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{'item': 'G307 2266952-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 67§ 70§§ 146§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 31Art 7Art. 16§ 55Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlG307 2266952-1 Spruch, G307 2266952-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2022, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.12.2022, wurde diese darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedacht sei. Zudem wurde die BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
  2. Am 29.12.2022 gab die BF eine entsprechende Stellungnahme ab und brachte zudem diverse Unterlagen in Vorlage.
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 18.01.2023, wurde gegen diese

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 18.01.2023, wurde gegen diese

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per E-Mail am 09.02.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 09.02.2023 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.02.2023 vorgelegt und langten dort am 13.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist kroatische Staatsangehörige und verheiratet. Die Muttersprache der BF ist Kroatisch. Die BF hält sich seit 27.04.1999, abgesehen von jeweils sechs Monate pro Jahr nicht übersteigenden, immer wiederkehrenden Aufenthalten in Kroatien, in Österreich auf, wobei sie während der angeführten Zeiträume durchgehend gemeldet war. Am 06.05.2011 wurde der BF der Titel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, nachdem ihr zuvor, beginnend mit dem Jahr 2000, wiederholt Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden und wurde ihr am 18.05.2021 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Die BF ist mit dem kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet und lebt mit diesem sowie ihrer erwachsenen Tochter, XXXX , geb. XXXX und deren Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA.: Kroatien, im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die BF ist mit dem kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und lebt mit diesem sowie ihrer erwachsenen Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 und deren Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kroatien, im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Ferner lebt auch der Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Kroatien, im Bundesgebiet, ging die BF von 23.01.2007 bis 24.01.2007, 03.03.2008 bis 13.03.2009, 12.03.2009 bis 31.08.2010 und 01.09.2010 bis 28.11.2017 unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog zwischen 29.11.2017 und 04.09.2020 überwiegend Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Von 24.02.2021 bis 31.03.2021 bezog die BF Übergangsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt und konsumiert seit XXXX .2022 Rehabiltationsgeld. Ferner lebt auch der Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kroatien, im Bundesgebiet, ging die BF von 23.01.2007 bis 24.01.2007, 03.03.2008 bis 13.03.2009, 12.03.2009 bis 31.08.2010 und 01.09.2010 bis 28.11.2017 unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog zwischen 29.11.2017 und 04.09.2020 überwiegend Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Von 24.02.2021 bis 31.03.2021 bezog die BF Übergangsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt und konsumiert seit römisch 40 .2022 Rehabiltationsgeld. Die BF leidet an Chronischem Schmerzsyndrom bei Discuspotrusion L3/4 und L4/5 sowie bei multisegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; Radikulopathie L4/5; Chronischem HWS- und BWS-Syndrom; Rezidivierender depressiver Störung ohne psychotische Symptome; Substituierter Hyperthyreose; Arterieller Hypertonie; Status post Katheterablation bei Vorhofflimmerarrythmie 11/2019; OSAS (= Schlafapnoesyndrom) mit CPAP (= Atemmaske); ängstlicher Persönlichkeitsstörung; Spannungskopfschmerzen; anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie Status post Ruptur des Musculus ischiocrural im rechten Oberschenkel 11/
  5. Die BF leidet an Chronischem Schmerzsyndrom bei Discuspotrusion L3/4 und L4/5 sowie bei multisegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; Radikulopathie L4/5; Chronischem HWS- und BWS-Syndrom; Rezidivierender depressiver Störung ohne psychotische Symptome; Substituierter Hyperthyreose; Arterieller Hypertonie; Status post Katheterablation bei Vorhofflimmerarrythmie 11 aus 2019,; OSAS (= Schlafapnoesyndrom) mit CPAP (= Atemmaske); ängstlicher Persönlichkeitsstörung; Spannungskopfschmerzen; anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie Status post Ruptur des Musculus ischiocrural im rechten Oberschenkel 11 aus 2019,. Die BF befindet sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nimmt täglich Medikamente ein und wurde zuletzt von XXXX .2023 bis XXXX .2023 wegen „rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ stationär im LKH XXXX , behandelt. Die BF befindet sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nimmt täglich Medikamente ein und wurde zuletzt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 wegen „rezidivierender depressiver Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2“ stationär im LKH römisch 40 , behandelt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs,

§§ 146, 147 Abs.

2, 148 zweiter Fall, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs,

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die BF wurde darin für schuldig befunden, sie habe von XXXX .2017 bis XXXX .2021 in XXXX in vier Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und ab der dritten Handlung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigten des Arbeitsmarktservice G. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Verschweigung ihres in Kroatien liegenden Lebensmittelpunktes einen tatsächlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, zu Handlungen, nämlich zur Leistung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, verleitet, die die Republik Österreich in einem € 5.000,00, übersteigenden Betrag von € 25.250,64 am Vermögen schädigte, und zwar im Zuge ihrer Antragstellungen teils auf Arbeitslosengeld, teils auf Notstandshilfe

  1. am 29.11.2017 von € 1.267,
  2. am 20.08.2018, von € 8.586,14,
  3. am 08.07.2019 von € 7.182,16 und
  4. am 25.06.2020 von € 8.214,
  5. Die BF wurde darin für schuldig befunden, sie habe von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 in römisch 40 in vier Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und ab der dritten Handlung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigten des Arbeitsmarktservice G. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Verschweigung ihres in Kroatien liegenden Lebensmittelpunktes einen tatsächlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, zu Handlungen, nämlich zur Leistung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, verleitet, die die Republik Österreich in einem € 5.000,00, übersteigenden Betrag von € 25.250,64 am Vermögen schädigte, und zwar im Zuge ihrer Antragstellungen teils auf Arbeitslosengeld, teils auf Notstandshilfe
  6. am 29.11.2017 von € 1.267,
  7. am 20.08.2018, von € 8.586,14,
  8. am 08.07.2019 von € 7.182,16 und
  9. am 25.06.2020 von € 8.214,
  10. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet. Es wird festgestellt, dass die BF die besagte Straft begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Im Herkunftsstaat halten sich Geschwister der BF auf, zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflegt und weist die BF nach wie vor Liegenschaftsbesitz in Kroatien auf.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  13. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die strafgerichtliche Verurteilung der BF samt den näheren Ausführungen zur Tat sowie die Feststellung, dass die BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX (siehe AS 17f). Die strafgerichtliche Verurteilung der BF samt den näheren Ausführungen zur Tat sowie die Feststellung, dass die BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG römisch 40 (siehe AS 17f). Der durchgehende Aufenthalt in Österreich sowie die jeweiligen, sechs Monate pro Jahr nicht übersteigenden Aufenthalte in Kroatien, erschließen sich zum einen aus den durchgehenden Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich sowie der – wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird – erfolgten Bescheinigung der Erfüllung der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seitens der BF durch die zuständige NAG-Behörde am 18.05.
  15. Wenn auch das LG XXXX in seinem oben zitierten Urteil zum Erkenntnis gelangt ist, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt von 29.11.2017 bis 31.05.2021 in Kroatien gehabt hat, können dem besagten Urteil keine konkreten Aufenthaltszeiten der BF in ihrem Herkunftsstaat entnommen werden. Auch lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, nach welchen Kriterien das Strafgericht den Lebensmittelpunkt der BF beurteilt hat. Ferner wird im Abschlussbericht der LPD XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022, (siehe AS 3f) ausgeführt, es habe festgestellt werden können, dass die BF in den in Rede stehenden inkriminierten Zeitspannen zwischen 25.10.2017 und Mai 2021 jährlich zwischen 12 und 20 Grenzübertritte sowie ausgeglichen viele Kontobewegungen in Österreich und Kroatien aufweise. So seien zwischen 25.10.2017 und 31.12.2017 1 Grenzübertritt und 9 Kontobewegungen in Kroatien sowie 10 in Österreich; im Jahr 2018 17 Grenzübertritte und 32 Kontobewegungen in Kroatien sowie 43 in Österreich; im Jahr 2019 12 Grenzübertritte und 12 Kontobewegungen in Kroatien sowie 15 in Österreich; im Jahr 2020 20 Grenzübertritte und 27 Kontobewegungen in Kroatien sowie 29 in Österreich, und von Jänner 2021 bis Mai 2021 12 Grenzübertritte und 6 Kontobewegungen in Kroatien und 8 in Österreich registriert worden. Konkrete Aufenthaltszeiten der BF in Kroatien und/oder Österreich konnten seitens der ermittelnden Polizeibehörde nicht ermittelt werden. Die besagten Grenzübertritte und Kontobewegungen in Kroatien und Österreich lassen darauf schließen, dass die BF in den betroffenen Jahren nicht ausschließlich in Kroatien aufhältig war, sondern für längere Zeiten auch in Österreich verblieben ist. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes und der wiederholten Beteuerung der BF, sich zwar wiederholt in Kroatien aufgehalten, jedoch ihren Lebensmittelpunkt keinesfalls dorthin verlegt zu haben, konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF im Jahr 1999 nach Österreich verzog und bis 2017 regelmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundegebiet nachging, sohin ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls nach Österreich verlagert hatte und aktuell in regelmäßiger medizinsicher Behandlung in Österreich steht, nicht festgestellt werden, dass die BF sich je länger als sechs Monate pro Jahr in Kroatien aufhielt, weshalb obige Feststellung zu treffen war.Der durchgehende Aufenthalt in Österreich sowie die jeweiligen, sechs Monate pro Jahr nicht übersteigenden Aufenthalte in Kroatien, erschließen sich zum einen aus den durchgehenden Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich sowie der – wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird – erfolgten Bescheinigung der Erfüllung der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seitens der BF durch die zuständige NAG-Behörde am 18.05.
  16. Wenn auch das LG römisch 40 in seinem oben zitierten Urteil zum Erkenntnis gelangt ist, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt von 29.11.2017 bis 31.05.2021 in Kroatien gehabt hat, können dem besagten Urteil keine konkreten Aufenthaltszeiten der BF in ihrem Herkunftsstaat entnommen werden. Auch lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, nach welchen Kriterien das Strafgericht den Lebensmittelpunkt der BF beurteilt hat. Ferner wird im Abschlussbericht der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022, (siehe AS 3f) ausgeführt, es habe festgestellt werden können, dass die BF in den in Rede stehenden inkriminierten Zeitspannen zwischen 25.10.2017 und Mai 2021 jährlich zwischen 12 und 20 Grenzübertritte sowie ausgeglichen viele Kontobewegungen in Österreich und Kroatien aufweise. So seien zwischen 25.10.2017 und 31.12.2017 1 Grenzübertritt und 9 Kontobewegungen in Kroatien sowie 10 in Österreich; im Jahr 2018 17 Grenzübertritte und 32 Kontobewegungen in Kroatien sowie 43 in Österreich; im Jahr 2019 12 Grenzübertritte und 12 Kontobewegungen in Kroatien sowie 15 in Österreich; im Jahr 2020 20 Grenzübertritte und 27 Kontobewegungen in Kroatien sowie 29 in Österreich, und von Jänner 2021 bis Mai 2021 12 Grenzübertritte und 6 Kontobewegungen in Kroatien und 8 in Österreich registriert worden. Konkrete Aufenthaltszeiten der BF in Kroatien und/oder Österreich konnten seitens der ermittelnden Polizeibehörde nicht ermittelt werden. Die besagten Grenzübertritte und Kontobewegungen in Kroatien und Österreich lassen darauf schließen, dass die BF in den betroffenen Jahren nicht ausschließlich in Kroatien aufhältig war, sondern für längere Zeiten auch in Österreich verblieben ist. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes und der wiederholten Beteuerung der BF, sich zwar wiederholt in Kroatien aufgehalten, jedoch ihren Lebensmittelpunkt keinesfalls dorthin verlegt zu haben, konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF im Jahr 1999 nach Österreich verzog und bis 2017 regelmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundegebiet nachging, sohin ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls nach Österreich verlagert hatte und aktuell in regelmäßiger medizinsicher Behandlung in Österreich steht, nicht festgestellt werden, dass die BF sich je länger als sechs Monate pro Jahr in Kroatien aufhielt, weshalb obige Feststellung zu treffen war. Die familiären Bezugspunkte in Österreich, die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Ehemann sowie der Tochter und deren Ehemann ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters, welchem zudem die Personalien besagter Angehöriger der BF entnommen werden können. Die physischen und psychischen Leiden, die regelmäßigen ärztlichen Behandlungen, die letzte stationäre Behandlung sowie die tägliche Einnahme von Medikamenten konnte die BF durch die Vorlage entsprechender aktueller medizinischer Unterlagen (siehe AS 111ff) belegen. Die Aufenthaltstitelerteilung an die BF sowie die Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts der BF konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermittelt werden. Ferner brachte die BF je eine Ablichtung ihrer Aufenthaltstitelkarten (siehe AS 128ff) sowie ihrer Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts (siehe AS 127) in Vorlage. Dem konkreten Vorbringen der BF sind die Feststellungen zu den familiären Bezügen im Herkunftsstaat sowie der regelmäßige Kontakt zu diesen zu entnehmen. Ferner wurde der Liegenschaftsbesitz in Kroatien von der BF vor dem BFA eingestanden. Dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges erschließen sich die oben aufgezählten Erwerbszeiten sowie die Zeiträume des Arbeitslosengeld- und- und Pensionsversicherungsbezuges. Die sonst oben getroffenen Feststellungen beruhen auf jenen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde und einander mit den Eintragungen in den behördlichen Registern (Strafregister, Melderegister, Fremdenregister) decken.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  18. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als Staatsangehörige Kroatiens ist sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF als Staatsangehörige Kroatiens ist sohin EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Art 7Abs.

1 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL 2004/38) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmestaat ist.

Artikel 7

, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL 2004/38) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmestaat ist. 3.1.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Die BF hält sich seit 1999 – abgesehen von sechs Monate pro Jahr nicht übersteigenden, immer wiederkehrenden Aufenthalten in Kroatien – durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde ihr am 18.05.2021 das Bestehen des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a Abs. 1 NAG durch die zuständige NAG-Behörde bescheinigt. Zuvor war die BF beginnend mit 06.05.2011 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach dem NAG. Die BF hält sich seit 1999 – abgesehen von sechs Monate pro Jahr nicht übersteigenden, immer wiederkehrenden Aufenthalten in Kroatien – durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde ihr am 18.05.2021 das Bestehen des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG durch die zuständige NAG-Behörde bescheinigt. Zuvor war die BF beginnend mit 06.05.2011 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach dem NAG. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2021, Ra 2020/22/0020, ausgeführt, dass ohne wesentliche Sachverhaltsänderung die Wirkungen einer von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (rechtmäßiger Aufenthalt nach § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005) nicht im Wege einer Ausweisung des BFA

§ 66Abs. 1 Fr

PolG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 NAG 2005 vom Bundesminister für Inneres beseitigt werden und die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehene Tatbestandsvariante, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht "nicht (oder nicht mehr) vorliegen", daher nur auf den erstmaligen hierüber erfolgenden Abspruch noch vor Ausstellung einer Dokumentation bezogen werden könne.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2021, Ra 2020/22/0020, ausgeführt, dass ohne wesentliche Sachverhaltsänderung die Wirkungen einer von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (rechtmäßiger Aufenthalt nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005) nicht im Wege einer Ausweisung des BFA

Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 vom Bundesminister für Inneres beseitigt werden und die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehene Tatbestandsvariante, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht "nicht (oder nicht mehr) vorliegen", daher nur auf den erstmaligen hierüber erfolgenden Abspruch noch vor Ausstellung einer Dokumentation bezogen werden könne. Im Lichte der zuvor genannten Judikatur ist festzuhalten, dass die erfolgte Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht der BF durch die zuständige NAG-Behörde trotz mittlerweile erfolgter Verurteilung der BF wegen der von ihr im Zeitraum November 2017 bis Mai 2021 begangener Straftaten durch das LG XXXX insofern fortwirkt, als die bloße Verurteilung der BF nach erfolgter Bescheinigung des Bestehens eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts unter Berücksichtigung der Pflicht der NAG-Behörde den durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich vor Ausstellung besagter Dokumentation von sich aus zu prüfen, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt.Im Lichte der zuvor genannten Judikatur ist festzuhalten, dass die erfolgte Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht der BF durch die zuständige NAG-Behörde trotz mittlerweile erfolgter Verurteilung der BF wegen der von ihr im Zeitraum November 2017 bis Mai 2021 begangener Straftaten durch das LG römisch 40 insofern fortwirkt, als die bloße Verurteilung der BF nach erfolgter Bescheinigung des Bestehens eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts unter Berücksichtigung der Pflicht der NAG-Behörde den durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich vor Ausstellung besagter Dokumentation von sich aus zu prüfen, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. Unbeschadet dessen ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, wonach für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt

Art. 16Abs.

1 der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen seien, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art.7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10). Kroatien wurde am 01.07.2013 in die EU aufgenommen und wurde der BF, nachdem ihr beginnend im Jahr 2000 wiederholt Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden, im Jahr 2011 ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Unter Berücksichtigung der durchgehenden Erwerbstätigkeit der BF in Österreich zwischen 03.03.2008 und 28.11.2017 und damit einhergehender Erfüllung der

Art 7Abs.

1 Z 1 der RL 2004/38 geforderten Aufenthaltsrechtsvoraussetzungen hat die BF im Sinne der zuvor genannten Judikatur des EuGH – nach Anrechnung der dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 vorangegangenen Aufenthaltszeiten der BF in Österreich – bereits im Zeitpunkt des EU- Beitritts Kroatiens die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt. Durch die erfolgte Dokumentation des Bestehens des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts durch die NAG-Behörde am 18.05.2021, wurde – in diesem Kontext – zudem, im Sinne der oben dargelegten Judikatur des VwGH, rechtlich verbindlich festgestellt, dass die BF das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat und sie seit dem Zeitpunkt der Erlangung des besagten Daueraufenthaltsrechtes im Jahr 2013 das Bundesgebiet nicht für die Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre iSd. § 10 Abs. 3 Z 5 NAG verlassen hat. Widrigenfalls hätte die NAG-Behörde der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nicht bescheinigen dürfen, sondern vielmehr

§ 55Abs.

3 NAG vorgehen und das BFA um die Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersuchen müssen. Unbeschadet dessen ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, wonach für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt

Artikel 16

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen seien, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt wurden vergleiche EuGH, 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10). Kroatien wurde am 01.07.2013 in die EU aufgenommen und wurde der BF, nachdem ihr beginnend im Jahr 2000 wiederholt Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden, im Jahr 2011 ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Unter Berücksichtigung der durchgehenden Erwerbstätigkeit der BF in Österreich zwischen 03.03.2008 und 28.11.2017 und damit einhergehender Erfüllung der

Artikel 7

, Absatz eins, Ziffer eins, der RL 2004/38 geforderten Aufenthaltsrechtsvoraussetzungen hat die BF im Sinne der zuvor genannten Judikatur des EuGH – nach Anrechnung der dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 vorangegangenen Aufenthaltszeiten der BF in Österreich – bereits im Zeitpunkt des EU- Beitritts Kroatiens die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt. Durch die erfolgte Dokumentation des Bestehens des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts durch die NAG-Behörde am 18.05.2021, wurde – in diesem Kontext – zudem, im Sinne der oben dargelegten Judikatur des VwGH, rechtlich verbindlich festgestellt, dass die BF das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat und sie seit dem Zeitpunkt der Erlangung des besagten Daueraufenthaltsrechtes im Jahr 2013 das Bundesgebiet nicht für die Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre iSd. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, NAG verlassen hat. Widrigenfalls hätte die NAG-Behörde der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nicht bescheinigen dürfen, sondern vielmehr

Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgehen und das BFA um die Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersuchen müssen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die BF mittlerweile – vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) – länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet zugebracht hat. Die BF weist jedoch eine Verurteilung in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe auf, wurde aber bis dato nicht in Strafhaft angehalten. Bloße Verurteilungen allein können jedoch keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfalten, sondern vermögen diese nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Inhaftierung, wobei es auch dabei einer konkreten Beurteilung der Sachlage unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes und allfälliger bewirkter Integrationsabbrüche bedarf (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511), die unter Umständen eine solche bewirken. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die BF mittlerweile – vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) – länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet zugebracht hat. Die BF weist jedoch eine Verurteilung in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe auf, wurde aber bis dato nicht in Strafhaft angehalten. Bloße Verurteilungen allein können jedoch keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfalten, sondern vermögen diese nur im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Inhaftierung, wobei es auch dabei einer konkreten Beurteilung der Sachlage unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes und allfälliger bewirkter Integrationsabbrüche bedarf vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511), die unter Umständen eine solche bewirken. Dazu hält der EuGH in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Dazu hält der EuGH in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist aufgrund der Erlangung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes iSd. § 53a NAG, welches der BF zudem durch die NAG-Behörde dokumentiert wurde, und einem 10 Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§§ 66Abs.

3 und 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist aufgrund der Erlangung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes iSd. Paragraph 53 a, NAG, welches der BF zudem durch die NAG-Behörde dokumentiert wurde, und einem 10 Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraphen 66, Absatz 3 und 67 Absatz eins, fünfter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. , „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  2. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  5. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  6. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
  7. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  8. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  9. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
  10. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)„Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  11. September 2007, Zahl 2007/21/0197 und vom
  12. Februar 2013, Zahl 2012/23/0042 mwN sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  13. September 2007, Zahl 2007/21/0197 und vom
  14. Februar 2013, Zahl 2012/23/0042 mwN sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). 3.1.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082 sowie 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082 sowie 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN und VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN und VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). 3.1.5. Die BF weist eine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf.

dem Strafurteil hat die BF in vier Angriffen Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung im Gesamtausmaß von € 25.250,64 zu Unrecht bezogen, indem sie ihren Lebensmittelpunkt entgegen ihrer Wohnsitzmeldung in Österreich von 27.11.2017 bis Mai 2021 nach Kroatien verlegt hatte. Gegenständlich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die BF erstmalig strafrechtlich in Erscheinung trat, sich seit Mai 2021 wohl verhalten hat und letztlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe, welche nur ein ca. 1/7 der möglichen Höchststrafe von 5 Jahren (vgl. § 148 StGB) ausmacht, verurteilt wurde. Ferner ging die BF bis 2017 regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, kann sie auf einen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von über 32 Jahren zurückblicken, lebt sie mit ihrer Tochter und deren Ehemann sowie ihrem eigenen Ehemann im gemeinsamen Haushalt und ist davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Unterstützung durch ihre Angehörigen bedarf. Gegenständlich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die BF erstmalig strafrechtlich in Erscheinung trat, sich seit Mai 2021 wohl verhalten hat und letztlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe, welche nur ein ca. 1/7 der möglichen Höchststrafe von 5 Jahren vergleiche Paragraph 148, StGB) ausmacht, verurteilt wurde. Ferner ging die BF bis 2017 regelmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, kann sie auf einen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von über 32 Jahren zurückblicken, lebt sie mit ihrer Tochter und deren Ehemann sowie ihrem eigenen Ehemann im gemeinsamen Haushalt und ist davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Unterstützung durch ihre Angehörigen bedarf. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass an der Verhinderung gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere an der Hintanhaltung unrechtmäßiger Bezüge staatlicher Versicherungsleistungen ein großes öffentliches Interesse, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, besteht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) eine große Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass an der Verhinderung gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere an der Hintanhaltung unrechtmäßiger Bezüge staatlicher Versicherungsleistungen ein großes öffentliches Interesse, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, besteht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) eine große Bedeutung zukommt. Trotz zu attestierender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erreicht das konkrete Verhalten der BF dennoch nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG, § 66 Abs. 3 FPG. Weder hat die BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6,7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder sexuellen Missbrauch von Minderjährigen, vergleichbarer die öffentliche Sicherheit gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Trotz zu attestierender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erreicht das konkrete Verhalten der BF dennoch nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins,
  2. Satz FPG, Paragraph 66, Absatz 3, FPG. Weder hat die BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,,7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder sexuellen Missbrauch von Minderjährigen, vergleichbarer die öffentliche Sicherheit gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass das konkret von der BF gezeigte Verhalten auch nicht den Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen schweren Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erreicht. Letztlich ging auch das Strafgericht davon aus, dass die BF von der Begehung weiterer Straftaten schon allein durch die Androhung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe abgehalten werden kann, weshalb es die Freiheitsstrafe gegen die BF bedingt ausgesprochen hat. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass das konkret von der BF gezeigte Verhalten auch nicht den Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen schweren Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erreicht. Letztlich ging auch das Strafgericht davon aus, dass die BF von der Begehung weiterer Straftaten schon allein durch die Androhung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe abgehalten werden kann, weshalb es die Freiheitsstrafe gegen die BF bedingt ausgesprochen hat. Das Gericht kommt im Ergebnis im konkreten Fall zum Schluss, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe), sowohl aufgrund des Nichterreichens der geforderten Gefährdung öffentlicher Interessen, als auch nach erfolgter Abwägung einander widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK, als nicht zulässig erweist. Das Gericht kommt im Ergebnis im konkreten Fall zum Schluss, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe), sowohl aufgrund des Nichterreichens der geforderten Gefährdung öffentlicher Interessen, als auch nach erfolgter Abwägung einander widerstreitender öffentlicher und privater Interessen unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK, als nicht zulässig erweist. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2266952.1.00

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