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{'item': 'W109 2264036-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW109 2264036-1 Spruch, W109 2264036-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 12.11.2021 stellte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, verheiratet, Kurde, habe zwei Söhne, vier Töchter und habe in XXXX gelebt, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Schneider in der Türkei gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei wegen des Krieges in Syrien, wegen der fehlenden Sicherheit für sich und seine Kinder geflohen. Auch gäbe es dort keine Möglichkeit mehr, für den Lebensunterhalt aufzukommen.Am 14.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, verheiratet, Kurde, habe zwei Söhne, vier Töchter und habe in römisch 40 gelebt, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Schneider in der Türkei gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei wegen des Krieges in Syrien, wegen der fehlenden Sicherheit für sich und seine Kinder geflohen. Auch gäbe es dort keine Möglichkeit mehr, für den Lebensunterhalt aufzukommen. Am 22.02.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Die Sicherheit war in Syrien nicht mehr gegeben, da islamistische Gruppen sein Dorf öfter angegriffen hätten und es wären viele Leute unbegründet umgebracht worden. Daher hätte er große Angst bekommen und obwohl er einen Militärdienst abgeleistet habe, würde er wieder einberufen werden.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt frühestens am 18.11.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erteilte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.), sowie erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die dargelegten Gründe (Befürchtung als Reservist zum syrischen Militär rekrutiert zu werden) nicht glaubhaft bzw. nicht als asylrelevant erachtet würden. Aufgrund des Nichterhaltens eines Einberufungsbefehls bzw. Nichtaufscheinen auf einer allfälligen Reservistenliste ergebenden Einberufung als Reservist sowie aufgrund seiner Eigenschaften könne keine Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung der Einberufung als Reservist an der nötigen Wahrscheinlichkeit erfolgen. Es fehle an der individuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Aufgrund des allgemeinen Sicherheitsrisikos wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt frühestens am 18.11.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die dargelegten Gründe (Befürchtung als Reservist zum syrischen Militär rekrutiert zu werden) nicht glaubhaft bzw. nicht als asylrelevant erachtet würden. Aufgrund des Nichterhaltens eines Einberufungsbefehls bzw. Nichtaufscheinen auf einer allfälligen Reservistenliste ergebenden Einberufung als Reservist sowie aufgrund seiner Eigenschaften könne keine Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung der Einberufung als Reservist an der nötigen Wahrscheinlichkeit erfolgen. Es fehle an der individuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Aufgrund des allgemeinen Sicherheitsrisikos wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
  4. Am 06.12.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Länderfeststellung, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunkt I. vorliegen würde aufgrund der Entziehung der Einberufung zum Reservedienst, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner seitens des syrischen Regimes gesehen würde. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
  5. Am 06.12.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Länderfeststellung, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. vorliegen würde aufgrund der Entziehung der Einberufung zum Reservedienst, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner seitens des syrischen Regimes gesehen würde. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Am 03.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, dass es keine Sicherheit in Syrien gebe und er zum Reservedienst eingezogen werden würde, aufrecht.
  6. Mit Schreiben vom 06.02.2023 nahm der Beschwerdeführer im Anschluss an der mündlichen Verhandlung zu den aktuellen Länderinformationen Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass eine verschlechterte Sicherheitslage durch türkische Angriffe in der kurdischen Region, insbesondere in XXXX (Herkunftsort des Beschwerdeführers) festzustellen sei, das syrische Regime über Präsenzen in allen größeren Städten Nordsyriens habe und dort rekrutieren könne, eine Einberufung als Reservist bis zum Alter von 42 Jahren in der syrischen Armee bestehe, die Pflicht zur Ableistung des Dienstes bei den Selbstverteidigungseinheiten bei 40 Jahren liege und die Erreichbarkeit des Herkunftsortes zu prüfen sei.
  7. Mit Schreiben vom 06.02.2023 nahm der Beschwerdeführer im Anschluss an der mündlichen Verhandlung zu den aktuellen Länderinformationen Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass eine verschlechterte Sicherheitslage durch türkische Angriffe in der kurdischen Region, insbesondere in römisch 40 (Herkunftsort des Beschwerdeführers) festzustellen sei, das syrische Regime über Präsenzen in allen größeren Städten Nordsyriens habe und dort rekrutieren könne, eine Einberufung als Reservist bis zum Alter von 42 Jahren in der syrischen Armee bestehe, die Pflicht zur Ableistung des Dienstes bei den Selbstverteidigungseinheiten bei 40 Jahren liege und die Erreichbarkeit des Herkunftsortes zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Personalausweis ● Führerschein ● Heiratsurkunde ● Geburtsurkunden (Beschwerdeführer, Ehefrau und dessen gemeinsame Kinder) ● Familienregisterauszug II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in Damaskus geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch Kurmanji. Er spricht auch Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in Damaskus geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch Kurmanji. Er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist gesund. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX mit seiner Familie. 2014 ist er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei ausgewandert.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 mit seiner Familie. 2014 ist er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei ausgewandert. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre die Grundschule. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau, seinen sechs Kindern, seinen Eltern, drei Brüdern und fünf Schwestern. Die Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern sind in der Türkei aufhältig, ein Bruder ist mit ihm nach Österreich gekommen (hat den Status des Asylberechtigten) und eine Schwester ist in Syrien aufhältig. Zu ihnen besteht häufiger bzw. gelegentlicher Kontakt. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer reiste 2014 in die Türkei aus. Er hat seinen Wehrdienst abgeleistet. Im Zeitpunkt der Ausreise stand das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der kurdischen Kontrolle. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend. Der Beschwerdeführer möchte nicht als Reservist eingezogen werden. Die Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo befindet sich unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Seitens der türkischen Ankündigungen hinsichtlich militärischen Angriffen auf XXXX sind zudem Streitkräfte der Regierung und ihrer Verbündeten dort präsent.Die Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo befindet sich unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Seitens der türkischen Ankündigungen hinsichtlich militärischen Angriffen auf römisch 40 sind zudem Streitkräfte der Regierung und ihrer Verbündeten dort präsent. Der Beschwerdeführer kann nur über einen unter der Kontrolle der Regierung befindlichen Grenzübergang bzw. Flughafen sicher und legal nach Syrien einreisen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dem Reservedienst zu entgehen. Er kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Die Gefahr ist hoch, dass dem Beschwerdeführer als Reservedienstverweigerer im wehrfähigen Alter eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird. Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Wenn der Beschwerdeführer den Reservedienst verweigert, würde ihm von der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründet sich auf den Untersuchungsbericht zur Echtheit des vorgelegten Führerscheins des LPW NÖ (AS 189). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur allgemeinen Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt), welche mit der Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023 (OZ 3) eingebracht worden sind. In diesem wird berichtet, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend ist. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst). Dass der Beschwerdeführer als Reservist nicht eingezogen werden möchte, hat er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt. Diese hat seine Angaben nicht in Zweifel gezogen, sondern führt lediglich aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst als Reservist einberufen werde. Die Feststellungen zur Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruhen auf dem Länderinfor-mationsblatt (Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Nordost-Syrien sowie Kapitel Türkische Militäroperationen in Nordsyrien). Zur Umsetzung der Wehrpflicht ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, aufgefordert werden, sich zum Militärdienst anzu-melden. Ihre Namen würden in einer zentralen Datenbank erfasst. Es gebe Regierungskam-pagnen in allen Gebieten unter Regimekontrolle, besonders in wiedereroberten Gebieten. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Rekrutierungen würden auch an Grenzüber-gängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehr-dienst gesuchten Männer hätten, stattfinden. Die syrische Regierung ist in der Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES), also die unter kurdischer Selbstverwaltung stehen, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Daher ist die syrische Regierung nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reser-vedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise über einen unter Kontrolle der Regierung stehenden Grenzübergang damit zu rechnen, als Reservist identifiziert und festgenommen bzw. eingezogen zu werden. Die Folgen der Reservedienstentziehung bzw. der Ergreifung eines Reservedienstentziehers sind dem Länderinformationsblatt zufolge nicht ganz klar. Einerseits wird berichtet, diese sei mit garantierter Folter und Todesurteil gleichzusetzen, andererseits, dass Betroffene sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Die Konsequenzen würden vom Einzelfall abhängen. Auch die Einschätzung hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich. Es seien jedoch Fälle dokumentiert, so Rückkehrer aufgrund ihrer Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Unklar sei, ob Wehrpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen würden. Wahrscheinlicher sei derzeit jedoch, dass diese – nachdem sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt hätten und es sich das Regime jetzt wieder leisten könne, Leute zu inhaftieren – zuerst verhaftet würden (Kapitel Wehr- und Reserve-dienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicher-heitsbehörden und regierungstreue Milizen, Unterkapitel Streitkräfte). In der Praxis würde es nicht zu einer Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräfte hinsichtlich Misshandlungen kommen, es gebe keine Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Die Sicherheitskräfte würden im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens operieren, es bestehe in keinem Teil des Landes umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repres-sionen (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen). Zu den Haftbedingungen ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlung zur Bestrafung vermeintlicher Oppositio-neller einsetzen, auch bei Verhören. Dies wird als „systematische Praxis“ des Regimes während des gesamten Konfliktes aber auch bereits vor 2011 bezeichnet. Einzelpersonen würden häufig gefoltert, wobei Hauptzweck der Anwendung von Folter während Verhören darin bestehe, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Die Haftbedingungen in Syrien seien grausam und menschenverachtend. Die Zustände hätten sich seit Ausbruch des Konfliktes erheblich verschlechtert. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedin-gungen würden zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen führen, die Gefängnisse seien stark überfüllt, es würde an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung fehlen. Folter, Verschwindenlassen und schlechte Bedingungen in den Gefängnissen seien jedoch keine Neuerung seit Ausbruch des Konfliktes, sondern bereits zuvor Routinepraxis. Von Familien der Häftlinge würde für Nahrung, damit nicht mehr gefoltert und für die Freilassung Geld verlangt, dies Stelle eine Einnahmequelle für Korruptes Gefängnispersonal und das Regime dar (Länderinformations-blatt, Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Die Feststellung, dass das syrische Regime eine Wehrdienstverweigerung als politischen Dissens und somit diesen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Her-kunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendoku-mentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Ausein-andersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Her-kunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendoku-mentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Ausein-andersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzu-erkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzu-erkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Per-son, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Per-son, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konven-tionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverwei-gerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppo-sitionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völker-rechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist kurdischer Reservist und im Falle einer Rückkehr besteht für ihn die Gefahr, dass er als Reservist eingezogen wird bzw. nachdem er sich diesem entzogen hat, besteht für ihn die Gefahr zunächst verhaftet (und dabei gefoltert und misshandelt) zu werden und anschließend in den Militärdienst eingesetzt zu werden. Gemäß dem Länderinformationsblatt erklärte Präsident Erdoğan im Juni 2022, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie XXXX (’Ayn al-’Arab, Heimatregion des Beschwerdeführers), Tal Rifa’at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage Unterkapitel Nordost-Syrien).Gemäß dem Länderinformationsblatt erklärte Präsident Erdoğan im Juni 2022, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie römisch 40 (’Ayn al-’Arab, Heimatregion des Beschwerdeführers), Tal Rifa’at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage Unterkapitel Nordost-Syrien). Zuletzt konzentrierte er seine Drohungen auf die Region um XXXX (die Heimatregion des Beschwerdeführers) und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. XXXX als Symbol des Widerstandes des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets (auch Rojava) steht im Fokus der türkischen Angriffe. Dörfer und das Zentrum von XXXX werden immer wieder attackiert (Länderinformationsblatt, Kapitel Türkische Militäroperationen in Nordsyrien).Zuletzt konzentrierte er seine Drohungen auf die Region um römisch 40 (die Heimatregion des Beschwerdeführers) und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. römisch 40 als Symbol des Widerstandes des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets (auch Rojava) steht im Fokus der türkischen Angriffe. Dörfer und das Zentrum von römisch 40 werden immer wieder attackiert (Länderinformationsblatt, Kapitel Türkische Militäroperationen in Nordsyrien). Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und XXXX sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage Unterkapitel Nordost-Syrien).Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und römisch 40 sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitslage Unterkapitel Nordost-Syrien). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ( XXXX ) liegt zwar in der kurdischen Selbstverwaltung, aber aufgrund der geplanten türkischen angekündigten Militäroperationen, ist dort das syrische Regime aktiver und wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, können diese dort auch rekrutieren. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst abgeleistet und ist noch im wehrfähigen Alter. Er hat keine Ausnahme oder Befreiungsgründe vorzuweisen. Aufgrund der oben genannten geplanten türkischen Militäroperationen in der Heimatregion des Beschwerdeführers ist die maßgebende Wahrscheinlichkeit hoch als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden auch einer Verfolgung durch türkische Kräfte und deren Verbündeter ausgesetzt zu sein. Im Fall einer Rückkehr droht ihm als Folge seiner Wehrdienstentziehung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (Länderinformationsblatt, Kapitel Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Aufgrund dessen ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dem Beschwerdeführer als Reservedienstverweigerer eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt wird.Die Heimatregion des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) liegt zwar in der kurdischen Selbstverwaltung, aber aufgrund der geplanten türkischen angekündigten Militäroperationen, ist dort das syrische Regime aktiver und wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, können diese dort auch rekrutieren. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst abgeleistet und ist noch im wehrfähigen Alter. Er hat keine Ausnahme oder Befreiungsgründe vorzuweisen. Aufgrund der oben genannten geplanten türkischen Militäroperationen in der Heimatregion des Beschwerdeführers ist die maßgebende Wahrscheinlichkeit hoch als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden auch einer Verfolgung durch türkische Kräfte und deren Verbündeter ausgesetzt zu sein. Im Fall einer Rückkehr droht ihm als Folge seiner Wehrdienstentziehung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (Länderinformationsblatt, Kapitel Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Aufgrund dessen ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dem Beschwerdeführer als Reservedienstverweigerer eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt wird. Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen. 3.
  18. Zur Erreichbarkeit des Herkunftsortes Nach Aussage des Beschwerdeführers besitzt er kein gültiges Reisedokument und es ist ihm daher nicht möglich legal in ein Nachbarland der Arabischen Republik Syrien einzureisen, um von dort über den Landweg unter Umgehung der syrischen Kontrollen in sein Herkunftsland einzureisen. Aufgrund dessen scheitert eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien bereits an der Voraussetzung der legalen Erreichbarkeit. Eine legale Möglichkeit einer Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nur über den Luftweg möglich, wobei diese unter Kontrolle des syrischen Regimes steht. Nach den Länderinformationen ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschwerdeführer in eine Kontrolle am Flughafen oder einer der vielen Checkpoints gerät. Bei einer solchen würde seine Identität festgestellt werden und er wäre einer Bestrafung aufgrund des Reservedienstverweigerung ausgesetzt oder er würde direkt in den Reservedienst der syrischen Armee eingezogen. Es war daher glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereist gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereist gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
  19. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2264036.1.00

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