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{'item': 'W150 2269609-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 34§ 45§ 97§ 3§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW150 2269609-1 Spruch, W150 2269609-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), stellte am 28.03.2018 unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX 1985 in XXXX , Staatsangehöriger von Ghana, bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums. Ihm wurde unter der Visanummer XXXX ein Visum C mit der Gültigkeit von XXXX 06.2018 bis XXXX 08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. In weiterer Folge reiste der BF unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), stellte am 28.03.2018 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 1985 in römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana, bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums. Ihm wurde unter der Visanummer römisch 40 ein Visum C mit der Gültigkeit von römisch 40 06.2018 bis römisch 40 08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. In weiterer Folge reiste der BF unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.
  3. Am 29.11.2022 wurde der BF in 2203 Großebersdorf in einem Versandlager einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wies er sich zunächst mit einem italienischen Personalausweis als italienischer Staatsbürger mit dem Namen XXXX , geb. XXXX 1981, aus. Da der BF mit Foto auf dem Personalausweis keine Ähnlichkeit aufwies, wurde er weiters befragt und gab dann an, sein richtiger Name sei XXXX und sei 2018 im Zuge eines NGO-Projektes mit einem Schengen-Visum nach Österreich gekommen. Seit drei Jahren würde er unter der vorher angegebenen Alias-Identität in Österreich arbeiten.
  4. Am 29.11.2022 wurde der BF in 2203 Großebersdorf in einem Versandlager einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wies er sich zunächst mit einem italienischen Personalausweis als italienischer Staatsbürger mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 1981, aus. Da der BF mit Foto auf dem Personalausweis keine Ähnlichkeit aufwies, wurde er weiters befragt und gab dann an, sein richtiger Name sei römisch 40 und sei 2018 im Zuge eines NGO-Projektes mit einem Schengen-Visum nach Österreich gekommen. Seit drei Jahren würde er unter der vorher angegebenen Alias-Identität in Österreich arbeiten.
  5. Bei seiner am gleichen Tage durchgeführten Befragung durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) bestätigte er im Wesentlichen diese Angaben und erklärte weiters, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und gab weitere Daten zu seinen Familienverhältnissen an. Seine echten Dokumente habe er verloren. Er sei ghanaischer Staatsangehöriger. Die anderen Dokumente habe er sich von einem Mann aus Ghana besorgt, den er auf der Straße kennengelernt habe.
  6. Im Anschluss daran wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 29.11.2022, Zl. XXXX ,

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen vom BF eingebrachten Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnissen vom 13.12.2022 (ausgefertigt am 17.01.2023, W154 2263882-1/18E) und 05.01.2023, W154 2263882-2/9E, abgewiesen und jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; dabei maß das BVwG jeweils den persönlichen Interessen des BF einen geringeren Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.4. Im Anschluss daran wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 29.11.2022, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen vom BF eingebrachten Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnissen vom 13.12.2022 (ausgefertigt am 17.01.2023, W154 2263882-1/18E) und 05.01.2023, W154 2263882-2/9E, abgewiesen und jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; dabei maß das BVwG jeweils den persönlichen Interessen des BF einen geringeren Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. 5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Am 19.12.2022 wurde der BF einer Delegation der ghanaischen Botschaft vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert.
  2. Am 20.12.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den zuvor genannten Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana ab (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dagegen erhob der BF innerhalb offenen Frist Beschwerde.
  4. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den zuvor genannten Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dagegen erhob der BF innerhalb offenen Frist Beschwerde.
  5. Mit Erkenntnis vom 24.01.2023, W123 2265356-1/2E, gab das BVwG der Beschwerde gegen den oben unter Punkt
  6. genannten Bescheid des BFA vom 30.11.2022 statt und behob diesen.
  7. Mit Erkenntnis vom 08.02.2023, Zl. I423 2265356-2/4E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den oben unter Punkt
  8. genannten Bescheid des BFA vom 17.01.2023 als unbegründet ab.
  9. Am 21.02.2023 wurde der BF neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt. Dabei behauptete er, dass noch Verfahren anhängig seien, weshalb die Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat ausstellte, sondern um neuerliche Kontaktaufnahme durch das Bundesamt ersuchte.
  10. Infolge eines Hungerstreiks wurde der BF am 28.03.2023 vom BFA wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
  11. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.03.2023 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten bei der ghanaischen Botschaft in Wien (31.03.2023 11:00 Embassy of Ghana & Permanent Mission to the UN Offices in Vienna). Es wären dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. 13. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.03.2023 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten bei der ghanaischen Botschaft in Wien (31.03.2023 11:00 Embassy of Ghana & Permanent Mission to the UN Offices in Vienna). Es wären dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

  1. Dieser Bescheid wurde am gleichen Tage dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Fax zugestellt. Dem Ladungstermin blieb der BF unentschuldigt fern.
  2. Mit Schreiben vom 31.03.2023 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des BFA, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF am 19.12.2022 und am 21.2.2023 aus der Schubhaft der Botschaft Ghanas vorgeführt und dort identifiziert worden sei. Dokumente habe die Botschaft bisher für ihn nicht ausgestellt. Ausgehend davon sei kein Grund ersichtlich aus welchem er neuerlich vor der Botschaft Ghanas erscheinen solle. Die Behörde lege nicht dar, welche Handlungen seinerseits notwendig wären, um hier gehörig mitzuwirken. Tatsächlich seien solche Handlungen nicht ersichtlich. Er sei bereits identifiziert worden, der Rest – Ausstellung eines Dokumentes ja oder nein – könne sich die Behörde mit der Botschaft selbst ausmachen. Seine Vorladung unter Androhung einer Zwangsstrafe sei daher nicht notwendig und sohin rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit der Ladung erkenne er auch daran, dass er am 28.3.2023 als haftunfähig entlassen wurde. Er müsse sich daher vorerst einmal erholen, um wieder in der Lage zu sein irgendwohin zu gehen. Ich habe sich heute zum Vertreter schleppen müssen, um mit ihm das Ladungsverfahren zu besprechen. Das sei schon sehr viel Mühe für ihn. Leider habe er derzeit keine Krankenversicherung und könne daher nicht zum Arzt gehen. Daher könne er auch keine Krankmeldung bringen. Es gehe ihm aber gesundheitlich nicht gut. Gänzlich rechtswidrig sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid. Die Behörde wäre dazu nur berechtigt, wenn im Aufschubfalle „gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden“ (VwGH 1.9.2021; Ra 2021/03/0149). Das sei gegenständlich nicht der Fall. Aus seinem auch seit Beendigung des Asylverfahrens mit 08.02.2023 und Haftentlassung am 28.03.2023 wohl geduldeten Aufenthalt in Österreich können für die Zukunft keine „gravierenden Nachteile“ für die öffentliche Ordnung eintreten. Der BF beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bzw. Spruchpunkt II. zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid gänzlich zu beheben.Der BF beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bzw. Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid gänzlich zu beheben.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 31.03.2023 beim BVwG ein und wurden der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Am 05.04.2023 übermittelte des BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der es neben Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant mitteilte, dass es der BF durch einen Hungerstreik geschafft habe, am 28.03.2023 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen zu werden. Es sei zuvor bereits für den 31.03.2023 ein Vorführungstermin vor die ghanaische Vertretungsbehörde in Wien organisiert worden. Dieser Vorführungstermin sei drei Tage nach der Entlassung aus der Schubhaft wahrzunehmen gewesen und es sei davon auszugehen gewesen, dass der BF seinen Hungerstreik nach Haftentlassung nicht fortsetzen würde und sich somit die Vitalfunktionen wieder normalisieren können, auch sonst seien keine Hinderungsgründe bekannt gewesen. Die persönliche Vorsprache des BF sei unbedingt erforderlich, da für die HRZ Ausstellung von Seiten der ghanaischen Vertretungsbehörde ein weiteres Interview verlangt worden sei. Die Behauptung, dass der BF gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, vor der ghanaischen Botschaft zu erscheinen, sei durch keine ärztliche Bestätigung belegt worden. Die Behauptung, dass der BF ohne Krankenversicherungsschutz keine ärztliche Behandlung erhalten würde, könne nicht als korrekt angesehen werden, da bei Notfällen die Behandlung verpflichtend ist und andererseits das Projekt Amber Med der Diakonie des Flüchtlingsdienstes Menschen ohne Krankenversicherung medizinische Behandlungen anbiete. Mit Hilfe des rechtsfreundlichen Vertreters hätte eine medizinische Behandlung organisiert werden können und somit auch ein Nachweis, dass tatsächlich der Termin nicht wahrgenommen werden habe können. Der BF habe durch sein persönliches Verhalten die Anhaltung in Schubhaft und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst verursacht und zuletzt versucht, durch einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz den illegalen Aufenthalt weiter zu verlängern. Der BF habe in Schubhaft genommen werden müssen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, um das Verfahren vor dem BFA zu sichern. Der BF habe einen Hungerstreik angetreten und es geschafft, aus der Haft entlassen zu werden, um dadurch das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung und der Erlangung eines HZ zu verzögern oder zu verhindern. Es werde auch befürchtet, dass der BF untertauchen werde und dadurch für die Behörde nicht mehr greifbar wäre. Aufgrund der bisherigen Weigerung Österreich freiwillig zu verlassen, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der BF im Verfahren zur Erlangung eines HZ nicht entsprechend mitwirken würde, sodass die aufschiebende Wirkung im Ladungsbescheid aberkannt haben werden müssen. Es bestehe jederzeit die Gefahr, dass der BF untertauche und den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde lägen im Fall des BF keine Duldungsgründe gem. § 46a FPG vor. Die selbst verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung bedeute nicht, dass dadurch die Anstrengung der Behörde zur Erlangung eines HRZ gestoppt würden.Die Behauptung, dass der BF gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, vor der ghanaischen Botschaft zu erscheinen, sei durch keine ärztliche Bestätigung belegt worden. Die Behauptung, dass der BF ohne Krankenversicherungsschutz keine ärztliche Behandlung erhalten würde, könne nicht als korrekt angesehen werden, da bei Notfällen die Behandlung verpflichtend ist und andererseits das Projekt Amber Med der Diakonie des Flüchtlingsdienstes Menschen ohne Krankenversicherung medizinische Behandlungen anbiete. Mit Hilfe des rechtsfreundlichen Vertreters hätte eine medizinische Behandlung organisiert werden können und somit auch ein Nachweis, dass tatsächlich der Termin nicht wahrgenommen werden habe können. Der BF habe durch sein persönliches Verhalten die Anhaltung in Schubhaft und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst verursacht und zuletzt versucht, durch einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz den illegalen Aufenthalt weiter zu verlängern. Der BF habe in Schubhaft genommen werden müssen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, um das Verfahren vor dem BFA zu sichern. Der BF habe einen Hungerstreik angetreten und es geschafft, aus der Haft entlassen zu werden, um dadurch das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung und der Erlangung eines HZ zu verzögern oder zu verhindern. Es werde auch befürchtet, dass der BF untertauchen werde und dadurch für die Behörde nicht mehr greifbar wäre. Aufgrund der bisherigen Weigerung Österreich freiwillig zu verlassen, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der BF im Verfahren zur Erlangung eines HZ nicht entsprechend mitwirken würde, sodass die aufschiebende Wirkung im Ladungsbescheid aberkannt haben werden müssen. Es bestehe jederzeit die Gefahr, dass der BF untertauche und den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde lägen im Fall des BF keine Duldungsgründe gem. Paragraph 46 a, FPG vor. Die selbst verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung bedeute nicht, dass dadurch die Anstrengung der Behörde zur Erlangung eines HRZ gestoppt würden.
  5. Das oben unter Punkt
  6. angeführte Schreiben wurde am 05.03.2023 dem BF

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör bis 06.03.2023, 17:00 Uhr (Einlangen), eingeräumt.

  1. Das oben unter Punkt
  2. angeführte Schreiben wurde am 05.03.2023 dem BF

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör bis 06.03.2023, 17:00 Uhr (Einlangen), eingeräumt.

  1. Der BF gab am 06.03.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einer Stellungnahme zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, dass auch ohne ärztlichen Beleg davon auszugehen sei, dass er drei Tage nach seiner Entlassung wegen Haftunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, dem Termin nachzukommen. Natürlich werde in medizinischen Notfällen behandelt, zu „Ambermed“ hätte er aber nicht gehen können, auch dorthin hätte er sich trotz schwachen Körpers hinschleppen müssen. Die Behörde hätte ihm Zeit zur Erholung einzuräumen müssen. Er halte den behördlichen Auftrag, am 31.03.2023 vor der ghanaischen Botschaft zu erscheinen auch deshalb für rechtswidrig, weil er ohnehin bereits einmal bei der gewesen sei und auch identifiziert wurde. Ein weiteres Erscheinen dort bringe der Behörde nichts und sei daher nicht notwendig. Behördlichen Aufträgen, die nicht notwendig, aber auch gesundheitsgefährdend, und sohin unrechtmäßig seien, sei nicht Folge zu leisten. Es würde das Recht auf wirksame Beschwerde unterlaufen und wäre demgemäß nicht verfassungskonform, hätte ein am 29.03.2023 zugestellter Ladungsbescheid für den 31.03.2023 eine absolute Wirkung. Er gehe davon aus, dass ihm die Zeit gegeben werden müsse, gegen den Ladungsbescheid Beschwerde zu erheben und dem BVwG eine Zeitspanne von mindestens einer Woche zur Verfügung stehen sollte, in der es der Beschwerde zumindest die aufschiebende Wirkung zuerkennen oder auch nicht zuerkennen könne. Am 29.03.2023 zugestellte Ladungen für den 31.03.2023 seien daher auch deshalb nicht rechtmäßig. Eine Abschiebung sei mangels Besitzes von Dokumenten nicht möglich, die Behörde habe trotzdem die Schubhaft aufrechterhalten. Passiver Widerstand sei zulässig und ihm der Hungerstreik daher nicht vorzuwerfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  2. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  4. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.
  5. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.
  6. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  7. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet mit keinem Wohnsitz gemeldet. 1.
  8. Die Organwalter der Botschaft des Heimatlandes des BF hatten bereits am 21.02.2023 um einen neuerlichen Interviewtermin mit dem BF aufgrund dessen Angaben gebeten. 1.
  9. Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.03.2023 wurde dem BF – unter gleichzeitiger Androhung der Festnahme für den Fall, dass die BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – die Wahrnehmung eines Interviewtermins am 31.03.2023 um 11:00 Uhr vor der Botschaft seines Heimatlandes in Wien aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BFA ausgeschlossen. 1.
  10. Der BF hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 31.03.2023 um 11:00 Uhr, nicht erfüllt, sondern blieb dem Ladungstermin unentschuldigt fern. 1.
  11. Es existieren in Wien viele Möglichkeiten, sich ohne krankenversichert zu sein, medizinisch untersuchen und behandeln zu lassen; einige davon sind kostenlos. Diese Einrichtungen sind in Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. 1.
  12. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.03.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 31.03.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde an das BVwG.
  13. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA das gegenständliche Verfahren betreffend, aus der Einsicht in die hg. Akten des BVwG sowie der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zur nicht eindeutig geklärten Identität des BF ergeben sich einerseits aus dem Fehlen unbedenklicher Identitätsdokumente, andererseits dem Umstand, dass der BF Alias-Identitäten verwendete und unter einer solchen auch mit einem ihm jedenfalls nicht gehörenden Lichtbildausweis auftrat. Weiters hat sogar sein rechtsfreundlicher Vertreter ihn bislang unter Zugrundelegung unterschiedlicher Geburtsdaten ( XXXX 1985 bzw. XXXX 1988) vertreten. Man kann es daher auch der Vertretungsbehörde des Heimatlandes des BF nicht vorwerfen, dass diese in so einem Fall besonders sorgsam vorgeht und den BF nochmals in Augenschein nehmen möchte.Die Feststellungen zur nicht eindeutig geklärten Identität des BF ergeben sich einerseits aus dem Fehlen unbedenklicher Identitätsdokumente, andererseits dem Umstand, dass der BF Alias-Identitäten verwendete und unter einer solchen auch mit einem ihm jedenfalls nicht gehörenden Lichtbildausweis auftrat. Weiters hat sogar sein rechtsfreundlicher Vertreter ihn bislang unter Zugrundelegung unterschiedlicher Geburtsdaten ( römisch 40 1985 bzw. römisch 40 1988) vertreten. Man kann es daher auch der Vertretungsbehörde des Heimatlandes des BF nicht vorwerfen, dass diese in so einem Fall besonders sorgsam vorgeht und den BF nochmals in Augenschein nehmen möchte. Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 29.03.2023 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt und im hg. Verfahrensakt einliegenden Bescheid und der Beschwerde selbst. Dass die BF ihrem Ladungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Wien ergeben sich zunächst aus dem Umstand, dass abgesehen von der Versorgung durch Krankenanstalten und Ambulatorien in Wien im niedergelassenen Bereich zur Gesundheitsversorgung ca. 1.500 Allgemeinmediziner und 3.700 Fachärzte zur Verfügung stehen (Stadt Wien, Statistiken, https://www.wien.gv.at/statistik/gesundheit/versorgung/#:~:text=Knapp%201.500%20Allgemeinmedizinerinnen%20und%20Allgemeinmediziner,k%C3%B6nnen%20in%20Wien%20konsultiert%20werden abgerufen am 05.04.2023). Das Bestehen einer Pflichtversicherung oder Privatversicherung ist keine Voraussetzung für den Abschluss eines Behandlungsvertrages. Ein Privatordinationstermin beim Allgemeinmediziner kostet derzeit ca. 80,- bis 120,- Euro (https://www.krankenversichern.at/wahlarzt/#:~:text=Im%20Regelfall%20kostet%20ein%20Arztbesuch,zwischen%20150%20und%20200%20Euro abgerufen am 06.04.2023). Zum Vergleich, der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz beträgt nach § 5 Z 35 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) der Österreichischen Rechtsanwälte 28.800,- Euro, das ergäbe unter Annahme der TP2 lt. RATG –ein Honorar von 338,50 Euro (ohne – zulässige - Hinzurechnung des Einheitssatzes).Die Feststellungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Wien ergeben sich zunächst aus dem Umstand, dass abgesehen von der Versorgung durch Krankenanstalten und Ambulatorien in Wien im niedergelassenen Bereich zur Gesundheitsversorgung ca. 1.500 Allgemeinmediziner und 3.700 Fachärzte zur Verfügung stehen (Stadt Wien, Statistiken, https://www.wien.gv.at/statistik/gesundheit/versorgung/#:~:text=Knapp%201.500%20Allgemeinmedizinerinnen%20und%20Allgemeinmediziner,k%C3%B6nnen%20in%20Wien%20konsultiert%20werden abgerufen am 05.04.2023). Das Bestehen einer Pflichtversicherung oder Privatversicherung ist keine Voraussetzung für den Abschluss eines Behandlungsvertrages. Ein Privatordinationstermin beim Allgemeinmediziner kostet derzeit ca. 80,- bis 120,- Euro (https://www.krankenversichern.at/wahlarzt/#:~:text=Im%20Regelfall%20kostet%20ein%20Arztbesuch,zwischen%20150%20und%20200%20Euro abgerufen am 06.04.2023). Zum Vergleich, der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz beträgt nach Paragraph 5, Ziffer 35, der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) der Österreichischen Rechtsanwälte 28.800,- Euro, das ergäbe unter Annahme der TP2 lt. RATG –ein Honorar von 338,50 Euro (ohne – zulässige - Hinzurechnung des Einheitssatzes). Als sogar kostenlose Behandlungsmöglichkeit für einkommensschwache Nichtversicherte gibt es in Wien neben der „AMBER-MED ambulant medizinische Versorgung, soziale Beratung und Medikamentenhilfe für Menschen ohne Krankenversicherung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Österreichisches Rotes Kreuz“ in 1100 Wien, Oberlaaer Str. 300 auch die Einrichtung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder und seiner Ambulanzen in 1020 Wien, Johannes-von-Gott-Platz
  14. Die letztgenannte Krankenanstalt hat im Jahr 2022 eigenen Angaben zufolge rund 13.500 Menschen ohne Krankenversicherung behandelt. Dies entspricht dem Leitgedanken des im
  15. Jahrhundert gegründeten Ordens, wie dies in der „Charta der Hospitalität“ festgelegt ist, u.a. „Ermutigt von der empfangenen Gabe, weihen wir uns Gott und stellen uns durch die Betreuung der Kranken und Hilfsbedürftigen in den Dienst der Kirche. Unter ihnen bevorzugen wir die Ärmsten.“ Die Fahrtroute von Floridsdorf (wo der BF eigenen Angaben zufolge unangemeldet vor seiner Inschubhaftnahme wohnte) zum Krankenhaus der Barmherzigen Brüder und zur Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters in 1160 Wien sind sowohl unter Inanspruchnahme öffentlichen Personenverkehrs als auch Individualverkehrs jeweils, je nach Ausgangspunkt, etwa gleich weit bzw. von gleicher Dauer. (https://www.google.at/maps abgerufen am 06.04.2023) Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  18. Gesetzliche Grundlagen: § 46 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 46, FPG lautet (auszugsweise): „(…)

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG lautet:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG lautet: „
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, (…) 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ § 36 Abs. 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 lautet: „Unabweisbar sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.“ 3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

§ 46Abs.

2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit). Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG auch zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG auch zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 58). Im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2023 wurde dem BF aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret bei der Botschaft seines Heimatstaates am 31.03.2023 um 11:00 Uhr zu erscheinen. Dem BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.Im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2023 wurde dem BF aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich mitzuwirken, konkret bei der Botschaft seines Heimatstaates am 31.03.2023 um 11:00 Uhr zu erscheinen. Dem BF wurde mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde die Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, AVG. Der BF hat selber am 21.02.2023, als er seiner Vertretungsbehörde gegenüber behauptet hat, dass noch Verfahren anhängig seien, dadurch die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorerst verzögert und seiner Vertretungsbehörde Anlass gegeben einen weiteren Interviewtermin zu benötigen. In Verbindung mit der Führung verschiedener Alias-Identitäten durch den BF erscheint daher seine nochmalige Vorführung einer Delegation seines Heimatstaates als durchaus notwendig, um korrekte Ersatzreisedokumente erlangen zu können. Der BF war vor seiner Haftentlassung nicht erkrankt, sondern hat seine Vitalparameter durch den von ihm durchgeführten Hungerstreik selbst derart verschlechtert, dass Haftunfähigkeit eingetreten war. Eine solche ist weder automatisch mit Prozessunfähigkeit noch mit Bettlägerigkeit, noch dazu über einen Zeitraum von mehreren Tagen hinweg gleichzusetzen. Da der BF weder rechtzeitig noch seitdem ein medizinisches Attest vorgelegt hat, dass eine gerechtfertigte Verhinderung am 31.03.2023 um 11:00 Uhr belegt, kann den Angaben der Behörde nicht entgegengetreten werden, der BF sei zum fraglichen Zeitpunkt durchaus in der Lage gewesen, bei der in 1210 Wien situierten Vertretungsbehörde zu erscheinen. Schon aus den österreichischen Krankenanstaltengesetzen ergibt sich, dass ernsthaft erkrankte Menschen auch ohne aufrechten Versicherungsschutz unabweisbar sind. Weiters gibt es in Wien, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, Institutionen, die von sich aus kostenlose medizinische Versorgung Bedürftigen anbieten. Die Beschwerde vermag nicht darzutun, warum sich der BF zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage sah, weder seine für ihn weitaus einfacher erreichbare Botschaft in 1210 Wien (also in Floridsdorf) aufzusuchen, noch eine für ihn verfügbare kostenlose medizinische Einrichtung in 1020 Wien. Er vermochte es hingegen sehr wohl, seinen – möglicherweise kostenpflichtigen – Anwalt, der sich auf der anderen Donauseite von Wien, allerdings in ungefähr gleich weiter Entfernung wie die kostenlose medizinische Einrichtung befindet, aufzusuchen; dies alles unter der Annahme, dass die vom BF bezüglich der von ihm ohne Adressangabe gemachte Behauptung, „in Floridsdorf“ bei einer Freundin zu wohnen, zutreffend ist. Es ist nicht zutreffend, dass Fristen in Ladungs- oder anderen Bescheiden so bemessen werden müssen, dass das Ende einer solchen Frist nach einer jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist liegen muss. So hat zB der Verwaltungsgerichtshof bereits im Verwaltungsvollstreckungsverfahren festgestellt, dass eine Paritionsfrist von wenigen Tagen [in diesem Fall: drei Tage] ausreicht (VwGH vom 11.04.2000, 99/11/0353). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides konnte mit der Beschwerde somit nicht aufgezeigt werden und es sind auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.1.
  2. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

§ 13Abs.

2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann

Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). 3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2269609.1.00

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