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{'item': 'L530 2269159-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlL530 2269159-1 Spruch, L530 2269159-1/5Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am

  1. Dezember 2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Juni 2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. September 2021 als unbegründet abgewiesen. Nach seinem polizeilichen Aufgriff in Deutschland im August 2022 kehrte er am
  4. November 2022 nach Österreich zurück, wo er am
  5. Februar 2023 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck von der belangten Behörde zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen wurde. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung Folgendes geltend machte: „Meine Freundin ist Österreicherin, vermutlich mit meinem Kind schwanger. Ich habe hier in Österreich viele Freunde, mein Bruder lebt auch hier in Österreich. Ich fühle mich hier in Österreich zu Hause, so als wäre ich in meinem eigenen Land. Ich habe Tattoos, im Irak darf ich keine Tattoos haben.“ Am
  6. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt folgende Angaben machte: „Anmerkung: In der Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2020 gaben Sie zusammengefasst zu Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen haben. Diese Demonstrationen wurden durch die schiitischen Milizen Asaib Ahl Alhaq mit Gewalt niedergeschlagen. Als ein Freund und Sie von den Demonstrationen nach Hause gingen, bekamen Sie und Ihr Freund einen Drohbrief. Ihr Freund wollte am nächsten Tag arbeiten gehen und wurde getötet. Daraufhin haben Sie beschlossen Ihr Heimatland zu verlassen. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe oder ist dazu noch etwas hinzugekommen? A: In der Zwischenzeit sind noch Sachen hinzugekommen. Während meiner Zeit hier in Österreich konnte ich viele Freunde gewinnen und ich habe auch meine Freundin kennengelernt. Ich konnte hier in Freiheit leben. Ich konnte Alkohol trinken und ich habe das alles auch gepostet. Im Irak erwarten mit Konsequenzen von Asaib Ahl Alhaq und auch von meiner Familie. Meine Familie sieht mich nicht mehr als Sohn, sondern als Ungläubigen. Ich kann nicht mehr in den Irak zurück und ich möchte hier leben.“ Bei einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am
  7. Februar 2023 gab er an: „F: Sie wurden am 06.02.2023 vor dem Bundesamt zu Ihrem ersten Asylantrag ua. Auch zum Ausreisegrund befragt, stimmen diese Angaben? Wollen Sie von sich aus noch etwas dazu anführen? A: Ich habe alles erzählt. Die Probleme sind mit Interpol, meiner Familie und der Gruppierung. Meine Freundin ist schwanger und ich kann nicht zurück. Ich habe auch Tattoos am Körper. F: Warum befürchten Sie Probleme wegen den Tattoos? A: Es gibt im Irak eine islamistische Gruppe die mich dort sucht. Es ist im Irak verboten Tattoos zu haben, es ist Haram. Asaib Ahl Alhaq wirft mir vor jemanden im Irak getötet zu haben. F: Wo haben Sie die Tattoos? A: An den Armen und den Händen. Ich habe die Tattoos in der Türkei, Griechenland und Österreich stechen lassen. Anmerkung: der AW zeigt seine Tätowierungen an den Armen und Händen. F: Was würde Ihnen wegen den Tattoos im Irak passieren? A: Die Stellen wo die Tattoos sind werden entweder mit Feuer verbrannt oder es wird meine Haut abgezogen. Das hat mit der Sharia zu tun. F: Wer würde das machen? A: Alle islamistischen Gruppen würden das machen.“ Mit Bescheid vom
  8. Februar 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46

FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V), ihm

„§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und

„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

„§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), ihm

„§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und

„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

„§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. März 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  2. Feststellungen A) 1.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet an keiner gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er stammt aus der im Gouvernement XXXX gelegenen Stadt XXXX . Er hat im Irak für sechs Jahre die Grundschule und für zwei Jahre die Mittelschule besucht. Danach war er dort als LKW-Fahrer, Taxifahrer und Mechaniker erwerbstätig. Er stammt aus der im Gouvernement römisch 40 gelegenen Stadt römisch 40 . Er hat im Irak für sechs Jahre die Grundschule und für zwei Jahre die Mittelschule besucht. Danach war er dort als LKW-Fahrer, Taxifahrer und Mechaniker erwerbstätig. Im Irak leben noch seine Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern, ein Halbbruder und zwei Halbschwestern. Zwei seiner Geschwister leben in Bagdad, die übrigen in XXXX . Seine Familie besitzt zwei Häuser, einen Autohandel und eine Werkstatt. Ihre finanzielle Lage ist sehr gut. Zumindest mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer auch in regelmäßigem Kontakt.Im Irak leben noch seine Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern, ein Halbbruder und zwei Halbschwestern. Zwei seiner Geschwister leben in Bagdad, die übrigen in römisch 40 . Seine Familie besitzt zwei Häuser, einen Autohandel und eine Werkstatt. Ihre finanzielle Lage ist sehr gut. Zumindest mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer auch in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ den Irak im Oktober 2019 legal in die Türkei, von wo aus er weiter nach Griechenland und schließlich bis ins österreichische Bundesgebiet reiste, wo er sich ab
  4. Dezember 2019 aufhielt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. Juni 2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. September 2021 als unbegründet abgewiesen. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages verließ er Österreich im Juli 2022 und reiste zunächst nach Deutschland. Von dort weiter nach Luxemburg, die Schweiz, Frankreich und Holland, jeweils mit der Absicht dort Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Danach befand er sich Deutschland, wobei die deutschen Behörden am
  7. September 2022 ein Übernahmeersuchen an Österreich richtete, dem am
  8. Oktober 2022 zugestimmt wurde. Der Beschwerdeführer begab sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2022 zurück nach Österreich, wo er sich seither aufhält. Aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am
  9. Februar 2023 festgenommen und wird seither im Polizeianhaltezentrum Innsbruck angehalten. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wegen Straffälligkeit wieder aberkannt wurde. Außerdem hat er eine Freundin, die österreichische Staatsangehörige ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine Freundin ein Kind vom Beschwerdeführer erwartet. Vor seiner Festnahme war er ohne festen Wohnsitz und übernachtete bei seinem Bruder, seiner Freundin oder Freunden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125 und Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15 und Paragraph 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Seiner Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
  10. August 2021 in Wörgl einen Zigarettenautomaten umwarf und dadurch einen Schaden am Automaten in Höhe von 7.000 Euro verursachte und, dass er am
  11. Oktober 2021 in Judenburg die Auslagenscheibe einer Buchhandlung eintrat, wodurch diese zerbrach und ein nicht näher bekannter, 5.000 Euro nicht übersteigender Schaden entstand. Des Weiteren hat er am
  12. Oktober 2021 in Judenburg vier Polizeibeamte der Polizeiinspektion Judenburg mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu ihrem Nachteil und zum Nachteil von Familienangehörigen sowie unter ihren Schutz gestellter Personen an Amtshandlungen zu hindern versucht, indem er einer Beamten gegenüber ankündigte, er werde sie und ihre Familie umbringen und ihr den Kopf abschneiden, wobei er ihr in weiterer Folge wiederholt mit den Fäusten gegen ihren Oberkörper stieß und sich anschließend gegen die Fixierung durch einen weiteren Polizisten durch gezieltes Um-sich-Schlagen mit den Armen wehrte. Er konnte erst mit Einsatz eines Pfeffersprays fixiert werden und kündigte anschließend an, er werde die ganze Stadt in die Luft sprengen und die Familien der Polizeibeamten töten. Durch das beschriebene Um-sich-Schlagen hat er einem Polizeibeamten eine Platzwunde an der Unterlippe und eine Schädelprellung zugefügt. Das Strafgericht wertete seine Unbescholtenheit, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, sein teilweises Geständnis und die teilweise Provokation durch Opfer und eigene Verletzungen mildernd. Hingegen wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Begehung strafbarer Handlungen trotz anhängigem Strafverfahren, die teilweise Begehung mit Mittätern und der Widerstand gegen vier Beamte erschwerend gewertet. Eine Grobprüfung des nunmehrigen Fluchtvorbringens ließ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung erkennen. Er wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. A) 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: „Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.08.2022 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022 ● DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 ● Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] ● Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021 ● Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021 ● Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021 ● Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021 ● UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021 ● USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung: 22.08.2022 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November
  14. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022). Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022). Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September
  15. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2022 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2022). IBC 8.2022 Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2021 669 zivile Todesopfer. Im Jahr 2022 wurden bis Juli bisher 371 zivile Todesopfer verzeichnet (IBC 8.2022). IBC 8.2022 Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021). Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_East-Iraq, Zugriff 6.7.2022 ● IBC - Iraq Bodycount (8.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 3.8.2022 ● Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021 ● Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitslage Südirak Letzte Änderung: 22.08.2022 Im Südirak ist Gewalt durch den Islamischen Staat (IS) praktisch kaum präsent (CGRA 20.3.2020). Angriffe des IS werden hauptsächlich in Jurf an-Nasr im Nordwesten des Gouvernements Babil verzeichnet. Dieser Distrikt dient der Kata'ib Hizbollah, einer Miliz der Volksmobilisierungskräfte (PMF), als Basis (Wing 2.8.2021). Schiitische Milizen werden häufig für Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA verantwortlich gemacht, insbesondere in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyah und Muthanna. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Ab Oktober 2019 fanden im Südirak Massenproteste statt, bei denen es in den Jahren 2019 und 2020 zu gewaltsamen Übergriffen und zu Morden gekommen ist (UNAMI 5.2021). [Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.] Gouvernement XXXX Gouvernement römisch 40 Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement XXXX im Jahr 2021 250 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 127.Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement römisch 40 im Jahr 2021 250 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 127. Im Distrikt al-Hindiyah wurden im Jahr 2021 zwei Vorfälle verzeichnet, beides friedliche Demonstrationen. Auch im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, darunter eine bewaffnete Auseinandersetzung (ACLED 2022). Im Distrikt al-Amara wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, darunter vier friedliche Demonstrationen und eine gewalttätige. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen betroffen. Darüber hinaus wurde eine bewaffnete Auseinandersetzung verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni drei Vorfälle verzeichnet, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten und eine bewaffnete Auseinandersetzung (ACLED 2022). Im Distrikt al-Kahla' wurden im Jahr 2021 188 Vorfälle verzeichnet, darunter 102 friedliche und 14 gewalttätige Demonstrationen. In 36 Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen. Das weiteren wurden 16 bewaffnete Auseinandersetzung verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 89 Vorfälle verzeichnet, darunter 38 friedliche und drei gewalttätige Demonstrationen. Zivilisten waren in 28 Fällen von Gewalt betroffen. Es wurden außerdem neun bewaffnete Auseinandersetzung verzeichnet (ACLED 2022). Im Distrikt al-Maimounah wurden im Jahr 2021 zwölf Vorfälle verzeichnet, darunter vier friedliche und zwei gewalttätige Demonstrationen. Es gab einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten und vier bewaffnete Auseinandersetzungen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, eine friedliche Demonstration und fünf bewaffnete Auseinandersetzung (ACLED 2022). Im Distrikt al-Madjar al-kabir wurden im Jahr 2021 14 Vorfälle verzeichnet, darunter je zwei friedliche und gewalttätige Demonstrationen. in zwei Fällen waren Zivilisten Opfer von Angriffen. Des weiteren wurden neun bewaffnete Auseinandersetzungen verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und zwölf bewaffnete Auseinandersetzungen (ACLED 2022). Im Distrikt Ali al-Gharbi wurden im Jahr 2021 fünf Vorfälle verzeichnet, darunter vier friedliche Demonstrationen. Darüber hinaus gab es einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei gewalttätige Demonstrationen verzeichnet (ACLED 2022). Im Distrikt Qal'at Salih wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, darunter eine friedliche Demonstration und ein Fall von exzessive Gewalt gegen Demonstranten. Zivilisten waren in zwei Fällen von Gewalt betroffen. Darüber hinaus wurden vier bewaffnete Auseinandersetzungen verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 13 Vorfälle verzeichnet, darunter eine gewalttätige Demonstration. In einem Fall wurden Zivilisten Ziel von Gewalt. Darüber hinaus wurden acht bewaffnete Auseinandersetzung verzeichnet (ACLED 2022). Im Gouvernement XXXX , unterteilt in die Distrikte al-Amara, al-Kahla', al-Maimounah, al-Madjar al-kabir, Ali al-Gharbi und Qal'at Salih wurden 2021 36 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 29 Vorfälle (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann).Im Gouvernement römisch 40 , unterteilt in die Distrikte al-Amara, al-Kahla', al-Maimounah, al-Madjar al-kabir, Ali al-Gharbi und Qal'at Salih wurden 2021 36 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 29 Vorfälle (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): 2021-01-01-2022-06-30-Middle_East-Iraq, Zugriff 6.7.2022 ● Al Jazeera (7.12.2021): Basra explosion: Several killed as blast rocks Iraqi city, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/7/explosion-in-iraqs-southern-city-of-basra-kills-4-wounds-20, Zugriff 17.2.2021 ● Anadolu Agency (26.6.2021): Iraq dismantles Daesh/ISIS sleeper cell in Babel, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-dismantles-daesh-isis-sleeper-cell-in-babel/2286358, Zugriff 28.5.2021 ● CGRA - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides [Belgien] (20.3.2020): Security Situation in Central and Southern Iraq, https://www.cgra.be/fr/infos-pays/security-situation-central-and-southern-iraq, Zugriff 25.8.2021 ● Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 ● NINA - 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Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Wirtschaftslage Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021). Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr
  1. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr
  2. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und XXXX liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und römisch 40 liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021). Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021). 26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021). Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022). 62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021). 54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (BFA, IRFAD 2021). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie XXXX und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie römisch 40 und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021). Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (BFA, IRFAD 2021). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021) Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % der Wenigerverdienergilt (BFA, IRFAD 2021). Unterkunft Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mosul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (BFA, IRFAD 2021). Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mosul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021). Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021). 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Die Ölproduktion macht 50 % des BIP von XXXX aus. Nur etwa 18 % der Ackerfläche in XXXX wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in XXXX wird durch Wassermangel, verursacht unter anderem durch Staudämme in der Türkei und im Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). römisch 40 ist neben Basra das Gouvernement mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 50 % des BIP von römisch 40 aus. Nur etwa 18 % der Ackerfläche in römisch 40 wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in römisch 40 wird durch Wassermangel, verursacht unter anderem durch Staudämme in der Türkei und im Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Laut einer Befragung im Distrikt Amara vom Februar 2021 hat die COVID-19-Pandemie alle Sektoren, außer dem medizinischen (Apotheken, Kliniken) beeinträchtigt. Die meisten Arbeitgeber haben die Zahl ihrer Angestellten und die ausgezahlten Gehälter reduziert (IOM 9.2021f). Die derzeitigen Durchschnittslöhne für Facharbeiter liegen bei 253 USD (~369.740 IQD) und reichen von 70 bis 750 USD (~102.300 bis 1.096.060 IQD). Die Löhne von ungelernten Arbeitern liegen im Durchschnitt bei 166 USD (~242.590 IQD). Vor den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie lagen sie bei 258 USD (~377.040 IQD). Viele Jugendliche sind als Tagelöhner im Baugewerbe. Die Tagessätze liegen bei 17 USD (~24.840 IQD), bzw. 50 USD (~73.070 IQD) für Facharbeiter. Bei Kleinunternehmen liegen die Tagessätze bei nur 7 USD (~10.230 IQD) (IOM 9.2021f). Frauen arbeiten in der Regel in bestimmten Sektoren, die meist auf ihre Geschlechterrolle abgestimmt sind, im Lebensmittelsektor (Herstellung von Süßwaren), im Textilsektor (Näherei und Schneiderei), im Dienstleistungssektor (Friseur-, Schönheitssalons) sowie im Handel (Bekleidung). Frauen leisten auch einen Beitrag zur Land- und Viehwirtschaft, einschließlich Viehzucht, Milchwirtschaft und Honigproduktion (IOM 9.2021f). Im Jahr 2018 waren etwa 3,04 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 10,57 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Für rund 22,73 % der Bevölkerung Missans (rund 263.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat XXXX im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).Für rund 22,73 % der Bevölkerung Missans (rund 263.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat römisch 40 im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in XXXX bei 91,1 % (CSO 2018f).Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in römisch 40 bei 91,1 % (CSO 2018f). 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(2018j): الموجز الاحصائي واسط 2018 [Wasit Statistisches Briefing 2018], http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view=article&layout=edit&id=1214, Zugriff 25.8.2021 ● EASO – European Asylum Support Office (9.2020): Iraq; Key socio-economic indicators; For Baghdad, Basra and Erbil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037976/2020_09_EASO_COI_Report_Iraq_Key_socio_economic_indicators_Baghdad_Basra_Erbil.pdf, Zugriff 25.8.2021 ● DW - Deutsche Welle (8.7.2021): How to solve Iraq's hellishly hot power crisis, https://www.dw.com/en/why-are-iraqs-electricity-issues-so-hard-to-solve/a-58189500, Zugriff 15.8.2021 ● IOM - International Organization for Migration (9.2021a): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 [Anm.: ein Fehler im Titel: es behandelt den Mahmoudiya Distrikt in Bagdad] ● IOM - International Organization for Migration (9.2021b): Labour Market Assessment, Al-Musayyab Babylon Governorate, https://iraq.iom.int/files/Mahmoudiya%20-%20Baghdad%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● IOM - International Organization for Migration (9.2021c): Labour Market Assessment, Qurna District, Basra Governorate, https://iraq.iom.int/files/Qurna%20District,%20Basra%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● IOM - International Organization for Migration (9.2021d): Labour Market Assessment, Suq Al-Shoyokh District, Thi-Qar Governorate, https://iraq.iom.int/files/Suq%20Al-Shoyokh%20District,%20Thi-Qar%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● IOM - International Organization for Migration (9.2021e): Labour Market Assessment, Kerbala District, Kerbala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Kerbala%20District%20-%20Kerbala%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● IOM - International Organization for Migration (9.2021f): Labour Market Assessment, Amara District, XXXX Governorate, https://iraq.iom.int/files/Amara%20District,%20Missan%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021 IOM - International Organization for Migration (9.2021f): Labour Market Assessment, Amara District, römisch 40 Governorate, https://iraq.iom.int/files/Amara%20District,%20Missan%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● IOM - International Organization for Migration (9.2021g): Labour Market Assessment, Kufa District, Najaf Governorate, https://iraq.iom.int/files/Kufa%20District%20-%20Najaf%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● LSE - London School of Econonomics and Political Science (2.4.2020): Failure of Governance in Basra puts all of Iraq at Risk, https://blogs.lse.ac.uk/mec/2020/04/02/failure-of-governance-in-basra-puts-all-of-iraq-at-risk/, Zugriff 25.8.2021 ● NCCI - NGO Coordination Commitee for Iraq (12.2015): Baghdad Governorate Profile, https://www.ncciraq.org/images/infobygov/NCCI_Baghdad_Governorate_Profile.pdf, Zugriff 25.8.2021 ● NINA - National Iraqi News Agency (19.9.2021): كهرباء النجف : اعادة التيار الكهربائي الوطني بصورة تدريجية بعد انقطاع مفاجئ في عموم المحافظة, https://ninanews.com/Website/News/Details?Key=927910&__cf_chl_jschl_tk__=pmd_xnuCmLoupgfLQxXD37xqkX6WG3liuWUx.7JOnxSr9fM-1632489715-0-gqNtZGzNAfujcnBszQi9, Zugriff 30.8.2021 ● OPHI - Oxford Poverty and Human Development Initiative (10.9.2020): Iraq: Global Multidimensional Poverty Index (MPI), https://data.humdata.org/dataset/iraq-mpi, Zugriff 25.8.2021 ● Rudaw (14.8.2021): ً منطقة في النجف بلا ماء منذ 45 يوماً [Ein Gebiet in Najaf ohne Wasser für 45 Tage], https://www.rudaw.net/arabic/business/14082021, Zugriff 30.8.2021 ● Swissinfo (17.7.2021): انقطاع المياه في جزء من بغداد إثر عمل تخريبي طال شبكة الكهرباء [Wasserknappheit in einem Teil von Bagdad wegen Sabotage des Stromnetzes], https://www.swissinfo.ch/ara/afp/%D8%A7%D9%86%D9%82%D8%B7%D8%A7%D8%B9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%8A%D8%A7%D9%87-%D9%81%D9%8A-%D8%AC%D8%B2%D8%A1-%D9%85%D9%86-%D8%A8%D8%BA%D8%AF%D8%A7%D8%AF-%D8%A5%D8%AB%D8%B1-%D8%B9%D9%85%D9%84-%D8%AA%D8%AE%D8%B1%D9%8A%D8%A8%D9%8A-%D8%B7%D8%A7%D9%84-%D8%B4%D8%A8%D9%83%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%83%D9%87%D8%B1%D8%A8%D8%A7%D8%A1/46868162, Zugriff 29.9.2021 ● WB, WFP, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (9.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Food%20Security%20Report%20August%202020%20-%20Arabic.pdf, Zugriff 1.10.2021 ● WB, WFB, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (2.7.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, April - Juni 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000117361/download/?_ga=2.67020393.616067374.1626875776-315491719.1617105906, Zugriff 25.8.2021 ● WFP - World Food Programme (9.2021): Hunger Map Live, Iraq, https://hungermap.wfp.org/, Zugriff 27.9.2021 ● WFP - World Food Programme (1.2021): Iraq - Annual Country Report 2020, Country Strategic Plan 2020 – 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000125441/download/, Zugriff 29.9.2021 ● WFP - World Food Programme
(2019): Iraq Socio-Economic Atlas 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020086/WFP-0000110173.pdf, Zugriff 25.8.2021“ A)
  1. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. A) 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten anhand des sichergestellten irakischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen im Irak, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession sowie den bislang fehlenden Integrationsmerkmalen in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu seinen Reisebewegungen innerhalb Europas nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz stützen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einvernahme zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme am
  3. Februar 2023 (siehe insbesondere die Aktenseiten 19 und 21) und letztlich auch in seiner Einvernahme vom
  4. Februar 2023 (Aktenseite 216). Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer Österreicherin führt, war in Anbetracht des Umstandes, dass er hinreichende Angaben zu seiner Freundin machen konnte, glaubhaft und daher festzustellen. Er behauptete weiters, dass seine Freundin ein Kind vom Beschwerdeführer erwarten würde. Dieser Umstand konnte hingegen nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer zum Beweis dafür keine Unterlagen in Vorlage brachte. In der Beschwerde wurde zwar einen Mutter-Kind-Passes verwiesen, ein solcher jedoch nicht vorgelegt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basieren auf einer Zusammenschau des im Gerichtsakt befindlichen Strafurteils mit dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Eine grobe Prüfung der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgetragenen Fluchtgründe ließ, unter Berücksichtigung der behördlichen Beweiswürdigung aber auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten (zweifelhaften) Unterlagen, nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt ist. A) 2.
  5. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  6. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  7. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  8. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022, lautet:
  9. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. ... ,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. ... , … Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)...“. A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“.Mit Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt:Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom

  1. November 2021 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom
  2. November 2021 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125 und Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15 und Paragraph 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei diese in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ein Blick auf die näheren Tatumstände verdeutlicht die daraus abzuleitende schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Im Zuge eines der abgeurteilten Vorfälle hat der Beschwerdeführer versucht unter anderem seine Festnahme durch vier Polizisten zu vereiteln und bediente sich zur Erreichung dieses Zwecks nicht nur schwerwiegender Drohungen gegen die Polizeibeamten und die Öffentlichkeit, indem er einer Beamtin androhte, sie und ihre Familie zu töten und ihren Kopf abzuschneiden bzw. die Familien sämtlicher Beamter zu töten und die gesamte Stadt in die Luft zu sprengen, überdies wandte er auch gegen zwei der Beamten Gewalt an und verletzte einen davon durch gezieltes Um-sich-Schlagen mit einer Platzwunde an der Unterlippe und einer Schädelprellung. Ein derart gravierendes Fehlverhalten gegenüber uniformierten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die am Beschwerdeführer eine Amtshandlung vornehmen wollten, zeugt eindrücklich von seiner Geringschätzung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und von einem erheblichen Aggressionspotential. Seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung demonstrierte der Beschwerdeführer auch durch sein Verhalten nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz. Entgegen seiner Verpflichtung zur Rückkehr in den Irak entschloss sich der Beschwerdeführer nämlich kurzerhand zur unrechtmäßigen Weiterreise in mehrere europäische Staaten, um dort weitere Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Nachdem sein Unterfangen keinen Erfolg hatte und er letztlich nach Österreich zurückkehrte, stellte er auch hier einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, um die Effektuierung der bestehenden aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verhindern. Eine Grobprüfung der vom Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, bei denen er sich hauptsächlich auf persönliche Motive für den Verbleib in Österreich stützte, ließ nicht den Schluss zu, dass ihm im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt auch hinsichtlich einer Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte: Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Hauptsozialisierung im Irak, seiner Schulbildung und Berufserfahrung selbsterhaltungsfähig und hat im Irak mehrere Verwandte. Es konnte sohin nicht erkannt werden, dass er durch die Rückkehr in den Irak in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Die Sicherheitslage in seiner engeren Heimat XXXX war nicht dergestalt einzuschätzen, dass daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer maßgeblichen Gefährdung seiner nach Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte sowie der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention resultieren würde. Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes war nicht zu sehen.Eine Grobprüfung der vom Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, bei denen er sich hauptsächlich auf persönliche Motive für den Verbleib in Österreich stützte, ließ nicht den Schluss zu, dass ihm im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt auch hinsichtlich einer Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte: Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Hauptsozialisierung im Irak, seiner Schulbildung und Berufserfahrung selbsterhaltungsfähig und hat im Irak mehrere Verwandte. Es konnte sohin nicht erkannt werden, dass er durch die Rückkehr in den Irak in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Die Sicherheitslage in seiner engeren Heimat römisch 40 war nicht dergestalt einzuschätzen, dass daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer maßgeblichen Gefährdung seiner nach Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte sowie der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention resultieren würde. Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes war nicht zu sehen. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK war nicht von einem Überwiegen seiner privaten und familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung auszugehen:Auch unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK war nicht von einem Überwiegen seiner privaten und familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung auszugehen: Der Beschwerdeführer hat in Österreich mit Ausnahme seines irakischen Bruders, dem inzwischen der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt wurde, keine Verwandten. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers von seinem Bruder kamen nicht hervor. Er hat bislang auch keine maßgeblichen Integrationsaspekte in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vorzuweisen. Im Gegenteil: Vielmehr sprach der Umstand, dass er in Österreich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits straffällig wurde und sich sein strafbares Verhalten gegen vier Polizeibeamte richtete, jedenfalls gegen eine gelungene Integration. Auch die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin führt nicht zu einem Überwiegen seiner familiären Interessen in Österreich. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Freundin ein Kind von ihm erwarten würde, mangels Vorlage entsprechender Beweismittel konnte dies aber nicht festgestellt werden. Darüber hinaus, befindet sich der Beschwerdeführer seit Februar in Schubhaft und trägt sohin nichts zum Lebensunterhalt seiner Freundin bei. Auch vor seiner Festnahme war nicht seine Freundin vom Beschwerdeführer, sondern vielmehr dieser von seiner Freundin teilweise abhängig, weil er ohne festen Wohnsitz war und fallweise bei ihr Unterkunft nehmen konnte. Sollte die Freundin des Beschwerdeführers tatsächlich schwanger sein, so ist ihre grundlegende Versorgung als österreichische Staatsangehörige in Österreich jedenfalls sichergestellt. In Anbetracht der aufgezeigten hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage zumutbar, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. A)
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche

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