← Österreich

{'item': 'W203 2260742-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 18§ 61§ 3§ 8Artikel 304§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW203 2260742-1 Spruch, W203 2260742-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste am 25.01.2021 gemeinsam mit ihrer Großmutter XXXX und ihrem Bruder XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Großmutter der BF stellte für sie am 26.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste am 25.01.2021 gemeinsam mit ihrer Großmutter römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Großmutter der BF stellte für sie am 26.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt, in welcher die Großmutter die Angaben für die BF machte. Als Fluchtgrund gab die Großmutter der BF für sich und ihre Enkelkinder an, dass Verwandte zum Christentum konvertiert seien und sie deshalb von der iranischen Regierung bedroht und verfolgt worden seien.
  4. Am 10.02.2021 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien gestartet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 14.05.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.) Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2021 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 3. Am 10.02.2021 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien gestartet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 14.05.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2021 wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

  1. Am 18.06.2021 führte das BFA mit der BF, ihrer Großmutter sowie ihrem Bruder eine Einvernahme zur Obsorge durch. Am gleichen Tag erteilte die Großmutter der belangten Behörde eine Vollmacht, beim zuständigen Magistrat Informationen bezüglich der Obsorge für die BF und ihren Bruder einzuholen. Mit Schreiben vom 18.06.2021 wurde der belangten Behörde durch die MA 11 mitgeteilt, dass die Großmutter der BF einen Antrag auf Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht gestellt habe. Die belangte Behörde wies in Folge den Antrag der BF auf internationalen Schutz erneut zurück, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2021 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid an die Großmutter als vermeintliche gesetzliche Vertreterin zugestellt worden sei, zu diesem Zeitpunkt jedoch eine gesetzliche Vertretung der Großmutter noch nicht vorgelegen habe. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung sei die Entscheidung des BFA daher nie erlassen worden und eine dagegen erhobene Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10.08.2021 wurde ausgesprochen, dass die Obsorge für die BF und ihren Bruder künftig alleine XXXX , der Großmutter der BF, zukommt.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10.08.2021 wurde ausgesprochen, dass die Obsorge für die BF und ihren Bruder künftig alleine römisch 40 , der Großmutter der BF, zukommt.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 31.08.2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 31.08.2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Großmutter der BF bereits vor der Einreise die faktische Obsorge über die BF innegehabt habe und der BF sohin als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 Asyl zu gewähren sei. Weiters, dass der BF Verfolgungsgefahr einerseits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisenkinder und andererseits aufgrund der christlichen Überzeugung der Großmutter drohe.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Großmutter der BF bereits vor der Einreise die faktische Obsorge über die BF innegehabt habe und der BF sohin als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 Asyl zu gewähren sei. Weiters, dass der BF Verfolgungsgefahr einerseits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisenkinder und andererseits aufgrund der christlichen Überzeugung der Großmutter drohe.
  3. Hg. einlangend am 10.10.2022 legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der BF: Die BF ist Staatsangehörige des Irans. Sie ist in XXXX geboren und aufgewachsen.Die BF ist Staatsangehörige des Irans. Sie ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die BF reiste am 25.01.2021 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Mutter der BF ist unbekannten Aufenthalts, der Vater befindet sich aktuell in der Türkei. Es befinden sich mehrere Verwandte der BF in Österreich, unter anderem die für sie alleinig obsorgeberechtigte Großmutter. Die gesetzliche Vertretung des BF durch die Großmutter besteht seit dem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10.08.
  6. Die BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF wird in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung mit asylrelevanter Intensität verfolgt. 1.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Stand 23.05.2022, wird auszugsweise und beschränkt auf die relevanten Abschnitte wie folgt angeführt:1.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:, Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Stand 23.05.2022, wird auszugsweise und beschränkt auf die relevanten Abschnitte wie folgt angeführt: 1.3.
  10. Kinder Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifiziert (AA 28.1.2022). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch von Verwandten stärken soll (AA 28.1.2022). Eine seit über zehn Jahren diskutierte Ergänzung zum Kinderschutzrecht wurde im Juni 2020 verabschiedet, nachdem der Ehrenmord eines 14-jährigen Mädchens durch den eigenen Vater für viel Aufregung gesorgt hatte (AA 5.2.2021). Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, die die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln (HRW 13.1.2021). Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen, die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021; vgl. AI 29.3.2022) und Vergewaltigung in der Ehe (AI 29.3.2022). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 28.1.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 28.1.2022; vgl. US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022, ÖB Teheran 11.2021, HRCIran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC) ratifiziert (AA 28.1.2022). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch von Verwandten stärken soll (AA 28.1.2022). Eine seit über zehn Jahren diskutierte Ergänzung zum Kinderschutzrecht wurde im Juni 2020 verabschiedet, nachdem der Ehrenmord eines 14-jährigen Mädchens durch den eigenen Vater für viel Aufregung gesorgt hatte (AA 5.2.2021). Es enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, die die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, umzusiedeln (HRW 13.1.2021). Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen, die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 29.3.2022) und Vergewaltigung in der Ehe (AI 29.3.2022). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 28.1.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch können Mädchen ab einem Alter von 13 und Buben ab einem Alter von 15 Jahren heiraten. Mit Zustimmung des Vaters – unter Umständen auch des Großvaters – und eines Richters kann eine Ehe auch vorher geschlossen werden (AA 28.1.2022; vergleiche US DOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022, ÖB Teheran 11.2021, HRC 13.1.2022). Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren verheiratet. Noch jüngere Mädchen werden nicht gezählt, da die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022, HRC 13.1.2022). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 28.1.2022).13.1.2022). Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren verheiratet. Noch jüngere Mädchen werden nicht gezählt, da die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022, HRC 13.1.2022). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 28.1.2022). Seit 2020 können iranische Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft übertragen (US DOS 12.4.2022; vgl. BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021) [vgl. Kapitel Frauen]. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen verleiht nicht die Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geburten innerhalb von 15 Tagen registriert werden müssen (US DOS 12.4.2022).Seit 2020 können iranische Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft übertragen (US DOS 12.4.2022; vergleiche BAMF 7.2020, ÖB Teheran 11.2021) [vgl. Kapitel Frauen]. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen verleiht nicht die Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Geburten innerhalb von 15 Tagen registriert werden müssen (US DOS 12.4.2022). Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt. In sporadischen Fällen gibt es bereits in Kindergärten eine Trennung nach Geschlechtern, die große Mehrzahl der Kindergärten ist jedoch nicht nach den Geschlechtern getrennt. Schulklassen werden hingegen nach Geschlechtern getrennt mit Schülern und Schülerinnen besetzt. Dies beginnt in der Grundschule und endet beim Besuch der Oberschulen (bis zur
  11. Klasse) (AA 5.2.2021). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020). Obwohl der Grundschulbesuch bis zum Alter von elf Jahren für alle kostenlos und verpflichtend ist, berichten Medien und andere Quellen über eine geringere Einschulung in ländlichen Gebieten, insbesondere bei Mädchen. Das oben erwähnte Kinderschutzgesetz sieht finanzielle Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die nicht für den Zugang ihrer Kinder zur Sekundarschulbildung sorgen. Die Sekundarschulbildung ist kostenlos. Kindern, die keinen staatlichen Ausweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert. Der Zugang von Minderheitenkindern zur Bildung sowie die hohen Grundschulabbrecherquoten bei Mädchen aus ethnischen Minderheiten, die in Grenzprovinzen leben, bleiben besorgniserregend (US DOS 12.4.2022). Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des
  12. Lebensjahres; bis zur Vollendung des
  13. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nacht- arbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder arbeiten, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v.a. Buben). Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 28.1.2022). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 28.2.2022; vgl. US DOS 1.7.2021).Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des
  14. Lebensjahres; bis zur Vollendung des
  15. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer-/Nacht- arbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder arbeiten, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v.a. Buben). Nach offiziellen Statistiken leben über zwei Millionen Kinder in Iran auf der Straße. Viele von ihnen sind als Straßenverkäufer tätig. Politische Initiativen, Straßenkinder in ihre Familien zurückzubringen, verliefen nicht erfolgreich (AA 28.1.2022). Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Unter den Rekrutierten sollen sich Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 28.2.2022; vergleiche US DOS 1.7.2021). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, hingerichtet werden (FH 28.2.2022). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem
  16. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich (AA 28.1.2022; vgl. HRC 14.5.2021, ÖB Teheran 11.2021, BAMF 7.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier, 2021 mindestens zwei zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 28.1.2022). Nach dem geltenden iranischen Strafgesetzbuch liegt es im Ermessen der Richter, Personen, die ihr mutmaßliches Verbrechen als Kinder begangen haben, nicht zum Tode zu verurteilen (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021) [vgl. Kapitel Todesstrafe]. Mehrere Personen, die nach dem Strafgesetzbuch für Verbrechen, die sie als Kinder begangen haben sollen, verurteilt worden sind, wurden erneut vor Gericht gestellt und erneut zum Tode verurteilt (HRW 13.1.2022). In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im ’Kapitel über die Strafen’ des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta‘zir-Strafen bedroht sind, wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung des Richters, oder eine Selbstverpflichtung keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Artikel 88 iStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 JahrenVerurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, hingerichtet werden (FH 28.2.2022). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem
  17. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich (AA 28.1.2022; vergleiche HRC 14.5.2021, ÖB Teheran 11.2021, BAMF 7.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2020 wurden mindestens vier, 2021 mindestens zwei zur Tatzeit minderjährige Täter hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 28.1.2022). Nach dem geltenden iranischen Strafgesetzbuch liegt es im Ermessen der Richter, Personen, die ihr mutmaßliches Verbrechen als Kinder begangen haben, nicht zum Tode zu verurteilen (HRW 13.1.2021; vergleiche HRC 14.5.2021) [vgl. Kapitel Todesstrafe]. Mehrere Personen, die nach dem Strafgesetzbuch für Verbrechen, die sie als Kinder begangen haben sollen, verurteilt worden sind, wurden erneut vor Gericht gestellt und erneut zum Tode verurteilt (HRW 13.1.2022). In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 28.1.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Im ’Kapitel über die Strafen’ des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta‘zir-Strafen bedroht sind, wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung des Richters, oder eine Selbstverpflichtung keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Artikel 88 iStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89 iStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta‘zir-Delikten bestraft (Artikel 91 iStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91 iStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann. Strafverfahren unter 18-Jähriger, nach iranischem Recht handelt es sich dabei nicht um Minderjährige, werden grundsätzlich

Artikel 304

der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze zur sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod bestraft werden (US DOS 12.4.2022). Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 21.4.2021). Die Regierung meldete keine Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, und Beamte verübten weiterhin ungestraft Delikte in Bezug auf Menschenhandel, darunter den Sexhandel mit Erwachsenen und Kindern (US DOS 1.7.2021). 1.3.

  1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom ’Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium’ betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 28.1.2022).
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Herkunftsort gründen auf den Angaben der Großmutter der BF bei der Erstbefragung. Die Feststellungen zur Ausreise sowie zur persönlichen und familiären Situation ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Aufgrund des gegenständlichen Bescheides konnte der subsidiäre Schutz der BF festgestellt werden. 2.
  4. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF: In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, der BF würden bei einer Rückkehr kinderspezifische Verfolgungshandlungen sowie die Verfolgung aufgrund der christlichen Überzeugung eines Familienmitgliedes drohen. Dem konnte aufgrund folgender Überlegungen nicht gefolgt werden: Bezüglich kinderspezifischen Verfolgungshandlungen ist zu erwähnen, dass den Länderberichten zwar entnommen werden kann, dass Zwangsarbeit unter Kindern durchaus verbreitet ist und insbesondere Waisenkinder gefährdet sind, Opfer von Bettelringen zu werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den Länderberichten weiters entnommen werden kann, dass zurückgeführte unbegleitete Minderjährige betreut und in ein Waisenheim überführt werden. Auch bezüglich dem Vorbringen der Gefahr von Entführung und sexueller Gewalt kann den Länderberichten in Verbindung mit der individuellen Situation der BF nicht entnommen werden, dass diese im Iran eine asylrelevante Intensität annehme. Somit kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei einer Rückkehr der BF konkrete und individuell gegen sie gerichtete kinderspezifische Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF würde Verfolgung aufgrund der Konversion ihrer Großmutter drohen, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Länderberichten nicht entnommen werden kann, dass Familienmitgliedern von Konvertiten im Iran spezifische Verfolgungsgefahr droht. Auch zur vorgebrachten äußerst auffälligen christlichen Erziehung der BF durch ihre Großmutter ist zu erwähnen, dass laut Länderberichten eine Verfolgung nur dann in asylrelevanter Intensität erfolgt, wenn der Konvertit ein „high-profile“-Fall ist, missionarisch tätig ist oder sonst Aktivitäten setzt, welche als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden. Derartiges wurde aber gegenständlich nicht vorgebracht bzw. ist hier auch auf das junge Alter der BF Bezug zu nehmen, wodurch es nicht als maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden kann, dass die iranische Regierung ein Interesse an einer etwaigen christlichen Überzeugung der 8-jährigen BF haben werde. Insgesamt war daher festzustellen, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung mit asylrelevanter Intensität verfolgt werden würde. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (insbesondere "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran"). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ergeben, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diese Unterlagen werden von der Staatendokumentation im BMI veröffentlicht und ist daher davon auszugehen, dass sie der belangten Behörde im jeweils aktuellsten Stand bekannt sind.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) 3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) 3.2.1.1

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist).

§ 3Abs 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2.1.1

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr 12877/87, Kalema/Frankreich). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.1.2. Zu prüfen ist gegenständlich, ob der BF im Falle einer Rückkehr im Iran Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, konnte die BF nicht glaubhaft machen, dass sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in asylrelevanter Intensität verfolgt wird. 3.2.1.3. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Großmutter der BF bereits vor der Einreise die faktische Obsorge über die BF innegehabt habe und somit

§ 34Abs. 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 22 lit d AsylG vom Vorliegen eines Familienverfahrens auszugehen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass hierfür

§ 2Abs. 1 Z 22 lit d Asyl

G eine bereits vor der Einreise bestehende gesetzliche Vertretung notwendig ist und die Möglichkeit für eine analoge Anwendung bzgl. einer faktischen Obsorge weder dem Gesetz noch der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden kann. Da die gesetzliche Vertretung der asylberechtigten Großmutter der BF erst mit dem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10.08.2021 übertragen wurde, konnte im Ergebnis somit kein Status der Asylberechtigten von der Großmutter auf die BF abgeleitet werden. 3.2.1.3. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Großmutter der BF bereits vor der Einreise die faktische Obsorge über die BF innegehabt habe und somit

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, AsylG vom Vorliegen eines Familienverfahrens auszugehen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass hierfür

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, AsylG eine bereits vor der Einreise bestehende gesetzliche Vertretung notwendig ist und die Möglichkeit für eine analoge Anwendung bzgl. einer faktischen Obsorge weder dem Gesetz noch der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden kann. Da die gesetzliche Vertretung der asylberechtigten Großmutter der BF erst mit dem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10.08.2021 übertragen wurde, konnte im Ergebnis somit kein Status der Asylberechtigten von der Großmutter auf die BF abgeleitet werden. 3.2.1.4. Die belangte Behörde hat somit den Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. 3.2.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen (vgl. auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0184-12). Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen vergleiche auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0184-12). Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2260742.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.