen Stammesmilizen eher zu Tage treten. Es ist aber durchaus möglich, dass man den BF dazu überreden wollte, sich einer schiitischen Miliz anzuschließen. Der BF gab in der Einvernahme dazu an, er sei durch einen Freund auf die Registrierungsliste der schiitischen Milizen eingetragen worden und hätte sich – nachdem es ihm nicht gelungen sei, seinen Namen von dieser Liste zu löschen – aus diesem Grund gezwungen gesehen, den Irak zu verlassen. Eine persönlich gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung verneinte er ausdrücklich. Hingegen gab er in der mündlichen Verhandlung in unglaubwürdiger Steigerung seines bisherigen Vorbringens an, die schiitischen Milizen hätten, zu ihm gesagt, er gehöre „aus dem Verkehr gezogen“. Alleine aus der Eintragung durch einen Freund in die Registrierungsliste der Milizen und deren Verweigerung seinen Namen aus jener Liste zu löschen, ist für das erkennende Gericht keinerlei konkrete Bedrohungshandlung gegen den BF ersichtlich. Zum Fluchtvorbringen der versuchten (Zwangs-)rekrutierung durch die schiitischen Milizen ist ebenso anzumerken, dass der BF schon durch seine Angabe, sein Name wäre zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht auf der Liste der Gesuchten, eingeräumt hat, dass bei der Ausreise ein auf sein Vorbringen begründeter Fluchtgrund eigentlich überhaupt nicht vorlag, sondern vielmehr erst durch die Ausreise geschaffen worden sein soll. Schon daraus ergibt sich, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund der (Zwangs-)rekrutierung durch eine schiitische Miliz zum Zeitpunkt seiner Ausreise gar nicht vorgelegen haben kann. 2.4.
- Hinsichtlich den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 27.02.2018 bzw. in der Stellungnahme vom 05.10.2020 einer asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit den Tätowierungen des BF ist festzuhalten, dass er in der Beschwerdeverhandlung dieses Vorbringen vollkommen außer Acht ließ und auf Befragen angab, er hätte „das vergessen“. Ferner lässt sich den Länderfeststelllugen nicht entnehmen, dass Tätowierungen im Irak allgemein verboten und/oder dem BF eine diesbezügliche Verfolgung drohen würde. Wenn auch aus religiöser Sicht Tätowierungen verboten sein mögen, so lässt sich eine gewisse Toleranz religiöser Gruppen gegenüber Tätowierungen sowie das Etablieren einer "Tätowierszene" unter jungen Menschen im Irak, insbesondere Bagdad, erfassen, was ein teils kollektives Durchbrechen gängiger Konventionen und etablieren toleranter Einstellungen innerhalb der irakischen Gesellschaft erkennen lässt. Ebenso ist dem ins Verfahren eingebrachten EASO-Informationsbericht zu entnehmen, dass in Bagdad Tätowierungen zunehmend beliebter wurden, auch bei Frauen. Zwar ist nach wie vor eine Tätowierung zu tragen, immer noch eine komplexe gesellschaftliche Aushandlung, dadurch lässt sich jedoch auf keine asylrelevante Verfolgung schließen. 2.4.
- Letztlich ist auch aus dem Umstand, dass der BF unbehelligt und legal aus dem Irak mittels Flugzeug ausreiste, kein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates zu erkennen. Es war somit von einer für das Asylverfahren konstruierten Fluchtgeschichte und somit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen.“ Gegenständlicher dritter Antrag der bP auf internationalen Schutz in Österreich vom 31.01.2023 Am 31.01.2023 stellte die bP den dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung am 31.01.2023 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie das Bundesgebiet seit ihrer letzten Asylantragsstellung nicht verlassen hätte, sondern immer hier aufhältig gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie Folgendes an: „Es gibt keine neuen Gründe. Es ist alles noch immer so wie ich es das letzte Mal gesagt habe.“ Auf die Frage, ob sie alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe genannt hätte, führte sie aus: „Ja, ich habe alles gesagt. Bei beiden Anträge.“ Sie führte weiter – wie bereits im zweiten Asylverfahren - an, dass es sein könne, dass sie bereits am Flughafen verhaftet würde. Es könne auch sein, dass sie von der Miliz verhaftet würde. Das hätte sie aber bereits alles gesagt. Sie führte zudem an, nun seit 8 Jahren in Österreich zu sein und dass sich seitdem nichts geändert habe. Die Familie sei in der Türkei, im Irak sei niemand mehr. Am 28.02.2023 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „…F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch? A: Ich verstehe den Dolmetscher, wenn ich etwas nicht verstehen sollte, dann werde ich nachfragen. Mir wird gesagt, dass ausreichend Zeit für die Einvernahme besteht und Nachfragen jederzeit möglich sind. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. Es ist auch in Ordnung, wenn wir ein paar Minuten früher beginnen. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, … oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? A: Nein. F: Sie werden hingewiesen, dass ein Vertretungsverhältnis bekanntgegeben werden muss, sofern eines eingegangen wird. A: Verstanden. F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja. Es geht mir gut. F: Hat sich an Ihrem Gesundheitszustand seit der Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Asylverfahren (24.09.2021) etwas verändert bzw. leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? A: Nein. Ich habe keine Krankheiten, es gibt keine Arzttermine und ich nehme auch keine Medikamente ein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja. Ich bin damit einverstanden. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weiterer Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. A: Ja, das werde ich machen. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung und der Identitätsfeststellungseinvernahme zu Ihren persönlichen Daten befragt. F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A: Ja, die Angaben die ich gemacht habe sind richtig. Ich heiße XXXX , bin Staatsangehöriger des IRAK, spreche Arabisch und etwas Deutsch (ich habe am 11.01.2023 die A2 Prüfung gemacht, das Zeugnis lege ich vor) trotzdem ist es mir lieber, wenn wir auf Arabisch fortfahren, bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin schiitischer Moslem.A: Ja, die Angaben die ich gemacht habe sind richtig. Ich heiße römisch 40 , bin Staatsangehöriger des IRAK, spreche Arabisch und etwas Deutsch (ich habe am 11.01.2023 die A2 Prüfung gemacht, das Zeugnis lege ich vor) trotzdem ist es mir lieber, wenn wir auf Arabisch fortfahren, bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin schiitischer Moslem. F: Haben Sie derzeit einen gültigen Reisepass? A: Mein Reisepass ist 2019 abgelaufen, er befindet sich derzeit bei der Polizei in Deutschland. F: Was haben Sie bisher unternommen, um wieder ein gültiges Reisedokument zu erlangen? A: Ich habe keinen neuen Pass beantragt, ich war auch nicht bei der Botschaft. Hier in Österreich geht die Passbeantragung nicht, das geht nur in Frankfurt, Deutschland. Gekümmert habe ich mich darum nicht. Ich brauche ja keinen Reisepass. F: Sind Sie legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? A: Ja, legal. F: Wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert? Gab es dabei Probleme? A: Es gab eine Kontrolle. Ich konnte ohne Probleme ausreisen. F: Wo hält sich Ihre Familie (Eltern, Geschwister) derzeit auf? A: Die ganze Familie ist in der Türkei. Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Die sind dort seit 2018 oder 19 dort. Genau weiß ich das nicht mehr. Ich habe auch noch ältere Geschwister, die sind in den USA. F: Gibt es Angehörige im Herkunftsstaat. Stehen Sie mit Ihrer Familie im Herkunftsstaat in Kontakt (Mit Wem, Wann zuletzt, Wie oft, Worüber haben Sie gesprochen)? A: Aus der Großfamilie sind schon noch welche im Irak. Onkel und Tanten gibt es dort. Ich habe mit denen aber keinen Kontakt. F: Haben Sie Österreich seit Ihrer letzten Asylantragsstellung verlassen? A: Ja, deshalb wurde mir auch der Pass in Deutschland abgenommen. Ich war dort von Dezember 2020 bis April oder Mai
- Ich bin selbstständig wieder hierhergekommen. Das stand auch so in der Entscheidung der deutschen Behörden gestanden. F: Das war zwischen erstem und zweiten Asylantrag. Waren Sie nach dem zweiten Asylantrag auch noch woanders? A: Nein ich war immer an der gleichen Adresse, seit meinem zweiten Asylverfahren ist das so. F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ein Onkel in Deutschland, aber wir haben keinen Kontakt. In Österreich habe ich niemanden. F: Gibt es weitere Personen/Organisationen die Sie unterstützten? A: Ich wohne bei einem Freund, der bezahlt auch die Miete. Mein Bruder aus den USA unterstützt mich finanziell. Er schickt alle 3 oder 4 Monate Geld. Das macht er mit Western Union. F: Im zweiten Asylverfahren erwähnten Sie eine Lebensgefährtin, stehen Sie noch in Kontakt? A: Ich hatte eine Beziehung, aktuell aber nicht mehr. Nachgefragt ist diese Beziehung, die ich im zweiten Verfahren erwähnte nicht mehr aufrecht. F: Haben Sie seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren (24.09.2021) Integrationsschritte gesetzt? (Arbeit, Deutschkurse, sonstige…) A: Ich habe zuletzt den Deutschkurs besucht. Da ich einen grünen Ausweis habe, bekomme ich keine Kurse mehr. Mit dem Ausweis kann ich auch nicht arbeiten. Auch nicht im Pflegeheim oder in den Sanitäreinrichtungen der Stadt arbeiten. Nachgefragt habe ich das bisher auch nicht getan. Ich meinte nur, dass ich das wollte, es wurde aber abgelehnt, wegen der grünen Verfahrenskarte. F: Wie sieht Ihre derzeitige finanzielle Situation aus? Können Sie Ihren Alltag ohne staatliche Mittel bspw. aus der Grundversorgung aus Eigenem heraus bestreiten? A: Aktuell kann ich ohne Arbeit nicht einfach hier leben. Ich wohne bei meinem Freund ( XXXX ) der kommt für alles auf. Nachgefragt glaube ich nicht, dass er das dauerhaft kann. Er möchte auch irgendwann heiraten. Da müsste ich dann ausziehen.A: Aktuell kann ich ohne Arbeit nicht einfach hier leben. Ich wohne bei meinem Freund ( römisch 40 ) der kommt für alles auf. Nachgefragt glaube ich nicht, dass er das dauerhaft kann. Er möchte auch irgendwann heiraten. Da müsste ich dann ausziehen. F: Wie viel Geld haben Sie im Moment zur Verfügung? A: ca. 50-60 Euro. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein. F: Hat sich an der Zusammensetzung Ihres Freundeskreises seit dem letzten Asylverfahren etwas verändert? A: Wie meinen Sie das? Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur zwei Personen kennengelernt habe, die sind aber keine engen Freunde. Es gibt also keine Veränderungen. F: Sie haben am 02.06.2015 und am 23.06.2021 einen Asylantrag gestellt, diese wurde als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVWG zum zweiten Antrag erwuchs am 24.09.2021 in II. Instanz in Rechtskraft. F: Sie haben am 02.06.2015 und am 23.06.2021 einen Asylantrag gestellt, diese wurde als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVWG zum zweiten Antrag erwuchs am 24.09.2021 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? A: Ich möchte dieses Land nicht verlassen. Meine Zukunft ist hier in Österreich. F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? Seit wann ist Ihnen dies bekannt? A: Wie meinen Sie das? F: Sie haben einen neuen Antrag gestellt. Was war der Grund dafür? A: Meine Gründe beziehen sich auf den ersten und zweiten Asylantrag. Ich kann im IRAK nicht mehr leben. Ich lebe seit 8 Jahre
(2015)hier. Im Irak kann ich ohne Dokumente, ohne Geld und Arbeit nicht leben. Auch werde ich dort keine Krankenversicherung haben. Wenn ich krank werde, dann muss jemand für mich aufkommen. F: Sie haben also keine Dokumente. Das ist das Problem? A: Ich meinte damit, dass ich hier das alles brauche um zu Leben. Im IRAK kann ich wegen vielen Problemen nicht leben. Nachgefragt sind die Probleme die gleichen, die ich bereits in den ersten beiden Verfahren vorbrachte. Es hat sich nichts verändert und ich habe keinen Kontakt mehr zum Irak. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln belegen? A: Nein, nur das A2 Prüfungszeugnis. Vom Irak habe ich gar nichts. Ich habe seit meiner Ausreise keinerlei Kontakt dorthin. F: Haben Sie dies bereits im ersten Asylverfahrens angegeben? A: Ja ich habe darüber alles angegeben. F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme? A: Nein nur dieses Problem, wie ich es schilderte. … F: Möchten Sie zu den Länderinformationen über den IRAK eine Stellungnahme abgeben? A: Ja. Ich habe das gelesen. Ich möchte dazu angeben, dass diese Informationen nicht der Realität entsprächen. Das ist nur Papier. F: Können Sie Das näher ausführen? Wie meinen Sie das? A: Das war zu viel Papier, aber diese Infos entsprechen nicht der Realität. Ich kenne mich da aus im Irak. F: Was genau stimmt Ihrer Ansicht nach nicht? A: Es stand zB dass man in bestimmten Gebieten leben kann, das stimmt nicht. Überall im IRAK ist es schlimm. F: Möchten Sie sonst noch etwas zu den Länderinformationen vorbringen? A: Nein. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Wenn ich zB etwas Neues hätte? Ich habe alles erzählt. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden? A: Ja, einwandfrei. Bekomme ich jetzt eine weiße Karte. Eine Grüne Karte wird Ihnen ausgefolgt werden. F: Ihr Verfahren ist nicht zugelassen. Deshalb bekommen Sie auch keine weiße Karte. War der Grund für die Antragsstellung die Weiße Karte? A: Sie haben mich nach neuen Gründen gefragt. Ich bin seit 8 Jahren hier, wie kann ich neue Gründe angeben. Warum bekomme ich nach 8 Jahren keine weiße Karte? Mit der dürfte ich arbeiten. F: Ihr Verfahren ist nicht zugelassen. Deshalb steht Ihnen diese Karte auch nicht zu. F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja alles wurde rückübersetzt…“ “ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP im Irak niemanden mehr habe. Sie würde höchstwahrscheinlich am Flughafen verhaftet werden. Es bestehe immer noch eine Reisewarnung im Irak. Die bP sei in Österreich integriert. Die Länderfeststellungen müssten sich mit der konkreten Situation der bP befassen. Es wurde unter Zugrundelegung einschlägiger Judikatur das Ermittlungsverfahren des BFA moniert. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der bP wurde keine eine Änderung der allgemeinen Lage behauptet. Die bP legte dar, dass dies nur Papier sei und nicht der Realität entsprechen würde. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zu den vorangegangenen Verfahren und zum gegenständlichen Verfahren. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht widersprochen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
§ 68
Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2020 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 29.10.2020 in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA nachvollziehbar dar, dass die bP im gegenständlichen Verfahren durchgängig angab, dass sich hinsichtlich Ihrer Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe keinerlei Änderungen ergeben haben. Dies wurde von ihr durchgängig in allen Einvernahmen im ggst. Asylverfahren bekräftigt. Damit deckt sich ihr Parteibegehren im dritten – gegenständlichen - Antrag mit jenem im Erstverfahren. Weitere Beweismittel oder eine Stellungnahme legte die bP nicht vor. Bei Ihrem Vorbringen im ggst. Asylverfahren handelt es sich somit lediglich um das nochmalige Vorbringen eines bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Sachverhaltes und deckt sich ihr Parteibegehren mit jenem im Erstverfahren. Da sie ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis erkannt werden, dass sie vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) im Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre. Eine individuelle, sie persönlich betreffende, glaubwürdige Bedrohungslage brachte sie analog zum ersten Asylverfahren auch im gegenständlichen Folgeasylverfahren nicht vor. Es ist ihr daher nicht gelungen, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich wurde auf dei Entscheidung des BVWG vom 17.01.2018 GZ I415 2145367-1/22E in einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es ihr auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es ihr auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist., Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, bringt die bP genau jenen Sachverhalt vor, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen relevanten bzw. glaubhaften Kern zu verleihen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Sofern in der Beschwerde eine Reisewarnung für den Irak ins Spiel gebracht wird, so übersieht die Beschwerde, dass eine individuelle mögliche Gefahr für die bP bereits im Erstverfahren geprüft und rechtskräftig verneint wurde. Zu einer maßgeblichen Änderung der individuellen und allgemeinen Lage ist es nicht gekommen, weshalb aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist, vielmehr wurde der Sachverhalt individuell und umfangreicher geprüft, als dies eine bloße Reisewarnung wiederzugeben vermag. Auch die übrigen Darlegungen in der Beschwerde knüpfen wiederum an jenen Sachverhalt an, welcher bereits im Erstverfahren berücksichtigt wurde. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen: 3.
- Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.1.
§ 57Abs 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2188206.3.00