Obsah (13)
§§ 7Art. 133§ 5Art. 12§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 28§ 31§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlW235 2268559-1 Spruch, W235 2268559-1/9E W235 2268561-1/8E W235 2268558-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
§§ 7Abs. 2, 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 7, Absatz 2, 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am 17.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
- Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Art. 12Abs.
2 oder 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweiligen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. 2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Artikel 12
, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweiligen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
- Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 07.03.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Mit E-Mail vom 27.03.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass in den vorliegenden Fällen die Überstellungsfrist nach Italien mit 27.03.2023 abgelaufen ist und somit die Außerlandesbringung nicht mehr effektuiert werden kann.
- Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 zogen alle drei Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 1.
- Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr
- GP in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166). 1.
- Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss vergleiche ErläutRV 2009 BglNr
- Gesetzgebungsperiode in „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Seite 166). Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben vergleiche VfSlg 19.081 aus 2010,), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens vergleiche hierzu „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 8 zu Paragraph 31, VwGVG, Seite 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt vergleiche hierzu ebenfalls „Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar“, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151).
- Zu A) 2.
- Eine Beschwerde ist
§ 7Abs. 2 Vw
GVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.1. Eine Beschwerde ist
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.
- Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. „Hengstschläger/Leeb: AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“, Rz 73 zu § 63 AVG mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0177). 2.
- Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche „Hengstschläger/Leeb: AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“, Rz 73 zu Paragraph 63, AVG mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0177). Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen vergleiche VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln vergleiche VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde vergleiche VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (vgl. dazu VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht vergleiche VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden vergleiche dazu VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam vergleiche VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich vergleiche VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche VwSlg 12.555 A/1987). 2.
- Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, haben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurückgezogen. Diese Handlungsweise der Beschwerdeführer ist insoweit nachvollziehbar, da in den vorliegenden Fällen die Frist zur Überstellung nach Italien am 27.03.2023 abgelaufen ist und sohin die Außerlandesbringung nicht mehr erfolgen kann. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt – insbesondere aus der Zurückziehung der Beschwerde - somit zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer eine rechtsgültige Beschwerdezurückziehung abgeben und somit das Beschwerdeverfahren beenden wollten. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit sind die im Spruch genannte Bescheide rechtskräftig geworden und die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2268559.1.00