← Österreich

{'item': 'W286 2267615-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW286 2267615-1 Spruch, W286 2267615-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2023, Zl. 1300155906-221631880, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2023, Zl. 1300155906-221631880, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 62 Abs.1 AsylG 2005 iVm der Vertriebenen-VO festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-VO festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ließ sich am 24.03.2022 in Österreich zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.
  2. Am 23.05.2022 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
  3. Mit Schreiben vom 07.06.2022 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), zugestellt am 13.06.2022, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle, räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein und informierte ihn über die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und so ein Aufenthaltsrecht – etwa den Status des subsidiär Schutzberechtigten – zu erlangen.
  4. Am 21.06.2022 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er nicht.
  5. Am 30.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Feststellung, dass ihm gem. § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme) und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
  6. Am 30.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Feststellung, dass ihm gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme) und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023, Zl. 1300155906-221631880, stellte die belangte Behörde über den Antrag vom 30.12.2023 fest, dass der Beschwerdeführer nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (§ 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Ukraine nicht erst ab 24.02.2022 verlassen habe, sondern schon zuvor. Außerdem habe er ein Verwandtschaftsverhältnis, einen gemeinsamen Haushalt in der Ukraine und ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf seine in Österreich als Vertriebene anerkannte Nichte und deren Töchter nicht belegt. Auch § 3 der VertriebenenVO sei nicht anwendbar, da er am 24.02.2022 nicht in Österreich aufhältig gewesen sei.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023, Zl. 1300155906-221631880, stellte die belangte Behörde über den Antrag vom 30.12.2023 fest, dass der Beschwerdeführer nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Ukraine nicht erst ab 24.02.2022 verlassen habe, sondern schon zuvor. Außerdem habe er ein Verwandtschaftsverhältnis, einen gemeinsamen Haushalt in der Ukraine und ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf seine in Österreich als Vertriebene anerkannte Nichte und deren Töchter nicht belegt. Auch Paragraph 3, der VertriebenenVO sei nicht anwendbar, da er am 24.02.2022 nicht in Österreich aufhältig gewesen sei.
  9. Gegen diesen am 25.01.2023 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, am 20.02.2023 fristgerecht Beschwerde.
  10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 24.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Am 06.03.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, ebenso am 05.04.
  12. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Ukraine. 1.
  15. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Ukraine. 1.
  16. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise aus der Ukraine dort einen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verließ die Ukraine am 21.02.2022, dies kurzfristig zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur von Waren. Nach der Ausreise aus der Ukraine hielt er sich anlässlich dieser beruflichen Tätigkeit in Ungarn auf. Am 25.02.2022 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ließ sich am 24.03.2022 in Österreich zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren und beantragte am 30.12.2022 die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Feststellung, dass ihm gem. § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme).1.
  17. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise aus der Ukraine dort einen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verließ die Ukraine am 21.02.2022, dies kurzfristig zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur von Waren. Nach der Ausreise aus der Ukraine hielt er sich anlässlich dieser beruflichen Tätigkeit in Ungarn auf. Am 25.02.2022 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ließ sich am 24.03.2022 in Österreich zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren und beantragte am 30.12.2022 die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Feststellung, dass ihm gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme). 1.
  18. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, internationalen Schutzstatus oder Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Österreich.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. bis 2.
  21. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Wohnsitz in der Ukraine, dem Datum des Verlassens der Ukraine und dem nachfolgenden Aufenthalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den beigebrachten Identitätsdokumenten. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen gleichlautende Feststellungen getroffen und diese ebenso auf den Akteninhalt gestützt, insbesondere folgte sie den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 29ff) in Zusammenschau mit den Stempelungen in seinem Reisepass (AS 23ff) sowie den sonstigen vorgelegten Beweismitteln. Die Beweiswürdigung und die getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht gerügt, vielmehr wendet diese inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge einer falschen Auslegung der Wortfolge „…die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem
  22. Februar 2022 vertrieben wurden…“ in § 1 Z 1 der VertriebenenVO ein. Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Beweiswürdigung und den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen vollinhaltlich bei.2.
  23. bis 2.
  24. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Wohnsitz in der Ukraine, dem Datum des Verlassens der Ukraine und dem nachfolgenden Aufenthalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den beigebrachten Identitätsdokumenten. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen gleichlautende Feststellungen getroffen und diese ebenso auf den Akteninhalt gestützt, insbesondere folgte sie den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 29ff) in Zusammenschau mit den Stempelungen in seinem Reisepass (AS 23ff) sowie den sonstigen vorgelegten Beweismitteln. Die Beweiswürdigung und die getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht gerügt, vielmehr wendet diese inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge einer falschen Auslegung der Wortfolge „…die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem
  25. Februar 2022 vertrieben wurden…“ in Paragraph eins, Ziffer eins, der VertriebenenVO ein. Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Beweiswürdigung und den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen vollinhaltlich bei.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. § 62 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 70/2015 lautet auszugsweise:3.
  28. Paragraph 62, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet auszugsweise: "
  29. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene Aufenthaltsrecht für Vertriebene § 62.

(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen. Paragraph 62,
(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(2)In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als 'Ausweis für Vertriebene' zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.Der Ausweis ist als 'Ausweis für Vertriebene' zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.
(5)
(6)[…]" 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II 92/2022, lauten auszugsweise:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022,, lauten auszugsweise: "§
  3. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
  4. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  5. Februar 2022 vertrieben wurden,
  6. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
  7. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  8. Februar 2022 vertrieben wurden und
  9. Familienangehörige gemäß § 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. […]
  10. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. […] § 3.
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Paragraph 3,
(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. § 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
  1. März
  2. Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr. Paragraph 4,
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
  1. März
  2. Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(3)Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt."
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(3)Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt." 3.
  1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, lautet:3.
  2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, lautet: "Artikel 1 Gegenstand Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Artikel 2 Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt
(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. b)Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  3. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(3)Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
  1. a)der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
  2. b)die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
  3. c)andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. Artikel 3 Zusammenarbeit und Überwachung
(1)Für die Zwecke des Artikels 27 der Richtlinie 2001/55/EG nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366. Die Mitgliedstaaten sollten auch durch den Austausch relevanter Informationen im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) zu einem gemeinsamen Lagebewusstsein der Union beitragen.
(2)Die Kommission koordiniert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Aufnahmekapazitäten in jedem Mitgliedstaat und die Ermittlung eines etwaigen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung. Zu diesem Zweck beobachtet und überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ständig die Lage unter Nutzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration. Darüber hinaus leisten Frontex, die EUAA und Europol den Mitgliedstaaten, die um ihre Hilfe bei der Bewältigung der Situation ersuchen, operative Unterstützung, auch im Hinblick auf die Anwendung dieses Beschlusses. Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. […]" 3.
  1. Im Erkenntnis vom
  2. März 2023, E 3249/2022-12, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der – auch im gegenständlichen Fall maßgeblichen – Auslegung des § 1 Z 1 VertriebenenVO auszugsweise fest:3.
  3. Im Erkenntnis vom
  4. März 2023, E 3249/2022-12, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der – auch im gegenständlichen Fall maßgeblichen – Auslegung des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auszugsweise fest: „2.
  5. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Art. 7 MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem
  6. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  7. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem
  8. Februar 2022 vertrieben wurden. „2.
  9. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums vergleiche Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Artikel 7, MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem
  10. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  11. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem
  12. Februar 2022 vertrieben wurden. 2.
  13. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (vgl. Art. 6 Abs. 3 B-VG; VfSlg. 1394/1931, 1994/1950, 2935/1955, 9598/1982, 20.104/2016, 20.419/2020). Daher erfasst § 1 Z 1 VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  14. Februar 2022 verlassen haben, weil diese am
  15. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. 2.
  16. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, B-VG; VfSlg. 1394 aus 1931,, 1994 aus 1950,, 2935 aus 1955,, 9598 aus 1982,, 20.104 aus 2016,, 20.419 aus 2020,). Daher erfasst Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  17. Februar 2022 verlassen haben, weil diese am
  18. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. 2.
  19. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen. 2.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht legt § 1 Z 1 VertriebenenVO dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem
  21. Februar 2022 in der Ukraine anwesend waren und erst an oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. § 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem
  22. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen wie der Beschwerdeführer, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  23. Februar 2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am
  24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.“2.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht legt Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem
  26. Februar 2022 in der Ukraine anwesend waren und erst an oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem
  27. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen wie der Beschwerdeführer, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  28. Februar 2022 verlassen haben, sind von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am
  29. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.“ 3.
  30. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte am 24.02.2022 seinen Wohnsitz in der Ukraine. Er verließ die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022, nämlich am 21.02.2022, dies aus beruflichen Gründen und mit der Intention, wieder in die Ukraine zurückzukehren, ist nun aber aufgrund des Krieges daran gehindert, an seinen Wohnsitz zurückzukehren. Er ist daher von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst. Dem entsprechend ist ihm Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zu gewähren.3.
  31. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte am 24.02.2022 seinen Wohnsitz in der Ukraine. Er verließ die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022, nämlich am 21.02.2022, dies aus beruflichen Gründen und mit der Intention, wieder in die Ukraine zurückzukehren, ist nun aber aufgrund des Krieges daran gehindert, an seinen Wohnsitz zurückzukehren. Er ist daher von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst. Dem entsprechend ist ihm Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zu gewähren. Der Auslegung der belangten Behörde, wonach nur jene Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem
  32. Februar 2022 in der Ukraine anwesend waren und erst an oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben, ist vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs nicht haltbar. 3.
  33. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). 3.
  34. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vergleiche VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat vergleiche etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Da im gegenständlichen Fall die Lösung einer Rechtsfrage entscheidend war, die der Verfassungsgerichtshof mit o.g. Erkenntnis klarstellte, und darüber hinaus keine Tatsachenannahmen bestritten wurden und keine Fragen der Beweiswürdigen auftraten, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  35. März 2023, E 3249/2022-12 klare – Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  36. März 2023, E 3249/2022-12 klare – Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.2267615.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.