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{'item': 'W121 2268660-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 49§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 25a§ 46a§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW121 2268660-1 Spruch, W121 2268660-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erik

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“ oder „belangte Behörde“).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“ oder „belangte Behörde“). Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am XXXX eine persönliche Vorsprache für den XXXX vorgeschrieben und ihn über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins informiert. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am römisch 40 eine persönliche Vorsprache für den römisch 40 vorgeschrieben und ihn über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins informiert. Der Beschwerdeführer nahm den Termin am XXXX nicht wahr.Der Beschwerdeführer nahm den Termin am römisch 40 nicht wahr. Am XXXX langte ein erneuter Antrag auf Notstandshilfe beim AMS ein. Der Beschwerdeführer wurde erneut auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache beim AMS hingewiesen. Am römisch 40 langte ein erneuter Antrag auf Notstandshilfe beim AMS ein. Der Beschwerdeführer wurde erneut auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache beim AMS hingewiesen. Mit Fax vom XXXX langte vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein. Festgestellt werden solle, dass kein Kontrollmeldetermin am XXXX im Sinne des § 49 AlVG vorgelegen sei.Mit Fax vom römisch 40 langte vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein. Festgestellt werden solle, dass kein Kontrollmeldetermin am römisch 40 im Sinne des Paragraph 49, AlVG vorgelegen sei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom XXXX zurückgewiesen. Bei dem Termin am XXXX handle es sich um keinen Kontrolltermin

§ 49Al

VG. Das AMS halte fest, dass es sich beim Termin am XXXX um einen verbindlichen Termin handle, welcher zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit und Vermittlungsmöglichkeiten dienen solle, handle. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu diesem Termin habe für das AMS dokumentiert, dass er nicht an der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt interessiert sei. Auf Grund des Nichterscheinens bestehe daher keine Möglichkeit zur Vormerkung bzw. Arbeitssuchendmeldung beim AMS. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom römisch 40 zurückgewiesen. Bei dem Termin am römisch 40 handle es sich um keinen Kontrolltermin

Paragraph 49, AlVG. Das AMS halte fest, dass es sich beim Termin am römisch 40 um einen verbindlichen Termin handle, welcher zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit und Vermittlungsmöglichkeiten dienen solle, handle. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu diesem Termin habe für das AMS dokumentiert, dass er nicht an der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt interessiert sei. Auf Grund des Nichterscheinens bestehe daher keine Möglichkeit zur Vormerkung bzw. Arbeitssuchendmeldung beim AMS. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung des AMS unrichtig sei. Er bitte um die Bearbeitung seines erneuten Antrages vom XXXX . Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung des AMS unrichtig sei. Er bitte um die Bearbeitung seines erneuten Antrages vom römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom römisch 40 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Mit Schreiben vom XXXX zog der der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom römisch 40 zurück.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner schriftlichen Eingabe vom XXXX .Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner schriftlichen Eingabe vom römisch 40 . Die Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmung des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmung des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG von Personen, die

§ 46a

FPG geduldet sind und zuletzt

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von Personen, die

Paragraph 46 a, FPG geduldet sind und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert. Das zu § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0216, in dem sich dieser auf das Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2005, G 61/05, stützte, mit welchem die vom VwGH zuvor vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung verworfen wurde, ist gegenständlich nicht einschlägig, zumal nach der damals geltenden Rechtslage Geduldeten (wie sonstigen Personen ohne Aufenthaltsrecht) ein Arbeitsmarktzugang verwehrt war, was für den VfGH schließlich ausschlaggebend dafür war, die Regelung als verfassungskonform zu erachten.Das zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0216, in dem sich dieser auf das Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2005, G 61/05, stützte, mit welchem die vom VwGH zuvor vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung verworfen wurde, ist gegenständlich nicht einschlägig, zumal nach der damals geltenden Rechtslage Geduldeten (wie sonstigen Personen ohne Aufenthaltsrecht) ein Arbeitsmarktzugang verwehrt war, was für den VfGH schließlich ausschlaggebend dafür war, die Regelung als verfassungskonform zu erachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W121.2268660.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.