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{'item': 'W151 2265768-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 4§ 1Art. 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 31§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW151 2265768-1 Spruch, W151 2265768-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) mit Bescheid vom 25.11.2022 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Angestellter in den Zeiträumen vom 06.02.2020 bis 14.03.2020 und von 04.05.2020 bis 28.07.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 2 ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliegt.1. Nach Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) mit Bescheid vom 25.11.2022 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die römisch 40 GmbH ausgeübten Tätigkeit als Angestellter in den Zeiträumen vom 06.02.2020 bis 14.03.2020 und von 04.05.2020 bis 28.07.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in den gegenständlichen Zeiträumen als Kaufhausdetektiv in verschiedenen XXXX -Märkten tätig geworden und habe ein Entgelt bezogen, welches jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Es sei damit vom Vorliegen einer Vollversicherungspflicht und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in den gegenständlichen Zeiträumen als Kaufhausdetektiv in verschiedenen römisch 40 -Märkten tätig geworden und habe ein Entgelt bezogen, welches jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Es sei damit vom Vorliegen einer Vollversicherungspflicht und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen.

  1. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach erfolgter Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH vor Arbeitsantritt erkrankt sei und seinen Dienst nicht aufnehmen habe können. Ab 16.03.2020 sei der Lockdown gekommen und habe der Beschwerdeführer nicht arbeiten können, da die XXXX -Märkte geschlossen gewesen seien. Ab 01.04.2020 sei der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt gewesen. Zudem hätten sich im gegenständlichen Zeitraum Mitarbeiter der XXXX GmbH, welche in den jeweiligen XXXX -Märkten Dienst gehabt hätten, mit dem Namen des Beschwerdeführers eingeloggt, um die erbrachten Stunden zu verrechnen. Die Stundenaufzeichnungen von XXXX seien daher keine tauglichen Beweismittel für eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX GmbH. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf diverse Nachweise, die seine Anwesenheit beim BFI und AMS während der von XXXX verzeichneten Dienstzeiten belegen. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren sei eingestellt worden.
  2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach erfolgter Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH vor Arbeitsantritt erkrankt sei und seinen Dienst nicht aufnehmen habe können. Ab 16.03.2020 sei der Lockdown gekommen und habe der Beschwerdeführer nicht arbeiten können, da die römisch 40 -Märkte geschlossen gewesen seien. Ab 01.04.2020 sei der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt gewesen. Zudem hätten sich im gegenständlichen Zeitraum Mitarbeiter der römisch 40 GmbH, welche in den jeweiligen römisch 40 -Märkten Dienst gehabt hätten, mit dem Namen des Beschwerdeführers eingeloggt, um die erbrachten Stunden zu verrechnen. Die Stundenaufzeichnungen von römisch 40 seien daher keine tauglichen Beweismittel für eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für die römisch 40 GmbH. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf diverse Nachweise, die seine Anwesenheit beim BFI und AMS während der von römisch 40 verzeichneten Dienstzeiten belegen. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren sei eingestellt worden.
  3. Am 19.01.2023 wurde die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Aufgrund der im Verwaltungsakt ersichtlichen Zustellung des Bescheides unmittelbar an den Beschwerdeführer, und nicht an dessen zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung, klärte diese nach Auftrag des erkennenden Gerichts mit Stellungnahmen vom 03.02.2023 und 10.02.2023 auf, dass der gegenständliche Bescheid der Rechtsvertretung im Original am 02.12.2022 übergeben wurde.
  5. Die belangte Behörde äußerte sich nach eingeräumten Parteiengehör hierzu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung

§ 414Abs.

2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

§ 35Abs.

1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeit Tätigkeiten, welche eine Pflichtversicherung

§ 4Abs. 2 ASVG begründen, für die XXXX Gmb

H verrichtete. Die belangte Behörde stellte diesen Umstand im angefochtenen Bescheid als unstrittig fest und ging zudem auf Basis von Bezügen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, von einer Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers aus.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeit Tätigkeiten, welche eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründen, für die römisch 40 GmbH verrichtete. Die belangte Behörde stellte diesen Umstand im angefochtenen Bescheid als unstrittig fest und ging zudem auf Basis von Bezügen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, von einer Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers aus. Dazu ist folgendes auszuführen:

  1. Grob mangelhafte Bescheidbegründung: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Begründung des bekämpften Bescheides im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers als grob mangelhaft erweist, zumal die belangte Behörde bereits den Kern der gegenständlichen Rechtsfrage verkannte. So führt diese in ihrer Beweiswürdigung wie folgt aus: „Unstrittig war, dass der Versicherte in den im Spruch angeführten Zeiten als Kaufhausdetektiv in XXXX -Märkten für die XXXX tätig war. Strittig war, ob diese Tätigkeit in den Zeiträumen von 06.02.2020 bis 14.03.2020 und von 04.05.2020 bis 28.07.2020 in geringfügiger Form oder als vollversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde“ (Bescheid vom 25.11.2022, S. 7). Bereits aus dem gegenständlichen Bescheidantrag vom 02.12.2021, demzufolge der Beschwerdeführer in keinem der Zeiträume in einem wie immer gearteten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH gestanden habe, sowie aus der Einvernahme der Rechtsvertretung durch den Erhebungsdienst der ÖGK am 11.05.2022 (vgl. S. 3: „[…] Er hat tatsächlich erst ab 11.08.2020 … bei Firma XXXX gearbeitet.“) ergibt sich demgegenüber unmissverständlich, dass die Verrichtung jedweder Tätigkeit des Beschwerdeführers (nicht bloß in Form eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses) für die XXXX GmbH im festgestellten Zeitraum bestritten wurde. Wie die belangte Behörde daher zu der Auffassung gelangt, dass entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit als Kaufhausdetektiv im festgestellten Zeitraum unstrittig sei, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal dies im bekämpften Bescheid auch nicht näher begründet wurde.So führt diese in ihrer Beweiswürdigung wie folgt aus: „Unstrittig war, dass der Versicherte in den im Spruch angeführten Zeiten als Kaufhausdetektiv in römisch 40 -Märkten für die römisch 40 tätig war. Strittig war, ob diese Tätigkeit in den Zeiträumen von 06.02.2020 bis 14.03.2020 und von 04.05.2020 bis 28.07.2020 in geringfügiger Form oder als vollversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde“ (Bescheid vom 25.11.2022, S. 7). Bereits aus dem gegenständlichen Bescheidantrag vom 02.12.2021, demzufolge der Beschwerdeführer in keinem der Zeiträume in einem wie immer gearteten Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH gestanden habe, sowie aus der Einvernahme der Rechtsvertretung durch den Erhebungsdienst der ÖGK am 11.05.2022 vergleiche S. 3: „[…] Er hat tatsächlich erst ab 11.08.2020 … bei Firma römisch 40 gearbeitet.“) ergibt sich demgegenüber unmissverständlich, dass die Verrichtung jedweder Tätigkeit des Beschwerdeführers (nicht bloß in Form eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses) für die römisch 40 GmbH im festgestellten Zeitraum bestritten wurde. Wie die belangte Behörde daher zu der Auffassung gelangt, dass entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit als Kaufhausdetektiv im festgestellten Zeitraum unstrittig sei, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal dies im bekämpften Bescheid auch nicht näher begründet wurde. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die ÖGK damit über die Ergebnisse des eigenen Erhebungsverfahrens hinwegsieht, welches auch diverse gegenteilige Anhaltspunkte zu Tage brachte. So finden sich im vorgelegten Akt Stundenaufzeichnungen der XXXX GmbH zum Dienstnehmer Herrn XXXX (AS 49 f.), in denen ausgewiesen ist, dass dieser über einen Zeitraum von Februar bis Juli 2020 in diversen XXXX -Märkten tätig wurde und sich hierbei des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Zugangs bediente. Dies wurde von der ÖGK jedoch ebensowenig aufgegriffen, wie das der ÖGK vorgelegte Schreiben vom 16.04.2021 (AS 48), indem die unternehmensintern übliche Verwendung fremder Zugangsdaten erläutert wird. Auch dass der Geschäftsführer der XXXX GmbH, Herr XXXX , in dessen Einvernahme durch die ÖGK am 14.07.2021 aussagte, dass es bei XXXX üblich sei, dass Personen unter anderem Namen arbeiten bzw. gearbeitet hätten und XXXX -Zugangs-Accounts bzw. Dienstausweise oftmals nicht mit den tatsächlich tätigen Personen übereinstimmen würden (AS 29), lies die ÖGK offenbar völlig unberücksichtigt.Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die ÖGK damit über die Ergebnisse des eigenen Erhebungsverfahrens hinwegsieht, welches auch diverse gegenteilige Anhaltspunkte zu Tage brachte. So finden sich im vorgelegten Akt Stundenaufzeichnungen der römisch 40 GmbH zum Dienstnehmer Herrn römisch 40 (AS 49 f.), in denen ausgewiesen ist, dass dieser über einen Zeitraum von Februar bis Juli 2020 in diversen römisch 40 -Märkten tätig wurde und sich hierbei des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Zugangs bediente. Dies wurde von der ÖGK jedoch ebensowenig aufgegriffen, wie das der ÖGK vorgelegte Schreiben vom 16.04.2021 (AS 48), indem die unternehmensintern übliche Verwendung fremder Zugangsdaten erläutert wird. Auch dass der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, Herr römisch 40 , in dessen Einvernahme durch die ÖGK am 14.07.2021 aussagte, dass es bei römisch 40 üblich sei, dass Personen unter anderem Namen arbeiten bzw. gearbeitet hätten und römisch 40 -Zugangs-Accounts bzw. Dienstausweise oftmals nicht mit den tatsächlich tätigen Personen übereinstimmen würden (AS 29), lies die ÖGK offenbar völlig unberücksichtigt. Obgleich somit im Verwaltungsakt klare Hinweise ersichtlich sind, dass eine andere Person, nämlich Herr XXXX , mit den Daten des Beschwerdeführers an dessen Stelle tätig wurde, wird dies von der belangten Behörde mit dem pauschalen Hinweis verworfen, dass „das Beweisverfahren“ ergeben habe, dass dieser (Herr XXXX ) nicht als Kaufhausdetektiv in XXXX -Märkten tätig gewesen sei (vgl. Bescheid vom 25.11.2022, S. 7). Auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde hierbei stützt, bleibt jedoch offen und ist insofern auch seitens des erkennenden Gerichts nicht überprüfbar. Lediglich eine zu Beginn des bekämpften Bescheides zitierte E-Mail Korrespondenz zwischen zuständigen XXXX -Mitarbeitern, wonach Herr XXXX nicht in den Aufzeichnungen zu finden sei (vgl. Bescheid vom 25.11.2022, S. 4 f.), lässt vermuten, dass die belangte Behörde diese Korrespondenz zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzog. Obgleich somit im Verwaltungsakt klare Hinweise ersichtlich sind, dass eine andere Person, nämlich Herr römisch 40 , mit den Daten des Beschwerdeführers an dessen Stelle tätig wurde, wird dies von der belangten Behörde mit dem pauschalen Hinweis verworfen, dass „das Beweisverfahren“ ergeben habe, dass dieser (Herr römisch 40 ) nicht als Kaufhausdetektiv in römisch 40 -Märkten tätig gewesen sei vergleiche Bescheid vom 25.11.2022, S. 7). Auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich die belangte Behörde hierbei stützt, bleibt jedoch offen und ist insofern auch seitens des erkennenden Gerichts nicht überprüfbar. Lediglich eine zu Beginn des bekämpften Bescheides zitierte E-Mail Korrespondenz zwischen zuständigen römisch 40 -Mitarbeitern, wonach Herr römisch 40 nicht in den Aufzeichnungen zu finden sei vergleiche Bescheid vom 25.11.2022, S. 4 f.), lässt vermuten, dass die belangte Behörde diese Korrespondenz zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzog. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das von der Beweiswürdigung dislozierte Zitieren aus Erhebungsberichten und Korrespondenzen zu Beginn des Bescheides, mögen diese auch relevante Entscheidungsgrundlagen beinhalten, ohne dass diese jedoch einer nachvollziehbaren und schlüssigen Würdigung unterzogen werden, und es insofern gänzlich dem Bescheidadressaten sowie auch dem erkennenden Gericht überlassen wird, aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides auf die Erwägungen der belangten Behörde zu schließen, nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Bescheidbegründung genügt. Die Begründung des Bescheides muss (auch) erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt (vgl. zu den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Beweiswürdigung Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 21f.)In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das von der Beweiswürdigung dislozierte Zitieren aus Erhebungsberichten und Korrespondenzen zu Beginn des Bescheides, mögen diese auch relevante Entscheidungsgrundlagen beinhalten, ohne dass diese jedoch einer nachvollziehbaren und schlüssigen Würdigung unterzogen werden, und es insofern gänzlich dem Bescheidadressaten sowie auch dem erkennenden Gericht überlassen wird, aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides auf die Erwägungen der belangten Behörde zu schließen, nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Bescheidbegründung genügt. Die Begründung des Bescheides muss (auch) erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt vergleiche zu den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Beweiswürdigung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 21f.) Die Feststellung der ÖGK, dass Herr XXXX nicht als Kaufhausdetektiv in XXXX -Märkten tätig gewesen sei, steht – wie soeben dargelegt – in deutlichem Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen der XXXX GmbH, in denen dessen tatsächliches Tätigkeitwerden gerade auch im relevanten Zeitraum ausgewiesen ist. Damit hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen müssen, und aufgrund der allenfalls widersprechenden Beweisergebnisse darzutun gehabt, aufgrund welcher Erwägungen ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen war.Die Feststellung der ÖGK, dass Herr römisch 40 nicht als Kaufhausdetektiv in römisch 40 -Märkten tätig gewesen sei, steht – wie soeben dargelegt – in deutlichem Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen der römisch 40 GmbH, in denen dessen tatsächliches Tätigkeitwerden gerade auch im relevanten Zeitraum ausgewiesen ist. Damit hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen müssen, und aufgrund der allenfalls widersprechenden Beweisergebnisse darzutun gehabt, aufgrund welcher Erwägungen ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen war. Dessen ungeachtet ist gegenständlich evident, dass wenn sich als zutreffend erweisen sollte, dass Dienstnehmer der XXXX widerholt unter Fremdnamen aufgetreten sind, den von der belangten Behörde herangezogenen Aufzeichnungen von XXXX in Anbetracht dessen nur eine geringe Beweiskraft zukommen kann, da diese ohne ergänzende Erhebungen keine Aussage darüber zulassen, welcher Dienstnehmer tatsächlich in den XXXX -Märkten tätig wurde. Dies wäre jedoch von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen. Ob und inwiefern die Aussagen des Herrn XXXX sowie die genannten Dokumente, welche insofern mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang stehen, in die Erwägungen der belangten Behörde eingeflossen sind, ist auf Basis der völlig unzulänglichen Bescheidbegründung jedoch nicht nachvollziehbar.Dessen ungeachtet ist gegenständlich evident, dass wenn sich als zutreffend erweisen sollte, dass Dienstnehmer der römisch 40 widerholt unter Fremdnamen aufgetreten sind, den von der belangten Behörde herangezogenen Aufzeichnungen von römisch 40 in Anbetracht dessen nur eine geringe Beweiskraft zukommen kann, da diese ohne ergänzende Erhebungen keine Aussage darüber zulassen, welcher Dienstnehmer tatsächlich in den römisch 40 -Märkten tätig wurde. Dies wäre jedoch von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen. Ob und inwiefern die Aussagen des Herrn römisch 40 sowie die genannten Dokumente, welche insofern mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang stehen, in die Erwägungen der belangten Behörde eingeflossen sind, ist auf Basis der völlig unzulänglichen Bescheidbegründung jedoch nicht nachvollziehbar. Die Begründung des bekämpften Bescheides erweist sich damit in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt, nämlich ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die XXXX GmbH tätig wurde, oder allenfalls andere Personen in dessen Namen aufgetreten sind, als gänzlich unzureichend und lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde völlig oberflächlich und in einer geradezu willkürlichen Art und Weise mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat. Auch der Umstand, dass die ÖGK in ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. Bescheid, S. 7 f.) wiederholt offenbar irrtümlich eine andere Person anstelle des Beschwerdeführers nennt, deutet darauf hin, dass die belangte Behörde gegenständlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.Die Begründung des bekämpften Bescheides erweist sich damit in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt, nämlich ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die römisch 40 GmbH tätig wurde, oder allenfalls andere Personen in dessen Namen aufgetreten sind, als gänzlich unzureichend und lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde völlig oberflächlich und in einer geradezu willkürlichen Art und Weise mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat. Auch der Umstand, dass die ÖGK in ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche Bescheid, S. 7 f.) wiederholt offenbar irrtümlich eine andere Person anstelle des Beschwerdeführers nennt, deutet darauf hin, dass die belangte Behörde gegenständlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.
  2. Lückenhaftes und oberflächliches Ermittlungsverfahren der ÖGK: Die beschriebenen Mängel der Bescheidbegründung offenbarten zudem einen von der ÖGK äußerst lückenhaft und oberflächlich erhoben Sachverhalt. Wie bereits ausgeführt, nahm die ÖGK die Tätigkeit des Beschwerdeführers völlig unbegründet als unstrittig fest bzw. leitete dies offenbar aus Aufzeichnungen von XXXX und der zweifelhaften Annahme ab, dass Herr XXXX nicht anstelle des Beschwerdeführers in den XXXX -Märkten tätig geworden sei. Die belangte Behörde hätte allein aufgrund dessen jedoch nicht ohne weiteres auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers schließen dürfen. Vielmehr wären aufgrund der bereits dargelegten substantiellen Hinweise im Verfahren Ermittlungen insbesondere zur Frage, ob tatsächlich der Beschwerdeführer oder andere Personen in dessen Namen bei XXXX tätig wurden, erforderlich gewesen. Dies hat die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen.Wie bereits ausgeführt, nahm die ÖGK die Tätigkeit des Beschwerdeführers völlig unbegründet als unstrittig fest bzw. leitete dies offenbar aus Aufzeichnungen von römisch 40 und der zweifelhaften Annahme ab, dass Herr römisch 40 nicht anstelle des Beschwerdeführers in den römisch 40 -Märkten tätig geworden sei. Die belangte Behörde hätte allein aufgrund dessen jedoch nicht ohne weiteres auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers schließen dürfen. Vielmehr wären aufgrund der bereits dargelegten substantiellen Hinweise im Verfahren Ermittlungen insbesondere zur Frage, ob tatsächlich der Beschwerdeführer oder andere Personen in dessen Namen bei römisch 40 tätig wurden, erforderlich gewesen. Dies hat die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen. Weder wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, noch anderer in Betracht kommender Zeugen, wie des im relevanten Zeitraum vertretungsbefugten Geschäftsführers, Herr XXXX , oder des Dienstnehmers XXXX , welcher – wie die Aktenlage vermuten lässt – sich gegenüber XXXX im Namen des Beschwerdeführers ausgewiesen bzw. dessen Zugangsdaten verwendet hat.Weder wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, noch anderer in Betracht kommender Zeugen, wie des im relevanten Zeitraum vertretungsbefugten Geschäftsführers, Herr römisch 40 , oder des Dienstnehmers römisch 40 , welcher – wie die Aktenlage vermuten lässt – sich gegenüber römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers ausgewiesen bzw. dessen Zugangsdaten verwendet hat. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens noch anhängigen Strafverfahrens zunächst seine Aussage verweigerte (vgl. E-Mail an den Erhebungsdienst der ÖGK von 24.06.2021), und auch nach Einstellung des Strafverfahrens einer Ladung der ÖGK krankheitsbedingt nicht nachkam. Jedoch wurde in der Folge lediglich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche die Fragen des Erhebungsdienstes jedoch überwiegend nicht beantworten konnte, einvernommen (vgl. Einvernahme vom 11.05.2022). Dass die belangte Behörde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers veranlasst oder diesen gegebenenfalls schriftlich zur Klärung der unbeantworteten Fragen aufgefordert hätte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt nicht.Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens noch anhängigen Strafverfahrens zunächst seine Aussage verweigerte vergleiche E-Mail an den Erhebungsdienst der ÖGK von 24.06.2021), und auch nach Einstellung des Strafverfahrens einer Ladung der ÖGK krankheitsbedingt nicht nachkam. Jedoch wurde in der Folge lediglich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche die Fragen des Erhebungsdienstes jedoch überwiegend nicht beantworten konnte, einvernommen vergleiche Einvernahme vom 11.05.2022). Dass die belangte Behörde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers veranlasst oder diesen gegebenenfalls schriftlich zur Klärung der unbeantworteten Fragen aufgefordert hätte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt nicht. Nicht ersichtlich ist ferner, dass sich die ÖGK mit dem Vorbringen näher auseinandergesetzt hätte, wonach der Beschwerdeführer krankheitsbedingt den Dienst nicht antreten habe können, und der damalige Geschäftsführer die Abmeldung veranlassen wollte (vgl. etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2021). Zwar wurde der

Firmenbuch bis 24.08.2019 und erneut seit 21.01.2021 (somit nicht im relevanten Zeitraum) vertretungsbefugte Geschäftsführer der XXXX GmbH, Herr XXXX –auch dieser bestätigte im Übrigen die An- und Abmeldung des Beschwerdeführers wegen Krankheit im März 2020 (vgl. Niederschrift vom 14.07.2021) – einvernommen. Ob und inwiefern dieser, oder vielmehr der bis 23.06.2020 im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Geschäftsführer Herr XXXX für den Abschluss des Dienstvertrages und für An- und Abmeldungen der Dienstnehmer zu Sozialversicherung verantwortlich gewesen ist, und damit möglicherweise entscheidungsrelevante Wahrnehmungen zu diesem Thema hätte, kann aufgrund des vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden, zumal der Letztgenannte auch nicht einvernommen wurde. Nicht ersichtlich ist ferner, dass sich die ÖGK mit dem Vorbringen näher auseinandergesetzt hätte, wonach der Beschwerdeführer krankheitsbedingt den Dienst nicht antreten habe können, und der damalige Geschäftsführer die Abmeldung veranlassen wollte vergleiche etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2021). Zwar wurde der

Firmenbuch bis 24.08.2019 und erneut seit 21.01.2021 (somit nicht im relevanten Zeitraum) vertretungsbefugte Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, Herr römisch 40 –auch dieser bestätigte im Übrigen die An- und Abmeldung des Beschwerdeführers wegen Krankheit im März 2020 vergleiche Niederschrift vom 14.07.2021) – einvernommen. Ob und inwiefern dieser, oder vielmehr der bis 23.06.2020 im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Geschäftsführer Herr römisch 40 für den Abschluss des Dienstvertrages und für An- und Abmeldungen der Dienstnehmer zu Sozialversicherung verantwortlich gewesen ist, und damit möglicherweise entscheidungsrelevante Wahrnehmungen zu diesem Thema hätte, kann aufgrund des vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden, zumal der Letztgenannte auch nicht einvernommen wurde. Auch eine Einvernahme eines informierten Vertreters von XXXX wurde nach einer zwar erfolgten Ladung von Frau XXXX , Assistentin des Vertriebsdirektors und Geschäftsführung, und Kontaktaufnahme durch diese, nicht weiter verfolgt (vgl. Erhebungsbericht vom 02.02.2022, S. 1).Auch eine Einvernahme eines informierten Vertreters von römisch 40 wurde nach einer zwar erfolgten Ladung von Frau römisch 40 , Assistentin des Vertriebsdirektors und Geschäftsführung, und Kontaktaufnahme durch diese, nicht weiter verfolgt vergleiche Erhebungsbericht vom 02.02.2022, S. 1). Weder aus dem vorgelegten Akt, noch aus dem Bescheid selbst geht im Übrigen hervor, ob die ÖGK, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einstellung des Strafverfahrens zu XXXX am 24.08.2021 verwies (vgl. Stellungnahme vom 30.11.2021), in den Strafakt Einsicht genommen hätte, oder sich mit den Ergebnissen des Strafverfahrens sonst in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte.Weder aus dem vorgelegten Akt, noch aus dem Bescheid selbst geht im Übrigen hervor, ob die ÖGK, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einstellung des Strafverfahrens zu römisch 40 am 24.08.2021 verwies vergleiche Stellungnahme vom 30.11.2021), in den Strafakt Einsicht genommen hätte, oder sich mit den Ergebnissen des Strafverfahrens sonst in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher in wesentlichen Punkten als unvollständig und ergänzungsbedürftig. Insbesondere ist der Sachverhalt im Hinblick auf folgende Fragen zu ergänzen: ● Wer war im gegenständlichen Zeitraum für die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung verantwortlich? Wann erfolgte diese? Hat diese oder andere Personen Kenntnisse oder Wahrnehmungen zu einem tatsächlichen Dienstantritt durch den Beschwerdeführer? Wann und durch wen erfolgte die Abmeldung? ● Wie ist das Zugangssystem für die Tätigkeit der Dienstnehmer von der XXXX GmbH bei XXXX („Sherlock“) ausgestaltet? Wie viele und auf welche Namen wurden im gegenständlichen Zeitraum Zugangs-Accounts eingerichtet? Wann und von wem wurde der Account lautend auf „ XXXX “ eingerichtet und von wem wurde dieser im gegenständlichen Zeitraum verwendet. Wurden Dienstausweise für die Tätigkeit bei XXXX verwendet und wenn ja, von welchen Dienstnehmern? Wie ist das Zugangssystem für die Tätigkeit der Dienstnehmer von der römisch 40 GmbH bei römisch 40 („Sherlock“) ausgestaltet? Wie viele und auf welche Namen wurden im gegenständlichen Zeitraum Zugangs-Accounts eingerichtet? Wann und von wem wurde der Account lautend auf „ römisch 40 “ eingerichtet und von wem wurde dieser im gegenständlichen Zeitraum verwendet. Wurden Dienstausweise für die Tätigkeit bei römisch 40 verwendet und wenn ja, von welchen Dienstnehmern? ● Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Entgelt von der XXXX GmbH erhalten wurde: Auf welcher Basis wurden die Feststellungen der ÖGK zu den Entgelten des Beschwerdeführers getroffen? Wurde Einsicht in die Lohnunterlagen genommen und wenn ja, was ergibt sich aus diesen? Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Entgelt von der römisch 40 GmbH erhalten wurde: Auf welcher Basis wurden die Feststellungen der ÖGK zu den Entgelten des Beschwerdeführers getroffen? Wurde Einsicht in die Lohnunterlagen genommen und wenn ja, was ergibt sich aus diesen? ● Wann erfolgten Schließungen und Wiederöffnungen der XXXX -Märkte aufgrund von COVID-19 Maßnahmen? Wann erfolgten Schließungen und Wiederöffnungen der römisch 40 -Märkte aufgrund von COVID-19 Maßnahmen? Hierzu wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Erhebungen und gegebenenfalls Parteiengehör durchzuführen, und in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird die belangte Behörde auch zwischenzeitlich erstattetes Vorbringen, etwa zur Anwesenheit des Beschwerdeführers bei bfi-Ausbildungen während des von der ÖGK festgestellten Tätigkeitszeitraumes (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4), zu berücksichtigen haben.Hierzu wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Erhebungen und gegebenenfalls Parteiengehör durchzuführen, und in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird die belangte Behörde auch zwischenzeitlich erstattetes Vorbringen, etwa zur Anwesenheit des Beschwerdeführers bei bfi-Ausbildungen während des von der ÖGK festgestellten Tätigkeitszeitraumes vergleiche Beschwerdeschrift, S. 4), zu berücksichtigen haben. 3. Zulässigkeit der Zurückverweisung: Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.).Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.). Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2265768.1.00

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