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{'item': 'W102 2258242-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW102 2258242-1 Spruch, W102 2258242-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 13.12.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.12.2021 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, seine Brüder hätten beide der Regierung gedient. Einer sei bei einem Talibanangriff getötet worden. Dabei habe seine Schwägerin ihr Baby im Leib verloren. Die Taliban hätten ihnen vorgeworfen, mit den Amerikanern zu kooperieren. Er sei mit seinem Neffen Richtung Iran geflüchtet. Der sei von der iranischen Polizei getötet worden. Er habe ihn begraben und sei weiter geflüchtet. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit. Seine Familie würde zerstreut versteckt vor den Taliban leben. Er fürchte die Gesetze der Taliban, die unmenschliche Behandlung und den Tod, da seine Brüder für die Regierung gearbeitet hätten, würden die Taliban ihn sicher töten. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Bruder sei bei der Sicherheitsbehörde gewesen, er habe ihm geholfen. Sie hätten einige Leute festgenommen, die ein Selbstmordattentat hätten begehen wollen. Der BF habe bei den Sicherheitsbehörden mitgearbeitet, er habe gefilmt, fotografiert, genaue Adressen von den Personen bekanntgegeben. Die Personen seien vor dem Attentat verhaftet worden. Nach der Machtübernahme der Taliban seien sie zu ihnen nachhause gekommen. Der Neffe habe die Tür geöffnet. Der BF und XXXX seien zu ihrem Onkel in der Nähe geflüchtet. Arabgul sei zuhause geblieben, seine Frau sei schwanger gewesen. Sie hätten ihn geschlagen und die Schwägerin weggestoßen. Sie sei geschlagen worden und bewusstlos geworden. Die Nachbarn hätten sie ins Spital gebracht, wo sie eine Fehlgeburt gehabt hätte. Nach dem Vorfall habe er seine Schwägerin geheiratet. Danach seien sie 1 Monat in den Bergen geblieben, nachher habe er mit seinem Bruder darüber geredet. Sie seien dann nach Nimroz gefahren. An der Grenze zum Iran hätte sie die iranische Grenzpolizei angegriffen, der Neffe sei umgebracht worden. Er habe das Begräbnis an der Grenze gemacht. Dann sei er ausgereist. Nachdem sie sie festgenommen hätten, hätten sie Drohbriefe geschicktIn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Bruder sei bei der Sicherheitsbehörde gewesen, er habe ihm geholfen. Sie hätten einige Leute festgenommen, die ein Selbstmordattentat hätten begehen wollen. Der BF habe bei den Sicherheitsbehörden mitgearbeitet, er habe gefilmt, fotografiert, genaue Adressen von den Personen bekanntgegeben. Die Personen seien vor dem Attentat verhaftet worden. Nach der Machtübernahme der Taliban seien sie zu ihnen nachhause gekommen. Der Neffe habe die Tür geöffnet. Der BF und römisch 40 seien zu ihrem Onkel in der Nähe geflüchtet. Arabgul sei zuhause geblieben, seine Frau sei schwanger gewesen. Sie hätten ihn geschlagen und die Schwägerin weggestoßen. Sie sei geschlagen worden und bewusstlos geworden. Die Nachbarn hätten sie ins Spital gebracht, wo sie eine Fehlgeburt gehabt hätte. Nach dem Vorfall habe er seine Schwägerin geheiratet. Danach seien sie 1 Monat in den Bergen geblieben, nachher habe er mit seinem Bruder darüber geredet. Sie seien dann nach Nimroz gefahren. An der Grenze zum Iran hätte sie die iranische Grenzpolizei angegriffen, der Neffe sei umgebracht worden. Er habe das Begräbnis an der Grenze gemacht. Dann sei er ausgereist. Nachdem sie sie festgenommen hätten, hätten sie Drohbriefe geschickt
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2022, zugestellt am 12.07.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe divergierende Angaben zu seiner Heirat gemacht, er habe gesagt, er habe vor sieben bis acht Jahren geheiratet und später, er habe seine Schwägerin kurz nach dem Vorfall geheiratet. Der Beschwerdeführer habe die in der Einvernahme angeführten Drohbriefe nicht in der Erstbefragung erwähnt. Er habe keine Dokumente darüber vorgelegt, dass er beim Geheimdienst gearbeitet habe und auch keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er sie daher persönlich unglaubwürdig. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall noch einen Monat in Afghanistan verblieben sei, jemand, der aus wohlbegründeter Furcht habe ausreisen müsse, würde dies ohne Aufschub machen. Die geschilderten Gründe seien weder schlüssig, nachvollziehbar noch genügend substantiiert.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2022, zugestellt am 12.07.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe divergierende Angaben zu seiner Heirat gemacht, er habe gesagt, er habe vor sieben bis acht Jahren geheiratet und später, er habe seine Schwägerin kurz nach dem Vorfall geheiratet. Der Beschwerdeführer habe die in der Einvernahme angeführten Drohbriefe nicht in der Erstbefragung erwähnt. Er habe keine Dokumente darüber vorgelegt, dass er beim Geheimdienst gearbeitet habe und auch keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er sie daher persönlich unglaubwürdig. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall noch einen Monat in Afghanistan verblieben sei, jemand, der aus wohlbegründeter Furcht habe ausreisen müsse, würde dies ohne Aufschub machen. Die geschilderten Gründe seien weder schlüssig, nachvollziehbar noch genügend substantiiert.
  4. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2022 richtet sich die am 04.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt und die Länderberichte ignoriert. Es komme zu Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte. Der Bruder des Beschwerdeführers sei für die Durchführung von Festnahmen verantwortlich gewesen und habe eigene Mitarbeiter gehabt. Der Beschwerdeführer hab Aufträge von ihm Erhalten. Auch ihm seien Mitarbeiter zur Seite gestellt worden. Dies sei geheim gewesen. Er habe jedoch über ein Diensthandy verfügt und Gehalt erhalten. Der andere Bruder sei im Veranstaltungsbereich für das Parlament tätig gewesen. Auch der Neffe des Beschwerdeführers sei für die Sicherheitsbehörden tätig gewesen. Es habe lediglich eine kursorische Rückübersetzung stattgefunden, seine Anmerkungen seien nicht berücksichtigt worden. Die festgenommenen Personen seien Angehörige des Haqqani-Netzwerkes gewesen, nicht des Afghani-Netzwerkes. Der Beschwerdeführer könne genauere Angaben zu diesen und ihren heutigen Positionen machen. Die Entwendung der Beweismittel von der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Taliban sei sehr gewaltsam erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau vor sieben bis acht Jahren geheiratet und später die Witwe seines Bruders, um die Ehre der Witwe zu bewahren. Der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr von den Taliban asylrelevant verfolgt. Ihm werde von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung durch die Taliban unterstellt. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2022 richtet sich die am 04.08.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt und die Länderberichte ignoriert. Es komme zu Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte. Der Bruder des Beschwerdeführers sei für die Durchführung von Festnahmen verantwortlich gewesen und habe eigene Mitarbeiter gehabt. Der Beschwerdeführer hab Aufträge von ihm Erhalten. Auch ihm seien Mitarbeiter zur Seite gestellt worden. Dies sei geheim gewesen. Er habe jedoch über ein Diensthandy verfügt und Gehalt erhalten. Der andere Bruder sei im Veranstaltungsbereich für das Parlament tätig gewesen. Auch der Neffe des Beschwerdeführers sei für die Sicherheitsbehörden tätig gewesen. Es habe lediglich eine kursorische Rückübersetzung stattgefunden, seine Anmerkungen seien nicht berücksichtigt worden. Die festgenommenen Personen seien Angehörige des Haqqani-Netzwerkes gewesen, nicht des Afghani-Netzwerkes. Der Beschwerdeführer könne genauere Angaben zu diesen und ihren heutigen Positionen machen. Die Entwendung der Beweismittel von der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Taliban sei sehr gewaltsam erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau vor sieben bis acht Jahren geheiratet und später die Witwe seines Bruders, um die Ehre der Witwe zu bewahren. Der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr von den Taliban asylrelevant verfolgt. Ihm werde von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung durch die Taliban unterstellt. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Ladung vom 28.09.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022 ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022 ● EASO, COI Report: Afghanistan Country focus, Jänner 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Security Situation, August 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 22.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Fall der Rückkehr von den Taliban verfolgt, im Wesentlichen aufrecht. Mit Schreiben vom 22.03.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein ● EAAU Country Guidance, Afghansitan von Jänner 2023 ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Uptdate I von Februar 2023 UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Uptdate römisch eins von Februar 2023 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Gesamtaktualisierung: 21.03.2023 und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 31.03.2023 langte eine Stellungnahme hierzu am Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Kopien mehrerer Ausweise der Brüder und des Neffen des Beschwerdeführers ● Mehrere Fotos ● Medizinische Unterlagen ● Ein E-Mail-Verlauf mit dem Roten Kreuz betreffend den Verbleib von Angehörigen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nimmt deshalb mehrere Medikamente ein und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht. Er hat zuerst als Hilfsarbeiter gearbeitet und dann fünf Jahre als Konditor. Der Beschwerdeführer hatte eine eigene Bäckerei. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer für den Geheimdienst tätig.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und hat bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht. Er hat zuerst als Hilfsarbeiter gearbeitet und dann fünf Jahre als Konditor. Der Beschwerdeführer hatte eine eigene Bäckerei. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer für den Geheimdienst tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Frau eine gemeinsame Tochter. Sie sind bei Bekannten in einem Dorf in der Nähe von Jalalabad aufhältig. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Frau. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder sind verstorben. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers ist verschollen. Nach dem Tod des Bruders heiratete der Beschwerdeführer zudem dessen Witwe, sie ist inzwischen verstorben. Der verstorbene Bruder hatte eine Tochter und einen Sohn, beide Kinder befanden sich zunächst in der Obhut des Beschwerdeführers bzw. seiner Frau. Die Nichte des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitig entführt und ist seither verschollen. Der Beschwerdeführer reiste etwa einen Monat nach der Machtübernahme durch die Taliban aus Afghanistan aus. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Ein Bruder des Beschwerdeführers hat für den Geheimdienst der früheren afghanischen Regierung gearbeitet. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers und ein Neffe waren ebenso für die Sicherheitsbehörden tätig. Der Beschwerdeführer selbst war in Zusammenarbeit mit seinem Bruder als Informant für den Geheimdienst tätig und hat dabei ca. drei Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban zur Festnahme von fünf Mitgliedern des Haqqani-Netzwerkes beigetragen. Die Familie wurde in der Folge von diesen Personen bedroht. Sie wurden im Zuge der Machtübernahme der Taliban freigelassen und bekleiden nun höhere Positionen bei den Behörden der Taliban. Im Zuge der Machtübernahme kamen Taliban ins Haus der Familie. Der Beschwerdeführer und sein Bruder flüchteten ins Haus des Onkels. Der zweite Bruder blieb bei den Frauen zurück und wurde in der Folge von den Taliban erschossen. Die schwangere Ehefrau des Bruders wurde geschlagen und hatte in der Folge eine Fehlgeburt. Der Beschwerdeführer versteckte sich in den Bergen und reisten schließlich nach etwa einem Monat mit seinem Neffen aus Afghanistan aus, der Neffe wurde an der Grenze von der iranischen Grenzpolizei erschossen. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde vom Iran nach Afghanistan zurückgeschickt und ist seither verschollen. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 21.03.2023: „4.1 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten. […]“ „6 Zentrale Akteure 6.1 Taliban Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan. Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist, benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet, dem obersten Führer der Taliban. Er gilt als die ultimative Autorität’ in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert. Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“. In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war. Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette. Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind. Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden. Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an, behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk. Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen. Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen.“ „8 Sicherheitsbehörden […] Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten, berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten. Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig.“ „13 Allgemeine Menschenrechtslage Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten.“
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, sonstigen Sprachkenntnissen sowie Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Tätigkeit für den Geheimdienst wird auf die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen verwiesen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den hierzu vorgelegten Behandlungsunterlagen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zum Verbleib seiner Angehörigen hat der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens umfassende und konsistente Angaben gemacht, entsprechende Feststellungen wurden getroffen. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die belangte Behörde lässt in ihrer Beweiswürdigung eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Sie verweist zunächst auf einen vermeintlichen Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heirat (AS 269), der bereits durch konkrete Nachfrage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme leicht aufzuklären gewesen wäre. So gab der Beschwerdeführer hier an, er habe seine Frau vor sieben bis acht Jahren geheiratet (AS 50), sie hätten eine gemeinsame vierjährige Tochter (AS 51) und später, er habe seine Schwägerin nach dem Vorfall geheiratet (AS 53). Der Beschwerdeführer gibt jedoch nie an, dass es sich hierbei um dieselbe Frau handelt. Dieses Missverständnis wird später im Zuge der Einvernahme auch offenkundig, als der Beschwerdeführer mit dem vermeintlichen Widerspruch, fragt: „Wie meinen Sie das?“ (AS 55) und nach Wiederholung der Frage erläutert, er habe keine Wahl gehabt, die Frau müsse nochmal heiraten, wenn der Ehemann sterbe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 konkret befragt, ob er die Schwägerin zusätzlich zu seiner Frau geheiratet habe, bejahte der Beschwerdeführer und erläuterte nochmals, das sei notwendig gewesen, weil mit der Machtübernahme der Taliban die Information verbreiten worden sei, dass jede Witwe verheiratet sein müsse (OZ 4, S. 3). Insofern beruht der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Widerspruch auf einem leicht aufklärbaren Missverständnis. Weiter führt die belangte beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe die später in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnten Drohbriefe in der Erstbefragung nicht angeführt (AS 269). Hierzu ist auszuführen, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bei der bloß kursorischen Schilderung seines Fluchtgrundes dieses Detail der Vorgeschichte zum letztendlich fluchtauslösenden Vorfall unerwähnt gelassen hat, ist damit nicht als Widerspruch erkennbar.Weiter führt die belangte beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe die später in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnten Drohbriefe in der Erstbefragung nicht angeführt (AS 269). Hierzu ist auszuführen, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bei der bloß kursorischen Schilderung seines Fluchtgrundes dieses Detail der Vorgeschichte zum letztendlich fluchtauslösenden Vorfall unerwähnt gelassen hat, ist damit nicht als Widerspruch erkennbar. Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer die Drohbriefe seiner Frau gegeben habe und die Taliban sie ihr weggenommen hätten, erscheine höchst unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar (AS 269). Nicht weiter begründet wird allerdings, auf der Grundlage welcher Erwägungen oder Länderinformationen die belangte Behörde zu diesem Schluss kommt. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge unglaubwürdig scheine, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall noch einen Monat in Afghanistan verblieben sei (AS 270). Zu diesem Schluss kommt die belangte Behörde auf der Grundlage von nicht nachvollziehbar begründeten Spekulationen. So geht die belangte Behörde etwa davon aus, dass jemand, der tatsächlich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung sein Heimatland verlassen hätte müssen, dies unmittelbar ohne Aufschub machen würde. Hierzu ist auszuführen, dass die Ausreise auch von den hierzu Vorhandenen Möglichkeiten abhängt. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 an, er habe sich in den Bergen in der Umgebung versteckt, seine Autos verkauft und sei dann mit seinem Neffen geflüchtet (OZ 4, S. 7). Amtsbekannt sind zudem chaotische Zustände und große Unsicherheit unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban, sodass ohne weiteres plausibel scheint, dass eine sofortige Ausreise nicht möglich war. Insbesondere berichtet auch die EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023, dass ehemaliges Personal der Sicherheitskräfte sich versteckt oder das Land verlassen habe (Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  12. Members oft he security insitutions oft he former government, S. 55). Dass sich der Beschwerdeführer zunächst versteckt hielt, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, zu denen die belangte Behörde in ihren Spekulationen keinerlei Bezug herstellt, damit plausibel. Zum Argument, dass der Beschwerdeführer weder identitätsbezeugende Dokumente noch Dokumente zu seiner Geheimdiensttätigkeit vorgelegt habe und deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig sei (AS 269), ist auszuführen, dass das österreichische derartigen Beweisschwierigkeiten insofern Rechnung trägt, als es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472) und auch das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Identität darstellt. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte unterbliebene Vorlage von Dokumenten ist damit für sich genommen ungeeignet, um Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Weitere Begründungselemente führt die belangte Behörde jedoch nicht an. Im Ergebnis kommt die belangte Behörde auf Grundlage einer völlig unzureichenden, oberflächlichen Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt dem gegenüber zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer schildert durchgehend, weitgehend stringent und im Kern gleichbleibend in etwa denselben Ereignisablauf. Insbesondere antwortet der Beschwerdeführer auf die ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten offenen Fragen sehr ausführlich und in flüssiger, selbstgeleiteter Erzählung und nennt umfassende Details, die sich auch mit seinen sonstigen Angaben zu einem klaren Bild der Gesamtsituation zusammenfügen. Weiter hat der Beschwerdeführer betreffend seine Brüder Kopien von Dokumenten und einige Fotos vorgelegt. Auch zu den festgenommenen Personen konnte der Beschwerdeführer spontane und detaillierte Angaben machen. Auch die im Lauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2022 im Zuge der Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles und der damit in Zusammenhang stehenden Umstände erkennbare Gemütsregung des Beschwerdeführers, seine lebendigen und lebensnahen Schilderungen und sein spontanes Antwortverhalten tragen zum starken Eindruck einer hohen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Auch flechten sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen konsistent in seine sonstigen, nicht unmittelbar auf das Fluchtvorbringen bezogenen Angaben ein. Zudem erweist sich das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel. So geht aus der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 hervor, dass die Taliban im Zuge ihrer Machtübernahme im Sommer 2021 ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet hätten. Insbesondere wird berichtet, dass die von den Taliban offiziell gewährten Amnestie für alle, die gegen sie gekämpft hatten, von Taliban-Mitgliedern nicht eingehalten wurde. Taliban-Kämpfer würden auf eigene Initiative Angriffe durchführen, insbesondere wegen persönlicher Feindschaften und Rachebedürfnissen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 3.
  13. Members oft he security insitutions oft he former government, S. 54-55). Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023, berichtet, dass es zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger der Regierung und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte komme. Es seien Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet worden bzw. weiterhin verschwunden (Kapitel 8 Sicherheitsbehörden, Abschnitt Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte). Die Taliban seien auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gegangen und hätten Angehörige bedroht. Insbesondere hätten die Taliban im Zuge ihrer Machtübernahme Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden erhalten (Kapitel 4.1 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Schilderung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zur Stattgebung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Statusrichtlinie ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 m.w.N.; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K51).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 m.w.N.; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K51). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er vor der Machtübernahme durch die Taliban für den Geheimdienst aktiv war, dass auch seine Brüder und sein Neffe für die Taliban gearbeitet haben und die Taliban das Haus der Familie bereits angegriffen und einen Bruder des Beschwerdeführers ermordet haben. Zudem war der Beschwerdeführer in die Verhaftung von inzwischen freigelassenen Mitgliedern des Haqqani-Netzwerkes involviert, die nunmehr Positionen in den Behörden der Taliban bekleiden. Mit Blick auf die aktuelle Verfolgungspraxis der Taliban gegen ehemalige Mitarbeiter der früheren Regierung scheint damit wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Verfolgung von Seiten der Taliban droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (VwGH 24.08.2022, Ra 2022/19/0018). Der Einschätzung EUAA zufolge sind die gegen unter anderem ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte begangenen Taten ihrer Natur nach so schwer, dass von Verfolgung auszugehen ist. Im Allgemeinen ist für ehemalige Angehörige der Sicherheitsbehörde der früheren Regierung davon auszugehen, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht. Auch für Familienangehörige kann eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach der Einschätzung von EUAA begründet sein, etwa, wenn die Taliban nach einem ihrer Verwandten suchen (EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023, Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  18. Members of the security institutions of the former government, S. 55). Auch UNHCR geht im Hinblick auf das Profil von „ehemalige Angehörige der der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind“ davon aus, dass erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht (UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan Fliehen – Update I von Februar 2023, S. 6). Der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 zufolge stehen Angriffe der Taliban gegen unter anderem ehemalige Mitarbeiter des Geheimdienstes in Zusammenhang mit dem Konventionsfluchtgrund der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung (Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  19. Members of the security institutions of the former government, S. 55).Der Einschätzung EUAA zufolge sind die gegen unter anderem ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte begangenen Taten ihrer Natur nach so schwer, dass von Verfolgung auszugehen ist. Im Allgemeinen ist für ehemalige Angehörige der Sicherheitsbehörde der früheren Regierung davon auszugehen, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht. Auch für Familienangehörige kann eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach der Einschätzung von EUAA begründet sein, etwa, wenn die Taliban nach einem ihrer Verwandten suchen (EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023, Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  20. Members of the security institutions of the former government, S. 55). Auch UNHCR geht im Hinblick auf das Profil von „ehemalige Angehörige der der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind“ davon aus, dass erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht (UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan Fliehen – Update römisch eins von Februar 2023, S. 6). Der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 zufolge stehen Angriffe der Taliban gegen unter anderem ehemalige Mitarbeiter des Geheimdienstes in Zusammenhang mit dem Konventionsfluchtgrund der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung (Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  21. Members of the security institutions of the former government, S. 55). Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung von Seiten der Taliban wegen ihm zumindest unterstellter politischer Gesinnung droht. Nachdem die Taliban das gesamte Staatsgebiet kontrollieren, ist damit einerseits von staatlicher Verfolgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen und andererseits eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung von Seiten der Taliban wegen ihm zumindest unterstellter politischer Gesinnung droht. Nachdem die Taliban das gesamte Staatsgebiet kontrollieren, ist damit einerseits von staatlicher Verfolgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen und andererseits eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 6 AsylG 2005 ist gegenständlich nicht ersichtlich.Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 ist gegenständlich nicht ersichtlich. Der Beschwerde war daher im Ergebnis spruchgemäß stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.
  22. Zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.
  23. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  24. Umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  25. Umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2258242.1.00

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