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{'item': 'W208 2267593-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW208 2267593-1 Spruch, W208 2267593-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beim Finanzamt Österreich (FAÖ), Dienststelle XXXX und verrichtet als Teamexpertin Prüferin in der Betrieblichen Veranlagung ihren Dienst.
  2. Die Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beim Finanzamt Österreich (FAÖ), Dienststelle römisch 40 und verrichtet als Teamexpertin Prüferin in der Betrieblichen Veranlagung ihren Dienst.
  3. Aufgrund eines Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 24.08.2021, welches Anschuldigungen gegen die BF enthielt, wonach diese „die ihr eingeräumten Befugnisse willkürlich und eigenmächtig missbraucht“, beauftragte das FAÖ basierend auf dem Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des Büros für Innere Angelegenheiten (BIA) vom 17.12.2021 (Blg A zur Disziplinaranzeige vom 15.08.2022) am 07.03.2022 das BIA damit, eine detaillierte Analyse eventuell dienstlich unbegründeter Datenbankzugriffe der BF zu erstellen (AS 31/DA1).
  4. Aufgrund eines Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 24.08.2021, welches Anschuldigungen gegen die BF enthielt, wonach diese „die ihr eingeräumten Befugnisse willkürlich und eigenmächtig missbraucht“, beauftragte das FAÖ basierend auf dem Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des Büros für Innere Angelegenheiten (BIA) vom 17.12.2021 (Blg A zur Disziplinaranzeige vom 15.08.2022) am 07.03.2022 das BIA damit, eine detaillierte Analyse eventuell dienstlich unbegründeter Datenbankzugriffe der BF zu erstellen (AS 31/DA1).
  5. Am 23.12.2021 wurde von der Personalabteilung des FAÖ als Dienstbehörde eine Sachverhaltsdarstellung gemäß § 78 StPO an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) übermittelt, welche am 31.01.2022 ein Ermittlungsverfahren gegen die BF eröffnete (AS 35/Verfahrensakt zur ersten Disziplinaranzeige, GZ 2022-0.711.297, in der Folge DA1). Die Einstellung dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO wurde der Dienstbehörde mit am 19.04.2022 eingelangtem Schreiben vom 05.04.2022 mitgeteilt (AS 37/DA1).
  6. Am 23.12.2021 wurde von der Personalabteilung des FAÖ als Dienstbehörde eine Sachverhaltsdarstellung gemäß Paragraph 78, StPO an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) übermittelt, welche am 31.01.2022 ein Ermittlungsverfahren gegen die BF eröffnete (AS 35/Verfahrensakt zur ersten Disziplinaranzeige, GZ 2022-0.711.297, in der Folge DA1). Die Einstellung dieses Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO wurde der Dienstbehörde mit am 19.04.2022 eingelangtem Schreiben vom 05.04.2022 mitgeteilt (AS 37/DA1).
  7. Am 11.04.2022 gelangten der Personalabteilung des FAÖ als Dienstbehörde durch Zustellung eines BIA-Berichtes, GZ 2022-0.175.867, über die Analyse des Abfrageverhaltens der BF und ihre Nutzung der internen Datenbank AIS der Finanzverwaltung (Logfileauswertung) die oa. Verdachtsmomente zur Kenntnis (Blg E/DA1).
  8. Am 09.06.2022 wurde die BF von der Personalabteilung des FAÖ mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und dazu niederschriftlich einvernommen. In dieser Niederschrift gab sie insbesondere an, dass sie sämtliche Datenzugriffe mit Zustimmung der abgefragten Personen durchgeführt habe und diese auch im dienstlichen Interesse als Finanzbeamtin erfolgt seien (AS 125/ DA1).
  9. Mit Schreiben vom 15.08.2022, eingelangt bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) am 19.08.2022, erstattete die Dienstbehörde die erste Disziplinaranzeige gegen die BF (ON 1/DA1).
  10. Daraufhin fasste der zuständige Senat der BDB am 30.08.2022 einen ersten Einleitungsbeschluss (dem damaligen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 02.09.2022). In dessen Spruch der BF, unter konkreter Anführung der einzelnen Zugriffe (Personen, Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) vorgeworfen wird, sie habe von 10.05.2019 bis 27.01.2022 auf Daten ihrer Angehörigen (Pkt. 1-6), Bekannten (Pkt. 8.11) und von Einwohnern ihrer Heimatgemeinde XXXX (Okt. 12-14) sowie auf ihre eigene Steuernummer (Pkt. 7) im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 94 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet (ON 3/DA1).
  11. Daraufhin fasste der zuständige Senat der BDB am 30.08.2022 einen ersten Einleitungsbeschluss (dem damaligen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 02.09.2022). In dessen Spruch der BF, unter konkreter Anführung der einzelnen Zugriffe (Personen, Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) vorgeworfen wird, sie habe von 10.05.2019 bis 27.01.2022 auf Daten ihrer Angehörigen (Pkt. 1-6), Bekannten (Pkt. 8.11) und von Einwohnern ihrer Heimatgemeinde römisch 40 (Okt. 12-14) sowie auf ihre eigene Steuernummer (Pkt. 7) im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 94 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet (ON 3/DA1). Aufgrund dieser Zugriffe bestehe der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit). Es bestehe somit der Verdacht, die BF habe Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Aufgrund dieser Zugriffe bestehe der Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit). Es bestehe somit der Verdacht, die BF habe Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen. In der Begründung wurden die entsprechenden Erlässe aus den Jahren 2000, 2001 und 2004 und 2017 mit Geschäftszahl und in Auszügen angeführt. Es sei dokumentiert, dass diese Datenbankabfragen nicht durch den an die BF zugewiesenen Geschäftsbereich gedeckt wären und somit ein begründeter Verdacht vorliegen würde, dass eine dienstliche Veranlassung nicht vorliege. Aus den Feststellungen des BIA Berichtes vom 11.04.2022 sei weiters abzuleiten, dass die BF zu den betreffenden Personen entweder in einem Angehörigenverhältnis stehe oder es sich um Bekannte, vorwiegend aus ihrer Heimatgemeinde, handle. Daher sei die BF auch ein befangenes Organ iSd § 47 BDG 1979 und könne keine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS gegeben gewesen sein. Auch die Abfragen zu ihrer eigenen Person würden in Widerspruch zu den Erlässen und Rundschreiben des BMG über die Nutzung des AIS stehen. Der BF sei dies aufgrund ihrer Fachprüfung in der Finanzverwaltung und der Ausbildung im Beamtendienstrecht und Datenschutz und den Belehrungen aus dem Jahr 2012 bewusst gewesen und sei sie daher verdächtig iSd § 91 BDG 1979 schuldhaft die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 44 und 47 BDG 1979 verletzt zu haben. In der Begründung wurden die entsprechenden Erlässe aus den Jahren 2000, 2001 und 2004 und 2017 mit Geschäftszahl und in Auszügen angeführt. Es sei dokumentiert, dass diese Datenbankabfragen nicht durch den an die BF zugewiesenen Geschäftsbereich gedeckt wären und somit ein begründeter Verdacht vorliegen würde, dass eine dienstliche Veranlassung nicht vorliege. Aus den Feststellungen des BIA Berichtes vom 11.04.2022 sei weiters abzuleiten, dass die BF zu den betreffenden Personen entweder in einem Angehörigenverhältnis stehe oder es sich um Bekannte, vorwiegend aus ihrer Heimatgemeinde, handle. Daher sei die BF auch ein befangenes Organ iSd Paragraph 47, BDG 1979 und könne keine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS gegeben gewesen sein. Auch die Abfragen zu ihrer eigenen Person würden in Widerspruch zu den Erlässen und Rundschreiben des BMG über die Nutzung des AIS stehen. Der BF sei dies aufgrund ihrer Fachprüfung in der Finanzverwaltung und der Ausbildung im Beamtendienstrecht und Datenschutz und den Belehrungen aus dem Jahr 2012 bewusst gewesen und sei sie daher verdächtig iSd Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 44 und 47 BDG 1979 verletzt zu haben.
  12. Mit Schreiben vom 21.09.2022 wurde die Dienstbehörde der BF von der BDB beauftragt, ergänzende Ermittlungen iSd § 123 BDG vorzunehmen (AS 205/DA1). Dabei wurde insbesondere ersucht, hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige und im Einleitungsbeschluss aufgelisteten Datenbankzugriffe zu erheben, ob von den durch die Abfragen der BF betroffenen Personen (Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 14) das Einverständnis zu diesen Abfragen gegeben worden sei, zumal bei mangelndem Einverständnis auch ein Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 vorliegen könne.
  13. Mit Schreiben vom 21.09.2022 wurde die Dienstbehörde der BF von der BDB beauftragt, ergänzende Ermittlungen iSd Paragraph 123, BDG vorzunehmen (AS 205/DA1). Dabei wurde insbesondere ersucht, hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige und im Einleitungsbeschluss aufgelisteten Datenbankzugriffe zu erheben, ob von den durch die Abfragen der BF betroffenen Personen (Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 14) das Einverständnis zu diesen Abfragen gegeben worden sei, zumal bei mangelndem Einverständnis auch ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen könne.
  14. Mit Schreiben vom 24.10.2022 gab der nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreter der BF sein Vollmachtsverhältnis bekannt (AS 219/DA1).
  15. In Ausführung des oa Ermittlungsauftrages führte die Dienstbehörde am 24.10.2022 und am 25.10.2022 Erhebungen durch und vernahm acht Auskunftspersonen niederschriftlich. Dabei stellte sich im Wesentlichen heraus, dass vier Personen angaben, von den Datenzugriffen keine Kenntnis gehabt zu haben und auch nicht ihr Einverständnis zu den Abfragen der BF gegeben hätten (Blg 1-4, AS 19-65).
  16. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wurde daraufhin am 06.12.2022 von der Dienstbehörde gemäß § 78 StPO eine Anzeige der BF an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß § 302 StGB (Amtsmissbrauch) erstattet (AS 67, Beilage O). Mit E-Mail vom 14.12.2022 wurde mitgeteilt, dass gegen die BF ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB zu GZ 2 St 125/22b eingeleitet wurde (ON 8/DA1).
  17. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wurde daraufhin am 06.12.2022 von der Dienstbehörde gemäß Paragraph 78, StPO eine Anzeige der BF an die Staatsanwaltschaft wegen Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß Paragraph 302, StGB (Amtsmissbrauch) erstattet (AS 67, Beilage O). Mit E-Mail vom 14.12.2022 wurde mitgeteilt, dass gegen die BF ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, StGB zu GZ 2 St 125/22b eingeleitet wurde (ON 8/DA1).
  18. Mit Schreiben vom 06.12.2022, eingelangt bei der BDB am 09.12.2022, erstattete die Dienstbehörde die diesem Bescheid (Beschluss) zu Grunde gelegte Disziplinaranzeige gegen die BF (ON 1).
  19. In der Folge wurden die zusätzlichen Ermittlungsergebnisse dem Rechtsvertreter der BF gemäß § 45 Abs 3 AVG bekannt gegeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (ON 9/DA1).
  20. In der Folge wurden die zusätzlichen Ermittlungsergebnisse dem Rechtsvertreter der BF gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG bekannt gegeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (ON 9/DA1).
  21. In der daraufhin am 04.01.2023 bei der BDB fristgerecht eingelangten Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 03.01.2023 führt dieser aus, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson XXXX alle Auskunftspersonen bestätigt hätten, dass die Zugriffe auf deren Steuerdaten mit deren Einverständnis erfolgt seien. Zum Teil werde darauf verwiesen, dass die BF ausdrücklich darum ersucht bzw gebeten worden sei, behilflich zu sein. Diesen Wünschen sei sie iSd Bürgerservice nachgekommen (ON 10).
  22. In der daraufhin am 04.01.2023 bei der BDB fristgerecht eingelangten Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 03.01.2023 führt dieser aus, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson römisch 40 alle Auskunftspersonen bestätigt hätten, dass die Zugriffe auf deren Steuerdaten mit deren Einverständnis erfolgt seien. Zum Teil werde darauf verwiesen, dass die BF ausdrücklich darum ersucht bzw gebeten worden sei, behilflich zu sein. Diesen Wünschen sei sie iSd Bürgerservice nachgekommen (ON 10).
  23. Mit dem nunmehr bekämpften und als „Nachtragseinleitungsbeschluss“ bezeichneten Einleitungsbeschluss (EB) vom 23.01.2023 wird der BF von der BDB vorgeworfen, sie habe schuldhaft durch die in einer Tabelle dargestellten Datenzugriffe von Bekannten aus ihrer Heimatgemeinde im Abgabeinformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet. Im Spruch wurde die konkrete tabellarische Anführung der einzelnen Zugriffe (Personen, Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) vorgenommen.
  24. Mit dem nunmehr bekämpften und als „Nachtragseinleitungsbeschluss“ bezeichneten Einleitungsbeschluss (EB) vom 23.01.2023 wird der BF von der BDB vorgeworfen, sie habe schuldhaft durch die in einer Tabelle dargestellten Datenzugriffe von Bekannten aus ihrer Heimatgemeinde im Abgabeinformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet. Im Spruch wurde die konkrete tabellarische Anführung der einzelnen Zugriffe (Personen, Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) vorgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den durchgeführten Ermittlungen abzuleiten sei, dass die BF Datenzugriffe auf Bekannte ihrer Heimatgemeinde getätigt habe, die weder Kenntnis davon gehabt noch ihre Zustimmung zum Zugriff auf die persönlichen Steuerdatensätze im AIS der Finanzverwaltung gegeben hätten. Dabei sei auszuführen, dass das Ermitteln personenbezogener Daten ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung darstelle. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, werde von einer Beamtin/einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolge. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) führe der Befugnismissbrauch bei deliktspezifischem Schädigungsvorsatz womöglich zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 302 Abs 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadeneintritt erforderlich wäre. Durch den OGH werde bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG durch eine missbräuchliche Datenermittlung die konkrete Schädigung der Betroffenen/des Betroffenen erblickt. Das bedeute, dass gezieltes unbefugtes Beschaffen personenbezogener Daten eventuell eine Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB bewirken könne, wenn dies aus einer falsch verstandenen Kundenfreundlichkeit erfolge, oder lediglich zur Befriedigung privater Neugier (somit ohne dienstliche Rechtfertigung) durchgeführt werde. Sollte sich dieser Verdacht durch Ermittlungen der StA zu GZ 2 St 125/22b erhärten und es zu weiteren Schritten bei dieser Behörde oder bei Gericht kommen, so habe die BF in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass diese dienstlich nicht veranlassten Zugriffe im AIS durch die BF auch eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 darstellen und der BF in subjektiver Hinsicht ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen sei. Offensichtlich habe die Beamtin keine dienstliche Notwendigkeit für die Abfragetätigkeit bei den oben dargestellten Zugriffen gehabt und sei eine solche durch die durchgeführten Ermittlungen auch nicht erkennbar. Da der BF das Wissen um ihre Dienstpflichten zugebilligt werde, sei ihr auch in subjektiver Hinsicht schuldhaftes Verhalten zuzurechnen. Zusammenfassend sei sie daher verdächtig iSd § 91 BDG 1979 schuldhaft die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 2 BDG 1989 verletzt zu haben. Es sei ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten und die Vorwürfe in das bestehende Disziplinarverfahren zu GZ 2022-0.711.297 einzubeziehen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den durchgeführten Ermittlungen abzuleiten sei, dass die BF Datenzugriffe auf Bekannte ihrer Heimatgemeinde getätigt habe, die weder Kenntnis davon gehabt noch ihre Zustimmung zum Zugriff auf die persönlichen Steuerdatensätze im AIS der Finanzverwaltung gegeben hätten. Dabei sei auszuführen, dass das Ermitteln personenbezogener Daten ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung darstelle. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu durchbrechen, werde von einer Beamtin/einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolge. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) führe der Befugnismissbrauch bei deliktspezifischem Schädigungsvorsatz womöglich zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadeneintritt erforderlich wäre. Durch den OGH werde bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG durch eine missbräuchliche Datenermittlung die konkrete Schädigung der Betroffenen/des Betroffenen erblickt. Das bedeute, dass gezieltes unbefugtes Beschaffen personenbezogener Daten eventuell eine Strafbarkeit nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB bewirken könne, wenn dies aus einer falsch verstandenen Kundenfreundlichkeit erfolge, oder lediglich zur Befriedigung privater Neugier (somit ohne dienstliche Rechtfertigung) durchgeführt werde. Sollte sich dieser Verdacht durch Ermittlungen der StA zu GZ 2 St 125/22b erhärten und es zu weiteren Schritten bei dieser Behörde oder bei Gericht kommen, so habe die BF in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass diese dienstlich nicht veranlassten Zugriffe im AIS durch die BF auch eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstellen und der BF in subjektiver Hinsicht ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen sei. Offensichtlich habe die Beamtin keine dienstliche Notwendigkeit für die Abfragetätigkeit bei den oben dargestellten Zugriffen gehabt und sei eine solche durch die durchgeführten Ermittlungen auch nicht erkennbar. Da der BF das Wissen um ihre Dienstpflichten zugebilligt werde, sei ihr auch in subjektiver Hinsicht schuldhaftes Verhalten zuzurechnen. Zusammenfassend sei sie daher verdächtig iSd Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1989 verletzt zu haben. Es sei ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten und die Vorwürfe in das bestehende Disziplinarverfahren zu GZ 2022-0.711.297 einzubeziehen.
  25. Gegen den am 25.01.2023 dem Rechtsvertreter der BF zugestellten EB brachte die BF mit Schreiben vom 20.02.2023 (Postaufgabedatum am selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein (ON 5). Darin ficht sie den „Nachtragseinleitungsbeschluss“ hinsichtlich der Anfragen zu XXXX zu den Abfragedaten am 10.05.2019 sowie sämtliche Abfragedaten zu XXXX an und machte inhaltliche und formale Rechtswidrigkeit geltend. Die restlichen Abfragen (unter Punkt
  26. und
  27. und die Daten zu Pkt. 1 für die Jahre 2020 und 2021 wurden nicht angefochten).Darin ficht sie den „Nachtragseinleitungsbeschluss“ hinsichtlich der Anfragen zu römisch 40 zu den Abfragedaten am 10.05.2019 sowie sämtliche Abfragedaten zu römisch 40 an und machte inhaltliche und formale Rechtswidrigkeit geltend. Die restlichen Abfragen (unter Punkt
  28. und
  29. und die Daten zu Pkt. 1 für die Jahre 2020 und 2021 wurden nicht angefochten). Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es würden zu beiden Personen, die vom Anfechtungsumfang erfasst seien, Abfragen vorliegen, die frühestens mit 10.05.2019 und spätestens mit 11.11.2019 umgrenzt seien. Dies bedeute, dass jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt die absolute dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Die Einleitung des Strafverfahrens bei der StA habe keine Hemmungswirkung, da sie außerhalb der absoluten Verjährungsfrist liege. Die belangte Behörde könne sich auch nicht auf die Erteilung von Ermittlungsauftragen stützen und somit zu einer Verlängerung der Verjährung gelangen. Bereits in Verbindung mit dem ersten Einleitungsbeschluss vom 30.08.2022 hätten entsprechende Verdachtsmomente vorgelegen. Die infrage kommenden Personen seien ebenso bekannt gewesen, sodass es keiner weiteren Ermittlungen seitens der BDB bedurft hätte, um aufgrund eines vorliegenden Verdachtes eine Entscheidung über Einleitung oder Nichteinleitung zu fassen. Die belangte Behörde habe sich mit der Verjährungsfrage in keiner Weise auseinandergesetzt. Gerade die Prüfung dieser Frage im Hinblick auf Jahre zurückliegende Vorfälle hätte eine Beschäftigung mit dieser Frage zwingend nach sich ziehen müssen. Es könne auch nicht von fortgesetzten Delikten gesprochen werden, da nicht ersichtlich sei, dass ein entsprechender einheitlicher Tatbegehungswille in dieser Richtung vorliege. Zu diesen Fragen würden jedoch Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und Bescheidbegründung fehlen, was bereits einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Er beantragte den angefochtenen Nachtragseinleitungsbeschluss im Anfechtungsumfang aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Nachtragseinleitungsbeschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die BDB zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
  30. Mit Schreiben vom 22.02.2023 (eingelangt beim BVwG am 24.02.2023) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  31. Feststellungen: 1.
  32. Zur Person der BF Die am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beim Finanzamt Österreich (FAÖ), Dienststelle XXXX als Teamexpertin Prüferin in der Betrieblichen Veranlagung mit Arbeitsplatz in XXXX . Die am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beim Finanzamt Österreich (FAÖ), Dienststelle römisch 40 als Teamexpertin Prüferin in der Betrieblichen Veranlagung mit Arbeitsplatz in römisch 40 . 1.
  33. Zum Sachverhalt Die erste Disziplinaranzeige vom 15.08.2022 bzw der erste Einleitungsbeschluss vom 30.08.2022 im Verfahren vor der BDD zu GZ 2022-0.711.297 umfasst 94 konkrete (Personen, Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) Zugriffe der BF ohne dienstliche Veranlassung von 10.05.2019 bis 27.01.2022 auf Daten ihrer Angehörigen (Pkt. 1-6), Bekannten und Einwohnern ihrer Heimatgemeinde (Pkt. 8-14) sowie auf ihre eigene Steuernummer (Pkt. 7) im AIS. Fest steht, dass die nunmehr für den gegenständlichen „Nachtragseinleitungsbeschluss“ maßgeblichen 21 Zugriffe auf Steuerdaten von vier Bekannten bzw Einwohnern aus ihrer Heimatgemeinde von der BF im Zeitraum vom 10.05.2019 bis 11.08.2021 im Abgabeinformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) durchgeführt wurden. Diese 21 Zugriffe erfolgten im Jahr 2019 am 10.05.2019 bei XXXX (3 Zugriffe) sowie am 25.10.2019 (6 Zugriffe), am 28.10.2019 (4 Zugriffe) und am 11.11.2019 (1 Zugriff) bei XXXX . 2020 erfolgten die Zugriffe am 07.04.2020 bei XXXX (1 Zugriff), am 22.07.2020 (1 Zugriff) und am 18.08.2020 (1 Zugriff) bei XXXX , am 22.04.2020 (2 Zugriffe) bei XXXX . 2021 fand je ein Zugriff am 26.05.2021 bei XXXX und am 11.08.2021 bei XXXX statt.Diese 21 Zugriffe erfolgten im Jahr 2019 am 10.05.2019 bei römisch 40 (3 Zugriffe) sowie am 25.10.2019 (6 Zugriffe), am 28.10.2019 (4 Zugriffe) und am 11.11.2019 (1 Zugriff) bei römisch 40 . 2020 erfolgten die Zugriffe am 07.04.2020 bei römisch 40 (1 Zugriff), am 22.07.2020 (1 Zugriff) und am 18.08.2020 (1 Zugriff) bei römisch 40 , am 22.04.2020 (2 Zugriffe) bei römisch 40 . 2021 fand je ein Zugriff am 26.05.2021 bei römisch 40 und am 11.08.2021 bei römisch 40 statt. Es besteht aufgrund von durchgeführten Einvernahmen der betroffenen Personen der Verdacht, dass die oben angeführten Zugriffe ohne Kenntnis bzw Zustimmung dieser Personen erfolgt sind. Die BF rechtfertigt sich in ihrer Stellungnahme vom 03.01.2023 dahingehend, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson XXXX alle Auskunftspersonen bestätigt hätten, dass die Zugriffe auf deren Steuerdaten mit deren Einverständnis erfolgt seien und die BF zum Teil auch ausdrücklich darum ersucht bzw gebeten worden sei, behilflich zu sein. Diesen Wünschen sei sie iSd Bürgerservice nachgekommen (ON 10).Die BF rechtfertigt sich in ihrer Stellungnahme vom 03.01.2023 dahingehend, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson römisch 40 alle Auskunftspersonen bestätigt hätten, dass die Zugriffe auf deren Steuerdaten mit deren Einverständnis erfolgt seien und die BF zum Teil auch ausdrücklich darum ersucht bzw gebeten worden sei, behilflich zu sein. Diesen Wünschen sei sie iSd Bürgerservice nachgekommen (ON 10). In der Beschwerde bleibt der oa. Sachverhalt von der BF im Wesentlichen unbestritten und macht die BF nunmehr lediglich die Verjährung wegen Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren betreffend die Abfragen im Jahr 2019 am 10.05.2019 bei XXXX (3 Zugriffe) sowie am 25.10.2019 (6 Zugriffe), am 28.10.2019 (4 Zugriffe) und am 11.11.2019 (1 Zugriff) bei XXXX geltend.In der Beschwerde bleibt der oa. Sachverhalt von der BF im Wesentlichen unbestritten und macht die BF nunmehr lediglich die Verjährung wegen Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren betreffend die Abfragen im Jahr 2019 am 10.05.2019 bei römisch 40 (3 Zugriffe) sowie am 25.10.2019 (6 Zugriffe), am 28.10.2019 (4 Zugriffe) und am 11.11.2019 (1 Zugriff) bei römisch 40 geltend. Ob die Abfragen verjährt sind, ist eine Rechtsfrage auf die in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. 1.
  34. Der der ersten Disziplinaranzeige zu Grunde liegende Sachverhalt wurde der Personalabteilung des FAÖ als Dienstbehörde mit dem Bericht vom 11.04.2022 ausreichend substantiiert zur Kenntnis gebracht (AS 31/DA1). Der nunmehr im gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschluss maßgebliche Sachverhalt, wonach es von 4 betroffenen Personen keine Zustimmung zur Datenabfrage gegeben habe, sind der Dienstbehörde bei Ausführung des Ermittlungsauftrages und Einvernahme der betroffenen Personen am 24.10.2022 und am 25.10.2022 substantiiert zur Kenntnis gelangt (Blg 1-4, AS 19-65).
  35. Beweiswürdigung: 2.
  36. Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel (Aktenseiten [AS] und Beilagen [Blg] zur ersten Disziplinaranzeige [DA1] und AS und Blg zur gegenständlichen Disziplinaranzeige [DA]) zu verweisen aus denen sich insbesondere der relevante Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben. 2.
  37. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  38. Die gegenständlich vorgeworfenen Datenbankabfragen wurden nachweislich im Zeitraum von 10.05.2019 bis 11.08.2021 von der BF in unregelmäßigen Abständen immer wieder durchgeführt, dies ist durch entsprechende Log-Daten (Tabelle Seite 2 und 3 des EB) belegt. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Dass diese Abfragen miteinander im Zusammenhang stehen ist durch den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie die Mehrfachabfrage einzelner Namen (der BF bekannten Personen) indiziert. Der Verdacht, dass 4 der betroffenen Personen keine Zustimmung zur Datenabfrage gegeben haben, ergibt sich aus den Einvernahmen der jeweils betroffenen Personen XXXX (Blg N2/AS 31) und XXXX (Blg N3/AS 43), je am 24.10.2020, sowie XXXX (Blg N4/AS 55) und XXXX (Blg N1/AS 19), je am 25.10.
  39. Der Verdacht, dass 4 der betroffenen Personen keine Zustimmung zur Datenabfrage gegeben haben, ergibt sich aus den Einvernahmen der jeweils betroffenen Personen römisch 40 (Blg N2/AS 31) und römisch 40 (Blg N3/AS 43), je am 24.10.2020, sowie römisch 40 (Blg N4/AS 55) und römisch 40 (Blg N1/AS 19), je am 25.10.
  40. Die Strafanzeige an die StA hat im Wesentlichen die bereits in der Disziplinaranzeige und dem EB angesprochenen mutmaßlich dienstlich unbegründeten Zugriffe auf personenbezogene Daten im AIS zum Inhalt (Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG iVm § 302 StGB) und ist aufgrund der rechtlichen Verpflichtung ergangen, bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen Anzeige erstatten zu müssen, darüber hinaus kommt ihr keinerlei Indizwirkung zu.Die Strafanzeige an die StA hat im Wesentlichen die bereits in der Disziplinaranzeige und dem EB angesprochenen mutmaßlich dienstlich unbegründeten Zugriffe auf personenbezogene Daten im AIS zum Inhalt (Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 302, StGB) und ist aufgrund der rechtlichen Verpflichtung ergangen, bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen Anzeige erstatten zu müssen, darüber hinaus kommt ihr keinerlei Indizwirkung zu. 2.
  41. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im EB angeführt und ausreichend begründet werden.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG trotz Antrag des BF aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom BVwG trotz Antrag des BF aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es war möglich die Verjährungsfragen aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes zu klären (vgl VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es war möglich die Verjährungsfragen aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.
  44. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979 idgF, lauten (Auszug):Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF, lauten (Auszug): Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. (…) Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […] Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Weitere für den Beschwerdefall ebenfalls maßgebliche Bestimmungen lauten auszugsweise: Die hier relevante Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2012, lautet:Die hier relevante Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2012,, lautet: „§ 302.
(1)Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.“ Das Datenschutzgesetz (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012 sieht vor:Das Datenschutzgesetz (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, sieht vor: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.“ Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum EB getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, 25.09.2019, Ra 2019/09/0120). Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99). 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen die BF einzuleiten, wobei der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wurde, sondern lediglich Verjährung hinsichtlich der im Jahr 2019 durchgeführten Abfragen erhoben wird. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  3. Auflage, 567). Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten. Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des EB gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe von der BF klar abzugrenzen sind. Personen, Datum, Uhrzeit und Abfragezeitraum sind genau angegeben, die vorgeworfenen Handlungen damit konkret angeführt. Das Ermitteln personenbezogener Daten stellt ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt (nur) bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten (OGH 14 Os 31/96, SSt 62/95; 12 Os 182/97, SSt 63/13; 12 Os 57/98; 14 Os 128/00, SSt 63/110; 11 Os 109/01, SSt 64/48; 12 Os 113/04 [betraf auch eine VJ-Abfrage]; 12 Os 2/09z - je mwN; überdies Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 RN 29, 50 und 63 mit weiteren Judikaturnachweisen, OGH 08.04.2010, 12 Os 28/10z).Das Ermitteln personenbezogener Daten stellt ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt (nur) bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten (OGH 14 Os 31/96, SSt 62/95; 12 Os 182/97, SSt 63/13; 12 Os 57/98; 14 Os 128/00, SSt 63/110; 11 Os 109/01, SSt 64/48; 12 Os 113/04 [betraf auch eine VJ-Abfrage]; 12 Os 2/09z - je mwN; überdies Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² Paragraph 302, RN 29, 50 und 63 mit weiteren Judikaturnachweisen, OGH 08.04.2010, 12 Os 28/10z). Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314). Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Finanzverwaltung wird durch das der BF vorgeworfene Fehlverhalten beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert, sollte sich der Verdacht bestätigen. Der Verdacht ist durch die Aussagen der betroffenen Personen in den Niederschriften vom 24.10.2022 und 25.10.2022 ausreichend substantiiert. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des § 43 Abs 2 BDG ausreichend begründet. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausreichend begründet. Ob die Aussagen der betroffenen Personen (die unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben) glaubhaft sind ist im Verfahren zu klären und wird dabei auch zu ergründen sein, ob Motive für eine Falschaussage vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren im Zusammenhang mit den von der BF durchgeführten unerlaubten Datenabfragen stehenden Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs 1 BDG 1979 (Weisungsverstoß) und § 47 BDG (Befangenheit) bereits im rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom 30.08.2022 behandelt wurden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren im Zusammenhang mit den von der BF durchgeführten unerlaubten Datenabfragen stehenden Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Weisungsverstoß) und Paragraph 47, BDG (Befangenheit) bereits im rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom 30.08.2022 behandelt wurden. 3.3.
  6. Zur Verjährungsfrage Wie in der Beschwerde vorgebracht, ist nun die Frage zu klären, ob hinsichtlich der vorgeworfenen Abfragen bereits Verjährung iSd § 94 BDG eingetreten ist.Wie in der Beschwerde vorgebracht, ist nun die Frage zu klären, ob hinsichtlich der vorgeworfenen Abfragen bereits Verjährung iSd Paragraph 94, BDG eingetreten ist. Gemäß § 94 Abs 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde (Z 1); oder nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (Z 2); oder nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde (Ziffer eins,); oder nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (Ziffer 2,); oder nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde (Ziffer 3,). Der Dienstbehörde sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch die von ihr durchgeführten Ermittlungen am 24.10.2022 und 25.10.2022 substantiiert zur Kenntnis gelangt, sie hat am 06.12.2022 die diesbezügliche Nachtragsdisziplinaranzeige erstattet. Diese langte am 09.12.2022 bei der BDB ein, welche am 23.01.2023 den gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschluss erließ (der BF zugestellt am 25.01.2023). Die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 und 2 BDG 1979 ist daher ist keinesfalls abgelaufen, was auch von der BF nicht behauptet wird. Der Dienstbehörde sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch die von ihr durchgeführten Ermittlungen am 24.10.2022 und 25.10.2022 substantiiert zur Kenntnis gelangt, sie hat am 06.12.2022 die diesbezügliche Nachtragsdisziplinaranzeige erstattet. Diese langte am 09.12.2022 bei der BDB ein, welche am 23.01.2023 den gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschluss erließ (der BF zugestellt am 25.01.2023). Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 ist daher ist keinesfalls abgelaufen, was auch von der BF nicht behauptet wird. Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in Z 3 leg. cit. angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 25.01.2023, nur mehr Abfragen nach dem 25.01.2020 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die im Spruch angeführten Abfragen aus dem Jahr 2019 verjährt wären.Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in Ziffer 3, leg. cit. angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 25.01.2023, nur mehr Abfragen nach dem 25.01.2020 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die im Spruch angeführten Abfragen aus dem Jahr 2019 verjährt wären. Die Verjährung gemäß § 94 Abs 1 Z 3 BDG 1979 würde nur dann nicht eintreten, wenn in den über Jahre hinweg durchgeführten Abfragen ein „fortgesetztes Delikt“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH erblickt werden könnte, das erst mit der Beendigung der letzten Abfrage (Dienstpflichtverletzung) beendet war.Die Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 würde nur dann nicht eintreten, wenn in den über Jahre hinweg durchgeführten Abfragen ein „fortgesetztes Delikt“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH erblickt werden könnte, das erst mit der Beendigung der letzten Abfrage (Dienstpflichtverletzung) beendet war. Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein:
  7. Gleichartige Einzelhandlungen,
  8. Angriff auf dasselbe Rechtsgut,
  9. die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang),
  10. räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286, 28.10.2004, 2003/09/0183). Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG) liegt vor und ist unabhängig davon, ob die abgefragten personenbezogenen Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden oder sonst für die betroffenen Personen nachteilig waren. Gemäß § 43 Abs 2 BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Zutreffenderweise wurde das mutmaßliche Verhalten der BF von der BDB daher als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG gewertet, weil die (hier besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus – der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden – Datenbanken, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen. Die Motive der Abfrage spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im § 43 Abs 2 BDG keine Rolle, es reicht aus, dass die Abfragen nicht dienstlich veranlasst waren, weil personenbezogene Daten nach §§ 1 iVm 14 DSG 2000 eben nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden dürfen. Für die Bewertung der Schuld und für die gerichtliche Strafbarkeit (insb nach § 302 StGB) ist das Motiv bzw der Vorsatz hingegen höchst relevant (OGH, 08.04.2010, 12 Os 28/10z und Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5, Rz 24a).Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) liegt vor und ist unabhängig davon, ob die abgefragten personenbezogenen Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden oder sonst für die betroffenen Personen nachteilig waren. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Zutreffenderweise wurde das mutmaßliche Verhalten der BF von der BDB daher als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, weil die (hier besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus – der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden – Datenbanken, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen. Die Motive der Abfrage spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im Paragraph 43, Absatz 2, BDG keine Rolle, es reicht aus, dass die Abfragen nicht dienstlich veranlasst waren, weil personenbezogene Daten nach Paragraphen eins, in Verbindung mit 14 DSG 2000 eben nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden dürfen. Für die Bewertung der Schuld und für die gerichtliche Strafbarkeit (insb nach Paragraph 302, StGB) ist das Motiv bzw der Vorsatz hingegen höchst relevant (OGH, 08.04.2010, 12 Os 28/10z und Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5, Rz 24a). Im vorliegenden Fall waren die Einzelhandlungen gleichartig (Abfragen im AIS, wie sie in den beiden Disziplinaranzeigen dargelegt wurden), war räumliche Kontinuität gegeben (Datenbank AIS im FAÖ XXXX ) und wurde dasselbe Rechtsgut (Datenschutz der abgefragten Personen, die alle aus dem Heimatdorf der BF stammen und damit Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG 1979) angegriffen. Durchschnittlich lagen jeweils nur wenige Tage bzw Wochen zwischen den Abfragen und wiederholten diese sich auf gleichartige Weise, ohne dass dazwischen ein größerer Unterbrechungszeitraum gelegen wäre, sodass auch von einem zumindest gewissen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.Im vorliegenden Fall waren die Einzelhandlungen gleichartig (Abfragen im AIS, wie sie in den beiden Disziplinaranzeigen dargelegt wurden), war räumliche Kontinuität gegeben (Datenbank AIS im FAÖ römisch 40 ) und wurde dasselbe Rechtsgut (Datenschutz der abgefragten Personen, die alle aus dem Heimatdorf der BF stammen und damit Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) angegriffen. Durchschnittlich lagen jeweils nur wenige Tage bzw Wochen zwischen den Abfragen und wiederholten diese sich auf gleichartige Weise, ohne dass dazwischen ein größerer Unterbrechungszeitraum gelegen wäre, sodass auch von einem zumindest gewissen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des erforderlichen Gesamtvorsatzes bestehen durch den ausgewählten Personenkreis (im Wesentlichen Personen ihrer Heimatgemeinde) ebenfalls Indizien die diese Annahme stützen. Dass die BF dies noch in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2023 bestreitet, ändert nichts am Vorliegen des Verdachtes bzw ist nicht offensichtlich, dass dieser nicht vorgelegen ist. Die Handlungsweisen und Unterlassungen sind daher nach der RSpr eine Reihe von pflichtwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges stehen sowie von einem diesbezüglichen Gesamtvorsatz (Abfragen personenbezogener Daten) der BF getragen werden, sie stellen daher ein „fortgesetztes Delikt“ dar. Der Zeitpunkt von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist jener im dem das mit Strafe bedrohte Handeln aufhört. Daher ist hier von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, dass eben erst am 11.08.2021 geendet hat. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs 1 Z 3 BDG) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2019 im Sinne des § 94 BDG kann vor diesem Hintergrund vom BVwG nicht erkannt werden, weil die Abfragen der beiden Anzeigen nach der Aktenlange in einem Zusammenhang stehen und ist eine Verjährung daher - entgegen der Ansicht der BF - nicht eingetreten.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2019 im Sinne des Paragraph 94, BDG kann vor diesem Hintergrund vom BVwG nicht erkannt werden, weil die Abfragen der beiden Anzeigen nach der Aktenlange in einem Zusammenhang stehen und ist eine Verjährung daher - entgegen der Ansicht der BF - nicht eingetreten. 3.3.
  11. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung ausreichend geklärt ist. 3.3.
  12. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung ausreichend geklärt ist. 3.
  13. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen ist.3.
  14. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2267593.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.