RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlL511 2269651-1 Spruch, L511 2253457-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.03.2023, Zahl: XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21.02.2023 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.01.2023 ausgeschlossen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.03.2023, Zahl: römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21.02.2023 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.01.2023 ausgeschlossen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde vom 21.02.2023 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.01.2023 somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde vom 21.02.2023 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.01.2023 somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 26.09.2022, Zahl: XXXX , sprach das Arbeitsmarktservice [AMS] aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG im Zeitraum von 15.08.2022 bis 11.09.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 4). 1.
- Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 26.09.2022, Zahl: römisch 40 , sprach das Arbeitsmarktservice [AMS] aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AlVG im Zeitraum von 15.08.2022 bis 11.09.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 4). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2023, Zahl: XXXX , wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 38, § 24 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 28.12.2022 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2023, Zahl: römisch 40 , wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 28.12.2022 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5). 1.
- Mit Schreiben vom 21.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AZ 6). 1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 21.03.2023, Zahl: XXXX , schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 21.02.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 30.01.2023 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (AZ 3).1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 21.03.2023, Zahl: römisch 40 , schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 21.02.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 30.01.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (AZ 3). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt wörtlich ausgeführt (S 3): „Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der der Versagung bzw. Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die in den anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werde), den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass Ihre Beschwerden gegen die Verhängung der Sperrfrist bzw. Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben werden. […] Die Einbringlichkeit der Leistung ist in Ihrem Fall insbesondere gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen vorliegt.“ 1.
- Mit Schreiben vom 29.03.2023, eingelangt beim AMS am 30.03.2023, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 4) und begründete dies wie folgt: „Meiner Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Ich verweise auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G74/2014-10, G782014-10 sowie auf das BGBl. I Nr. 28/2015 vom 23.01.2015, mit welchem § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.“„Meiner Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Ich verweise auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G74/2014-10, G782014-10 sowie auf das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2015, vom 23.01.2015, mit welchem Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.“
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 03.04.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-10]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Anzuwendendes Verfahrensrecht 1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7 und 9 VwGVG).1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7 und 9 VwGVG).
- Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung 2.
- Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.2.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Absatz 2, leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 2.
- Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal Gefahr im Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb, AVG §64 RZ31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §13 VwGVG K12).2.
- Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH 11.04.2018, 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal Gefahr im Verzug bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (Hengstschläger/Leeb, AVG §64 RZ31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §13 VwGVG K12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG aber auch im Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG aber auch im Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 uHa VwGH 09.05.2016, Ra2016/09/0035 und Müller in Pfeil AlVG-Komm §56 Rz19).Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 uHa VwGH 09.05.2016, Ra2016/09/0035 und Müller in Pfeil AlVG-Komm §56 Rz19). 2.
- Verfahrensgegenständlich begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit den erfolglosen Vermittlungsversuchen und der damit verbundenen Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, der prima facie Erfolglosigkeit der noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend die Verhängung einer Sperrfrist vom 02.11.2022, sowie der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Einstellung der Notstandshilfe vom 30.01.2023, sowie mit der Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs mangels Vorliegens eines geregelten Einkommens. 2.
- Zunächst ist der prima facie Erfolglosigkeit des noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend die Verhängung einer Sperrfrist vom 02.11.2022, hg. GZ L503 2264949, bereits dahingehend zu widersprechen, dass es sich dabei um ein Verfahren handelt, auf welches sich die Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des VfGH 09.03.2023, G 295/2022 erstreckt. Damit kann zum gegebenen Zeitpunkt nicht von einer prima facie Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Einstellung der Notstandshilfe ausgegangen werden.2.
- Zunächst ist der prima facie Erfolglosigkeit des noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend die Verhängung einer Sperrfrist vom 02.11.2022, hg. GZ L503 2264949, bereits dahingehend zu widersprechen, dass es sich dabei um ein Verfahren handelt, auf welches sich die Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des VfGH 09.03.2023, G 295 aus 2022, erstreckt. Damit kann zum gegebenen Zeitpunkt nicht von einer prima facie Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Einstellung der Notstandshilfe ausgegangen werden. Ergänzend wird die angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs, seitens des AMS ausschließlich damit begründet, dass „aktuell kein geregeltes Einkommen vorliegt“. Dass aktuell kein geregeltes Einkommen vorliegt ist jedoch jedem Einstellungsverfahren gemäß § 9 AlVG immanent, weshalb es einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung bedarf (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028). Dass fallbezogen Ermittlungen konkreter Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgt wären (vgl. zur diesbezüglichen Erforderlichkeit VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergeben sich solche aus den vorgelegten Aktenteilen.Ergänzend wird die angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs, seitens des AMS ausschließlich damit begründet, dass „aktuell kein geregeltes Einkommen vorliegt“. Dass aktuell kein geregeltes Einkommen vorliegt ist jedoch jedem Einstellungsverfahren gemäß Paragraph 9, AlVG immanent, weshalb es einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung bedarf (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028). Dass fallbezogen Ermittlungen konkreter Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgt wären vergleiche zur diesbezüglichen Erforderlichkeit VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030), ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergeben sich solche aus den vorgelegten Aktenteilen. 2.
- Das BVwG entscheidet gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, somit (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)[§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.2.5. Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren unverzüglich, somit (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)[§13 VwGVG, Anmerkung 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. 2.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.02.2023 kommt somit aufschiebende Wirkung zu. 2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird.
- Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049).
- Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 mwN.Die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stützt sich auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN. Zur erforderlichen Interessensabwägung und der notwendigen Ermittlungen in Verfahren insbesondere in Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG VwGH 27.04.2020, Ra2020/08/0030 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2269651.1.00