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{'item': 'L517 2263728-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 21§ 12c§ 41§ 12a§ 20d§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlL517 2263728-1 Spruch, L517 2263728-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG),BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4, 12a und § 20d Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4, 12 a und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.06.2022- Antrag des Arbeitnehmers XXXX (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG 02.06.2022- Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 15.06.2022 - Parteiengehör an die bP1 13.07.2022-08.08.2022 - Beantwortung des Parteiengehörs samt Unterlagenvorlage durch die bP1 19.08.2022- Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung 25.08.2022 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (Zustellungszeitpunkt unbekannt) 29.09.2022 - Beschwerde der bP1 05.12.2022 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige XXXX . Sie stellte am 02.06.2022 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 15.06.2022 an das AMS XXXX (als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige römisch 40 . Sie stellte am 02.06.2022 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 15.06.2022 an das AMS römisch 40 (als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: - Reisepass - Deutschzertifikat A1 (vom 10.05.2022; XXXX ) - Deutschzertifikat A1 (vom 10.05.2022; römisch 40 ) Die bP1 gab im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot – Karte“ unter anderem an, 41 Jahre alt und verheiratet zu sein sowie gute Deutschkenntnisse und eine allgemeinbildende Sekundarschule abgeschlossen zu haben. Mit Parteiengehör vom 15.06.2022 brachte die bB der bP1 die Rechtsgrundlagen des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Anlage B zur Kenntnis. Demnach könnten der bP1 lediglich 5 für den vorgelegten Sprachnachweis von mindestens 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden, da die vorgelegten Ausbildungsunterlagen nicht als adäquate Ausbildung (Qualifikation) berücksichtigt werden könnten. Die bP1 werde daher ersucht, ein Abschlusszeugnis sowie Jahreszeugnisse zu ihrer Ausbildung als Maurer/Fassader vorzulegen. Gegen die genannten Feststellungen könnte sie binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens schriftlich Einwendungen erheben und die erforderlichen Unterlagen erbringen. Mit Parteiengehör vom 15.06.2022 brachte die bB der bP1 die Rechtsgrundlagen des , Paragraph 12 a, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Anlage B zur Kenntnis. Demnach könnten der bP1 lediglich 5 für den vorgelegten Sprachnachweis von mindestens 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden, da die vorgelegten Ausbildungsunterlagen nicht als adäquate Ausbildung (Qualifikation) berücksichtigt werden könnten. Die bP1 werde daher ersucht, ein Abschlusszeugnis sowie Jahreszeugnisse zu ihrer Ausbildung als Maurer/Fassader vorzulegen. Gegen die genannten Feststellungen könnte sie binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens schriftlich Einwendungen erheben und die erforderlichen Unterlagen erbringen. Während des Zeitraumes zwischen 13.07.2022 und 08.08.2022 legte die bP1 sämtliche ihm vorliegenden Ausbildungsunterlagen: vor. - beglaubigt übersetzte Bestätigung der Absolvierung eines drei jährigen Praktikums als Maurer-Fassade durch einen nordmazedonischen Arbeitgeber ( XXXX ) datiert mit 11.03.

  1. -eine auf den Arbeitgeber der bP (Praktikastelle) lautendende B-Lizenz für die Ausführung von Bauarbeiten der zweiten Kategorie datiert mit 24.11.2015, ausgestellt vom Ministerium für Transport und Kommunikation, samt beglaubigter Übersetzung;- beglaubigt übersetzte Bestätigung der Absolvierung eines drei jährigen Praktikums als Maurer-Fassade durch einen nordmazedonischen Arbeitgeber ( römisch 40 ) datiert mit 11.03.
  2. -eine auf den Arbeitgeber der bP (Praktikastelle) lautendende B-Lizenz für die Ausführung von Bauarbeiten der zweiten Kategorie datiert mit 24.11.2015, ausgestellt vom Ministerium für Transport und Kommunikation, samt beglaubigter Übersetzung; - Nordmazedonisches Diplom der Gemeindlichen öffentlichen Anstalt, Offene Volksuniversität „KRSTE MISIRKOV“ für Langjähriges lernen über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Maurer-Fassade vom 30.01.2018 samt beglaubigter Übersetzung; - Bescheinigung der öffentlichen Anstalt, Offene Volksuniversität „KRSTE MISIRKOV“ für Langjähriges lernen über die Abschlussprüfung als Maurer-Fassade und der fachlich erworbenen Fähigkeiten (20.05.2022) samt beglaubigter Übersetzung; - Diplom einer nordmazedonischen Mittelschule „Niko Nestor“ über die bestandene Abschlussprüfung und damit verbundene Titelführung (Konfektioner) samt beglaubigter Übersetzung; - Arbeitgebererklärung ([…] Berufliche Tätigkeit: Fassader. […]; Entlohnung brutto: EUR 15,37 pro Stunde; Anzahl der Wochenstunden: 39; 8 Stunden pro Tag […]);- Arbeitgebererklärung ([…] Berufliche Tätigkeit: Fassader. […]; Entlohnung brutto: , EUR 15,37 pro Stunde; Anzahl der Wochenstunden: 39; 8 Stunden pro Tag […]); - Arbeitszeugnis eines Bauunternehmens ( XXXX ) in Bozen, in welchem eine Beschäftigung der bP1 im Bereich Hochbau für den Zeitraum vom 2010 bis 2021 bestätigt wurde (datiert mit 04.07.2022) vor.- Arbeitszeugnis eines Bauunternehmens ( römisch 40 ) in Bozen, in welchem eine Beschäftigung der bP1 im Bereich Hochbau für den Zeitraum vom 2010 bis 2021 bestätigt wurde (datiert mit 04.07.2022) vor. Am 19.08.2022 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Maurer/Fassader“ im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: LE Fassader Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): […] Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Maurer Fassader

(2018)20 Pkt., Deutsch A1 5.Pkt, 3 Jahre Praxis als Fassader 6 Pkt., = 31 Pkt. -> negative Anhörung“ Mit Bescheid vom 25.08.2022 (Zustellungszeitpunkt unbekannt) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Maurer“ gem. § 12a AuslBG als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, die bP1 könne lediglich 31 von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten erreichen.

Anlage B seien die Punkte wie folgt vergeben worden:Mit Bescheid vom 25.08.2022 (Zustellungszeitpunkt unbekannt) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Maurer“ gem. Paragraph 12 a, AuslBG als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, die bP1 könne lediglich 31 von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten erreichen.

Anlage B seien die Punkte wie folgt vergeben worden: Qualifikation: 20; Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 6; Sprachkenntnisse: 5; Alter: 41 Jahre 0 Dagegen erhob die bP1 durch ihre Rechtsvertretung am 29.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sehr wohl die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 12a AuslBG erfüllen würde. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte folgende Punkteanzahl ermittelt werden müssen: Abgeschlossene Berufsausbildung Mangelberuf:20 Pkt.; Deutschkenntnis-Niveau A1: 10 Pkt.; Englischkenntnis-Niveau zur vertieften Elementaren Sprachverwendung A2: 10 Pkt.; Berufserfahrung pro Jahr: 20 Pkt. Bei richtiger Würdigung hätte der Regionalbeirat alle Ergebnisse des Beweisverfahrens dem Antrag zustimmen müssen.Dagegen erhob die bP1 durch ihre Rechtsvertretung am 29.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sehr wohl die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG erfüllen würde. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte folgende Punkteanzahl ermittelt werden müssen: Abgeschlossene Berufsausbildung Mangelberuf:20 Pkt.; Deutschkenntnis-Niveau A1: 10 Pkt.; Englischkenntnis-Niveau zur vertieften Elementaren Sprachverwendung A2: 10 Pkt.; Berufserfahrung pro Jahr: 20 Pkt. Bei richtiger Würdigung hätte der Regionalbeirat alle Ergebnisse des Beweisverfahrens dem Antrag zustimmen müssen. Abschließend beantragte die Rechtsvertretung die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Zulassung als Fachkraft

12a AuslBG im Unternehmen des XXXX (im Folgenden bP2) stattgegeben wird.Abschließend beantragte die Rechtsvertretung die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Zulassung als Fachkraft

12a AuslBG im Unternehmen des römisch 40 (im Folgenden bP2) stattgegeben wird. Am 05.12.2022 legte die bB dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte sie, dass der bP1 mangels vorgelegter Jahreszeugnisse über den Abschluss einer berufsbildenden Schule keine Punkte für ihre Ausbildung als Pflasterer vergeben werden könnten, es sei sohin bei der Punktevergabe im gegenständlichen Bescheid ein Irrtum unterlaufen und hätten der bP1 keine Punkte erteilt werden dürfen. Da aber selbst durch die falsche Anrechnung der Qualifikationspunkte die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht wurde, werden die für eine positive Beurteilung benötigten Punkte weiterhin nicht erreicht. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  6. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  8. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage,, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). 2.
  10. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „Maurer“ gem. § 1 Abs. 1 Z 33 der Fachkräfteverordnung 2022 beschäftigen. Nachdem die Ausbildung zum/zur FassaderIn in der Lehrausbildung zum/zur MaurerIn enthalten ist (https://www.berufslexikon.at/berufe/3590-FassaderIn/#ausbildung) und die bP1 eine vermeintliche Maurer-Fassade-Ausbildung hat, geht unstrittig aus der Arbeitgebererklärung vom 05.04.2022 (berufliche Tätigkeit „Fassader“) eine beabsichtigte Beschäftigung für diesen Mangelberuf hervor (OZ 1).2.
  11. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „Maurer“ gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 33, der Fachkräfteverordnung 2022 beschäftigen. Nachdem die Ausbildung zum/zur FassaderIn in der Lehrausbildung zum/zur MaurerIn enthalten ist (https://www.berufslexikon.at/berufe/3590-FassaderIn/#ausbildung) und die bP1 eine vermeintliche Maurer-Fassade-Ausbildung hat, geht unstrittig aus der Arbeitgebererklärung vom 05.04.2022 (berufliche Tätigkeit „Fassader“) eine beabsichtigte Beschäftigung für diesen Mangelberuf hervor (OZ 1). 2.
  12. Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (§ 12a Z 1 AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist (vgl. dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
  13. Auflage 2018, § 12 Rz 40).2.
  14. Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
  15. Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 40). Verfahrensgegenständlich legte die bP1 ein nordmazedonisches Diplom der Offenen Volksuniversität „KRSTE MISIRKOV“ für langjähriges lernen über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Maurer-Fassade samt beglaubigter Übersetzung vor. Die bB erkannte das Diplom der bP1 im angefochtenen Bescheid als Nachweis für eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung an. Im Zuge ihrer Beschwerdevorlage wird diese Ansicht aufgrund der weiterhin fehlenden Jahreszeugnisse, über den Inhalt und Umfang der Ausbildung der bP1, als irrtümliche unterlaufene Anerkennung gewertet. Derartige Qualifikationspunkte hätten nicht erteilt werden dürfen. Den in der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, gibt die bP1 im Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ doch selbst an, nur über einen allgemeinbildenden Sekundarschulabschluss als höchste abgeschlossene Schulausbildung zu verfügen und keine berufsbildende Schule absolviert zu haben. Zwar mag die bP1 durchaus lt. vorgelegtem Diplom eine Prüfung als Maurer-Fassade abgelegt haben, doch handelt es sich dabei um keine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung, welche nicht nur die Ablegung einer einzigen Prüfung beinhaltet, sondern die Absolvierung einer dreijährigen (theoretischen und praktischen) Berufsausbildung erfordert (vgl. dazu https://www.berufslexikon.at/berufe/138-MaurerIn/#ausbildung /; vgl. AMS Berufslexikon - FassaderIn ). So geht aus besagtem Diplom weder die genaue Ausbildungsdauer noch deren konkreter Umfang hervor. Auch Angaben zur theoretischen Ausbildung der bP1 im Beruf Maurer-Fassade sind überdies nicht aus dem vorgelegten Diplom ersichtlich. Der bP1 gelingt es im Ergebnis daher nicht, mit den vorgelegten Unterlagen (Mittelschulzeugnus, Diplom sowie Bestätigung der Offenen Volksuniversität „KRSTE MISIRKOV“ für langjähriges Lernen) eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer“ zweifelsfrei nachzuweisen. Die diesbezüglich nicht näher konkretisierten Ausführungen in der Beschwerde konnten das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Selbst im Falle der Berücksichtigung einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung der bP1 als Maurer, würde dies zu keiner Antragsstattgabe führen (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.7.).Den in der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, gibt die bP1 im Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ doch selbst an, nur über einen allgemeinbildenden Sekundarschulabschluss als höchste abgeschlossene Schulausbildung zu verfügen und keine berufsbildende Schule absolviert zu haben. Zwar mag die bP1 durchaus lt. vorgelegtem Diplom eine Prüfung als Maurer-Fassade abgelegt haben, doch handelt es sich dabei um keine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung, welche nicht nur die Ablegung einer einzigen Prüfung beinhaltet, sondern die Absolvierung einer dreijährigen (theoretischen und praktischen) Berufsausbildung erfordert vergleiche dazu https://www.berufslexikon.at/berufe/138-MaurerIn/#ausbildung /; vergleiche AMS Berufslexikon - FassaderIn ). So geht aus besagtem Diplom weder die genaue Ausbildungsdauer noch deren konkreter Umfang hervor. Auch Angaben zur theoretischen Ausbildung der bP1 im Beruf Maurer-Fassade sind überdies nicht aus dem vorgelegten Diplom ersichtlich. Der bP1 gelingt es im Ergebnis daher nicht, mit den vorgelegten Unterlagen (Mittelschulzeugnus, Diplom sowie Bestätigung der Offenen Volksuniversität „KRSTE MISIRKOV“ für langjähriges Lernen) eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer“ zweifelsfrei nachzuweisen. Die diesbezüglich nicht näher konkretisierten Ausführungen in der Beschwerde konnten das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Selbst im Falle der Berücksichtigung einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung der bP1 als Maurer, würde dies zu keiner Antragsstattgabe führen vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.7.). 2.
  16. Die bP1 besitzt weder die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 noch einen Studienabschluss. Ein derartiges Vorbringen wurde verfahrensgegenständlich weder von der bP1 noch von ihrer Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerde erstattet. 2.
  17. Die bP1 besitzt weder die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 noch einen Studienabschluss. Ein derartiges Vorbringen wurde verfahrensgegenständlich weder von der bP1 noch von ihrer Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerde erstattet. 2.
  18. Da die bP1 für den einschlägigen Mangelberuf (Mauerer) keine Berufsausbildung nachweisen konnte, konnte eine Berücksichtigung ausbildungsadäquaten Berufserfahrung (Absolvierung eines drei jährigen Praktikums als Maurer-Fassade durch einen nordmazedonischen Arbeitgeber [ XXXX ]; Arbeitszeugnis eines Bauunternehmens [ XXXX ] in Bozen, in welchem eine Beschäftigung der bP1 im Bereich Hochbau für den Zeitraum vom 2010 bis 2021 bestätigt wurde) nicht erfolgen.2.
  19. Da die bP1 für den einschlägigen Mangelberuf (Mauerer) keine Berufsausbildung nachweisen konnte, konnte eine Berücksichtigung ausbildungsadäquaten Berufserfahrung (Absolvierung eines drei jährigen Praktikums als Maurer-Fassade durch einen nordmazedonischen Arbeitgeber [ römisch 40 ]; Arbeitszeugnis eines Bauunternehmens [ römisch 40 ] in Bozen, in welchem eine Beschäftigung der bP1 im Bereich Hochbau für den Zeitraum vom 2010 bis 2021 bestätigt wurde) nicht erfolgen. 2.
  20. Die bP1 verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, welche auch aufgrund des eingereichten Sprachzertifikates A1 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde (5 Pkt.). Da die bP1 jedoch trotz Aufforderung im Parteiengehör vom 15.06.2022 kein weiteres international anerkanntes Sprachzeugnis für Englisch vorlegte, musste die bB keine weitere Punkteverteilung vornehmen. Die bB berücksichtigte im angefochtenen Bescheid folglich zu Recht nur die deutschen Sprachkenntnisse für die bP
  21. 2.
  22. Die bP1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung 41 Jahre alt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vom 02.06.2022 sowie der unbedenklich vorgelegten Reisepasskopie (OZ 1) 2.
  23. Die bP1 erhält nicht das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.499,12 brutto (= EUR 16,02 x 39 Wochenstunden x 4). Dies ergibt sich unstrittig aus der ab 01.05.2022 gültigen Lohnordnung 2021 für das Baugewerbe (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/lohnordnung-baugewerbe-bauindustrie-arbeiter-2022.html). 3.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  26. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Betreffend die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde ergeben sich zwar Zweifel, ob diese tatsächlich zeitgerecht erfolgt ist, da sich aber keine entsprechenden Unterlagen, sprich datiertes Kuvert mit Poststempel im Akt befanden, muss das BVwG im Zweifel davon ausgehen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Es sei kurz angemerkt, dass die bB innerhalb ihrer Beschwerdevorlage selbst angab, dass die Beschwerde trotz fehlenden Nachweis über die Postaufgabe und unter Einrechnung des Postlaufes von 2 Tagen, als rechtzeitig angesehen werden müsse. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „Maurer“ daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 […] Ziffer eins, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, […] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Anlage B Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021, lauten:3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,, lauten: „§ 1.

(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: , „§ 1.

(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Z 1 bis 32 […]Ziffer eins bis 32 […] Z 33 Maurer/innenZiffer 33, Maurer/innen Z 34 bis 66 […].Ziffer 34 bis 66 […].

(2)[…]. §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung trat mit
  3. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2022 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“, Paragraph 3, Diese Verordnung trat mit

  1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2022 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ 3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung der bP1 als Fachkraft im Mangelberuf “Maurer“ gem. § 12a AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann die bP1 weder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer“

§ 12aZ 1 Ausl

BG nachweisen noch die erforderliche Mindestpunkteanzahl in Höhe von 55 Punkten für die in Anlage B angeführten Kriterien

§ 12aZ 2 leg. cit. erreichen. Der b

P1 können insgesamt somit lediglich 5 Punkte für ihre Deutschkenntnisse angerechnet werden. Selbst im Falle einer Anrechnung des vorgelegten mazedonischen Diploms als Maurer und Fassader vom 30.01.2018 und der einschlägigen Berufserfahrung könnte die bP1 in Summe bloß 45 von 55 Mindestpunkten erreichen. Das nach dem Kollektivvertrag gem. § 12a Z 3 AuslBG zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.499,12 brutto erhält die bP1 ebenfalls nicht. Mangels kumulativ erfüllter Voraussetzungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung der bP1 als Fachkraft im Mangelberuf “Maurer“ gem. Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann die bP1 weder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer“

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG nachweisen noch die erforderliche Mindestpunkteanzahl in Höhe von 55 Punkten für die in Anlage B angeführten Kriterien

Paragraph 12 a, Ziffer 2, leg. cit. erreichen. Der bP1 können insgesamt somit lediglich 5 Punkte für ihre Deutschkenntnisse angerechnet werden. Selbst im Falle einer Anrechnung des vorgelegten mazedonischen Diploms als Maurer und Fassader vom 30.01.2018 und der einschlägigen Berufserfahrung könnte die bP1 in Summe bloß 45 von 55 Mindestpunkten erreichen. Das nach dem Kollektivvertrag gem. Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.499,12 brutto erhält die bP1 ebenfalls nicht. Mangels kumulativ erfüllter Voraussetzungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.8.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar, da die bP angesichts der nicht vorhandenen Beweismittel (siehe genauer unter 2.5.ff) keine für den Mangelberuf Maurer einschlägige Berufsausbildung nachweisen konnte und würde sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner derartigen Glaubhaftmachung führen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2263728.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.