Obsah (24)
§ 5Art. 12§ 21Art. 133§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 14Artikel 15Artikel 27Art. 4Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW185 2266892-1 Spruch, W185 2266892-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 5Asyl
G 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Art. 12Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien zuständig.“„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Spanien zuständig.“
§ 21Abs. 5 Satz 1 BFA-VG idg
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mittels Flugzeug am 03.06.2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Einer VIS-Abfrage zu Folge ist der Beschwerdeführer im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 02.06.2022 bis 01.06.
- Im Zuge der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Jurist zu sein und als Abteilungsleiter in einer Bank zu arbeiten. Er könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen und benötige keine Medikamente. In Österreich lebe eine (namentlich genannte) volljährige Schwester des Beschwerdeführers, weshalb Österreich auch sein Zielland gewesen sei. Am 03.06.2022 sei er legal mittels Flugzeug, im Besitz eines spanischen Visums, in die Türkei gereist und in der Folge am selben Tag nach Österreich weitergereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da er seine sexuelle Orientierung ein Leben lang habe „verstecken müssen“; er habe sich in Russland „nicht richtig ausleben“ können. Auch sei die politische Situation sehr angespannt. Er sei gegen den Krieg in der Ukraine und wolle nicht in den Krieg geschickt werden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer in den Krieg geschickt zu werden oder ins Gefängnis zu kommen. Auf Aktenseite (AS) 49 findet sich die Berufung auf die erteilte Vollmacht für RA Dr Gregor Klammer (E-Mail vom 11.08.2022). Am 30.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Dies unter Hinweis auf das dem Beschwerdeführer ausgestellten spanischen Visums und dessen legale Einreise nach Österreich am 03.06.2022.Am 30.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Dies unter Hinweis auf das dem Beschwerdeführer ausgestellten spanischen Visums und dessen legale Einreise nach Österreich am 03.06.
- Mit Schreiben vom 07.09.2022 stimmte Spanien der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 67).Mit Schreiben vom 07.09.2022 stimmte Spanien der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 67). Einer Abfrage des Zentralen Melderegister ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes an der Adresse der Schwester des Beschwerdeführers in Wien mit 08.08.2022 zu entnehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.10.2022 gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit eines Vertreters der RA-Kanzlei Dr. Gregor Klammer, verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und benötige keine Medikamente. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befund aus seinem Herkunftsstaat vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung am rechten Oberschenkel hatte; er wurde am 05.07.2021 stationäre in einem Krankenhaus aufgenommen und am 08.07.2021 entlassen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, sich „rehabilitieren“ zu müssen. Er „gehe noch schwer“, benötige jedoch keine Hilfsmittel zur Fortbewegung. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Seine Schwester lebe seit 20 Jahren im Bundesgebiet und sei als OP-Schwester in einem Krankenhaus beschäftigt. Der Beschwerdeführer wohne zurzeit bei der Genannten und wolle bei ihr bleiben. Seine Schwester sei geschieden und habe einen 21-Jahre alten Sohn; dieser wohne auch im selben Haushalt. Seine Schwester habe lange Zeit ein „Burn-out“ gehabt - zurzeit seit sie gesund und arbeite auch wieder. Der Beschwerdeführer werde von seiner Schwester finanziell unterstützt. Er habe sich bereits für zwei Wochen zu touristischen Zwecken in Spanien aufgehalten, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt und keine Verwandten. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass die ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Spanien vom 03.02.2021 und somit veraltet seien. Wenn Spanien ihn zurück in den Herkunftsstaat schicke, würde er zum Militär einberufen und ich den Krieg geschickt werden, was er nicht wolle. Eine Außerlandesbringung würde sich sowohl auf seinen als auch den psychischen Zustand seiner Schwester sehr negativ auswirken. Seine Schwester habe drei Jahre lang ein „Burn-out“ gehabt und unterstütze der Beschwerdeführer diese derzeit mental. Er befürchte, dass seine Schwester erneut krank werden würde. Seit seinem
- Lebensjahr fliege er jedes Jahr mit einem Visum nach Österreich und habe es dabei nie ein Problem gegeben. Wenn er einen negativen Bescheid bekommen würde, wäre er bereit, freiwillig nach Spanien zu gehen; er würde sich einer Überstellung nicht widersetzen. Am 07.11.2022 wurden dem Beschwerdeführer die am 08.11.2022 aktualisierten Länderfeststellungen zu Spanien mit der Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 12Abs.
1 oder 3 Dublin III-VO (gültiger Aufenthaltstitel) Spanien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 12
, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO (gültiger Aufenthaltstitel) Spanien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 08.11.2022; unkorrigiert und ungekürzt): COVID-19 Durch die COVID-19-Pandemie wurde das Asylverfahren von März bis Juni 2020 eingefroren, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Asylbearbeitung im Jahr 2020 führte, die bis ins Jahr 2021 anhielten. Die vom Innenministerium ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verzögerungen, einschließlich der Einstellung von zusätzlichem Personal und der Digitalisierung einiger Verfahren, trugen dazu bei, den Rückstau anhängiger Asylanträge zu verringern (USDOS 12.4.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Das Spanische Rote Kreuz berichtete über Verbesserungen bei der Behandlung von COVID-19-Fällen an vielen Einreisepunkten für irreguläre Migranten im ganzen Land. Viele, aber nicht alle autonomen Gemeinschaften boten 2021 irregulären Migranten COVID-19-Impfungen an, auch wenn sie nicht im nationalen Gesundheitssystem registriert waren (USDOS 12.4.2022). Quellen: AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in
- Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022). Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend: Nach Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg nach Spanien; 1.845 auf dem Landweg (nach Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022). Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022). Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022). Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) sind laut Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. Früherkennungsmechanismen für Vulnerabilität existieren nicht (AIDA 4.2022). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 4.2022). Die Betreuung und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen (UM) zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen (AIDA 4.2022). Die Ernennung eines Vormunds erfolgt nach dem ersten Screening und Überweisung in ein Schutzzentrum (StC 2.9.2020). Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten). Auch beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. Zwischen 2015 und 2020 ergab die Mehrheit der Altersfeststellungen in Spanien eine Minderjährigkeit des Betreffenden. In den Exklaven Ceuta und Melilla ziehen es angeblich viele UM vor, sich als volljährig zu deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort zu bleiben. Sobald sie einmal als Erwachsene registriert sind, ist es für sie fast unmöglich, wieder als Minderjährige anerkannt zu werden (AIDA 4.2022). Das am
- Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kindern verbietet es, dass ein Gerichtsmediziner die Genitalien eines Kindes im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens untersucht. Im Mai und Juni 2021 erließ der Oberste Gerichtshof drei separate Urteile, in denen er die Behörden aufforderte, allen Unterlagen, die eine Person vorlegt, bei der Entscheidung über ihr Alter Vorrang einzuräumen, selbst wenn die Behörden glauben, dass die Person älter sein könnte, als die Unterlagen vermuten lassen (USDOS 12.4.2022). Während der Altersbestimmung haben UM keinen Zugang zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vormund. Um dieses und andere Probleme anzugehen, wurde ein neues Modell ausgearbeitet, das Mechanismen zur Aufteilung der Verantwortung zwischen den Regionen und die Einführung eines nationalen Überweisungsmechanismus enthält. Der Vorschlag wurde jedoch bislang noch nicht angenommen (StC 2.9.2020). Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw.. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber (Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, UM, psychisch Kranke,...) werden wenn nötig an externe spezialisierte Dienste übergeben, da das spanische Aufnahmesystem für sie keine spezialisierten Aufnahmeplätze garantiert, was Gegenstand von Kritik ist. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs über spezielle Plätze für Opfer von Menschenhandel (AIDA 4.2022). Im Zentrum für unbegleitete minderjährige Migranten in Madrid, Hortaleza, wurden strukturelle Mängel und mangelnde Unterstützung festgestellt. Im Jänner 2022 wurde ein in dem Zentrum aktiver Menschenhändler-Ring ausgehoben (AIDA 2.2022). Obwohl laut Gesetz UM bei Ankunft in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung auszustellen ist, waren 2019 mindestens 10.000 UM unter Verantwortung der autonomen Gemeinden undokumentiert. Im März 2019 urteilte ein spanisches Gericht, dass die Kommunen auf fremde Minderjährige dieselben Regeln der Registrierung anzuwenden haben wie auf spanische Kinder. Kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Dies und der Mangel an Ressourcen und Unterbringungsplätzen tragen zum Problem der Obdachlosigkeit bei. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (2018: 77 Anträge; 2019: 98 Anträge), was von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert wird. Im Oktober 2021 verabschiedete die Regierung eine Reform zum Einwanderungsgesetz, die darauf abzielt, die Integration von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund zu fördern. Das Gesetz wird die Legalisierung von etwa 8.000 jungen Erwachsenen ermöglichen, die als unbegleitete minderjährige Ausländer nach Spanien gekommen waren. Einen Monat nach seiner Verabschiedung beantragten fast 4.500 junge Migranten die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (AIDA 2.2022). Minderjährige in Spanien haben das Recht auf Bildung, und es besteht eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis 16 Jahren. Asylsuchende Minderjährige erhalten Zugang zum Unterricht in regulären Schulen der Autonomen Gemeinde in der sie untergebracht sind. Je nach Gemeinde wird die schulische Integration daher unterschiedlich gehandhabt. Einige Gemeinden setzen auf Vorbereitungsklassen, andere auf Tutoren und wieder andere bieten keine zusätzlichen oder spezialisierten Dienste an, um die die Integration in die Schule zu erleichtern (AIDA 4.2022). Die Unterbringungsbedingungen für UM in den Exklaven Melilla und Ceuta, sowie auf den Kanarischen Inseln werden wegen schlechter Bedingungen, Überbelegung und Mangel an materiellen und personellen Ressourcen stark kritisiert (AIDA 4.2022). UNHCR, NGOs und das Büro des Ombudsmannes äußerten sich besorgt über die Behandlung von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Migranten. Es gibt nicht genügend Platz in den Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige in Ceuta, und Medien berichteten, dass mehrere hundert Minderjährige auf der Straße lebten (USDOS 12.4.2022). Bei Minderjährigen, die in CETI untergebracht waren, wurden in Zeiten der Überlastung aufgrund von Überbelegung Defizite beim Zugang zum Unterricht festgestellt. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte auf den Kanarischen Inseln ist dort der Zugang zu Schulbildung für Migrantenkinder nicht in jedem Zentrum garantiert, weil es einen Mangel an verfügbaren Schulplätzen gibt (AIDA 4.2022). Nach dem Gesetz müssen alle Minderjährigen unter 16 Jahren eingeschult werden. Auf den Kanarischen Inseln waren viele der minderjährigen Migranten mehr als ein Jahr nach ihrer Ankunft im Land immer noch nicht eingeschult (USDOS 12.4.2022). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 StC - Save The Children (2.9.2020): Protection Beyond Reach: State of play of refugee and migrant children's rights in Europe, https://resourcecentre.savethechildren.net/node/18172/pdf/report_5_years_migration_1.pdf, Zugriff 4.11.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Non-Refoulement Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen nach Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der nach Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht.
spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022). Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko nach Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071964.html, Zugriff 24.10.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Versorgung Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die nachweislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022). Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022). Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen:
- Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: ● vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). ● elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).
- In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).
- Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: ● vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022). ● Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022). Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022). Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers nach Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: ● die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022). ● die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022). ● die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem
- Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022). Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022). In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022). Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind nach wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022). Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022). Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022). Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022). Quellen: AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Der Genannte sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten seien auch in Spanien gegeben. Asylwerber hätten im selben Ausmaß wie spanische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Spanien habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Verfahren nicht ergeben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe mit ihrem volljährigen Sohn im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wohne mit dieser im gemeinsamen Haushalt und werde von dieser finanziell unterstützt. Ein Hinweis auf eine Hilfsbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und würde auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Spanien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. In Spanien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Aus den Länderinformationen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien sei nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden. In Spanien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien komme es zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK. Spanien habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Spanien sei bereit den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Der Genannte sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten seien auch in Spanien gegeben. Asylwerber hätten im selben Ausmaß wie spanische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Spanien habe der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Verfahren nicht ergeben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe mit ihrem volljährigen Sohn im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wohne mit dieser im gemeinsamen Haushalt und werde von dieser finanziell unterstützt. Ein Hinweis auf eine Hilfsbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und würde auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Spanien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. In Spanien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Aus den Länderinformationen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien sei nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden. In Spanien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien komme es zu keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK. Spanien habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Spanien sei bereit den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 07.02.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung und der Angst vor Rekrutierung für den Ukrainekrieg verlassen habe. Es sei für den Beschwerdeführer aufgrund des Kriegsausbruches nicht möglich gewesen, bei der Botschaft eines anderen europäischen Staates ein Visum zu bekommen. Da er bereits davor über ein von Spanien ausgestelltes Visum verfügte habe und seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat immer dringender geworden sei, sei für ihn die Ausreise mit dem bei der spanischen Botschaft ausgestellten Visum an leichtesten gewesen. Die (namentlich genannte) volljährige Schwester des Beschwerdeführers lebe seit beinahe 25 Jahren im Bundesgebiet und verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Schwester. Diese sei die einzige lebende nahe Angehörige des Beschwerdeführers und erfülle für den Beschwerdeführer eine „Mutterrolle“. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester bereits vor Kriegsausbruch jährlich in Österreich besucht. Der psychische Zustand der genannten Schwester sei sehr schlecht. Es seien eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, eine Anpassungsstörung, eine Depression dzt leichte Episode, ein Burn-Out und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung des „Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen“ vom 07.11.2022 vorgelegt (AS 271). Es bestehe sowohl ein materielles als auch emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester. Diese sei täglich auf die Hilfe und den Beistand des Beschwerdeführers angewiesen und spiele der Beschwerdeführer eine enorme Rolle bei der Bewältigung des Alltages seiner Schwester. Es bestünde überdies ein gemeinsamer Haushalt. Die Schwester sei alleinerziehende Mutter und aufgrund ihrer Krankheiten arbeitsunfähig. Es liege ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Das Bundesamt habe mangelhafte Ermittlungen zum Stellenwert des Familienlebens des Beschwerdeführers angestellt. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Das Bundesamt hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Auf den AIDA Country Report zu Spanien wurde verwiesen. Auch in den Jahren 2020 und 2021 hätten Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Spanien erhalten und seien obdachlos gewesen. Es bestünden erhebliche Mängel im spanischen Asylverfahren. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien sei demnach unzulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien obdachlos wäre und in eine existentielle Notlage geraten würde. Das Bundesamt habe überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den psychischen Zustand seiner Schwester ignoriert. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Spanien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch würde im gegenständlichen Fall keine individuelle Zusicherung der spanischen Behörden hinsichtlich adäquater Unterbringung und Versorgung vorliegen und sei das Verfahren auch daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wäre geboten gewesen. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 07.02.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung und der Angst vor Rekrutierung für den Ukrainekrieg verlassen habe. Es sei für den Beschwerdeführer aufgrund des Kriegsausbruches nicht möglich gewesen, bei der Botschaft eines anderen europäischen Staates ein Visum zu bekommen. Da er bereits davor über ein von Spanien ausgestelltes Visum verfügte habe und seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat immer dringender geworden sei, sei für ihn die Ausreise mit dem bei der spanischen Botschaft ausgestellten Visum an leichtesten gewesen. Die (namentlich genannte) volljährige Schwester des Beschwerdeführers lebe seit beinahe 25 Jahren im Bundesgebiet und verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Schwester. Diese sei die einzige lebende nahe Angehörige des Beschwerdeführers und erfülle für den Beschwerdeführer eine „Mutterrolle“. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester bereits vor Kriegsausbruch jährlich in Österreich besucht. Der psychische Zustand der genannten Schwester sei sehr schlecht. Es seien eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, eine Anpassungsstörung, eine Depression dzt leichte Episode, ein Burn-Out und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung des „Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen“ vom 07.11.2022 vorgelegt (AS 271). Es bestehe sowohl ein materielles als auch emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester. Diese sei täglich auf die Hilfe und den Beistand des Beschwerdeführers angewiesen und spiele der Beschwerdeführer eine enorme Rolle bei der Bewältigung des Alltages seiner Schwester. Es bestünde überdies ein gemeinsamer Haushalt. Die Schwester sei alleinerziehende Mutter und aufgrund ihrer Krankheiten arbeitsunfähig. Es liege ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Das Bundesamt habe mangelhafte Ermittlungen zum Stellenwert des Familienlebens des Beschwerdeführers angestellt. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien stelle einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Das Bundesamt hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Auf den AIDA Country Report zu Spanien wurde verwiesen. Auch in den Jahren 2020 und 2021 hätten Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Spanien erhalten und seien obdachlos gewesen. Es bestünden erhebliche Mängel im spanischen Asylverfahren. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien sei demnach unzulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien obdachlos wäre und in eine existentielle Notlage geraten würde. Das Bundesamt habe überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den psychischen Zustand seiner Schwester ignoriert. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Spanien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch würde im gegenständlichen Fall keine individuelle Zusicherung der spanischen Behörden hinsichtlich adäquater Unterbringung und Versorgung vorliegen und sei das Verfahren auch daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes wäre geboten gewesen. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Mit Schreiben vom 02.03.2023 legte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses vor, aus denen die Erteilung von österreichischen und spanischen Visa in den Jahren 1998, 2013, 2017, 2018 und 2019 ersichtlich ist. Daraus sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Schwester jährlich besucht habe. Am 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mittels Flugzeug am 03.06.2022 legal in Österreich ein, wo er am 05.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung – sowie auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen spanischen Visums der Kategorie „C“ (Gültigkeitsdauer 02.06.2022 bis 01.06.2023) zur multiplen Einreise. Ausgestellt wurde das Visum am 16.05.2022 vom spanischen Generalkonsulat in Moskau. Der Beschwerdeführer hat in Spanien nicht um internationalen Schutz angesucht. Zuvor wurden dem Beschwerdeführer Visa der Kategorie „C“ mit einer Gültigkeit von 01.06.1998 bis 31.08.1998, von 21.12.2013 bis 20.01.2014 und von 01.04.2017 bis 01.05.2017 jeweils durch die Österreichische Botschaft, sowie von 14.09.2018 bis 13.09.2019 und von 26.09.2019 bis 24.09.2021 jeweils durch die Spanische Botschaft, erteilt. Das Bundesamt richtete am 30.08.2022 ein Aufnahmegesuch
Art. 12Abs.
2 oder 3 Dublin III-VO an Spanien. Spanien stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 07.09.2022 ausdrücklich zu (AS 67).Das Bundesamt richtete am 30.08.2022 ein Aufnahmegesuch
Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Spanien.
Spanien stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 07.09.2022 ausdrücklich zu (AS 67). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Einreise das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Spaniens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an (Stand: 08.11.2022). Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr laufen würde (gelaufen wäre), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. In Spanien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Spanien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien. In Österreich lebt seit etwa 25 Jahren die Schwester des Beschwerdeführers. Die Genannte ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die allein lebende Schwester des Beschwerdeführers hat einen (inzwischen) volljährigen Sohn, welcher mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und der einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer war von 08.07.2022 bis 08.08.2022 mit Nebenwohnsitz an der Adresse seiner Schwester gemeldet, anschließend bis zu seiner Überstellung nach Spanien mit Hauptwohnsitz. Die Schwester des Beschwerdeführers ist in Österreich, mit Unterbrechungen, als OP-Schwester erwerbstätig; seit 13.01.2023 bezieht sie Krankengeld. Die Schwester des Beschwerdeführers steht seit Oktober 2019 in ambulanter Behandlung des „Grünen Kreises, Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen“. Bei ihr wurden eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, Ausgebranntsein, Burn-out, Zustand der totalen Erschöpfung sowie Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Panikattacke, Panikzustand, diagnostiziert. Es wurde angeregt, das Medikament Wellbutrin zu verordnen. Das Bestehen finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester wurden weder substantiiert behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt(
- e)in Österreich nicht über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. In Österreich lebt seit etwa 25 Jahren die Schwester des Beschwerdeführers. Die Genannte ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die allein lebende Schwester des Beschwerdeführers hat einen (inzwischen) volljährigen Sohn, welcher mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und der einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer war von 08.07.2022 bis 08.08.2022 mit Nebenwohnsitz an der Adresse seiner Schwester gemeldet, anschließend bis zu seiner Überstellung nach Spanien mit Hauptwohnsitz. Die Schwester des Beschwerdeführers ist in Österreich, mit Unterbrechungen, als OP-Schwester erwerbstätig; seit 13.01.2023 bezieht sie Krankengeld. Die Schwester des Beschwerdeführers steht seit Oktober 2019 in ambulanter Behandlung des „Grünen Kreises, Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen“. Bei ihr wurden eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, Ausgebranntsein, Burn-out, Zustand der totalen Erschöpfung sowie Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Panikattacke, Panikzustand, diagnostiziert. Es wurde angeregt, das Medikament Wellbutrin zu verordnen. Das Bestehen finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester wurden weder substantiiert behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt(
- e)in Österreich nicht über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Am 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der legalen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet beruht auf seinen Angaben sowie des im Reisepass ersichtlichen Einreisestempels in das Bundesgebiet (AS 62). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen spanischen Visums der Kategorie „C“ war, beruht auf seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit der Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, der Kopie seines Reisepasses (AS 62) und der Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde nach Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO vom 07.09.2022. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert und mängelfrei.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen spanischen Visums der Kategorie „C“ war, beruht auf seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit der Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, der Kopie seines Reisepasses (AS 62) und der Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO vom 07.09.2022. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert und mängelfrei. Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer zuvor erteilten Schengen-Visa seitens Österreichs bzw Spaniens, basieren auf den vorgelegten Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers (OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise wieder verlassen hätte liegen nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Spanien nicht um Asyl angesucht hat, beruht auf dessen diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit dem Fehlen einer entsprechenden Eurodac-Treffermeldung mit Spanien. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Spanien resultiert aus den umfangreichen und durch eine Vielzahl von Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (Stand: 08.11.2022). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Lage für Asylwerber in Spanien wesentlich verschlechtert hätte, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in den wesentlichen Zusammenhängen unverändert darstellt. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Aktuelle Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Aktuelle Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten (wieder) dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Dies war offenkundig hier der Fall, ansonsten es nicht zur behördlich organisierten Überstellung des Beschwerdeführers gekommen wäre; Berichte, dass dieser nach seiner Ankunft am Flughafen von den spanischen Behörden nicht übernommen worden wäre, liegen nicht vor. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben sowie der Einsichtnahme in das IZR, das ZMR und das AJ-WEB Auskunftsverfahren betreffend die Schwester des Beschwerdeführers. Die Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand der Schwester des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Schreibens des „Grünen Kreises, Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen“ vom 07.11.2022, bei welchem die Genannte seit 2019 in ambulanter Behandlung steht. Ein akuter Pflegebedarf wurde weder vorgebracht noch kann ein solcher erkannt werden. Die am 06.03.2023 auf dem Luftweg erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien ist dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion NÖ zu entnehmen (OZ 6). 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Artikel 15
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. […]. Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. […]. Art. 29 Abs 1 lautet:Artikel 29, Absatz eins, lautet:
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen spanischen Visums war. Die spanische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen spanischen Visums war. Die spanische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO scheitert bereits daran, dass gegenständlich keines der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandsmerkmale vorliegt und die Schwester des Beschwerdeführers nicht auf dessen Unterstützung angewiesen ist (siehe hiezu auch weiter unten).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Eine Anwendung des Artikel 16, Dublin III-VO scheitert bereits daran, dass gegenständlich keines der in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandsmerkmale vorliegt und die Schwester des Beschwerdeführers nicht auf dessen Unterstützung angewiesen ist (siehe hiezu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Spanien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Spanien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum spanischen Asylverfahren (Stand: 08.11.2022) ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit administrativen und gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der