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{'item': 'W262 2266077-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW262 2266077-1 Spruch, W262 2266077-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Jul

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 09.08.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 6.833,95 gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 09.08.2022 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 6.833,95 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.11.2022 wurde die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 7.009,28 gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert werde.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.11.2022 wurde die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 7.009,28 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 24.01.2023 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023 wurden die Parteien über das anhängige Gesetzprüfungsverfahren betreffend § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG und das Vorhaben des Verfassungsgerichtshofes informiert, im Falle der Aufhebung der Gesetzesbestimmung die Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 Satz 2 HS 2 B-VG (auch) auf alle beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, in denen diese Bestimmung präjudiziell ist, zu erstrecken.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023 wurden die Parteien über das anhängige Gesetzprüfungsverfahren betreffend Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG und das Vorhaben des Verfassungsgerichtshofes informiert, im Falle der Aufhebung der Gesetzesbestimmung die Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, Satz 2 HS 2 B-VG (auch) auf alle beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, in denen diese Bestimmung präjudiziell ist, zu erstrecken. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das AMS erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 09.08.2022 datierte Erledigung, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 6.833,95 gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert wurde.Das AMS erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 09.08.2022 datierte Erledigung, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 6.833,95 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert wurde. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2022 wurde die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 7.009,28 gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert werde, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2022 wurde die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und die zu Unrecht empfangene Leistung iHv € 7.009,28 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert werde, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Die Beschwerde ist seit 24.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die angefochtene Erledigung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  6. § 18 Abs. 3 und 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:3.
  7. Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lauten: „Erledigungen §
  8. …Paragraph 18, …

(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.3. 47 Abs. 1 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I 38/2017, lautet (der aufgehobene fünfte Satz ist hervorgehoben):3.3. 47 Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017,, lautet (der aufgehobene fünfte Satz ist hervorgehoben): „§ 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlas-sen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. ...“ 3.
  1. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.
  2. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu § 18, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu Paragraph 18,, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. 3.
  3. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 09.08.2022 wurde unter Heranziehung der von den Erfordernissen des § 18 AVG entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, erlassen.3.
  4. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 09.08.2022 wurde unter Heranziehung der von den Erfordernissen des Paragraph 18, AVG entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, erlassen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt II.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt III.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt IV.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in BGBl. I Nr. 20/2023 kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft (Spruchpunkt römisch zwei.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt römisch vier.). Die Aufhebung wurde am 21.03.2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023, kundgemacht (s. dazu Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Bezugnahme auf Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2023 ist die aufgehobene Bestimmung in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden. Unter Bezugnahme auf Spruchpunkt römisch vier. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2023 ist die aufgehobene Bestimmung in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die ordnungsgemäße Fertigung der angefochtenen Erledigung vom 09.08.2022 ist daher am Maßstab des AVG zu messen. Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 09.08.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Wie festgestellt, weist die Erledigung vom 09.08.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf, weshalb kein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung war nicht notwendig (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die in Folge der Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Erstreckung der Anlassfallwirkung maßgeblich ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die in Folge der Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Erstreckung der Anlassfallwirkung maßgeblich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2266077.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.