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{'item': 'W298 2260356-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 1Art. 9Art. 12Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 31§ 7Artikel 80Art. 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2023 GeschäftszahlW298 2260356-1 Spruch, W298 2260356-1/9E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.06.2021, verbessert mit Schreiben vom 11.07.2022, machte die Mitbeteiligte (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde), XXXX , eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Datenübertragbarkeit geltend. Dazu brachte sie vor, dass sie von XXXX (Beschwerdeführerin, ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) auf Facebook private Nachrichten erhalten habe, in denen ihr mit der Offenlegung von Informationen gedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Kommentar auf der öffentlichen Facebook Seite von Frau XXXX , unter einem Foto welches die Mitbeteiligte mit ihren Kollegen nach einem Konzert in der Pfarre XXXX zeige, hinterlassen. Die in dem Kommentar offengelegten Informationen habe die Beschwerdeführerin von dem Handy ihres Lebensgefährten illegal erlangt. Diese hätten die Mitbeteiligte bloßgestellt und eine Bedrohung für ihren Ruf und ihre Karriere bedeutet. Der Kommentar sei am darauffolgenden Tag nach der Veröffentlichung von der Inhaberin des Facebook-Profils gelöscht worden. Der Beschwerde waren Screenshots von den Nachrichten und Kommentaren beilgelegt.
  2. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.06.2021, verbessert mit Schreiben vom 11.07.2022, machte die Mitbeteiligte (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde), römisch 40 , eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Datenübertragbarkeit geltend. Dazu brachte sie vor, dass sie von römisch 40 (Beschwerdeführerin, ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) auf Facebook private Nachrichten erhalten habe, in denen ihr mit der Offenlegung von Informationen gedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Kommentar auf der öffentlichen Facebook Seite von Frau römisch 40 , unter einem Foto welches die Mitbeteiligte mit ihren Kollegen nach einem Konzert in der Pfarre römisch 40 zeige, hinterlassen. Die in dem Kommentar offengelegten Informationen habe die Beschwerdeführerin von dem Handy ihres Lebensgefährten illegal erlangt. Diese hätten die Mitbeteiligte bloßgestellt und eine Bedrohung für ihren Ruf und ihre Karriere bedeutet. Der Kommentar sei am darauffolgenden Tag nach der Veröffentlichung von der Inhaberin des Facebook-Profils gelöscht worden. Der Beschwerde waren Screenshots von den Nachrichten und Kommentaren beilgelegt.
  3. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 19.07.2022, erstattete die Beschwerdeführerin am 09.08.2022 rechtzeitig eine Stellungnahme und führte aus, dass die Mitbeteiligte ihrem Partner eine WhatsApp Sprachnachricht gesendet habe, ohne Hinweise auf Geheimhaltung oder Datenschutz. Die Mitbeteiligte habe in dieser Sprachnachricht über ihre sexuellen Erlebnisse mit Männer in einem Swingerclub erzählt. Diese Nachricht habe der Partner der Beschwerdeführerin dann an einige seiner Freunde weitergeleitet, weshalb diese Information bereits „öffentlich“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie nicht verstehe, dass Frauen in Swingerclubs gehen und dann darüber berichten. Auch die Tatsache, dass die Mitbeteiligte nach solchen Besuchen in der Kirche singe, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht mit ihrem Wertesystem vereinbar. Sie habe das Verhalten der Mitbeteiligten respektlos gegenüber der Kirche und Personen die religiöse Werte verfolgen und leben empfunden. An dem Tag, an dem sie das Posting auf Facebook gesehen habe (das Foto der Mitbeteiligten in der Kirche), sei sie von Emotionen überwältigt worden und empört gewesen und habe sich von der Mitbeteiligten in ihrer Religionseinstellung verletzt gefühlt. Ob das Facebook-Profil der Person, welche das Foto veröffentlicht habe, öffentlich gewesen sei oder nicht, wisse sie nicht, darauf habe sie nicht geachtet. Ihr Kommentar sei aber sehr schnell gelöscht worden.
  4. Die belangte Behörde teilte der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11.08.2022 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihr die Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Der Mitbeteiligten wurde Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Sie wurde aufgefordert, im Rahmen ihrer Stellungnahme zu beantworten, ob das gegenständliche Posting der Beschwerdeführerin auf der öffentlichen Seite von XXXX zwischenzeitig gelöscht worden sei.
  5. Die belangte Behörde teilte der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11.08.2022 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihr die Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Der Mitbeteiligten wurde Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Sie wurde aufgefordert, im Rahmen ihrer Stellungnahme zu beantworten, ob das gegenständliche Posting der Beschwerdeführerin auf der öffentlichen Seite von römisch 40 zwischenzeitig gelöscht worden sei.
  6. Mit Schreiben vom 11.08.2022 erstattete die Mitbeteiligte eine Stellungnahme und führte aus, dass der Kommentar der Beschwerdeführerin innerhalb eines Tages nach ihrer Anfrage gelöscht worden sei. Das Profil von XXXX sei aber öffentlich gewesen und viele ihrer Kollegen hätten diesen Kommentar in der Zwischenzeit sehen können, wodurch sie unter großem psychischen Druck gestanden sei, ob sich der Kommentar auf ihre Arbeit ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin erpresse auch ihren Partner mit der Preisgabe seiner persönlichen Daten. Sie sei auch kein tief religiöser Mensch so wie sie behaupte, diese Lüge werde von ihr zur Manipulation benutzt, um die öffentliche Meinung über sie zu beeinflussen. Der Stellungnahme war ein Nachrichtenverlauf mit dem Partner der Beschwerdeführerin beigelegt.
  7. Mit Schreiben vom 11.08.2022 erstattete die Mitbeteiligte eine Stellungnahme und führte aus, dass der Kommentar der Beschwerdeführerin innerhalb eines Tages nach ihrer Anfrage gelöscht worden sei. Das Profil von römisch 40 sei aber öffentlich gewesen und viele ihrer Kollegen hätten diesen Kommentar in der Zwischenzeit sehen können, wodurch sie unter großem psychischen Druck gestanden sei, ob sich der Kommentar auf ihre Arbeit ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin erpresse auch ihren Partner mit der Preisgabe seiner persönlichen Daten. Sie sei auch kein tief religiöser Mensch so wie sie behaupte, diese Lüge werde von ihr zur Manipulation benutzt, um die öffentliche Meinung über sie zu beeinflussen. Der Stellungnahme war ein Nachrichtenverlauf mit dem Partner der Beschwerdeführerin beigelegt.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.08.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte in Spruchpunkt I. fest, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verletzt habe, indem sie am

  1. Mai 2022 auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite XXXX unter einem Facebook Beitrag von XXXX einen Kommentar mit dem Inhalt „Ich glaube es wissen wenige, dass XXXX eine Swingerin ist und in Swingerclubs im XXXX läuft. Könnte ihre Sprachnachricht über Ihre Erzählungen über Erlebnisse im Swingerclub anhängen. Ich persönlich finde solche Menschen sind eine Schande für die Ukraine und für die Kultur im Allgemeinen....“ veröffentlicht habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.08.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe, indem sie am 30. Mai 2022 auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite römisch 40 unter einem Facebook Beitrag von römisch 40 einen Kommentar mit dem Inhalt „Ich glaube es wissen wenige, dass römisch 40 eine Swingerin ist und in Swingerclubs im römisch 40 läuft. Könnte ihre Sprachnachricht über Ihre Erzählungen über Erlebnisse im Swingerclub anhängen. Ich persönlich finde solche Menschen sind eine Schande für die Ukraine und für die Kultur im Allgemeinen....“ veröffentlicht habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass der Anwendungsbereich der DSGVO (und des DSG) eröffnet sei, da die gegenständliche Information auf einer öffentlichen Facebook-Seite gepostet worden sei und diese einer unbegrenzten Personenzahl zugänglich gewesen sei. Nach § 1 Abs. 1 DSG habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die gegenständlichen Informationen über die Mitbeteiligte – die „sexuellen Erlebnisse im Swingerclub“ – allgemein verfügbare Informationen seien. So habe die Mitbeteiligte über ihre Erlebnisse mit dem Partner der Beschwerdeführerin über „WhatsApp“ gesprochen, dieser habe die Nachrichten dann an weitere Personen übermittelt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei jedoch nicht von einer „allgemeinen Verfügbarkeit“ auszugehen, bloß weil die Mitbeteiligte ihre Erlebnisse mit einer Person geteilt habe. Ebenso wenig sei von einer „allgemeinen Verfügbarkeit“ auszugehen, wenn diese Person, Informationen vereinzelt an andere Personen mithilfe von „WhatsApp“ weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht vorgebracht und seien auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden, dass die Mitbeteiligte ihre Erlebnisse mit der breiten Öffentlichkeit geteilt habe.

Art. 9Abs.

1 DSGVO würden Daten zum Sexualleben einer Person zu jenen sensiblen Daten zählen, die von einem besonderen Schutz profitieren (vgl. ErwGr 51 DSGVO). Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei weit zu verstehen, das „Sexualleben“ erfasse demnach alle Informationen, die in Zusammenhang mit sexuellen Aktivitäten, Vorlieben und Praktiken stehen würden. Vor diesem Hintergrund seien die seitens der Beschwerdeführerin veröffentlichten Informationen, dass die Mitbeteiligte eine „Swingerin“ sei und regelmäßig in „Swingerclubs“ laufe, als Daten zum Sexualleben der Mitbeteiligten zu qualifizieren. Eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO komme gegenständlich nicht in Betracht. Auch eine Einwilligung

Art. 9Abs.

1 lit. a DSGVO liege offenkundig nicht vor und auch die übrigen in Art. 9 Abs. 2 DSGVO normierten Tatbestände seien im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Es liege somit eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor. Da die Mitbeteiligte vor der Beschwerdeeingabe keinen Antrag auf Datenübertragbarkeit an die Beschwerdeführerin gestellt habe und es sich beim Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 12Abs. 3 i

Vm Art. 20 Abs. 1 DSGVO um ein antragsbedürftiges Recht handle, sei die Beschwerde dahingehend abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass der Anwendungsbereich der DSGVO (und des DSG) eröffnet sei, da die gegenständliche Information auf einer öffentlichen Facebook-Seite gepostet worden sei und diese einer unbegrenzten Personenzahl zugänglich gewesen sei. Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses sei ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die gegenständlichen Informationen über die Mitbeteiligte – die „sexuellen Erlebnisse im Swingerclub“ – allgemein verfügbare Informationen seien. So habe die Mitbeteiligte über ihre Erlebnisse mit dem Partner der Beschwerdeführerin über „WhatsApp“ gesprochen, dieser habe die Nachrichten dann an weitere Personen übermittelt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei jedoch nicht von einer „allgemeinen Verfügbarkeit“ auszugehen, bloß weil die Mitbeteiligte ihre Erlebnisse mit einer Person geteilt habe. Ebenso wenig sei von einer „allgemeinen Verfügbarkeit“ auszugehen, wenn diese Person, Informationen vereinzelt an andere Personen mithilfe von „WhatsApp“ weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht vorgebracht und seien auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden, dass die Mitbeteiligte ihre Erlebnisse mit der breiten Öffentlichkeit geteilt habe.

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO würden Daten zum Sexualleben einer Person zu jenen sensiblen Daten zählen, die von einem besonderen Schutz profitieren vergleiche ErwGr 51 DSGVO). Der Anwendungsbereich von Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sei weit zu verstehen, das „Sexualleben“ erfasse demnach alle Informationen, die in Zusammenhang mit sexuellen Aktivitäten, Vorlieben und Praktiken stehen würden. Vor diesem Hintergrund seien die seitens der Beschwerdeführerin veröffentlichten Informationen, dass die Mitbeteiligte eine „Swingerin“ sei und regelmäßig in „Swingerclubs“ laufe, als Daten zum Sexualleben der Mitbeteiligten zu qualifizieren. Eine Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO komme gegenständlich nicht in Betracht. Auch eine Einwilligung

Artikel 9

, Absatz eins, Litera a, DSGVO liege offenkundig nicht vor und auch die übrigen in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO normierten Tatbestände seien im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Es liege somit eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor. Da die Mitbeteiligte vor der Beschwerdeeingabe keinen Antrag auf Datenübertragbarkeit an die Beschwerdeführerin gestellt habe und es sich beim Recht auf Datenübertragbarkeit

Artikel 12

, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, DSGVO um ein antragsbedürftiges Recht handle, sei die Beschwerde dahingehend abzuweisen gewesen.

  1. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte, für das Verfahren relevant, im Wesentlich aus, dass die Tatsache, dass die Mitbeteiligte in Swingerclubs gehe und nachher oder vorher in der Kirche singe für viele Leute, die in die Kirche gehen und an Gott glauben, so auch für die Beschwerdeführerin, unvorstellbar sei und jede religiöse Einstellung verletze. Außerdem sei ihr von der belangten Behörde nicht erklärt worden, was das Wort „öffentlich“ bedeute oder wann ein Facebook-Profil nicht privat sei. Zum Zeitpunkt der „Kommentierung“ des Fotos sei das Facebook-Profil bzw. der Beitrag „privat“ gewesen und nur für Freunde oder Freunde von Freunden bestimmt gewesen. Es sei durchaus möglich, dass die belangte Behörde am 19.07.2022, somit fast zwei Monate später nach der Veröffentlichung des Kommentars, festgestellt habe, dass das gegenständliche Facebook-Profil öffentlich sei. Die Einstellungen privat – öffentlich könnten auf Facebook jede Minute geändert werden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin keinen Beitrag gepostet, sondern einen bestehenden Beitrag kommentiert. Dieser Beitrag aus der Kirche sei „privat“ gewesen. Man könne auch bei öffentlichen Profilen, private Beiträge für Freunde oder Freunde von Freunden posten.
  2. Mit Schreiben vom 23.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2022, nach ausdrücklicher Nachfrage der belangten Behörde, angegeben habe, dass sie nicht wisse, ob das Profil von XXXX öffentlich gewesen sei oder nicht, da sie darauf nicht geachtet habe. Daher erscheine es unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass das gegenständliche Facebook-Profil privat gewesen sei. Die Frage, ob ein Facebook-Profil privat oder öffentlich ist, sei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine rechtliche Frage. Die Beschwerdeführerin habe ein Facebook-Profil, welches sie regelmäßig zur Interaktion mit anderen Personen nutze. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ausreichend Kenntnisse besitzt, um den Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Facebook-Profilen zu kennen. Abgesehen davon habe die belangte Behörde im Rahmen des Aufforderungsschreibens vom 19.07.2022 ohnedies erklärt, was unter einem öffentlichen Profil zu verstehen sei. Außerdem bestreite die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verweist auf den angefochtenen Bescheid.
  3. Mit Schreiben vom 23.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2022, nach ausdrücklicher Nachfrage der belangten Behörde, angegeben habe, dass sie nicht wisse, ob das Profil von römisch 40 öffentlich gewesen sei oder nicht, da sie darauf nicht geachtet habe. Daher erscheine es unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass das gegenständliche Facebook-Profil privat gewesen sei. Die Frage, ob ein Facebook-Profil privat oder öffentlich ist, sei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine rechtliche Frage. Die Beschwerdeführerin habe ein Facebook-Profil, welches sie regelmäßig zur Interaktion mit anderen Personen nutze. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ausreichend Kenntnisse besitzt, um den Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Facebook-Profilen zu kennen. Abgesehen davon habe die belangte Behörde im Rahmen des Aufforderungsschreibens vom 19.07.2022 ohnedies erklärt, was unter einem öffentlichen Profil zu verstehen sei. Außerdem bestreite die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verweist auf den angefochtenen Bescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die mitbeteiligte Partei ist mit XXXX bekannt, weil sie beide im Kirchenchor der Pfarre XXXX singen. Die mitbeteiligte Partei ist mit römisch 40 bekannt, weil sie beide im Kirchenchor der Pfarre römisch 40 singen. Am 30.05.2022 postete XXXX ein Foto des Kirchenchors, auf dem auch die mitbeteiligte Partei zu sehen ist. Am 30.05.2022 postete römisch 40 ein Foto des Kirchenchors, auf dem auch die mitbeteiligte Partei zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin hat am 30.5.2022 eine Nachricht mit folgendem Inhalt auf dem Facebook-Profil XXXX unter dem Bild des Chors der Pfarre XXXX gepostet (Format nicht 1:1): Die Beschwerdeführerin hat am 30.5.2022 eine Nachricht mit folgendem Inhalt auf dem Facebook-Profil römisch 40 unter dem Bild des Chors der Pfarre römisch 40 gepostet (Format nicht 1:1): Zu diesem Zeitpunkt waren die Privatsphäre-Einstellungen des Profils von XXXX so gewählt, dass jedermann Kommentare unter Fotos lesen, kommentieren und schreiben konnte. XXXX löschte in der Folge das Facebook-Posting der Beschwerdeführerin und änderte erst im Nachhinein ihre Privatsphäre-Einstellungen
  5. Beweiswürdigung:Zu diesem Zeitpunkt waren die Privatsphäre-Einstellungen des Profils von römisch 40 so gewählt, dass jedermann Kommentare unter Fotos lesen, kommentieren und schreiben konnte. , römisch 40 löschte in der Folge das Facebook-Posting der Beschwerdeführerin und änderte erst im Nachhinein ihre Privatsphäre-Einstellungen
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus einer Aufforderung zur Stellungnahme an XXXX die bekanntgab, dass sie nach dem 30.5.2022 im Sommer oder Herbst ihre Privatsphäre-Einstellungen ändert.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus einer Aufforderung zur Stellungnahme an römisch 40 die bekanntgab, dass sie nach dem 30.5.2022 im Sommer oder Herbst ihre Privatsphäre-Einstellungen ändert. Die amtswegige Recherche der DSB hat ergeben, dass noch am 19.7.2022 die Einstellungen so gewählt waren, dass sie öffentlich und für jedermann zugänglich waren. Im dahingehenden Parteiengehör trat die Beschwerdeführerin dem nicht entgegen und bestehen auch vonseiten des Gerichts keine Zweifel, dass die XXXX wahrheitsgemäße Angaben macht. Im dahingehenden Parteiengehör trat die Beschwerdeführerin dem nicht entgegen und bestehen auch vonseiten des Gerichts keine Zweifel, dass die römisch 40 wahrheitsgemäße Angaben macht.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 4 Z 1 und Z 2, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 12 Abs. 3, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.Artikel 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Artikel 5, Absatz eins, Litera c,, Artikel 6, Absatz eins, Litera f,, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;,
  4. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet: Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Rechtmäßigkeit der Verarbeitung f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Art. 12 Abs. 3 DSGVO lautet:Artikel 12, Absatz 3, DSGVO lautet: Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet: Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: Artikel 51 Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. 2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. § 1 DSG lautet: Paragraph eins, DSG lautet:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 18 DSG lautet: Paragraph 18, DSG lautet:
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet.

§24 DSG lautet: 1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2

  1. Hauptstück verstößt.1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
  2. Hauptstück verstößt.

(2)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.6.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.,
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. 3.3.2 Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde, dass sie sich zu Unrecht Zugang zum Handy des XXXX verschafft habe. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei die Informationen selbst an XXXX offengelegt und, dass es doch möglich sei innerhalb kurzer Zeit Privatsphäre-Einstellungen zu ändern und rügte daher, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und habe daher unrichtig gefolgert, dass ihr Posting auf der Facebook-Seite von XXXX öffentlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde, dass sie sich zu Unrecht Zugang zum Handy des römisch 40 verschafft habe. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei die Informationen selbst an römisch 40 offengelegt und, dass es doch möglich sei innerhalb kurzer Zeit Privatsphäre-Einstellungen zu ändern und rügte daher, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und habe daher unrichtig gefolgert, dass ihr Posting auf der Facebook-Seite von römisch 40 öffentlich gewesen sei. Es war festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Postings die Privatsphäre-Einstellungen der XXXX nicht auf „begrenzt öffentlich“ (nur für Freunde oder Freunde von Freunden) eingeschränkt waren und damit Nachrichten, Bilder und Kommentare allgemein zugänglich waren. Es war festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Postings die Privatsphäre-Einstellungen der römisch 40 nicht auf „begrenzt öffentlich“ (nur für Freunde oder Freunde von Freunden) eingeschränkt waren und damit Nachrichten, Bilder und Kommentare allgemein zugänglich waren. Eine falsche rechtliche Beurteilung infolge eines Feststellungsmangels ist aber auch aus folgenden Gründen nicht gegeben: Die inkriminierte Nachricht der Beschwerdeführerin enthält insbesondere wegen der Behauptung sie sei eine „Swingerin“ ein Datum zum Sexualleben der mitbeteiligten Partei iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO (vgl. Frenzei in Paal/Pauly Art. 9 Rz 10).Die inkriminierte Nachricht der Beschwerdeführerin enthält insbesondere wegen der Behauptung sie sei eine „Swingerin“ ein Datum zum Sexualleben der mitbeteiligten Partei iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO vergleiche Frenzei in Paal/Pauly Artikel 9, Rz 10). Die belangte Behörde ist richtiger Weise davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung durch die betroffene Person, also die mitbeteiligte Partei nicht allein schon deshalb vorgelegen hat, weil sie diese Information an XXXX weitergegeben hat. Der VwGH hat in 99/12/0235 vom 29.09.1999 ausgesprochen, dass die einmalige Übermittlung von Daten nicht als eine Veröffentlichung zu verstehen ist, weswegen auch keine Rechtfertigung zur Datenverarbeitung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO vorliegt. Die belangte Behörde ist richtiger Weise davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung durch die betroffene Person, also die mitbeteiligte Partei nicht allein schon deshalb vorgelegen hat, weil sie diese Information an römisch 40 weitergegeben hat. Der VwGH hat in 99/12/0235 vom 29.09.1999 ausgesprochen, dass die einmalige Übermittlung von Daten nicht als eine Veröffentlichung zu verstehen ist, weswegen auch keine Rechtfertigung zur Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) DSGVO vorliegt. Weiter ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es für eine Geheimhaltungspflichtverletzung nicht auf einen konkreten Erfolg, sprich darauf ankommt, ob tatsächlich Dritten das Datum zur Kenntnis gelangte, sondern lediglich auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der konkret gerügten Datenverarbeitung (Veröffentlichung durch Nachricht unter dem Foto auf einem öffentlichen Facebook Profil) eine entsprechende Möglichkeit bestanden hat. (vgl. dazu Urteil vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064)Weiter ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es für eine Geheimhaltungspflichtverletzung nicht auf einen konkreten Erfolg, sprich darauf ankommt, ob tatsächlich Dritten das Datum zur Kenntnis gelangte, sondern lediglich auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der konkret gerügten Datenverarbeitung (Veröffentlichung durch Nachricht unter dem Foto auf einem öffentlichen Facebook Profil) eine entsprechende Möglichkeit bestanden hat. vergleiche dazu Urteil vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064) Aus diesem Grunde ist, in weiterer Folge, auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin heimlich und ohne Zustimmung des XXXX Chats auf seinem Handy eingesehen hat oder dazu berechtigt war, weil die danach vorgenommene Datenverarbeitung in Form eines öffentlichen Facebook-Postings, das von einer nicht näher bestimmbaren Anzahl an Dritten eingesehen werden konnte nicht von einem Rechtfertigungsgrund

Art. 9Abs.

2 DSGVO getragen war. Aus diesem Grunde ist, in weiterer Folge, auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin heimlich und ohne Zustimmung des römisch 40 Chats auf seinem Handy eingesehen hat oder dazu berechtigt war, weil die danach vorgenommene Datenverarbeitung in Form eines öffentlichen Facebook-Postings, das von einer nicht näher bestimmbaren Anzahl an Dritten eingesehen werden konnte nicht von einem Rechtfertigungsgrund

Artikel 9, Absatz 2, DSGVO getragen war.

3.3.3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abzusehen.Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2260356.1.00

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