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{'item': 'W291 2269289-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlW291 2269289-2 Spruch, W291 2269289-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.12.2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung.
  2. Mit Bescheid vom 12.12.2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung.
  3. Am 05.04.2023 wurde der Akt zur Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorgelegt. Am 05.04.2023 übermittelte das BVwG dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
  4. Der BF gab am 07.04.2023 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Er ist im September 2022 ins Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde im September 2022 in Untersuchungshaft genommen. 1.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 08.11.2022 (nachweislich übernommen am 10.11.2022) wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und einer eventuellen Schubhaft verständigt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein und wirkte nicht weiter am Verfahren mit.1.
  8. Mit Schreiben des BFA vom 08.11.2022 (nachweislich übernommen am 10.11.2022) wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und einer eventuellen Schubhaft verständigt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein und wirkte nicht weiter am Verfahren mit. 1.
  9. Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2022 wurde der BF und zwei weitere Personen schuldig gesprochen, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 12.09.2022 in XXXX und anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) nachgenannten Personen vorzufindende Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren, € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem Störsender („CodeGrabber“), sohin einem besonderen Mittel iSd § 70 Abs. 1 Z 1 StGB, den XXXX auf seinem Autoschlüssel bei sich trug, das Funksignal der Handfernbedienung zum Abschließen der PKW der Geschädigten abfingen und ein neues Signal generierten, sohin unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscode, nämlich dem Funksignal bzw unter Außerkraftsetzung der elektronischen Zugangssperre, und sodann XXXX die PKW nach vorzufindenden Wertgegenständen durchsuchte bzw zu durchsuchen trachtete, während XXXX in Kenntnis des Tatplans im Auto auf XXXX wartete und die Umgebung beobachtete, wobei es jeweils beim Versuch blieb, und zwar durch Einbruch1.
  10. Mit rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2022 wurde der BF und zwei weitere Personen schuldig gesprochen, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 12.09.2022 in römisch 40 und anderen Orten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) nachgenannten Personen vorzufindende Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren, € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem Störsender („CodeGrabber“), sohin einem besonderen Mittel iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, den römisch 40 auf seinem Autoschlüssel bei sich trug, das Funksignal der Handfernbedienung zum Abschließen der PKW der Geschädigten abfingen und ein neues Signal generierten, sohin unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscode, nämlich dem Funksignal bzw unter Außerkraftsetzung der elektronischen Zugangssperre, und sodann römisch 40 die PKW nach vorzufindenden Wertgegenständen durchsuchte bzw zu durchsuchen trachtete, während römisch 40 in Kenntnis des Tatplans im Auto auf römisch 40 wartete und die Umgebung beobachtete, wobei es jeweils beim Versuch blieb, und zwar durch Einbruch
  11. in das Auto Vw Polo, Kz XXXX des XXXX ,
  12. in das Auto römisch fünf w Polo, Kz römisch 40 des römisch 40 ,
  13. in das Auto Mercedes BENZ, Kz XXXX der XXXX
  14. in das Auto Mercedes BENZ, Kz römisch 40 der römisch 40
  15. XXXX alleine in ein unversperrtes nicht mehr feststellbares Auto einer nicht mehr feststellbaren Frau.
  16. römisch 40 alleine in ein unversperrtes nicht mehr feststellbares Auto einer nicht mehr feststellbaren Frau. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, dass es beim Versuch geblieben ist; als erschwerend hingegen die mehrfache Tatwiederholung gewertet. Über den BF wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon 9 Monate bedingt, verhängt. Die Vorhaft vom 12.09.2022 bis 22.11.2022 wurde auf die verhängte Freiheitstrafe angerechnet. 1.
  17. Am 12.12.2022 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. 1.
  18. Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2022 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt.1.
  19. Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2022 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde am 12.12.2022, um 13:00 Uhr, vom BF übernommen. 1.
  20. Am 14.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  21. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF. 1.
  22. Mit Aktenvermerk vom 15.12.2022 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Darin wurde ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 14.12.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 1.
  23. Mit Aktenvermerk vom 15.12.2022 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Darin wurde ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 14.12.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 1.
  24. Beim Rückkehrberatungsgespräch am 15.12.2022 zeigte sich der BF rückkehrwillig. 1.
  25. Am 31.01.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  26. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nach § 55 Abs. 1a FPG nicht. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. 1.
  27. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde am 01.02.2023 dem BF zugestellt. 1.
  28. Am 10.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 1.
  29. Das BFA stimmte mit Schreiben vom 13.02.2023 einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zu, wobei die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr jedoch bis längstens 14.04.2023 gilt. 1.
  30. Der BF verfügt über einen Reisepass. 1.
  31. Der BF verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation in Österreich. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügte in Österreich abgesehen von Meldungen im PAZ oder in der Justizanstalt über keine aufrechten Meldungen. Er verfügt aktuell über keine Barmittel. 1.
  32. Die freiwillige Ausreise könnte wahrscheinlich zeitnah stattfinden. 1.
  33. Der haftfähige BF wurde in der Haft wegen Bluthochdruck, Prostatahypertophie und Gastritis behandelt. Es besteht eine Opiatabhängigkeit F11.2., er leidet an Hepatitis C B17.
  34. Der BF unternahm am 01.02.2023 einen Selbstmordversuch. 1.
  35. Der BF hat bisher kein Verhalten gesetzt, um seine Abschiebung zu erschweren. Vielmehr zeigte sich der BF - wie bereits ausgeführt (siehe 1.
  36. und 1.12.) - beim Rückkehrberatungsgespräch am 15.12.2022 rückkehrwillig und stellte am 10.02.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
  37. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  38. bis 1.
  39. konnten dem unbedenklichen Akteninhalt entnommen werden. Zum Zeitpunkt der Einreise (1.1.) ist festzuhalten, dass sich dieser aus einer Zusammenschau der diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme ergibt. Die Feststellung zu 1.
  40. ergibt sich aus einer Zusammenschau des Auszuges aus der ADVW-Portalabfrage (Effektenverwaltung) und den Angaben im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 09.02.
  41. Die Feststellung zu 1.
  42. konnte den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2023 entnommen werden. Die Feststellungen zu den Meldungen bzw. Nichtmeldungen (1.15.) konnten einem aktuellen ZMR-Auszug entnommen werden. Die Feststellung zu den nicht vorhandenen Barmittel (1.15.) gründet sich auf eine Einsichtnahme in einen Auszug aus der ADVW-Protalabfrage. Die Feststellungen zu 1.
  43. ergeben sich insbesondere aus einer Einsichtnahme in E-Mails vom 06.04.
  44. Die Feststellung zu 1.
  45. ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Substantiierte Hinweise, dass die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen beim BF vorliegen sollten, sind nicht hervorgekommen. Zu 1.
  46. ist auszuführen, dass dem Akteninhalt kein Verhalten des BF entnommen werden konnte, demnach er aktiv eine Abschiebung erschwert hätte. Die weiteren Feststellungen zu 1.
  47. konnten dem unbedenklichen Akteninhalt entnommen werden.
  48. Rechtliche Beurteilung: 3.
  49. Zu Spruchteil A.: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor; der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor; der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG und Sicherungsbedarf aus:Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG und Sicherungsbedarf aus: Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Er ist beruflich auch nicht in Österreich verwurzelt. Er verfügt aktuell über keine Barmittel. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte außerhalb von Meldungen im PAZ bzw. in einer Justizanstalt über keine Meldungen im Bundesgebiet (Z 9). Da die Z 9 erfüllt ist und auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, ist auch Z 3 erfüllt (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Er ist beruflich auch nicht in Österreich verwurzelt. Er verfügt aktuell über keine Barmittel. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte außerhalb von Meldungen im PAZ bzw. in einer Justizanstalt über keine Meldungen im Bundesgebiet (Ziffer 9,). Da die Ziffer 9, erfüllt ist und auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, ist auch Ziffer 3, erfüllt vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Gegenständlich ist die Fluchtgefahr aufgrund des Umstandes, dass sich der BF am 15.12.2022 rückkehrwillig zeigte und am 10.02.2023 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr stellte, der auch vom BFA genehmigt wurde, maßgeblich herabgesetzt. Der BF hat auch aktiv kein Verhalten gesetzt, um seine Abschiebung zu erschweren. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF strafrechtlich verurteilt wurde, dennoch ist aufgrund der gezeigten Rückkehrwilligkeit und des vulnerablen Gesundheitszustands des BF (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442) eine weitere Anhaltung des seit 12.12.2022 in Schubhaft angehaltenen BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig. Die verhängte Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht mehr als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren und wird im Falle des BF ein gelinderes Mittel (insbesondere periodischen Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten) zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Gegenständlich ist die Fluchtgefahr aufgrund des Umstandes, dass sich der BF am 15.12.2022 rückkehrwillig zeigte und am 10.02.2023 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr stellte, der auch vom BFA genehmigt wurde, maßgeblich herabgesetzt. Der BF hat auch aktiv kein Verhalten gesetzt, um seine Abschiebung zu erschweren. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF strafrechtlich verurteilt wurde, dennoch ist aufgrund der gezeigten Rückkehrwilligkeit und des vulnerablen Gesundheitszustands des BF vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442) eine weitere Anhaltung des seit 12.12.2022 in Schubhaft angehaltenen BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig. Die verhängte Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht mehr als „Ultima Ratio“ zu qualifizieren und wird im Falle des BF ein gelinderes Mittel (insbesondere periodischen Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten) zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war; ein schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.
  5. Zu Spruchteil B.:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2269289.2.00

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