GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) mit Bescheid vom 25.11.2022 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Angestellter in den Zeiträumen vom 06.02.2020 bis 14.03.2020 und von 04.05.2020 bis 28.07.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Vm § 4 Abs. 2 ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung
VG unterliegt.1. Nach Bescheidantrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) mit Bescheid vom 25.11.2022 fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die römisch 40 GmbH ausgeübten Tätigkeit als Angestellter in den Zeiträumen vom 06.02.2020 bis 14.03.2020 und von 04.05.2020 bis 28.07.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in den gegenständlichen Zeiträumen als Kaufhausdetektiv in verschiedenen XXXX -Märkten tätig geworden und habe ein Entgelt bezogen, welches jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Es sei damit vom Vorliegen einer Vollversicherungspflicht und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in den gegenständlichen Zeiträumen als Kaufhausdetektiv in verschiedenen römisch 40 -Märkten tätig geworden und habe ein Entgelt bezogen, welches jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Es sei damit vom Vorliegen einer Vollversicherungspflicht und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung
2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeit Tätigkeiten, welche eine Pflichtversicherung
H verrichtete. Die belangte Behörde stellte diesen Umstand im angefochtenen Bescheid als unstrittig fest und ging zudem auf Basis von Bezügen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, von einer Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers aus.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeit Tätigkeiten, welche eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründen, für die römisch 40 GmbH verrichtete. Die belangte Behörde stellte diesen Umstand im angefochtenen Bescheid als unstrittig fest und ging zudem auf Basis von Bezügen des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, von einer Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers aus. Dazu ist folgendes auszuführen:
Firmenbuch bis 24.08.2019 und erneut seit 21.01.2021 (somit nicht im relevanten Zeitraum) vertretungsbefugte Geschäftsführer der XXXX GmbH, Herr XXXX –auch dieser bestätigte im Übrigen die An- und Abmeldung des Beschwerdeführers wegen Krankheit im März 2020 (vgl. Niederschrift vom 14.07.2021) – einvernommen. Ob und inwiefern dieser, oder vielmehr der bis 23.06.2020 im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Geschäftsführer Herr XXXX für den Abschluss des Dienstvertrages und für An- und Abmeldungen der Dienstnehmer zu Sozialversicherung verantwortlich gewesen ist, und damit möglicherweise entscheidungsrelevante Wahrnehmungen zu diesem Thema hätte, kann aufgrund des vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden, zumal der Letztgenannte auch nicht einvernommen wurde. Nicht ersichtlich ist ferner, dass sich die ÖGK mit dem Vorbringen näher auseinandergesetzt hätte, wonach der Beschwerdeführer krankheitsbedingt den Dienst nicht antreten habe können, und der damalige Geschäftsführer die Abmeldung veranlassen wollte vergleiche etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2021). Zwar wurde der
Firmenbuch bis 24.08.2019 und erneut seit 21.01.2021 (somit nicht im relevanten Zeitraum) vertretungsbefugte Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, Herr römisch 40 –auch dieser bestätigte im Übrigen die An- und Abmeldung des Beschwerdeführers wegen Krankheit im März 2020 vergleiche Niederschrift vom 14.07.2021) – einvernommen. Ob und inwiefern dieser, oder vielmehr der bis 23.06.2020 im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Geschäftsführer Herr römisch 40 für den Abschluss des Dienstvertrages und für An- und Abmeldungen der Dienstnehmer zu Sozialversicherung verantwortlich gewesen ist, und damit möglicherweise entscheidungsrelevante Wahrnehmungen zu diesem Thema hätte, kann aufgrund des vorliegenden Aktes nicht festgestellt werden, zumal der Letztgenannte auch nicht einvernommen wurde. Auch eine Einvernahme eines informierten Vertreters von XXXX wurde nach einer zwar erfolgten Ladung von Frau XXXX , Assistentin des Vertriebsdirektors und Geschäftsführung, und Kontaktaufnahme durch diese, nicht weiter verfolgt (vgl. Erhebungsbericht vom 02.02.2022, S. 1).Auch eine Einvernahme eines informierten Vertreters von römisch 40 wurde nach einer zwar erfolgten Ladung von Frau römisch 40 , Assistentin des Vertriebsdirektors und Geschäftsführung, und Kontaktaufnahme durch diese, nicht weiter verfolgt vergleiche Erhebungsbericht vom 02.02.2022, S. 1). Weder aus dem vorgelegten Akt, noch aus dem Bescheid selbst geht im Übrigen hervor, ob die ÖGK, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einstellung des Strafverfahrens zu XXXX am 24.08.2021 verwies (vgl. Stellungnahme vom 30.11.2021), in den Strafakt Einsicht genommen hätte, oder sich mit den Ergebnissen des Strafverfahrens sonst in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte.Weder aus dem vorgelegten Akt, noch aus dem Bescheid selbst geht im Übrigen hervor, ob die ÖGK, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einstellung des Strafverfahrens zu römisch 40 am 24.08.2021 verwies vergleiche Stellungnahme vom 30.11.2021), in den Strafakt Einsicht genommen hätte, oder sich mit den Ergebnissen des Strafverfahrens sonst in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher in wesentlichen Punkten als unvollständig und ergänzungsbedürftig. Insbesondere ist der Sachverhalt im Hinblick auf folgende Fragen zu ergänzen: ● Wer war im gegenständlichen Zeitraum für die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung verantwortlich? Wann erfolgte diese? Hat diese oder andere Personen Kenntnisse oder Wahrnehmungen zu einem tatsächlichen Dienstantritt durch den Beschwerdeführer? Wann und durch wen erfolgte die Abmeldung? ● Wie ist das Zugangssystem für die Tätigkeit der Dienstnehmer von der XXXX GmbH bei XXXX („Sherlock“) ausgestaltet? Wie viele und auf welche Namen wurden im gegenständlichen Zeitraum Zugangs-Accounts eingerichtet? Wann und von wem wurde der Account lautend auf „ XXXX “ eingerichtet und von wem wurde dieser im gegenständlichen Zeitraum verwendet. Wurden Dienstausweise für die Tätigkeit bei XXXX verwendet und wenn ja, von welchen Dienstnehmern? Wie ist das Zugangssystem für die Tätigkeit der Dienstnehmer von der römisch 40 GmbH bei römisch 40 („Sherlock“) ausgestaltet? Wie viele und auf welche Namen wurden im gegenständlichen Zeitraum Zugangs-Accounts eingerichtet? Wann und von wem wurde der Account lautend auf „ römisch 40 “ eingerichtet und von wem wurde dieser im gegenständlichen Zeitraum verwendet. Wurden Dienstausweise für die Tätigkeit bei römisch 40 verwendet und wenn ja, von welchen Dienstnehmern? ● Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Entgelt von der XXXX GmbH erhalten wurde: Auf welcher Basis wurden die Feststellungen der ÖGK zu den Entgelten des Beschwerdeführers getroffen? Wurde Einsicht in die Lohnunterlagen genommen und wenn ja, was ergibt sich aus diesen? Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach kein Entgelt von der römisch 40 GmbH erhalten wurde: Auf welcher Basis wurden die Feststellungen der ÖGK zu den Entgelten des Beschwerdeführers getroffen? Wurde Einsicht in die Lohnunterlagen genommen und wenn ja, was ergibt sich aus diesen? ● Wann erfolgten Schließungen und Wiederöffnungen der XXXX -Märkte aufgrund von COVID-19 Maßnahmen? Wann erfolgten Schließungen und Wiederöffnungen der römisch 40 -Märkte aufgrund von COVID-19 Maßnahmen? Hierzu wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Erhebungen und gegebenenfalls Parteiengehör durchzuführen, und in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird die belangte Behörde auch zwischenzeitlich erstattetes Vorbringen, etwa zur Anwesenheit des Beschwerdeführers bei bfi-Ausbildungen während des von der ÖGK festgestellten Tätigkeitszeitraumes (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4), zu berücksichtigen haben.Hierzu wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Erhebungen und gegebenenfalls Parteiengehör durchzuführen, und in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird die belangte Behörde auch zwischenzeitlich erstattetes Vorbringen, etwa zur Anwesenheit des Beschwerdeführers bei bfi-Ausbildungen während des von der ÖGK festgestellten Tätigkeitszeitraumes vergleiche Beschwerdeschrift, S. 4), zu berücksichtigen haben. 3. Zulässigkeit der Zurückverweisung: Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.).Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.). Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2265768.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.