G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ). Die Beschwerdeführenden reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 14.01.2022 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführenden reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 14.01.2022 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.01.2022 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführenden statt. Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am XXXX (Erstbeschwerdeführer), am XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am XXXX (Drittbeschwerdeführerin) jeweils in XXXX in Syrien geboren. Sie seien syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und des sunnitisch-muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben weiters an, sie seien miteinander verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin sei die gemeinsame Tochter. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Krieges vor etwa sechs Monaten verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, im Krieg zu sterben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, sie hätten Syrien verlassen, da ihr Mann von der PKK unterdrückt und verfolgt worden sei. Außerdem hätten sie ihre Tochter verheiraten wollen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin führte aus, ihre Eltern hätten beschlossen, das Land zu verlassen. Sie sei lediglich mitgereist. Mehr könne sie nicht dazu sagen. Am 14.01.2022 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführenden statt. Dabei gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), am römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin) jeweils in römisch 40 in Syrien geboren. Sie seien syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und des sunnitisch-muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben weiters an, sie seien miteinander verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin sei die gemeinsame Tochter. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Krieges vor etwa sechs Monaten verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, im Krieg zu sterben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, sie hätten Syrien verlassen, da ihr Mann von der PKK unterdrückt und verfolgt worden sei. Außerdem hätten sie ihre Tochter verheiraten wollen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin führte aus, ihre Eltern hätten beschlossen, das Land zu verlassen. Sie sei lediglich mitgereist. Mehr könne sie nicht dazu sagen. Am 08.11.2022 wurde der Erstbeschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er stamme aus dem Gouvernement al-Hasaka, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie gewohnt habe. Er leide an Diabetes und Herzproblemen und nehme Medikamente ein. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und habe sieben Kinder, darunter die Drittbeschwerdeführerin. Seine vier Söhne würden als Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben, zwei seiner Töchter seien in der Türkei aufhältig. Er habe Syrien vor etwa einem Jahr illegal verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, da dort keine Sicherheit mehr herrsche. Er sei nach Österreich gekommen, damit er gemeinsam mit seinen Kindern leben könne. Er sei in Syrien nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden. Weder er noch seine Familienangehörigen hätten sich in Syrien jemals politisch bzw. religiös betätigt und seien in diesem Zusammenhang auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch sei er nie konkret und persönlich einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, aufgrund des dort herrschenden Krieges zu sterben. Am 14.11.2022 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei in dem Dorf XXXX geboren und habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihrer Familie im Gouvernement al-Hasaka in Syrien gelebt. Sie habe eine Herzoperation gehabt und nehme diesbezüglich Medikamente ein. In Österreich sei sie bislang aber noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe sieben Kinder, darunter die Drittbeschwerdeführerin. Ihre vier Söhne würden als Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben, zwei ihrer Töchter seien in der Türkei aufhältig. Sie habe Syrien vor ca. einem Jahr illegal verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe hätten. Ihre Fluchtgründe würden sich auf jene des Erstbeschwerdeführers beziehen. Sie habe keine eigenen Rückkehrbefürchtungen. Damit habe sie sämtliche Gründe, die sie veranlasst hätten, ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.Am 14.11.2022 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei in dem Dorf römisch 40 geboren und habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihrer Familie im Gouvernement al-Hasaka in Syrien gelebt. Sie habe eine Herzoperation gehabt und nehme diesbezüglich Medikamente ein. In Österreich sei sie bislang aber noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe sieben Kinder, darunter die Drittbeschwerdeführerin. Ihre vier Söhne würden als Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Österreich leben, zwei ihrer Töchter seien in der Türkei aufhältig. Sie habe Syrien vor ca. einem Jahr illegal verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe hätten. Ihre Fluchtgründe würden sich auf jene des Erstbeschwerdeführers beziehen. Sie habe keine eigenen Rückkehrbefürchtungen. Damit habe sie sämtliche Gründe, die sie veranlasst hätten, ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. Im Verfahren vor dem BFA wurden ein syrischer Personalausweis des Erstbeschwerdeführers im Original und ein syrischer Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin im Original sowie medizinische Unterlagen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer vorgelegt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.11.2022 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte III.). Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.11.2022 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihnen jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen jeweils eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend führte das BFA zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (zu den Spruchpunkten I.) im Wesentlichen aus, das im Verfahren konsistente Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er Syrien aufgrund der allgemeinen Kriegslage verlassen habe, sei als glaubhaft zu werten. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. zukünftig eine solche zu befürchten hätte. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern würden sich diese auf die des Erstbeschwerdeführers beziehen. Im Falle der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen liege ein Familienverfahren
G vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Begründend führte das BFA zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (zu den Spruchpunkten römisch eins.) im Wesentlichen aus, das im Verfahren konsistente Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er Syrien aufgrund der allgemeinen Kriegslage verlassen habe, sei als glaubhaft zu werten. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in Syrien einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. zukünftig eine solche zu befürchten hätte. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern würden sich diese auf die des Erstbeschwerdeführers beziehen. Im Falle der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen liege ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Erstbeschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Als Bezugspersonen des Erstbeschwerdeführers iSd §§ 34 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sei den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Erstbeschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Als Bezugspersonen des Erstbeschwerdeführers iSd Paragraphen 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sei den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. (Lediglich) gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide vom 15.11.2022 erhoben die Beschwerdeführenden mit Schriftsatz vom 13.12.2022 fristgerecht gemeinsame Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Familienangehörigen von mehreren Wehrdienstverweigerern, nämlich den Söhnen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführenden aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt und um Asyl angesucht haben, als Oppositionelle angesehen werden und hätten aus diesem Grund eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten. Schließlich drohe der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatort die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte, da diese auch Mädchen und junge Frauen rekrutieren würden. Dieses Vorbringen stehe nicht dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt bzw. die Länderberichte nur unvollständig ausgewertet habe. Insbesondere ergebe sich aus zahlreichen Quellen, dass eine zwangsweise Rekrutierung von jungen Frauen und Mädchen durch kurdische Gruppierungen jedenfalls erfolge und sei auch ein klares Interesse der kurdischen Gruppierungen an „älteren“ Jugendlichen klar erkennbar. Die Sorge der Drittbeschwerdeführerin vor einer drohenden Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die kurdischen Milizen sei daher wohlbegründet. Im Falle einer Rückkehr würde sie zwangsrekrutiert, festgenommen und gefoltert oder auch getötet werden. Darüber hinaus seien auch Menschen, die aus ehemals oppositionell besetzten und nunmehr vom syrischen Regime zurückeroberten Gebieten stammen, der unmittelbaren Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da ihnen vom syrischen Regime aufgrund ihrer Herkunft aus einem solchen Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würden. Daraus könne der logische Schluss gezogen werden, dass dies sinngemäß auch für Personen gelte, die aus Gebieten stammen, die derzeit immer noch oppositionell besetzt seien. Auch aus diesem Grund würde den Beschwerdeführenden daher im Falle einer Rückkehr von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Überdies drohe den Beschwerdeführenden aufgrund des Umstandes, dass sie sowie der Großteil ihrer Familie aus Syrien geflüchtet seien und die Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter anderem wegen der Wehrdienstverweigerung den Asylstatus in Österreich erhalten hätten, eine asylrelevante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes, zumal Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens gewertet werde. Laut den UNHCR-Erwägungen seien auch Familienmitglieder gefährdet, aufgrund der Angehörigeneigenschaft verfolgt zu werden, und würden insbesondere Familien von Wehrdienstverweigerern eine eigene Risikogruppe darstellen. Schließlich unterstelle das syrische Regime auch Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung und drohe diesen unmenschliche Behandlung und Strafen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Rückkehrende seien bereits an den Grenzübergängen oder am Flughafen von Damaskus der Gefahr von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Es werde von Menschenrechtsverletzungen einschließlich Inhaftierungen, Tötungen, Verschwindenlassen und sexueller Gewalt berichtet. Es bestehe die Gefahr, dass Rückkehrende an einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet überhaupt gehindert würden oder dass sie Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden. Es könne daher mit Sicherheit angenommen werden, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, zumal die zusätzlichen Gefährdungsfaktoren der Herkunft und der Volksgruppenzugehörigkeit hinzukommen würden. Besonders die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen seien bei einer Rückkehr nach Syrien bedroht, Opfer von asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu werden. Insbesondere sei die Schwelle, um vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden, sehr niedrig. Zusammenfassend hätte die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten zu gewähren sei. (Lediglich) gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide vom 15.11.2022 erhoben die Beschwerdeführenden mit Schriftsatz vom 13.12.2022 fristgerecht gemeinsame Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Familienangehörigen von mehreren Wehrdienstverweigerern, nämlich den Söhnen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführenden aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt und um Asyl angesucht haben, als Oppositionelle angesehen werden und hätten aus diesem Grund eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten. Schließlich drohe der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatort die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte, da diese auch Mädchen und junge Frauen rekrutieren würden. Dieses Vorbringen stehe nicht dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG entgegen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte gestützt bzw. die Länderberichte nur unvollständig ausgewertet habe. Insbesondere ergebe sich aus zahlreichen Quellen, dass eine zwangsweise Rekrutierung von jungen Frauen und Mädchen durch kurdische Gruppierungen jedenfalls erfolge und sei auch ein klares Interesse der kurdischen Gruppierungen an „älteren“ Jugendlichen klar erkennbar. Die Sorge der Drittbeschwerdeführerin vor einer drohenden Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die kurdischen Milizen sei daher wohlbegründet. Im Falle einer Rückkehr würde sie zwangsrekrutiert, festgenommen und gefoltert oder auch getötet werden. Darüber hinaus seien auch Menschen, die aus ehemals oppositionell besetzten und nunmehr vom syrischen Regime zurückeroberten Gebieten stammen, der unmittelbaren Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da ihnen vom syrischen Regime aufgrund ihrer Herkunft aus einem solchen Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würden. Daraus könne der logische Schluss gezogen werden, dass dies sinngemäß auch für Personen gelte, die aus Gebieten stammen, die derzeit immer noch oppositionell besetzt seien. Auch aus diesem Grund würde den Beschwerdeführenden daher im Falle einer Rückkehr von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Überdies drohe den Beschwerdeführenden aufgrund des Umstandes, dass sie sowie der Großteil ihrer Familie aus Syrien geflüchtet seien und die Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter anderem wegen der Wehrdienstverweigerung den Asylstatus in Österreich erhalten hätten, eine asylrelevante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes, zumal Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens gewertet werde. Laut den UNHCR-Erwägungen seien auch Familienmitglieder gefährdet, aufgrund der Angehörigeneigenschaft verfolgt zu werden, und würden insbesondere Familien von Wehrdienstverweigerern eine eigene Risikogruppe darstellen. Schließlich unterstelle das syrische Regime auch Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung und drohe diesen unmenschliche Behandlung und Strafen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Rückkehrende seien bereits an den Grenzübergängen oder am Flughafen von Damaskus der Gefahr von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Es werde von Menschenrechtsverletzungen einschließlich Inhaftierungen, Tötungen, Verschwindenlassen und sexueller Gewalt berichtet. Es bestehe die Gefahr, dass Rückkehrende an einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet überhaupt gehindert würden oder dass sie Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden. Es könne daher mit Sicherheit angenommen werden, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, zumal die zusätzlichen Gefährdungsfaktoren der Herkunft und der Volksgruppenzugehörigkeit hinzukommen würden. Besonders die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen seien bei einer Rückkehr nach Syrien bedroht, Opfer von asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu werden. Insbesondere sei die Schwelle, um vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden, sehr niedrig. Zusammenfassend hätte die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten zu gewähren sei. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden am 19.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:
Fabrice Balanche nicht länger ohne Unterstützung und unter Lebensgefahr für den Westen deren Terroristen in Schach halten (Zenith 11.2.2022). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den Unterkünften für ausländische Insassen in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleichkamen, und kritisierte die unbefristete und willkürliche Inhaftierung (HRW 23.3.2021). Hinzukommen steigende Spannungen innerhalb der Lager. Allein in al-Hol gab es im Jahr 2021 mehr als 90 Morde und 40 Mordversuche (OHCHR 9.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 05.08.2022 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen (SHRC 24.1.2019). Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vgl. TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021).Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021).Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. (AA 29.11.2021). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht: Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt nicht die sterblichen Überreste der Verstorbenen an die Familien (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Am 4.11.2020 ließ die syrische Regierung 60 Personen aus Gefängnissen im südlichen Syrien und Damaskus frei (HRW 13.1.2022). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.11.2021). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten, Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Berichte dazu betreffen u.a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), IS (Islamischer Staat), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 12.4.2022). Anmerkung: Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten sowie im Kapitel zu Menschenrechtsverletzungen zu finden. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 25.04.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Reservedienst
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.11.2021). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
bei Überlaufen zum Feind und
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
, bei Überlaufen zum Feind und
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft". Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost- Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.11.2021) Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). Zu den "Versöhnungsabk
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