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{'item': 'W203 2267462-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW203 2267462-1 Spruch, W203 2267462-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Das XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) ist Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “ mit Standort in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Privatschule).
  2. Das römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) ist Schulerhalter der Privatschule „ römisch 40 “ mit Standort in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Privatschule).
  3. Am 10.01.2022 suchte die beschwerdeführende Partei um Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „ XXXX “ für die gegenständliche Privatschule an.
  4. Am 10.01.2022 suchte die beschwerdeführende Partei um Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „ römisch 40 “ für die gegenständliche Privatschule an.
  5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2022, Gz. 9131.473/0004-Präs3aS/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen abgewiesen und die Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „ XXXX “ nicht bewilligt.
  6. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2022, Gz. 9131.473/0004-Präs3aS/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das Ansuchen abgewiesen und die Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „ römisch 40 “ nicht bewilligt. Der Bescheid wurde am 25.11.2022 zugestellt.
  7. Am 19.12.2022 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.
  8. Hg. einlangend am 28.02.2023 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 teilte die beschwerdeführende Partei unter dem Betreff „Rücknahme der Beschwerde GZ: 9131.473/0004-Präs3aS/2022“ gegenüber der belangten Behörde mit, dass sie u.a. „die mit Datum 19.12.2022 übermittelte Beschwerde zurücknehme.“ Hg. einlangend am 05.04.2023 wurde das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 03.04.2023 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. römisch eins 2013/10 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

§ 13Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.2.1.

Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 2.

  1. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [nunmehr: Beschwerde] zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).2.
  2. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [nunmehr: Beschwerde] zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Verfahrensgegenständlich hat die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung der Beschwerde schriftlich unter dem Betreff „Rücknahme der Beschwerde“ eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Auflage, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 201]). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 201]). 2.
  5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 2.4. Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen hat, war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt Zu B) 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2267462.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.