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{'item': 'W109 2260999-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW109 2260999-1 Spruch, W109 2260999-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerden von

  1. Gemeinde XXXX
  2. Gemeinde römisch 40
  3. Wassergenossenschaft XXXX
  4. Wassergenossenschaft römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX , römisch 40 , alle vertreten durch RA Dr. Gerhard LEBITSCH, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.09.2022, 20701-E/15225/24-2022, mit welchem der XXXX vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der XXXX , zur Herstellung (Errichtung) der Bohrungen und Sonden „ XXXX “ in der Gemeinde XXXX , nach Maßgabe der Vorhabensbeschreibung und der dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:alle vertreten durch RA Dr. Gerhard LEBITSCH, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.09.2022, 20701-E/15225/24-2022, mit welchem der römisch 40 vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der römisch 40 , zur Herstellung (Errichtung) der Bohrungen und Sonden „ römisch 40 “ in der Gemeinde römisch 40 , nach Maßgabe der Vorhabensbeschreibung und der dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht: A) Die Beschwerden werden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Verfahren der belangten Behörde Mit Schreiben vom 23.12.2021 beantragte die Montanbehörde West des vormaligen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT), als mitwirkende Behörde nach § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für die geplanten Bohrungen und Sonden „ XXXX “ der XXXX in der Gemeinde XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welche Tatbestände des UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht werden. Dazu wurde wie folgt ausgeführt:„Sehr geehrte Damen und Herren,Mit Schreiben vom 23.12.2021 beantragte die Montanbehörde West des vormaligen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT), als mitwirkende Behörde nach Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für die geplanten Bohrungen und Sonden „ römisch 40 “ der römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welche Tatbestände des UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht werden. Dazu wurde wie folgt ausgeführt:, „Sehr geehrte Damen und Herren, die damalige XXXX bzw. nunmehrige XXXX […] hat mit Schreiben vom
  6. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0085-III/9/2016, gemäß § 119 Abs. 3 MinroG um die Erteilung der Bewilligungen zur Herstellung (Errichtung) von nachfolgend angeführten Bergbauanlagen auf den XXXX , beide in der Katastralgemeinde XXXX , politische Gemeinde XXXX , politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, Bundesland Salzburg, angesucht:die damalige römisch 40 bzw. nunmehrige römisch 40 […] hat mit Schreiben vom
  7. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0085-III/9/2016, gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG um die Erteilung der Bewilligungen zur Herstellung (Errichtung) von nachfolgend angeführten Bergbauanlagen auf den römisch 40 , beide in der Katastralgemeinde römisch 40 , politische Gemeinde römisch 40 , politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, Bundesland Salzburg, angesucht: ● Bohrung ‘ XXXX ’ samt dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ XXXX , ‘ XXXX und ‘ XXXX , der Zufahrt sowie einer ca. 80 m langen Gasversorgungsleitung und einer ca. 55 m langen Testleitung Bohrung ‘ römisch 40 ’ samt dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ römisch 40 , ‘ römisch 40 und ‘ römisch 40 , der Zufahrt sowie einer ca. 80 m langen Gasversorgungsleitung und einer ca. 55 m langen Testleitung ● Sonde ‘ XXXX auf dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ XXXX , ‘ XXXX und ‘ XXXX , der Zufahrt sowie Sonde ‘ römisch 40 auf dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ römisch 40 , ‘ römisch 40 und ‘ römisch 40 , der Zufahrt sowie o einer ca. 125 m langen Sondenleitung bis zur Einbindung in die bestehende Leitung ‘ XXXX o einer ca. 125 m langen Sondenleitung bis zur Einbindung in die bestehende Leitung ‘ römisch 40 o parallel dazu ein Datenkabel in einem Leerrohr (PE DN 50) o parallel dazu ein Reserveschlauch (PE DN 50) o einer ca. 40 m langen Sondenleitung bis zur Einbindung in die bestehende Leitung ‘ XXXX o einer ca. 40 m langen Sondenleitung bis zur Einbindung in die bestehende Leitung ‘ römisch 40 o parallel dazu eine Steuerluftversorgungsleitung (KELOX KM20x2 PN10). Mit Schreiben vom
  8. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0086-III/9/2016, hat XXXX gemäß § 119 Abs. 3 MinroG um die Erteilung der Bewilligungen zur Herstellung (Errichtung) von nachfolgend angeführten Bergbauanlagen auf den XXXX , beide in der Katastralgemeinde XXXX , politische Gemeinde XXXX , politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, Bundesland Salzburg, angesucht:Mit Schreiben vom
  9. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0086-III/9/2016, hat römisch 40 gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG um die Erteilung der Bewilligungen zur Herstellung (Errichtung) von nachfolgend angeführten Bergbauanlagen auf den römisch 40 , beide in der Katastralgemeinde römisch 40 , politische Gemeinde römisch 40 , politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, Bundesland Salzburg, angesucht: ● Bohrung ‘ XXXX samt dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ XXXX , ‘ XXXX und ‘ XXXX , der Zufahrt sowie einer ca. 80 m langen Gasversorgungsleitung und einer ca. 55 m langen Testleitung Bohrung ‘ römisch 40 samt dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ römisch 40 , ‘ römisch 40 und ‘ römisch 40 , der Zufahrt sowie einer ca. 80 m langen Gasversorgungsleitung und einer ca. 55 m langen Testleitung ● Sonde ‘ XXXX auf dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ XXXX , ‘ XXXX und ‘ XXXX , der Zufahrt sowie einer ca. 20 m langen Sondenleitung bis zur Sonde ‘ XXXX . Sonde ‘ römisch 40 auf dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ römisch 40 , ‘ römisch 40 und ‘ römisch 40 , der Zufahrt sowie einer ca. 20 m langen Sondenleitung bis zur Sonde ‘ römisch 40 . Mit Schreiben vom
  10. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0087-III/9/2016, hat die XXXX gemäß § 119 Abs. 3 MinroG um die Erteilung der Bewilligungen zur Herstellung (Errichtung) von nachfolgend angeführten Bergbauanlagen auf den XXXX , beide in der Katastralgemeinde XXXX , politische Gemeinde XXXX , politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, Bundesland Salzburg, angesucht:Mit Schreiben vom
  11. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0087-III/9/2016, hat die römisch 40 gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG um die Erteilung der Bewilligungen zur Herstellung (Errichtung) von nachfolgend angeführten Bergbauanlagen auf den römisch 40 , beide in der Katastralgemeinde römisch 40 , politische Gemeinde römisch 40 , politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, Bundesland Salzburg, angesucht: o Bohrung ‘ XXXX samt dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ XXXX , ‘ XXXX und ‘ XXXX , der Zufahrt sowie einer ca. 80 m langen Gasversorgungsleitung und einer ca. 55 m langen Testleitungo Bohrung ‘ römisch 40 samt dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ römisch 40 , ‘ römisch 40 und ‘ römisch 40 , der Zufahrt sowie einer ca. 80 m langen Gasversorgungsleitung und einer ca. 55 m langen Testleitung o Sonde ‘ XXXX ’ auf dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ XXXX , ‘ XXXX und ‘ XXXX , der Zufahrt sowie einer ca. 30 m langen Sondenleitung bis zur Sonde ‘ XXXX ’.o Sonde ‘ römisch 40 ’ auf dem gemeinsamen Clusterplatz für die Bergbauanlagen ‘ römisch 40 , ‘ römisch 40 und ‘ römisch 40 , der Zufahrt sowie einer ca. 30 m langen Sondenleitung bis zur Sonde ‘ römisch 40 ’. Mit Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom
  12. Juni 2016, GZ BMWFW-66.100/0085-III/9/2016, wurde hinsichtlich der o. a. Ansuchen der XXXX gemäß 119 Abs. 2 MinroG iVm §§ 40 bis 42 AVG eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den
  13. Juli 2016 anberaumt und zum festgesetzten Zeitpunkt an Ort und Stelle durchgeführt.Mit Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom
  14. Juni 2016, GZ BMWFW-66.100/0085-III/9/2016, wurde hinsichtlich der o. a. Ansuchen der römisch 40 gemäß 119 Absatz 2, MinroG in Verbindung mit Paragraphen 40 bis 42 AVG eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den
  15. Juli 2016 anberaumt und zum festgesetzten Zeitpunkt an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde von Anrainern, dem Obmann der Wassergenossenschaft XXXX und einem Vertreter der ‘Überparteiliche Interessengemeinschaft Kein Gasspeicherwerk in XXXX u. a. gefordert, für die gg. Vorhaben der XXXX ‘die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)’ zu veranlassen.Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde von Anrainern, dem Obmann der Wassergenossenschaft römisch 40 und einem Vertreter der ‘Überparteiliche Interessengemeinschaft Kein Gasspeicherwerk in römisch 40 u. a. gefordert, für die gg. Vorhaben der römisch 40 ‘die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)’ zu veranlassen. Mit Eingabe vom
  16. Dezember 2021, GZ 2021-0.900.229, hat die XXXX um die Fortsetzung der Bewilligungsverfahren gemäß § 119 Abs. 3 MinroG für die Bohrung und die Sonde ‘ XXXX ersucht. Zudem war dem gg. Schreiben zu entnehmen, dass die mit dem ursprünglichen Ansuchen vom
  17. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0085-III/9/2016, vorgelegten Projektunterlagen als gegenstandslos anzusehen sind und durch die nachfolgend angeführten Projektunterlagen ersetzt werden: Mit Eingabe vom
  18. Dezember 2021, GZ 2021-0.900.229, hat die römisch 40 um die Fortsetzung der Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 3, MinroG für die Bohrung und die Sonde ‘ römisch 40 ersucht. Zudem war dem gg. Schreiben zu entnehmen, dass die mit dem ursprünglichen Ansuchen vom
  19. Mai 2016, GZ BMWFW-66.100/0085-III/9/2016, vorgelegten Projektunterlagen als gegenstandslos anzusehen sind und durch die nachfolgend angeführten Projektunterlagen ersetzt werden: ● Projektunterlagen mit dem Titel ‘Einreichunterlagen – Gas-Produktionsbohrung – XXXX ( XXXX )’, erstellt von der XXXX , Betriebsabteilung Bohr- und Förder-betrieb, umfassend nachfolgend angeführte Unterlagen und Pläne:  Projektunterlagen mit dem Titel ‘Einreichunterlagen – Gas-Produktionsbohrung – römisch 40 ( römisch 40 )’, erstellt von der römisch 40 , Betriebsabteilung Bohr- und Förder-betrieb, umfassend nachfolgend angeführte Unterlagen und Pläne: o ‘Technische Beschreibung – Bohrung XXXX ( XXXX )’, mit Datum vom
  20. Dezember 2021, erstellt von der XXXX 23 Seiten o ‘Technische Beschreibung – Bohrung römisch 40 ( römisch 40 )’, mit Datum vom
  21. Dezember 2021, erstellt von der römisch 40 23 Seiten ANLAGEN […]“ANLAGEN , […]“ Mit der Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr 98/2022, wurde die „Angelegenheiten des Bergwesens“ dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zugeordnet.Mit der Änderung des Bundesministeriengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2022,, wurde die „Angelegenheiten des Bergwesens“ dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zugeordnet. Mit dem nunmehr angefochtenen UVP-Feststellungsbescheid vom 05.09.2022 stellte die Salzburger Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen UVP-Feststellungsbescheid vom 05.09.2022 stellte die Salzburger Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
  22. Verfahren des Verwaltungsgerichts: 2.
  23. Beschwerdevorbringen Gegen den Bescheid vom 05.09.2022 langten zehn Beschwerden, der Standortgemeinde, einer Wassergenossenschaft und von acht Privatpersonen, bei der belangten Behörde ein. Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei mit dem bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystem im Bereich Salzburg/Oberösterreich und dem benachbarten Bayern zu sehen sei. Es bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Dies sei aus dem baulich bzw. räumlichen Zusammenhang, der verkehrsmäßigen Erschließung, des einheitlichen Betriebszwecks der Anlagen abzuleiten. Bei den bestehenden Vorhaben werde seit Jahren ohne Durchführung einer UVP für Förderbohrungen, die in Summe maßgebenden Mengen nach Anhang I Z 14 der UVP-Richtlinie (UVP-RL) offenkundig überschritten. Ohne Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit seien eine Vielzahl von Bewilligungen nach dem MinroG für Aufschlussbohrungen, Förderbohrungen, Speichern und Leitungen erteilt worden. Für all diese „einheitlichen Anlagen“ sei keine UVP-Prüfung durchgeführt worden. Das nunmehrige Projekt sei als Änderung des bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystems im Bereich Salzburg/Oberösterreich mit den Gemeinden Berndorf, Nußdorf, Straßwalchen, Lengau und Pöndorf zu sehen.Bei den bestehenden Vorhaben werde seit Jahren ohne Durchführung einer UVP für Förderbohrungen, die in Summe maßgebenden Mengen nach Anhang römisch eins Ziffer 14, der UVP-Richtlinie (UVP-RL) offenkundig überschritten. Ohne Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit seien eine Vielzahl von Bewilligungen nach dem MinroG für Aufschlussbohrungen, Förderbohrungen, Speichern und Leitungen erteilt worden. Für all diese „einheitlichen Anlagen“ sei keine UVP-Prüfung durchgeführt worden. Das nunmehrige Projekt sei als Änderung des bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystems im Bereich Salzburg/Oberösterreich mit den Gemeinden Berndorf, Nußdorf, Straßwalchen, Lengau und Pöndorf zu sehen. In den bisher durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren sei fälschlich auf Gemeinde- und Bundeslandgrenzen abgestellt, was der Rechtsprechung des EuGH zur UVP-Richtlinie widerspreche. Es bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G erfordere es, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Das zu prüfende Vorhaben sei nicht auf die jeweilige „technische Anlage" beschränkt, sondern umfasse auch alle damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte seien als Einheit und somit als ein Vorhaben zu begreifen, wenn sie in engem, funktionellem Zusammenhang stünden, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordere. Anhaltspunkte für diesen Zusammenhang böte der baulich bzw. räumliche Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung und der einheitliche Betriebszweck der einzelnen Anlagen.Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G erfordere es, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Das zu prüfende Vorhaben sei nicht auf die jeweilige „technische Anlage" beschränkt, sondern umfasse auch alle damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte seien als Einheit und somit als ein Vorhaben zu begreifen, wenn sie in engem, funktionellem Zusammenhang stünden, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordere. Anhaltspunkte für diesen Zusammenhang böte der baulich bzw. räumliche Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung und der einheitliche Betriebszweck der einzelnen Anlagen. Durch die mangelhafte Umsetzung der UVP-RL in das nationale Recht sei von einer UVP-Pflicht auszugehen. So knüpfe entgegen den Vorgaben des Urteils des EuGH vom 11.2.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., und einem immer noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich immer noch an die „Förderung pro Sonde" an. Es sei von einer Tiefbohrung im Sinn von Anhang II Nr. 2 Buchstabe d zur UVP-RL auszugehen. Weiters sei aus dem zitierten Urteil des EuGH die kumulativen Auswirkung eines Projektes mit anderen Projekten zu berücksichtigen. Feststellungsverfahren würden nur hinsichtlich der Erdgashochdruckleitung bis Burghausen/Überackern durchgeführt, wobei in derartigen Feststellungsverfahren nur auf die Leitungslänge im Gegenstand knapp unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 40 km abgestellt worden sei. Weiters sei der in Bayern gelegene Leitungsteil nicht einbezogen worden und die kumulativen Auswirkungen des Projektes mit anderen Projekten nicht geprüft worden. Ansonsten seien sämtliche behördliche Bewilligungen, sei es für Bohrungen, Leitungen oder Speicheranlagen ohne Durchführung eines UVP-Verfahrens oder von Vorprüfungen jedweder Art bewilligt worden. Die gegenständliche Aufschlussbohrung sei mit den früheren Projekten (Erdgasleitung, -speicher und vielfachen Bohrungen) am Förderstandort verbunden und bilde die sonstige, früher konstruierte Infrastruktur mit ihr zusammen ein gemeinsames Projekt. Eine UVP habe bislang dafür nicht stattgefunden dies insbesondere auch wegen mangelhafter Umsetzung der UVP-RL durch die Österreich durch das UVP-G.Durch die mangelhafte Umsetzung der UVP-RL in das nationale Recht sei von einer UVP-Pflicht auszugehen. So knüpfe entgegen den Vorgaben des Urteils des EuGH vom 11.2.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., und einem immer noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich immer noch an die „Förderung pro Sonde" an. Es sei von einer Tiefbohrung im Sinn von Anhang römisch zwei Nr. 2 Buchstabe d zur UVP-RL auszugehen. Weiters sei aus dem zitierten Urteil des EuGH die kumulativen Auswirkung eines Projektes mit anderen Projekten zu berücksichtigen. Feststellungsverfahren würden nur hinsichtlich der Erdgashochdruckleitung bis Burghausen/Überackern durchgeführt, wobei in derartigen Feststellungsverfahren nur auf die Leitungslänge im Gegenstand knapp unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 40 km abgestellt worden sei. Weiters sei der in Bayern gelegene Leitungsteil nicht einbezogen worden und die kumulativen Auswirkungen des Projektes mit anderen Projekten nicht geprüft worden. Ansonsten seien sämtliche behördliche Bewilligungen, sei es für Bohrungen, Leitungen oder Speicheranlagen ohne Durchführung eines UVP-Verfahrens oder von Vorprüfungen jedweder Art bewilligt worden. Die gegenständliche Aufschlussbohrung sei mit den früheren Projekten (Erdgasleitung, -speicher und vielfachen Bohrungen) am Förderstandort verbunden und bilde die sonstige, früher konstruierte Infrastruktur mit ihr zusammen ein gemeinsames Projekt. Eine UVP habe bislang dafür nicht stattgefunden dies insbesondere auch wegen mangelhafter Umsetzung der UVP-RL durch die Österreich durch das UVP-G. Bei Erdgasleitungen sei nur der im Mitgliedstaat gelegene Teil (Schwellenwert von 40 km, Anhang I Nr 16 UVP-RL bzw. Anhang I Z 13 UVP-G) berücksichtigt worden sei. Dies obwohl die Gesamtlänge des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn die Erdgasleitung nicht unter Anhang I fiele, müsse gemäß Anhang II (Z 10 lit i) die Erdgasleitung im Hinblick auf die Auswirkungen anderer Projekte unter Berücksichtigung des Anhanges III geprüft werden. Weder bei der Erdgashochdruckleitung bis Überackern/Burghausen noch bei der HDL 100 habe jedoch eine solche Prüfung stattgefunden.Bei Erdgasleitungen sei nur der im Mitgliedstaat gelegene Teil (Schwellenwert von 40 km, Anhang römisch eins Nr 16 UVP-RL bzw. Anhang römisch eins Ziffer 13, UVP-G) berücksichtigt worden sei. Dies obwohl die Gesamtlänge des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn die Erdgasleitung nicht unter Anhang römisch eins fiele, müsse gemäß Anhang römisch zwei (Ziffer 10, Litera i,) die Erdgasleitung im Hinblick auf die Auswirkungen anderer Projekte unter Berücksichtigung des Anhanges römisch drei geprüft werden. Weder bei der Erdgashochdruckleitung bis Überackern/Burghausen noch bei der HDL 100 habe jedoch eine solche Prüfung stattgefunden. Probe- und Erkundungsbohrungen seien nicht als Tiefbohrungen iSd Anhanges II der RL entgegen der Judikatur des EuGH beurteilt wurden. Die Umsetzung im Anhang I Z 28 des österreichischen UVP-G sei nicht richtlinienkonform erfolgt, wonach Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe nur in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A überhaupt eine Einzelfallprüfung in Form eines Feststellungsverfahrens zur Prüfung der UVP-Pflichtigkeit durchgeführt werde und sogar davon Probe- und Erkundungsbohrungen ausgenommen seien. Darüber hinaus seien kumulative Auswirkungen außer Acht gelassen worden, eine gesamthafte Betrachtung des Projektes habe bisher nicht stattgefunden. Probe- und Erkundungsbohrungen seien nicht als Tiefbohrungen iSd Anhanges römisch zwei der RL entgegen der Judikatur des EuGH beurteilt wurden. Die Umsetzung im Anhang römisch eins Ziffer 28, des österreichischen UVP-G sei nicht richtlinienkonform erfolgt, wonach Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe nur in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A überhaupt eine Einzelfallprüfung in Form eines Feststellungsverfahrens zur Prüfung der UVP-Pflichtigkeit durchgeführt werde und sogar davon Probe- und Erkundungsbohrungen ausgenommen seien. Darüber hinaus seien kumulative Auswirkungen außer Acht gelassen worden, eine gesamthafte Betrachtung des Projektes habe bisher nicht stattgefunden. Weiters bestehe für die Anwendung der Regelung des § 3 Abs 6 UVP-G zur Nichtigerklärung von Bewilligungen, die entgegen einer UVP-Pflicht erteilt worden sind, kein Rechtsanspruch. Durch die Bestimmung des § 3 Abs 6 UVP-G komme es zu unionsrechtswidrigen „Sanierungsregelung", wonach nach Ablauf von drei Jahren ein Vorhaben, das entgegen der Vorschriften der UVP-RL einer UVP nicht unterzogen wurde, als rechtlich saniert gilt und nicht einmal behördlicherseits nachträglich einer UVP unterzogen werden könnte. Weiters bestehe für die Anwendung der Regelung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G zur Nichtigerklärung von Bewilligungen, die entgegen einer UVP-Pflicht erteilt worden sind, kein Rechtsanspruch. Durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G komme es zu unionsrechtswidrigen „Sanierungsregelung", wonach nach Ablauf von drei Jahren ein Vorhaben, das entgegen der Vorschriften der UVP-RL einer UVP nicht unterzogen wurde, als rechtlich saniert gilt und nicht einmal behördlicherseits nachträglich einer UVP unterzogen werden könnte. In weiterer Folge wird weitwendig auf die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 11.02.2015, C 531/13, im Zusammenhang zur Umsetzung der UVP-RL in das nationale UVP-G 2000 eingegangen und das bisherige Vorbringen wiederholt. Im angefochtenen Bescheid werde auf das österreichische UVP-G 2000 eingegangen, ohne sich mit der diesbezüglichen unionsrechtlichen Judikatur auseinanderzusetzen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
  24. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000): §§ 2, 3, 3a UVP-G 2000, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:Paragraphen 2, 3, 3 a, UVP-G 2000, BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  25. […] Paragraph 2, […]

(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d , § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, , Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen: 1. Beschreibung des Vorhabens:
  1. a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
  2. b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9)Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. Nr. I 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz – Luft, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Änderungen § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;,
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn,
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder,
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn,
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder,
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. […]
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist. „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; […] […]
(8)Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.[…],
(8)Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. […]“ Anhang 1 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bergbau Z 27Ziffer 27
  1. a)Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha;
  2. b)Untertagebau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 5 ha.
  3. c)Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A (§ 119a Abs. 1 Z 1 MinroG) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha.
  4. c)Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A (Paragraph 119 a, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha. Z 28Ziffer 28
  5. a)Hydromechanisches Aufbrechen („Frac-Behandlung“) von Gesteinsschichten bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen;
  6. b)Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A. Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Förderkapazität an Erdöl oder Erdgas in Tonnen bzw. Kubikmeter.Berechnungsgrundlage für Änderungen der Litera a, (Paragraph 3 a, Absatz 3,) ist die Förderkapazität an Erdöl oder Erdgas in Tonnen bzw. Kubikmeter. Z 29Ziffer 29
  7. a)Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 500 000 m3/d bei Erdgas;
  8. b)Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 2 000 t/d bei Erdöl und von mindestens 2 000 000 m3/d bei Erdgas; oder
  9. c)Förderung von Erdöl Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 250 000 m3/d bei Erdgas;
  10. d)Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 750 t/d bei Erdöl und von mindestens 1 000 000 m3/d bei Erdgas. (Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck.) Z 29aZiffer 29 a Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, verboten sind. Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, verboten sind. Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. 2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL)„Artikel 42. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), „Artikel 4
(1)Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(1)Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2)Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
(2)Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
  1. a)einer Einzelfalluntersuchungodera) einer Einzelfalluntersuchung, oder
  2. b)der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
(3)Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“ […] ANHANG IANHANG römisch eins IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE […] 14. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas. ANHANG IIANHANG römisch zwei IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE […] 2. BERGBAU
  1. a)Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
  2. a)Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte);
  3. b)Untertagebau;
  4. c)Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;
  5. d)Tiefbohrungen, insbesondere:
  6. i)Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
  7. ii)Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, iii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit;iii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit;
  8. e)oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.“ III. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Standortgemeinde des geplanten Vorhabens. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Wassergenossenschaft in der Standortgemeinde des geplanten Vorhabens. Bei den übrigen Beschwerdeführern handelt es sich um Privatpersonen, die ihren Wohnsitz in der Standortgemeinde haben. Die mitbeteiligte Partei plant die Erschließung der Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ durch die Sonden „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ zur Förderung von Erdgas. Diese Sonden fördern in Summe maximal 120.000 m³/d. Die mitbeteiligte Partei plant die Erschließung der Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ durch die Sonden „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zur Förderung von Erdgas. Diese Sonden fördern in Summe maximal 120.000 m³/d. Mit diesen Sonden wird ausschließlich die Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ in einer Tiefe zwischen 1.300 m und 1.600 m erschlossen. Die Lagerstätte ist „dicht“ und grenzt sich von den umgebenden Gesteinsformationen ab. Bei der Lagerstätte handelt es sich um eine nach allen Seiten isolierte Linse eines Sandsteinvorkommens in der sogenannten Molasse-Zone. Die Lagerstätte wurde erstmals im Jahr 1994 angebohrt. Die verfahrensgegenständlichen drei Sonden XXXX sind eigenständig verkehrsfähig.Die verfahrensgegenständlichen drei Sonden römisch 40 sind eigenständig verkehrsfähig. Das Vorhaben wird in der Gemeinde XXXX errichtet und liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2.Das Vorhaben wird in der Gemeinde römisch 40 errichtet und liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2. Diese Lagerstätte wird bereits durch die Sonden XXXX ausgebeutet. Mit diesen Sonden wurden im Jahr 2021 zwischen 1.765 m³ und 22.992 m³ Erdgas pro Tag (gemeinsam 56.926 m³/
  9. d)gefördert. In dieser Lagerstätte sind derzeit noch die Sonden 1, 7a und 9 in Betrieb. Diese Lagerstätte wird bereits durch die Sonden römisch 40 ausgebeutet. Mit diesen Sonden wurden im Jahr 2021 zwischen 1.765 m³ und 22.992 m³ Erdgas pro Tag (gemeinsam 56.926 m³/
  10. d)gefördert. In dieser Lagerstätte sind derzeit noch die Sonden 1, 7a und 9 in Betrieb. Die nächstgelegenen Sonden XXXX sprechen nicht die Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ an und liegen am benachbarten Sondenplatz. Der Abstand zu diesen nächstgelegenen Einrichtungen (konkret der Abstand zwischen der Sonde XXXX und der Bohrung XXXX ) beträgt ca. 58 m.Die nächstgelegenen Sonden römisch 40 sprechen nicht die Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ an und liegen am benachbarten Sondenplatz. Der Abstand zu diesen nächstgelegenen Einrichtungen (konkret der Abstand zwischen der Sonde römisch 40 und der Bohrung römisch 40 ) beträgt ca. 58 m. Die drei verfahrensgegenständlichen Sonden werden in die bestehenden Leitungen „ XXXX _ XXXX 1-Station“ und „ XXXX _ XXXX 1-Station“ eingebunden. Die Leitungslängen zwischen den Sonden und der jeweiligen Leitung wird ca. 108 m bzw. rund 32 m betragen. Die drei verfahrensgegenständlichen Sonden werden in die bestehenden Leitungen „ römisch 40 _ römisch 40 1-Station“ und „ römisch 40 _ römisch 40 1-Station“ eingebunden. Die Leitungslängen zwischen den Sonden und der jeweiligen Leitung wird ca. 108 m bzw. rund 32 m betragen. Das Rohgas wird nach der Einbindung zur weiteren Verarbeitung zur Station „ XXXX “ oder zur Station „Nussdorf West 1“ geführt. Die Station „ XXXX “ ist rund 1,2 km, die Station „Nussdorf West 1“ rund 7,2 km von den Sonden entfernt. Das Rohgas wird nach der Einbindung zur weiteren Verarbeitung zur Station „ römisch 40 “ oder zur Station „Nussdorf West 1“ geführt. Die Station „ römisch 40 “ ist rund 1,2 km, die Station „Nussdorf West 1“ rund 7,2 km von den Sonden entfernt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und blieben im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Größe des Vorhabens ergeben sich aus den Einreichunterlagen zum Vorhaben und dem Akt der belangten Behörde und blieben im Verfahren unbestritten. Dass das Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegt, ergibt sich aus der von der Behörde eingeholten naturschutz-fachlichen Stellungnahme und blieb im Verfahren weiters unbestritten. Die Feststellungen zur Abgrenzung der Lagerstätte und zur Kapazität ergeben sich aus dem fachlich fundierten und schlüssigen Gutachten (GA) des geologischen Amtssachvertändigen (ASV) vom 09.05.2022. Die Ausführungen des ASV blieben im Verfahren unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Der Erstbeschwerdeführerin kommt als Standortgemeinde gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 Parteistellung zu. Bei den weiteren Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer handelt es sich um Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G. Sie haben im nach den Bestimmungen des MinroG anhängigen Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben und haben daher in jenem Verfahren Parteistellung erlangt.3.1. Der Erstbeschwerdeführerin kommt als Standortgemeinde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000 Parteistellung zu. Bei den weiteren Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer handelt es sich um Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G. Sie haben im nach den Bestimmungen des MinroG anhängigen Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben und haben daher in jenem Verfahren Parteistellung erlangt. Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden sind daher insgesamt zulässig. 3.2. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022).3.2. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022). Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist der Antrag der Montanbehörde vom 23.12.2021 zur Klärung der Frage, „ob für die geplanten Bohrungen und Sonden ‚ XXXX , ‚ XXXX und ‚ XXXX der XXXX Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sind und welche Tatbestände des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch diese Vorhaben verwirklicht werden“. Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist der Antrag der Montanbehörde vom 23.12.2021 zur Klärung der Frage, „ob für die geplanten Bohrungen und Sonden ‚ römisch 40 , ‚ römisch 40 und ‚ römisch 40 der römisch 40 Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sind und welche Tatbestände des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg. cit. durch diese Vorhaben verwirklicht werden“. Dieser Antrag wird durch die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei bei der Montanbehörde 17.12.2021 eingegrenzt und näher konkretisiert. Mit BGBl. Nr. I Nr. 26/2023 vom 22.03.2023wurde das UVP-G 2000 novelliert (kurz: UVP-G-Novelle 2023) und es entfiel im Anhang 1 in Z 29 lit. a der Ausdruck „pro Sonde“. Dieser geänderte UVP-Tatbestand ist auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden (§ 46 Abs. 29 UVP-G 2000 iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG, somit am 23.03.2023). Mit Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 26 aus 2023, vom 22.03.2023wurde das UVP-G 2000 novelliert (kurz: UVP-G-Novelle 2023) und es entfiel im Anhang 1 in Ziffer 29, Litera a, der Ausdruck „pro Sonde“. Dieser geänderte UVP-Tatbestand ist auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden (Paragraph 46, Absatz 29, UVP-G 2000 in Verbindung mit Artikel 49, Absatz eins, B-VG, somit am 23.03.2023). Durch die UVP-G-Novelle 2023 ist klargestellt, dass die drei Sonden eine rechtliche Einheit bilden und deren Gesamtfördermenge von 120.000 m³/d dem Verfahren zu Grunde zu legen ist. 3.3. Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Damit scheidet die Prüfung der Z 28 lit. b und der Z 29 lit. c und lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 aus.3.3. Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Damit scheidet die Prüfung der Ziffer 28, Litera b und der Ziffer 29, Litera c und Litera d, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 aus. Auch eine Prüfung nach Z 28 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 scheidet aus, da es sich nicht um eine Frac-Behandlung handelt.Auch eine Prüfung nach Ziffer 28, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 scheidet aus, da es sich nicht um eine Frac-Behandlung handelt. 3.4. Es kommt somit lediglich eine Prüfung der drei Sonden nach Z 29 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 für eine mögliche UVP-Pflicht in Frage. Nach dieser Bestimmung ist die Förderung von Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500.000 m3/d zwingend einer UVP zu unterziehen.3.4. Es kommt somit lediglich eine Prüfung der drei Sonden nach Ziffer 29, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 für eine mögliche UVP-Pflicht in Frage. Nach dieser Bestimmung ist die Förderung von Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500.000 m3/d zwingend einer UVP zu unterziehen. 3.5. Da das Vorhaben in eine bestehende Leitungs- und Verarbeitungsinfrastruktur eingebunden wird und kein eigener Änderungstatbestand im Anhang 1 verwirklicht wird, ist von einem Änderungsvorhaben nach § 3a UVP-G 2000 auszugehen. 3.5. Da das Vorhaben in eine bestehende Leitungs- und Verarbeitungsinfrastruktur eingebunden wird und kein eigener Änderungstatbestand im Anhang 1 verwirklicht wird, ist von einem Änderungsvorhaben nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 auszugehen. Die Kapazität des gegenständlichen Vorhabens beträgt maximal 120.000 m³/d. Die Z 1 des § 3a Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, da der Schwellenwert von 500.000 m3/d nicht überschritten wird. Es wird auch kein eigens normierter Änderungstatbestand überschritten, womit auch die Z 2 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.Die Kapazität des gegenständlichen Vorhabens beträgt maximal 120.000 m³/d. Die Ziffer eins, des Paragraph 3 a, Absatz eins, kommt nicht zur Anwendung, da der Schwellenwert von 500.000 m3/d nicht überschritten wird. Es wird auch kein eigens normierter Änderungstatbestand überschritten, womit auch die Ziffer 2, dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommt. Der Abs. 2 des § 3a UVP-G 2000 kommt nicht zur Anwendung, weil durch die Ausweitung um 120.000 m³/d der 50-prozentige Schwellenwert, das wären 225.000 von 500.000, nicht erreicht wird (Z 1). Da ein eigener Schwellenwert in Spalte 1 normiert ist, kommt auch die Z 2 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung.Der Absatz 2, des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 kommt nicht zur Anwendung, weil durch die Ausweitung um 120.000 m³/d der 50-prozentige Schwellenwert, das wären 225.000 von 500.000, nicht erreicht wird (Ziffer eins,). Da ein eigener Schwellenwert in Spalte 1 normiert ist, kommt auch die Ziffer 2, dieser Bestimmung nicht zur Anwendung. Es handelt sich auch nicht um ein Vorhaben der Spalten 2 und 3, womit auch nicht Abs. 3 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt.Es handelt sich auch nicht um ein Vorhaben der Spalten 2 und 3, womit auch nicht Absatz 3, dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. 3.6. Die Z 13 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 mit einem Schwellenwert von 40 km Rohrleitungslänge in der Spalte 1 kommt nicht zur Anwendung, da durch das Vorhaben eine zusätzliche Leitungslänge von ca. 140 m geschaffen wird. Diese Länge unterschreitet bei weitem die relevanten Änderungstatbestände des § 3a UVP-G 2000 bzw. ist kein eigener Änderungstatbestand normiert. 3.6. Die Ziffer 13, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 mit einem Schwellenwert von 40 km Rohrleitungslänge in der Spalte 1 kommt nicht zur Anwendung, da durch das Vorhaben eine zusätzliche Leitungslänge von ca. 140 m geschaffen wird. Diese Länge unterschreitet bei weitem die relevanten Änderungstatbestände des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 bzw. ist kein eigener Änderungstatbestand normiert. 3.7. Die Z 29 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da keine zusätzliche Gewinnungsstation errichtet wird.3.7. Die Ziffer 29, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da keine zusätzliche Gewinnungsstation errichtet wird. 3.8. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei als eine Änderung des bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystems „im Bereich Salzburg/Oberösterreich und dem benachbarten Bayern“ zu sehen. Es bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Dies werde aus dem „baulich/räumlichen Zusammenhang, der verkehrsmäßigen Erschließung, des einheitlichen Betriebszwecks der Anlagen abgeleitet“. Es handele sich beim gegenständlichen Projekt um einen Teil der „Erdgasförderung/-speicherung und des Erdgastransportes am Förderstandort Salzburg/Oberösterreich und benachbartes Bayern, bei welchem seit Jahren ohne Durchführung einer UVP für Förderungsbohrungen, die in Summe offenkundig den nach Anhang I Z 14 der UVP-Richtlinie maßgeblichen Schwellenwert um ein Vielfaches überschreiten und ohne Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit von Aufschlussbohrungen, Förderbohrungen, Speichern und Leitungen eine Vielzahl von Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt worden ist und all diese einheitlichen Anlagen keiner UVP-Prüfung unterzogen worden sind.“ Das gegenständliche Projekt sei als Änderung des bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystems im Bereich Salzburg/Oberösterreich mit den Gemeinden Berndorf, Nußdorf, Straßwalchen, Lengau und Pöndorf zu sehen. In den bisher durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren sei fälschlich auf Gemeinde- und Bundeslandgrenzen abgestellt worden, was dem Unionsrecht widerspreche. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordere, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Das zu prüfende Vorhaben sei nicht auf die jeweilige „technische Anlage" beschränkt, sondern umfasse auch alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. 3.8. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei als eine Änderung des bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystems „im Bereich Salzburg/Oberösterreich und dem benachbarten Bayern“ zu sehen. Es bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Dies werde aus dem „baulich/räumlichen Zusammenhang, der verkehrsmäßigen Erschließung, des einheitlichen Betriebszwecks der Anlagen abgeleitet“. Es handele sich beim gegenständlichen Projekt um einen Teil der „Erdgasförderung/-speicherung und des Erdgastransportes am Förderstandort Salzburg/Oberösterreich und benachbartes Bayern, bei welchem seit Jahren ohne Durchführung einer UVP für Förderungsbohrungen, die in Summe offenkundig den nach Anhang römisch eins Ziffer 14, der UVP-Richtlinie maßgeblichen Schwellenwert um ein Vielfaches überschreiten und ohne Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit von Aufschlussbohrungen, Förderbohrungen, Speichern und Leitungen eine Vielzahl von Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt worden ist und all diese einheitlichen Anlagen keiner UVP-Prüfung unterzogen worden sind.“ Das gegenständliche Projekt sei als Änderung des bestehenden Erdgasförder-, Erdgasleitungs- und Erdgasspeichersystems im Bereich Salzburg/Oberösterreich mit den Gemeinden Berndorf, Nußdorf, Straßwalchen, Lengau und Pöndorf zu sehen. In den bisher durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren sei fälschlich auf Gemeinde- und Bundeslandgrenzen abgestellt worden, was dem Unionsrecht widerspreche. Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordere, ein oder mehrere Projekte in seiner bzw. ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die an sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Das zu prüfende Vorhaben sei nicht auf die jeweilige „technische Anlage" beschränkt, sondern umfasse auch alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Dazu ist auszuführen, dass die drei Sonden für sich funktionsfähig sind. Diese verwirklichen einen eigenständigen Projektszweck. Es ist somit auch keine Umgehungsabsicht einer möglichen UVP-Pflicht durch eine unsachliche Projektabgrenzung ersichtlich. Bei der Zweckmäßigkeit einer Abgrenzung ist zu beachten, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447). Es ist für das Gericht vor diesem Hintergrund entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass die Behörde bei der Prüfung der UVP-Pflicht die bestehenden Sonden und Förderanlagen in das Verfahren einbeziehen hätte müssen. Eine mögliche UVP-Pflicht auch unmittelbar nach UVP-RL ist somit nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer verweisen weiters auf die Entscheidung des EuGH vom 11.02.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., wonach die UVP-RL nicht richtig in das österreichische UVP-G 2000 umgesetzt worden sei. So sei die UVP-Pflicht „pro Sonde“ unionsrechtswidrig. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der UVP-G-Novelle 2023 der Ausdruck „pro Sonde“ entfallen ist. Dazu wird in den Erläuterungen ausgeführt, im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 habe die Europäische Kommission vorgebracht, dass die Einschränkung des Schwellenwertes in Z 29 lit.
  11. a)auf die einzelne Sonde nicht als ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang I Nummer 14 der UVP-Richtlinie anzusehen sei. Die Bezugnahme auf die Sonde solle daher in lit.
  12. a)und
  13. c)im Hinblick auf eine unionrechtskonforme Umsetzung entfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch keine richtlinienkonforme Auslegung der Z 29 erforderlich. Die Beschwerdeführer verweisen weiters auf die Entscheidung des EuGH vom 11.02.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., wonach die UVP-RL nicht richtig in das österreichische UVP-G 2000 umgesetzt worden sei. So sei die UVP-Pflicht „pro Sonde“ unionsrechtswidrig. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der UVP-G-Novelle 2023 der Ausdruck „pro Sonde“ entfallen ist. Dazu wird in den Erläuterungen ausgeführt, im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 habe die Europäische Kommission vorgebracht, dass die Einschränkung des Schwellenwertes in Ziffer 29, Litera a,) auf die einzelne Sonde nicht als ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang römisch eins Nummer 14 der UVP-Richtlinie anzusehen sei. Die Bezugnahme auf die Sonde solle daher in Litera a,) und
  14. c)im Hinblick auf eine unionrechtskonforme Umsetzung entfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch keine richtlinienkonforme Auslegung der Ziffer 29, erforderlich. Weiters wird von den Beschwerdeführern bemängelt, es ergäbe sich aus dem Urteil des EuGH C-531/13, dass kumulative Auswirkungen anderer Projekte zu berücksichtigen seien. So sei mit den Gasbohrungen und Gasspeichern, insbesondere „Haidach und 7 Fields“ und den bestehenden Erdgasleitungen, die kumulativen Auswirkungen dieses Projekts mit anderen Projekt zu prüfen. Feststellungsverfahren seien nur hinsichtlich der Erdgashochdruckleitung „Burghausen/Überackern“ durchgeführt worden. Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen unter Pkt. 3.6. zu verweisen, wonach durch das gegenständliche Vorhaben eine zusätzliche Leitungslänge von ca. 140 m geschaffen wird, die weit unterhalb eines UVP-relevanten Bagatellschwellenwertes liegt. Von einer Umgehung einer möglichen UVP-Pflicht kann somit nicht ausgegangen werden. Weiters ist zum Beschwerdevorbringen, wonach die im weiteren Umfeld bestehenden Bohrungen miteinzubeziehen seien, darauf zu verweisen, dass das nationale UVP-G 2000 mit Bagatellschwellenwerten bislang sowohl von der Europäischen Kommission auch in der Rechtsprechung des EuGH als unionsrechtskonform erachtet wurde. Die Beschwerdeführer bemängeln, die mitbeteiligte Partei habe eine Frage der Behörde nur unzulänglich beantwortet. So sei zu möglichen gleichartigen und im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (Sonden und Bohrungen) andere willkürlich ausgegrenzt worden. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Vorhaben unterhalb eines – unionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Bagatellschwellenwert liegt. Auch bei der mangelhaften Umsetzung von Tiefbohrungen (Z 28 lit.
  15. b)ist vor diesem Hintergrund keine Unionsrechtswidrigkeit zu erkennen. Unzweifelhaft wurden mit diesem Tatbestand entgegen dem Beschwerdevorbringen die Kriterien des Anhanges III der UVP-RL beachtet.Auch bei der mangelhaften Umsetzung von Tiefbohrungen (Ziffer 28, Litera b,) ist vor diesem Hintergrund keine Unionsrechtswidrigkeit zu erkennen. Unzweifelhaft wurden mit diesem Tatbestand entgegen dem Beschwerdevorbringen die Kriterien des Anhanges römisch drei der UVP-RL beachtet. Die Beschwerdeführer bringen vor, das UVP-G 2000 widerspreche der UVP-RL und die dazu ergangene Judikatur des EuGH, da die Prüfung kumulierender Auswirkungen eingeengt worden sei. So seien Projekte, die nicht gleichartig sind, weiter nicht berücksichtigen. Das System der Prüfung von kumulierenden Auswirkungen blieb in der nationalen Umsetzung der UVP-RL blieb bislang von der Europäischen Kommission und der Rechtsprechung des EuGH unbeanstandet. Zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre für Nichtigerklärung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 ist kein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben ersichtlich. Auch ist aus dem Beschwerdevorbringen kein Zusammenhang zu einer möglichen Einspeicherung in bestehende geologische Strukturen ersichtlich. Zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre für Nichtigerklärung nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 ist kein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben ersichtlich. Auch ist aus dem Beschwerdevorbringen kein Zusammenhang zu einer möglichen Einspeicherung in bestehende geologische Strukturen ersichtlich. Die Beschwerdeführer bringen vor, Österreich habe Probe- und Erkundungsbohrungen gemäß Anhang I Z 28 UVP-G generell vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen, sodass im Hinblick auf derartige Probe- und Erkundungsbohrungen nicht einmal ein Feststellungsverfahren zur Frage einer möglichen UVP-Pflicht durchgeführt werden könne. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass beim Vorhaben Probe- und Erkundungsbohrungen durchgeführt werden.Die Beschwerdeführer bringen vor, Österreich habe Probe- und Erkundungsbohrungen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 28, UVP-G generell vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 ausgenommen, sodass im Hinblick auf derartige Probe- und Erkundungsbohrungen nicht einmal ein Feststellungsverfahren zur Frage einer möglichen UVP-Pflicht durchgeführt werden könne. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass beim Vorhaben Probe- und Erkundungsbohrungen durchgeführt werden. Das nationale System der Umsetzung der UVP-RL mit Schwellenwerten und auch Bagatellschwellenwerte blieb bislang unionsrechtlich unbeanstandet. 3.9. Somit besteht insgesamt – weder nach dem nationalen UVP-G 2000 noch nach der UVP-RL – keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für die Erschließung der Erdgas-Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ durch die Sonden „ XXXX und die dazugehörigen Ableitungen. 3.9. Somit besteht insgesamt – weder nach dem nationalen UVP-G 2000 noch nach der UVP-RL – keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für die Erschließung der Erdgas-Lagerstätte „OPS-A2L27-30-40“ durch die Sonden „ römisch 40 und die dazugehörigen Ableitungen. 4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR), zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer „civil rights“ unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis Rechtsmittel erhoben hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR), zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer „civil rights“ unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis Rechtsmittel erhoben hat. 5. Zur Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des VwGH auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts vorliegt (vgl. 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, mwN und 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). Eine Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des VwGH auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts vorliegt vergleiche 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, mwN und 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2260999.1.00

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