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{'item': 'W296 2269667-1'}

Obsah (6)§§ 38Art. 133§ 17§ 40§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2023 GeschäftszahlW296 2269667-1 Spruch, W296 2269667-1/2ZW296 2269667-1/2Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§§ 38AVG, 17 Vw

GVG ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung

Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Gefreiter XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig des Dienstes enthoben, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.03.2023 nachweislich ausgefolgt. Gefreiter römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig des Dienstes enthoben, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.03.2023 nachweislich ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 22.03.2023 bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde am 04.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 17Vw

GVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 382. Satz AVG, 17 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraphen 38, 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 40Abs.

1 1. Satz HDG 2014 hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin oder eines Soldaten zu verfügen,

Paragraph 40, Absatz eins,

  1. Satz HDG 2014 hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin oder eines Soldaten zu verfügen,
  2. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  3. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer dieser Soldatin oder diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch ihre oder seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

§ 40Abs.

3 HDG 2014 ist jede vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 ist jede vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird. Ist

§ 40Abs.

4 HDG 2014 bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.Ist

Paragraph 40, Absatz 4, HDG 2014 bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

§ 40Abs.

6 endet die Dienstenthebung spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Paragraph 40, Absatz 6, endet die Dienstenthebung spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

§ 41Abs.

1 HDG 2014 hat (erst) jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge.

Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 hat (erst) jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Das bedeutet, dass eine vorläufige Dienstenthebung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder - nach einer entsprechenden Beschwerde - durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Dienstenthebung verhängt wird. Um beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Dienstenthebung verfügenden Bescheides hat, muss feststehen, ob gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht eine (endgültige) Dienstenthebung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Dienstenthebung bereits bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig ist, zumal

§ 40Abs.

3 1 Satz HDG 2014 die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist. Um beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Dienstenthebung verfügenden Bescheides hat, muss feststehen, ob gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht eine (endgültige) Dienstenthebung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Dienstenthebung bereits bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig ist, zumal

Paragraph 40, Absatz 3, 1 Satz HDG 2014 die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist. Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung an das Bundesverwaltungsgericht bzw. bis zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auszusetzen, da dann erst das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung endgültig beurteilen kann. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2269667.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.