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{'item': 'W248 2265719-1'}

Obsah (15)§ 38Art. 133§ 3§ 201Art. 267§ 105§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW248 2265719-1 Spruch, W248 2265719-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang und Feststellungen: XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

  1. Am XXXX fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX statt.
  2. Am römisch 40 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 statt.
  3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX , gab das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , gab das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu AZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 127, § 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall, § 229 Abs. 1 sowie § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127,, Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall, Paragraph 229, Absatz eins, sowie Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
  3. Am XXXX wurde dem BFA der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, am XXXX ein 16-jähriges Opfer in eine Wohnung mitgenommen, mit Handschellen gefesselt und zu Oral- und Vaginalverkehr gezwungen zu haben und dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201St

GB begangen zu haben. 6. Am römisch 40 wurde dem BFA der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, am römisch 40 ein 16-jähriges Opfer in eine Wohnung mitgenommen, mit Handschellen gefesselt und zu Oral- und Vaginalverkehr gezwungen zu haben und dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, StGB begangen zu haben. 7. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 7.

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  8. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , dem BFA zugestellt am XXXX , wurde das BFA

§ 105Abs. 2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 201 Abs. 1 St

GB verständigt. 8. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , dem BFA zugestellt am römisch 40 , wurde das BFA

Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt. 9. Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , dem BFA zugestellt am XXXX , wurde das BFA

§ 105Abs.

2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BFA-VG von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 201 Abs. 1 StGB verständigt. 9. Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , dem BFA zugestellt am römisch 40 , wurde das BFA

Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt. Der Verständigung beigeschlossen war das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX rechtskräftig seit XXXX , mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt wurde, weil er am XXXX in XXXX das Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr zunächst auf beiden Händen Handschellen anlegte, ihren Oberkörper hinunterdrückte sowie seinen Penis zu ihrem Gesicht führte und ihr diesen – trotz ihrer Hilferufe – in den Mund schob, sie in weiterer Folge zum Bett zog, ihre Beine auseinanderdrückte und dort mit seinem Penis vaginal penetrierte, und hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen hat, sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX zu AZ XXXX . Der Verständigung beigeschlossen war das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt wurde, weil er am römisch 40 in römisch 40 das Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr zunächst auf beiden Händen Handschellen anlegte, ihren Oberkörper hinunterdrückte sowie seinen Penis zu ihrem Gesicht führte und ihr diesen – trotz ihrer Hilferufe – in den Mund schob, sie in weiterer Folge zum Bett zog, ihre Beine auseinanderdrückte und dort mit seinem Penis vaginal penetrierte, und hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen hat, sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 . 10. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Angelegenheit des beabsichtigten Aberkennungsverfahrens des Status des internationalen Schutzberechtigten verständigt, wonach das BFA aufgrund der angeführten Verurteilungen beabsichtige, ihm den Status des international Schutzberechtigten abzuerkennen, und zur Stellungnahme unter anderem zu seiner Gesundheit, seiner Integration, seinem Personenstand und seinen Vermögensverhältnissen eingeladen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass, sollte kein Parteiengehör abgegeben werden,

der Aktenlage eine Entscheidung getroffen würde. 10. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Angelegenheit des beabsichtigten Aberkennungsverfahrens des Status des internationalen Schutzberechtigten verständigt, wonach das BFA aufgrund der angeführten Verurteilungen beabsichtige, ihm den Status des international Schutzberechtigten abzuerkennen, und zur Stellungnahme unter anderem zu seiner Gesundheit, seiner Integration, seinem Personenstand und seinen Vermögensverhältnissen eingeladen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass, sollte kein Parteiengehör abgegeben werden,

der Aktenlage eine Entscheidung getroffen würde.

  1. Am XXXX langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in der mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer XXXX und zugleich dessen Obmann ad personam, XXXX ., mit seiner Vertretung betraut hat. Es wurde ersucht, von der beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes Abstand zu nehmen. Die entsprechende Vollmacht lag bei.
  2. Am römisch 40 langte beim BFA eine Stellungnahme ein, in der mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer römisch 40 und zugleich dessen Obmann ad personam, römisch 40 ., mit seiner Vertretung betraut hat. Es wurde ersucht, von der beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes Abstand zu nehmen. Die entsprechende Vollmacht lag bei. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am XXXX , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den diesem mit Bescheid vom XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 13. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am römisch 40 , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den diesem mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 A, s, y, l, G, 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 als Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2 Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3 Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: § 17 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt: „Anzuwendendes Recht §
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 38 AVG lautet wie folgt: Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Im Falle der Bestätigung dieser Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte, insbesondere betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte, erforderlich werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.05.2022, Ra 2021/18/0390, ausgeführt hat, ist der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Frage der Rückkehrentscheidung, für die Entscheidung über einen allfälligen Aufenthaltstitel und die Frist für die freiwillige Ausreise sowie insbesondere auch für das Einreiseverbot von Bedeutung. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor (s. BVwG 26.07.2022, W159 2205079-2, ähnlich BVwG 13.04.2022, W248 2206254-1). 3.2 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und es sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W248.2265719.1.00

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