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{'item': 'L523 2218377-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlL523 2218377-2 Spruch, L523 2218377-2/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. D

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 24.01.2023 beantragte die nunmehrige Antragstellerin (und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Berichtigung ihres im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Namens und Geburtsdatums. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes legte die Antragstellerin keine Dokumente zur Bescheinigung ihrer Identität vor, sondern gab zum Verbleib ihres armenischen Reisepasses an, dieser sei ihr vom Schlepper in Russland abgenommen worden. Die Antragstellerin war im Verfahren zur Erlangung des internationalen Schutzes von einem Rechtsanwalt vertreten. Alle Eingaben des Vertreters lauteten auf den Namen „ XXXX “, geboren am „ XXXX “. Unter diesen Daten der Antragstellerin erfolgten sämtliche Zustellungen an den Vertreter. Auch die Antragstellerin selbst gab stets diese Personaldaten an. Ebenso lauteten ihre Eingaben auf diese Daten.Die Antragstellerin war im Verfahren zur Erlangung des internationalen Schutzes von einem Rechtsanwalt vertreten. Alle Eingaben des Vertreters lauteten auf den Namen „ römisch 40 “, geboren am „ römisch 40 “. Unter diesen Daten der Antragstellerin erfolgten sämtliche Zustellungen an den Vertreter. Auch die Antragstellerin selbst gab stets diese Personaldaten an. Ebenso lauteten ihre Eingaben auf diese Daten. In der Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022 wurde die Antragstellerin als „ XXXX “ bezeichnet und ersucht, das Geburtsdatum zu berichtigen, sowie die Kopie eines abgelaufenen armenischen Reisepasses lautend auf „ XXXX “, geboren am „ XXXX “ vorgelegt.In der Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022 wurde die Antragstellerin als „ römisch 40 “ bezeichnet und ersucht, das Geburtsdatum zu berichtigen, sowie die Kopie eines abgelaufenen armenischen Reisepasses lautend auf „ römisch 40 “, geboren am „ römisch 40 “ vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wies sich die Antragstellerin mit ihrer Aufenthaltsberechtigungs-Karte, ZI. XXXX , aus. Diese lautet auf den Namen „ XXXX “ sowie das Geburtsdatum „ XXXX “. Die Beschwerdeführerin gab nunmehr an, „ XXXX “ zu sein, und ihre Identität nur mit den aktenkundigen Dokumenten bezeugen zu können.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wies sich die Antragstellerin mit ihrer Aufenthaltsberechtigungs-Karte, ZI. römisch 40 , aus. Diese lautet auf den Namen „ römisch 40 “ sowie das Geburtsdatum „ römisch 40 “. Die Beschwerdeführerin gab nunmehr an, „ römisch 40 “ zu sein, und ihre Identität nur mit den aktenkundigen Dokumenten bezeugen zu können. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, lautend auf die Parteienbezeichnung „ XXXX “ legte die Antragstellerin dem BFA am 15.12.2022 einen am 11.11.2022 ausgestellten armenischen Reisepass vor. Aus diesem geht der Name „ XXXX “, geboren am „ XXXX “, hervor.Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, lautend auf die Parteienbezeichnung „ römisch 40 “ legte die Antragstellerin dem BFA am 15.12.2022 einen am 11.11.2022 ausgestellten armenischen Reisepass vor. Aus diesem geht der Name „ römisch 40 “, geboren am „ römisch 40 “, hervor. Am 24.01.2023 beantragte die anwaltlich vertretene Antragstellerin, welche nunmehr im Schriftsatz als „ XXXX “ bezeichnet wurde, die Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 auf den Namen „ XXXX “, geboren am „ XXXX “.Am 24.01.2023 beantragte die anwaltlich vertretene Antragstellerin, welche nunmehr im Schriftsatz als „ römisch 40 “ bezeichnet wurde, die Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 auf den Namen „ römisch 40 “, geboren am „ römisch 40 “. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Antragstellerin keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Angabe, dass ihr ihr armenischer Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei, ergibt sich aus der Erstbefragung und der Niederschrift vom 28.11.2017 (AS 3; 82; 88). Die Feststellung zu den Eingaben des Vertreters ergibt sich unmittelbar aus diesen selbst (AS 49; 453f; 805f). Die Feststellung zu den erfolgten Zustellungen ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Angabe der Personaldaten der Antragstellerin ergibt sich aus den Niederschriften sowie der Übernahmebestätigung ihrer § 51 Karte (AS 3ff; 53; 79ff; 181ff; 551ff). Dabei bestätigte sie die Angabe ihrer Daten stets mit ihrer Unterschrift und wies diesbezüglich nicht auf Fehler des Protokolls hin. Auch die von ihr angegebene E-Mailadresse XXXX (AS 551) entspricht diesen Angaben. Die Feststellung zu den Daten ihrer Eingaben ergibt sich aus ebendiesen (AS 21, 143ff; 157f; 197; 199f; 215ff; 241f; 609ff; Beilage OZ 10).Die Feststellung zur Angabe der Personaldaten der Antragstellerin ergibt sich aus den Niederschriften sowie der Übernahmebestätigung ihrer Paragraph 51, Karte (AS 3ff; 53; 79ff; 181ff; 551ff). Dabei bestätigte sie die Angabe ihrer Daten stets mit ihrer Unterschrift und wies diesbezüglich nicht auf Fehler des Protokolls hin. Auch die von ihr angegebene E-Mailadresse römisch 40 (AS 551) entspricht diesen Angaben. Die Feststellung zu den Daten ihrer Eingaben ergibt sich aus ebendiesen (AS 21, 143ff; 157f; 197; 199f; 215ff; 241f; 609ff; Beilage OZ 10). Die Feststellungen zur Beschwerdeergänzung und zu der Kopie eines nicht mehr gültigen armenischen Reisepasses ergeben sich aus ebendieser und ihrer Beilage (OZ 10). Die Feststellungen zum Ausweis der Antragstellerin in der Beschwerdeverhandlung sowie zu den neuen Angaben zu ihrer Identität ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll (OZ 12, Seite 1 und 5). Die Feststellungen zu dem am 11.11.2022 ausgestellten armenischen Reisepass ergeben sich aus dem Antrag auf Änderung der Personaldaten, eingebracht beim BFA (OZ 21). Die Feststellungen zum Antrag auf Berichtigung ergeben sich ebendiesem (OZ 20). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrags: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161). Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957). Mangels Antragsrechts der Antragstellerin auf Berichtigung ist ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt: Vorliegend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, der Name der Antragstellerin mit " XXXX " angegeben und damit der Parteienbezeichnung in der Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022 entsprochen.Vorliegend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, der Name der Antragstellerin mit " römisch 40 " angegeben und damit der Parteienbezeichnung in der Beschwerdeergänzung vom 21.07.2022 entsprochen. In den Vorentscheidungen des BFA vom 02.04.2019 und 05.09.2019 sowie der des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019, L511 2218377–2/2E, ist dieser ebenso mit „ XXXX " angegeben; wiewohl in sämtlichen von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen.In den Vorentscheidungen des BFA vom 02.04.2019 und 05.09.2019 sowie der des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2019, L511 2218377–2/2E, ist dieser ebenso mit „ römisch 40 " angegeben; wiewohl in sämtlichen von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen. Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022, L523 2218377-2/16E, liegt daher nicht vor. Anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung der Niederschrift nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern im Erkenntnis fortgesetzt hätte). Dafür finden sich jedoch keinerlei Hinweise im Akt. Insbesondere ist seitens der Antragstellerin diesbezüglich auch keine Protokollrüge erhoben worden, obwohl eine Rückübersetzung erfolgte und ihr eine Kopie der Niederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung idR. nur berichtigungsfähig sein wird, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195). Die Antragstellerin hat den österreichischen Behörden bis zum Zeitpunkt ihres Berichtigungsantrages keinerlei auf ihre Identität bezogene Dokumente vorgelegt; vielmehr wurde von ihr angegeben, dass ihr ihre Dokumente vom Schlepper abgenommen worden seien, weshalb ihre Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Im vorliegenden Fall ist es nicht nachvollziehbar, woher der nunmehr von der Antragstellerin in Vorlage gebrachte armenische Reisepass stammt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass gegenständlich nicht bloß die Schreibweise des Namens der Antragstellerin berichtigt werden sollte, sondern handelt es sich vielmehr um einen gänzlich neuen Namen und ein neues Geburtsdatum. Eine Umdeutung des Spruches, die im konkreten Fall sogar die Auswechslung des durch den Inhalt des Bescheides angesprochenen Rechtssubjektes bedeuten würde, kommt damit nicht in Betracht und war daher vom Wortlaut des Spruches auch nicht abzugehen. Die im Antrag auf Namensberichtigung vorgenommene Bezeichnung der Antragstellerin ist daher nicht berichtigungsfähig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr folgt die gegenständliche Entscheidung der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr folgt die gegenständliche Entscheidung der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2218377.2.00

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