RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlW247 2266607-1 Spruch, W247 2266607-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch die RA XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation und vertreten durch die RA römisch 40 , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:
- Der BF reiste nach eigenen Angaben am 22.01.2022, spätestens jedoch am 24.01.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 24.01.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 01.07.2022 und am 28.10.2022 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen wurde. römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der BF reiste nach eigenen Angaben am 22.01.2022, spätestens jedoch am 24.01.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 24.01.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 01.07.2022 und am 28.10.2022 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.01.2022 vor, dass er ledig sei, muttersprachlich Russisch, sowie Tschetschenisch spreche und im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Grundschule besucht habe. Berufsausbildung habe der BF keine und sei er zuletzt als Wachmann tätig gewesen. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat wolle der BF keine Angaben machen. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt und habe der BF den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2018 gefasst. Er habe nach Russland gewollt, um dort das Geld für das Visum zu verdienen und nach Österreich zu kommen. Im Jahr 2018 habe der BF Tschetschenien Richtung XXXX legal mit seinem Reisepass verlassen. Dieser liege bei einem Freund in XXXX , der BF habe jedoch ein Foto davon. Seit 22.01.2022 halte sich der BF in Österreich auf. Er habe ein 3-tägiges Visum für Italien gehabt, mit welchem er sich in Europa aufhalten dürfe. Dieses sei über einen Bekannten gemacht worden, der BF kenne sich damit nicht aus. Der BF wolle nach XXXX zu seinem Bekannten und wolle entweder arbeiten gehen oder um Asyl ansuchen. 2.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.01.2022 vor, dass er ledig sei, muttersprachlich Russisch, sowie Tschetschenisch spreche und im Herkunftsstaat 10 Jahre lang die Grundschule besucht habe. Berufsausbildung habe der BF keine und sei er zuletzt als Wachmann tätig gewesen. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat wolle der BF keine Angaben machen. Zuletzt habe er in römisch 40 gewohnt und habe der BF den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2018 gefasst. Er habe nach Russland gewollt, um dort das Geld für das Visum zu verdienen und nach Österreich zu kommen. Im Jahr 2018 habe der BF Tschetschenien Richtung römisch 40 legal mit seinem Reisepass verlassen. Dieser liege bei einem Freund in römisch 40 , der BF habe jedoch ein Foto davon. Seit 22.01.2022 halte sich der BF in Österreich auf. Er habe ein 3-tägiges Visum für Italien gehabt, mit welchem er sich in Europa aufhalten dürfe. Dieses sei über einen Bekannten gemacht worden, der BF kenne sich damit nicht aus. Der BF wolle nach römisch 40 zu seinem Bekannten und wolle entweder arbeiten gehen oder um Asyl ansuchen. 2.
- Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er wegen seines Hundes Probleme bekommen habe. Der BF habe eine Person geschlagen und habe derjenige dann behauptet Polizist zu sein. Dieser habe den Hund des BF erschossen. In XXXX sei der BF ebenfalls bedroht worden. Es sei gesagt worden, der BF würde auf der Intensivstation landen. Deshalb habe der BF auch XXXX verlassen. Bei einer Rückkehr könne alles passieren. Vielleicht werde der BF geschlagen oder etwas Anderes würde mit ihm gemacht. 2.
- Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er wegen seines Hundes Probleme bekommen habe. Der BF habe eine Person geschlagen und habe derjenige dann behauptet Polizist zu sein. Dieser habe den Hund des BF erschossen. In römisch 40 sei der BF ebenfalls bedroht worden. Es sei gesagt worden, der BF würde auf der Intensivstation landen. Deshalb habe der BF auch römisch 40 verlassen. Bei einer Rückkehr könne alles passieren. Vielleicht werde der BF geschlagen oder etwas Anderes würde mit ihm gemacht.
- Mit Aktenvermerk vom 02.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt. Laut Melderegister sei die Abmeldung des BF von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe bislang keine Meldung im Bundesgebiet.
- Mit Aktenvermerk vom 02.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt. Laut Melderegister sei die Abmeldung des BF von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe bislang keine Meldung im Bundesgebiet.
- Nach neuerlicher hauptwohnsitzlicher Anmeldung des BF im Bundesgebiet am 17.05.2022, wurde der BF zur niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2022 geladen.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2022 im Beisein einer Vertrauensperson brachte der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH zusammenfassend vor, muttersprachlich Tschetschenisch, jedoch auch Russisch zu sprechen und gesund zu sein. Der BF sei weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente. Bisher habe der BF die Wahrheit gesagt. Er heiße XXXX , sein Vatersname sei XXXX und sei er am XXXX in Tschetschenien im Dorf XXXX geboren. Seine Dokumente habe der BF verloren, eine Reisepasskopie habe der BF auf dem Handy. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene, dem muslimischen Glauben zugehörig und habe 10 Jahre lang die Grundschule im Herkunftsstaat besucht. Der BF sei im Herkunftsstaat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, er habe auf Baustellen und als Wachmann gearbeitet. Zuletzt habe er in XXXX an einer näher genannten Adresse gewohnt, wo das Haus seiner Eltern stehe. Die Mutter des BF lebe noch, sein Vater lebe woanders, wobei der BF nicht wisse, wo sein Vater wohne. Er habe schon sehr lange keinen Kontakt zu seinem Vater. Der BF sei verheiratet, der Name seiner Ehefrau stehe auf der Karte, er wisse nicht, wann sie geboren sei und auch nicht, wie ihre Eltern heißen würden. Der BF habe seine Frau im Internet kennengelernt. Sie hätten in Russland geheiratet, der BF wisse nicht, wo genau. Der BF legte eine Heiratsurkunde vor. Auf Vorhalt, der BF habe zuvor angegeben, ledig zu sein, vermeinte er durcheinander gewesen zu sein und gedacht zu haben, seine Ehefrau bekomme Probleme wegen ihm. Der BF habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX , geb. am XXXX , glaublich XXXX , würden noch im Herkunftsstaat leben. Seine Mutter wohne in Tschetschenien und sei derzeit arbeitslos. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Mutter, weil er es nicht wolle, es sei sein privates Problem. Geschwister habe der BF keine. Ein Onkel und eine Tante würden noch im Herkunftsstaat leben. Der BF habe keine Angehörige in Europa und habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt. Vor Kurzem habe er die Russische Föderation verlassen und bei der Ausreise keine Probleme gehabt.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2022 im Beisein einer Vertrauensperson brachte der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH zusammenfassend vor, muttersprachlich Tschetschenisch, jedoch auch Russisch zu sprechen und gesund zu sein. Der BF sei weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente. Bisher habe der BF die Wahrheit gesagt. Er heiße römisch 40 , sein Vatersname sei römisch 40 und sei er am römisch 40 in Tschetschenien im Dorf römisch 40 geboren. Seine Dokumente habe der BF verloren, eine Reisepasskopie habe der BF auf dem Handy. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene, dem muslimischen Glauben zugehörig und habe 10 Jahre lang die Grundschule im Herkunftsstaat besucht. Der BF sei im Herkunftsstaat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, er habe auf Baustellen und als Wachmann gearbeitet. Zuletzt habe er in römisch 40 an einer näher genannten Adresse gewohnt, wo das Haus seiner Eltern stehe. Die Mutter des BF lebe noch, sein Vater lebe woanders, wobei der BF nicht wisse, wo sein Vater wohne. Er habe schon sehr lange keinen Kontakt zu seinem Vater. Der BF sei verheiratet, der Name seiner Ehefrau stehe auf der Karte, er wisse nicht, wann sie geboren sei und auch nicht, wie ihre Eltern heißen würden. Der BF habe seine Frau im Internet kennengelernt. Sie hätten in Russland geheiratet, der BF wisse nicht, wo genau. Der BF legte eine Heiratsurkunde vor. Auf Vorhalt, der BF habe zuvor angegeben, ledig zu sein, vermeinte er durcheinander gewesen zu sein und gedacht zu haben, seine Ehefrau bekomme Probleme wegen ihm. Der BF habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , glaublich römisch 40 , würden noch im Herkunftsstaat leben. Seine Mutter wohne in Tschetschenien und sei derzeit arbeitslos. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Mutter, weil er es nicht wolle, es sei sein privates Problem. Geschwister habe der BF keine. Ein Onkel und eine Tante würden noch im Herkunftsstaat leben. Der BF habe keine Angehörige in Europa und habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt. Vor Kurzem habe er die Russische Föderation verlassen und bei der Ausreise keine Probleme gehabt. Die Einvernahme wurde auf Wunsch des BF abgebrochen und angemerkt, dass er die Einvernahme in Tschetschenisch wünsche. Nach Angabe seiner Vertrauensperson, verstehe der BF kein Russisch. 6.
- Im Rahmen seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2022 im Beisein einer Vertrauensperson und eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH führte der BF im Wesentlichen aus, Beschwerden mit den Nieren zu haben, weshalb er Schmerzmittel nehme. Der BF nehme auch Schlafmittel und stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF habe keine e-card. Er spreche Tschetschenisch, wobei er auf Tschetschenisch lesen, sowie schreiben könne und mittelmäßig Russisch, wobei er Russisch eher schlecht lesen und schreiben könne. Auf Vorhalt, dass der BF die letzte Einvernahme abgebrochen habe, weil er nur wenig Russisch spreche, gab dieser an, dass er grundsätzlich Russisch verstehe, aber lieber in seiner Muttersprache spreche, wenn es in „die Tiefe gehe“. Bei seiner Erstbefragung sei nicht alles vollständig protokolliert worden, sondern seien seine Angaben nur sinngemäß aufgenommen worden. Genaues könne der BF jedoch nicht sagen. 6.
- Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , in Tschetschenien, geboren. Weitere Namen habe der BF keine. Auf Vorhalt, dass ein Reisepass des BF unter dem Namen XXXX vorliege, vermeinte dieser geglaubt zu haben, es gehe nur um den Vornamen. Der BF habe seinen Nachnamen wegen privater Probleme ändern müssen. Die Namensänderung habe etwas mit seinem Fluchtgrund zu tun und habe der BF nunmehr den Nachnamen seiner Frau angenommen. Der BF habe sich, bevor er nach Österreich gekommen sei, in XXXX und in XXXX aufgehalten. Dort sei er ohne Beschäftigung gewesen und habe sich versteckt. Niemand habe gewusst, wo der BF sei. Er habe Angst gehabt, dass sein Versteck bekannt werde und er gesucht werde. An die genauen Zeiträume seiner Aufenthalte könne sich der BF nicht mehr erinnern. In XXXX sei er 2019 gewesen, Genaueres könne er nicht mehr sagen. In XXXX sei der BF 2020 gewesen und sei er im selben Jahr auch in XXXX gewesen. 2019 sei der BF auch in der Ukraine gewesen und habe er sich vor seiner Ausreise im Jahr 2021 neuerlich in XXXX aufgehalten. Im Februar 2022 sei der BF nach Österreich geflüchtet. Seine Frau habe ihm in dieser Zeit geholfen sein Leben zu finanzieren, indem sie ihm über XXXX Geld geschickt habe. Zuletzt habe der BF im Herkunftsstaat vor der Flucht gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Wegen dem Problem habe er alles verlassen müssen. In der Russischen Föderation habe der BF niemanden mehr. Auf Vorhalt, dass der BF in der Ersteinvernahme ausgeführt habe, keine Angaben dazu machen zu wollen, vermeinte der BF eine Mutter zu haben, diese jedoch nicht als seine Mutter anzusehen. Er sei alleine und ein Einzelkind. Zuletzt habe der BF vor einiger Zeit Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seitdem der BF Tschetschenien verlassen habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter. Der BF sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Ehe sei im September 2020 in XXXX geschlossen worden. Seine Ehefrau habe am XXXX Geburtstag. Die Ehefrau des BF korrigierte in der Einvernahme ihr Geburtsdatum und gab an, am XXXX Geburtstag zu haben. Der BF habe seine Ehefrau glaublich im Jahr 2016 im Internet kennengelernt und diese getroffen, als sie sich in der Russischen Föderation befunden habe. Er lebe mit seiner Ehefrau und deren 19-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF gab daraufhin in der Einvernahme an, dass auch ein weiterer ihrer Söhne und ihr Bruder an der Adresse gemeldet seien. 6.
- Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , in Tschetschenien, geboren. Weitere Namen habe der BF keine. Auf Vorhalt, dass ein Reisepass des BF unter dem Namen römisch 40 vorliege, vermeinte dieser geglaubt zu haben, es gehe nur um den Vornamen. Der BF habe seinen Nachnamen wegen privater Probleme ändern müssen. Die Namensänderung habe etwas mit seinem Fluchtgrund zu tun und habe der BF nunmehr den Nachnamen seiner Frau angenommen. Der BF habe sich, bevor er nach Österreich gekommen sei, in römisch 40 und in römisch 40 aufgehalten. Dort sei er ohne Beschäftigung gewesen und habe sich versteckt. Niemand habe gewusst, wo der BF sei. Er habe Angst gehabt, dass sein Versteck bekannt werde und er gesucht werde. An die genauen Zeiträume seiner Aufenthalte könne sich der BF nicht mehr erinnern. In römisch 40 sei er 2019 gewesen, Genaueres könne er nicht mehr sagen. In römisch 40 sei der BF 2020 gewesen und sei er im selben Jahr auch in römisch 40 gewesen. 2019 sei der BF auch in der Ukraine gewesen und habe er sich vor seiner Ausreise im Jahr 2021 neuerlich in römisch 40 aufgehalten. Im Februar 2022 sei der BF nach Österreich geflüchtet. Seine Frau habe ihm in dieser Zeit geholfen sein Leben zu finanzieren, indem sie ihm über römisch 40 Geld geschickt habe. Zuletzt habe der BF im Herkunftsstaat vor der Flucht gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Wegen dem Problem habe er alles verlassen müssen. In der Russischen Föderation habe der BF niemanden mehr. Auf Vorhalt, dass der BF in der Ersteinvernahme ausgeführt habe, keine Angaben dazu machen zu wollen, vermeinte der BF eine Mutter zu haben, diese jedoch nicht als seine Mutter anzusehen. Er sei alleine und ein Einzelkind. Zuletzt habe der BF vor einiger Zeit Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seitdem der BF Tschetschenien verlassen habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter. Der BF sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Ehe sei im September 2020 in römisch 40 geschlossen worden. Seine Ehefrau habe am römisch 40 Geburtstag. Die Ehefrau des BF korrigierte in der Einvernahme ihr Geburtsdatum und gab an, am römisch 40 Geburtstag zu haben. Der BF habe seine Ehefrau glaublich im Jahr 2016 im Internet kennengelernt und diese getroffen, als sie sich in der Russischen Föderation befunden habe. Er lebe mit seiner Ehefrau und deren 19-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF gab daraufhin in der Einvernahme an, dass auch ein weiterer ihrer Söhne und ihr Bruder an der Adresse gemeldet seien. 6.
- In Österreich habe der BF lediglich die Verwandten seiner Frau. Integrationsmaßnahmen habe er bis dato keine gesetzt. Der BF sei den ganzen Tag unterwegs und habe nichts zu tun. Er habe den Wunsch und die Motivation, aber keine Möglichkeit. Die Ehefrau des BF arbeite in einem XXXX Hotel. Der BF habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Er habe verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt und jede Tätigkeit angenommen, um sich seinen Unterhalt zu verdienen. 6.
- In Österreich habe der BF lediglich die Verwandten seiner Frau. Integrationsmaßnahmen habe er bis dato keine gesetzt. Der BF sei den ganzen Tag unterwegs und habe nichts zu tun. Er habe den Wunsch und die Motivation, aber keine Möglichkeit. Die Ehefrau des BF arbeite in einem römisch 40 Hotel. Der BF habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Er habe verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt und jede Tätigkeit angenommen, um sich seinen Unterhalt zu verdienen. 6.
- Erstmals verfolgt worden sei der BF im Herbst
- Es habe mit einem Streit begonnen, wobei es folglich zu einer Rauferei gekommen sei. In diesem Raufhandel habe der BF zurückgeschlagen, weil er sich schützen habe wollen. Diese Person sei dann gestürzt, der BF habe sich von dem Ort entfernt und sei die Person dann einige Zeit im Koma gelegen. Nachdem die Person aufgewacht sei, hätte dieser und dessen Familie angegeben, der BF würde für das, was er der Person angetan habe, büßen. Diese Personen würden den BF nicht in Ruhe leben lassen. Genauere Angaben wolle der BF dazu auf Nachfrage keine machen. Neuerlich dazu befragt gab der BF an, dass die Person, die er geschlagen habe, XXXX heiße und ca. XXXX Jahre alt sei. Dieser sei ein XXXX . Seine Familie lasse den BF nicht in Ruhe und bekomme jede Person, die mit der Familie einen Streit habe Probleme. In jenem Streit sei es um den Hund des BF gegangen. XXXX habe den Hund des BF vor dessen Augen erschossen. Der BF sei mit seinem Hund spazieren gegangen und habe sein Hund XXXX angebellt. Daraufhin habe XXXX , welcher mit seinen Freunden unterwegs gewesen sei, den Hund des BF erschossen. Nachdem der Hund erschossen worden sei, habe der BF diesen genommen und sei nach Hause gegangen. Am Abend sei er zu XXXX nach Hause gegangen und habe der BF XXXX klarmachen wollen, dass dieser etwas Falsches getan habe. XXXX habe gleich begonnen den BF zu schlagen, wobei der BF versucht habe sich zu schützen und zurückgeschlagen habe. XXXX sei dann zu Boden gegangen. 6.
- Erstmals verfolgt worden sei der BF im Herbst
- Es habe mit einem Streit begonnen, wobei es folglich zu einer Rauferei gekommen sei. In diesem Raufhandel habe der BF zurückgeschlagen, weil er sich schützen habe wollen. Diese Person sei dann gestürzt, der BF habe sich von dem Ort entfernt und sei die Person dann einige Zeit im Koma gelegen. Nachdem die Person aufgewacht sei, hätte dieser und dessen Familie angegeben, der BF würde für das, was er der Person angetan habe, büßen. Diese Personen würden den BF nicht in Ruhe leben lassen. Genauere Angaben wolle der BF dazu auf Nachfrage keine machen. Neuerlich dazu befragt gab der BF an, dass die Person, die er geschlagen habe, römisch 40 heiße und ca. römisch 40 Jahre alt sei. Dieser sei ein römisch 40 . Seine Familie lasse den BF nicht in Ruhe und bekomme jede Person, die mit der Familie einen Streit habe Probleme. In jenem Streit sei es um den Hund des BF gegangen. römisch 40 habe den Hund des BF vor dessen Augen erschossen. Der BF sei mit seinem Hund spazieren gegangen und habe sein Hund römisch 40 angebellt. Daraufhin habe römisch 40 , welcher mit seinen Freunden unterwegs gewesen sei, den Hund des BF erschossen. Nachdem der Hund erschossen worden sei, habe der BF diesen genommen und sei nach Hause gegangen. Am Abend sei er zu römisch 40 nach Hause gegangen und habe der BF römisch 40 klarmachen wollen, dass dieser etwas Falsches getan habe. römisch 40 habe gleich begonnen den BF zu schlagen, wobei der BF versucht habe sich zu schützen und zurückgeschlagen habe. römisch 40 sei dann zu Boden gegangen. 6.
- Der BF sei ein rechtsfreundlicher Mensch, er wolle sein Leben in Ruhe führen. Er habe Ziele, welche er erreichen wolle. Ihm würde dasselbe angetan, wie seinem Hund, deshalb fürchte der BF um sein Leben. Bei seinem Hund habe es sich um einen schwarzen XXXX mit weißen Flecken gehandelt. Befragt dazu, ob der BF in der Russischen Föderation Probleme mit den Behörden gehabt habe, antwortete er, dass die Person die Behörde sei. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat niemals politisch oder religiös tätig gewesen, weil dort keine Meinungsfreiheit herrsche. Unter dem Namen XXXX habe der BF in Österreich keinen Kontakt mit den österreichischen Behörden gehabt, nur mit dem Namen XXXX . Der BF habe über Ungarn nach Österreich einreisen wollen und sei sein Visum an der ungarischen Grenze annulliert worden. Das sei im Jahr 2019 gewesen. Die Grenzbeamten hätten den BF zurückgeschickt und habe sich der BF wieder in die Russische Föderation begeben. Auf Vorhalt, dass der BF mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen sei und befragt dazu, wie er das erkläre, wenn der BF von der Familie des XXXX gesucht werde, gab der BF an, dass er sich gleich ein Ticket gekauft habe und Tschetschenien sofort verlassen habe. Der BF habe gewusst, was auf ihn zukomme, deswegen habe er gleich reagiert. Den Gang zum Standesamt habe der BF riskieren müssen, ihm sei klar gewesen, dass es Probleme geben hätte können, doch er habe es riskieren müssen. 6.
- Der BF sei ein rechtsfreundlicher Mensch, er wolle sein Leben in Ruhe führen. Er habe Ziele, welche er erreichen wolle. Ihm würde dasselbe angetan, wie seinem Hund, deshalb fürchte der BF um sein Leben. Bei seinem Hund habe es sich um einen schwarzen römisch 40 mit weißen Flecken gehandelt. Befragt dazu, ob der BF in der Russischen Föderation Probleme mit den Behörden gehabt habe, antwortete er, dass die Person die Behörde sei. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat niemals politisch oder religiös tätig gewesen, weil dort keine Meinungsfreiheit herrsche. Unter dem Namen römisch 40 habe der BF in Österreich keinen Kontakt mit den österreichischen Behörden gehabt, nur mit dem Namen römisch 40 . Der BF habe über Ungarn nach Österreich einreisen wollen und sei sein Visum an der ungarischen Grenze annulliert worden. Das sei im Jahr 2019 gewesen. Die Grenzbeamten hätten den BF zurückgeschickt und habe sich der BF wieder in die Russische Föderation begeben. Auf Vorhalt, dass der BF mit dem Flugzeug nach römisch 40 geflogen sei und befragt dazu, wie er das erkläre, wenn der BF von der Familie des römisch 40 gesucht werde, gab der BF an, dass er sich gleich ein Ticket gekauft habe und Tschetschenien sofort verlassen habe. Der BF habe gewusst, was auf ihn zukomme, deswegen habe er gleich reagiert. Den Gang zum Standesamt habe der BF riskieren müssen, ihm sei klar gewesen, dass es Probleme geben hätte können, doch er habe es riskieren müssen. 6.
- Über die Familie XXXX könne der BF nur sagen, dass sie mit den XXXX verschwägert seien. Das höre man so, wenn jemand mit den XXXX zusammenarbeite, wisse man das. Auch über den BF würden sie mit Sicherheit alles wissen. Der BF habe sich 2 Jahre lang an verschiedene Orten in XXXX versteckt. Der BF habe nichts unternehmen können, weil es zu gefährlich gewesen wäre. XXXX sei danach im Spital in XXXX gewesen. Wie genau sein Zustand gewesen sei und welche Behandlungen er bekommen habe, könne der BF nicht sagen. 6.
- Über die Familie römisch 40 könne der BF nur sagen, dass sie mit den römisch 40 verschwägert seien. Das höre man so, wenn jemand mit den römisch 40 zusammenarbeite, wisse man das. Auch über den BF würden sie mit Sicherheit alles wissen. Der BF habe sich 2 Jahre lang an verschiedene Orten in römisch 40 versteckt. Der BF habe nichts unternehmen können, weil es zu gefährlich gewesen wäre. römisch 40 sei danach im Spital in römisch 40 gewesen. Wie genau sein Zustand gewesen sei und welche Behandlungen er bekommen habe, könne der BF nicht sagen.
- Der BF brachte erstinstanzlich seine Heiratsurkunde in Vorlage. 8.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 22.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).8.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 22.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. 8.
- Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF einen Vorfall im privaten Umfeld geschildert habe und seine Ehefrau seinen Hund im Übrigen auch nicht beschreiben habe können. Der BF sei nach eigenen Angaben mit dem Flugzeug von Tschetschenien nach XXXX geflogen und habe sich zwei Jahre lang in verschiedenen Städten aufgehalten, sowie versteckt, was vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht glaubhaft sei. Der BF habe insgesamt eine glaubhafte Verfolgung durch heimische Behörden oder Anhänger des XXXX -Regimes nicht vorgebracht. Der BF sei in keinster Wiese in der Lage gewesen die vermeintlichen Geschehnisse rund um den Streit, die vermeintliche Erschießung seines Hundes und die Schlägerei detailreich und lebensnahe zu schildern. Er habe jedwede Emotion vermissen lassen. Dem BF sei es nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.8.
- Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF einen Vorfall im privaten Umfeld geschildert habe und seine Ehefrau seinen Hund im Übrigen auch nicht beschreiben habe können. Der BF sei nach eigenen Angaben mit dem Flugzeug von Tschetschenien nach römisch 40 geflogen und habe sich zwei Jahre lang in verschiedenen Städten aufgehalten, sowie versteckt, was vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht glaubhaft sei. Der BF habe insgesamt eine glaubhafte Verfolgung durch heimische Behörden oder Anhänger des römisch 40 -Regimes nicht vorgebracht. Der BF sei in keinster Wiese in der Lage gewesen die vermeintlichen Geschehnisse rund um den Streit, die vermeintliche Erschießung seines Hundes und die Schlägerei detailreich und lebensnahe zu schildern. Er habe jedwede Emotion vermissen lassen. Dem BF sei es nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 8.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 8.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 8.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnte der vom BF behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des BF in Österreich hervorgekommen, zumal der BF erst im Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und keine Integrationsmaßnahmen ergriffen habe. Der BF sei zwar verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau, sowie deren Kind im gemeinsamen Haushalt, spreche jedoch kein Deutsch, sei jedoch in der Russischen Föderation aufgewachsen, weshalb von einer stärkeren Bindung zum Herkunftsland auszugehen sei. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 23.12.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 23.12.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 10.
- Mit Schriftsatz vom 19.01.2023, fristgerecht eingelangt bei der belangten Behörde am 23.01.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 02.01.2023, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Verfahrensgang neuerlich dargestellt und in der Folge ausgeführt, dass die Beschwerde inhaltlich rechtswidrig sei. Die Darstellung der Fluchtgründe des BF würden der Wahrheit entsprechen und weiterhin vorliegen. Die belangte Behörde verkenne die entscheidende Sach- und Rechtslage. Dem BF würde im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation der sichere Tod drohen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, habe der BF seine Fluchtgründe schlüssig und zusammenhängend dargelegt. Die belangte Behörde verweigere jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Aussagen, indem es textbausteinmäßig ausführe, das Vorbringen des BF biete keinen Hinweis darauf, dass eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe bestehe. 10.
- Anstatt die Ausführungen des BF in ihrer Gesamtheit zu würdigen, konzentriere sich die belangte Behörde auf angeblich, jedoch nicht tatsächlich vorliegende, widersprüchliche, bzw. nicht zusammenhängende Aussagen, die allenfalls Nebenaspekte der Fluchtgeschichte darstellen würden. Zudem seien die Aussagen des BF aus dem Zusammenhang gelöst worden. Diesbezüglich wurde auf Ausführungen in einem UNHCR Handbuch verwiesen. Die belangte Behörde habe somit in unvertretbarer Weise grob vernachlässigt das Vorbringen des BF gesamtheitlich zu würdigen, dabei sei diese verpflichtet die subjektiven Fluchtgründe auch aufgrund der Länderfeststellungen an deren objektiven Wahrheitsgehalt zu messen, wobei ebenfalls auf einen Bericht von UNHCR verwiesen wurde. 10.
- Die belangte Behörde habe die Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Familienverhältnissen und seinem Herkunftsland willkürlich gewürdigt und dadurch die Rechtslage in unvertretbarer Weise rechtlich unrichtig beurteilt. Die Flucht des BF vor XXXX und seinen Anhängern werde gänzlich ignoriert. Der BF sei mit seinem Hund spazieren gewesen, als dieser eine Gruppe von Männern angebellt habe. Einer der Männer sei sehr verärgert gewesen und habe den Hund des BF mit einem Schuss getötet. Aus Flucht vor der Gruppe habe der BF seinen toten Hund genommen und den Ort verlassen. Am Abend des Geschehens sei der BF zu dem Mörder seines Hundes gegangen und habe ihn zur Rede stellen wollen. Der Mann heiße XXXX und sei dieser sehr aggressiv gewesen. Der Mann habe nicht zugehört und habe versucht den BF anzugreifen. Der BF habe sich verteidigt und den anderen mit einem Faustschlag getroffen, weshalb er zu Boden gegangen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Seitdem sei der BF auf der Flucht, denn es habe sich um eine Person gehandelt, welche XXXX nahegestanden habe. Die Familie des XXXX -Anhängers XXXX sei mit XXXX verschwägert und werde jede Person, die mit der XXXX Familie Probleme habe, in der Russischen Föderation gesucht und ermordet. Auch die Familie der Ehefrau des BF sei vor XXXX und seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Der Bruder seiner Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , sei im Alter von 14 Jahren nach Österreich geflüchtet und sei nach 18 Jahren Aufenthalt in Österreich in die Russische Föderation abgeschoben worden. Der Bruder seiner Ehefrau sei letztes Jahr am 05.12.2022 in der Russischen Föderation ermordet worden. Die russische Sterbeurkunde sei der Beschwerde angeschlossen. Eine deutsche Übersetzung werde noch vorgelegt. 10.
- Die belangte Behörde habe die Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Familienverhältnissen und seinem Herkunftsland willkürlich gewürdigt und dadurch die Rechtslage in unvertretbarer Weise rechtlich unrichtig beurteilt. Die Flucht des BF vor römisch 40 und seinen Anhängern werde gänzlich ignoriert. Der BF sei mit seinem Hund spazieren gewesen, als dieser eine Gruppe von Männern angebellt habe. Einer der Männer sei sehr verärgert gewesen und habe den Hund des BF mit einem Schuss getötet. Aus Flucht vor der Gruppe habe der BF seinen toten Hund genommen und den Ort verlassen. Am Abend des Geschehens sei der BF zu dem Mörder seines Hundes gegangen und habe ihn zur Rede stellen wollen. Der Mann heiße römisch 40 und sei dieser sehr aggressiv gewesen. Der Mann habe nicht zugehört und habe versucht den BF anzugreifen. Der BF habe sich verteidigt und den anderen mit einem Faustschlag getroffen, weshalb er zu Boden gegangen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Seitdem sei der BF auf der Flucht, denn es habe sich um eine Person gehandelt, welche römisch 40 nahegestanden habe. Die Familie des römisch 40 -Anhängers römisch 40 sei mit römisch 40 verschwägert und werde jede Person, die mit der römisch 40 Familie Probleme habe, in der Russischen Föderation gesucht und ermordet. Auch die Familie der Ehefrau des BF sei vor römisch 40 und seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Der Bruder seiner Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei im Alter von 14 Jahren nach Österreich geflüchtet und sei nach 18 Jahren Aufenthalt in Österreich in die Russische Föderation abgeschoben worden. Der Bruder seiner Ehefrau sei letztes Jahr am 05.12.2022 in der Russischen Föderation ermordet worden. Die russische Sterbeurkunde sei der Beschwerde angeschlossen. Eine deutsche Übersetzung werde noch vorgelegt. 10.
- Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde den BF dasselbe Schicksal erwarten. Die Macht von XXXX und seiner Familie bzw. seinen Anhängern erstrecke sich auf die gesamte Russische Föderation, sodass es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe. Der BF habe versucht in verschiedenen Städten unterzutauchen, habe jedoch stets Probleme gehabt und ein Leben in Angst geführt. Auch aus den Länderfeststellungen gehe entsprechendes hervor. Beantragt wurde die Ehefrau des BF einzuvernehmen.10.
- Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde den BF dasselbe Schicksal erwarten. Die Macht von römisch 40 und seiner Familie bzw. seinen Anhängern erstrecke sich auf die gesamte Russische Föderation, sodass es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe. Der BF habe versucht in verschiedenen Städten unterzutauchen, habe jedoch stets Probleme gehabt und ein Leben in Angst geführt. Auch aus den Länderfeststellungen gehe entsprechendes hervor. Beantragt wurde die Ehefrau des BF einzuvernehmen. 10.
- Sofern die belangte Behörde ausführe, der BF habe die Geschehnisse nicht detailliert genug und nicht lebensnah geschildert, unterstelle sie diesem, es sei seine Schuld, dass die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung nicht nachkomme. Diesbezüglich wurden Passagen aus einem näher zitierten Kommentar wiedergegeben. 10.
- Sofern die belangte Behörde mehrfach ausführe, der BF habe lediglich vage, widersprüchlich und nicht plausibel ausgesagt, ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Fluchtgründe sehr umfassend und detailliert ausgeführt habe. Außerdem entspreche es nicht den Tatsachen, dass bei der Beschreibung des Hundes zwischen den Aussagen des BF und seiner Ehegatten Widersprüche aufgetreten seien. Der BF habe angegeben, es sei ein schwarzer XXXX mit weißen Flecken gewesen. Die Ehefrau des BF habe ebenso angegeben, es habe sich um einen schwarzen Hund gehandelt. Weshalb die belangte Behörde hier einen Widerspruch erkenne, sei nicht nachvollziehbar. Der BF sei im Herkunftsstaat jedenfalls einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Das Vorbringen des BF sei glaubhaft, weil es die näher ausgeführten Grunderfordernisse erfülle. Der BF sei auch persönlich glaubwürdig, weil er sein Vorbringen weder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stütze, noch habe er wichtige Tatsachen verheimlicht, bewusst falsch dargestellt oder im Laufe des Verfahrens das Vorbringen gewechselt, dieses unbegründet oder verspätet erstattet und habe der BF auch nicht die nötige Mitwirkung verweigert.10.
- Sofern die belangte Behörde mehrfach ausführe, der BF habe lediglich vage, widersprüchlich und nicht plausibel ausgesagt, ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Fluchtgründe sehr umfassend und detailliert ausgeführt habe. Außerdem entspreche es nicht den Tatsachen, dass bei der Beschreibung des Hundes zwischen den Aussagen des BF und seiner Ehegatten Widersprüche aufgetreten seien. Der BF habe angegeben, es sei ein schwarzer römisch 40 mit weißen Flecken gewesen. Die Ehefrau des BF habe ebenso angegeben, es habe sich um einen schwarzen Hund gehandelt. Weshalb die belangte Behörde hier einen Widerspruch erkenne, sei nicht nachvollziehbar. Der BF sei im Herkunftsstaat jedenfalls einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Das Vorbringen des BF sei glaubhaft, weil es die näher ausgeführten Grunderfordernisse erfülle. Der BF sei auch persönlich glaubwürdig, weil er sein Vorbringen weder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stütze, noch habe er wichtige Tatsachen verheimlicht, bewusst falsch dargestellt oder im Laufe des Verfahrens das Vorbringen gewechselt, dieses unbegründet oder verspätet erstattet und habe der BF auch nicht die nötige Mitwirkung verweigert. 10.
- Hinsichtlich des subsidiären Schutzes führte der BF aus, gerade in seinem Fall bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie vermeine dem BF käme die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zu und ihm drohe keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. In der Folge wurde die Rechtslage dargestellt und ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner ausführlichen Schilderungen im Zuge seiner Einvernahme der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Folglich wurden Auszüge aus den Länderberichten zitiert und angemerkt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund des Einflusses von XXXX nicht zur Verfügung stehe. Diesbezüglich wurde auf den Mordfall XXXX hingewiesen, welcher als Menschenrechtsaktivist ein Verfahren vor dem EGMR wegen Folter eingeleitet habe. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene Medienberichte verwiesen.10.
- Hinsichtlich des subsidiären Schutzes führte der BF aus, gerade in seinem Fall bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie vermeine dem BF käme die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zu und ihm drohe keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. In der Folge wurde die Rechtslage dargestellt und ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner ausführlichen Schilderungen im Zuge seiner Einvernahme der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Folglich wurden Auszüge aus den Länderberichten zitiert und angemerkt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund des Einflusses von römisch 40 nicht zur Verfügung stehe. Diesbezüglich wurde auf den Mordfall römisch 40 hingewiesen, welcher als Menschenrechtsaktivist ein Verfahren vor dem EGMR wegen Folter eingeleitet habe. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene Medienberichte verwiesen. 10.
- Nur durch ein völliges Ignorieren seines Parteivorbringens könne die belangte Behörde zu solchen unerklärlichen Feststellungen in Bezug auf die asylrelevanten Fluchtgründe und die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr kommen. 10.
- Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde zunächst die Rechtslage dargestellt und ausgeführt, die Ehefrau des BF lebe mit ihren beiden Söhnen rechtmäßig in Österreich. Diese würden über eine Daueraufenthaltsberechtigung verfügen. Der BF habe seine Ehefrau im Jahr 2016 kennengelernt und hätten sie traditionell islamisch geheiratet. Standesamtlich hätten sie am 26.09.2020 in der Russischen Föderation geheiratet und lebe der BF mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft. Während seine Ehefrau arbeite und den Lebensunterhalt verdiene, kümmere sich der BF um den Haushalt. Leider dürfe der BF derzeit nicht arbeiten. Er könne sich ein Leben ohne seine Ehefrau und deren beiden Söhnen nicht vorstellen, was umgekehrt genauso sei. Diese würden zur Kernfamilie des BF gehören und seien auf diesen, sowie seine Unterstützung angewiesen. Sie würden viel Zeit miteinander verbringen und sich gegenseitig helfen. In der Russischen Föderation habe der BF nur entfernte Verwandte und seine Mutter, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Eine Ausweisung würde jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff gemäß Art. 8 EMRK darstellen. 10.
- Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde zunächst die Rechtslage dargestellt und ausgeführt, die Ehefrau des BF lebe mit ihren beiden Söhnen rechtmäßig in Österreich. Diese würden über eine Daueraufenthaltsberechtigung verfügen. Der BF habe seine Ehefrau im Jahr 2016 kennengelernt und hätten sie traditionell islamisch geheiratet. Standesamtlich hätten sie am 26.09.2020 in der Russischen Föderation geheiratet und lebe der BF mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft. Während seine Ehefrau arbeite und den Lebensunterhalt verdiene, kümmere sich der BF um den Haushalt. Leider dürfe der BF derzeit nicht arbeiten. Er könne sich ein Leben ohne seine Ehefrau und deren beiden Söhnen nicht vorstellen, was umgekehrt genauso sei. Diese würden zur Kernfamilie des BF gehören und seien auf diesen, sowie seine Unterstützung angewiesen. Sie würden viel Zeit miteinander verbringen und sich gegenseitig helfen. In der Russischen Föderation habe der BF nur entfernte Verwandte und seine Mutter, zu denen kein Kontakt mehr bestehe. Eine Ausweisung würde jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff gemäß Artikel 8, EMRK darstellen. 10.
- Die belangte Behörde habe darüber hinaus Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie bei etwaigen Zweifeln an den Aussagen des BF dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen weiter zu befragen. Der BF hätte sämtliche scheinbare Widersprüche widerlegen können. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen den russischen Verbindungsbeamten damit zu beauftragen nachzuprüfen, ob seine Äußerungen der Wahrheit entsprechen würden. Auch hinsichtlich der scheinbaren Widersprüche wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, die Frau des BF, oder diesen selbst, neuerlich einzuvernehmen, damit diese aufgeklärt hätten werden können. Eine neuerliche Einvernahme sei in unvertretbarer Weise unterlassen worden. Die belangte Behörde habe darüber hinaus ihre Begründungspflicht verletzt, indem die belangte Behörde in unvertretbarer Weise ausführte, dass eine Verfolgung durch die Behörden oder Anhänger des XXXX -Regimes nicht glaubhaft vorgebracht werden hätten können. Dafür liefere sie überhaupt keine Begründung. Bei rechtmäßigem Vorgehen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen müssen. 10.
- Die belangte Behörde habe darüber hinaus Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie bei etwaigen Zweifeln an den Aussagen des BF dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen weiter zu befragen. Der BF hätte sämtliche scheinbare Widersprüche widerlegen können. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen den russischen Verbindungsbeamten damit zu beauftragen nachzuprüfen, ob seine Äußerungen der Wahrheit entsprechen würden. Auch hinsichtlich der scheinbaren Widersprüche wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, die Frau des BF, oder diesen selbst, neuerlich einzuvernehmen, damit diese aufgeklärt hätten werden können. Eine neuerliche Einvernahme sei in unvertretbarer Weise unterlassen worden. Die belangte Behörde habe darüber hinaus ihre Begründungspflicht verletzt, indem die belangte Behörde in unvertretbarer Weise ausführte, dass eine Verfolgung durch die Behörden oder Anhänger des römisch 40 -Regimes nicht glaubhaft vorgebracht werden hätten können. Dafür liefere sie überhaupt keine Begründung. Bei rechtmäßigem Vorgehen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen müssen. 10.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu subsidiären Schutz gewähren; 4.) in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilen; 5.) in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erteilen; 6.) feststellen, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet unzulässig ist; 7.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 10.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu subsidiären Schutz gewähren; 4.) in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG erteilen; 5.) in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erteilen; 6.) feststellen, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet unzulässig ist; 7.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 25.01.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 03.02.2023 ein.
- Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 11, letzte Änderung: 03.02.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 27.02.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 stellte die Beschwerdeseite den Antrag das Länderinformationsblatt, Version 11, zur Verfügung zu stellen, wobei das BVwG diesem Ersuchen mit Schriftsatz vom 14.02.2023 nachkam.
- Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zunächst auszugsweise Angaben vor, welche bereits inhaltsgleich in der Beschwerdeschrift erstattet wurden. Darüber hinaus wurde auf einzelne Auszüge aus dem LIB hingewiesen, insbesondere zu den Sicherheitskräften, zur Blutrache, den Sicherheitsbehörden, zu XXXX Machtapparat, dem Verschwindenlassen von Personen und zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
- Mit Stellungnahme vom 16.02.2023 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zunächst auszugsweise Angaben vor, welche bereits inhaltsgleich in der Beschwerdeschrift erstattet wurden. Darüber hinaus wurde auf einzelne Auszüge aus dem LIB hingewiesen, insbesondere zu den Sicherheitskräften, zur Blutrache, den Sicherheitsbehörden, zu römisch 40 Machtapparat, dem Verschwindenlassen von Personen und zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
- Am 27.02.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RV legt vor: die Sterbeurkunde des Bruders der Gattin des BF samt Übersetzung (in Kopie), sowie eine Arbeitsbestätigung, den BF betreffend, von 23.01.
- Diese werden zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: die Sterbeurkunde des Bruders der Gattin des BF samt Übersetzung (in Kopie), sowie eine Arbeitsbestätigung, den BF betreffend, von 23.01.
- Diese werden zum Akt genommen. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb XXXX in XXXX , in der Tschetschenischen Republik, Straße XXXX . Dort habe ich auch genau gewohnt, allerdings habe ich vor der Ausreise mehrfach die Adresse gewechselt ( XXXX etc.) und an diese Adressen kann ich mich nicht erinnern. Ich bin russischer Staatsbürger.BF: römisch 40 , geb römisch 40 in römisch 40 , in der Tschetschenischen Republik, Straße römisch 40 . Dort habe ich auch genau gewohnt, allerdings habe ich vor der Ausreise mehrfach die Adresse gewechselt ( römisch 40 etc.) und an diese Adressen kann ich mich nicht erinnern. Ich bin russischer Staatsbürger. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Moslem RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Habe ich nicht mit. Ich hatte Ausweise auf meinem Handy gespeichert gehabt, aber das Handy habe ich nicht mehr. Ich habe ein neues Handy. Auf dem Handy meiner Frau dürften die Dokumente aber gespeichert sein. RI an RV: Ich ersuche Sie binnen einer Woche die Ablichtungen sämtlicher Dokumente des BF, über welche die Beschwerdeseite verfügt, an das Gericht zu übermitteln.RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen einer Woche die Ablichtungen sämtlicher Dokumente des BF, über welche die Beschwerdeseite verfügt, an das Gericht zu übermitteln. RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt gehen zu Ihrer Person 3 verschiedene russischen Reisepässe hervor: Und zwar: der russische Reisepass, Nr. XXXX , lautend auf XXXX , gültig vom XXXX (AS 79); den russischen Reisepass, Nr. XXXX , ebenfalls lautend auf XXXX , gültig bis XXXX (AS 93) und den russischen Reisepass, Nr. XXXX , lautend auf XXXX , gültig von XXXX (AS 95). RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt gehen zu Ihrer Person 3 verschiedene russischen Reisepässe hervor: Und zwar: der russische Reisepass, Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , gültig vom römisch 40 (AS 79); den russischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ebenfalls lautend auf römisch 40 , gültig bis römisch 40 (AS 93) und den russischen Reisepass, Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , gültig von römisch 40 (AS 95). BF: Ich habe sie gehabt, aber sie sind verlorengegangen. RI: Wann und wo sind sie verlorengegangen und bei welcher Gelegenheit? BF: Als ich hiergekommen bin, war ich so viel unterwegs. In der U-Bahn habe ich die Tasche verloren, wo die Pässe, die Unterlagen und das Handy waren. RI: Welche Unterlagen waren noch drinnen? BF: Nein, keine Unterlagen, nur die Pässe und das Handy. RI: Wenn Sie in der U-Bahn auch Ihr Handy verloren haben, woher haben Sie dann die Ablichtungen Ihrer Pässe auf dem Handy? BF: Die Fotos habe ich draufgehabt. Die habe ich vorher schon fotografiert. RI: Wenn Sie Ihr Handy verloren haben, warum haben Sie die Fotos von den Pässen noch? BF: Die Fotos habe ich nicht bei mir. Ich habe ein neues Handy. Die Fotos sind auf dem Handy von meiner Frau. RI: Wieso ließen Sie sich binnen etwas mehr als einem Jahr 3 verschiedene russische Reisepässe, noch dazu auf zwei verschiedene Namen ausstellen? BF: Die waren auf zwei Namen. Wegen meinen Problemen habe ich den Nachnamen gewechselt und einen neuen Pass erstellen lassen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 3 des Protokolls angegeben, dass Sie nach der Eheschließung den Nachnamen Ihrer Frau angenommen haben und daher nunmehr XXXX und nicht mehr – wie davor- XXXX heißen. Sie haben auch angegeben, dass Sie dies wegen privater Probleme gemacht haben. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Warum konkret haben Sie den Nachnamen Ihrer Frau nach Eheschließung angenommen? Hat das mit Ihren Fluchtgründen zu tun?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 3 des Protokolls angegeben, dass Sie nach der Eheschließung den Nachnamen Ihrer Frau angenommen haben und daher nunmehr römisch 40 und nicht mehr – wie davor- römisch 40 heißen. Sie haben auch angegeben, dass Sie dies wegen privater Probleme gemacht haben. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Warum konkret haben Sie den Nachnamen Ihrer Frau nach Eheschließung angenommen? Hat das mit Ihren Fluchtgründen zu tun? BF: Das ist ja wohl auch ein privates Problem, über das ich jetzt rede. RI: Also sind Ihre Fluchtgründe der Grund für den Namenswechsel? BF: Alle Probleme sind private Probleme, weswegen ich da bin. Die ganze Zeit rede ich über diese Probleme. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Tschetschenisch. Deutsch lerne ich. RI: Sprechen und verstehen Sie auch Russisch? BF: Nein, ich verstehe nicht Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Mit sieben Jahren bin ich in die Schule gegangen und mit 16 habe ich die Mittelschule abgeschlossen. Danach habe ich auf einer Baustelle gearbeitet. Ich weiß nicht die Daten, ich habe von früh bis abends gearbeitet. Ich habe dort gearbeitet seit ich 16 bin und bis jetzt. RI: Haben Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Nein. RI: Haben Sie nur auf Baustellen gearbeitet oder noch andere Tätigkeiten gemacht? BF: Nein, nur auf der Baustelle. RI: Als was haben Sie auf der Baustelle gearbeitet? BF: Ich war Meister. Ich habe Steine gelegt. RI: Sind Sie im Bundesgebiet schon einer Tätigkeit nachgegangen? BF: Nein, hier nicht. Ich habe keine Arbeitsbewilligung. RI: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe gearbeitet. RI: Zwischen 2019 und Jänner 2022, an welchen Orten und von wann bis wann haben Sie sich längere Zeit in der Russischen Föderation aufgehalten und wie haben dort Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: In dieser Zeit habe ich in verschiedenen Regionen gelebt und Verschiedenes gearbeitet. Ich habe nicht immer gearbeitet und dann hat mich meine Mutter finanziell unterstützt. RI wiederholt die Frage. BF: Im letzten halben Jahr hatte ich Stress und ich bin depressiv und deswegen kann ich mich nicht an die Daten erinnern und was ich dort gemacht habe. RI: Sie werden sich ja erinnern können, wo Sie waren und den ungefähren Zeitraum. BF: An Daten kann ich mich nicht erinnern. In XXXX , XXXX und in XXXX war ich, aber ich kann mich nicht an Daten erinnern, von wann bis wann. BF: An Daten kann ich mich nicht erinnern. In römisch 40 , römisch 40 und in römisch 40 war ich, aber ich kann mich nicht an Daten erinnern, von wann bis wann. RI: Auch nicht ungefähr, jahreszahlenmäßig? BF: Nein, ich kann mich nicht erinnern, in welcher Stadt zu welchem Datum ich war. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Ich habe gearbeitet, wo ich konnte und habe selbst verdient. Ich wurde auch von meiner Frau unterstützt. RI wiederholt die Frage. BF: So mittel ist es mir gegangen. Ich hatte zum Essen und zum Trinken, nichts Besonderes. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF: Ich habe keinen Grundwehrdienst verrichtet. Wehrpflicht in Russland zu machen, ist nicht irgendeine Tätigkeit auszuüben, sondern Menschen zu töten. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Ich bin seit einem Jahr durchgehend da. RI: VORHALTUNG: Haben Sie am 05.01.2020 versucht unter Verwendung einer gefälschten österreichischen Aufenthaltsberechtigung mit der Nummer XXXX nach Ungarn einzureisen?RI: VORHALTUNG: Haben Sie am 05.01.2020 versucht unter Verwendung einer gefälschten österreichischen Aufenthaltsberechtigung mit der Nummer römisch 40 nach Ungarn einzureisen? BF: Nein, habe ich nicht versucht. Ich bin immer da in Österreich. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe nie falsche Dokumente gehabt. Ich habe ein Visum gehabt und dann wurde dieses Visum gestrichen. Ich weiß nicht, worum es geht, aber ich habe nie mit gefälschten Dokumenten zu tun gehabt. RI: VORHALTUNG: Aus Ihrem Akt geht eine entsprechende SIS (Schengener Informationssystem) -Ausschreibung vom 16.01.2020 hervor. Wissen Sie, dass gegen Sie wegen des o.a. Vorfalls ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot bis zum 15.01.2023 gegen Sie im Schengener Raum verhängt worden ist? BF: Ich habe ein normales Visum bekommen. Mit diesem Visum bin ich eingereist. Mein ganzes Leben habe ich nichts mit gefälschten Dokumenten zu tun gehabt. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und schauen Sie sich die AS 79 an. Hier ist die Ablichtung des Reisepasses jener Person, die am 05.01.2020 nach Österreich einreisen wollte in oben angeführter Sache. Sind Sie das auf der Ablichtung? BF: Ja. RI: Hängt die Änderung Ihres Nachnamens unter Umständen mit dem gegen Sie verhängten Einreiseverbot, gültig bis zum 15.01.2023, zusammen, um es Ihnen zu ermöglichen, trotz des Einreisverbotes wieder in das Bundesgebiet einzureisen? BF: Ich habe darüber nicht gewusst, dass ich ein Einreiseverbot bekommen habe. Ich wurde nicht durchgelassen. Ich wusste, dass das Visum gestrichen ist, aber dass ich ein Einreiseverbot erhalten habe, diese Information habe ich von niemandem bekommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei der oa. versuchten Einreise nach Ungarn am 05.01.2020, bei der Sie einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel vorgezeigt haben, den ungarischen Behörden gegenüber angegeben, dass Sie in XXXX geboren sind. Im bisherigen gegenständlichen Verfahren, wie auch heute, haben Sie jedoch angegeben in XXXX geboren zu sein. Wieso haben Sie vor den ungarischen Behörden abweichende Angaben zu Ihrem Geburtsort getätigt?RI: VORHALTUNG: Sie haben bei der oa. versuchten Einreise nach Ungarn am 05.01.2020, bei der Sie einen gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel vorgezeigt haben, den ungarischen Behörden gegenüber angegeben, dass Sie in römisch 40 geboren sind. Im bisherigen gegenständlichen Verfahren, wie auch heute, haben Sie jedoch angegeben in römisch 40 geboren zu sein. Wieso haben Sie vor den ungarischen Behörden abweichende Angaben zu Ihrem Geburtsort getätigt? BF: Ich habe dort gesagt gehabt, Tschetschenische Republik, XXXX . BF: Ich habe dort gesagt gehabt, Tschetschenische Republik, römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Ich habe dort keine Angehörigen, meine gesamte Familie ist hier. RI: VORHALTUNG: Sie wollten sich bei EE am 24.01.2022 auf Seite 3 des Protokolls nicht zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat äußern. Vor dem BFA am 01.07.2022 auf Seite 5 des Prot., befragt nach Ihren Verwandten im Herkunftsstaat, nannten Sie Ihren Vater XXXX , Geburtsdatum unbekannt, Ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , einen Onkel und Tante. Vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 4 vermeinten Sie zunächst keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu haben, auf Nachfrage nannten Sie dann Ihre Mutter, würden sie aber nicht als Mutter ansehen. Heute brachten Sie vor keine Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten bzw. gleichbleibenden Angaben zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie wollten sich bei EE am 24.01.2022 auf Seite 3 des Protokolls nicht zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat äußern. Vor dem BFA am 01.07.2022 auf Seite 5 des Prot., befragt nach Ihren Verwandten im Herkunftsstaat, nannten Sie Ihren Vater römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt, Ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Onkel und Tante. Vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 4 vermeinten Sie zunächst keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu haben, auf Nachfrage nannten Sie dann Ihre Mutter, würden sie aber nicht als Mutter ansehen. Heute brachten Sie vor keine Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten bzw. gleichbleibenden Angaben zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat zu tätigen? BF: Damals, bei der Ersteinvernahme, habe ich das erste Mal auch gesagt, dass ich keine Angehörigen dort habe. Ich habe immer nur die Mutter gesagt. Meinen Vater habe ich nie gesehen und die Mutter betrachte ich auch nicht wie eine Mutter. Ich wurde immer wieder gefragt nach meinen Angehörigen und da habe ich das gesagt. RI: Leben Ihre Mutter und Ihr Vater noch in der RF? BF: Über den Vater weiß ich gar nichts, die Mutter ja. RI: Wie heißt der Vater? BF: XXXX , er ist XXXX geboren, mehr weiß ich nicht. Früher habe ich das auch gesagt.BF: römisch 40 , er ist römisch 40 geboren, mehr weiß ich nicht. Früher habe ich das auch gesagt. RI: Wann haben Sie diesen Vater das letzte Mal gesehen oder gehört? BF: Das ist sehr lange her, ich würde sagen ca. 20 Jahre, das ist sehr lange her. RI: Warum haben Sie zu Ihrem Vater keinen Kontakt mehr? BF: Muss ich auf diese Frage antworten? RI: Es ist für Ihr Verfahren nicht unrelevant über Ihre familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu reden. BF: Er hat mit mir nie was zu tun gehabt und ich auch nichts mit ihm. RI: Stehen Sie mit Ihrer Mutter in Kontakt? Wenn ja, wie oft? BF: Sehr selten. RI: Was heißt selten? BF: Ich kann nicht konkret die Zeit nennen, dann sage ich so ca. einmal im halben Jahr. RI: Was ist der Grund für den seltenen Kontakt? BF: Ich befürchte, dass meine Mutter auch irgendwelche Probleme bekommen wird. Sie ist nicht jung, sie wird das nicht aushalten. RI: D.h. Sie haben nur seltenen Kontakt zu Ihrer Mutter, um sie zu schützen? BF: Ja, weil dort ist es so, ich bin weg, ich bin geflüchtet und schon gerettet. Diese Familienmitglieder, die noch dort sind, die bekommen dann die Probleme wegen mir. RI: Sie haben vor dem BFA auch noch von einem Onkel und einer Tante im Herkunftsstaat gesprochen. Wie heißen die, wo wohnen sie und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Ich habe das nur so gesagt gehabt, weil immer wieder wurde nachgefragt. Ich habe sie nur so genannt. Ich bin nicht in Kontakt mit ihnen. RI: Aber gibt es diese Verwandten? BF: Ich weiß es nicht. RI an RV: Wollen Sie sich kurz mit Ihrem Mandanten unterreden, denn diese kryptischen Antworten, die er gibt, die werden ihm nicht wirklich helfen.RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie sich kurz mit Ihrem Mandanten unterreden, denn diese kryptischen Antworten, die er gibt, die werden ihm nicht wirklich helfen. RV: Es ist schwierig mit ihm zu sprechen, weil er Fragen und Zusammenhänge nicht schnell genug begreift. Er hat heute auch nicht gut geschlafen.Regierungsvorlage, Es ist schwierig mit ihm zu sprechen, weil er Fragen und Zusammenhänge nicht schnell genug begreift. Er hat heute auch nicht gut geschlafen. RI unterbricht um 10:55 Uhr für 5 Minuten. RV bespricht sich mit BF unter Zuhilfenahme der D.Regierungsvorlage bespricht sich mit BF unter Zuhilfenahme der D. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie Ihre Mutter nicht als Mutter ansehen würden. Warum ist das so? BF: Ich habe das über den Vater gesagt, nicht über die Mutter. Ich habe gesagt, dass ich mit der Mutter selten in Kontakt bin. RI: Wovon lebt Ihre Mutter in der RF? BF: Ich weiß es nicht, vielleicht hat sie Pension. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? BF: Nein. RI: Verfügt Ihre Mutter im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Sie hat ein kleines Haus. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF: Nein. RI: Lebt Ihre Mutter in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Ja. RI: Lebt Ihre Mutter im Herkunftsstaat bisher unbehelligt in der Russischen Föderation oder hatte diese ähnliche Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten? BF: Bis jetzt habe ich darüber nichts gehört. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ich habe zwei Freunde, mit ihnen komme ich nur selten in Kontakt. Einer heißt XXXX , der zweite XXXX . XXXX heißt mit Nachnamen XXXX und XXXX .BF: Ich habe zwei Freunde, mit ihnen komme ich nur selten in Kontakt. Einer heißt römisch 40 , der zweite römisch 40 . römisch 40 heißt mit Nachnamen römisch 40 und römisch 40 . RI: Wo leben diese zwei Freunde? BF: In Russland, in XXXX .BF: In Russland, in römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu ihnen? BF: Selten, so ca. im Monat ein- bis zweimal. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Außerhalb der RF habe ich nur in Österreich jemanden, sonst niemanden. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Meine Frau heißt XXXX , geb. XXXX , ihre zwei Söhne XXXX , geb. XXXX , genauen Monat weiß ich nicht, ich glaube im XXXX , und XXXX im XXXX geboren, Familienname XXXX , Schwiegervater XXXX , geb. glaube ich XXXX . Die Schwiegermutter heißt XXXX , sie ist XXXX oder XXXX geboren. Der Bruder von meiner Frau heißt XXXX , geb. XXXX .BF: Meine Frau heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , ihre zwei Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , genauen Monat weiß ich nicht, ich glaube im römisch 40 , und römisch 40 im römisch 40 geboren, Familienname römisch 40 , Schwiegervater römisch 40 , geb. glaube ich römisch 40 . Die Schwiegermutter heißt römisch 40 , sie ist römisch 40 oder römisch 40 geboren. Der Bruder von meiner Frau heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Ehegattin kennengelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Wir kennen uns seit
- Wir haben uns in sozialen Medien kennengelernt, also im Internet. 2020 haben wir geheiratet. RI: Im Verfahrensakt ist eine Heiratsurkunde samt Übersetzung enthalten. War es eine arrangierte Ehe oder eine Liebesheirat? BF: Es war eine Liebesheirat. Ohne einander können wir nicht leben. RI: Wann und wo haben Sie sich das erste Mal persönlich gesehen und wie viel Zeit später haben Sie dann geheiratet? BF: Ich habe sie gesehen, als sie in die Ukraine und nach Russland gereist ist. Ich kann mich an die Daten nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange es vor der Hochzeit war. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie Ihre Ehegattin bereits im Jahr 2016 kennengelernt haben und 26.09.2020 geheiratet haben, wie kommt es dann, dass Sie vor dem BFA am 01.07.2022 auf den Seiten 4f des Protokolls weder auch nur ansatzweise den vollen Namen, noch den Geburtsort Ihrer Gattin, noch die genauen Umstände des Kennenlernens, noch die vollen Namen Ihrer Schwiegereltern, noch Zeitpunkt und genauen Ort der Eheschließung zu nennen im Stande waren? BF: Ich habe die ganze Familie gekannt durch unsere Kontakte, wir haben uns immer kontaktiert und habe alle gekannt. Ich habe sie beim BFA genannt gehabt. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie mit Ihrer Gattin seit 26.09.2020 standesamtlich verheiratet sind, wie auch aus der Heiratsurkunde ersichtlich ist, wieso haben Sie im Rahmen der Ersteinvernahme am 24.01.2022 auf Seite 2 angegeben ledig zu sein? BF: Ich habe das nicht gesagt, weil ich befürchtet habe, dass meine Frau wegen mir Probleme bekommt. RI: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 4 angegeben, dass Ihre Frau zwei Söhne hat. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Diese zwei Söhne sind auch heute in Begleitung mitgekommen. Sie sind aber weder der leibliche Vater dieser Söhne Ihrer Gattin, noch haben Sie diese adoptiert? BF: Ich habe gesagt, ich fühle so, dass sie meine leiblichen Söhne sind. RI wiederholt die Frage. BF: Sie sind nicht meine leiblichen Söhne und sie sind auch nicht adoptiert. RI: Haben Sie mit Ihrer Ehegattin XXXX , geb. XXXX , auch gemeinsame Kinder?RI: Haben Sie mit Ihrer Ehegattin römisch 40 , geb. römisch 40 , auch gemeinsame Kinder? BF: Nein. RI: Ist Ihre Ehegattin zurzeit schwanger? BF: Weiß ich nicht. RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF: Meine Frau, unsere zwei Söhne. RI: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist das dortige Verfahren ausgegangen? BF: Nein, ich habe in anderen Ländern keinen Asylantrag gestellt. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Jänner 2022 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein, war ich nicht. Das kann ich gar nicht, dann bekomme ich Probleme. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Das Problem ist, dass ich mit einem Mann Probleme bekommen habe, der in der Regierung arbeitet und für ihn ist das gleich, ob er mich töten würde oder eine Kuh oder ein Huhn. So leicht ist es für ihn. Es ist so passiert, ich war unterwegs mit meinem Hund und mein Hund hat gebellt und ist herumgesprungen. Der Mann hat dann meinen Hund erschossen. Dann bin ich am Abend zu diesem Mann gegangen. Dann ist es zu einer Schlägerei gekommen. Ich habe ihn dann geschlagen. Danach ist er im Spital gelegen. Danach, als es ihm besser gegangen ist, hat er angefangen gemeinsam mit seinen Angehörigen mich zu suchen. Dann wurde ich immer wieder entdeckt, wo ich mich versteckt habe. Dann habe ich immer die verschiedenen Regionen wechseln müssen. So ist die Geschichte weitergegangen. Dann habe ich mich immer wieder an neuen Orten verstecken müssen. Vor einem in der Regierung arbeitenden Menschen mich zu verstecken, ist sehr schwierig gewesen, egal wo ich war. RI: Erklären Sie mir bitte genau was bei dem Zwischenfall mit Ihrem Hund geschehen ist? Wo und wann fand das genau statt, wer war zugegen und was wurde gesprochen? BF: Es war in Tschetschenien, in unserem Dorf XXXX auf der Straße XXXX . Ich weiß nicht, welches Monat, ich bin mir nicht sicher, ob es 2018 war. Danach ist mir so Vieles geschehen, ich habe so viele Probleme gehabt. Die Daten sind nicht mehr im Kopf.BF: Es war in Tschetschenien, in unserem Dorf römisch 40 auf der Straße römisch 40 . Ich weiß nicht, welches Monat, ich bin mir nicht sicher, ob es 2018 war. Danach ist mir so Vieles geschehen, ich habe so viele Probleme gehabt. Die Daten sind nicht mehr im Kopf. RI: War es im Sommer, Winter, Herbst oder Frühling? BF: Es war im Frühling. RI: Schildern Sie mir, wie das abgelaufen ist. BF: Es war so, ich habe den Mann getroffen, er war böse geworden wegen meines Hundes und dann hat er ihn erschossen. Dann habe ich den Mann besucht und dann ist es zum Streit gekommen. RI: Sie brauchen die Geschichte in den groben Zügen nicht mehr wiederholen. Ich möchte jetzt die Details hören. BF: Das war alles, was passiert war. Neues habe ich nichts mehr. RI: War das Ihr eigener Hund oder der Hund Ihrer Ehegattin? BF: Das war mein Hund. RI: Welche Rasse war der Hund, wie hieß er und wie alt war er zum Tötungszeitpunkt? BF: Es war ein XXXX , er war ca. ein Jahr und zwei Monate bis ein Jahr vier Monate alt. Er hieß XXXX .BF: Es war ein römisch 40 , er war ca. ein Jahr und zwei Monate bis ein Jahr vier Monate alt. Er hieß römisch 40 . RI: Welche Farbe hatte der Hund? BF: Er war schwarz-weiß. RI: War der Hund sofort tot oder haben Sie ihn noch zu einem Arzt gebracht? BF: Er war sofort tot. RI: Wo ist der Hund getroffen worden? BF: Er wurde getroffen am Hals, wo das Ohr ist. Auf Nachfrage meine ich hinter dem Ohr. RI: Warum wurde der Hund genau erschossen? Was hat der Schütze zu seiner Tat gesagt? Er wird sich doch irgendwie zu der Schussabgabe geäußert haben? BF: Der Hund hat zu Toben angefangen und gebellt. Er ist in die Richtung des Schützen gelaufen, aber er wollte ihn nicht beißen. RI: War der Hund angeleint? BF: Ja, er war angeleint. Er war gar nicht böse. Er war nicht aggressiv zu Menschen. RI: Hat Ihr Hund einen Beißkorb getragen zum Zeitpunkt der Schussabgabe? BF: Nein, das hat er nicht gehabt. Es war ein sehr ruhiger Hund. RI: Aber der Hund war zu diesem Zeitpunkt angeleint? BF: Nein, zu diesem Zeitpunkt habe ich ihn von der Leine gelassen. RI: Hat der Schütze die Waffe nur gegen den Hund gerichtet oder hat er Sie auch damit bedroht? BF: Nein, nur auf den Hund hat er geschossen. RI: Sie hat er nicht bedroht mit der Waffe? BF: Ja, mich hat er auch mit der Waffe bedroht und hat mir die Schuld gegeben, dass ich den Hund nicht zurückgehalten habe. Ich habe ein Foto von diesem Mann und der hat so viele Möglichkeiten, er ist in der Regierung. Nach diesem Vorfall hat er einen noch höheren Titel bekommen. RI: Was hat der Schütze während dieses Vorfalls gesagt? BF: Er hat nichts gesprochen, er hat den Schuss erschossen. RI: Was hat er dann zu Ihnen gesagt? BF: Zu mir hat er gesagt, warum ich meinen Hund nicht zurückgehalten habe, ich sollte den Hund nicht auf ihn zulaufen lassen. RI: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Er ist dann weggegangen. Er hat mich nur angesprochen, dass ich meinen Hund zurückhalten hätte sollen. Er ist dann gegangen. Ich habe meinen Hund genommen und bin nach Hause gegangen. Am Abend bin ich zum Schützen gegangen. RI: Sind Sie mit der Waffe bedroht worden und was hat er zu Ihnen gesagt, als er die Waffe auf Sie gerichtet hat? BF: Ja, ich wurde bedroht. Er hat seine Pistole gedreht und dann ist er gegangen. RI: Wie weit stand der Schütze vom Hund entfernt zum Zeitpunkt der Schussabgabe und mit welcher Waffe hat er geschossen? BF: Mit den Waffen kenne ich mich nicht aus, es war eine Pistole, mehr weiß ich nicht. Er war nicht weit entfernt. Ich weiß nicht genau wie weit er entfernt war, vielleicht vier oder fünf Meter. RI: Hat der Schütze die Waffe offen getragen oder hat er sie davor verborgen gehabt? BF: Ich weiß nicht, wie er die Waffe getragen, ich habe nur gesehen, dass er die Waffe in der Hand gehalten hat und geschossen hat. RI: War der Schütze in zivil gekleidet oder in Uniform? BF: In Uniform, das war eine militärische Arbeitsuniform. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 5 angegeben, dass ein gewisser XXXX , Alter XXXX Jahre, in Begleitung seiner Freunde Ihren Hund auf offener Straße erschossen hat. Haben Sie dem Herrn XXXX schon vorher persönlich gekannt? Wenn ja, seit wann und wie haben Sie ihn kennengelernt? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 5 angegeben, dass ein gewisser römisch 40 , Alter römisch 40 Jahre, in Begleitung seiner Freunde Ihren Hund auf offener Straße erschossen hat. Haben Sie dem Herrn römisch 40 schon vorher persönlich gekannt? Wenn ja, seit wann und wie haben Sie ihn kennengelernt? BF: Ich wusste seinen Namen, dass er in XXXX arbeitet. So direkt habe ich ihn nicht gekannt.BF: Ich wusste seinen Namen, dass er in römisch 40 arbeitet. So direkt habe ich ihn nicht gekannt. RI: Woher wussten Sie seinen Namen und den Ort seiner Arbeit? BF: Im Dorf kennen sich die Menschen und wissen, wer wer ist. RI: Was hat Hr. XXXX beruflich gemacht und woher wissen Sie so viel von ihm?RI: Was hat Hr. römisch 40 beruflich gemacht und woher wissen Sie so viel von ihm? BF: In dieser militärischen Richtung kenne ich mich nicht genau aus, es gibt XXXX Leute und andere. Ich weiß nicht, wo er gearbeitet hat.BF: In dieser militärischen Richtung kenne ich mich nicht genau aus, es gibt römisch 40 Leute und andere. Ich weiß nicht, wo er gearbeitet hat. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Ersteinvernahme am 24.01.2022 haben Sie noch angegeben, dass Sie einen Polizisten geschlagen hätten, der Ihren Hund erschossen hat. Heute sprechen Sie von jemanden in Militäruniform. War es ein Polizist oder ein Soldat? BF: Die sind alle in einem, Polizisten und Militärs. Sie sind alle unter einem Dach, er ist Polizist und beim Militär, so sind die Leute. RI: Sind Sie Hrn. XXXX schon davor beim Gassigehen öfter begegnet?RI: Sind Sie Hrn. römisch 40 schon davor beim Gassigehen öfter begegnet? BF: Ja, wir kommen aus dem gleichen Dorf, gesehen habe ich ihn. RI: Sie haben vorhin angegeben, den Namen des Schützen, das Alter des Schützen, dass er für die Regierung arbeitet. Woher wissen Sie so viel von diesem Mann? BF: Wie ich vorher gesagt habe, wir kommen aus dem gleichen Dorf. Ich habe ihn früher auch gesehen gehabt. Daher habe ich ihn gekannt. RI: Wohnte der Hr. XXXX in der Nähe des Ortes, wo er vermeintlich Ihren Hund erschossen hat?RI: Wohnte der Hr. römisch 40 in der Nähe des Ortes, wo er vermeintlich Ihren Hund erschossen hat? BF: Dort in der Nähe wohnt er nicht, aber Leute begegnen sich. RI: Können Sie mir bitte die genaue Adresse von Hrn. XXXX nennen?RI: Können Sie mir bitte die genaue Adresse von Hrn. römisch 40 nennen? BF: Die genaue Adresse weiß ich nicht, so dass ich sagen kann, wo er wohnt. Die militärischen Leute haben eh keine bestimmte Adresse, wo sie genau leben. RI: Wie können Sie Hrn. XXXX abends besucht haben, wenn Sie seine genaue Adresse nicht kennen? Das müssen Sie mir erklären.RI: Wie können Sie Hrn. römisch 40 abends besucht haben, wenn Sie seine genaue Adresse nicht kennen? Das müssen Sie mir erklären. BF: Wir sind aus einem Dorf und das ist keine große Ortschaft. Ja, ich bin so zu ihm gekommen. RI: Mit wie vielen Leuten war Hr. XXXX zu diesem Zeitpunkt unterwegs, als Sie ihm mit dem Hund begegnet sind und wie sahen diese aus?RI: Mit wie vielen Leuten war Hr. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt unterwegs, als Sie ihm mit dem Hund begegnet sind und wie sahen diese aus? BF: Ich habe nur ihn allein gesehen. RI: D.h. er war nicht in Begleitung anderer? BF: Ich habe niemand anderen gesehen. RI: Sind Sie durch den Vorfall mit Ihrem Hund sehr erschrocken oder verängstigt gewesen? Wie haben Sie auf die Erschießung des Hundes adhoc reagiert? BF: Ja, ich habe große Angst bekommen und ich habe einen Schock bekommen. Ich habe so einen Zustand gehabt, einen Schock, dass ich gar nicht reagieren konnte. Ich konnte nicht auf ihn losgehen oder ihn schlagen, schließlich ist er ein Regierungsmitarbeiter und deswegen bin ich in Ruhe am Abend zu ihm gegangen, um zu besprechen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 5 angegeben, dass Hr. XXXX ein XXXX -Angehöriger sei. Woher wollen Sie das genau wissen oder ist das nur eine Vermutung von Ihnen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 5 angegeben, dass Hr. römisch 40 ein römisch 40 -Angehöriger sei. Woher wollen Sie das genau wissen oder ist das nur eine Vermutung von Ihnen? BF: Die sind alle dasselbe. Ich habe gewusst, dass er in der Regierung arbeitet. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe nicht gesagt, dass er Angehöriger ist, damals habe ich nur so gesprochen, dass sie alle mit dem XXXX zusammengehörenBF: Ich habe nicht gesagt, dass er Angehöriger ist, damals habe ich nur so gesprochen, dass sie alle mit dem römisch 40 zusammengehören RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 6, befragt wieso Sie wissen, dass Hr. XXXX mit XXXX verschwägert ist, u.a. gesagt: „Das hört man so. Wenn jemand mit dem XXXX zusammenarbeitet, weiss man das. […]“. Das klingt für mich nicht nach gesichertem Wissen, sondern vielmehr nach Hörensagen. Außerdem haben Sie sich hier nur zur Zusammenarbeit mit XXXX geäußert, befragt wurden Sie aber, warum Sie wissen, dass Hr. XXXX mit XXXX verwandt ist. Was sagen Sie dazu?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.10.2022 auf Seite 6, befragt wieso Sie wissen, dass Hr. römisch 40 mit römisch 40 verschwägert ist, u.a. gesagt: „Das hört man so. Wenn jemand mit dem römisch 40 zusammenarbeitet, weiss man das. […]“. Das klingt für mich nicht nach gesichertem Wissen, sondern vielmehr nach Hörensagen. Außerdem haben Sie sich hier nur zur Zusammenarbeit mit römisch 40 geäußert, befragt wurden Sie aber, warum Sie wissen, dass Hr. römisch 40 mit römisch 40 verwandt ist. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe es so gehört gehabt und habe es so gesagt. RI: Wann und warum haben Sie Hrn. XXXX dann persönlich aufgesucht? Der Hund war zu dem Zeitpunkt ja schon tot, oder? RI: Wann und warum haben Sie Hrn. römisch 40 dann persönlich aufgesucht? Der Hund war zu dem Zeitpunkt ja schon tot, oder? BF: Ich weiß es selber auch nicht. Der Hund war mir so wichtig und ich war so betroffen. RI: Was haben Sie sich von diesem Besuch im Hause XXXX genau versprochen?RI: Was haben Sie sich von diesem Besuch im Hause römisch 40 genau versprochen? BF: Sowas Besonderes haben wir nicht gesprochen, es ist zur Schlägerei gekommen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war so betroffen und bin einfach hingegangen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren durchgehend angegeben, dass Ihr Hund von einem bewaffneten Mann auf offener Straße kaltblütig erschossen worden ist und Sie am selben Abend zu diesem schießwütigen XXXX -Angehörigen nach Hause gegangen seien um diesen zur Rede zu stellen? Warum sollten Sie so etwas Irrationales tun wollen? Hatten Sie keine Angst davor selbst erschossen zu werden?RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren durchgehend angegeben, dass Ihr Hund von einem bewaffneten Mann auf offener Straße kaltblütig erschossen worden ist und Sie am selben Abend zu diesem schießwütigen römisch 40 -Angehörigen nach Hause gegangen seien um diesen zur Rede zu stellen? Warum sollten Sie so etwas Irrationales tun wollen? Hatten Sie keine Angst davor selbst erschossen zu werden? BF: Ich habe so gedacht, soll ich gehen? Ich habe gedacht, ich soll zu ihm gehen und mit ihm sprechen. Ich weiß nicht, warum. RI: Als Sie zu ihm nach Hause kamen, wann war das? Und waren das noch andere Leute da oder waren Sie alleine mit ihm? BF: Es waren keine anderen Leute da, er war alleine. RI: Schildern Sie bitte die Situation im Hause XXXX , welche zum behaupteten Raufhandel und der Verletzung XXXX führte?RI: Schildern Sie bitte die Situation im Hause römisch 40 , welche zum behaupteten Raufhandel und der Verletzung römisch 40 führte? BF: Ich habe ihn gerufen, er ist rausgekommen. Dann habe ich angefangen ihn zu schlagen. RI: War das im Haus oder vor dem Haus? BF: Vor dem Haus, ich habe ihn gerufen gehabt und er ist vom Hof auf die Straße gegangen. Die Schlägerei fand auch vor dem Haus statt. RI: Wie kam es dann zur Verletzung von XXXX ?RI: Wie kam es dann zur Verletzung von römisch 40 ? BF: Ich habe ihn geschlagen. RI: D.h. es war Ihr Schlag, der ihn verletzt hat und nicht der Sturz? BF: Ja, es war der Schlag. RI: Wie haben Sie Hrn. XXXX genau verletzt und was machten Sie als er zu Boden ging? Haben Sie ihn liegen lassen oder selbst die Rettung gerufen?RI: Wie haben Sie Hrn. römisch 40 genau verletzt und was machten Sie als er zu Boden ging? Haben Sie ihn liegen lassen oder selbst die Rettung gerufen? BF: Ich habe ihn so liegen gelassen. RI: In welchem Zustand war er, als Sie ihn liegen gelassen haben? War er bewusstlos? Welche sichtbaren Verletzungen hat er gehabt? BF: Ich weiß nicht, in welchem Zustand er war und ob er bewusstlos war. Ich war selber in so einem aufgeregten Schock. RI: Was taten Sie nach dem Zwischenfall vor dem Haus XXXX ? Verblieben Sie an Ihrer Adresse oder flüchteten Sie unmittelbar?RI: Was taten Sie nach dem Zwischenfall vor dem Haus römisch 40 ? Verblieben Sie an Ihrer Adresse oder flüchteten Sie unmittelbar? BF: Ich bin sofort geflüchtet. RI: Wohin sind Sie geflüchtet? BF: Ich bin von dort nach Hause gegangen und von zuhause bin ich weggereist nach Russland. RI: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen Ihrer Rückkehr zu Ihrem Haus und der Ausreise in den anderen Teil der RF? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich bin noch am selben Abend geflüchtet. RI: Wann wurden Sie das erste Mal wegen dieses Vorfalles vor dem Haus XXXX bedroht und von wen?RI: Wann wurden Sie das erste Mal wegen dieses Vorfalles vor dem Haus römisch 40 bedroht und von wen? BF: Das ist Blutrache, dazu gehören alle seine Angehörigen. RI wiederholt die Frage. BF: Ein Verwandter von ihm, ich kann nicht genau sagen, ob es sein leiblicher Bruder war oder ein Cousin. Jemand hat mir mitgeteilt, dass ich gesucht werde, aber es ist niemand zu mir direkt gekommen. RI: Wie und von wem wurde es Ihnen mitgeteilt? BF: Ein Bekannter war das. RI: Wer war der Bekannte? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Woher wusste es XXXX ?RI: Woher wusste es römisch 40 ? BF: XXXX hat es von anderen gehört.BF: römisch 40 hat es von anderen gehört. RI: Wurde jemals seitens der Familie des Schützen mit Ihnen direkt Kontakt aufgenommen? Wurden Sie jemals direkt bedroht, verfolgt etc? BF: Wenn jemand von den Angehörigen mich direkt getroffen hätte, hätten sie mich umgebracht oder sehr schwer geschlagen. RI: Wie viel Zeit verging, bis es Hr. XXXX besser ging und er aus dem Spital entlassen wurde?RI: Wie viel Zeit verging, bis es Hr. römisch 40 besser ging und er aus dem Spital entlassen wurde? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern, leider. RI: Wann sind Sie aus Tschetschenien schließlich ausgereist und welcher Verfolgung waren Sie nach dieser Ausreise in der russischen Föderation bis zu Ihrer Ausreise im Jänner 2022 noch ausgesetzt? BF: Ich wurde in Tschetschenien gesucht. RI: Sie haben angegeben, dass Sie sich eine Zeit lang vor Ihrer Ausreise nach Europa in anderen Teilen der RF aufgehalten haben. Sie haben XXXX genannt. Sind Sie während Ihres Aufenthalts dort irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen?RI: Sie haben angegeben, dass Sie sich eine Zeit lang vor Ihrer Ausreise nach Europa in anderen Teilen der RF aufgehalten haben. Sie haben römisch 40 genannt. Sind Sie während Ihres Aufenthalts dort irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen? BF: Ich wurde angerufen, sie haben irgendwie meine Handynummer gefunden. Sie haben mich angerufen und mir gesagt, dass sie wüssten, wo ich mich befinde und haben mich bedroht, dass sie mich finden werden. RI: Wie oft wurden Sie derart angerufen und wer war das genau? BF: Das waren seine Angehörigen, aber wie viele Male, das kann ich leider nicht sagen. RI: Wo haben die Ihre Telefonnummer her? BF: Sie haben bei Leuten nachgefragt und diese irgendwie bekommen. RI: Sind die Verwandten des Hrn. XXXX auch zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Ihre Mutter besucht oder kam das nicht vor?RI: Sind die Verwandten des Hrn. römisch 40 auch zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Ihre Mutter besucht oder kam das nicht vor? BF: Davon weiß ich nichts, die Mutter sagt mir nichts und ich will mit ihr darüber nicht reden. Ich will sie schützen. RI: Was war für Sie das konkrete, fluchtauslösende Ereignis? War es die Tötung des Hundes und die Auseinandersetzung mit Hrn. XXXX vor seinem Zuhause?RI: Was war für Sie das konkrete, fluchtauslösende Ereignis? War es die Tötung des Hundes und die Auseinandersetzung mit Hrn. römisch 40 vor seinem Zuhause? BF: Dass ich ihn vor seinem Haus geschlagen habe war das fluchtauslösende Ereignis. Ich befürchte Blutrache. RI: Warum haben Sie sich von 2019 bis 2022, so Ihre Angaben vom BFA, in XXXX aufgehalten und sind nicht schon früher, d.h. zeitnahe zum fluchtauslösenden Ereignis endgültig aus der Russischen Föderation ausgereist?RI: Warum haben Sie sich von 2019 bis 2022, so Ihre Angaben vom BFA, in römisch 40 aufgehalten und sind nicht schon früher, d.h. zeitnahe zum fluchtauslösenden Ereignis endgültig aus der Russischen Föderation ausgereist? BF: Ich habe gehofft, dass diese Sache aufhört und sie werden mich nicht finden, habe ich gehofft. Ich habe gehofft, dass das aufhört. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Das waren meine Fluchtgründe. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmalig in der Beschwerdeschrift auf Seite 6 angegeben, dass Ihnen bei Rückkehr auch Gefahr drohen würde, da die Familie Ihrer Frau vor XXXX geflüchtet sei und Ihr Schwager XXXX , geb. XXXX , am 05.12.2022 angeblich ermordet worden sei. Wer soll Ihren Schwager ermordet haben und aus welchem genauen Grund?RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmalig in der Beschwerdeschrift auf Seite 6 angegeben, dass Ihnen bei Rückkehr auch Gefahr drohen würde, da die Familie Ihrer Frau vor römisch 40 geflüchtet sei und Ihr Schwager römisch 40 , geb. römisch 40 , am 05.12.2022 angeblich ermordet worden sei. Wer soll Ihren Schwager ermordet haben und aus welchem genauen Grund? BF: Mein Schwager wurde getötet von Leuten XXXX .BF: Mein Schwager wurde getötet von Leuten römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Ein Mitarbeiter von XXXX , der hier war, ist zurückgeschickt worden und ist ermordet worden. Mir könnte das auch drohen. Mir könnte die Sache vom Schwager auch angehängt werden und daher befürchte ich die Rückkehr.BF: Ein Mitarbeiter von römisch 40 , der hier war, ist zurückgeschickt worden und ist ermordet worden. Mir könnte das auch drohen. Mir könnte die Sache vom Schwager auch angehängt werden und daher befürchte ich die Rückkehr. RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Schwager von XXXX Männern getötet worden ist? RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Schwager von römisch 40 Männern getötet worden ist? BF: Das hat mir meine Frau erzählt. RI: Es stellt sich nun die Frage warum nun der Tod Ihres Schwagers eine konkrete Gefährdungslage für Sie im Falle der Rückkehr bedeuten sollte? Sie sind schließlich kein gebürtiger XXXX , sondern lediglich angeheiratet?RI: Es stellt sich nun die Frage warum nun der Tod Ihres Schwagers eine konkrete Gefährdungslage für Sie im Falle der Rückkehr bedeuten sollte? Sie sind schließlich kein gebürtiger römisch 40 , sondern lediglich angeheiratet? BF: Wir sind eine Familie. Sie werden genauso das Gleiche mit mir machen. Entweder werde ich so wie er getötet oder ich werde in den Krieg geschickt. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Außer dem habe ich keine Probleme gehabt. Ich habe nie Probleme mit der Regierung oder mit irgendjemanden persönlich gehabt. Wegen dem habe ich jetzt die ganzen Probleme. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Wie ich gesagt habe, ich werde dort umgebracht wie dieser Mann, gemeint ist mein Schwager, oder ich werde in den Krieg geschickt werden. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Sowas habe ich nicht, dass ich vorweisen kann. Ich fürchte, wenn ich nur die Grenze zu Russland übertrete, werde ich in den Krieg geschickt oder wegen des Vorfalls getötet. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? Sie haben zwischen 2019 und 2021 immerhin auch in anderen Landesteilen der RF gelebt und gearbeitet. BF: Egal, in welcher Region in Russland, es wird das Gleiche sein. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein, ich habe niemanden was Böses angetan. Ich war nicht straffällig. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Das kann ich jetzt nicht genau sagen, ich habe das nicht zusammengerechnet. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Ich gehe in einen Sportclub, MMA. Ich gehe auch in einen Fitnessclub. RI: In welchen Sportclub gehen Sie da? BF: Das ist ein Kampfclub, ich begleite meinen Sohn dorthin, ich sitze dort und trainiere dort. Ich weiß nicht, wie er heißt. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln? BF: Verschiedene Nationalitäten. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ich lerne jetzt Deutsch. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? Haben Sie eine Sprachprüfung abgelegt? BF: Nein, ich habe kein Zeugnis. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF spricht auf Tschetschenisch. RI (ohne Übersetzung): wiederholt die Frage. BF spricht auf Tschetschenisch. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Hobbies. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF schweigt. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich werde Deutsch lernen, Sprachkurse machen und eine Ausbildung machen. RI: Welche Ausbildung wollen Sie machen? BF: Ich werde Richtung Bau gehen. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Ich möchte Bauarbeiten machen. Das kann ich. Aber ich werde noch Ausbildung machen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF: Ja, ich habe im Hotel mit meinem Sohn beim Tragen geholfen. Ich war nur zum Helfen gekommen. Ich habe kein Geld dafür bekommen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wovon leben Sie und Ihre Gattin derzeit im Bundesgebiet? BF: Meine Frau arbeitet im Hotel. Sie war krank geworden und dann hat sie gekündigt wegen des Todes ihres Bruders. RI: Arbeitet sie zurzeit? BF: Noch nicht, sie ist noch krank. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, ich bin gesund. Ich habe mit dem Kreuz ein bisschen Probleme gehabt, aber jetzt bin ich gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Am Kreuz hatte ich Probleme, ich hatte eine Zyste, aber ich habe keine Unterlagen dafür. RI: Welche Art von Problemen haben Sie am Kreuz? BF: Ich habe eine Zyste. RI: Haben Sie die behandeln lassen? BF: Ich habe sie behandelt gehabt, aber jetzt habe ich keine e-Card und ich war nicht beim Arzt. RI: Wo haben sie Sie behandelt gehabt? BF: Im Herkunftsstaat. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau und deren Kindern? BF: Ich versuche deutsche Wörter zu sprechen, damit ich Deutsch lerne, das übe ich. RI: Wie geht es Ihrer Gattin gesundheitlich? BF: Derzeit geht es ihr nicht so gut. Ich kann nicht genau sagen, was sie hat. RI: Nimmt Ihre Gattin Medikamente? BF: Ja, ich glaube schon. RI: Welche? BF: Die Namen von den Medikamenten kenne ich nicht. RI: Ist Ihre Gattin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Beim Arzt war sie. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI: Haben Sie noch irgendwelche Unterlagen oder Beweismittel, die Sie vorlegen wollen? BF: Nein. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich habe keine Fragen, aber ich habe eine Urkunde, die ich gerne vorlegen möchte. Es handelt sich um Herrn XXXX . Ich habe die Urkunde nicht in Papierform, sondern nur in elektronischer Form auf dem Handy der Ehegattin. Bei dieser Urkunde handelt es sich um einen Bericht. Konkret geht es um die Beförderung des Schützen, über seine Machenschaften und die Urkunde wird zum Beweisthema vorgelegt, dass die Person bekannt ist und eine wichtige Rolle in der Armee von XXXX innehat. Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen, aber ich habe eine Urkunde, die ich gerne vorlegen möchte. Es handelt sich um Herrn römisch 40 . Ich habe die Urkunde nicht in Papierform, sondern nur in elektronischer Form auf dem Handy der Ehegattin. Bei dieser Urkunde handelt es sich um einen Bericht. Konkret geht es um die Beförderung des Schützen, über seine Machenschaften und die Urkunde wird zum Beweisthema vorgelegt, dass die Person bekannt ist und eine wichtige Rolle in der Armee von römisch 40 innehat. RI an RV: Um welche Art von Unterlagen handelt es sich und wie ist sie in den Besitz der Ehegattin gekommen?RI an Regierungsvorlage, Um welche Art von Unterlagen handelt es sich und wie ist sie in den Besitz der Ehegattin gekommen? RV: Die Unterlage ist auf Russisch und es handelt sich um einen Eintrag auf einer Website. Näheres kann ich Ihnen dazu nichts sagen. Vielleicht kann die D es übersetzen, wenn ich es vorzeige. Regierungsvorlage, Die Unterlage ist auf Russisch und es handelt sich um einen Eintrag auf einer Website. Näheres kann ich Ihnen dazu nichts sagen. Vielleicht kann die D es übersetzen, wenn ich es vorzeige. RI: Ist es ein langer Bericht? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI an RV: Ich ersuche Sie, binnen Wochenfrist h.g. einlangend, diesen Bericht an das Gericht zu übermitteln.RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie, binnen Wochenfrist h.g. einlangend, diesen Bericht an das Gericht zu übermitteln. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu warten. Die Zeugin wird in den Saal gebeten. Befragung der Zeugin: RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a AVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen? D verneint dies. RI befragt die Z, ob diese Umstände glaubhaft machen können, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen? Die Z verneint dies. RI befragt die Z, ob sie die D gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die D werden nicht erhoben. RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, heute als Zeugin auszusagen? Z: So gut geht es mir nicht. Ich bin depressiv. Z zeigt auf ihren linken Unterarm in einem Verband. RI an Z: Was haben Sie da für eine Verletzung? Z: Ich habe selber geschnitten. RI: Ist es ein Selbstmordversuch gewesen? Z: Ja, ich habe Medikamente geschluckt gehabt und habe mir den Arm geschnitten. RI: Haben Sie versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden? Z: Ja. RI: Wo haben Sie sich medizinisch bzw. psychologisch versorgen lassen? Z: Ich muss mir diesbezüglich erst einen Termin ausmachen. Ich war vorher auch in Behandlung, ich hatte Probleme. Jetzt habe ich meine Privatprobleme mit meiner Familie, wegen meinem Mann, meinem Bruder. Ich habe in letzter Zeit so viele Sachen gehabt. Ich habe eine Depression, weil ich habe viel Angst. RI: Haben Sie sich irgendwo medizinisch oder psychologisch versorgen lassen wegen der Verletzung? Z: Noch nicht, ich war bei meinem Hausarzt, er hat mir eine Überweisung geschrieben. Ich muss mir einen Termin ausmachen. RI: Wer hat Ihre Schnittverletzung versorgt? Z: Meine Kinder und mein Mann. RI: Und Sie haben sich das nicht von einem Arzt anschauen lassen? Z: Nicht so ganz. RI an RV: Angesichts der von der Z angegeben physischen und psychischen Situation, halten Sie den Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme der Z aufrecht?RI an Regierungsvorlage, Angesichts der von der Z angegeben physischen und psychischen Situation, halten Sie den Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme der Z aufrecht? RV: Der Beweisantrag wird aufrechterhalten. Ich habe gewusst, dass ihr Gesamtzustand nicht besonders gut ist im Moment. Sie hat kürzlich eine Fehlgeburt erlitten. Von Ihrem psychischen Zustand habe ich erst jetzt erfahren, aber wir könne auf ihre Einvernahme nicht verzichten.Regierungsvorlage, Der Beweisantrag wird aufrechterhalten. Ich habe gewusst, dass ihr Gesamtzustand nicht besonders gut ist im Moment. Sie hat kürzlich eine Fehlgeburt erlitten. Von Ihrem psychischen Zustand habe ich erst jetzt erfahren, aber wir könne auf ihre Einvernahme nicht verzichten. RI: Halten Sie sich geistig und körperlich in der Lage, der Einvernahme zu folgen? Z: Ja. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des §288 StGB. RI: Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß § 51 iVm § 49 AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG – wegen Gefahr eins Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. RI: Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – wegen Gefahr eins Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: Ich bin russische Staatsbürgerin. In Österreich bin ich seit
- Ich habe die Rot-Weiß-Rot Plus Karte. Mein Name ist XXXX , geb. XXXX . Ich bin in XXXX geboren. Ich habe mit meinen Eltern in XXXX , Straße XXXX gelebt, Bezirk XXXX , Ortschaft XXXX . Mein letzter Aufenthaltsort in der RF war in XXXX von 2019 bis Ende
- Ich habe mich an dieser Adresse anmelden müssen, damit ich zum Standesamt gehen kann. Gelebt habe ich aber an verschiedenen Orten gemeinsam mit meinem Mann. Die meiste Zeit hat mein Mann alleine verbracht. Ich war beschäftigt damit, zu schauen, ob für ihn eine Gefahr besteht.Z: Ich bin russische Staatsbürgerin. In Österreich bin ich seit
- Ich habe die Rot-Weiß-Rot Plus Karte. Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 . Ich bin in römisch 40 geboren. Ich habe mit meinen Eltern in römisch 40 , Straße römisch 40 gelebt, Bezirk römisch 40 , Ortschaft römisch 40 . Mein letzter Aufenthaltsort in der RF war in römisch 40 von 2019 bis Ende
- Ich habe mich an dieser Adresse anmelden müssen, damit ich zum Standesamt gehen kann. Gelebt habe ich aber an verschiedenen Orten gemeinsam mit meinem Mann. Die meiste Zeit hat mein Mann alleine verbracht. Ich war beschäftigt damit, zu schauen, ob für ihn eine Gefahr besteht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Z: Ich habe eine ältere Schwester. Es gibt Onkeln, es gibt Cousinen, aber jahrelang habe ich sie nicht gesehen. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt? Z: Wir haben sehr selten Kontakt, zwischen einmal im Halbjahr und einmal im Jahr. RI: Wie viele Tanten, Onkeln, Cousinen gibt es noch in der RF? Z: Einen Onkel vs in der RF. Ich habe noch zwei Tanten vs, weiß aber nicht, ob die noch in der RF leben. RI: Verfügt Ihre Familie im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten über Vermögenswerte (Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücke oder Fahrzeuge)? Z: Nein. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Russischen Föderation leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Z: Das weiß ich nicht. Ich habe gerade erwähnt, dass ich auch gehört habe, dass meine Tanten weggezogen sind. Wohin genau weiß ich nicht. Das kann innerhalb von Russland sein, aber auch außerhalb von Russland sein. RI: Haben Sie Verwandte, welche sich im Bundesgebiet aufhalten und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? Z: Meine Eltern XXXX und XXXX sind hier, meine Schwester XXXX lebt hier, mein Bruder XXXX , auch mein Bruder XXXX war in Österreich, er ist aber zurückgeschickt worden.Z: Meine Eltern römisch 40 und römisch 40 sind hier, meine Schwester römisch 40 lebt hier, mein Bruder römisch 40 , auch mein Bruder römisch 40 war in Österreich, er ist aber zurückgeschickt worden. RI: Waren das all Ihre Verwandten in Österreich? Z: Ja. RI: Mit welchen Verwandten von Ihnen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ich, mein Mann, meine zwei Söhne und mein Bruder XXXX .Z: Ich, mein Mann, meine zwei Söhne und mein Bruder römisch 40 . RI: Wie heißt der Vater Ihrer Kinder und wo befindet sich dieser? Z: XXXX , er wurde von XXXX Leuten entführt. Mein erster Sohn war ein Jahr alt und der zweite zwei Wochen alt. Seit der Entführung habe ich ihn nicht mehr gesehen. Er ist verschollen, wir wissen nicht, ob er getötet wurde.Z: römisch 40 , er wurde von römisch 40 Leuten entführt. Mein erster Sohn war ein Jahr alt und der zweite zwei Wochen alt. Seit der Entführung habe ich ihn nicht mehr gesehen. Er ist verschollen, wir wissen nicht, ob er getötet wurde. RI: Wann und wie haben Sie den BF kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar? Z: Anfang 2016, über das Internet. Danach war ich nach Hause gereist und haben uns auch gesehen. Dann haben wir dort traditionell geheiratet in einer Moschee in der Stadt XXXX . Seitdem sind wir ein Paar.Z: Anfang 2016, über das Internet. Danach war ich nach Hause gereist und haben uns auch gesehen. Dann haben wir dort traditionell geheiratet in einer Moschee in der Stadt römisch 40 . Seitdem sind wir ein Paar. RI: Wovon leben Sie und Ihre Kinder im Bundesgebiet? Woher beziehen Sie Ihren Lebensunterhalt? Z: Meine beiden Söhne arbeiten so wie ich. Der ältere Sohn XXXX , geb. XXXX arbeitet an der Baustelle und der zweite XXXX , geb. XXXX im Hotel XXXX an der Rezeption. Ich selber bin momentan wegen Depression zuhause, ich arbeite normalerweise auch in diesem Hotel XXXX . Zuerst habe ich am 19.11.2022 auf dem Weg zur Arbeit einen Messerstich in den Rumpf auf der rechten Seite bekommen. Das war im Rahmen eines Raubüberfalls auf der Straße in der XXXX . Am 04.
- wurde ich angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mein Bruder verstorben ist. Am 05.
- bin ich mit dem Auto nach XXXX gefahren, das war wegen der Beerdigung. Dort war ich zwei Tage später, musste meinen Bruder identifizieren und bin mit dem Flugzeug nach XXXX , um ihn dort zu beerdigen. Wenn es mir besser geht, werde ich wieder im Hotel arbeiten.Z: Meine beiden Söhne arbeiten so wie ich. Der ältere Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 arbeitet an der Baustelle und der zweite römisch 40 , geb. römisch 40 im Hotel römisch 40 an der Rezeption. Ich selber bin momentan wegen Depression zuhause, ich arbeite normalerweise auch in diesem Hotel römisch 40 . Zuerst habe ich am 19.11.2022 auf dem Weg zur Arbeit einen Messerstich in den Rumpf auf der rechten Seite bekommen. Das war im Rahmen eines Raubüberfalls auf der Straße in der römisch 40 . Am 04.
- wurde ich angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mein Bruder verstorben ist. Am 05.
- bin ich mit dem Auto nach römisch 40 gefahren, das war wegen der Beerdigung. Dort war ich zwei Tage später, musste meinen Bruder identifizieren und bin mit dem Flugzeug nach römisch 40 , um ihn dort zu beerdigen. Wenn es mir besser geht, werde ich wieder im Hotel arbeiten. RI: Welcher beruflichen Tätigkeit geht Ihr Gatte im Bundesgebiet nach? Z: In Österreich hat er nicht gearbeitet. RI: Wieviel Geld steht Ihnen monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung? Z: Bis zu 5.000 Euro. Wenn ich arbeiten gehe, habe ich noch mehr. RI: Laut aktuellen AJ-Web Auszug sind Sie Notstandshilfebezieherin. Z: Ja. RI: Wieviel Miete müssen Sie monatlich bezahlen? Z: 718 Euro. RI: Wieviel Geld verwenden Sie monatlich für Kleidung und Lebensmittel? Z: Das kommt darauf an, welchen Appetit wir haben. Ich kann dazu keine genauen Angaben tätigen. RI: Welche sonstigen fixen monatlichen Ausgaben müssen Sie bestreiten (Wasser/ Heizung, Strom, Handy, Verkehrsmittel, Internet, GIS-Gebühren, etc.)? Z: Internet 30 Euro, Handy 30 Euro, Strom 100 Euro. RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sind? Z: Es war ein Problem meines Vaters und das zweite war wegen meines Mannes. Die Behörde hat meinen Mann gesucht und haben mir gedroht. Ich wurde auch geschlagen und mir wurde das Gebiss verletzt. RI: Hatte die Gefährdungslage mit dem Tschetschenien Kriegen zu tun? Z: Ja, zu dieser Zeit war das bei allen das Problem. Damals wurden generell die Männer entführt. Aber mein Mann war am Zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt, bevor er mich kennengelernt und geheiratet hat. RI: Wann hat die Gefährdungslage für Ihre Familie begonnen und was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis? Z: Der Grund war das wegen meinem Mann. Mein Vater hatte auch große Probleme, er wurde entführt und geschlagen. Mein Vater hat bei der Polizei gearbeitet. Als dieser Krieg angefangen hat, wollte mein Vater nicht bei der Polizei bleiben, aber sie haben ihn nicht in Ruhe gelassen. RI: Es wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX , welcher in die RF abgeschoben worden war am 05.12.2022 ermordet worden sein soll. Wie ist er genau gestorben und von wem und aus welchem Grund soll er ermordet worden sein?RI: Es wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher in die RF abgeschoben worden war am 05.12.2022 ermordet worden sein soll. Wie ist er genau gestorben und von wem und aus welchem Grund soll er ermordet worden sein? Z: Wegen meinem Vater wurde er getötet, er ist hierhergekommen, als er vier Jahre alt war. Er hatte viele Verletzungen und der Hals war auch gebrochen. RI: Wer soll Ihren Bruder ermordet haben? Z: XXXX Leute. Es wurde uns so gesagt.Z: römisch 40 Leute. Es wurde uns so gesagt. RI: Von wem wurde Ihnen das gesagt? Z: Von denen, die den Vorfall gesehen haben, als er getötet worden ist. RI: Wo ist er gestorben? Z: In XXXX , weil in XXXX gibt es solche Leute auch. Es gibt ein Hotel, wo diese wohnen. Z: In römisch 40 , weil in römisch 40 gibt es solche Leute auch. Es gibt ein Hotel, wo diese wohnen. RI: Woher wollen Sie wissen, dass es XXXX Leute waren?RI: Woher wollen Sie wissen, dass es römisch 40 Leute waren? Z: Uns wurde es so gesagt. Mein Bruder hat viele Verletzungen gehabt, im Gesicht, am Oberkörper, am Kopf und sein Hals wurde gebrochen. RI: Wann ist Ihr Bruder in die RF abgeschoben worden? Z: Am 03.
- waren es zwei Jahre her, d.h. 03.12.
- Als mein Bruder dorthin abgeschoben worden ist, war ich auch in XXXX , weil mein Mann war auch dort.Z: Am 03.
- waren es zwei Jahre her, d.h. 03.12.
- Als mein Bruder dorthin abgeschoben worden ist, war ich auch in römisch 40 , weil mein Mann war auch dort. RI: Hatten Sie, als Ihr Bruder in der RF gelebt hat, regelmäßigen Kontakt zu ihm? Z: Ja. RI: Hat er Ihnen mitgeteilt, dass er einer Verfolgung ausgesetzt ist? Z: Ja, er hat erzählt, er hat Anrufe bekommen und hat wen getroffen gehabt und Schlägereien gehabt. Er hat mir erzählt, es waren Regierungsleute. Sie haben gefragt, wo sein Vater ist. RI: Es wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass im Falle einer Rückkehr Ihres Gatten eine erhöhte Gefährdungslage bestünde, wegen des Todes Ihres Bruders. Können Sie mir sagen, warum sollte der Tod Ihres Bruders nun eine konkrete Gefährdungslage für Ihren Gatten im Falle der Rückkehr bedeuten? Immerhin ist Ihr Gatte kein gebürtiger XXXX , sondern er ist angeheiratet.RI: Es wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass im Falle einer Rückkehr Ihres Gatten eine erhöhte Gefährdungslage bestünde, wegen des Todes Ihres Bruders. Können Sie mir sagen, warum sollte der Tod Ihres Bruders nun eine konkrete Gefährdungslage für Ihren Gatten im Falle der Rückkehr bedeuten? Immerhin ist Ihr Gatte kein gebürtiger römisch 40 , sondern er ist angeheiratet. Z: Er hatte seine eigenen Probleme, als er sich mit mir verheiratet hat, gehört das auch dazu. Wir sind eine zusammengehörende Familie. Das sind dieselben Leute. RI: Wie Sie bei Ihrem Mann zwischen 2019 und Ende 2021 in der RF waren, sind Sie dort durchgehend gewesen oder sind Sie auch nach Österreich zurückgekehrt? Z: Ich war durchgehend in der RF, aber in verschiedenen Städten. RI: Waren Sie in der Zeit, als Sie in der RF gelebt haben, selber einer Bedrohung oder einer Verfolgung ausgesetzt? Z: Sie haben nicht gewusst, dass ich dort bin. Ich habe mit meinem Bruder telefoniert, aber die anderen Leute wussten nicht, dass ich dort bin. Wie ich dort war, habe ich mit niemanden Kontakt gehabt, nicht einmal mit Angehörigen. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? Z: Ich bin doch eine Frau, welche politischen Aktivitäten kann ich. Ich war Hausfrau mit meinen Kindern. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Z: Nein, niemals. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation? Z: Mein Mann wird getötet so wie mein Bruder. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass der BF als Person bei Rückkehr in die RF einer Verfolgung ausgesetzt wäre? Z: Etwas Schriftliches haben wir nicht, aber der Informationslauf im Herkunftsstaat funktioniert sehr schnell und es wird jeder gefunden. Mein Mann wurde immer wieder gefunden und er konnte nicht zwei Nächte in derselben Wohnung schlafen. RI: Könnte der BF in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? Er hat zwischen 2019 und 2021 immerhin auch in anderen Landesteilen der RF gelebt und gearbeitet. Z: Er wurde immer irgendwo gefunden. Das hier ist seine letzte Station, er kann nicht immer auf der Flucht sein. RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Gatte in Österreich bereits gesetzt hat. Z: Er ist noch nicht so lange hier. Wir sind immer zusammen, wenn wir irgendwo fortgehen, ins Kino oder sonst wo. Er versucht die Sprache zu lernen, er hat schon viele Wörter gelernt. Er muss jetzt lernen, die Wörter in Sätzen zu formulieren. Er mag unterwegs sein, wo die Leute sind, z.B. am Weihnachtsmarkt. Wir sind immer zusammen, wir warten, bis er zuhause ist und dann essen wir zusammen. RI: Haben Sie zum Fluchtgrund Ihres Mannes und den eigenen familiären Problemen alles sagen können? Z: Ich glaube, dass ich alles gesagt habe. Wenn Sie an mich noch Fragen haben, werde ich antworten. RI: Haben Sie noch etwas, was Sie zum Beweiszweck vorlegen wollen? Z: Ich habe Fotos, ich habe eine Sterbeurkunde vorgelegt. Hinsichtlich der Todesursache warte ich noch auf ein Schreiben des Amtsarztes, welcher den Toten untersucht hat. Dieses Schreiben kann dauern und wenn dieses Schreiben vorliegt, muss ich es persönlich aus XXXX abholen.Z: Ich habe Fotos, ich habe eine Sterbeurkunde vorgelegt. Hinsichtlich der Todesursache warte ich noch auf ein Schreiben des Amtsarztes, welcher den Toten untersucht hat. Dieses Schreiben kann dauern und wenn dieses Schreiben vorliegt, muss ich es persönlich aus römisch 40 abholen. RI an Z: Wollen Sie diese Fotos vorlegen? Z: Ja. RI an RV: Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist h.g. einlangend die Fotos vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist h.g. einlangend die Fotos vorzulegen. RV: Bezüglich des Schreibens des Amtsarztes, dessen Einlangen für heute erwartet worden ist, beantrage ich eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung.Regierungsvorlage, Bezüglich des Schreibens des Amtsarztes, dessen Einlangen für heute erwartet worden ist, beantrage ich eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung. RI räumt diese Frist ein. RI an RV: Sie haben erwähnt, dass die Zeugin noch einen Zeitungsbericht hat, den sie vorlegen möchte.RI an Regierungsvorlage, Sie haben erwähnt, dass die Zeugin noch einen Zeitungsbericht hat, den sie vorlegen möchte. Z holt ihr Handy und ruft eine Seite auf. RI an Z: Was ist die genaue Quelle? Z: Das ist ein ukrainischer Blog, indem der Verfolger von meinem Mann vorkommt, welcher in der Ukraine Karriere macht. Das wird von YouTube oder von Google betrieben. RI an RV: Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist diesen Artikel zu übermitteln und die genaue Quelle dazu anzugeben.RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist diesen Artikel zu übermitteln und die genaue Quelle dazu anzugeben. RI an D: Übersetzen Sie bitte, was im Artikel steht. D: „Das ist ein russischer militärischer Verbrecher, das ist ein faschistischer Verbrecher in der Ukraine. Am 24.02.2022, verantwortlich für den Genozid des ukrainischen Volkes. Er führt Krieg gegen das zivile Volk in der Ukraine. Er zerstört zivile Objekte. Er is