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{'item': 'I414 2251307-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlI414 2251307-1 SpruchI414 2251307-1/17E, I414 2251307-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Senat Mag. Christian EGGER als vorsitzender Richter, als beisitzender Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt Tirol vom 17.12.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenausweises, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Senat Mag. Christian EGGER als vorsitzender Richter, als beisitzender Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt Tirol vom 17.12.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenausweises, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 zu Recht erkannt: A) Aufgrund des Grades der Behinderung von 40 von Hundert wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2251307.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.