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{'item': 'L517 2264647-1'}

Obsah (21)§ 27Art. 133§ 12Art 130§ 6§ 20g§ 17§ 9§ 28§ 21§ 108§ 12b§ 12c§ 41§ 12a§ 12d§ 147§ 50a§ 20d§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlL517 2264647-1 Spruch, L517 2264647-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 27Verwaltungsverfahrensgesetz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 109/2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben.A) Der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.11.2022, römisch 40 , wird

Paragraph 27, Verwaltungsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.08.2022 - Antrag des Rechtsvertreters des Arbeitgebers XXXX (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) und Arbeitnehmers XXXX (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft für die bP2 beim Magistrat XXXX und Weiterleitung an das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge „AMS“) XXXX gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG 08.08.2022 - Antrag des Rechtsvertreters des Arbeitgebers römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) und Arbeitnehmers römisch 40 (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft für die bP2 beim Magistrat römisch 40 und Weiterleitung an das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge „AMS“) römisch 40 gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG 12.09.2022 - Parteiengehör an die bP1 und bP2 13.09.2022 - Telefonat zwischen bP1 und dem AMS XXXX 13.09.2022 - Telefonat zwischen bP1 und dem AMS römisch 40 14.09.2022-15.09.2022 - Unterlagenübermittlug der Rechtsvertretung beider Parteien an die bB, anschließende Ermittlungstätigkeiten des AMS XXXX und Zuständigkeitsabtretung des Antrags an das AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“)14.09.2022-15.09.2022 - Unterlagenübermittlug der Rechtsvertretung beider Parteien an die bB, anschließende Ermittlungstätigkeiten des AMS römisch 40 und Zuständigkeitsabtretung des Antrags an das AMS römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) 22.09.2022 - Beantwortung des Parteiengehörs samt Unterlagenvorlage durch die Rechtsvertretung beider Parteien an das AMS XXXX 22.09.2022 - Beantwortung des Parteiengehörs samt Unterlagenvorlage durch die Rechtsvertretung beider Parteien an das AMS römisch 40 23.09.2022 – Weiterleitung der Angelegenheit durch das AMS XXXX an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX .23.09.2022 – Weiterleitung der Angelegenheit durch das AMS römisch 40 an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 . 26.09.2022 – Urkundenvorlage der Rechtsvertretung beider Parteien an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX 26.09.2022 – Urkundenvorlage der Rechtsvertretung beider Parteien an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 17.10.2022- Behandlung des Antrags im Beirat XXXX : negative Entscheidung17.10.2022- Behandlung des Antrags im Beirat römisch 40 : negative Entscheidung 03.11.2022 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags auf Schlüsselkraftzulassung (Zustellzeitpunkt siehe anschließend) 10.11.2022- 23.11.2022 – Schriftverkehr zwischen der Rechtsvertretung beider Parteien und Magistrat XXXX ; Bezirkshauptmannschaft (in weiterer Folge „BH“) XXXX und BH XXXX ; AMS XXXX und Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX .10.11.2022- 23.11.2022 – Schriftverkehr zwischen der Rechtsvertretung beider Parteien und Magistrat römisch 40 ; Bezirkshauptmannschaft (in weiterer Folge „BH“) römisch 40 und BH römisch 40 ; AMS römisch 40 und Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 . 02.12.2022 - Zustellung des negativen Bescheides des AMS XXXX durch die BH XXXX an die bP1 bzw. bP202.12.2022 - Zustellung des negativen Bescheides des AMS römisch 40 durch die BH römisch 40 an die bP1 bzw. bP2 21.12.2022- Beschwerde der bP2 27.12.2022 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitgeber, in der Folge „bP1“) ist eine GmbH welche seit der Antragstellung ihren Betriebssitz in XXXX und eine Zweigniederlassung in XXXX hatte. Die beschwerdeführende Partei 2 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP2“) ist Staatsangehörige der Republik Albanien. Die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft für die bP2 gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG, welcher zunächst vom Magistrat XXXX am 12.09.2022 an das AMS XXXX (als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG) mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitgeber, in der Folge „bP1“) ist eine GmbH welche seit der Antragstellung ihren Betriebssitz in römisch 40 und eine Zweigniederlassung in römisch 40 hatte. Die beschwerdeführende Partei 2 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP2“) ist Staatsangehörige der Republik Albanien. Die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft für die bP2 gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, welcher zunächst vom Magistrat römisch 40 am 12.09.2022 an das AMS römisch 40 (als zuständige Behörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde: - Reisepass - Diplom des albanischen Ministeriums für Bildung und Sport über die Verleihung der staatlichen Matura samt beglaubigter Übersetzung Neben den genannten Unterlagen wurde dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte“ Weiters eine Arbeitgebererklärung - auszugsweise mit folgendem Inhalt - beigeschlossen: „Berufliche Tätigkeit Fahrzeugaufberieter (wohl gemeint Fahrzeugaufbereiter); Beschäftigungsort: XXXX , NL XXXX ; Entlohnung (ohne Zulage) brutto: € 2.835; Anzahl der Wochenstunden: 40, Arbeitszeit: /; Dauer der Beschäftigung: unbefristet; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: /“Karte“ Weiters eine Arbeitgebererklärung - auszugsweise mit folgendem Inhalt - beigeschlossen: „Berufliche Tätigkeit Fahrzeugaufberieter (wohl gemeint Fahrzeugaufbereiter); Beschäftigungsort: römisch 40 , NL römisch 40 ; Entlohnung (ohne Zulage) brutto: € 2.835; Anzahl der Wochenstunden: 40, Arbeitszeit: /; Dauer der Beschäftigung: unbefristet; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: /“ Mit Antragstellung brachte der Rechtsvertreter beider Parteien gleichzeitig eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an die bP2 aufzeigte. Sohin werde seitens der bP1 das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt bezahlt, von der bP2 die notwendige Punktezahl (mind. 55 Punkte) erreicht, gegenständlich sogar 65 Punkte (Ausbildung 20 Pkt.; einschlägige Berufserfahrung 10 Pkt.; Deutschkenntnisse 10 Pkt. Englischkenntnisse 10 Pkt. und Alter 15 Pkt.), und seitens des AMS keine qualifizierten Arbeitskräfte an die bP1 vermittelt (das AMS habe vielmehr schon 2-3 unqualifizierte Bewerber an die bP1 vermittelt). Mit Parteiengehör vom 12.09.2022 brachte das AMS XXXX der bP 1 und bP2 die Rechtsgrundlagen des § 12b AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Anlage C zur Kenntnis. Demnach konnten der bP1 lediglich 40 Pkt.: für die Ausbildung (25 Pkt.) und Alter (15 Pkt.) angerechnet werden. Punkte für Sprachkenntnisse in Englisch oder Deutsch konnten nicht vergeben werden, da dem Arbeitsmarktservice diesbezüglich keine Unterlagen vorlagen. Auch Nachweise betreffend die Berufserfahrung würden nicht vorliegen. Die bP1 bzw bP2 wurde abschließend auf die Möglichkeit der Einwandserhebung und Übermittlung ausständiger Unterlagen – binnen einer Woche – hingewiesen. Mit Parteiengehör vom 12.09.2022 brachte das AMS römisch 40 der bP 1 und bP2 die Rechtsgrundlagen des Paragraph 12 b, AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Anlage C zur Kenntnis. Demnach konnten der bP1 lediglich 40 Pkt.: für die Ausbildung (25 Pkt.) und Alter (15 Pkt.) angerechnet werden. Punkte für Sprachkenntnisse in Englisch oder Deutsch konnten nicht vergeben werden, da dem Arbeitsmarktservice diesbezüglich keine Unterlagen vorlagen. Auch Nachweise betreffend die Berufserfahrung würden nicht vorliegen. Die bP1 bzw bP2 wurde abschließend auf die Möglichkeit der Einwandserhebung und Übermittlung ausständiger Unterlagen – binnen einer Woche – hingewiesen. Am 13.09.2022 kontaktierte das AMS XXXX die bP1 telefonisch, da sie im Zuge der Antragskontrolle keinen auf die Firma XXXX lautenden Standort finden konnte. Lediglich unter dem Firmennamen XXXX (gleichlautende Standortadresse) würde eine Adresse aufscheinen. Die bP1 führte aus, dass es für die XXXX sehr wohl eine Firmenniederlassung gebe und die diesbezüglichen Unterlagen übermittelt werden würden. Abschließend wies sie darauf hin, dass die bP2 ausschließlich für die Niederlassung in XXXX beschäftigt werden würde.Am 13.09.2022 kontaktierte das AMS römisch 40 die bP1 telefonisch, da sie im Zuge der Antragskontrolle keinen auf die Firma römisch 40 lautenden Standort finden konnte. Lediglich unter dem Firmennamen römisch 40 (gleichlautende Standortadresse) würde eine Adresse aufscheinen. Die bP1 führte aus, dass es für die römisch 40 sehr wohl eine Firmenniederlassung gebe und die diesbezüglichen Unterlagen übermittelt werden würden. Abschließend wies sie darauf hin, dass die bP2 ausschließlich für die Niederlassung in römisch 40 beschäftigt werden würde. Am 14.09.2022 übermittelte die die Rechtsvertretung beider Parteien Seite 2-4 des über den WirtschaftsCompass erstellten Firmenbuchsauszug ans AMS XXXX . Darin war ersichtlich, dass die Firma zu diesem Zeitpunkt eine Zweigniederlassung in XXXX mit Geschäftsanschrift XXXX hatte. Die Antragsbearbeitung wurde anschließend der bB zugewiesen.Am 14.09.2022 übermittelte die die Rechtsvertretung beider Parteien Seite 2-4 des über den WirtschaftsCompass erstellten Firmenbuchsauszug ans AMS römisch 40 . Darin war ersichtlich, dass die Firma zu diesem Zeitpunkt eine Zweigniederlassung in römisch 40 mit Geschäftsanschrift römisch 40 hatte. Die Antragsbearbeitung wurde anschließend der bB zugewiesen. Mit Anbringen der rechtfreundlichen Vertretung beider Parteien vom 22.09.2022 wurden dem AMS XXXX folgende Unterlagen vorgelegt:Mit Anbringen der rechtfreundlichen Vertretung beider Parteien vom 22.09.2022 wurden dem AMS römisch 40 folgende Unterlagen vorgelegt: - Bestätigung XXXX für den erfolgreichen Abschluss Kurs Deutsch A2/2 vom 30.03.2022- Bestätigung römisch 40 für den erfolgreichen Abschluss Kurs Deutsch A2/2 vom 30.03.2022 - Bestätigung XXXX für den erfolgreichen Abschluss Kurs Deutsch B2/1 vom 02.07.2022- Bestätigung römisch 40 für den erfolgreichen Abschluss Kurs Deutsch B2/1 vom 02.07.2022 - Urkunde XXXX für den Abschluss B1-Niveau mit dem Ergebnis 100/100 Punkte in der englischen Sprache vom 20.02.2022 - Urkunde römisch 40 für den Abschluss B1-Niveau mit dem Ergebnis 100/100 Punkte in der englischen Sprache vom 20.02.2022 Am 23.09.2022 leitete das AMS XXXX die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX .Am 23.09.2022 leitete das AMS römisch 40 die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 . Am 26.09.2022 reichte die rechtsfreundliche Vertretung beiden Partei schließlich noch - eine eidesstättige Erklärung der bP 2 - und eine angekündigte Urkunde Zertifikat/Zeugnis XXXX B2-Niveau vom 07.04.2022 an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX nach.- und eine angekündigte Urkunde Zertifikat/Zeugnis römisch 40 B2-Niveau vom 07.04.2022 an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 nach. Am 17.10.2022 wurde der Antrag auf Schlüsselkraftzulassung im Beirat XXXX behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten: Am 17.10.2022 wurde der Antrag auf Schlüsselkraftzulassung im Beirat römisch 40 behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem festgehalten: “[…]Vordienstzeiten in Österreich: / Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Diplom Matura Albanien 10.07.17 Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis:/ Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (z.B Führerschein): Deutsch A2/B2 sowie Engl. B1 nicht anrechenbar Stellungnahme des SFU zur Ersatzkraftstellung und Datum der Stellungnahme: Sofortmatching: Suchergebnis nach Autoaufbereiter mit Matura negativ, somit positive Stellungnahme Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Rot-weiß-Rot- Karte sonstige Schlüsselkräfte, Kopie RP + Arbeitgebererklärung vorhanden, Punktevergabe wie folgt: 25 Punkte -> allgemeine Universitätsreife 15 Punkte -> Alter (23 Jahre) Summe der maximal anrechenbaren Punkte: 40 Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 55 Die erforderliche Mindestpunkteanzahl wird nicht erreicht somit -> negative Entscheidung zur Vorlage im Regionalbeirat“ Mit Bescheid vom 03.11.2022 (Zustellungszeitpunkt 02.12.2022) wies die bB den Antrag auf Schlüsselkraftzulassung

§ 12b Z. 1 i

Vm § 20d Abs.1 AuslBG ab. Begründend führte sie aus, das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 angerechnet werden konnten.Mit Bescheid vom 03.11.2022 (Zustellungszeitpunkt 02.12.2022) wies die bB den Antrag auf Schlüsselkraftzulassung

Paragraph 12, b Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 angerechnet werden konnten. Für die Kriterien

Anlage C wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation 25; Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0; Sprachkenntnisse: 0; Alter:23 Jahre:

  1. Die bB führte zudem aus, die bP1 und bP2 sei über die fehlenden Unterlagen betreffend die Sprachkenntnisse informiert worden. Trotz fristgerechter Übermittlung einiger Unterlagen durch die rechtsfreundliche Vertretung beider Parteien konnten die Mindestpunkte zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte leider nicht erreicht werden. Am 10.11.2022 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Bestätigung der vermeintlichen Wohnsitzabmeldung der XXXX an das Magistrat XXXX übermittelt. Am 10.11.2022 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung eine Bestätigung der vermeintlichen Wohnsitzabmeldung der römisch 40 an das Magistrat römisch 40 übermittelt. Am 11.11.2022 gab das Magistrat XXXX dem AMS XXXX die Abtretung der Sache, aufgrund erfolgter Wohnsitzabmeldung, an die BH XXXX bekannt. Am 11.11.2022 gab das Magistrat römisch 40 dem AMS römisch 40 die Abtretung der Sache, aufgrund erfolgter Wohnsitzabmeldung, an die BH römisch 40 bekannt. Das AMS XXXX leitete am gleichen Tag die Angelegenheit an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX weiter.Das AMS römisch 40 leitete am gleichen Tag die Angelegenheit an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 weiter. Am 21.11.2022 rief die BH XXXX das AMS XXXX zur Auskunftseinholung betreffend den aktuellen Verfahrensstand an und gab seine Zuständigkeit, nach erfolgter Abtretung durch das Magistrat XXXX , bekannt. Am 21.11.2022 rief die BH römisch 40 das AMS römisch 40 zur Auskunftseinholung betreffend den aktuellen Verfahrensstand an und gab seine Zuständigkeit, nach erfolgter Abtretung durch das Magistrat römisch 40 , bekannt. Am 23.11.2022 leitete das AMS XXXX die Angelegenheit erneut an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS XXXX weiter.Am 23.11.2022 leitete das AMS römisch 40 die Angelegenheit erneut an das Ausländerinnenfachzentrum des AMS römisch 40 weiter. Am 02.12.2022 wurde der negative Bescheid des AMS XXXX durch die BH XXXX an die bP1 und bP2 zugestellt.Am 02.12.2022 wurde der negative Bescheid des AMS römisch 40 durch die BH römisch 40 an die bP1 und bP2 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.12.2022 erhob der Rechtsvertreter beider Parteien fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst wie folgt aus: Sämtliche von der bP1 bzw. bP2 übermittelten Unterlagen blieben bei der Bescheiderlassung unberücksichtigt. Eine Begründung, weshalb die bB der Ansicht war, dass trotz einschlägiger Unterlagen die Mindestpunkteanzahl durch die bP2 nicht erreicht wird fehlt. Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme sowie die Nichtbegründung stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Bei Kontaktaufnahme mit dem AMS XXXX (23.09.2022) ist wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Akt dem AMS XXXX zugewiesen wurde. Als er jedoch eine Woche vor Bescheiderlassung die vermeintlich zuständige Sachbearbeiterin kontaktierte, führte diese aus, dass weiterhin keine Abmeldung beim AMS XXXX erfolgt sei und die Stellungnahme des AMS XXXX ausständig sei. Mit 02.12.2022 sind der rechtsfreundlichen Vertretung dann schließlich doch zwei abweisende Bescheide des AMS XXXX zugestellt worden. Aus dem Geschehnisablauf ist eine Unzuständigkeit der erkennenden Behörde eindeutig ersichtlich. Vielmehr hätte gegenständlich nicht das AMS XXXX , sondern die Magistratsabteilung oder die BH XXXX auf Basis der Erhebungen des AMS den Bescheid erlassen müssen.Mit Schreiben vom 21.12.2022 erhob der Rechtsvertreter beider Parteien fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst wie folgt aus: Sämtliche von der bP1 bzw. bP2 übermittelten Unterlagen blieben bei der Bescheiderlassung unberücksichtigt. Eine Begründung, weshalb die bB der Ansicht war, dass trotz einschlägiger Unterlagen die Mindestpunkteanzahl durch die bP2 nicht erreicht wird fehlt. Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme sowie die Nichtbegründung stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Bei Kontaktaufnahme mit dem AMS römisch 40 (23.09.2022) ist wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Akt dem AMS römisch 40 zugewiesen wurde. Als er jedoch eine Woche vor Bescheiderlassung die vermeintlich zuständige Sachbearbeiterin kontaktierte, führte diese aus, dass weiterhin keine Abmeldung beim AMS römisch 40 erfolgt sei und die Stellungnahme des AMS römisch 40 ausständig sei. Mit 02.12.2022 sind der rechtsfreundlichen Vertretung dann schließlich doch zwei abweisende Bescheide des AMS römisch 40 zugestellt worden. Aus dem Geschehnisablauf ist eine Unzuständigkeit der erkennenden Behörde eindeutig ersichtlich. Vielmehr hätte gegenständlich nicht das AMS römisch 40 , sondern die Magistratsabteilung oder die BH römisch 40 auf Basis der Erhebungen des AMS den Bescheid erlassen müssen. Abschließend beantragte die Rechtsvertretung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung einer Schlüsselkraftbewilligung vollinhaltlich stattzugeben und in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Am 27.12.2022 legte die bB dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  4. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  6. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  7. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  9. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage,, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Dass die XXXX XXXX seit der Antragstellung ihren Betriebssitz in XXXX hat ergab sich aus einem gerichtlich eingeholten historischen Firmenbuchauszug, an dem kein Grund zu zweifeln bestand.Dass die römisch 40 römisch 40 seit der Antragstellung ihren Betriebssitz in römisch 40 hat ergab sich aus einem gerichtlich eingeholten historischen Firmenbuchauszug, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung als Schlüsselkraft daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Ersatzlose Behebung wegen Unzuständigkeit Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des VwGVG und des AuslBG lauten: § 27 VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021Paragraph 27, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, § 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2022:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 168/2022: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  3. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2022:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 168/2022: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2022:Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 168/2022: Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 147

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

§ 50aAbs.

1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3)bis
(8)[…]“ 3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 20dAbs. 1 dritter Satz Ausl

BG hat die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG vorzunehmen.

Paragraph 20 d, Absatz eins, dritter Satz AuslBG hat die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorzunehmen. Der Betriebssitz der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin ist seit Antragstellung in Wien. Dementsprechend wäre zur Entscheidung über den Antrag das AMS XXXX zuständig gewesen. Somit erfolgte die gegenständliche Entscheidung des AMS XXXX durch eine unzuständige Behörde, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Der Betriebssitz der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin ist seit Antragstellung in Wien. Dementsprechend wäre zur Entscheidung über den Antrag das AMS römisch 40 zuständig gewesen. Somit erfolgte die gegenständliche Entscheidung des AMS römisch 40 durch eine unzuständige Behörde, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, 0006). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095). Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Falle der Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde ist nicht zulässig (VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281-5)Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005, 0006). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095). Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Falle der Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde ist nicht zulässig (VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281-5) Das Verwaltungsgericht musste gegenständlich die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde – unabhängig von den in der Beschwerde eingewandten – aufgreifen und den Bescheid beheben. Da § 27 VwGVG eine genaue Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeinhalt nur im Falle einer nicht vorliegenden Rechtswidrigkeit vorsieht, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.Das Verwaltungsgericht musste gegenständlich die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde – unabhängig von den in der Beschwerde eingewandten – aufgreifen und den Bescheid beheben. Da Paragraph 27, VwGVG eine genaue Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeinhalt nur im Falle einer nicht vorliegenden Rechtswidrigkeit vorsieht, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. 3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Da gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2264647.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.