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{'item': 'I422 2268774-1'}

Obsah (4)§ 67Art. 27Art. 28§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlI422 2268774-1 SpruchI422 2268774-1/10E, I422 2268774-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 67Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idg

F BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot"

Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze"

Art. 27

Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze"

Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung"

Art. 28

Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung"

Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „

(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Deutschland EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Deutschland EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durchgehend seit Juni 2020 im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem eine durchgehende Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, findet im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durchgehend seit Juni 2020 im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem eine durchgehende Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, findet im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung vom 15.02.2023 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG auf.Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung vom 15.02.2023 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG auf. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) dar, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387, mwN). Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) dar, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387, mwN). Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist vergleiche VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Allerdings ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).Allerdings ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, mwN). In der Gesamtbeurteilung seines Persönlichkeitsbildes bleibt insbesondere zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer sowohl in XXXX als auch in seinem Herkunftsstaat Deutschland bereits einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verstößen nach den dortigen Suchtmittelgesetzen aufweist, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Insbesondere sein 2004 in XXXX gesetztes Fehlverhalten, aus welchem eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen grenzüberschreitenden Drogenhandels resultierte, wobei der Beschwerdeführer auf dem XXXX International Airport, nachdem er aus Bangkok eingeflogen war, seitens der Flughafenpolizei mit 3,1 kg Heroin in seinem Koffer aufgegriffen worden war, stellt bereits für sich betrachtet eine überaus schwerwiegende strafrechtswidrige Delinquenz dar. Keinesfalls lässt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass diese Verurteilung bereits rund 19 Jahre zurückliegt, die lebenslange Freiheitstrafe durch ein deutsches Strafgericht zu einer 16-jährigen Freiheitsstrafe umgewandelt und er nach Verbüßung dieser Haftstrafe am 05.05.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde. Allerdings folgte rund zwei Jahre nach seiner Entlassung bereits eine weitere einschlägige Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht, wo er wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Nach dieser zweiten Verurteilung trat er rund sechs Monate später im österreichischen Bundesgebiet abermals strafgerichtlich im Bereich der einschlägigen Suchtgiftkriminalität in Erscheinung, wobei er u.a. 68,4 Gramm Kokain, 34,8 Gramm Amphetamin und 35,6 Gramm MDMA mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hatte und ist Suchtgiftdelinquenz als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Die Vielzahl und die Schwere der seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten in XXXX , Deutschland und Österreich sowie die Tatsache, dass ihn – wie aus seiner persönlichen kriminellen Historie ersichtlich – weder das bereits verspürte Haftübel, die Umwandlung einer lebenslangen in eine langjährige Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar.In der Gesamtbeurteilung seines Persönlichkeitsbildes bleibt insbesondere zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer sowohl in römisch 40 als auch in seinem Herkunftsstaat Deutschland bereits einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verstößen nach den dortigen Suchtmittelgesetzen aufweist, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Insbesondere sein 2004 in römisch 40 gesetztes Fehlverhalten, aus welchem eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen grenzüberschreitenden Drogenhandels resultierte, wobei der Beschwerdeführer auf dem römisch 40 International Airport, nachdem er aus Bangkok eingeflogen war, seitens der Flughafenpolizei mit 3,1 kg Heroin in seinem Koffer aufgegriffen worden war, stellt bereits für sich betrachtet eine überaus schwerwiegende strafrechtswidrige Delinquenz dar. Keinesfalls lässt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass diese Verurteilung bereits rund 19 Jahre zurückliegt, die lebenslange Freiheitstrafe durch ein deutsches Strafgericht zu einer 16-jährigen Freiheitsstrafe umgewandelt und er nach Verbüßung dieser Haftstrafe am 05.05.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde. Allerdings folgte rund zwei Jahre nach seiner Entlassung bereits eine weitere einschlägige Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht, wo er wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Nach dieser zweiten Verurteilung trat er rund sechs Monate später im österreichischen Bundesgebiet abermals strafgerichtlich im Bereich der einschlägigen Suchtgiftkriminalität in Erscheinung, wobei er u.a. 68,4 Gramm Kokain, 34,8 Gramm Amphetamin und 35,6 Gramm MDMA mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hatte und ist Suchtgiftdelinquenz als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" handelt vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Die Vielzahl und die Schwere der seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten in römisch 40 , Deutschland und Österreich sowie die Tatsache, dass ihn – wie aus seiner persönlichen kriminellen Historie ersichtlich – weder das bereits verspürte Haftübel, die Umwandlung einer lebenslangen in eine langjährige Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, indizieren, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das österreichische Strafgericht das teilweise umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie seine eigene Suchtgiftergebenheit, erschwerend wurden hingegen seine Vorstrafenbelastung, sein rascher Rückfall, sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil keine. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen brachte der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlichte eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Fall offenkundig keine Wirkung zeigte.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wertete das österreichische Strafgericht das teilweise umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie seine eigene Suchtgiftergebenheit, erschwerend wurden hingegen seine Vorstrafenbelastung, sein rascher Rückfall, sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil keine. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen brachte der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlichte eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Fall offenkundig keine Wirkung zeigte. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er seine Straftaten sehr bereue und seine Ausführungen zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er sein Leben in Griff bekommen wolle, sich um eine Beschäftigung bei der ÖBB und um einen stationären Therapieplatz bemühe und er sich auch Wohlverhalten bzw. deshalb von ihm künftig auch keine Gefährdung mehr ausgehen werde, wird seitens des erkennenden Gerichtes grundsätzlich positiv gewertet. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor eine offene Haftstrafe in der Dauer von einem Jahren zu verbüßen hat – er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt lediglich temporär auf Grundlage des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 15.02.2023, mit welchem der Vollzug der gegen ihn mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2023 verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von zwölf Monaten unter der Bedingung der Absolvierung einer stationären Therapie in der Dauer von sechs Monaten und der Vornahme einer psychosozialen Beratung und Betreuung für zwei Jahre aufgeschoben wurde, auf freiem Fuß – kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.Den Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er seine Straftaten sehr bereue und seine Ausführungen zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er sein Leben in Griff bekommen wolle, sich um eine Beschäftigung bei der ÖBB und um einen stationären Therapieplatz bemühe und er sich auch Wohlverhalten bzw. deshalb von ihm künftig auch keine Gefährdung mehr ausgehen werde, wird seitens des erkennenden Gerichtes grundsätzlich positiv gewertet. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer gegenständlich nach wie vor eine offene Haftstrafe in der Dauer von einem Jahren zu verbüßen hat – er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt lediglich temporär auf Grundlage des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom 15.02.2023, mit welchem der Vollzug der gegen ihn mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.01.2023 verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von zwölf Monaten unter der Bedingung der Absolvierung einer stationären Therapie in der Dauer von sechs Monaten und der Vornahme einer psychosozialen Beratung und Betreuung für zwei Jahre aufgeschoben wurde, auf freiem Fuß – kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Darüber hinaus bleibt der Vollständigkeit halber hinsichtlich der eigenen Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers anzumerken, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge von Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN). Der Abschluss einer derartigen Entwöhnungstherapie liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht auch nicht den vorgenannten Strafaufschub zur Absolvierung einer stationären Therapie und der Vornahme einer psychosozialen Beratung und Betreuung sowie seine regelmäßigen Gespräche bei einer Drogenberatungsstelle und seinen Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung außer Acht und wertet diese dem Grunde nach äußerst positiv für den Beschwerdeführer. Allerdings vermögen sie für sich gesehen nicht die Relativierung oder den gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bewirken (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289; 05.04.2022, Ra 2022/14/0001).Darüber hinaus bleibt der Vollständigkeit halber hinsichtlich der eigenen Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers anzumerken, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge von Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377, mwN). Der Abschluss einer derartigen Entwöhnungstherapie liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht auch nicht den vorgenannten Strafaufschub zur Absolvierung einer stationären Therapie und der Vornahme einer psychosozialen Beratung und Betreuung sowie seine regelmäßigen Gespräche bei einer Drogenberatungsstelle und seinen Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung außer Acht und wertet diese dem Grunde nach äußerst positiv für den Beschwerdeführer. Allerdings vermögen sie für sich gesehen nicht die Relativierung oder den gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung bewirken vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289; 05.04.2022, Ra 2022/14/0001). Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2020 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er weist keinerlei familiäre oder maßgeblich intensive private Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet auf. Sein zwischenzeitig hier aufgebauter Freundeskreis, seine bisherige berufliche Tätigkeit als Bäcker und seine Bemühungen um eine Anstellung bei der ÖBB werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht verkannt und durchaus gewürdigt, vermögen vor dem Hintergrund seiner mehrfachen und einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bereich der (teils schweren) Suchtgiftkriminalität sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet jedoch nicht zu überwiegen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Deutschland niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich der vor dem Hintergrund seiner eigenen Suchtmittelergebenheit seitens des Beschwerdeführers zu absolvierenden Drogentherapie als Bedingung für den ihm seitens eines österreichischen Straflandesgerichts gewährten Strafaufschubes verbleibt zu prüfen, ob diese Aspekte zu einer maßgeblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet führen können. Hierbei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).Hinsichtlich der vor dem Hintergrund seiner eigenen Suchtmittelergebenheit seitens des Beschwerdeführers zu absolvierenden Drogentherapie als Bedingung für den ihm seitens eines österreichischen Straflandesgerichts gewährten Strafaufschubes verbleibt zu prüfen, ob diese Aspekte zu einer maßgeblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet führen können. Hierbei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer um die Erlangung eines stationären Therapieplatzes bemüht ist, verbleibt zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm die Inanspruchnahme und der Beginn seiner Suchtgiftentwöhnungstherapie auch in Deutschland möglich ist (vgl. Punkt II.2.). In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX zudem kein Erfordernis ableiten, dass der Beschwerdeführer die stationäre Therapie in Österreich vornimmt. Er ist somit keineswegs generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Eine allfällige (Weiter)Behandlung in Österreich vermag somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer um die Erlangung eines stationären Therapieplatzes bemüht ist, verbleibt zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm die Inanspruchnahme und der Beginn seiner Suchtgiftentwöhnungstherapie auch in Deutschland möglich ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.). In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zudem kein Erfordernis ableiten, dass der Beschwerdeführer die stationäre Therapie in Österreich vornimmt. Er ist somit keineswegs generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Eine allfällige (Weiter)Behandlung in Österreich vermag somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken. Somit erweist sich der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers grundsätzlich als verhältnismäßig. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren betrifft, erscheint diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles und unter Berücksichtigung der privaten und familiären Umstände des Beschwerdeführers als erforderlich und angemessen. Eine Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist aufgrund der Anzahl und der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilungen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Auch wurde im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein kontinuierliches und gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. In Ermangelung stabiler Faktoren – vor allem im Hinblick auf einen Strafaufschub von lediglich zwei Jahren, keine fixe Zusage für einen stationären Therapieplatz sowie seine gegenwärtige Beschäftigungslosigkeit – und unter Berücksichtigung der eigenen Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2268774.1.01

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