G), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV), BGBl. II Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 492/2013, iVm § 8 AsylG-DV, in der in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2017, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, , Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste illegal ins Bundesgebiet, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste illegal ins Bundesgebiet, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde nur insofern Folge gegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wurde nur insofern Folge gegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX wurde eine Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 wurde eine Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX aufgefordert, XXXX zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung jedoch entschuldigt nicht nach.Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 aufgefordert, römisch 40 zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung jedoch entschuldigt nicht nach. 2. erstinstanzliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus“
G und einen Antrag auf Mangelheilung. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an seit XXXX in Österreich zu sein, einer erlaubten Erwerbsarbeit nachzugehen und hier familiär verfestigt zu sein. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben in der Republik Usbekistan. Zudem stellte er den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, da er keinen Reisepass besitze und auch die „nigerianische Botschaft“ keine ausstellen könne „-siehe aktenkundige Bestätigung“. Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und einen Antrag auf Mangelheilung. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an seit römisch 40 in Österreich zu sein, einer erlaubten Erwerbsarbeit nachzugehen und hier familiär verfestigt zu sein. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben in der Republik Usbekistan. Zudem stellte er den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, da er keinen Reisepass besitze und auch die „nigerianische Botschaft“ keine ausstellen könne „-siehe aktenkundige Bestätigung“. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag übermittelt und mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Beschwerdeführer ein Parteiengehör zu beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags übermittelt. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag übermittelt und mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer ein Parteiengehör zu beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen
Vm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen
, Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 18.02.2022 und 04.03.2022 langten Kopien von Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom XXXX , den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in Spruchpunkt I.
G
G als unzulässig zurück.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom XXXX
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom römisch 40 , den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 56, AsylG
, Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom römisch 40
Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ (Anmerkung: gemeint Z „3“) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen wird.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste illegal ins Bundesgebiet, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 wurde eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus“
G und einen Antrag auf Mangelheilung.Der Beschwerdeführer stellte während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und einen Antrag auf Mangelheilung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom XXXX , den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in Spruchpunkt I.
G
G als unzulässig zurück.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und in Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom XXXX
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom römisch 40 , den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 56, AsylG
, Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) und in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass der Antrag auf Mängelheilung vom römisch 40
, Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ (Anmerkung: gemeint Z „3“) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgereicht am 10.11.2022 gegenständliche Beschwerde. Für den 03.02.2023 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. b) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Die Republik Usbekistan hat mehr als 34,55 Millionen Einwohner (WKO Länderprofil Stand Februar 2023). Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September
Schätzungen aus dem Jahr 2022 auf ca. 60.000 aktiven Truppenangehörige geschätzt (CIA letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/) Folter/unmenschliche Behandlung Usbekistan ist Mitglied der Vereinten Nationen und des VN-Menschenrechtsrates. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert (AA politisches Porträt Stand 10.03.2023, abgefragt am 06.04.2023). Das Gesetz verbietet Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gab glaubwürdige Berichte, wonach Behördenmitarbeiter sie anwendeten. Das Gesetz verbietet die Verwendung von Beweismitteln, die unter Folter erlangt wurden, in Gerichtsverfahren. Ein Antifoltergesetz sieht Haftung bei Anwendung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vor (USDOS 20.03.2023). Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Mitglieder von als religiös extremistisch eingestuften Organisationen müssen darüber hinaus laut Freedom House mit Folter und Misshandlungen sowie ihre Angehörigen unter Umständen mit Sippenhaft rechnen. Sie stehen im besonderen Fokus der Sicherheitsbehörden. Sporadisch kommt es hier zu größer angelegten Verhaftungsaktionen, so zuletzt im Mai 2020 gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir (BAMF August 2021). Berichte über Folter und andere Misshandlungen halten sich hartnäckig, obwohl breit veröffentlichte Fälle von Misshandlung zu Entlassungen und Strafverfolgungen für einige Beamte geführt haben (FH 28.02.2022). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 10.03.2023, abgefragt am 06.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/) Korruption Die Regierung setzte die Entwicklung einer Datenbank für behördliche Korruption fort, welche die Namen ehemaliger korrupter Regierungsbeamter enthält um ihre Wiederbeschäftigung in Behörden zu verhindern. Am 08.08.2022 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Gesetz über den öffentlichen Dienst, das Normen für Regierungsangestellte im öffentlichen Dienst festlegt. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen und geschäftliche Aktivitäten auszuüben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Sie müssen zudem Einkommen und Vermögen deklarieren. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von dem Gesetz ausgenommen. Behörden berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 die Verurteilung von 3.109 Beamten wegen Korruption erfolgte sowie Rückforderungen von rund 724 Milliarden Soum (64 Millionen US-Dollar) an in den vergangenen Jahren illegal erhaltenen Summen (USDOS 20.03.2023). Korruption in kleinem Maßstab hat sich deutlich reduziert (FH 28.02.2022). Die Gesetze sehen gerichtlich Strafen für Korruption bei Beamte vor, aber die Regierung setzt die Gesetze nicht immer effektiv um. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 12.04.2022). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind üblich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 28.02.2022). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag die Republik Usbekistan auf Platz 146 von 180 und wurde mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Index 2021 lag die Republik Usbekistan auf Platz 140 von 180 bewerteten Ländern und wurde mit 28 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2020, 2021). Im Index 2022 liegt das Land auf Platz 126 von 180 und wird mit 31 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2022). Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen (BAMF August 2021). Am 10.12.2021 wies Präsident Schawkat Mirsijojew die Antikorruptionsbehörde an, Nichtregierungsorganisationen, welche sich für die Erhöhung der Transparenz staatlicher Stellen einsetzen, zu unterstützen. Am 26.01.2022 stellte Präsident Mirsijojew die Entwicklungsstrategie für den Zeitraum 2022 bis 2026 vor, die u.a. die stärkere Eindämmung der Korruption, die Ausweitung der Kompetenzen lokaler Nachbarschaftsgemeinden (Mahallas) sowie die Verdopplung der Einkommen vorsieht (Universität Bremen 25.02.2022). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022) Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Menschenrechtsaktivisten und Ombudsperson In der Republik Usbekistan waren mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, deren Untersuchungen und Veröffentlichungen von Menschenrechtsverletzungen. Zwar zeigten Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal wurden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert (USDOS 20.03.2023). Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Die Beamten befassten sich mit Fragen von Menschenrechten sowie Rechtsstaatlichkeit und legten besonderes Augenmerk auf die „Registrierung von NGOs und Gewerkschaften sowie die Bekämpfung von Diskriminierung“. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Registrierung von Nichtregierungsorganisationen (HRW 12.01.2023). Internationale Nichtregierungsorganisationen, darunter auch solche die sich auf Menschenrechte konzentrieren, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der rechtlichen Registrierung konfrontiert. Die Regierung untersagte es nicht registrierten internationalen Organisationen Bankkonten zu eröffnen, beschränkte unangemessen die Gültigkeitsdauer internationaler NGO-Arbeitsvisa und behinderte Bemühungen eine Änderung jener Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu erreichen, welche es bestimmten internationalen NGOs untersagt sich im Land zu registrieren und dort tätig zu sein, argumentativ zu (USDOS 20.03.2023). Die Behörden versuchten NGO-Aktivitäten und international finanzierte NGOs zu kontrollieren. Das Arbeitsumfeld für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, blieb restriktiv obwohl mehrere Aktivisten von einer verbesserten Zusammenarbeit mit Regierungsvertretern berichteten. Mehrere unabhängige NGOs sahen sich aufgrund früherer Gerichtsbeschlüsse gegen sie oder anderer Einwände von Beamten weiterhin mit Hindernissen bei der Registrierung vor Ort konfrontiert (USDOS 20.03.2023). Das Justizministerium überwacht die Registrierung von NGOs. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Arten von Gruppen, die gebildet werden können. Das Gesetz verlangt, dass sich Organisationen unter Angabe des Budgets samt Finanzierung formell bei der Regierung registrieren. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Frist für neue Organisationen vor, während sie auf die Registrierung durch das Justizministerium warten und während dieser Frist werden sie von der Regierung offiziell als „Initiativgruppen“ eingestuft. Mehrere NGOs mussten länger, als die vorgesehenen sechs Monate, als Initiativgruppen weiterarbeiten (USDOS 20.03.2023). Nach Schätzungen der Länderinformationsplattform LIPortal, betrieben von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), gibt es in Usbekistan landesweit weniger als 600 registrierte nationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Stand Januar 2020), von denen lediglich ca. 10 % tatsächlich aktiv sein sollen, sowie 29 Niederlassungen internationaler NGOs (Stand Dezember 2019). Bei zwei Drittel der registrierten nationalen NGOs handelt es sich Berichten zufolge um regierungsnahe NGOs, sogenannte GONGOs (Government-Organized Non-Governmental Organizations), die auf Initiative der usbekischen Regierung gegründet wurden und personell wie finanziell eng mit dem Staat verflochten sind, wie das Women’s Committee, das Youth Movement und die Association of Disabled. Von der kleinen Zahl aus der Gesellschaft selbst hervorgegangener NGOs ist die große Mehrheit im sozialen und kulturellen Bereich tätig und zur Finanzierung auf Zuwendungen aus dem Ausland angewiesen. In sensiblen Bereichen ist bislang nur wenigen unabhängigen NGOs eine Zulassung durch die Behörden gelungen, so im Bereich der Menschenrechte lediglich der Independent Human Rights Organization of Uzbekistan (registriert seit 2002), der Organisation Ezgulik (usbekisch für „Leidenschaft“, seit 2003), die der Partei Birlik nahesteht, und jüngst Huquqi Tayanch („rechtlicher Beistand“, seit 2020 [BAMF August 2021]) Das Justizministerium verlangt von NGOs keine Genehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen, aber NGOs müssen das Justizministerium bezüglich ihrer Pläne zur Umsetzung öffentlicher Programme informieren (USDOS 20.03.2023). Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.03.2023). Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen waren mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 28.02.2022). Die Verwaltungsstrafgesetze sehen hohe Geldbußen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, welche die Tätigkeit von NGO regeln vor, ebenso in Fällen von „Mitmachen“ bei „illegalen NGOs“ vor. Das Gesetz legt nicht fest, ob sich der Begriff auf NGOs bezieht, die von der Regierung verboten oder geschlossen wurden, oder lediglich auf NGOs die nicht offiziell registriert sind. Das Verwaltungsgesetz sieht auch Strafen gegen internationale NGOs vor, wenn sie sich an politischen Aktivitäten beteiligen oder an Aktivitäten, die nicht mit ihren Satzungen übereinstimmen sowie Aktivitäten, die von der Regierung nicht im Voraus genehmigt wurden (USDOS 20.03.2023). Zu den Aufgaben des Büros des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung des öffentlichen Bewusstseins bezüglich grundlegender Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, damit diese internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen und die Aufklärung von Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen. Das Büro des Ombudsmanns hat die Aufgabe bei Streitigkeiten zwischen Bürgern zu vermitteln, wenn sich diese an den Ombudsmann wenden und gibt Empfehlungen bezüglich Änderungen oder Beibehaltung von Entscheidungen der Behörden ab; diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend. Das Büro des Ombudsmanns kann unangekündigte Inspektionen in Gefängnissen durchführen und verfügte über eine eigene Abteilung, um behördlichen Missbrauch in Unternehmen zu untersuchen. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten ist das Büro des Ombudsmanns eng mit hochrangigen Regierungsbeamten verbunden, was dessen Unabhängigkeit einschränkt. Darüber hinaus haben Aktivisten und Gefangene festgestellt, dass die Ombudsstelle Foltervorwürfe oft Monate nach Eingang der Beschwerden untersucht, wenn es keine Beweise mehr für Folter gibt, was dazu führt, dass Fälle nicht gemeldet werden (USDOS20.03.2023). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022 HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan) Wehrdienst und Rekrutierung In der Republik Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstpflicht für Männer beträgt zwölf Monate, wobei Wehrpflichtige die Möglichkeit haben, für eine kürzere Dienstzeit von einem Monat zu zahlen, wenn sie bis zum Alter von 27 Jahren Reservist bleiben. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (CIA letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 01.2020). Die Rekrutierung von Kinder durch das staatliche Militär und nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen ist gesetzlich verboten (USDOL 28.09.2022). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/ IFOR, International Fellowship of Reconciliation (01.2020), Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021 USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2021), 28.09.2022, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan) Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan ist Mitglied der Vereinten Nationen und des VN-Menschenrechtsrates. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert (AA politisches Porträt Stand 10.03.2023, abgefragt am 06.04.2023). Bei ihrem Besuch in Usbekistan im Juni 2022 lobte die stellvertretende Generalsekretärin der Vereinten Nationen, Amina Mohammed, den Präsidenten Usbekistans für den Reformkurs des Landes. Nach Angaben der Vereinten Nationen gehörten die Menschenrechte zu den Themen, die Mohammed während des Besuchs ansprach (HRW 12.01.2023). Am 02.03.2022 gab es laut einem aktuellen ILO-Bericht in ganz Usbekistan nahezu keine Fälle mehr von Zwangsarbeit auf Baumwollfeldern, berichtet Fergana Agency (Universität Bremen 10.06.2022). Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verhängte strengere Strafen für Kinderarbeit und im Jahr 2012 versprach Mirziyoyev, der damalige Premierminister, die Praxis vollständig zu beenden. Im Jahr 2017 erließ der Präsident ein Dekret um Zwangsarbeit in der Landwirtschaft durch Studenten, Gesundheitspersonal und Lehrer formell zu verbieten. Während der darauffolgenden Baumwollernte erhöhte die Regierung die Anreize für freiwillige Arbeit und gewährte internationalen Beobachtern Zugang. Im Jahr 2018 stellte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) fest, dass 93 Prozent der Baumwollarbeiter freiwillig für die Ernte dieses Jahres beschäftigt waren, während Kinderarbeit kein Thema war (FH 28.02.2022). Zu den vordringlichsten Menschenrechtsproblemen in der Republik Usbekistan zählen Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche, einschließlich außergerichtliche, Tötungen; Behörden zurechenbare Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen; harte oder lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen oder Anhaltungen; politische Gefangene; länderübergreifende Repressionen gegenüber Menschen in anderen Staaten; ernsthafte Probleme im Bereich Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Zensur und strafrechtliche Verleumdungsgesetze; erhebliche Beschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich Einschränkungen von privaten Organisationen, Menschenrechtsaktivisten und anderen, welche die Regierung kritisierten; Beschränkungen der Bewegungsfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in Länder in denen ihnen Folter oder Verfolgung drohen; keine Möglichkeit der Bevölkerung die Regierung in freien, fairen Wahlen zu wechseln; schwerwiegende und unzumutbare Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption; mangelnde Aufklärung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt; erhebliche Behinderungen beim Zugang zu medizinischen Leistungen in den Bereichen sexueller und reproduktiver Gesundheit; gesetzliche Kriminalisierung von einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen volljährigen Personen des gleichen Geschlechts und erhebliche Beschränkungen bei der Bildung von arbeitsrechtlichen Interessensvertretungen (USDOS 20.03.2023). Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Die Beamten befassten sich mit Fragen von Menschenrechten sowie Rechtsstaatlichkeit und legten besonderes Augenmerk auf die „Registrierung von NGOs und Gewerkschaften sowie die Bekämpfung von Diskriminierung“. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Registrierung von Nichtregierungsorganisationen und der Nichtdiskriminierung und forderte eine unverzügliche Untersuchung von Angriffen auf Blogger und Demonstranten. Am 06.07.2022 haben die EU und Usbekistan die offiziellen Verhandlungen über ein neues Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit abgeschlossen, welches unter anderem die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorsieht (HRW 12.01.2023). Usbekistan hat sich durch den Beitritt zu sieben der neun Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, darunter zum grundlegenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, völkerrechtlich zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards verpflichtet und mit Abschnitt zwei der Verfassung einen breiten Katalog von Menschenrechten innerstaatlich verankert. Trotz spürbarer Fortschritte gegenüber den Verhältnissen in der Ära Karimov kommt es in der Praxis in nahezu allen Bereichen auch unter der Amtsführung Mirziyoyevs zu erheblichen Einschränkungen der Menschenrechte bis hin zu Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende. Letztere fallen jedoch weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Vergangenheit. Entsprechend hat sich die relative Menschenrechtsbilanz Usbekistans im „Freedom in the World“-Index, der die Verwirklichung politischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten auf einer Skala von 0 bis 100 misst, moderat von drei Punkten unter Präsident Karimov auf aktuell elf Punkte verbessert. In absoluten Zahlen ist Usbekistan damit nach Freedom House jedoch weiterhin als unfrei („not free“) zu klassifizieren. Im Tenor zur allgemeinen Menschenrechtslage ähnlich kritisch fallen die Bewertungen zahlreicher weiterer internationaler Beobachtender aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft aus (BAMF August 2021). Eine UN-Menschenrechtsexpertin lobte die usbekische Regierung für die Rückführung und Wiedereingliederung von Frauen und Kindern aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, empfahl den Behörden jedoch, die Extremismus- und Anti-Terror-Gesetze des Landes grundlegend zu reformieren. Tausende Frauen und Kinder wurden willkürlich in Lagern im Nordosten Syriens festgehalten. UN-Experten sagen, dass sie Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Entbehrung unter Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt sind, die durchaus Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nach internationalem Recht darstellen können, ohne dass ihnen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Sie haben Dutzende von Staaten aufgefordert, ihre Rückführung zu erleichtern. Die Expertin lobte den praktischen Fokus der Regierung auf die Vermeidung von Stigmatisierung, die Gewährleistung des Zugangs zu Grundrechten, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, und unterstrich den Wert der Partnerschaft der Regierung mit UNICEF und anderen UN-Menschenrechtsorganisationen, einschließlich ihres Mandats und OHCHR. Die Sonderberichterstatterin untersuchte eingehend die usbekischen Gesetze zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung und äußerte Bedenken hinsichtlich des breiten und vagen Inhalts zahlreicher Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Sie sagte, dass erhebliche Überarbeitungen notwendig seien, um die Einhaltung des Völkerrechts sowie der Standards für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte sicherzustellen. Sie betonte die Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen der derzeitigen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Menschenrechtsstandards auf die Zivilgesellschaft sowie gemeinnützige Organisationen anzugehen. In Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sagte sie, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz die derzeitigen Reformbemühungen verstärken und vertiefen würden. Die Expertin empfahl die Einrichtung eines formellen und unabhängigen Überprüfungsmechanismus, der in der Lage ist, zu ermitteln und sinnvolle Rechtsbehelfe und Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen derjenigen Personen anzugehen, die zuvor wegen der staatlichen Sicherheit inhaftiert wurden, insbesondere derjenigen, die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren haben (OHCHR, 07.12.2021). AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 10.03.2023, abgefragt am 06.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826 HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 OHCHR, Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, 07.12.2021, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27919&LangID=E Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/) Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, auch für Mitarbeiter von Presse und Medien, aber die Regierung beschränkte diese Rechte. Die Regierung beschränkte, sowohl offiziell als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren und Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren, dazu zählen auch Gesetze die Verleumdung und „Hassreden“ kriminalisieren (USDOS 20.03.2023). Wenngleich sich die usbekische Verfassung in Artikel 29 zum Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 67 zur Freiheit der Presse bzw. der Medien bekennt, ist die diesbezügliche Gesetzgebung restriktiv ausgestaltet. Auch in der Praxis werden kritische Meinungsäußerungen und Medienberichte trotz Fortschritten nur eingeschränkt toleriert. Reporter ohne Grenzen spricht in diesem Zusammenhang von einem „erratischen Tauwetter“ (BAMF August 2021). Am 31.03.2021 trat eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die insbesondere die Meinungsfreiheit im digitalen Raum einschränken. Im Einzelnen wurde der Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung des Präsidenten auf Äußerungen im Internet ausgeweitet. Betroffenen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ferner wurde für Kommentare, die zur Missachtung gesetzlicher Bestimmungen auffordern und nach Einschätzung der Behörden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, eine Geldstrafe in der Höhe von. bis zu 19,6 Millionen Som (ca. 1.540 EUR) eingeführt. Daneben wurde der Aufruf zur Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen über das Internet ebenso wie die Verbreitung von gegenüber dem Staat „respektlosen“ Informationen ohne spezifische Strafandrohung verboten. Die praktische Umsetzung der Gesetzesnovellen bleibt weiter abzuwarten (BAMF 05.03.2021). Die usbekische Aufsichtsbehörde für Telekommunikation, O'zkomnazorat, hat am 02.07.2021 den Zugang zu mehreren Social-Media-Plattformen vorerst mit der Begründung eingeschränkt, die Anbieter würden gegen das im April 2021 novellierte Gesetz über personenbezogene Daten verstoßen. Demzufolge sind Internetunternehmen bei der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten usbekischer Staatsangehöriger verpflichtet, die entsprechenden Server innerhalb Usbekistans zu betreiben. Betroffen von den Störungen wie fehlerhaften oder verzögerten Ladevorgängen sind Medienberichten zufolge gegenwärtig die Dienste von Twitter, TikTok, Skype und der russischen Plattform VKontakte. Bereits im März 2021 war die Meinungsfreiheit im digitalen Raum durch die Einführung neuer Online Straftatbestände weiter eingeschränkt worden (BAMF 05.07.2021). Am 05.07.2021 berichtete Fergana Agency, dass die Nutzung von Virtual Private Networks (VPN) im Land stark angestiegen sei (Universität Bremen 01.08.2021). Journalisten und Blogger müssen insbesondere dann mit Repressalien rechnen, wenn sie in ihren Äußerungen und der Berichterstattung bestimmte Grenzen überschreiten. Während mehrere Quellen berichten, dass – zumindest grundsätzlich – lokale Amtsträger kritisiert und auch sensible Themen wie Korruption, Folter und Zwangsarbeit mit Bedacht angesprochen werden können, sind andere Bereiche nach wie vor tabu. Hierzu zählen nach Einschätzung von Human Rights Watch und Reporter ohne Grenzen vor allem die unmittelbare Kritik am Präsidenten und der übrigen politischen Elite des Landes sowie die Berichterstattung über den Geheimdienst GSB. Ähnliches gilt ausgehend von Beobachtungen des Foreign Policy Centre für offene Sympathiebekundungen für den Vorsitzenden der Partei Erk, Salih, und für Äußerungen zu Religions- und Glaubensfragen. Insgesamt sind die Grenzen jedoch fließend, sodass ein klar definierter Raum, innerhalb dessen freie Meinungsäußerung und Berichterstattung immer und überall repressionsfrei möglich ist, gegenwärtig nicht existiert. Im Falle rechtlicher Sanktionen gegen Journalisten und Blogger bestehen diese zumeist aus Geldstrafen bis hin zu 15-tägiger Verwaltungshaft und fallen damit erkennbar milder aus als die unter der Präsidentschaft Karimovs üblichen, langjährigen Freiheitsstrafen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurde im September 2019 eine Bloggerin, die auf Facebook über den Protestmarsch eines Dissidenten berichtet hatte, neben einer zehntägigen Verwaltungshaft für einen Zeitraum von drei Monaten in eine psychiatrische Einrichtung zwangseingewiesen; ein Vorgehen, das laut Freedom House an Praktiken aus sowjetischer Zeit erinnert. Im Falle eines weiteren Medienschaffenden, Otabek Sattoriy, der als scharfer Kritiker des Gouverneurs der Provinz Surxondaryo international Aufmerksamkeit erregt hatte, kam es am 10.05.2021 zu einem Schuldspruch wegen angeblicher Verleumdung und Erpressung und einer Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe (BAMF August 2021).Am 23.09.2021 verbesserte sich Usbekistan im globalen Index „Freedom of the Net“ um einen Punkt im Vergleich zum Vorjahr. Grund hierfür ist die bessere Verbreitung des Internets, nicht jedoch die Aufhebung der Internetzensur. Insgesamt erzielt Usbekistan 28 Punkte in dem Ranking. Am 03.11.2021 ließ Uzkomnazorat, Aufsichtsbehörde für die Kontrolle von Internet und Telekommunikation, mehrere soziale Netzwerke im Land sperren, darunter Telegram und YouTube. Am 04.11.2021 waren die am Vortag gesperrten sozialen Netzwerke landesweit wieder erreichbar. Dem präsidialen Pressedienst zufolge war Präsident Mirsijojew nicht in die Entscheidung zur Sperrung miteinbezogen worden. Mirsijojew entband den Leiter von Uzkomnazorat von seinen Aufgaben (Universität Bremen 09.12.2021). Im aktuellen World Press Freedom Index verbessert Usbekistan seinen Rang von Platz 157 auf 133 um 24 Plätze (Universität Bremen 10.06.2022). Es gab während des Jahres immer wieder kleine spontane Proteste zu sozialer und wirtschaftlichen Themen (HRW 13.02.2022). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.07.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 13.02.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor. Obwohl die Regierung dieses Recht einschränkte, erlaubte sie manchmal Einzelpersonen diese Freiheit ohne Repressalien auszuüben (USDOS 20.03.2023). Die Versammlungsfreiheit ist formal in Artikel 33 der Verfassung niedergelegt, unterliegt jedoch ebenfalls signifikanten Einschränkungen (BAMF August 2021). Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken unter anderem auch hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit […] und forderte eine unverzügliche Untersuchung von Angriffen auf Blogger und Demonstranten (HRW 12.01.2023). Versammlungen dürfen in Usbekistan nur nach vorangegangener Genehmigung durch den jeweiligen Hokim, in bestimmten Fällen erst nach zusätzlicher Rücksprache mit den entsprechenden Abteilungen des Innenministeriums und der Nationalgarde, durchgeführt werden. Das usbekische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Treffen, Kundgebungen, Straßenumzügen und Demonstrationen einerseits und sogenannten Massenveranstaltungen andererseits. Genehmigungen für Massenveranstaltungen, d.h.
Erlass Nr. 205 des Ministerkabinetts Veranstaltungen mit 100 oder mehr Teilnehmenden und dem Ziel der Durchführung von gesellschaftlichen, politischen, kulturellen oder der Unterhaltung dienenden Programmen, müssen mindestens 30 Tage im Voraus beantragt werden. Weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bestehen insoweit, als dass Massenveranstaltungen nur an speziell dafür ausgewiesenen Orten erlaubt sind und bestimmten Personengruppen und (registrierten) NGOs, deren Betätigungserlaubnis ausgesetzt wurde, die Organisation solcher Veranstaltungen von vornherein untersagt ist. Hinsichtlich der übrigen Versammlungsarten herrscht nach Angaben der Menschenrechtsorganisationen Association for Human Rights in Central Asia (AHRCA) und International Partnership for Human Rights (IPHR) nach wie vor Unklarheit über die einschlägigen Rechtsnormen. Während das usbekische Innenministerium Treffen, Kundgebungen, Straßenumzüge und Demonstrationen unverändert durch Erlass Nr. 9306-XI des Obersten Sowjets der UdSSR aus dem Jahr 1988 geregelt sieht, betrachtet das Justizministerium den Erlass als nicht länger gültig. Damit besteht für die Organisatorinnen und Organisatoren derartiger Versammlungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die einzuhaltenden Verfahren und Auflagen (BAMF August 2021).Die Überarbeitung eines im August 2020 veröffentlichten Gesetzentwurfs für öffentliche Versammlungen kam 2021 weiter ins Stocken. Änderungen des usbekischen Informationsgesetzes, die im März verabschiedet wurden, verboten es Bloggern und anderen, Onlineaufrufe zur Teilnahme an Protesten „unter Verletzung der festgelegten Ordnung“ aufzurufen (HRW 13.02.2022). Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Dennoch sind in der Praxis keine unabhängigen Gewerkschaften im Land aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 20.03.2023). Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es existieren keine unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen. Organisierte Streiks sind äußerst selten (FH 28.02.2022). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022 HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan) Haftbedingungen Hochrangige Regierungsbeamte besuchten, zwecks Kontaktaufnahme mit Inhaftierten regelmäßig, die unterschiedlichen Regionen des Landes und die Regierung erklärte, sie halte an dieser Politik fest. Die Regierung gewährte Vertretern einiger lokaler NGOs und internationaler Organisationen Zugang zu Gefängnissen, nicht jedoch dem Internationalen Roten Kreuz (USDOS20.03.2023). Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellten sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Gründe dafür waren massive Überbelegung, Lebensmittelknappheit, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel (USDOS 20.03.2023). Gefängnisse sind von Überbelegung sowie Nahrungsmittel- und Medizinknappheit betroffen. Inhaftierte Verdächtigte und Gefängnisinsassen, insbesondere jene die wegen ihrer religiösen Überzeugung verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Arten vom Misshandlungen ausgesetzt (FH 28.02.2022). Die Regierung erklärte, dass Gefangene das Recht haben, jede Religion auszuüben, aber einige Gefangene beschwerten sich bei Familienmitgliedern, dass die Gefängnisbehörden ihnen nicht erlaubten religiöse Rituale einzuhalten, die mit dem Zeitplan des Gefängnisses kollidierten. Zu diesen Ritualen gehörten traditionelle islamische Morgengebete. Während einige Aktivisten berichteten, dass sich diese Situation verbessert habe, erklärten andere, dass Einschränkungen andauerten. Obwohl einige Bibliotheken Ausgaben des Koran und der Bibel hatten, beklagten Familienangehörige, dass Behördenmitarbeitern religiösen Gefangenen dazu keinen Zugang zu religiösen Unterlagen gewährten (USDOS 20.03.2023). Im Laufe des Jahres 2021 ordnete der Präsident die Freilassung oder Herabsetzung von Strafen von 81 Gefangenen an, die wegen religiösen Extremismus oder anderer religiöser Anklagen verurteilt worden waren (USDSO 12.04.2022).(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022) Todesstrafe In der Republik Usbekistan ist für keine Straftat die Todesstrafe vorgesehen. Die Republik Usbekistan hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (AI 24.05.2022). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/) Religionsfreiheit Die usbekische Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Die Verfassung besagt, dass jeder das Recht hat, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht.
der usbekischen Verfassung dürfen diese Rechte nicht in die rechtmäßigen Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Bürger, des Staates oder der Gesellschaft eingreifen. Das Gesetz erlaubt es religiöse Aktivitäten einzuschränken, wenn dies zur Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit, der sozialen Ordnung oder der Moral erforderlich ist. Die Verfassung schafft einen säkularen Rahmen der die Nichteinmischung des Staates in die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften vorsieht, Staat und Religion voneinander trennt und politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verbietet (USDOS 02.06.2022). Ca. 88 % der Bevölkerung sind moslemischen Glaubens (vor allem Sunniten) und ca. 09% sind Orthodoxen Glaubens (CIA letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023). Keine registrierte politische Partei vertritt die spezifischen Interessen religiöser Minderheiten (FH 28.02.2022). Die Verfassung entwirft Usbekistan in Artikel 61 als laizistischen Staat, in dem Staat und Religion strikt voneinander getrennt sind, und garantiert in Artikel 31 die Gewissensfreiheit und das Recht, sich zu einer beliebigen Religion oder auch zu keiner Religion zu bekennen. In der Verfassungswirklichkeit unterliegt das religiöse Leben der muslimisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit ebenso wie das der zahlreichen religiösen Minderheiten hingegen einer strengen staatlichen Regulierung und Kontrolle. Zwischen den Religionsgruppen untereinander herrscht wiederum weitgehende Toleranz. Hintergrund des traditionellen Misstrauens der Regierung gegenüber den Religionsgemeinschaften, speziell dem Islam, ist dabei zum einen die Furcht der Regierung vor der Mobilisierungskraft von Religion, wie sie im Zuge des Wiederauflebens des Islam unmittelbar nach der Unabhängigkeit Usbekistans von der Sowjetunion offen zutage trat. Zum anderen speist sich das Misstrauen aus den Erfahrungen mit einem militanten Islamismus, wie er in den 1990er Jahren (und z.T. darüber hinaus) sowohl in Usbekistan selbst, hier insbesondere im Ferghana-Tal, als auch in den Nachbarstaaten Tadschikistan und Afghanistan zu beobachten war. Beide Entwicklungen wurden von der Regierung als Herausforderung des eigenen Machtanspruches und mit Blick auf die islamistische Gewalt zugleich als Bedrohung für die nationale Sicherheit wahrgenommen und mündeten in weitgehenden Beschränkungen der Religionsfreiheit (BAMF August 2021). Unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen befassen sich mit der Bekämpfung vom gewalttätigem Extremismus, mit der Sicherheit des Einzelnen, dem Schutz der Gesellschaft und des Staates, der Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der territorialen Integrität des Landes, der Wahrung des Friedens sowie der multiethnischen und multireligiösen Harmonie. Das Gesetz bietet einen Rahmen grundlegender Konzepte, Prinzipien und Anweisungen zur Bekämpfung von Extremismus und extremistischen Aktivitäten (USDOS 02.06.2022). Schätzungsweise sind zwischen 88 % und 96 % der usbekischen Bevölkerung (insgesamt laut usbekischer Regierung bis September 2021 ca. 35 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule.
der usbekischen Regierung sind ungefähr 1 % der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2 % der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5 %).
Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8 % der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 02.06.2022). Die usbekische Regierung verbietet die Anstiftung zu religiösem Hass (USDOS 12.04.2022).
dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.313 religiöse Organisationen registriert, die 16 unterschiedliche Glaubensrichtungen repräsentieren; im Vergleich dazu waren im Jahr 2020 2.293 religiöse Organisationen registriert, die 16 unterschiedliche Glaubensrichtungen repräsentierten (USDOS 02.06.2022). Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, zehn Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten, vier Neue Apostel Kirchen, zwei lutherische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, eine Kirche Stimme Gottes, 26 koreanische protestantische Kirchen, zwei Armenisch Apostolische Kirchen, acht jüdische Gemeinden, sechs Zentren der Bahai, ein Hare Krishna Tempel und ein buddhistischer Tempel (USDOS 02.06.2022). Am 23.02.2021 berichtete Fergana Agency über einen überarbeiteten Entwurf des Strafgesetzbuches. Demnach soll ein Artikel gestrichen werden, welcher unter anderem die Einfuhr, Produktion sowie Verteilung religiöser Materialien im Land verbietet (Universität Bremen 06.04.2021). Nach einem Bericht von Radio Free Europe/Radio Liberty wurden in der vergangenen Woche in der Großstadt Angren im Osten des Landes über mehrere Tage hinweg dutzende praktizierende Muslime von der örtlichen Polizei vorgeladen und aufgefordert, ihr Barthaar abzurasieren. Bei Weigerung sei den Betreffenden mit Zwang und Anzeige wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gedroht worden. Die usbekischen Behörden assoziieren das Tragen langer Gesichtsbehaarung häufig mit einer radikal wahhabitischen Auslegung des Islam (BAMF 14.06.2021). Am 22.06.2021 wurde Mahsudschon Askarow, Mitbegründer der Nachrichtenplattform kun.uz, wegen der Veröffentlichung religiöser Inhalte zu einer Geldstrafe von 12,25 Millionen Sum (1.100 USD) verurteilt. Am 05.07.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein neues Religionsgesetz, das die Registrierung religiöser Organisationen vereinfachen soll. Das Tragen religiöser Kleidung, welche zuvor nur von Geistlichen getragen werden durfte, ist nun allen Bürgern erlaubt (Universität Bremen 01.08.2021). Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Art. 184.1 des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021).Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Artikel 184 Punkt eins, des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021). Bis heute – d.h. auch nach der erst kürzlich am 06.07.2021 erfolgten Novellierung des Religionsgesetzes – dürfen religiöse Organisationen wie Gebetshäuser (z.B. Moscheen und Kirchen) und religiöse Bildungseinrichtungen (z.B. Medresen und Priesterseminare) ihre Tätigkeit unabhängig von der Glaubensrichtung erst nach einer erfolgreichen Registrierung durch die Justizbehörden aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung sind hoch und beinhalten u.a. den Nachweis von mindestens 50 Personen, die alle in der betreffenden Stadt gemeldet und bereit sein müssen, als Gründerinnen und Gründer der Organisation aufzutreten, die vorherige Zustimmung des jeweiligen Hokims und des Komitees für Religiöse Angelegenheiten sowie im Falle der Registrierung eines zentralen, die gesamte Glaubensgemeinschaft vertretenden Organs Nachweise über Niederlassungen in mindestens acht der 14 Verwaltungseinheiten des Landes. Derzeit gibt es in Usbekistan nach offiziellen Angaben 2.293 registrierte Organisationen, verteilt auf 16 Religionsgemeinschaften, darunter Sunniten (2.071), Schiiten
der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakstanische und die usbekische Sprache gleichberechtigt (CIA letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023). Ca. 50, 5 % der usbekischen Bevölkerung lebt im städtischen Bereich (CIA letzte Aktualisierung 13.12.2022, abgefragt am 27.12.2022). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 30.03.2023, abgefragt am 06.04.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/) Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 20.03.2023). Derzeit gibt es keine Einschränkungen durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Dies kann sich aber jederzeit kurzfristig ändern. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Nahverkehr oder belebten Plätzen wie Schulen, Einkaufszentren, etc. wird empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 06.04.2023). Die Regierung hat die Anforderung der Wohnsitzregistrierung, früher bekannt als Propiska, wenn man innerhalb des Landes verreist oder die Republik Usbekistan verlässt, abgeschafft. Dennoch verzögerten die Behörden zeitweise In- und Auslandsreisen sowie Auswanderungen durch das Passantragsverfahren (USDOS 12.04.2022). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 28.02.2022). Am 10.12.2021 eröffnete in eröffnet ein neuer internationaler Flughafen, der mit potenziell zwei Millionen Passagieren pro Jahr die mehr als vierfache Abfertigungskapazität des Vorherigen aufweist (Universität Bremen 25.02.2022). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022 AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 08.11.2022, Stand 06.04.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790) Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist mit über 34 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens und verfügt mit 19 Millionen Personen im arbeitsfähigen Alter auch über die größte Erwerbsbevölkerung der Region. Über 65 % der Bevölkerung ist unter 30 Jahre alt und konsumfreudig, und die Wirtschaft wächst sehr dynamisch (WKO Wirtschaft, Recht und Steuern Stand 13.05.2022). Das Gesetz sieht einen nationalen Mindestlohn vor, der etwa doppelt so hoch ist, wie die offiziellen Mindestkonsumausgaben in Usbekistan (USDOS 20.03.2023). Das Land ist mit seinen großen Rohstoffreserven und einer starken industriellen Basis einer der aufstrebenden und attraktivsten Zukunftsmärkte weltweit. Der usbekische Staatspräsident Shavkat Mirziyoyev setzt seit seinem Amtsantritt Ende 2016 auf wirtschaftliche und politische Öffnung (WKO Wirtschaftsbericht Mai 2022). Nach der russischen Ankündigung, die Ausfuhr von Getreide und Zucker aus Russland zu verbieten, betont das Landwirtschaftsministerium am 16.03.2022, dass das Ausfuhrverbot Usbekistan nicht betreffen werde. Das Land habe genügend Reserven und andere Importquellen (Universität Bremen 10.06.2022). Weit verbreitete Korruption und extensive staatliche Kontrolle hemmen Entwicklungen in der Privatwirtschaft und beschränken faktisch Eigentumsrechte (FH 28.02.2022). Im Januar und Februar 2022 steigerte Usbekistan das Exportvolumen für Waren und Dienstleistungen um 20 % im Vergleich zum Vorjahreszeitrum (aktuell 1,7 Milliarden US-Dollar), meldet der präsidiale Pressedienst am 09.03.2022 (Universität Bremen 10.06.2022)..Im Januar und Februar 2022 steigerte Usbekistan das Exportvolumen für Waren und Dienstleistungen um 20 % im Vergleich zum Vorjahreszeitrum (aktuell 1,7 Milliarden , US-Dollar), meldet der präsidiale Pressedienst am 09.03.2022 (Universität Bremen 10.06.2022).. Am 08.02.2022 prüfte die Regierung prüft, ob Usbekistan dem gemeinsamen Strommarkt der Eurasischen Wirtschaftsunion beitreten kann, meldet der usbekische Dienst von RFE/RL (Universität Bremen 10.06.2022). Das Land ist mit seinen großen Rohstoffreserven und einer starken industriellen Basis einer der aufstrebenden und attraktivsten Zukunftsmärkte weltweit. Im Kreis der zentralasiatischen Länder ist Usbekistan das Land mit dem höchsten Reformtempo. Usbekistan verfügt über bedeutende Vorkommen an Erdgas, Gold, Uran und Kupfer (WKO Wirtschaft, Recht und Steuern Stand 13.05.2022). Im Jahr 2020 hatte der Präsident öffentlich zugegeben, dass zwischen 12 und 15 % der Bevölkerung (zwischen vier und fünf Millionen Menschen) an oder unter der Armutsgrenze lebten (USDOS 12.04.2022). Der seit 2016 amtierende Präsident Shavkat Mirziyoyev entfachte ein nachhaltiges, ambitioniertes Reformfeuerwerk. Währungsliberalisierung und Reformen im Rechts- und Steuerbereich werden von Unternehmen positiv aufgenommen. Usbekistan setzt auf Entrepreneurship, Privatisierung und Öffnung (WKO Wirtschaft, Recht und Steuern Stand 13.05.2022). Nach einem zweiwöchigen Besuch einer IFW-Delegation in Usbekistan veröffentlicht der Fonds am 14.04.2022 eine Erklärung zu Usbekistans Wirtschaftslage: Eine gute Ausgangslage, reichliche Reserven und hohe Goldpreise hätten Usbekistan bei der Bewältigung der Corona-Krise geholfen. 2021 betrugt das Wirtschaftswachstum 7,4 %, die Inflation konnte auf 10 % gesenkt werden. Der Russland-Ukraine-Krieg berge jedoch erhebliche Risiken für die usbekische Wirtschaft. Hierbei könne es zu einem Rückgang der Remissen aus Russland kommen, auch der Handel und Lieferketten seien bedroht. Diese Faktoren könnten zu einem Rückgang des Konsums in Usbekistan führen (Universität Bremen 10.06.2022). Am 20.04.2022 stellte Frankreich Usbekistan 150 Millionen Euro zur Entwicklung einer „grünen Wirtschaft“ zur Verfügung. Diese solle die heimische Umwelt schützen und das Land auf den Klimawandel vorbereiten (Universität Bremen 10.06.2022). Im Juni 2007 verabschiedete die EU einstimmig die erste Zentralasien-Strategie, im Mai 2019 die zweite Strategie mit dem Ziel, die Region in ihrer Zusammenarbeit und Entwicklung zu Demokratie und Marktwirtschaft nachhaltig zu unterstützen. Ihre Ziele wurden bis heute nur teilweise erreicht. Aber seit dem Tod des ersten Präsidenten von Usbekistan, Islom Karimow, und dem Amtsantritt seines Nachfolgers Schawkat Mirsijojew hat sich sowohl die regionale Zusammenarbeit, als auch die Zusammenarbeit mit der EU zunehmend entwickelt. Regelmäßige Treffen von Funktionsträgern auf unterschiedlichen Ebenen haben zum Abbau alter Rivalitätsmuster beigetragen und das Vertrauen untereinander gestärkt. Die Region hat sich im Inneren gefestigt und strukturiert, auch wenn ihr institutioneller Rahmen noch locker ist. Mit der Konferenz „Central and South Asia“ zeigen sich Ansätze einer gemeinsamen Außenpolitik, die durch das neu gegründete „International Institute for Central Asia“ in Taschkent besser koordiniert werden soll. Zentralasien ist Heimat zahlreicher Binnenstaaten, welche auf Handelswege und eine Anbindung an Häfen und Weltmeere angewiesen sind. Die kürzeste Verbindung liefe durch Afghanistan, dessen Entwicklung so zu einer zentralen Frage für die gesamte Region Zentralasien wird. Die Leitung durch das Kaspische Meer wäre eine dritte Exportroute, die auch Usbekistan und Kasachstan neue Export-Chancen einräumen würde – ein lange gehegter Plan, der schon in den 1990er Jahren die Präsidenten beider Länder beschäftigte. Jetzt, rund 25 Jahre später, könnte er Realität werden. Das „International Institute for Central Asia“ (IICA) arbeitet seit dem Herbst 2020. Am 15.07.2021 wurde es im Vorfeld der Konferenz „Central and South Asia: Regional Connectivity. Challenges and Opportunities“ offiziell eröffnet. Es koordiniert die nach außen gerichteten Aktivitäten der regional zusammenarbeitenden Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan (Universität Bremen 01.08.2021). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel, sowie Metalle und verarbeitete Metallprodukte. Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Usbekistan ist nach Kasachstan die zweitgrößte Exportdestination für Österreich in Zentralasien (WKO Länderreport Juni 2021). In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 stieg das Volumen von Auslandsüberweisungen nach Usbekistan um 35 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, meldet RFE/RL. Am 16.09.2021 startete das russische Ministerium für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen ein Pilotprojekt zur vereinfachten Einreise von Arbeitsmigranten nach Russland. Im Rahmen des Projekts sollen in einer ersten Etappe 10.000 Personen aus Usbekistan im russischen Bausektor beschäftigt werde. Seit 17.09.2021 fliegt nach einer sechsjährigen Pause Uzbekistan Airlines wieder zwischen Taschkent und Kiew. Usbekistan hat 2020 ca. 3.500 Tonnen Uran abgebaut und belegt damit weltweit den fünften Platz unter den Uranproduzenten, meldet Gazeta.uz. (Universität Bremen 01.10.2021). Aufgrund der COVID-19 Pandemie und des Preisrückganges bei Erdgas und Kupfer wuchs die Wirtschaft im Jahr 2020 lediglich um 1,6 Prozent – immer noch ein internationaler Spitzenwert (WKO Länderreport Juni 2021). Der Pandemie begegnete die usbekische Regierung mit einem Bündel von Maßnahmen: Die Steuerzahlungen wurden ausgesetzt bzw. reduziert und Subventionen für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen eingeführt. Auch wurden staatliche Investitionen verstärkt, wobei der Ausbau der Infrastruktur und die Industriemodernisierung im Fokus standen. Die genannten Reformen und staatlichen Investitionsprogramme zeigten Wirkung. Trotz der negativen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wuchs die Wirtschaft während der Pandemie weiter, 2021 sogar stärker als erwartet (+ 7,4 % [(WKO Wirtschaftsbericht Mai 2022]). Am 15.10.2021 hat seit Januar 2021 das Unternehmen Google umgerechnet 2,5 Millionen US-Dollar Steuern in Usbekistan gezahlt. Grundlage hierfür ist ein neues Steuergesetz vom Januar 2020. Von Januar bis September 2021 stieg das Volumen von Auslandsüberweisungen nach Usbekistan um 34,2 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, meldet der Pressedienst der Zentralbank. Am 22.10.2021 bezifferte der Pressedienst der Zentralbank die diesjährige Inflation im Land auf 11 %. Der Anstieg fällt höher aus als erwartet. Grund seien u. a. die deutlich gestiegenen Kraftstoffpreise. Am 27.10.2021 stellte Japan Afghanistan und seinen Nachbarstaaten humanitäre Hilfe von Höhe von insgesamt 65 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Usbekistan erhält in diesem Rahmen 200.000 US-Dollar (Universität Bremen 09.12.2021). Seit 2017 gibt es einen einheitlichen Wechselkurs, der Devisenmarkt wurde liberalisiert, im Jänner 2019 wurden Steuersätze für Unternehmen und Privatpersonen erheblich gesenkt und auch die Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland wurde abgeschafft. Auch werden zunehmend die vielen Staatsbetriebe privatisiert. Entsprechend haben Außenhandel und die ausländischen Direktinvestitionen in Usbekistan stark zugenommen. Nicht zuletzt als Folge dieser Maßnahmen verzeichnete die usbekische Wirtschaft seit der Öffnung des Landes 2017 ein anhaltend starkes Wirtschaftswachstum: 4,5 %
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