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{'item': 'G313 2269155-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlG313 2269155-1 Spruch, G313 2269155-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Am 27.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 22.03.2023 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.2. Er ist in Österreich nicht niedergelassen und hat im österreichischen Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz. 1.3. Der BF wurde in Österreich am 14.02.2023 von Polizeibeamten wegen Verdachts nach § 130 StGB zur Anzeige gebracht, festgenommen und dann in eine Justizanstalt gebracht und in Untersuchungshaft genommen. 1.3. Der BF wurde in Österreich am 14.02.2023 von Polizeibeamten wegen Verdachts nach Paragraph 130, StGB zur Anzeige gebracht, festgenommen und dann in eine Justizanstalt gebracht und in Untersuchungshaft genommen. ● Er wurde am 06.03.2023 wegen des (teilweise im Versuchsstadium gebliebenen) Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 Z. 1 Fall, § 15 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig (

  1. rk)strafrechtlich verurteilt. Er wurde am 06.03.2023 wegen des (teilweise im Versuchsstadium gebliebenen) Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, Ziffer eins, Fall, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig (
  2. rk)strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung liegt Folgendes zugrunde: Der BF und eine bestimmte im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter I./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter des BF unter Abdeckung seiner Hand mit einem Schal in die Rucksäcke der Opfer griff, um Wertgegenstände zu entnehmen, während der BF ihn mit seinem Körper abdeckte,römisch eins./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter des BF unter Abdeckung seiner Hand mit einem Schal in die Rucksäcke der Opfer griff, um Wertgegenstände zu entnehmen, während der BF ihn mit seinem Körper abdeckte, A./ weggenommen, und zwar am 10.02.2023 einer bestimmten im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person eine Geldbörse in noch festzustellendem Wert samt Bargeld in Höhe von EUR 410,-; B./ wegzunehmen versucht, und zwar am 14.02.2023 einer weiteren im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person, wobei es beim Versuch blieb, da sie von der Geschädigten bei der Tatausführung betreten wurden; II./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt, und zwar im Zuge der unter Punkt !./A./1./ dargestellten Tathandlung eine Jahreskarte eines innerstädtischen Verkehrsunternehmens, einen Pensionistenausweis, eine E-Card und noch festzustellende Mitgliedskarten der unter Punkt A./ namentlich genannten Person.römisch zwei./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt, und zwar im Zuge der unter Punkt !./A./1./ dargestellten Tathandlung eine Jahreskarte eines innerstädtischen Verkehrsunternehmens, einen Pensionistenausweis, eine E-Card und noch festzustellende Mitgliedskarten der unter Punkt A./ namentlich genannten Person. 1.4. Der BF wurde am 06.03.2023, somit am Tag seiner rechtskräftigen (
  3. rk)strafrechtlichen Verurteilung, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Grund dafür war die „beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, Abschiebung“. Er gab dabei an, am 10.02.2023 als Tourist nach Österreich gekommen zu sein. 1.5. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine sozialen oder beruflichen Bindungen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden gültigen bosnischen Reisepasses des BF fest. 2.2.2. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom 06.03.2023 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 06.03.2023 lautet auszugsweise wie folgt: „F: Können Sie die anwesende Dolmetscherin ausreichend verstehen? A: Ich gebe an, dass ich sie sehr gut verstehen kann. F: Sind Sie gesund, bzw. fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten? A: Ja, ich bin gesund, und kann Fragen beantworten. (…) Beginn des Ermittlungsverfahrens: F: Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 06.03.2023 vom Landesgericht für Strafsachen (…) wegen Diebstahlsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurden. Ihr Aufenthalt in Österreich ist aufgrund der gerichtlichen Verurteilung nicht rechtmäßig, und bildet dieser Sachverhalt die Grundlage zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Was sagen Sie dazu? A: Dazu gebe ich an, dass ich das zur Kenntnis nehme. Ich weiß, dass ich Österreich verlassen muss, und bin ich bereit heute noch selbstständig aus Österreich auszureisen. Das Ticket zur Heimreise kann ich mir besorgen. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Ursprünglich reiste ich am 10.02.2023 nach Österreich ein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich als Tourist nach Österreich kam, (…) (…) F: Haben Sie in Österreich einen festen Wohnsitz, bzw. wo haben Sie vor Ihrer Festnahem Unterkunft genommen? A: Einen festen Wohnsitz in Österreich habe ich nicht. Ich wohnte in einem Hotel. F: Sind Sie ledig, verheiratet oder geschieden, bzw. haben Sie Sorgepflichten? A: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. F: Leben in Österreich Familienangehörige von Ihnen? A: In Österreich habe ich keine Familienangehörigen. (…) Das Ermittlungsverfahren ist nunmehr abgeschlossen, und kommt die Behörde zu folgender Entscheidung: Es ist beabsichtigt, aufgrund Ihres unerlaubten Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung und aufgrund ihrer gerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen. Aufgrund Ihrer Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise wird von der Erlassung von Zwangsmaßnahmen Abstand genommen, und wird Ihnen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben. Ihnen wird für die freiwillige Ausreise ein Ausreiseformular übergeben, welches Sie bei einer österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Heimatland abzugeben haben. F: Möchten Sie zu dieser Entscheidung Stellung nehmen? A: Dazu gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme.“ Aus diesen im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2023 bzw. aus dem vorliegenden Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ledig ist, keine Sorgepflichten und in Österreich keine Familienangehörigen, keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und keinen festen bzw. ordentlichen Wohnsitz hat. Diesen Feststellungen ist der BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und wird mit gegenständlicher Entscheidung gefolgt. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor: „Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF bei Vorlage eines biometrischen Reisepasses zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengenraum berechtigt. Der BF hat Familienangehörige im Schengenraum, sodass er in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum, darunter auch nach Österreich einreist.“ Der BF fügte in Bezug auf das gegen ihn vom BFA erlassene dreijährige Einreiseverbot hinzu, dass ihn ein derart langes Einreiseverbot unverhältnismäßig hart treffe. Sein Beschwerdevorbringen über Familienangehörige im Schengenraum, die ihn zu einer regelmäßigen Einreise in den Schengenraum, darunter auch nach Österreich, veranlassen würden, ohne Angabe, wo bzw. in welchem Mitgliedstaat er welche Familienangehörige habe, blieb allgemeingehalten und unkonkret und war deshalb nicht weiter zu berücksichtigen. Wie mit Beschwerdevorlage-Schreiben des BFA vom 22.03.2023 mitgeteilt und aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden „Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise – Nachweis über die erfolgte Ausreise“ hervorgehend, ist der BF am 07.03.2023 aus Österreich ausgereist. Wie dem Strafrechtsurteil zu entnehmen ist, ist der BF rk wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Urkundenunterdrückung verurteilt, und hat seinen Aufenthalt in Österreich nur dafür genützt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (...). (...).“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Der BF wurde am 06.03.2023 wegen des (teilweise im Versuchsstadium gebliebenen) Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 Z. 1 Fall, § 15 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig (
  1. rk)strafrechtlich verurteilt. Im Hinblick auf die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ist der Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Der BF wurde am 06.03.2023 wegen des (teilweise im Versuchsstadium gebliebenen) Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, Ziffer eins, Fall, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig (
  2. rk)strafrechtlich verurteilt. Im Hinblick auf die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ist der Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Der strafrechtlichen Verurteilung von März 2023 liegt Folgendes zugrunde: Der BF und eine bestimmte im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter I./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter des BF unter Abdeckung seiner Hand mit einem Schal in die Rucksäcke der Opfer griff, um Wertgegenstände zu entnehmen, während der BF ihn mit seinem Körper abdeckte,römisch eins./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Mittäter des BF unter Abdeckung seiner Hand mit einem Schal in die Rucksäcke der Opfer griff, um Wertgegenstände zu entnehmen, während der BF ihn mit seinem Körper abdeckte, A./ weggenommen, und zwar am 10.02.2023 einer bestimmten im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person eine Geldbörse in noch festzustellendem Wert samt Bargeld in Höhe von EUR 410,-; B./ wegzunehmen versucht, und zwar am 14.02.2023 einer weiteren im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person, wobei es beim Versuch blieb, da sie von der Geschädigten bei der Tatausführung betreten wurden; II./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt, und zwar im Zuge der unter Punkt !./A./1./ dargestellten Tathandlung eine Jahreskarte eines innerstädtischen Verkehrsunternehmens, einen Pensionistenausweis, eine E-Card und noch festzustellende Mitgliedskarten der unter Punkt A./ namentlich genannten Person.römisch zwei./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt, und zwar im Zuge der unter Punkt !./A./1./ dargestellten Tathandlung eine Jahreskarte eines innerstädtischen Verkehrsunternehmens, einen Pensionistenausweis, eine E-Card und noch festzustellende Mitgliedskarten der unter Punkt A./ namentlich genannten Person. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2023 an, am 10.02.2023 zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist zu sein. Entgegen des Vorbringens, zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen zu sein, ist der BF offenbar nur deshalb nach Österreich gekommen, um sich über Vermögensstraftaten bereichern zu können. Der BF, ohne Wohnsitz und ohne familiäre, private oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet, legte in Österreich ein Verhalten an den Tag, welches dem eines „Kriminaltouristen“ entspricht (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224). Der BF, ohne Wohnsitz und ohne familiäre, private oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet, legte in Österreich ein Verhalten an den Tag, welches dem eines „Kriminaltouristen“ entspricht vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224). An dieser Stelle wird auf die erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den „Kriminaltourismus“ hingewiesen. Wie im Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2020, welcher laut VwGH-Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0224, mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2021, G313 2233038-1/4E, zu Unrecht gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VwGVG aufgehoben wurde, angeführt, „stellt der „Kriminaltourismus“ ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und greift vielschichtig in das öffentliche Interesse der österreichischen Gesellschaft ein“, und „treten Kriminaltouristen gezielt, geplant und mit dem Hintergedanken auf, durch den kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nur zur Begehung einer Straftat“ (im vorliegenden Fall zur Begehung von Diebstählen) „nicht gefasst zu werden. Kriminaltouristen, halten sich an keine innerstaatlichen Grenzen, genauso wenig sie vor Staatsgrenzen zurückschrecken.“ Wie im Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2020, welcher laut VwGH-Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0224, mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2021, G313 2233038-1/4E, zu Unrecht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, S. 2 VwGVG aufgehoben wurde, angeführt, „stellt der „Kriminaltourismus“ ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und greift vielschichtig in das öffentliche Interesse der österreichischen Gesellschaft ein“, und „treten Kriminaltouristen gezielt, geplant und mit dem Hintergedanken auf, durch den kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nur zur Begehung einer Straftat“ (im vorliegenden Fall zur Begehung von Diebstählen) „nicht gefasst zu werden. Kriminaltouristen, halten sich an keine innerstaatlichen Grenzen, genauso wenig sie vor Staatsgrenzen zurückschrecken.“ Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Die strafbaren Handlungen des BF in Österreich von Februar 2023 zeugen von seiner grundsätzlichen Fähigkeit und Bereitschaft zu Diebstahlshandlungen bzw. Vermögensstraftaten und im Hinblick auf das Vergehen der Urkundenunterdrückung davon, dass es ihm gleichgültig war, dass dem Tatopfer wichtige Urkunden wie die E-Card oder auch die offenbar regelmäßig vom Tatopfer benötigte Jahreskarte eines innerstädtischen Verkehrsunternehmens nicht mehr zur Verfügung standen. Der BF hat in keinerlei Hinsicht eine Anbindung zu Österreich und erklärte sich in der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2023 bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen. Aus dem vorliegenden Akteninhalt samt den der Verurteilung von März 2023 zugrundeliegenden Straftaten bzw. Delikten des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Urkundenunterdrückung, dem Hinweis in der Beschwerde auf ein umfassend reumütiges Geständnis in der Strafverhandlung, ohne dass in der Beschwerde selbst Reue bezüglich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen kundgetan worden wäre, und der Abmilderung seiner Straftaten mit deren Bezeichnung in der Beschwerde als „einen einmaligen Verstoß“ ohne Wiederholungsgefahr war darauf zu schließen, dass der BF, der mit seinen zusammen mit einem Mittäter begangenen Straftaten gezeigt hat, zu derartigen strafbaren Handlungen fähig und bereit zu sein, während einer der von ihm im Zuge seines Beschwerdevorbringens zugegebenen „regelmäßigen“ Einreisen in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut (Vermögens-) Straftaten begehen würde, zumal der BF in Österreich keinen Wohnsitz und keine privaten Kontakte bzw. keinen Kontakt zu Personen aufweist, die einen positiven Einfluss auf ihn ausüben und ihn zukünftig von weiteren Straftaten abhalten könnten. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, den bei einem Tatopfer entstandenen Schaden wiedergutgemacht zu haben, konnte nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Im gegenständlichen Fall geht daher vom BF, der in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat, demzufolge für die Behörden nicht an einer bestimmten Adresse bzw. nur schwer greifbar ist und wenn er nicht nach der im Versuchsstadium gebliebenen Diebstahlshandlung am 14.02.2023 im Bundesgebiet festgenommen werden können hätte von ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zusammen mit seinem Mittäter) weitere Diebstahlshandlungen gesetzt worden wären, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aus und besteht das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht. Im gegenständlichen Fall geht daher vom BF, der in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat, demzufolge für die Behörden nicht an einer bestimmten Adresse bzw. nur schwer greifbar ist und wenn er nicht nach der im Versuchsstadium gebliebenen Diebstahlshandlung am 14.02.2023 im Bundesgebiet festgenommen werden können hätte von ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zusammen mit seinem Mittäter) weitere Diebstahlshandlungen gesetzt worden wären, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aus und besteht das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Im Hinblick auf die Art und Schwere der vom BF im Februar 2023 begangenen Straftaten erschien ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren als gerechtfertigt bzw. angemessen, dies unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Familienangehörigen sowie keine sozialen oder beruflichen Bindungen hat und während der dreijährigen Einreiseverbotsdauer von in seinem Herkunftsstaat aufhältigen (familiären) Bezugspersonen auf dem Weg zu einem positiven Gesinnungswandel unterstützt werden können wird. Da der VwGH ausgesprochen hat, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen ist, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten", und eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich gesetzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349, Rz 12, mwN), konnte dem in der Beschwerde in eventu gestellten Antrag, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich einzuschränken, nicht gefolgt werden. Da der VwGH ausgesprochen hat, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen ist, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten", und eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich gesetzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349, Rz 12, mwN), konnte dem in der Beschwerde in eventu gestellten Antrag, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich einzuschränken, nicht gefolgt werden. Die Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene auf die Dauer von drei Jahren befristet erlassene Einreiseverbot war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene auf die Dauer von drei Jahren befristet erlassene Einreiseverbot war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Ergänzend wird zu dem in der Beschwerde in eventu gestellten Antrag, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich einzuschränken, auf Folgendes hingewiesen: Im Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2023, Ra 2021/17/0043, steht Folgendes: „Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichende Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d SGK (d.h. dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte. „Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichende Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera d, SGK (d.h. dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte. (…)Das Konsultationsverfahren nach Art. 25 SDÜ regelt jene Fälle, in denen eine Vertragspartei beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. einen Drittausländer, der über einen von einer anderen Vertragspartei erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung auszuschreiben.(…), Das Konsultationsverfahren nach Artikel 25, SDÜ regelt jene Fälle, in denen eine Vertragspartei beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. einen Drittausländer, der über einen von einer anderen Vertragspartei erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung auszuschreiben. (…) (…) darf ein Vertragsstaat nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Art. 25 SDÜ trotz des Umstandes, dass ein Drittstaatsangehöriger im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschrieben ist, diesem nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (vgl. EuGH 4.3.2021, A, C-193/19, Rn. 30 ff).(…) darf ein Vertragsstaat nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Artikel 25, SDÜ trotz des Umstandes, dass ein Drittstaatsangehöriger im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschrieben ist, diesem nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen vergleiche EuGH 4.3.2021, A, C-193/19, Rn. 30 ff). (…).“ Im EuGH-Urteil vom 04.03.2021, A, C-193/19, steht in Rn. 33-35 zudem Folgendes: „Im Übrigen führt der Mechanismus der Vorabkonsultation gemäß Art. 25 Abs. 1 SDÜ, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge dargelegt hat, nicht zu einer systematischen Ablehnung des Antrags eines im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen auf einen Aufenthaltstitel. Der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige einen solchen Antrag gestellt hat, behält nämlich, nachdem er die Interessen des ausschreibenden Mitgliedstaats berücksichtigt hat, die Möglichkeit, diesem Drittstaatsangehörigen den Aufenthaltstitel – nur bei Vorliegen „gewichtiger Gründe“ – zu erteilen.„Im Übrigen führt der Mechanismus der Vorabkonsultation gemäß Artikel 25, Absatz eins, SDÜ, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge dargelegt hat, nicht zu einer systematischen Ablehnung des Antrags eines im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen auf einen Aufenthaltstitel. Der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige einen solchen Antrag gestellt hat, behält nämlich, nachdem er die Interessen des ausschreibenden Mitgliedstaats berücksichtigt hat, die Möglichkeit, diesem Drittstaatsangehörigen den Aufenthaltstitel – nur bei Vorliegen „gewichtiger Gründe“ – zu erteilen. Insoweit ergibt sich zwar schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie die Gründe, aus denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgeschrieben ist, einen Aufenthaltstitel erteilen kann, auf ausschließlich „gewichtige Gründe“ beschränken soll und dass hierzu ausdrücklich „humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen“ zählen, doch folgt daraus nicht, dass diese beiden Gründe abschließend sind. Da diese Gründe nämlich mit dem Adverb „insbesondere“ eingeleitet werden, können sie keinen erschöpfenden Charakter haben. So können vom Begriff „gewichtige Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Gründe in Bezug auf die Achtung der Grundrechte des betreffenden Drittstaatsangehörigen erfasst sein, insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens und der Rechte des Kindes, wie sie in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, deren Einhaltung den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des SDÜ obliegt, das nach dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290) integraler Bestandteil des Unionsrechts ist.“So können vom Begriff „gewichtige Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Gründe in Bezug auf die Achtung der Grundrechte des betreffenden Drittstaatsangehörigen erfasst sein, insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens und der Rechte des Kindes, wie sie in den Artikel 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, deren Einhaltung den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des SDÜ obliegt, das nach dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand Amtsblatt 2010, C 83, S. 290) integraler Bestandteil des Unionsrechts ist.“ Im Hinblick auf diese VwGH-Rechtsprechung wird im gegenständlichen Fall somit festgehalten, dass dem BF trotz des seitens Österreich erlassenen Einreiseverbotes von einem anderen Mitgliedstaat aus gewichtigen Gründen bzw. humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt werden können würde, sodass auch im Hinblick auf sein (bloß allgemeingehaltenes und unkonkretes) Beschwerdevorbringen, aufgrund im Schengenraum aufhältiger Familienangehöriger regelmäßig in den Schengenraum einzureisen, durch die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliegen kann. Im Hinblick auf diese VwGH-Rechtsprechung wird im gegenständlichen Fall somit festgehalten, dass dem BF trotz des seitens Österreich erlassenen Einreiseverbotes von einem anderen Mitgliedstaat aus gewichtigen Gründen bzw. humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt werden können würde, sodass auch im Hinblick auf sein (bloß allgemeingehaltenes und unkonkretes) Beschwerdevorbringen, aufgrund im Schengenraum aufhältiger Familienangehöriger regelmäßig in den Schengenraum einzureisen, durch die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vorliegen kann. 3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 1. Alt. BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte, da der BF den nach seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2023 im angefochtenen Bescheid getroffenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist bzw. entgegen treten konnte, ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall erschien gemäß Paragraph 21, Absatz 7, 1. Alt. BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte, da der BF den nach seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2023 im angefochtenen Bescheid getroffenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist bzw. entgegen treten konnte, ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2269155.1.00

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