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{'item': 'W279 2185570-2'}

Obsah (8)Art. 133§§ 3§ 7§ 6§ 88§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW279 2185570-2 Spruch, W279 2185570-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (Im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2020 zur Zahl W257 XXXX -1 wurde die Rückkehrentscheidung als für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem § 55 Abs 1 AsylG erteilt.
  2. römisch 40 (Im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2020 zur Zahl W257 römisch 40 -1 wurde die Rückkehrentscheidung als für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
  3. Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus. In Stattgebung des Antrags wurde dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus erteilt.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem § 88 Abs 1 Z 2 FPG.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
  6. Mittels Parteiengehör vom 04.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme bezüglich seines Antrages abzugeben, sowie einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person belegt.
  7. In der Folge legte der Beschwerdeführer am 18.02.2022 durch seinen Rechtsvertreter, RA Dr. Christian SCHMAUS, ein Schreiben der Familie XXXX , ein Zeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung als Gastronomiefachmann und eine Bekanntmachung der afghanischen Botschaft in Wien vor.
  8. In der Folge legte der Beschwerdeführer am 18.02.2022 durch seinen Rechtsvertreter, RA Dr. Christian SCHMAUS, ein Schreiben der Familie römisch 40 , ein Zeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung als Gastronomiefachmann und eine Bekanntmachung der afghanischen Botschaft in Wien vor.
  9. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.05.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem § 88 Abs 1 FPG ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen habe und ein solches auch im Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen sei.
  10. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.05.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen habe und ein solches auch im Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen sei.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Ausstellung eines Reisepasses. Darin führte er aus, dass aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan keine Reisepässe durch die afghanische Botschaft ausgestellt werden würden. Der Beschwerdeführer lebe in XXXX , der Ort sei Teil des Konzeptes der „Interreg Bayern – Österreich“. Berufs-und Aufstiegschancen seien dem Beschwerdeführer ohne Fremdenpass verwehrt. Die mangelnde Reisefreiheit habe auch für Arbeitgeber negative Konsequenzen. Daher liege die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf den Wirtschaftsstandort Österreich im Interesse der Republik.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Ausstellung eines Reisepasses. Darin führte er aus, dass aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan keine Reisepässe durch die afghanische Botschaft ausgestellt werden würden. Der Beschwerdeführer lebe in römisch 40 , der Ort sei Teil des Konzeptes der „Interreg Bayern – Österreich“. Berufs-und Aufstiegschancen seien dem Beschwerdeführer ohne Fremdenpass verwehrt. Die mangelnde Reisefreiheit habe auch für Arbeitgeber negative Konsequenzen. Daher liege die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf den Wirtschaftsstandort Österreich im Interesse der Republik. Zudem könne gem Art 45 Abs 2 GRC Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeiten gewährt werden. Gem Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex berechtige ein gültiger Aufenthaltstitel zu einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Hierfür werde aber ein gültiges Reisedokument benötigt. Art 2
  13. Zusatzprotokoll EMRK gewährleistet das Recht, den Konventionsstaat, in dem man sich aufhält zu verlassen. Ein Entzug oder Vorenthalten von Ausweisdokumenten stelle einen Eingriff in das Grundrecht dar. Außerdem schütze Art 12 Abs 2 IBPR die Ausreisefreiheit. Das öffentliche Interesse sei restriktiv auszulegen, zumal den Staat in diesem Zusammenhang auch positive Verpflichtungen treffen würden.Zudem könne gem Artikel 45, Absatz 2, GRC Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeiten gewährt werden. Gem Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex berechtige ein gültiger Aufenthaltstitel zu einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Hierfür werde aber ein gültiges Reisedokument benötigt. Artikel 2,
  14. Zusatzprotokoll EMRK gewährleistet das Recht, den Konventionsstaat, in dem man sich aufhält zu verlassen. Ein Entzug oder Vorenthalten von Ausweisdokumenten stelle einen Eingriff in das Grundrecht dar. Außerdem schütze Artikel 12, Absatz 2, IBPR die Ausreisefreiheit. Das öffentliche Interesse sei restriktiv auszulegen, zumal den Staat in diesem Zusammenhang auch positive Verpflichtungen treffen würden.
  15. Am 16.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Körperverletzung erhoben. Der Beschwerdeführer habe einem Arbeitskollegen in einer Produktionshalle der XXXX bei einem Streit einen Tritt versetzt und dabei leicht verletzt.
  16. Am 16.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Körperverletzung erhoben. Der Beschwerdeführer habe einem Arbeitskollegen in einer Produktionshalle der römisch 40 bei einem Streit einen Tritt versetzt und dabei leicht verletzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen und Befragungsprotokolle, in das Zentrale Melderegister und das Strafregister.
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 05.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid vom 05.11.2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020, GZ: W257 XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde gem §§ 54, 55 Abs. 1 und 2 und § 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020, GZ: W257 römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde gem Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 14.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid vom 16.05.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem § 88 Abs 1 FPG ab.Am 14.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid vom 16.05.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit über einen bis 10.09.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“. Der Beschwerdeführer hat die Lehrabschlussprüfung als Gastronomiefachmann erfolgreich abgelegt. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen, in das Zentrale Melderegister und das Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtgrundlagen: § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet wie folgt: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 – Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Artikel 12 des IBPR lautet wie folgt: „Artikel 12
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.
(3)Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4)Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.“ Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) lautet wie folgt: „Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1)Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2)Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann

dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.“ Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) lautet wie auszugweise folgt: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. […]“ 3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses:

§ 88

Abs 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatangehörigen, dem weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Er verfügt über einen bis 10.09.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“ und hat die Lehrabschlussprüfung als Gastronomiefachmann erfolgreich abgelegt. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er führte aus, dass er diesen für seine beruflichen und familiären Auslandsreisen benötige und ihm kein Pass durch die afghanische Botschaft ausgestellt werden könne. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es aber nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, mwN), wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Auch wurden keine Belege vorlegt, wie durch die Ausstellung eines Fremdenpasses und damit verbundene Geschäftsreisen der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Fremdenpass aus beruflichen Gründen ist zudem sehr abstrakt, da er bei keinem Gastronomieunternehmen angestellt ist und zuletzt für die XXXX Ges mbH, einem Heiztechnikunternehmen, in der Produktion gearbeitet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet damit keinen Anhaltspunkt für ein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er führte aus, dass er diesen für seine beruflichen und familiären Auslandsreisen benötige und ihm kein Pass durch die afghanische Botschaft ausgestellt werden könne. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es aber nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, mwN), wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Auch wurden keine Belege vorlegt, wie durch die Ausstellung eines Fremdenpasses und damit verbundene Geschäftsreisen der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Fremdenpass aus beruflichen Gründen ist zudem sehr abstrakt, da er bei keinem Gastronomieunternehmen angestellt ist und zuletzt für die römisch 40 Ges mbH, einem Heiztechnikunternehmen, in der Produktion gearbeitet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet damit keinen Anhaltspunkt für ein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer bringt zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2

  1. Zusatzprotokoll zur EMRK bzw Art 12 IBPR). Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
  2. Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).Der Beschwerdeführer bringt zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK bzw Artikel 12, IBPR). Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
  4. Auflage, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Mit dieser Grundrechtsgarantie ist unter anderem das Recht gemeint, ein Land für ein anderes Land der Wahl einer betroffenen Person verlassen zu dürfen, sofern dieses die Einreise erlaubt (EGMR, Baumann/Frankreich, 22.05.2001, Zl. 33592/96, § 61). Im Zusammenhang mit Ausreisebeschränkungen, vor allem beim Vorenthalt von Reisedokumenten, entschied der EGMR bisher folgende Szenarien: Ausreisebeschränkungen wegen anhängiger Strafverfahren, Insolvenzverfahren, bei der Weigerung Steuern, Zollstrafen oder Zusprüche an Private nach Gerichtsentscheidungen zu bezahlen, der Kenntnis von Staatsgeheimnissen (Bartik/Russland, 21.12.2006, Zl. 55565/00), der Verweigerung des Wehrdienstes, Gerichtsentscheidungen betreffend die Außerlandesbringung von Minderjährigen, bei Befürchtung der Verletzung von Einwanderungsbestimmung eines anderen Staates und schließlich bei fehlender Kinderunterhaltszahlung (siehe für eine Auflistung der entsprechenden Referenzen EGMR, Battista/Italien, 01.12.2014, Zl. 43978/09, § 36). Dort, wo die Rechtsprechung Ausländer betraf, ging es um die Einbehaltung von Reisedokumenten (siehe dazu zB wie oben Baumann/Frankreich, § 57; Riener/Bulgarien, 23.05.2006, Zl. 46343/99). Keine Rechtsprechung des Gerichtshofes befasste sich bisher damit, ob Art 2 Abs 2
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK auch eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhalten würde, Drittstaatsangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Mit dieser Grundrechtsgarantie ist unter anderem das Recht gemeint, ein Land für ein anderes Land der Wahl einer betroffenen Person verlassen zu dürfen, sofern dieses die Einreise erlaubt (EGMR, Baumann/Frankreich, 22.05.2001, Zl. 33592/96, Paragraph 61,). Im Zusammenhang mit Ausreisebeschränkungen, vor allem beim Vorenthalt von Reisedokumenten, entschied der EGMR bisher folgende Szenarien: Ausreisebeschränkungen wegen anhängiger Strafverfahren, Insolvenzverfahren, bei der Weigerung Steuern, Zollstrafen oder Zusprüche an Private nach Gerichtsentscheidungen zu bezahlen, der Kenntnis von Staatsgeheimnissen (Bartik/Russland, 21.12.2006, Zl. 55565/00), der Verweigerung des Wehrdienstes, Gerichtsentscheidungen betreffend die Außerlandesbringung von Minderjährigen, bei Befürchtung der Verletzung von Einwanderungsbestimmung eines anderen Staates und schließlich bei fehlender Kinderunterhaltszahlung (siehe für eine Auflistung der entsprechenden Referenzen EGMR, Battista/Italien, 01.12.2014, Zl. 43978/09, Paragraph 36,). Dort, wo die Rechtsprechung Ausländer betraf, ging es um die Einbehaltung von Reisedokumenten (siehe dazu zB wie oben Baumann/Frankreich, Paragraph 57,; Riener/Bulgarien, 23.05.2006, Zl. 46343/99). Keine Rechtsprechung des Gerichtshofes befasste sich bisher damit, ob Artikel 2, Absatz 2,
  6. Zusatzprotokoll zur EMRK auch eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhalten würde, Drittstaatsangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Für den gegenständlichen Fall ist insbesondere relevant (auch im Hinblick auf Art 12 IBPR), dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das Bundesverwaltungsgericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich gänzlich verwehrt und kann dieser, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn er die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann.Für den gegenständlichen Fall ist insbesondere relevant (auch im Hinblick auf Artikel 12, IBPR), dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich Paragraph 88, FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das Bundesverwaltungsgericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich gänzlich verwehrt und kann dieser, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn er die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des § 88 FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt.Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 88, FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt. Aus Art 6 Schengener Grenzkodex und Art 45 GRC lassen sich keine Verpflichtungen ableiten, dem BF einen Fremdenpass auszustellen. Gem Art 45 GRC kann einem Drittstaatsangehörigen Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden. Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex zählt kumulativ auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen um im sich im übrigen Schengenraum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten zu dürfen. Die Innehabung eines Aufenthaltstitels stellt (neben dem Visum) bloß eine Voraussetzung zur Einreise in den übrigen Schengenraum dar, der Besitz eines gültigen Reisepasses mit ausreichender Gültigkeitsdauer stellt eine weitere Voraussetzung von insgesamt fünf Voraussetzungen dar. Selbst wenn man aus dem Schengener Grenzkodex eine positive Verpflichtung ableite, dürfte der Drittstaatsangehörige gem Art 6 Abs 1 lit e keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Daher lässt sich auch aufgrund des Schengener Grenzkodex keine Unverhältnismäßigkeit (mit Verweis auf das große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten) in Bezug auf die (Nicht-) Ausstellung eines Fremdenpasses erkennen. Aus dem Schengener Grenzkodex und der GRC lassen sich daher keine Verpflichtungen ableiten dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen.Aus Artikel 6, Schengener Grenzkodex und Artikel 45, GRC lassen sich keine Verpflichtungen ableiten, dem BF einen Fremdenpass auszustellen. Gem Artikel 45, GRC kann einem Drittstaatsangehörigen Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden. Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex zählt kumulativ auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen um im sich im übrigen Schengenraum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten zu dürfen. Die Innehabung eines Aufenthaltstitels stellt (neben dem Visum) bloß eine Voraussetzung zur Einreise in den übrigen Schengenraum dar, der Besitz eines gültigen Reisepasses mit ausreichender Gültigkeitsdauer stellt eine weitere Voraussetzung von insgesamt fünf Voraussetzungen dar. Selbst wenn man aus dem Schengener Grenzkodex eine positive Verpflichtung ableite, dürfte der Drittstaatsangehörige gem Artikel 6, Absatz eins, Litera e, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Daher lässt sich auch aufgrund des Schengener Grenzkodex keine Unverhältnismäßigkeit (mit Verweis auf das große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten) in Bezug auf die (Nicht-) Ausstellung eines Fremdenpasses erkennen. Aus dem Schengener Grenzkodex und der GRC lassen sich daher keine Verpflichtungen ableiten dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen. Die Beschwerde erweist sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet und war somit abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Ab.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W279.2185570.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.