Vm 38 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Jutta HAIDNER und Mag. Sandra FOITL als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franjo SCHRUIFF, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.09.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2019, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.09.2019 bis 16.10.2019
Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 19.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.09.2019 bis 16.10.2019 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 19.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.09.2019 bis 16.10.2019 verloren habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.10.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 08.11.2019 vorgelegt. Nach Abberaumung der für 07.07.2020 anberaumten Verhandlung aufgrund einer Corona Erkrankung des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache zu seinem Beschwerdevorbringen eingehend befragt und der Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurde. Mit Schreiben vom 22.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.09.2020 verkündeten Erkenntnisses. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020, W262 2225232-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof nach vom Beschwerdeführer erhobenen ao. Revision mit Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der vom Bundesverwaltungsgericht für 24.08.2022 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die türkische Sprache zu seinem Beschwerdevorbringen eingehend befragt und der Vertreter der belangten Behörde sowie ein Zeuge einvernommen wurde. Seitens der Parteien wurde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2022 nicht vorgebracht, dass die nach außen ergangene Erledigung vom 19.09.2019 eine Amtssignatur, eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung aufweist. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023, W262 2225232/50Z, wurde
Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023, W262 2225232/50Z, wurde
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.
1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.4. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu § 18, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu Paragraph 18,, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides
Vm § 18 Abs. 4 AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. 3.5. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 19.09.2019 wurde unter Heranziehung der von den Erfordernissen des § 18 AVG entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, erlassen.3.5. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 19.09.2019 wurde unter Heranziehung der von den Erfordernissen des Paragraph 18, AVG entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, erlassen. Aus Anlass dieser Rechtssache wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023, W262 2225232/50Z,
Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Aus Anlass dieser Rechtssache wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023, W262 2225232/50Z,
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt II.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt III.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt IV.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in BGBl. I Nr. 20/2023 kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt römisch zwei.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt römisch vier.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023, kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023 wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 63/2023 protokolliert. Da (u.a.) der zu G 63/2023 protokollierte Antrag dem zu G 295/2022 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen glich, sah der Verfassungsgerichtshof
GG davon ab, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass die im Verfahren über den Antrag zu G 63/2023 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295/2022 bereits geklärt waren.Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023 wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 63 aus 2023, protokolliert. Da (u.a.) der zu G 63 aus 2023, protokollierte Antrag dem zu G 295 aus 2022, protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen glich, sah der Verfassungsgerichtshof
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, VfGG davon ab, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass die im Verfahren über den Antrag zu G 63 aus 2023, aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295 aus 2022, bereits geklärt waren.
7 B-VG sind „alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden“, wenn er ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Das bedeutet, dass das Gesetz ab diesem Augenblick (oder einem vom Verfassungsgerichtshof bezeichneten späteren Zeitpunkt) nicht mehr angewendet werden darf („pro-futuro-Wirkung“). Das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz ist
7 2. Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles noch anzuwenden.
, Absatz 7, B-VG sind „alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden“, wenn er ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Das bedeutet, dass das Gesetz ab diesem Augenblick (oder einem vom Verfassungsgerichtshof bezeichneten späteren Zeitpunkt) nicht mehr angewendet werden darf („pro-futuro-Wirkung“). Das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz ist
Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles noch anzuwenden. Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber
7 2. Satz B-VG auch möglich, in Bezug auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände „anderes“ auszusprechen. Auf diese Weise können seine Erkenntnisse auch rückwirkend gelten (vgl. insoweit Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes).Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber
Satz B-VG auch möglich, in Bezug auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände „anderes“ auszusprechen. Auf diese Weise können seine Erkenntnisse auch rückwirkend gelten vergleiche insoweit Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Beim Anlassfall handelt es sich um jenen Fall, welcher ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (VfGH 03.03.2005, B 581/03 mit Verweis auf VfSlg. 3539/1959, 3674/1960, 7651/1975, 8690/1979 uva.). Beim Anlassfall handelt es sich um jenen Fall, welcher ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (VfGH 03.03.2005, B 581/03 mit Verweis auf VfSlg. 3539 aus 1959,, 3674 aus 1960,, 7651 aus 1975,, 8690 aus 1979, uva.). Insofern liegt ein Anlassfall vor, auf den die bereinigte Rechtslage zur Anwendung gelangt. Die ordnungsgemäße Fertigung der angefochtenen Erledigung vom 19.09.2019 ist daher am Maßstab des AVG zu messen. Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 19.09.2019 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 19.09.2019 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung war nicht notwendig (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die in Folge der – für den vorliegenden Anlassfall bereits wirksamen – Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, maßgeblich ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die in Folge der – für den vorliegenden Anlassfall bereits wirksamen – Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, maßgeblich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2225232.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.