Vm 10 AlVG für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Jutta HAIDNER und Mag. Sandra FOITL als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.10.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022 beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm 10 AlVG für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022 verloren habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2022 wurde die Beschwerde gegen die angefochtene Erledigung
GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2022 wurde die Beschwerde gegen die angefochtene Erledigung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 10.01.2023 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023, W262 2265309-1/4Z, wurde
Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023, W262 2265309-1/4Z, wurde
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS erließ am 04.10.2022 eine Erledigung mit der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm 10 AlVG für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Das AMS erließ am 04.10.2022 eine Erledigung mit der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum vom 26.08.2022 bis 06.10.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde aus Anlass dieser Rechtssache mit Beschluss vom 18.01.2023, W262 2265309-1/4Z, der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde aus Anlass dieser Rechtssache mit Beschluss vom 18.01.2023, W262 2265309-1/4Z, der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die angefochtene Erledigung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 ist im Akt dokumentiert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.
1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.4. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu § 18, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu Paragraph 18,, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides
Vm § 18 Abs. 4 AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. 3.5. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.10.2022 wurde unter Heranziehung der von den Erfordernissen des § 18 AVG entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, erlassen.3.5. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.10.2022 wurde unter Heranziehung der von den Erfordernissen des Paragraph 18, AVG entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, erlassen. Aus Anlass dieser Rechtssache wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023, W262 2265309-1/4Z,
Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Aus Anlass dieser Rechtssache wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023, W262 2265309-1/4Z,
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt II.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt III.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt IV.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in BGBl. I Nr. 20/2023 kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt römisch zwei.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt römisch vier.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023, kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 54/2023 protokolliert. Da (u.a.) der zu G 54/2023 protokollierte Antrag dem zu G 295/2022 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen glich, sah der Verfassungsgerichtshof
GG davon ab, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass die im Verfahren über den Antrag zu G 54/2023 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295/2022 bereits geklärt waren.Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 54 aus 2023, protokolliert. Da (u.a.) der zu G 54 aus 2023, protokollierte Antrag dem zu G 295 aus 2022, protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen glich, sah der Verfassungsgerichtshof
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, VfGG davon ab, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass die im Verfahren über den Antrag zu G 54 aus 2023, aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G 295 aus 2022, bereits geklärt waren.
7 B-VG sind „alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden“, wenn er ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Das bedeutet, dass das Gesetz ab diesem Augenblick (oder einem vom Verfassungsgerichtshof bezeichneten späteren Zeitpunkt) nicht mehr angewendet werden darf („pro-futuro-Wirkung“). Das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz ist
7 2. Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles noch anzuwenden.
, Absatz 7, B-VG sind „alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden“, wenn er ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat. Das bedeutet, dass das Gesetz ab diesem Augenblick (oder einem vom Verfassungsgerichtshof bezeichneten späteren Zeitpunkt) nicht mehr angewendet werden darf („pro-futuro-Wirkung“). Das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz ist
Satz B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles noch anzuwenden. Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber
7 2. Satz B-VG auch möglich, in Bezug auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände „anderes“ auszusprechen. Auf diese Weise können seine Erkenntnisse auch rückwirkend gelten (vgl. insoweit Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes).Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber
Satz B-VG auch möglich, in Bezug auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände „anderes“ auszusprechen. Auf diese Weise können seine Erkenntnisse auch rückwirkend gelten vergleiche insoweit Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Beim Anlassfall handelt es sich um jenen Fall, welcher ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (VfGH 03.03.2005, B 581/03 mit Verweis auf VfSlg. 3539/1959, 3674/1960, 7651/1975, 8690/1979 uva.). Beim Anlassfall handelt es sich um jenen Fall, welcher ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Dieser ist so zu beurteilen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (VfGH 03.03.2005, B 581/03 mit Verweis auf VfSlg. 3539 aus 1959,, 3674 aus 1960,, 7651 aus 1975,, 8690 aus 1979, uva.). Insofern liegt ein Anlassfall vor, auf den die bereinigte Rechtslage zur Anwendung gelangt. Die ordnungsgemäße Fertigung der angefochtenen Erledigung vom 04.10.2022 ist daher am Maßstab des AVG zu messen. Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 04.10.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 04.10.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung war nicht notwendig (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die in Folge der – für den vorliegenden Anlassfall bereits wirksamen – Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, maßgeblich ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die in Folge der – für den vorliegenden Anlassfall bereits wirksamen – Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, maßgeblich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2265309.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.