Obsah (11)
Art. 133§ 3Art. 12Art. 131§ 6§ 28§ 39§ 9§ 19§ 37§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW102 2265376-1 Spruch, W102 2265376-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 24.03.2021 beantragten die XXXX , die XXXX und die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Parteien), alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH, die Wiener Landesregierung möge
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben der „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Eingabe vom 24.03.2021 beantragten die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Parteien), alle vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH, die Wiener Landesregierung möge
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben der „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Wiener Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 08.11.2022, kundgemacht am 15.11.2022,
§ 3Abs. 7 und Abs. 5 i
Vm § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 18 lit. b, § 3 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 2 u. 4 iVm Anhang 1 Z 19 lit. b und § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 21 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte sie aus, dassNach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Wiener Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 08.11.2022, kundgemacht am 15.11.2022,
Paragraph 3, Absatz 7 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 18, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, u. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, Litera b und Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 21, Litera a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte sie aus, dass ● der Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 15 ha Flächeninanspruchnahme noch die Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² erreicht werde, der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 15 ha Flächeninanspruchnahme noch die Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² erreicht werde, ● da es sich um ein „Städtebauprojekt“ handle, eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 7 iVm Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 durchgeführt worden sei, die aufgrund der Sachverständigengutachten für die Schutzgüter „Biologische Vielfalt“, „Luft“, „Mensch“, „Boden und Fläche“, „Klima“, „Wasser“, „Landschaft“ sowie „Sach- und Kulturgüter“ ergeben habe, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter zu rechnen sei und daher aus dem Tatbestand „Städtebauvorhaben“ (Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000) keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne, da es sich um ein „Städtebauprojekt“ handle, eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 durchgeführt worden sei, die aufgrund der Sachverständigengutachten für die Schutzgüter „Biologische Vielfalt“, „Luft“, „Mensch“, „Boden und Fläche“, „Klima“, „Wasser“, „Landschaft“ sowie „Sach- und Kulturgüter“ ergeben habe, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter zu rechnen sei und daher aus dem Tatbestand „Städtebauvorhaben“ (Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000) keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne, ● der Tatbestand des Anhangs 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 5 ha Flächeninanspruchnahme noch 25% davon erreicht werde, sodass sich aufgrund der Flächeninanspruchnahme weder eine Einzelfallprüfungspflicht noch eine Kumulierungsprüfung ergebe. Aufgrund eines Größenschlusses gelte dies auch im Hinblick auf den höheren Schwellenwert in Anhang 1 Z 19 lit. a UVP-G
- Weiters unterschreite das Vorhaben auch den in Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 normierten Schwellenwert von 5000 KFZ-Stellplätzen. Auch die 25 % des Schwellenwertes werden nicht erreicht, sodass sich weder eine Einzelfallprüfungspflicht noch eine Kumulierungsprüfung ergebe, der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da weder der Schwellenwert von 5 ha Flächeninanspruchnahme noch 25% davon erreicht werde, sodass sich aufgrund der Flächeninanspruchnahme weder eine Einzelfallprüfungspflicht noch eine Kumulierungsprüfung ergebe. Aufgrund eines Größenschlusses gelte dies auch im Hinblick auf den höheren Schwellenwert in Anhang 1 Ziffer 19, Litera a, UVP-G
- Weiters unterschreite das Vorhaben auch den in Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 normierten Schwellenwert von 5000 KFZ-Stellplätzen. Auch die 25 % des Schwellenwertes werden nicht erreicht, sodass sich weder eine Einzelfallprüfungspflicht noch eine Kumulierungsprüfung ergebe, ● der Tatbestand des Anhangs 1 Z 21 lit. a und b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da sämtliche Parkplätze lediglich einem von vornherein eingeschränkten Nutzer:innenkries zugänglich seien. Diese seien demnach nicht als öffentlich zugängliche Parkplätze zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand Parkplätze und Parkgaragen nicht anzuwenden sei. der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 21, Litera a und b UVP-G 2000 nicht erfüllt sei, da sämtliche Parkplätze lediglich einem von vornherein eingeschränkten Nutzer:innenkries zugänglich seien. Diese seien demnach nicht als öffentlich zugängliche Parkplätze zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand Parkplätze und Parkgaragen nicht anzuwenden sei. In der von den Erst- bis Siebenundneunzigstbeschwerdeführer:innen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger (in Folge: BF 1), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft veröffentlicht worden sei und keine konkrete Rechtsmittelbelehrung für Nachbar:innen enthalte. Weiters sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zudem sei das Vorhaben anders als im Widmungsverfahren bezeichnet worden. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Schutzgüter Flächen und Boden die Durchführung einer Einzelfallprüfung unterlassen.
§ 3Abs.
2 UVP-G 2000 hätte zudem zwingend eine Kumulationsprüfung stattfinden müssen. Die Einzelfallprüfung zum Schutzgut Biologische Vielfalt sei fachlich verfehlt und gänzlich zu wiederholen. Die Einzelfallprüfung betreffend Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter sei ohne irgendeine behördliche Prüfung erfolgt, sondern lediglich auf Verweis auf die nicht fachlichen Angaben der Projektwerberinnen. Im Nahbereich liege zudem die Altlast „W6-Mobil“, deren Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht geprüft worden sei. In der von den Erst- bis Siebenundneunzigstbeschwerdeführer:innen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger (in Folge: BF 1), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft veröffentlicht worden sei und keine konkrete Rechtsmittelbelehrung für Nachbar:innen enthalte. Weiters sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zudem sei das Vorhaben anders als im Widmungsverfahren bezeichnet worden. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Schutzgüter Flächen und Boden die Durchführung einer Einzelfallprüfung unterlassen.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hätte zudem zwingend eine Kumulationsprüfung stattfinden müssen. Die Einzelfallprüfung zum Schutzgut Biologische Vielfalt sei fachlich verfehlt und gänzlich zu wiederholen. Die Einzelfallprüfung betreffend Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter sei ohne irgendeine behördliche Prüfung erfolgt, sondern lediglich auf Verweis auf die nicht fachlichen Angaben der Projektwerberinnen. Im Nahbereich liege zudem die Altlast „W6-Mobil“, deren Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht geprüft worden sei. In der von der Achtundneunzigstbeschwerdeführerin, vertreten durch XXXX (in Folge: BF 2), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 das Vorliegen besonderer Schutzgebiete
Anhang 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Es würde ein Schutzgebiet der Kategorie E vorliegen. Weiters hätte eine Kumulationsprüfung stattfinden müssen. Die belangte Behörde sei in der Beweiswürdigung nicht auf alle Gutachten eingegangen. Hinsichtlich Luftschadstoffe sei eine Überschreitung der Irrelevanzschwellen nicht ausgeschlossen. Weiters sei der Artenschutz völlig außer Acht gelassen worden. Es seien mehrere Arten erwähnt, für die das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Art. 12FFH-RL zu erwarten sei.
Weiters werde auf die überlange Verfahrensdauer hingewiesen. In der von der Achtundneunzigstbeschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 (in Folge: BF 2), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 das Vorliegen besonderer Schutzgebiete
Anhang 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Es würde ein Schutzgebiet der Kategorie E vorliegen. Weiters hätte eine Kumulationsprüfung stattfinden müssen. Die belangte Behörde sei in der Beweiswürdigung nicht auf alle Gutachten eingegangen. Hinsichtlich Luftschadstoffe sei eine Überschreitung der Irrelevanzschwellen nicht ausgeschlossen. Weiters sei der Artenschutz völlig außer Acht gelassen worden. Es seien mehrere Arten erwähnt, für die das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
Artikel 12, FFH-RL zu erwarten sei.
Weiters werde auf die überlange Verfahrensdauer hingewiesen. In der von der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin, vertreten durch XXXX (in Folge: BF 3), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzen, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und der UVP-RL anzuwenden sei, sondern auch in der Beschwerde zitierte EUGH-Urteile miteinzubeziehen seien. Auch aufgrund der Altlast in unmittelbarer Umgebung des Vorhabensgebietes und der möglichen Schadstoffmobilisierung sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es handle sich um ein Städtebauvorhaben, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung trotz Unterschreiten der Schwellenwerte durchzuführen sei. In der von der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 (in Folge: BF 3), binnen offener Frist erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzen, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und der UVP-RL anzuwenden sei, sondern auch in der Beschwerde zitierte EUGH-Urteile miteinzubeziehen seien. Auch aufgrund der Altlast in unmittelbarer Umgebung des Vorhabensgebietes und der möglichen Schadstoffmobilisierung sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es handle sich um ein Städtebauvorhaben, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung trotz Unterschreiten der Schwellenwerte durchzuführen sei. Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 nahmen die Projektwerberinnen Stellung zu den Beschwerden. Am 24.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Vorhaben Das Wohnbauvorhaben „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ wird auf dem Areal der Liegenschaften XXXX sowie XXXX , errichtet. Das Wohnbauvorhaben „Projekt Süßenbrunner Straße Nord“ wird auf dem Areal der Liegenschaften römisch 40 sowie römisch 40 , errichtet. Die geplante Bruttogeschoßfläche beträgt insgesamt ca. 131.300 m², die Flächeninanspruchnahme des Projektgebietes ca. 8,33 ha. Die maximal bebaubare Fläche beträgt etwa 28.900 m². Es sind Grün- und Freiflächen im Ausmaß von etwa 54.400 m² vorgesehen, die bis auf geringe Ausnahmen unversiegelt bleiben. Das Vorhabensareal ist derzeit unverbaut. Es sollen im gesamten Liegenschaftsbereich in mehreren Baublöcken überwiegend Wohnungen errichtet werden (125.950 m²). Die Wohnblöcke werden durch mehrere Einfahren in die Tiefgaragen unterirdisch erschlossen und es ist eine autofreie oberirdische Verkehrserschließung geplant. Geplant ist weiters die Errichtung eines Nahversorgers mit einer Bruttogeschoßfläche von 1.600 m², zwei Kindergärten mit einer Bruttogeschoßfläche von 1.900 m² und Handels- Gewerbe- oder Dienstleistungsflächen im Erdgeschoß eines Bauteils mit einer Bruttogeschoßfläche von 1.850 m². Insgesamt sollen 980 dem Vorhaben zugeordnete Pflichtstellplätze in den Tiefgaragen errichtet werden. Davon sind 950 Stellplätze den Wohnungen, 26 Stellplätze dem Nahversorger bzw. der Nutzung Handel/Gewerbe/Dienstleistung und vier Stellplätze den Kindergärten zugeordnet. Die Fläche der Parkplätze beträgt 780 m². Die KFZ-Stellplätze sollen für Mieter:innen und Eigentümer:innen errichtet werden. Für Kund:innen bzw. Besucher:innen der Geschäfte bzw. der Kindergärten sind keine Stellplätze vorgesehen. Zwischen den Wohnblöcken sind Grün- und Freiflächen geplant, sowie eine Fassadenbegrünung im Ausmaß von etwa 10 % der Netto-Fassadenfläche. 1.
- Das Wohnbauvorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet) des Anhangs 2 zum UVP-G
- 1.
- Auswirkungen auf die Schutzgüter 1.3.
- Schutzgut Biologische Vielfalt, einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Vorhaben ein Gebiet, welches signifikant zum Schutz eines Lebensraumstyps des Anhang I oder einer Art des Anhang II der FFH-RL oder des Anhang I der VRL beiträgt und/oder eine nach Wiener Naturschutzverordnung geschützte Art von erheblicher Bedeutung ist, beeinträchtigt. Vor allem da die gegenständliche Fläche von ähnlichen Lebensräumen umgeben ist, ist es augenscheinlich unwahrscheinlich, dass die MVP (Minimum Viable Population/kleinste überlebensfähige Population) in Wien der jeweiligen Arten durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt werden. Durch die nachgewiesenen zahlreichen Vorkommen von Feldhamster und Zauneidechse sowie weitere potenzielle Artenvorkommen (z.B. Schlangen, Schnecken, Wechselkröte) bestehen jedoch die Grundvoraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung.Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Vorhaben ein Gebiet, welches signifikant zum Schutz eines Lebensraumstyps des Anhang römisch eins oder einer Art des Anhang römisch zwei der FFH-RL oder des Anhang römisch eins der VRL beiträgt und/oder eine nach Wiener Naturschutzverordnung geschützte Art von erheblicher Bedeutung ist, beeinträchtigt. Vor allem da die gegenständliche Fläche von ähnlichen Lebensräumen umgeben ist, ist es augenscheinlich unwahrscheinlich, dass die MVP (Minimum Viable Population/kleinste überlebensfähige Population) in Wien der jeweiligen Arten durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt werden. Durch die nachgewiesenen zahlreichen Vorkommen von Feldhamster und Zauneidechse sowie weitere potenzielle Artenvorkommen (z.B. Schlangen, Schnecken, Wechselkröte) bestehen jedoch die Grundvoraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung. 1.3.
- Fachbereich Verkehr Für die Verkehrsuntersuchung wurden Planfälle unter Berücksichtigung der Stadtstraße sowohl mit als auch ohne S1 Spange Seestadt und S1 Nord (Abschnitt Nord ohne Lobauquerung) untersucht. Die angegebenen Verkehrsdaten und die Angaben des JDTV für das gegenständliche Projekt nachvollzogen werden. 1.3.
- Schutzgut Luft Aufgrund der Unterschreitung der Grenzwerte für die Jahres- und Kurzzeitmittelwerte, des höchst zulässigen Überschreitungskriteriums für den Tagesmittelwert für PM10 und der Einhaltung der in Anlage 4 IG-L-MKV 2012 festgelegten Datenqualitätsziele für ortsfeste Messungen ist mit keiner wesentlichen Änderung der natürlichen Zusammensetzung des Schutzgutes Luft im Untersuchungsgebiet zu rechnen. 1.3.
- Schutzgut Lärm Der Untersuchungsraum wurde in begründender und ableitbarer Form ausreichend groß angenommen. Die zur Berechnung und Bewertung erforderlichen Immissionspunkte wurden in ihrer Lage unter anderem auch bei den meistbelasteten Nachbar:innen und in ausreichender Zahl gewählt. Die projektbedingte Immissionszunahme an allen untersuchten Immissionspunkten beträgt rund +1,0 dB. Aus lärmtechnische Sicht kann festgestellt werden, dass eine schalltechnische Veränderung in diesem Ausmaß im normgemäßen Vertrauensbereich bei Schallpegelmessungen liegt und eine Erhöhung in diesem Ausmaß keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwarten lässt. 1.3.
- Schutzgut Mensch Lärm: Geringfügige Änderungen von über längeren Zeiträumen gemittelten Beurteilungspegeln gleichförmiger Geräusche von bis zu maximal + 1 dB sind der Wahrnehmung des Menschen bzw. dessen Diskriminationsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugänglich. Erhebliche Belästigungen die als unzumutbar zu beurteilen wären sind daher auszuschließen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann man davon ausgehen, dass der zu erwartende Straßenverkehrslärmgesamtpegel, also die Immission im Nullplanfall plus einer maximalen Erhöhung um 1,0 dB (aufgrund des gegenständlichen Vorhabens), keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen wird, als die Straßenverkehrslärmimmissionen im Nullplanfall allein erwarten lassen. Luftschadstoffe: Was Feinstaub betrifft, so ist die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei einer Zusatzbelastung in dieser Größe nicht zu erwarten. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein. Was Stickstoffdioxid betrifft, so wird der zu fordernde Grenzwert im konkreten Fall überall eingehalten, es sind daher keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen zu erwarten. Aus medizinischer Sicht ist die aus dem gegenständlichen Projekt resultierende Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Für die übrigen im IG-L geregelten Luftschadstoffe schließen der Amtssachverständige, dass die Grenzwerte gem. Anlagen 1 und 2 des IG-L im Untersuchungsraum nicht überschritten werden, daher ist aus medizinischer Sicht jedenfalls von keiner Gefahr für die Gesundheit auszugehen. Erhebliche Belästigungen aufgrund der Einwirkung von Luftschadstoffen sind nicht zu erwarten. 1.3.
- Schutzgut Wasserbau und Gewässerschutz Westlich der Schnellstraße S2, an der Breitenleerstraße, befindet sich lt. Altlastenatlas die Altlast W 6 „Mobil“, ein Altstandort eines Tanklagers, die mittels einer Sperrbrunnenreihe sowie einer Dichtwand inkl. 6 durchströmten Filterfenstern mit Aktivkohlefüllung abgesichert wurde. Da die lokale Grundwasserströmung infolge der geringen Einbindetiefe des Projekts in den Untergrund nicht beeinflusst wird, ist auch keine Auswirkung auf das Sanierungskonzept der Altlast zu erwarten. Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Grundwasserqualität und auch Quantität zu erwarten, selbiges gilt auch für Oberflächengewässer. Eine Beeinflussung des rd. 500 m östlich gelegenen Hirschstettner Teichs durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Aus wasserfachlicher Sicht sind durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. 1.3.
- Schutzgut Fläche und Boden Es ist mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Fläche und Boden zu rechnen. 1.3.
- Schutzgut Klima Es ist mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut „Klima“ zu rechnen. 1.3.
- Schutzgut Landschaft Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild, Stadtbild, Erholungswert der Landschaft) durch das Vorhaben sind als keine oder vernachlässigbare Belastung bzw. keine erheblichen Auswirkungen zu werten. 1.3.
- Schutzgut Sach- und Kulturgüter Bei Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter zu erwarten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unbestrittenen Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus den zum Feststellungsantrag vorgelegten Unterlagen sowie aus den ergänzenden Angaben der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren. 2.
- Dies ergibt sich aus der Lage des Vorhabens im Stadtgebiet von Wien (§ 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019).2.
- Dies ergibt sich aus der Lage des Vorhabens im Stadtgebiet von Wien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019). 2.
- Auswirkungen auf die Schutzgüter 2.3.
- Schutzgut Biologische Vielfalt, einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 30.11.2021, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Fachbericht Biologische Vielfalt inkl. Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume vom 27.10.2021 sowie Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 27.10.2021, [überarbeitete Fassung vom 19.05.2022]) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 2.3.
- Fachbereich Verkehr Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 21.06.2022 sowie der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Verkehrsuntersuchung vom April
- Die zuständige Fachabteilung der Stadt Wien hat die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Verkehrsbericht vom April 2022) nach Verbesserungsauftrag vom 23.02.2022 im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 2.3.
- Schutzgut Luft Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 13.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Verkehrsbericht vom April 2022, Luftschadstoffuntersuchung vom 27.10.2021, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Gutachterliche Stellungnahme zum Fachbereich Verkehr vom 21.06.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 2.3.
- Schutzgut Lärm Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 05.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Verkehrsbericht vom April 2022, Schalluntersuchung vom 19.05.2022, Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Gutachterliche Stellungnahme zum Fachbereich Verkehr vom 21.06.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 2.3.
- Schutzgut Mensch Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten umweltmedizinischen Gutachten vom 07.08.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Luftschadstoffuntersuchung vom 27.10.2021, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Schalluntersuchung vom 19.05.2022, Schalltechnisches Gutachten vom 05.07.2022, Luftreinhaltetechnisches Gutachten vom 13.07.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 2.3.
- Schutzgut Wasserbau und Gewässerschutz Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Umweltrecht vom 29.11.2021, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 27.10.2021, [überarbeitete Fassung vom 19.05.2022])) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Die Feststellungen zur Altlast ergeben sich aus der Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.
- Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 1.3.
- Schutzgut Fläche und Boden Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Räumliche Entwicklung vom 04.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten nach Verbesserungsauftrag (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 31.05.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 1.3.
- Schutzgut Klima Die Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Stadt Wien – Umweltschutz, Bereich Räumliche Entwicklung vom 04.07.2022, in welcher die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten nach Verbesserungsauftrag (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 31.05.2022) im Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft wurden. Diese Feststellungen konnten von den BF nicht entkräftet werden. Insbesondere wurde den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei ergangenen Ausführungen nicht erschüttern. 2.3.
- Schutzgut Landschaft Die Ausführungen zum Schutzgut Landschaft basieren auf der durch die mitbeteiligte Partei beauftragte Untersuchung zur Biologischen Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, sowie Landschaft /1/ (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022). Dieser ist zu entnehmen, dass am Projektareal und dessen unmittelbarem Umfeld keine Schutzgebiete, Schutzobjekte oder Schutzbereiche ausgewiesen sind. Das Vorhabensgebiet befindet sich in keinem Schutzgebiet Sww, SwwL oder Spk
dem aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Im Vorhabensgebiet und dessen Umfeld sind keine Landschaftsschutzgebiete bzw. geschützte Landschaftsteile oder ökologische Entwicklungsflächen ausgewiesen. Das nächstgelegene ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet befindet sich in einer Entfernung von etwa 1 km, nördlich des Rautenwegs. Im Vorhabensgebiet und dessen näheren Umfeld befinden sich keine Naturdenkmäler. Im Vorhabensgebiet und dessen näherem Umfeld sind keine sonstigen Schutzgebiete, wie Nationalparks, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Biosphärenparks ausgewiesen. (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Pkt. 9.3.2.). Folglich ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft nach sich zieht. Den plausiblen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Privatgutachtens wurde seitens der BF nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten. 2.3.
- Schutzgut Sach- und Kulturgüter Die Ausführungen zum Schutzgut Sach- und Kulturgüter basieren auf der durch die mitbeteiligte Partei beauftragte Untersuchung (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022). Dieser ist zu entnehmen, dass sich im Betrachtungsraum keine Sach- und Kulturgüter befinden, denen aus normativer Sicht und/oder besonderer kultureller oder geschichtlicher Bedeutung erhöhte Betrachtung zukommt (Zusammenstellung der Umweltauswirkungen vom 19.05.2022, Pkt. 9.2.). Den plausiblen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Privatgutachtens wurde seitens der BF zudem nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie dem gegenständlichen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.Nach Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie dem gegenständlichen nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist
den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist
den Paragraphen 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtslage 3.1.
- Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000): Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und KulturgüterParagraph eins,
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage, 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben,
- a)auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,,
- b)auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,,
- c)auf die Landschaft und,
- d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und, 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. […] Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:,
- Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),,
- Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),,
- Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung
Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
§ 39Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung
Absatz eins, 2, 4, oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der
Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:1. Beschreibung des Vorhabens:
- a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
- b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:, 1. Beschreibung des Vorhabens:,
- a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,,
- b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie, 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9)Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen § 46. […]Paragraph 46, […]
(29)Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle
den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung
§ 37
AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.
- Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
- Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
(29)Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch zwanzig. Monat 20XX Anmerkung, formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:, 1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle
den Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, sowie die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Paragraph 40, Absatz 2, nicht anzuwenden., 2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung
Paragraph 37, AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Ziffer eins, des Anhanges 1.,
- Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.,
- Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt. 3.1.
- Anhang 1 zum UVP-G 2000 Der Anhang enthält die
§ 3
UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Z 18Ziffer 18 a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha; b) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2; c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha; d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a;d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a,;
- e)Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;
- f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Litera b, d, e und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. Z 19Ziffer 19
- a)Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- b)Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;
- c)Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
- d)Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a;d) Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a,;
- e)Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;
- f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.f) Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.Bei Litera d und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. Bei Litera a und c ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera c, andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Z 21Ziffer 21 a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a.c) Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei Litera c, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. 3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. 3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben. 4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen. 4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze. 3.1.3. § 1 Abs. 1 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 lautet: 3.1.3. Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 lautet: Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).Die in Absatz 2, genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
§ 1Abs.
2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 ist das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid), sowie im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10) betroffen.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 ist das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid), sowie im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10) betroffen. 3.1.4. Zur geänderten Rechtslage (UVP-G-Novelle 2023): Die BF1 und BF2 bestritten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Inkrafttreten der Novelle. Üblicherweise trete ein im BGBl. kundgemachtes Gesetz mit dem Folgetag in Kraft. Die aktuelle Novelle enthalte allerdings den Hinweis, dass die neugefassten, bzw. eingefügten Bestimmungen mit „xx.Monat20xx“ in Kraft treten. Es handle sich wahrscheinlich um ein Redaktionsversehen. Aber aus dieser Bezeichnung ergebe sich, dass der Gesetzgeber abweichend von der üblichen Vorgangsweise ein bestimmtes Inkrafttretensdatum vorgesehen habe, ohne es jedoch konkret zu bezeichnen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Novelle am 22.03.2023 mit BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemacht worden ist. Dem § 46 UVP-G 2000 wurde folgender Abs. 29 angefügt: „
(29)Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX in Kraft. […]“. Mangels der damit fehlenden Bestimmbarkeit ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens aus Art. 49 Abs. 1 B-VG. Nach dieser Verfassungsbestimmung treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, weshalb die am 22.03.2023 als BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemachte UVP-G-Novelle 2023 am 23.03.2023 Gültigkeit erlangte (vgl. VwGH 28.01.2000, 2000/02/0004). Die UVP-G-Novelle 2023 trat daher am 23.03.2023 in Kraft. Die BF1 und BF2 bestritten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Inkrafttreten der Novelle. Üblicherweise trete ein im BGBl. kundgemachtes Gesetz mit dem Folgetag in Kraft. Die aktuelle Novelle enthalte allerdings den Hinweis, dass die neugefassten, bzw. eingefügten Bestimmungen mit „xx.Monat20xx“ in Kraft treten. Es handle sich wahrscheinlich um ein Redaktionsversehen. Aber aus dieser Bezeichnung ergebe sich, dass der Gesetzgeber abweichend von der üblichen Vorgangsweise ein bestimmtes Inkrafttretensdatum vorgesehen habe, ohne es jedoch konkret zu bezeichnen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Novelle am 22.03.2023 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, kundgemacht worden ist. Dem Paragraph 46, UVP-G 2000 wurde folgender Absatz 29, angefügt: „
(29)Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch zwanzig. Monat 20XX in Kraft. […]“. Mangels der damit fehlenden Bestimmbarkeit ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens aus Artikel 49, Absatz eins, B-VG. Nach dieser Verfassungsbestimmung treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, weshalb die am 22.03.2023 als Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, kundgemachte UVP-G-Novelle 2023 am 23.03.2023 Gültigkeit erlangte vergleiche VwGH 28.01.2000, 2000/02/0004). Die UVP-G-Novelle 2023 trat daher am 23.03.2023 in Kraft. Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 1 UVP-G 2000 sind auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle
den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, die Bestimmungen des § 4a (Windkraftanlagen) und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g (Bodenschutzkonzept) sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.Mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle
den Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, die Bestimmungen des Paragraph 4 a, (Windkraftanlagen) und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, (Bodenschutzkonzept) sowie die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Paragraph 40, Absatz 2, nicht anzuwenden. Das gegenständliche Verfahren wurde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle eingeleitet und ist seit Jänner 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die oben angeführten Bestimmungen der UVP-G-Novelle 2023 sind somit anwendbar. Zu den Änderungen in Anhang 1 zum UVP-G 2000: Z 18 lit. b und lit. d (Städtebauvorhaben): Die Tatbestände wurden aus unionsrechtlichen Gründen adaptiert. Lit.
- b)umfasst nun generell (d.h. ohne einschränkende Merkmale) neue großflächige Städtebauvorhaben mit einer bestimmten Flächeninanspruchnahme und Bruttogeschoßfläche. Die Tatbestände in lit.
- b)und
- d)sind als Neuvorhaben konzipiert. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neu anschließende Bauvorhaben als Neuerschließung gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt „verschmelzen“. Soweit das Vorhaben oder einzelne Bestandteile auch einen Spezialtatbestand erfüllt/erfüllen (z. B. EKZ, Parkplätze, Sportstadien), ist auch dieser anzuwenden.Ziffer 18, Litera b und Litera d, (Städtebauvorhaben): Die Tatbestände wurden aus unionsrechtlichen Gründen adaptiert. Lit.
- b)umfasst nun generell (d.h. ohne einschränkende Merkmale) neue großflächige Städtebauvorhaben mit einer bestimmten Flächeninanspruchnahme und Bruttogeschoßfläche. Die Tatbestände in Litera b,) und
- d)sind als Neuvorhaben konzipiert. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neu anschließende Bauvorhaben als Neuerschließung gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt „verschmelzen“. Soweit das Vorhaben oder einzelne Bestandteile auch einen Spezialtatbestand erfüllt/erfüllen (z. B. EKZ, Parkplätze, Sportstadien), ist auch dieser anzuwenden. Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi und Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter dem Tatbestand zu prüfen.Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu Paragraph 3, Absatz 3,) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi und Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter dem Tatbestand zu prüfen. Z 18 lit. d): Die Einführung dieses Tatbestandes in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig. Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher ist eine allgemeine Einzelfallprüfung notwendig.Ziffer 18, Litera d,): Die Einführung dieses Tatbestandes in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben war aus unionsrechtlichen Gründen notwendig. Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher ist eine allgemeine Einzelfallprüfung notwendig. Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestands in lit.
- d)mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen.Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestands in Litera d,) mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen. Neue bzw. geänderte Tatbestände im Zusammenhang mit der Versiegelung von Flächen: Als Versiegelung gilt die Abdeckung oder Unterbauung des Bodens mit einer weitgehend wasserundurchlässigen Schicht, wodurch folgende Veränderungen eintreten: Der Boden wird auf seine Trägerfunktion reduziert. Er verliert seine Produktionsfunktion und darüber hinaus auch viele andere wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Fähigkeit Wasser zu speichern (erhöhtes Hochwasserrisiko) oder zu verdunsten (Hitzeeffekte) und Schadstoffe zu filtern, zu binden oder abzubauen. Im Umkehrschluss sind unversiegelte Flächen nicht überbaut oder mit Asphalt o.ä. bedeckt; d.h. sie haben eine durchwurzelbare Bodenschicht. Für die neuen Tatbestände (Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1) ist eine Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a für die Schutzgüter Fläche und Boden durchzuführen.Für die neuen Tatbestände (Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1) ist eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, für die Schutzgüter Fläche und Boden durchzuführen. Z 18 (Industrie- oder Gewerbeparks): lit.
- a)und c): Senkung der Schwellenwerte von 50 auf 25 ha (in lit.
- a)und von 25 ha auf 10 ha (in lit. c).Ziffer 18, (Industrie- oder Gewerbeparks): Litera a,) und c): Senkung der Schwellenwerte von 50 auf 25 ha (in Litera a,) und von 25 ha auf 10 ha (in Litera c,). lit. f): Neue Industrie- und Gewerbeparks, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, sind ab 10 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst.Litera f,): Neue Industrie- und Gewerbeparks, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, sind ab 10 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst. Z 19 lit.
- d)(Einkaufszentren): lit. d): Neue Einkaufszentren, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, sind ab 5 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. Die Kumulierungsbestimmung ist bei lit.
- d)nicht anzuwenden.Ziffer 19, Litera d,) (Einkaufszentren): Litera d,): Neue Einkaufszentren, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, sind ab 5 ha einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. Die Kumulierungsbestimmung ist bei Litera d,) nicht anzuwenden. Z 21 lit.
- c)(Freiflächen-Parkplätze): Dieser neue Tatbestand erfasst alle neuen Parkplatzvorhaben auf Freiflächen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche beanspruchen, und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe dazu Fußnote 4a zu Z 21) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Neuerrichtungen von Freiflächen-Parkplätzen, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung ist (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Zur Berechnung des Flächenausmaßes ist die gesamte unversiegelte Fläche für die Herstellung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Zufahren zu diesen heranzuziehen, ausgenommen sind öffentliche Verkehrsflächen.Ziffer 21, Litera c,) (Freiflächen-Parkplätze): Dieser neue Tatbestand erfasst alle neuen Parkplatzvorhaben auf Freiflächen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche beanspruchen, und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe dazu Fußnote 4a zu Ziffer 21,) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Neuerrichtungen von Freiflächen-Parkplätzen, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung ist (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Zur Berechnung des Flächenausmaßes ist die gesamte unversiegelte Fläche für die Herstellung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Zufahren zu diesen heranzuziehen, ausgenommen sind öffentliche Verkehrsflächen. Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit.
- c)aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist.Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für Litera c,) aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist. 3.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden
§ 3Abs.
9 UVP-G 2000 sind dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, eine
§ 19Abs.
7 anerkannte Umweltorganisation oder Nachbar:innen
§ 19Abs.
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die BF1 so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbar:innen des Vorhabens beschwerdeberechtigt. Die BF2 und BF3 sind als
§ 19Abs.
7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen mit dem Tätigkeitsbereich ganz Österreich ebenfalls beschwerdeberechtigt.
Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 sind dann, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder Nachbar:innen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Da die BF1 so nahe am Vorhaben wohnen oder dingliche Rechte besitzen, dass sie durch Errichtung oder Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden könnten, sind sie als Nachbar:innen des Vorhabens beschwerdeberechtigt. Die BF2 und BF3 sind als
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen mit dem Tätigkeitsbereich ganz Österreich ebenfalls beschwerdeberechtigt. 3.3. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden: Für die Prüfung, ob das vorliegende Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kommen die Tatbestände in Anhang 1 Z 18 lit. d, Z 19 lit. c und Z 21 lit. a und b UVP-G 2000 in Betracht. Das Vorhabensgebiet gilt
§ 1Abs.
2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 als Schutzgebiet der Kategorie D.Für die Prüfung, ob das vorliegende Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kommen die Tatbestände in Anhang 1 Ziffer 18, Litera d,, Ziffer 19, Litera c und Ziffer 21, Litera a und b UVP-G 2000 in Betracht. Das Vorhabensgebiet gilt
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) 2019 als Schutzgebiet der Kategorie D. 3.3.1. Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a; Bei lit. d ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden):3.3.1. Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 (Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a,; Bei Litera d, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden): 3.3.1.a. Im vorliegenden Fall liegt eine Neuerschließung für ein Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 (Spalte 3) vor. Wie oben bereits ausgeführt ist unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll (BMK Abt. V/11
- März 2023, UVP-G-Novelle 2023, Information für UVP-Behörden – Änderungen im Überblick). Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich auch im „Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben“ (Stand 2013) des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Erfasst sind demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere ist hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird. 3.3.1.a. Im vorliegenden Fall liegt eine Neuerschließung für ein Städtebauvorhaben iSd Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 (Spalte 3) vor. Wie oben bereits ausgeführt ist unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu Paragraph 3, Absatz 3,) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll (BMK Abt. V/11
- März 2023, UVP-G-Novelle 2023, Information für UVP-Behörden – Änderungen im Überblick). Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich auch im „Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben“ (Stand 2013) des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Erfasst sind demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere ist hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird. Das Vorhaben umfasst Wohnungen, einen Nahversorger, zwei Kindergärten und ein Bauteil für die Nutzung/Gewerbe/Dienstleistung. Weiters sollen dem Vorhaben zugeordnete Pflichtstellplätze in Tiefgaragen errichtet werden. Beim geplanten Vorhaben handelt es sich folglich um ein Städtebauvorhaben. Die Gesamtfläche des Projekts beträgt ca. 8,33 ha, die Bruttogeschoßfläche beträgt etwa 131.300 m². Die in Anhang 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m²) werden folglich erreicht und es ist eine Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
4a UVP-G 2000 durchführen. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nicht anzuwenden.Das Vorhaben umfasst Wohnungen, einen Nahversorger, zwei Kindergärten und ein Bauteil für die Nutzung/Gewerbe/Dienstleistung. Weiters sollen dem Vorhaben zugeordnete Pflichtstellplätze in Tiefgaragen errichtet werden. Beim geplanten Vorhaben handelt es sich folglich um ein Städtebauvorhaben. Die Gesamtfläche des Projekts beträgt ca. 8,33 ha, die Bruttogeschoßfläche beträgt etwa 131.300 m². Die in Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37.500 m²) werden folglich erreicht und es ist eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4 a, UVP-G 2000 durchführen. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ist nicht anzuwenden. 3.3.1.b. Die belangte Behörde führte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 7 iVm Abs. 4 iVm § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 durch:3.3.1.b. Die belangte Behörde führte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 durch: "Städtebauprojekte" sind in Anhang II Z 10 lit. b der UVP-Richtlinie angeführt. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-RL) - durch die die Richtlinie 85/337/EWG, in deren Umsetzung das UVP-G erlassen worden ist, "neu kodifiziert" wurde - räumt bei Projekttypen, die in Anhang II angeführt sind, gem. ihrem Art. 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten einen Spielraum dahingehend ein, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der österreichische UVP-Gesetzgeber hat den Tatbestand des "Städtebauprojekts" in verschiedenen Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 berücksichtigt, die sich aus den Umweltauswirkungen, die von derartigen Vorhaben ausgehen, ableiten. Durch Festlegung von Vorhabenstypen in Anhang 1 betreffend Straßen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe und Parkplätze/Parkgaragen sowie die dort vorgesehene Berücksichtigung der Größe und der Lage bei der Anwendung von Schwellenwerten (insbesondere die Berücksichtigung von Schwellenwerten für schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D des Anhanges 2) hat der Bundesgesetzgeber die nach Anhang III der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch - insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur - Gebiete, "in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind" (Anhang III Z 2 lit. c der UVP-Richtlinie), berücksichtigt. "Städtebauprojekte" sind in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der UVP-Richtlinie angeführt. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-RL) - durch die die Richtlinie 85/337/EWG, in deren Umsetzung das UVP-G erlassen worden ist, "neu kodifiziert" wurde - räumt bei Projekttypen, die in Anhang römisch zwei angeführt sind, gem. ihrem Artikel 4, Absatz 2, den Mitgliedstaaten einen Spielraum dahingehend ein, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Der österreichische UVP-Gesetzgeber hat den Tatbestand des "Städtebauprojekts" in verschiedenen Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 berücksichtigt, die sich aus den Umweltauswirkungen, die von derartigen Vorhaben ausgehen, ableiten. Durch Festlegung von Vorhabenstypen in Anhang 1 betreffend Straßen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Sportstadien, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe und Parkplätze/Parkgaragen sowie die dort vorgesehene Berücksichtigung der Größe und der Lage bei der Anwendung von Schwellenwerten (insbesondere die Berücksichtigung von Schwellenwerten für schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D des Anhanges 2) hat der Bundesgesetzgeber die nach Anhang römisch drei der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch - insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur - Gebiete, "in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind" (Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, der UVP-Richtlinie), berücksichtigt. Die belangte Behörde führte im vorliegenden Fall daher bereits eine Einzelfallprüfung
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000 durch und stützte sich auf die von den Projektwerberinnern vorgelegten Unterlagen: „Zusammenstellung der Umweltauswirkungen“ vom 19.05.2022, Verkehrsbericht vom April 2022, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Schalluntersuchung vom 19.05.20222 sowie Fachbericht Biologische Vielfalt vom 27.10.2021. Die Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie ein nicht amtlicher Sachverständiger kamen zusammenfassend zum Schluss, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Luft, Mensch, Boden und Fläche, Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter zu rechnen sei und aus dem Tatbestand Städtebauvorhaben keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne.Die belangte Behörde führte im vorliegenden Fall daher bereits eine Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durch und stützte sich auf die von den Projektwerberinnern vorgelegten Unterlagen: „Zusammenstellung der Umweltauswirkungen“ vom 19.05.2022, Verkehrsbericht vom April 2022, Luftschadstoffuntersuchung vom 18.05.2022, Schalluntersuchung vom 19.05.20222 sowie Fachbericht Biologische Vielfalt vom 27.10.
- Die Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie ein nicht amtlicher Sachverständiger kamen zusammenfassend zum Schluss, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Luft, Mensch, Boden und Fläche, Klima, Wasser, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter zu rechnen sei und aus dem Tatbestand Städtebauvorhaben keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne. 3.3.1.c. Nach der neuen Rechtslage ist eine - wie bereits im behördlichen Verfahren durchgeführte - Einzelfallprüfung und zwar nach dem neuen Tatbestand in Spalte 3 durchzuführen (Z 18 lit. d Anhang 1 zum UVP-G 2000):3.3.1.c. Nach der neuen Rechtslage ist eine - wie bereits im behördlichen Verfahren durchgeführte - Einzelfallprüfung und zwar nach dem neuen Tatbestand in Spalte 3 durchzuführen (Ziffer 18, Litera d, Anhang 1 zum UVP-G 2000): Eine Einzelfallprüfung kann nur dann zum Ergebnis einer UVP-Pflicht führen, wenn mit einer Erheblichkeit („Wesentlichkeit“) der Auswirkungen zu rechnen ist. Der US und nunmehr das BVwG berücksichtigen seit den Entscheidungen vom
- 2007, 5B/2005/14-53, Nußdorf-Debant und
- 2007, 5B/2006/24-21, Aderklaaerstraße auch in belasteten Gebieten (Luft) eine Erheblichkeitsschwelle, unterhalb derer zusätzliche Immissionen nicht mehr als erheblich anzusehen sind und daher keine UVP-Pflicht auslösen (BVwG 27.09.2017, W109 2147457-1/20E, Siemensäcker;
- 2017, W104 2135697-1, Modepark Röther;
- 2015, W143 2008995-1, Errichtung von Stallgebäuden). Die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) sind zwar auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen (vgl US
- 2009, 2A/2008/19-21, B 1 Asten). Bei der Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen kommt jedoch nach dem VwGH grundsätzlich kein alleiniges Abstellen auf Schwellenwerte in Betracht (VwGH
- 2017, Ra 2015/05/0035 unter Hinweis auf VwGH
- 2015, 2012/05/0153 mwN). Vielmehr ist auf sachverständiger Grundlage zu klären, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH
- 2011, 1006/04/0144; BVwG
- 2015, W113 2011751-1) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 33)Eine Einzelfallprüfung kann nur dann zum Ergebnis einer UVP-Pflicht führen, wenn mit einer Erheblichkeit („Wesentlichkeit“) der Auswirkungen zu rechnen ist. Der US und nunmehr das BVwG berücksichtigen seit den Entscheidungen vom
- 2007, 5B/2005/14-53, Nußdorf-Debant und
- 2007, 5B/2006/24-21, Aderklaaerstraße auch in belasteten Gebieten (Luft) eine Erheblichkeitsschwelle, unterhalb derer zusätzliche Immissionen nicht mehr als erheblich anzusehen sind und daher keine UVP-Pflicht auslösen (BVwG 27.09.2017, W109 2147457-1/20E, Siemensäcker;
- 2017, W104 2135697-1, Modepark Röther;
- 2015, W143 2008995-1, Errichtung von Stallgebäuden). Die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) sind zwar auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen vergleiche US
- 2009, 2A/2008/19-21, B 1 Asten). Bei der Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen kommt jedoch nach dem VwGH grundsätzlich kein alleiniges Abstellen auf Schwellenwerte in Betracht (VwGH
- 2017, Ra 2015/05/0035 unter Hinweis auf VwGH
- 2015, 2012/05/0153 mwN). Vielmehr ist auf sachverständiger Grundlage zu klären, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH
- 2011, 1006/04/0144; BVwG
- 2015, W113 2011751-1) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 33) Die Einzelfallprüfung hat Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl US
- 2012, 4A/2010/1-19, WulkaprodersdorfWA;
- 2001, 1B/2001/2-28, Ort/Innkreis II;
- 2000, 9/2000/9/23, Wiener Neustadt Ost II). In Abs 7 wurde zudem durch die UVP-Nov 2012 ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der EFP um eine Grobprüfung handelt – auch wenn dies, soweit ersichtlich, in Rsp und Lehre ohnedies nie str war (RV 1809 BlgNR
- GP zu Z 2 und 3). Die Behörde hat – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen (vgl die Verpflichtung des Projektwerbers zur Vorlage von Unterlagen, „die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen“, entsprechend der Einfügung des dritten Satzes in § 3 Abs 7 durch die UVP-Novelle 2009) – nur abzuschätzen, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl Eberhartinger-Tafill/Merl 44; Ennöckl, RdU-U&T 2009, 30 f). Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Abs 8 statt. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH
- 2004, 2003/07/0127; US
- 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn;
- 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein;
- 2001, 7B/2001/6-13, Stössing II; Ennöckl, aaO). Die Einzelfallprüfung hat aber dennoch nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern ist bezüglich Prüftiefe und Prüfumfang zwar eine Grobprüfung, hat aber hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität von Umweltauswirkungen die konkrete Situation zu berücksichtigen (vgl VwGH
- 2018, Ra 2018/05/0061; vgl auch oben Rz 13 mwN. Es ist daher eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 317). Die Einzelfallprüfung hat daher idR auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl VwGH
- 2011, 2006/04/0144;
- 2011, 2007/04/0112) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 35).Die Einzelfallprüfung hat Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche US
- 2012, 4A/2010/1-19, WulkaprodersdorfWA;
- 2001, 1B/2001/2-28, Ort/Innkreis römisch zwei;
- 2000, 9/2000/9/23, Wiener Neustadt Ost römisch zwei). In Absatz 7, wurde zudem durch die UVP-Nov 2012 ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der EFP um eine Grobprüfung handelt – auch wenn dies, soweit ersichtlich, in Rsp und Lehre ohnedies nie str war Regierungsvorlage 1809 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 2 und 3). Die Behörde hat – im Wesentlichen auf Grundlage der vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen vergleiche die Verpflichtung des Projektwerbers zur Vorlage von Unterlagen, „die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen“, entsprechend der Einfügung des dritten Satzes in Paragraph 3, Absatz 7, durch die UVP-Novelle 2009) – nur abzuschätzen, ob mit erheblichen vorhabenstypischen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche Eberhartinger-Tafill/Merl 44; Ennöckl, RdU-U&T 2009, 30 f). Eine Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen findet durch den Verweis auf Absatz 8, statt. Die konkrete Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten bleibt dem konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw – im Falle der negativen Feststellung – den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH
- 2004, 2003/07/0127; US
- 2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn;
- 2002, 7B/2001/10-18, Sommerein;
- 2001, 7B/2001/6-13, Stössing römisch zwei; Ennöckl, aaO). Die Einzelfallprüfung hat aber dennoch nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern ist bezüglich Prüftiefe und Prüfumfang zwar eine Grobprüfung, hat aber hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität von Umweltauswirkungen die konkrete Situation zu berücksichtigen vergleiche VwGH
- 2018, Ra 2018/05/0061; vergleiche auch oben Rz 13 mwN. Es ist daher eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen vergleiche Bergthaler in Ennöckl/N. Raschauer, Umweltsenat 317). Die Einzelfallprüfung hat daher idR auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen vergleiche VwGH
- 2011, 2006/04/0144;
- 2011, 2007/04/0112) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 35). Im Feststellungsverfahren wird kein Prognosemaßstab dahingehend festgelegt, dass es Aufgabe der UVP-Behörde sei, amtswegig nachzuweisen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht eintreten werden. Vielmehr genügt es unter Anführung der konkreten Umstände und der vorliegenden Sachgrundlagen, eine plausible „Abschätzung der vorhabenstypischen Umweltauswirkungen“ zu treffen, ob diese zu erwarten sind, dh ob mit ihnen potenziell zu rechnen ist (arg § 3 Abs 7 iVm Abs 2 UVP-G; Z 3 Anhang III UVP-RL; vgl US
- 2001, 8A/2010/15-56, Werfen-Golling) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 36)Im Feststellungsverfahren wird kein Prognosemaßstab dahingehend festgelegt, dass es Aufgabe der UVP-Behörde sei, amtswegig nachzuweisen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht eintreten werden. Vielmehr genügt es unter Anführung der konkreten Umstände und der vorliegenden Sachgrundlagen, eine plausible „Abschätzung der vorhabenstypischen Umweltauswirkungen“ zu treffen, ob diese zu erwarten sind, dh ob mit ihnen potenziell zu rechnen ist (arg Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, UVP-G; Ziffer 3, Anhang römisch drei UVP-RL; vergleiche US
- 2001, 8A/2010/15-56, Werfen-Golling) (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 36) Die Kategorien der schutzwürdigen Gebiete sind im Anhang 2 abschließend aufgezählt. Schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei Verfahrenseinleitung (Einbringung des Genehmigungsantrages in einem Materienverfahren oder Antragstellung im Feststellungsverfahren) ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhangs 2) aufgenommen sind. Fällt ein Vorhaben infolge Änderung der Gebietsabgrenzung während eines anhängigen Feststellungsverfahrens aus dem geschützten Gebiet heraus, so ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen, weil sonst eine UVP-Pflicht festgestellt werden könnte, die im Zeitpunkt des Genehmigungsansuchens gar nicht mehr besteht (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], § 3 UVP-G 2000 Rz 39).Die Kategorien der schutzwürdigen Gebiete sind im Anhang 2 abschließend aufgezählt. Schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei Verfahrenseinleitung (Einbringung des Genehmigungsantrages in einem Materienverfahren oder Antragstellung im Feststellungsverfahren) ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhangs 2) aufgenommen sind. Fällt ein Vorhaben infolge Änderung der Gebietsabgrenzung während eines anhängigen Feststellungsverfahrens aus dem geschützten Gebiet heraus, so ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen, weil sonst eine UVP-Pflicht festgestellt werden könnte, die im Zeitpunkt des Genehmigungsansuchens gar nicht mehr besteht (Berger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht² [2019], Paragraph 3, UVP-G 2000 Rz 39). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutzzweck eines in Anhang 2 umschriebenen Gebietes wesentlich beeinträchtigt wird, ist eine Grobbeurteilung des Vorhabens unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituatio