Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Verfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang und Feststellungen: XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , gab das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
GB begangen zu haben. 6. Am römisch 40 wurde dem BFA der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, am römisch 40 ein 16-jähriges Opfer in eine Wohnung mitgenommen, mit Handschellen gefesselt und zu Oral- und Vaginalverkehr gezwungen zu haben und dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung
Paragraph 201, StGB begangen zu haben. 7. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GB verständigt. 8. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , dem BFA zugestellt am römisch 40 , wurde das BFA
Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt. 9. Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , dem BFA zugestellt am XXXX , wurde das BFA
2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BFA-VG von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 201 Abs. 1 StGB verständigt. 9. Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , dem BFA zugestellt am römisch 40 , wurde das BFA
Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt. Der Verständigung beigeschlossen war das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX rechtskräftig seit XXXX , mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt wurde, weil er am XXXX in XXXX das Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr zunächst auf beiden Händen Handschellen anlegte, ihren Oberkörper hinunterdrückte sowie seinen Penis zu ihrem Gesicht führte und ihr diesen – trotz ihrer Hilferufe – in den Mund schob, sie in weiterer Folge zum Bett zog, ihre Beine auseinanderdrückte und dort mit seinem Penis vaginal penetrierte, und hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen hat, sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX zu AZ XXXX . Der Verständigung beigeschlossen war das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt wurde, weil er am römisch 40 in römisch 40 das Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr zunächst auf beiden Händen Handschellen anlegte, ihren Oberkörper hinunterdrückte sowie seinen Penis zu ihrem Gesicht führte und ihr diesen – trotz ihrer Hilferufe – in den Mund schob, sie in weiterer Folge zum Bett zog, ihre Beine auseinanderdrückte und dort mit seinem Penis vaginal penetrierte, und hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen hat, sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 . 10. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Angelegenheit des beabsichtigten Aberkennungsverfahrens des Status des internationalen Schutzberechtigten verständigt, wonach das BFA aufgrund der angeführten Verurteilungen beabsichtige, ihm den Status des international Schutzberechtigten abzuerkennen, und zur Stellungnahme unter anderem zu seiner Gesundheit, seiner Integration, seinem Personenstand und seinen Vermögensverhältnissen eingeladen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass, sollte kein Parteiengehör abgegeben werden,
der Aktenlage eine Entscheidung getroffen würde. 10. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Angelegenheit des beabsichtigten Aberkennungsverfahrens des Status des internationalen Schutzberechtigten verständigt, wonach das BFA aufgrund der angeführten Verurteilungen beabsichtige, ihm den Status des international Schutzberechtigten abzuerkennen, und zur Stellungnahme unter anderem zu seiner Gesundheit, seiner Integration, seinem Personenstand und seinen Vermögensverhältnissen eingeladen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass, sollte kein Parteiengehör abgegeben werden,
der Aktenlage eine Entscheidung getroffen würde.
G 2005 ab.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
G 2005 iVm § 9 Abs. 2AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 13. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am römisch 40 , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den diesem mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 A, s, y, l, G, 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 38 AVG lautet wie folgt: Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und es sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W248.2265719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.