G vom 30.11.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Einreise
Paragraph 35, AsylG vom 30.11.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.3.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs. 1 leg. cit.). In die Frist werden die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Abs. 2 leg. cit.).
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Absatz eins, leg. cit.). In die Frist werden die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Absatz 2, leg. cit.). Die Behörde kann
GVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs. 1 leg. cit.). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2 leg. cit.).Die Behörde kann
Paragraph 16, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins, leg. cit.). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2, leg. cit.). Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft. Nach Ablauf der jeweils bestimmten Frist ist die Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig (vgl. „Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, § 8 VwGVG, Anm. 6). Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft. Nach Ablauf der jeweils bestimmten Frist ist die Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig vergleiche „Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6). 3.2. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.2.1. Im gegenständlichen Fall langte der Antrag Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
G am 30.11.2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall langte der Antrag Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG am 30.11.2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein.
G hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt.
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Festzuhalten ist sohin, dass § 35 Abs. 4 AsylG betreffend die Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG auf § 11 Abs. 5 FPG verweist. § 11 Abs. 5 FPG, enthält allerdings (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) keine gesonderte Entscheidungsfrist. Festzuhalten ist sohin, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG betreffend die Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG verweist. Paragraph 11, Absatz 5, FPG, enthält allerdings (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) keine gesonderte Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, diesbezüglich fest, dass die in § 35 Abs. 4 AsylG vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf § 11 Abs. 5 FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar wird. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde
Vm § 10 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt (vgl. 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 22).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, diesbezüglich fest, dass die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar wird. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde
Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt vergleiche 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 22). 3.2.
G bei der Vertretungsbehörde (vgl. VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 26).Die Hemmung der Entscheidungsfrist setzt mit dem Einlangen des Antrags beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und endet mit Einlangen der Mittelung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bei der Vertretungsbehörde vergleiche VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 26). Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2021 übermittelt und erging in der Folge keine Mittelung
G. Allerdings ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 07.03.2022 um Durchführung einer Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Aus diesem Schreiben geht sohin implizit hervor, dass nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG erst nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, konkret der Durchführung einer Paralleleinvernahme, getroffen werden könne. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsfrist lediglich von 16.12.2021 bis 07.03.2022 gehemmt war. Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2021 übermittelt und erging in der Folge keine Mittelung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. Allerdings ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 07.03.2022 um Durchführung einer Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Aus diesem Schreiben geht sohin implizit hervor, dass nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erst nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, konkret der Durchführung einer Paralleleinvernahme, getroffen werden könne. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsfrist lediglich von 16.12.2021 bis 07.03.2022 gehemmt war. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist, welche am 30.11.2021 zu laufen begonnen hat, war – unter Berücksichtigung der Hemmung der Frist von 16.12.2021 bis 07.03.2022 - im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 17.08.2022 somit noch nicht verstrichen. Die Säumnisbeschwerde wurde folglich verfrüht erhoben und war daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2022 die Hemmung der Entscheidungsfrist nicht beendet hat, kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte, wäre doch auch in diesem Fall infolge der Fristenhemmung die Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. 3.3.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.3.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2259632.1.01
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