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{'item': 'W239 2249492-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW239 2249492-1 Spruch, W239 2249492-1/6E Im Namen der Republik! I. römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021, Zl. XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 19.06.2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021, Zl. römisch 40 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 19.06.2021: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 19.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 31.07.2020 vor.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag (20.06.2021) gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch zu ihren persönlichen Daten an, sie stamme aus Somalia, sei am XXXX geboren, sei ledig und sie sei ihrer Muttersprache Somalisch in Wort und Schrift mächtig. Ihre Eltern und Geschwister seien in Somalia, sie verfüge weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige mit Status. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Anschließend machte sie Angaben zur Reiseroute und zu den Fluchtgründen.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag (20.06.2021) gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch zu ihren persönlichen Daten an, sie stamme aus Somalia, sei am römisch 40 geboren, sei ledig und sie sei ihrer Muttersprache Somalisch in Wort und Schrift mächtig. Ihre Eltern und Geschwister seien in Somalia, sie verfüge weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige mit Status. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Anschließend machte sie Angaben zur Reiseroute und zu den Fluchtgründen. Die aufgenommene Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin in einer für sie verständlichen Sprache, nämlich in Somalisch, rückübersetzt. Sie gab an, weder Ergänzungen noch Korrekturen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin unterfertigte das Protokoll der Erstbefragung auf jeder Seite mit ihrer Unterschrift (Vorname). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der Niederschrift der Erstbefragung übergeben.
  4. Am 02.07.2021 und 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Grundversorgungseinrichtung der BBU GmbH in XXXX , in der sie sich bis zum 15.10.2021 befand, jeweils eine Ladung zu insgesamt zwei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Altersfeststellung für den 07.07.2021 bzw. für den 02.09.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Beschwerdeführerin erschien zu den Untersuchungen am 07.07.2021 und 02.09.
  5. Am 02.07.2021 und 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Grundversorgungseinrichtung der BBU GmbH in römisch 40 , in der sie sich bis zum 15.10.2021 befand, jeweils eine Ladung zu insgesamt zwei ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Altersfeststellung für den 07.07.2021 bzw. für den 02.09.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Beschwerdeführerin erschien zu den Untersuchungen am 07.07.2021 und 02.09.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 16.08.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 16.08.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien lehnte das Aufnahmeersuchen zunächst unter Hinweis auf die Stellung der Beschwerdeführerin als unbegleitete Minderjährige mit Schreiben vom 01.09.2021 ab. Im Rahmen der multifaktoriellen Altersdiagnostik wurde mit 02.09.2021 ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von XXXX Jahren (Volljährigkeit) und als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt. Dies wurde ihr mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2021, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 16.09.2021, mitgeteilt. Von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Im Rahmen der multifaktoriellen Altersdiagnostik wurde mit 02.09.2021 ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von römisch 40 Jahren (Volljährigkeit) und als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt. Dies wurde ihr mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2021, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 16.09.2021, mitgeteilt. Von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Die seitens des BFA mit Schreiben vom 15.09.2021 gegen die ablehnende Entscheidung Italiens gerichtete Remonstration erfolgte rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist (Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO). Italien akzeptierte daraufhin mit Schreiben vom 24.09.2021 die Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; die Antwort Italiens erfolgte rechtzeitig innerhalb der normierten Antwortfrist von zwei Wochen (Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO).Die seitens des BFA mit Schreiben vom 15.09.2021 gegen die ablehnende Entscheidung Italiens gerichtete Remonstration erfolgte rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist (Artikel 5, Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO). Italien akzeptierte daraufhin mit Schreiben vom 24.09.2021 die Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO; die Antwort Italiens erfolgte rechtzeitig innerhalb der normierten Antwortfrist von zwei Wochen (Artikel 5, Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO).
  8. Am 19.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung für die für 22.10.2021 geplante Einvernahme vor dem BFA durch persönliche Übergabe zugestellt; die Zustellung erfolgte in ihrer neuen Unterkunft, der von der BBU GmbH geleiteten Betreuungseinrichtung XXXX
  9. Am 19.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung für die für 22.10.2021 geplante Einvernahme vor dem BFA durch persönliche Übergabe zugestellt; die Zustellung erfolgte in ihrer neuen Unterkunft, der von der BBU GmbH geleiteten Betreuungseinrichtung römisch 40 Die Beschwerdeführerin erschien zur Einvernahme am 22.10.2021 und wurde von 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr vor dem BFA niederschriftlich und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen. Dabei machte sie Angaben zu ihrem Voraufenthalt in Italien. Ihr wurde erläutert, dass - wie ihr bereits mit Verfahrensanordnung mitgeteilt - ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt wurde und Italien ihrer Aufnahme ausdrücklich zugestimmt habe; nunmehr sei geplant, den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie nach Italien auszuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass ihr der Bescheid ausgefolgt werde und sie die Möglichkeit habe, gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben. Am Ende bestätigte die Beschwerdeführerin, den Dolmetscher verstanden zu haben; sie habe den Fragen und der Einvernahme folgen können und sei konzentriert gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde abermals mitgeteilt, dass für das BFA keine Fragen mehr offen seien, über den Antrag bescheidmäßig abgesprochen werde und der Beschwerdeführerin der Bescheid ausgefolgt werde. Die Beschwerdeführerin unterfertigte jede Seite des Protokolls der Einvernahme eigenhändig.
  10. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag (22.10.2021) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  11. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag (22.10.2021) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Sowohl der Bescheid des BFA, welcher den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist in der Sprache Somalisch enthält, als auch eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, ebenfalls mit entsprechender Übersetzung, wurden der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 in der XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Beschwerdeführerin ließ die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen.Sowohl der Bescheid des BFA, welcher den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist in der Sprache Somalisch enthält, als auch eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, ebenfalls mit entsprechender Übersetzung, wurden der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 in der römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Beschwerdeführerin ließ die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen.
  12. Mit Schreiben vom 12.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2021, wobei der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf Veranlassung einer Altersfeststellung gestellt wurde und angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin. Ihr sei unklar gewesen, dass es sich bei dem Schriftstück um ihren zurückweisenden Asylbescheid gehandelt habe, auch über den Lauf der Rechtsmittelfrist ab diesem Tag sei sie nicht in Kenntnis gewesen. Darüber hinaus sei ihr bei der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren mitgeteilt worden, dass sie erneut beraten werde, sobald es einen Bescheid gebe. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen, dass aktiv auf sie zugegangen werde. In der Folge sei die Beschwerdeführerin in eine neue Unterkunft verlegt worden, wo primär Rechtsberatung für unbegleitete Minderjährige angeboten werde. Auch seien jeweils viele junge Männer vor dem Beratungsraum aufhältig gewesen, sodass die Beschwerdeführerin sich geängstigt habe an einer Beratung teilzunehmen. Aufgrund ihres Analphabetismus sei der Beschwerdeführerin schuldlos nicht bewusst gewesen, dass sie für die Rechtsberatung einen Termin ausmachen hätte müssen. Erst am 09.11.2021 habe die Beschwerdeführerin an einer offenen Rechtsberatung teilnehmen können.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren nicht angegeben, Analphabetin zu sein, sondern vielmehr ausgesagt, der somalischen Sprache in Wort und Schrift mächtig zu sein. Bislang sei die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten Ladungen verlässlich nachgekommen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass ihr deren Inhalt bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA die weitere Vorgehensweise - nämlich die Erstellung eines Bescheides und Möglichkeit der Beschwerde dagegen - erklärt worden. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass mit der Zustellung des Bescheides noch am selben, spätestens jedoch am nächsten Tag zu rechnen sei. Weiters sei sie darüber informiert worden, dass binnen gesetzter Frist die Möglichkeit bestehe, Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung zu erheben und sie sich diesbezüglich an Mitarbeiter der BBU GmbH in ihrer Unterkunft wenden müsse. Der Bescheid sowie eine Information gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG seien der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 ordnungsgemäß durch Mitarbeiter der BBU GmbH durch persönliche Übergabe zugestellt worden, eine fristgerechte Beschwerde sei jedoch nicht erhoben worden. Sämtliche bis dahin ausgefolgten Schriftstücke seien in Somalisch zugestellt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch im Rahmen des Parteiengehörs oder auch im Zuge der Ausfolgungen der Ladungen in irgendeiner Weise angegeben, Analphabetin zu sein. Ihre Volljährigkeit sei aufgrund einer multifaktoriellen Altersfeststellung ermittelt worden; die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Ergebnis nicht geäußert und keine Schritte zur Bezeugung ihrer angeblichen Minderjährigkeit gesetzt.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren nicht angegeben, Analphabetin zu sein, sondern vielmehr ausgesagt, der somalischen Sprache in Wort und Schrift mächtig zu sein. Bislang sei die Beschwerdeführerin den ihr zugestellten Ladungen verlässlich nachgekommen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass ihr deren Inhalt bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA die weitere Vorgehensweise - nämlich die Erstellung eines Bescheides und Möglichkeit der Beschwerde dagegen - erklärt worden. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass mit der Zustellung des Bescheides noch am selben, spätestens jedoch am nächsten Tag zu rechnen sei. Weiters sei sie darüber informiert worden, dass binnen gesetzter Frist die Möglichkeit bestehe, Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung zu erheben und sie sich diesbezüglich an Mitarbeiter der BBU GmbH in ihrer Unterkunft wenden müsse. Der Bescheid sowie eine Information gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG seien der Beschwerdeführerin am 22.10.2021 ordnungsgemäß durch Mitarbeiter der BBU GmbH durch persönliche Übergabe zugestellt worden, eine fristgerechte Beschwerde sei jedoch nicht erhoben worden. Sämtliche bis dahin ausgefolgten Schriftstücke seien in Somalisch zugestellt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch im Rahmen des Parteiengehörs oder auch im Zuge der Ausfolgungen der Ladungen in irgendeiner Weise angegeben, Analphabetin zu sein. Ihre Volljährigkeit sei aufgrund einer multifaktoriellen Altersfeststellung ermittelt worden; die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Ergebnis nicht geäußert und keine Schritte zur Bezeugung ihrer angeblichen Minderjährigkeit gesetzt.
  15. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 13.12.2021 innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt und zusätzlich festgehalten, es sei nicht üblich, dass ein Bescheid bereits wenige Stunden nach einer Einvernahme zugestellt werde und damit die Beschwerdefrist am selben Tag beginne. Die Beschwerdeführerin sei mit der derzeitigen Situation völlig überfordert. Sie bleibe dabei, am XXXX geboren worden zu sein. Auch das Gutachten zur Altersfeststellung habe die Beschwerdeführerin erst als seit wenigen Monaten volljährig eingestuft. Es sei menschlich nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ständig aktiv um Beratungen bemüht habe. Dies zeige zudem ihren geringen Reifegrad auf. Auch die Mitarbeiter der Unterkunft der Beschwerdeführerin seien nicht in Kenntnis über ihren Analphabetismus gewesen und es sei auch nicht deren Aufgabe, Rechtsberatungstermine zu vereinbaren. Somit habe niemand gewusst, welchen Inhalt das Schreiben aufweise und dass es sich dabei um einen Bescheid gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Fluchterfahrung stark geprägt und verschüchtert. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie sich von den jungen Männern im Vorraum der Rechtsberatung habe abschrecken lassen und deshalb vorerst keine Beratung in Anspruch genommen habe. Auch die „Unterschrift“ der Beschwerdeführerin zeige, dass sie der Schrift kaum mächtig sei. Es liege allenfalls ein minderer Grad des Versehens seitens der Beschwerdeführerin vor.Dabei wurde im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt und zusätzlich festgehalten, es sei nicht üblich, dass ein Bescheid bereits wenige Stunden nach einer Einvernahme zugestellt werde und damit die Beschwerdefrist am selben Tag beginne. Die Beschwerdeführerin sei mit der derzeitigen Situation völlig überfordert. Sie bleibe dabei, am römisch 40 geboren worden zu sein. Auch das Gutachten zur Altersfeststellung habe die Beschwerdeführerin erst als seit wenigen Monaten volljährig eingestuft. Es sei menschlich nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ständig aktiv um Beratungen bemüht habe. Dies zeige zudem ihren geringen Reifegrad auf. Auch die Mitarbeiter der Unterkunft der Beschwerdeführerin seien nicht in Kenntnis über ihren Analphabetismus gewesen und es sei auch nicht deren Aufgabe, Rechtsberatungstermine zu vereinbaren. Somit habe niemand gewusst, welchen Inhalt das Schreiben aufweise und dass es sich dabei um einen Bescheid gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Fluchterfahrung stark geprägt und verschüchtert. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie sich von den jungen Männern im Vorraum der Rechtsberatung habe abschrecken lassen und deshalb vorerst keine Beratung in Anspruch genommen habe. Auch die „Unterschrift“ der Beschwerdeführerin zeige, dass sie der Schrift kaum mächtig sei. Es liege allenfalls ein minderer Grad des Versehens seitens der Beschwerdeführerin vor. Beantragt wurden die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Beschwerdestattgabe hinsichtlich der zurückweisenden Asylentscheidung vom 22.10.2021, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Veranlassung einer Altersfeststellung, um die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen.
  16. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 17.12.
  17. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung W235 und in weiterer Folge mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der Gerichtsabteilung W243 zugewiesen. Letztlich wurde die Rechtssache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 der Gerichtsabteilung W239 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am 20.06.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Es wurde ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch beigezogen. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, mit dem Dolmetscher zu kommunizieren und die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Sie gab an, der Sprache Somalisch in Wort und Schrift mächtig zu sein. Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführerin die aufgenommene Niederschrift in einer für sie verständlichen Sprache, nämlich in Somalisch, rückübersetzt. Sie gab an, weder Ergänzung noch Korrekturen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin unterfertigte das Protokoll der Erstbefragung auf jeder Seite mit ihrer Unterschrift (Vorname). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der Erstbefragung übergeben. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zulassungsverfahrens Zugang zu Rechtsberatung und nahm diese in Anspruch. Im Rahmen des Verfahrens erhielt die Beschwerdeführerin vor der Zustellung des Bescheides vom 22.10.2021 bereits in beiden Betreuungseinrichtungen, in welchen sie sich aufhielt, Ladungen des BFA zugestellt; so am 02.07.2021 und 18.08.2021 in der Grundversorgungseinrichtung der BBU GmbH in XXXX und am 19.10.2021 in der in der XXXX , welche ebenfalls von der BBU GmbH geführt wird. Die Beschwerdeführerin bestätigte deren Erhalt durch eigenhändige Unterschrift ihres Vornamens und erschien zu allen geladenen Terminen.Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zulassungsverfahrens Zugang zu Rechtsberatung und nahm diese in Anspruch. Im Rahmen des Verfahrens erhielt die Beschwerdeführerin vor der Zustellung des Bescheides vom 22.10.2021 bereits in beiden Betreuungseinrichtungen, in welchen sie sich aufhielt, Ladungen des BFA zugestellt; so am 02.07.2021 und 18.08.2021 in der Grundversorgungseinrichtung der BBU GmbH in römisch 40 und am 19.10.2021 in der in der römisch 40 , welche ebenfalls von der BBU GmbH geführt wird. Die Beschwerdeführerin bestätigte deren Erhalt durch eigenhändige Unterschrift ihres Vornamens und erschien zu allen geladenen Terminen. Am 02.09.2021 wurde mittels multifaktorieller Altersdiagnostik ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von XXXX Jahren (Volljährigkeit) und als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt. Am 02.09.2021 wurde mittels multifaktorieller Altersdiagnostik ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von römisch 40 Jahren (Volljährigkeit) und als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt. Am 22.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin von 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr vor dem BFA unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Einvernahme erläutert, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt wurde und Italien ihrer Aufnahme ausdrücklich zustimmte. Ihr wurde die geplante Vorgehensweise erklärt, wonach das BFA den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen und die Beschwerdeführerin nach Italien ausweisen werde. Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals erklärt, dass es für das BFA keine offenen Fragen mehr gebe, ihr der Bescheid ausgefolgt werde und sie die Möglichkeit habe, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin bestätigte, den Dolmetscher verstanden zu haben, den Fragen und der Einvernahme folgen haben zu können und konzentriert gewesen zu sein. Sie unterfertigte jede Seite des Protokolls der Einvernahme eigenhändig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.06.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.06.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid vom 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin noch selben Tag (22.10.2021) rechtswirksam durch persönliche Übergabe in ihrer Unterkunft XXXX zugestellt. Mit Information zur Rechtsberatung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22.10.2021 informierte auch in somalischer Sprache darüber, dass gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen eine Beschwerde erhoben werden kann und diese schriftlich beim BFA einzubringen ist. In der Information zur Rechtsberatung heißt es unter anderem: „Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (…) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung.“Der Bescheid vom 22.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin noch selben Tag (22.10.2021) rechtswirksam durch persönliche Übergabe in ihrer Unterkunft römisch 40 zugestellt. Mit Information zur Rechtsberatung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22.10.2021 informierte auch in somalischer Sprache darüber, dass gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen eine Beschwerde erhoben werden kann und diese schriftlich beim BFA einzubringen ist. In der Information zur Rechtsberatung heißt es unter anderem: „Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (…) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung.“ Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2021 endete mit Ablauf des 05.11.
  19. Die Beschwerdeführerin erhob binnen offener Frist keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12.11.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.
  20. Der Wiedereinsetzungsantrag und auch die gegenständliche Beschwerde enthielten - abgesehen von Nachweisen über die erteilten Vollmachten - keine Beilagen. Bis zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.11.2021 äußerte die Beschwerdeführerin im Verfahren zu keinem Zeitpunkt, Analphabetin zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.12.2021 nach Italien überstellt.
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, das Zentrale Fremden-, Melde- und Strafregister. Das durch die Beschwerdeführerin unterfertigte Protokoll der Erstbefragung liegt im Akt ein (AS 31-45). Die Feststellung zur Inanspruchnahme von Rechtsberatung durch die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren ergibt sich aus dem Vorbringen des im Akt einliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie dem Beschwerdevorbringen. Die genannten Schriftstücke und die zugehörigen Zustellnachweise, welche allesamt durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet wurden, liegen im Akt ein. Das Erscheinen zu den jeweiligen Terminen (Einvernahme vor dem BFA, Altersfeststellungen), stützt sich auf das vorliegende Einvernahmeprotokoll des BFA vom 22.10.2021 (AS 237-247) und den Röntgenbefund vom 07.07.2021, sowie auf das Gutachten zur Altersfeststellung vom 02.09.2021 (AS 109-139). Aus Letzterem ergibt sich auch das in 1.
  22. festgestellte Mindestalter der Beschwerde und das ermittelte Geburtsdatum. Das unterfertigte Einvernahmeprotokoll vom 22.10.2021 ist Teil des Akteninhaltes (AS 237-247); darauf sind die Unterschriften der Beschwerdeführerin auf jeder Seite klar erkennbar. Der Bescheid vom 22.10.2021 (AS 249-304) und die Information zur Rechtsberatung (AS 305-309) sowie der von der Beschwerdeführerin unterfertigte Zustellnachweis vom selben Tag (AS 319) liegen im Akt ein; aus diesen sind die Übersetzungen der entsprechenden Stellen ersichtlich. Zudem ist aufgrund des im Akt einliegenden E-Mailverkehrs (AS 317, 321f.), woraus sich die Übermittlung des Zustellnachweises durch die BBU GmbH an das BFA ergibt, in Zusammenschau mit dem angefochtenen Bescheid und dem Zentralen Fremdenregister, ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid und die zugehörigen Dokumente in ihrer von der BBU GmbH betriebenen Betreuungseinrichtung übergeben wurden. Dass binnen offener Frist keine Beschwerde erhoben wurde, ist evident. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.10.2021 wurde weder im Wiedereinsetzungsantrag noch der Beschwerde bestritten. Vielmehr beruhte die Begründung für die Verfristung darauf, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, minderjährig, mit der Situation vollkommen überfordert und sich über den Inhalt des Bescheides nicht im Klaren gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu keinem Zeitpunkt äußerte, Analphabetin zu sein. Vielmehr gab sie in der Erstbefragung zu Protokoll, sie beherrsche Somalisch in Wort und Schrift und beanstandete dies auch im Rahmen der Rückübersetzung nicht (AS 33). Dies und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuvor nie davon gesprochen hatte, Analphabetin zu sein, wurde auch im angefochtenen Bescheid festgehalten und wurde den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Überstellung am 13.12.2021 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
  23. Rechtliche Beurteilung:,
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu I.A.): Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.11.2021 (Bescheid über Wiedereinsetzungsantrag):Zu römisch eins.A.): Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.11.2021 (Bescheid über Wiedereinsetzungsantrag): Vorab ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 71 Abs. 1 AVG stützte. Vorab ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Paragraph 71, Absatz eins, AVG stützte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013) (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013) vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Dementsprechend führte der VwGH in seiner Entscheidung Ra 2014/01/0134 vom 17.03.2015 weiter aus: „Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 71 AVG gestützt und hätte stattdessen § 33 VwGVG 2014 anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.“Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Dementsprechend führte der VwGH in seiner Entscheidung Ra 2014/01/0134 vom 17.03.2015 weiter aus: „Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf Paragraph 71, AVG gestützt und hätte stattdessen Paragraph 33, VwGVG 2014 anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.“ Die Tatsache, dass die Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 71 AVG stützte, bedingt daher keine inhaltliche Änderung und Rechtswidrigkeit, zumal § 33 VwGVG dem § 71 AVG nachgebildet ist. Die Tatsache, dass die Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 71, AVG stützte, bedingt daher keine inhaltliche Änderung und Rechtswidrigkeit, zumal Paragraph 33, VwGVG dem Paragraph 71, AVG nachgebildet ist. § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen,
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet oder nur aufgrund minderen Verschuldens durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre: Gegenständlich wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, daher habe sie sich in Unkenntnis über den Inhalt der zugestellten Schriftstücke befunden. Sie habe darauf vertraut, dass sie im Falle der Zustellung eines Bescheides aktiv von der Rechtsberatung aus dem Zulassungsverfahren kontaktiert werde. In ihrer neuen Unterkunft habe sie sich aufgrund der viele junge Männer vor dem Beratungsraum nicht getraut, an einer Beratung teilzunehmen. Aufgrund ihres Analphabetismus sei der Beschwerdeführerin schuldlos nicht bewusst gewesen, dass sie für ihre Rechtsberatung einen Termin hätte ausmachen müssen. Erst am 09.11.2021 habe die Beschwerdeführerin an einer offenen Rechtsberatung teilnehmen können. Eingangs ist auszuführen, dass es die Beschwerdeführerin unterließ - rechtzeitig binnen 14tägiger Frist - Bescheinigungsmittel für ihr Vorbringen in Vorlage zu bringen, so etwa Belege zu den Auskünften der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren, zum Umstand der Rechtsberatung hauptsächlich für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der neuen Unterkunft oder zur behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch folgen wollte, so ist zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers darstellt, dass sie erst am 09.11.2021 Rechtsberatung zu den am 22.10.2021 zugestellten behördlichen Schriftstücken in Anspruch nahm. Dies ist zu bejahen. Zunächst kann dem vagen Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass ihr - zumindest unter anderem - ein Bescheid übergeben wurde, nicht gefolgt werden: Was den behaupteten Analphabetismus der Beschwerdeführerin angeht, so ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt und auch nicht im Rahmen der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren jemals geäußert hat, sie sei Analphabetin, wenn dies der Wahrheit entsprechen würde. Insbesondere gab sie dies auch nicht in ihrer Einvernahme vor dem BFA an. In der Erstbefragung gab sie - ganz im Gegensatz dazu - zu Protokoll, der somalischen Sprache in Wort und Schrift mächtig zu sein. Dies bestätigte sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Was den behaupteten Analphabetismus der Beschwerdeführerin angeht, so ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt und auch nicht im Rahmen der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren jemals geäußert hat, sie sei Analphabetin, wenn dies der Wahrheit entsprechen würde. Insbesondere gab sie dies auch nicht in ihrer Einvernahme vor dem BFA an. In der Erstbefragung gab sie - ganz im Gegensatz dazu - zu Protokoll, der somalischen Sprache in Wort und Schrift mächtig zu sein. Dies bestätigte sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Doch selbst wenn man dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, folgen wollte, ergibt sich kein anderes Ergebnis zur Kenntnis über die Qualität der behördlichen Schreiben: Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer am 22.10.2021 durch das BFA durchgeführten Befragung über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Ihr wurde mehrfach mitgeteilt, dass ihr ein Bescheid ausgehändigt werde, mit welchem eine zurückweisende Entscheidung ergehen werde. Das BFA gab ihr klar zu verstehen, dass keine weiteren Fragen offen seien und eine Überstellung nach Italien geplant sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. Die Beschwerdeführerin gab mit ihren Antworten in der Einvernahme auch zu verstehen, dass sie verstanden hatte, dass eine negative Entscheidung ergehen werde. Von daher ist es nicht lebensnah, wenn seitens der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht wird, sie habe keine Ahnung gehabt, dass es sich bei den von ihr übernommenen Schriftstücken (auch) um den verfahrenserledigenden Bescheid gehandelt habe. Die Erklärungen in der Einvernahme und die ebenfalls durch ihre Unterschrift bestätigte eigenhändige Übernahme des Bescheides am selben Tag hätten für die Beschwerdeführerin jedenfalls Anlass sein müssen, sich mit dem Inhalt der ihr persönlich ausgehändigten Schriftstücke (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers bzw. eines Rechtsberaters) vertraut zu machen. Sie hielt sich in einer Betreuungseinrichtung der BBU GmbH auf und hatte damit jedenfalls die Möglichkeit, sich an das dortige Personal zu wenden und um Unterstützung zu bitten. Auch zuvor hatte die Beschwerdeführerin mehrfach Schriftstücke erhalten, während sie sich in Betreuungseinrichtungen der BBU GmbH aufhielt, die Ladung zur Einvernahme am 22.10.2021 wurde ihr auch bereits in der neuen Unterkunft zugestellt. Zumal die Beschwerdeführerin zu den in den Ladungen genannten Terminen erschien, erlangte sie jedenfalls Kenntnis vom Inhalt dieser Schriftstücke. Eine Sprachbarriere stand einem rechtzeitigen Tätigwerden offenbar nicht entgegen. Dass es beim BFA und bei der Rechtsberatung Möglichkeiten der Übersetzung gibt, musste der Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Einvernahme vor dem BFA und seit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren bewusst sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin im konkreten Fall - im Gegensatz zu zuvor - eine Kenntnisnahme des Inhaltes der Schreiben nicht möglich gewesen sein sollte. Folgt man dem Vorbringen hinsichtlich des Analphabetismus, so ist der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Lesen und Schreiben könne, auch nicht „unvorhersehbar“. Auch war ihr die Tatsache, dass sie einen Bescheid bekommen werde, nach der Einvernahme am selben Tag jedenfalls bekannt. Sie hätte sich also bereits früher um Übersetzungshilfe bemühen müssen. In diesem Zusammenhang mutet es umso eigentümlicher an, dass die Beschwerdeführerin - in der Einvernahme am 22.10.2021 mit der bevorstehenden Ausfolgung des Bescheides konfrontiert - nicht bekannt gab, dass sie angeblich nicht Lesen und Schreiben könne. Dem BFA ist in der Argumentation zu folgen, dass es nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Beschwerdeführerin dies im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitteilte. Die Beschwerdeführerin holte sich erst am 09.11.2021 - fünf Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. zweieinhalb Wochen nach Zustellung des Bescheides - Unterstützung. Zum Vorbringen, im Eingangsbereich zur Rechtsberatung seien stets junge Männer aufhältig gewesen, sodass die Beschwerdeführerin sich nicht im Stande gesehen habe, die Rechtsberatung aufzusuchen, ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht an andere Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung gewendet hat, um sich Unterstützung zu holen. Dass es der Beschwerdeführerin zwei Wochen lang zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, sich über den Inhalt der Schreiben zu informieren bzw. eine rechtliche Beratung einzuholen, ist daher nicht glaubhaft; insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr in der Einvernahme am selben Tag nachdrücklich vermittelt wurde, dass sie mit der Übergabe des Bescheides zu rechnen habe und weitere Verfahrenshandlungen nicht mehr geplant seien. Auch aus dem Vorbringen, es sei „unüblich“, dass ein Bescheid am selben Tag ergehe wie eine Einvernahme, ist nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich zuvor noch keinen Bescheid erhalten und kann dieser Umstand für sie damit - mangels Vergleichswerten - auch nicht „unüblich“ gewesen sein. Zudem ist diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen zur Aufklärung der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom selben Tag zu verweisen. Dort wurde ihr gesagt, dass demnächst der Bescheid ergehen werde. Nicht zuletzt trifft die Beschwerdeführerin jedenfalls die Verpflichtung, sich mit jedem persönlich zugestellten Schriftstück einer Behörde - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen, um erkennen zu können, ob ihrerseits weitere Handlungen nötig sind oder nicht. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin keine sich ihr bietende Rechtsverfolgungsmöglichkeiten ergriffen hat, handelte sie in vorwerfbarer Weise auffallend sorglos. Auch am Element der Unabwendbarkeit fehlt es im gegenständlichen Fall: Die in Kenntnis über die laufende Beschwerdefrist und über die Kontaktmöglichkeiten zum BFA und zur Rechtsberatung befindliche Beschwerdeführerin hätte bereits viel früher tätig werden können und müssen. Der Beschwerdeführerin ist daher zur Last zu legen, dass sie bis 09.11.2021 keinerlei Rechtsverfolgungsschritte setzte, obwohl ihr die besondere Wichtigkeit der amtlichen und ihr ausgehändigten Schriftstücke aufgrund der Erläuterungen in der Einvernahme vor dem BFA jedenfalls bewusst sei musste. Davon, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist entsprechende Schritte der Rechtsverfolgung zu setzen, insbesondere Kontakt mit Einrichtungen der Rechtsberatung aufzunehmen und sich an Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung zu wenden, kann nicht ausgegangen werden. Wenn vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen, es werde seitens der Rechtsberatung, welche sie im Rahmen der vorigen Unterkunft in Anspruch genommen habe, aktiv auf sie zugegangen, sollte sie einen Bescheid erhalten, ist auszuführen, dass sich dieses - nicht belegte - Vorbringen, als widersprüchlich zu anderem ebenfalls erstattetem Vorbringen darstellt. Denn es wurde andererseits auch vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ohnehin mehrfach versucht, eine Rechtsberatung aufzusuchen und habe lediglich aus Angst vor den dort aufhältigen jungen Männern von einer solchen Abstand genommen. Das eine - nämlich passives vertrauensvolles Zuwarten auf einen Kontakt, der von der Rechtsberatung initiiert werde - lässt sich mit dem anderen - nämlich angeblich aktivem Aufsuchen einer Rechtsberatung - schwer in Einklang bringen. Da es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, die zur Erhebung der Beschwerde erforderlichen und ihr - selbst als angebliche Analphabetin - auch zumutbaren Maßnahmen zur Rechtsverfolgung zu setzen, ist ihr eine den minderen Grad eines Versehens deutlich übersteigende Sorgfaltswidrigkeit zur Last zu legen. Bei einer derart wichtigen Angelegenheit hätte ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch jedenfalls zeitnah Hilfe in Anspruch genommen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin einer Betreuungseinrichtung der BBU GmBH untergebracht war und sich somit jedenfalls an das dortige Personal hätte wenden und um Unterstützung oder auch um Begleitung zur Rechtsberatung hätte ersuchen können. Die Beschwerdeführerin war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aufgrund der im Akt einliegenden Gutachten zur Altersfeststellung auch jedenfalls volljährig, zumal dabei das spätestmögliche Geburtsdatum ermittelt wurde und bereits am 02.09.2021 ein Alter der Beschwerdeführerin von XXXX (Volljährigkeit) festgestellt wurde. Es besteht kein Grund an den vorliegenden Ergebnissen der Untersuchungen zu zweifeln. Das bloße Vorbringen, die Beschwerdeführerin bleibe bei dem Geburtsdatum, das sie von ihrer Schwester erfahren habe und sei daher nach wie vor davon überzeugt, minderjährig zu sein, ändert an diesem Umstand nichts; entsprechende Bescheinigungsmittel wurden von ihr nicht in Vorlage gebracht. Der Behauptung, der Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer angeblichen Minderjährigkeit nicht rechtzeitig tätig werden können und die Frist zur Erhebung der Beschwerde deshalb versäumt, ist nicht zu folgen. Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau in einem ihr fremden Land handelt, daraus ist aber keine völlige Handlungsunfähigkeit oder Hilflosigkeit abzuleiten. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren selbst an, trotz ihres jugendlichen Alters eigenständig ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und ihre Weiterreise nach Österreich organisiert zu haben, was zumindest auf einen gewissen Grad der Selbstständigkeit schließen lässt. Eine durchschnittlich sorgfältige Person in der Lage der Beschwerdeführerin - seit einigen Monaten mit den österreichischen Behörden in Kontakt, nach Erhalt mehrerer relevanter behördlicher Schriftstücke und deren Befolgung in der Vergangenheit und nach eindrücklicher Aufklärung über die Sachlage (Bescheiderlassung) am selben Tag - wäre nicht über einen Zeitraum von zweieinhalb Wochen untätig geblieben.Die Beschwerdeführerin war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aufgrund der im Akt einliegenden Gutachten zur Altersfeststellung auch jedenfalls volljährig, zumal dabei das spätestmögliche Geburtsdatum ermittelt wurde und bereits am 02.09.2021 ein Alter der Beschwerdeführerin von römisch 40 (Volljährigkeit) festgestellt wurde. Es besteht kein Grund an den vorliegenden Ergebnissen der Untersuchungen zu zweifeln. Das bloße Vorbringen, die Beschwerdeführerin bleibe bei dem Geburtsdatum, das sie von ihrer Schwester erfahren habe und sei daher nach wie vor davon überzeugt, minderjährig zu sein, ändert an diesem Umstand nichts; entsprechende Bescheinigungsmittel wurden von ihr nicht in Vorlage gebracht. Der Behauptung, der Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer angeblichen Minderjährigkeit nicht rechtzeitig tätig werden können und die Frist zur Erhebung der Beschwerde deshalb versäumt, ist nicht zu folgen. Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau in einem ihr fremden Land handelt, daraus ist aber keine völlige Handlungsunfähigkeit oder Hilflosigkeit abzuleiten. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren selbst an, trotz ihres jugendlichen Alters eigenständig ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und ihre Weiterreise nach Österreich organisiert zu haben, was zumindest auf einen gewissen Grad der Selbstständigkeit schließen lässt. Eine durchschnittlich sorgfältige Person in der Lage der Beschwerdeführerin - seit einigen Monaten mit den österreichischen Behörden in Kontakt, nach Erhalt mehrerer relevanter behördlicher Schriftstücke und deren Befolgung in der Vergangenheit und nach eindrücklicher Aufklärung über die Sachlage (Bescheiderlassung) am selben Tag - wäre nicht über einen Zeitraum von zweieinhalb Wochen untätig geblieben. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis, dass das BFA den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.11.2021 zu Recht abgewiesen hat; die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf maßgebliche Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auf der Sachverhaltsebene sind keine Fragen offengeblieben, sondern konnten diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf maßgebliche Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auf der Sachverhaltsebene sind keine Fragen offengeblieben, sondern konnten diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden. Zu II.A): Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2021 (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):Zu römisch zwei.A): Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2021 (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz): § 16 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.„
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der,
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder,
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. (...)“ Gegenständlich liegt ein Fall des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vor („Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist“). Da der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde und es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vor („Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist“). Da der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wurde und es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.10.2021 noch am selben Tag durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und somit erlassen wurde. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 22.10.2021 (Freitag) begonnen und mit Ablauf des 05.11.2021 (Freitag) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 22.10.2021 (Freitag) begonnen und mit Ablauf des 05.11.2021 (Freitag) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 12.11.2021 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gegenständlichen Entscheidungen vom heutigen Tag abgewiesen wurde, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 12.11.2021 gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gegenständlichen Entscheidungen vom heutigen Tag abgewiesen wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu I.B) und II.B): Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W239.2249492.1.00

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