← Österreich

{'item': 'W158 2266691-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 69§ 70§§ 79§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlW158 2266691-1 Spruch, W158 2266691-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG I.1. Mit Bescheid vom 07.11.2022 sprach die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“)

§ 69Abs.

1 GWG 2011 wie folgt aus:römisch eins.1. Mit Bescheid vom 07.11.2022 sprach die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“)

Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 wie folgt aus: „I. Spruch 1. Als Zielvorgabe

§ 69Abs. 1 i

Vm § 79 Abs. 1 bis 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum

  1. Jänner 2023 bis
  2. Dezember 2027 festgestellt.
  3. Als Zielvorgabe

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins bis 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum

  1. Jänner 2023 bis
  2. Dezember 2027 festgestellt.
  3. Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden

§ 69Abs. 1 i

Vm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:2. Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX römisch 40 3. Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird

§ 69Abs. 1 i

Vm § 81 GWG 2011 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:3. Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird

Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, GWG 2011 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:

  1. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“ I.
  2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 06.12.2022, in der die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Spruchpunktes I.
  3. dahingehend begehrte, dass die Kostenbasis der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim Netzbetreiberpreisindex (kurz: „NPI“) für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt werde. Hilfsweise wurde beantragt, den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.römisch eins.
  4. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom 06.12.2022, in der die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Spruchpunktes römisch eins.
  5. dahingehend begehrte, dass die Kostenbasis der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim Netzbetreiberpreisindex (kurz: „NPI“) für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt werde. Hilfsweise wurde beantragt, den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 06.02.2023, hg. eingelangt am 07.02.2023, vor.römisch eins.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 06.02.2023, hg. eingelangt am 07.02.2023, vor. I.
  8. Mit Schreiben vom 11.07.2023 bot das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde, der Bundesarbeiterkammer (kurz: „BAK“) und der Wirtschaftskammer Österreich (kurz: „WKÖ“) Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Lediglich die belangte Behörde äußerte sich am 25.07.2023.römisch eins.
  9. Mit Schreiben vom 11.07.2023 bot das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde, der Bundesarbeiterkammer (kurz: „BAK“) und der Wirtschaftskammer Österreich (kurz: „WKÖ“) Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Lediglich die belangte Behörde äußerte sich am 25.07.
  10. I.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Äußerung am 07.08.2023 an die Beschwerdeführerin, die BAK und die WKÖ weiter, die die ihnen eingeräumte Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen ließen.römisch eins.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Äußerung am 07.08.2023 an die Beschwerdeführerin, die BAK und die WKÖ weiter, die die ihnen eingeräumte Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen ließen. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN II.
  13. In Spruchpunkt I.
  14. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die den Systemnutzungsentgelten zugrunde liegenden Kosten für das Jahr 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin fest (Kosten der Netzebene 1 iHv EUR XXXX , Kosten der Netzebene 2 iHv EUR XXXX und Kosten der Netzebene 3 iHv EUR XXXX ; vgl. Bescheid vom 07.11.2022, Seite 2).römisch zwei.
  15. In Spruchpunkt römisch eins.
  16. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde die den Systemnutzungsentgelten zugrunde liegenden Kosten für das Jahr 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin fest (Kosten der Netzebene 1 iHv EUR römisch 40 , Kosten der Netzebene 2 iHv EUR römisch 40 und Kosten der Netzebene 3 iHv EUR römisch 40 ; vergleiche Bescheid vom 07.11.2022, Seite 2). II.
  17. Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Kostenermittlung für das Jahr 2023 keine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die Jahre 2021 und 2022 (vgl. Bescheid vom 07.11.2022, Seiten 67 ff).römisch zwei.
  18. Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Kostenermittlung für das Jahr 2023 keine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die Jahre 2021 und 2022 vergleiche Bescheid vom 07.11.2022, Seiten 67 ff). II.
  19. Die Kostenermittlung im bekämpften Bescheid basiert auf der Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Gas-Verteilernetzbetreiber für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027 (kurz: „Regulierungssystematik vom 04.11.2022“), die dem Bescheid als Beilage ./2 beigefügt ist. Es handelt sich hierbei um ein Dokument, in dem die belangte Behörde grundlegende Feststellungen zur Preisregulierung trifft, um eine sachgerechte, transparente und einheitliche Vorgehensweise bei ihren Ermessensentscheidungen gegenüber den Gas-Verteilernetzbetreibern sicher zu stellen (vgl. Bescheid vom 07.11.2022, Seiten 21 f).römisch zwei.
  20. Die Kostenermittlung im bekämpften Bescheid basiert auf der Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Gas-Verteilernetzbetreiber für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027 (kurz: „Regulierungssystematik vom 04.11.2022“), die dem Bescheid als Beilage ./2 beigefügt ist. Es handelt sich hierbei um ein Dokument, in dem die belangte Behörde grundlegende Feststellungen zur Preisregulierung trifft, um eine sachgerechte, transparente und einheitliche Vorgehensweise bei ihren Ermessensentscheidungen gegenüber den Gas-Verteilernetzbetreibern sicher zu stellen vergleiche Bescheid vom 07.11.2022, Seiten 21 f). Die Regulierungssystematik vom 04.11.2022 gilt generell für alle Gas-Verteilernetzbetreiber in Österreich, die die Ebenen 2 und 3 betreiben (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seite 10); auch die Beschwerdeführerin ist ein vom Regulierungssystem umfasstes Unternehmen (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seite 85).Die Regulierungssystematik vom 04.11.2022 gilt generell für alle Gas-Verteilernetzbetreiber in Österreich, die die Ebenen 2 und 3 betreiben vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seite 10); auch die Beschwerdeführerin ist ein vom Regulierungssystem umfasstes Unternehmen vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seite 85). II.
  21. Im Rahmen des Erstellungsprozesses der Regulierungssystematik vom 04.11.2022, in den u.a. der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (kurz: „FGW“) als Branchenvertretung, die Beschwerdeführerin als Gas-Verteilernetzbetreiberin sowie die BAK und die WKÖ als Amtsparteien eingebunden waren (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 5 f), wurde nach der behördlichen Mitteilung über die „Vorläufige Regulierungssystematik“ bzw. das „Vorläufige Ermittlungsergebnis im Verfahren

§ 69Abs.

1 GWG 2011“ die Aufnahme einer Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI – analog der bereits implementierten Vorgehensweise für den Betriebskostenfaktor und den Kapitalkostenabgleich im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs – in Stellungnahmen angeregt und in „High-Level“-Gesprächen diskutiert (vgl. auch Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 59 f, und Bescheid vom 07.11.2022, Seiten 32 ff).römisch zwei.4. Im Rahmen des Erstellungsprozesses der Regulierungssystematik vom 04.11.2022, in den u.a. der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (kurz: „FGW“) als Branchenvertretung, die Beschwerdeführerin als Gas-Verteilernetzbetreiberin sowie die BAK und die WKÖ als Amtsparteien eingebunden waren vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 5 f), wurde nach der behördlichen Mitteilung über die „Vorläufige Regulierungssystematik“ bzw. das „Vorläufige Ermittlungsergebnis im Verfahren

Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011“ die Aufnahme einer Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI – analog der bereits implementierten Vorgehensweise für den Betriebskostenfaktor und den Kapitalkostenabgleich im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs – in Stellungnahmen angeregt und in „High-Level“-Gesprächen diskutiert vergleiche auch Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 59 f, und Bescheid vom 07.11.2022, Seiten 32 ff). II.

  1. In der (finalen) Regulierungssystematik vom 04.11.2022 ist die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die vierte Regulierungsperiode – nicht präjudiziell für die folgenden Regulierungsperioden – aufgrund der außergewöhnlichen Inflationsentwicklungen im Jahr 2022 verankert. Eine derartige Aufrollung gab es in der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Gas-Verteilernetzbetreiber für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 (kurz: „Regulierungssystematik vom 23.10.2017“) noch nicht; es kommt beim regulatorischen Kostenpfad der dritten Regulierungsperiode auch zu keiner nachträglichen Berücksichtigung (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 4 und 60).römisch zwei.
  2. In der (finalen) Regulierungssystematik vom 04.11.2022 ist die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die vierte Regulierungsperiode – nicht präjudiziell für die folgenden Regulierungsperioden – aufgrund der außergewöhnlichen Inflationsentwicklungen im Jahr 2022 verankert. Eine derartige Aufrollung gab es in der Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode der Gas-Verteilernetzbetreiber für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 (kurz: „Regulierungssystematik vom 23.10.2017“) noch nicht; es kommt beim regulatorischen Kostenpfad der dritten Regulierungsperiode auch zu keiner nachträglichen Berücksichtigung vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 4 und 60). Die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI wird ab dem Verfahrensjahr 2024 über das Regulierungskonto berücksichtigt und sich daher erstmalig in der Bestimmung der Tarife mit 01.01.2025 niederschlagen (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 4, 60, 77 und 83).Die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI wird ab dem Verfahrensjahr 2024 über das Regulierungskonto berücksichtigt und sich daher erstmalig in der Bestimmung der Tarife mit 01.01.2025 niederschlagen vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 4, 60, 77 und 83). Von der belangten Behörde wird für die erste Aufrollung folgende Formel angewendet werden: 𝐴𝑢𝑓𝑟𝑜𝑙𝑙𝑢𝑛𝑔𝑁𝑃𝐼2025 = (𝑂𝑃𝐸𝑋2020 − 𝑛𝑏𝑘2020) × (1 + Δ𝑁𝑃𝐼2021) × (1 + Δ𝑁𝑃𝐼2022) × (1 + Δ𝑁𝑃𝐼2023) − (𝑂𝑃𝐸𝑋2020 − 𝑛𝑏𝑘2020) × (1 + Δ𝑁𝑃𝐼𝐼𝑆𝑇2021) × (1 + Δ𝑁𝑃𝐼𝐼𝑆𝑇2022) × (1 + Δ𝑁𝑃𝐼𝐼𝑆𝑇2023) Bei Netzbetreibern mit abweichenden Wirtschaftsjahren muss im Rahmen dieser Formel durch eine zusätzliche Multiplikation mit den Termen (1 + Δ𝑁𝑃𝐼2020) und (1 + Δ𝑁𝑃𝐼𝐼𝑆𝑇2020) eine entsprechende Anpassung erfolgen, um eine konsistente Hochrechnung sicherzustellen (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 60).Bei Netzbetreibern mit abweichenden Wirtschaftsjahren muss im Rahmen dieser Formel durch eine zusätzliche Multiplikation mit den Termen (1 + Δ𝑁𝑃𝐼2020) und (1 + Δ𝑁𝑃𝐼𝐼𝑆𝑇2020) eine entsprechende Anpassung erfolgen, um eine konsistente Hochrechnung sicherzustellen vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 60). Die Aufrollungssystematik wird dann kontinuierlich bis zum Ende der vierten Regulierungsperiode fortgesetzt (vgl. Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 60).Die Aufrollungssystematik wird dann kontinuierlich bis zum Ende der vierten Regulierungsperiode fortgesetzt vergleiche Regulierungssystematik vom 04.11.2022, Seiten 60). III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem bekämpften Bescheid vom 07.11.2022 (vgl. Behördenakt, Seiten 22611 ff) samt beiliegender Regulierungssystematik vom 04.11.2022 (vgl. Behördenakt, Seiten 22782 ff; ebenfalls abrufbar unter https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/02_Finale+Regulierungssystematik+4_RP.pdf/40fcc26d-253d-0533-2d74-3774dce4e341?t=1668673860094); in den Feststellungen wurde dabei bereits auf die konkrete Seitenzahl hingewiesen.Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem bekämpften Bescheid vom 07.11.2022 vergleiche Behördenakt, Seiten 22611 ff) samt beiliegender Regulierungssystematik vom 04.11.2022 vergleiche Behördenakt, Seiten 22782 ff; ebenfalls abrufbar unter https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/02_Finale+Regulierungssystematik+4_RP.pdf/40fcc26d-253d-0533-2d74-3774dce4e341?t=1668673860094); in den Feststellungen wurde dabei bereits auf die konkrete Seitenzahl hingewiesen. Die Forderung und der Diskurs zur Aufnahme einer Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik vom 04.11.2022 erschließt sich ferner aus den Stellungnahmen des FGW vom 14.09.2022 (vgl. Behördenakt, Seiten 21523 ff bzw. 21899 ff) und der Beschwerdeführerin vom 14.09.2022 (vgl. Behördenakt, Seiten 21845 ff bzw. 21940 ff) sowie den Protokollen zum vierten „High-Level“-Gespräch vom 22.09.2022 (vgl. Behördenakt, Seiten 22508 ff bzw. 22564 ff; s. zudem FWG-Präsentation im Behördenakt, Seiten 22539 ff) und 26.09.2022 (vgl. Behördenakt, Seiten 22596 ff).Die Forderung und der Diskurs zur Aufnahme einer Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik vom 04.11.2022 erschließt sich ferner aus den Stellungnahmen des FGW vom 14.09.2022 vergleiche Behördenakt, Seiten 21523 ff bzw. 21899 ff) und der Beschwerdeführerin vom 14.09.2022 vergleiche Behördenakt, Seiten 21845 ff bzw. 21940 ff) sowie den Protokollen zum vierten „High-Level“-Gespräch vom 22.09.2022 vergleiche Behördenakt, Seiten 22508 ff bzw. 22564 ff; s. zudem FWG-Präsentation im Behördenakt, Seiten 22539 ff) und 26.09.2022 vergleiche Behördenakt, Seiten 22596 ff). IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG IV.
  3. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHTrömisch vier.
  4. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IV.1.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Kostenbescheide

§ 69Abs. 1 GWG 2011 folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i

Vm § 1 GWG 2011 und § 1 Abs. 1 E-ControlG.römisch vier.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Kostenbescheide

Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 folgt aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, GWG 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG. IV.1.

  1. Mangels Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch vier.1.
  2. Mangels Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. ZU SPRUCHPUNKT A) IV.
  3. RECHTSGRUNDLAGErömisch vier.
  4. RECHTSGRUNDLAGE Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 23/2023, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,, lauten auszugsweise: § 69 GWG 2011:Paragraph 69, GWG 2011: „Feststellung der Kostenbasis § 69.

(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. […]“ § 79 GWG 2011:Paragraph 79, GWG 2011: „Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79. […]Paragraph 79, […]
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. […]
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben

Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate

Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. […]“

(6)Zielvorgaben

Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate

Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. […]“ IV.

  1. KOSTENERMITTLUNG NACH DEM GWG 2011römisch vier.
  2. KOSTENERMITTLUNG NACH DEM GWG 2011 IV.3.1.

§ 69Abs.

1 GWG 2011 hat die belangte Behörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern (vgl. dazu § 7 Abs. 1 Z 72 GWG 2011), zu denen fallbezogen unstrittig auch die Beschwerdeführerin zählt, von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.römisch vier.3.1.

Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 hat die belangte Behörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern vergleiche dazu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, GWG 2011), zu denen fallbezogen unstrittig auch die Beschwerdeführerin zählt, von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Welche Kosten bei der Feststellung der Kostenbasis zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, normieren die §§ 79 und 80 GWG 2011.Welche Kosten bei der Feststellung der Kostenbasis zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, normieren die Paragraphen 79 und 80 GWG 2011.

§ 70Abs.

1 erster Satz GWG 2011 werden auf Basis der mit Bescheid

§§ 79

ff GWG 2011 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung

§ 83

GWG 2011 mit Verordnung der belangten Behörde bestimmt.

Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz GWG 2011 werden auf Basis der mit Bescheid

Paragraphen 79, ff GWG 2011 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung

Paragraph 83, GWG 2011 mit Verordnung der belangten Behörde bestimmt. IV.3.2.

§ 79Abs.

2 zweiter Satz GWG 2011 sind die festgestellten Kosten (zwingend) um eine netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen.römisch vier.3.2.

Paragraph 79, Absatz 2, zweiter Satz GWG 2011 sind die festgestellten Kosten (zwingend) um eine netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist

§ 79Abs.

5 GWG 2011 ein NPI zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist

Paragraph 79, Absatz 5, GWG 2011 ein NPI zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren. IV.3.3. Der belangten Behörde wird bei der Kostenermittlung

§ 79

GWG 2011 – und damit auch hinsichtlich der Ausgestaltung des NPI – ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233; 18.11.2014, 2012/05/0092; beide Judikate ergingen zur Parallelbestimmung § 59 ElWOG 2010 und sind sohin ohne Weiteres auf § 79 GWG 2011 übertragbar).römisch vier.3.3. Der belangten Behörde wird bei der Kostenermittlung

Paragraph 79, GWG 2011 – und damit auch hinsichtlich der Ausgestaltung des NPI – ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233; 18.11.2014, 2012/05/0092; beide Judikate ergingen zur Parallelbestimmung Paragraph 59, ElWOG 2010 und sind sohin ohne Weiteres auf Paragraph 79, GWG 2011 übertragbar). Bei ihrer Ermessensausübung ist die belangte Behörde an die Regulierungssystematik gebunden, um eine gleichbleibende Handhabung gegenüber allen Verteilernetzbetreibern entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011) während einer Regulierungsperiode zu gewährleisten (VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).Bei ihrer Ermessensausübung ist die belangte Behörde an die Regulierungssystematik gebunden, um eine gleichbleibende Handhabung gegenüber allen Verteilernetzbetreibern entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011) während einer Regulierungsperiode zu gewährleisten (VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). IV.3.

  1. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um den ersten gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Kostenbescheid in der vierten Regulierungsperiode, sprich um einen sogenannten „Erstkostenbescheid“.römisch vier.3.
  2. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um den ersten gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Kostenbescheid in der vierten Regulierungsperiode, sprich um einen sogenannten „Erstkostenbescheid“. Bei Erstkostenbescheiden wird das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde zweigeteilt, und zwar in die netzbetreiberspezifische Kosten- und Mengenermittlung einerseits und in die Entwicklung des Regulierungsmodells andererseits. Beide Elemente werden schließlich im verfahrensbeendenden Kostenbescheid zusammengeführt, sodass dieser neben den individuellen Kosten- und Mengendaten jeweils auch eine für alle betroffenen Unternehmen gleichlautende Darstellung der Regulierungssystematik enthält (Görlich/Rührnössl/Ennser, Anreizregulierung 3.0, ecolex 2014, 472; s. dazu auch die Äußerung der belangten Behörde vom 25.07.2023, Seite 3). IV.
  3. BESCHWERDEVORBRINGENrömisch vier.
  4. BESCHWERDEVORBRINGEN IV.4.
  5. AD „FALSCHER START- BZW. EINFÜHRUNGSZEITPUNKT DER BILANZIELLEN/TARIFLICHEN AUFROLLUNG DES T-2-ZEITVERZUGS“ (BESCHWERDE, SEITEN 6 FF)römisch vier.4.
  6. AD „FALSCHER START- BZW. EINFÜHRUNGSZEITPUNKT DER BILANZIELLEN/TARIFLICHEN AUFROLLUNG DES T-2-ZEITVERZUGS“ (BESCHWERDE, SEITEN 6 FF) IV.4.1.
  7. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die Jahre 2021 und jedenfalls 2022, den sogenannten „Übergangsjahren“ nach dem Fotojahr 2020 zur vierten Regulierungsperiode, im bekämpften Bescheid durchführen hätte müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Inflationsentwicklungen („Inflations-Spikes“ 2022 und 2023) ergebe sich nämlich ab dem Geschäftsjahr 2022 für die Netzbetreiber eine massive Unterdeckung. Eine Nichtberücksichtigung der Aufrollung verstoße gegen den Grundsatz der Kostenanerkennung bzw. -deckung

§ 79Abs.

5 GWG 2011 und konterkariere die gesetzlich geforderte Transparenz und Vorhersehbarkeit.römisch vier.4.1.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die Jahre 2021 und jedenfalls 2022, den sogenannten „Übergangsjahren“ nach dem Fotojahr 2020 zur vierten Regulierungsperiode, im bekämpften Bescheid durchführen hätte müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Inflationsentwicklungen („Inflations-Spikes“ 2022 und 2023) ergebe sich nämlich ab dem Geschäftsjahr 2022 für die Netzbetreiber eine massive Unterdeckung. Eine Nichtberücksichtigung der Aufrollung verstoße gegen den Grundsatz der Kostenanerkennung bzw. -deckung

Paragraph 79, Absatz 5, GWG 2011 und konterkariere die gesetzlich geforderte Transparenz und Vorhersehbarkeit. IV.4.1.

  1. In Bezug auf diesen Einwand ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Kostenermittlung für das Tarifjahr 2023 genau nach jenen Grundsätzen vornahm, wie sie in der Regelungssystematik vom 04.11.2022, die in der vierten Regulierungsperiode beginnend mit 01.01.2023 anzuwenden und an die die belangte Behörde bei ihrer Ermessensübung gebunden ist, festgelegt sind:römisch vier.4.1.
  2. In Bezug auf diesen Einwand ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Kostenermittlung für das Tarifjahr 2023 genau nach jenen Grundsätzen vornahm, wie sie in der Regelungssystematik vom 04.11.2022, die in der vierten Regulierungsperiode beginnend mit 01.01.2023 anzuwenden und an die die belangte Behörde bei ihrer Ermessensübung gebunden ist, festgelegt sind: Die Regelungssystematik vom 04.11.2022, die als Beilage ./2 zum bekämpften Bescheid Teil der Bescheidbegründung ist, führt anlässlich der zum Aufnahmezeitpunkt herrschenden und der im Laufe der Periode folgenden Inflationsentwicklungen die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die vierte Regulierungsperiode neu ein; die Aufrollung wird ab dem Verfahrensjahr 2024 über das Regulierungskonto berücksichtigt und sich erstmals in der Tarifbestimmung mit 01.01.2025 niederschlagen (d.h., sobald die Aufrollung mit den Ist-Werten für das erste Jahr der vierten Regulierungsperiode möglich ist). Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit zur Implementierung der Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI ausführlich, vorrangig wurden die Sicherstellung der Planungssicherheit sowie der Kostendeckung für die betroffenen Unternehmen innerhalb der Regulierungsperiode und das Entgegentreten einer systematischen Verzerrung, die sich im Vergleich zu den vorherigen Regulierungsperioden ergeben würde, ins Treffen geführt. Die Regelungssystematik vom 04.11.2022 hält ausdrücklich fest, dass die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI unpräjudiziell für die folgenden Regulierungsperioden aufgenommen wird und keine nachträgliche Berücksichtigung der Aufrollung bei der dritten Regulierungsperiode stattfindet. Die Jahre 2021 und 2022, für die die Beschwerdeführerin eine Aufrollung anstrebt, gehören der bereits abgeschlossenen dritten Regulierungsperiode an, für die die Regulierungssystematik vom 23.10.2017 (diese wurde im Erstkostenbescheid XXXX festgelegt; über die dagegen erhobenen Beschwerden entschied das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 18.11.2022, GZ. W295 2183989-1/26E und W295 2183094-1/39E) einschlägig ist. Die Regulierungssystematik vom 23.10.2017 kennt keine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI.Die Jahre 2021 und 2022, für die die Beschwerdeführerin eine Aufrollung anstrebt, gehören der bereits abgeschlossenen dritten Regulierungsperiode an, für die die Regulierungssystematik vom 23.10.2017 (diese wurde im Erstkostenbescheid römisch 40 festgelegt; über die dagegen erhobenen Beschwerden entschied das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 18.11.2022, GZ. W295 2183989-1/26E und W295 2183094-1/39E) einschlägig ist. Die Regulierungssystematik vom 23.10.2017 kennt keine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI. IV.4.1.
  3. Da dadurch, dass die belangte Behörde durch die Nichtberücksichtigung der Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die Jahre 2021 und 2022 im bekämpften Bescheid entsprechend den Vorgaben der Regulierungssystematiken für die dritte und vierte Regulierungsperiode, die detailliert Stellung zum NPI beziehen, handelte, ist der Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde bei der Berechnung der Kostenbasis unbegründet.römisch vier.4.1.
  4. Da dadurch, dass die belangte Behörde durch die Nichtberücksichtigung der Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die Jahre 2021 und 2022 im bekämpften Bescheid entsprechend den Vorgaben der Regulierungssystematiken für die dritte und vierte Regulierungsperiode, die detailliert Stellung zum NPI beziehen, handelte, ist der Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde bei der Berechnung der Kostenbasis unbegründet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die Beilage ./2 zum bekämpften Bescheid nicht in Zweifel zog bzw. keine Forderung dahingehend stellte, dem angefochtenen Bescheid eine adaptierte Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin verlangte zudem auch im Erstellungsprozesses der Regelungssystematik vom 04.11.2022 zu keinem Zeitpunkt explizit, in der Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode eine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI für die „Übergangsjahre“ vorzusehen. IV.4.1.
  5. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin anvisierte nachträgliche Änderung in der Methodik der NPI-Berechnung für die Jahre 2021 und 2022 in mehrfacher Hinsicht problematisch erscheint:römisch vier.4.1.
  6. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin anvisierte nachträgliche Änderung in der Methodik der NPI-Berechnung für die Jahre 2021 und 2022 in mehrfacher Hinsicht problematisch erscheint: Zum einen steht ein solches Vorgehen im Widerspruch zu den rechtskräftigen Kostentscheidungen der dritten Regulierungsperiode. Die Kostenbescheide für die Jahre 2021 ( XXXX ; Erledigung der Beschwerden am 18.11.2022 mit GZ. W295 2238971-1/13E und W295 2238968-/12E) und 2022 ( XXXX ; Erledigung der Beschwerde am 18.11.2022 mit GZ. W290 2250600-1/9E) ergingen auf Grundlage der Regulierungssystematik vom 23.10.2017, der – wie oben bereits dargelegt – die Aufrollung des t-2-Verzugs beim NPI fremd ist.Zum einen steht ein solches Vorgehen im Widerspruch zu den rechtskräftigen Kostentscheidungen der dritten Regulierungsperiode. Die Kostenbescheide für die Jahre 2021 ( römisch 40 ; Erledigung der Beschwerden am 18.11.2022 mit GZ. W295 2238971-1/13E und W295 2238968-/12E) und 2022 ( römisch 40 ; Erledigung der Beschwerde am 18.11.2022 mit GZ. W290 2250600-1/9E) ergingen auf Grundlage der Regulierungssystematik vom 23.10.2017, der – wie oben bereits dargelegt – die Aufrollung des t-2-Verzugs beim NPI fremd ist. Zum anderen wird damit von der Regulierungssystematik vom 23.10.2017 abgegangen, die für einen ganz konkreten Zeitraum gilt (Jahre 2018 bis 2022) und an die sich die belangte Behörde in der dritten Regulierungsperiode bei ihrer Ermessensübung zu halten hat. Ein Abrücken im Nachhinein von der im Vorhinein festzulegenden Regulierungssystematik widerstreitet den Grundsätzen der Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Gas-Verteilernetzbetreiber. Die belangte Behörde macht in diesem Zusammenhang auch zu Recht geltend, dass mit einer späteren Änderung einer Regulierungssystematik der – aus Art. 41 Abs. 6 ErdgasbinnenmarktRL abgeleitete – Grundsatz, dass die Methoden zur Festlegung der Tarife mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen sind, kollidiert.Zum anderen wird damit von der Regulierungssystematik vom 23.10.2017 abgegangen, die für einen ganz konkreten Zeitraum gilt (Jahre 2018 bis 2022) und an die sich die belangte Behörde in der dritten Regulierungsperiode bei ihrer Ermessensübung zu halten hat. Ein Abrücken im Nachhinein von der im Vorhinein festzulegenden Regulierungssystematik widerstreitet den Grundsätzen der Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Gas-Verteilernetzbetreiber. Die belangte Behörde macht in diesem Zusammenhang auch zu Recht geltend, dass mit einer späteren Änderung einer Regulierungssystematik der – aus Artikel 41, Absatz 6, ErdgasbinnenmarktRL abgeleitete – Grundsatz, dass die Methoden zur Festlegung der Tarife mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen sind, kollidiert. Nebstdem ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin – zumal eine Aufrollung für andere Parameter nicht gewünscht wird – eine einseitige Optimierung zu ihren Gunsten darstellt und dem Ziel des § 4 Z 4 GWG 2011, einen fairen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, nicht gerecht wird.Nebstdem ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin – zumal eine Aufrollung für andere Parameter nicht gewünscht wird – eine einseitige Optimierung zu ihren Gunsten darstellt und dem Ziel des Paragraph 4, Ziffer 4, GWG 2011, einen fairen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, nicht gerecht wird. IV.4.1.
  7. Der Einwurf der Beschwerdeführerin, dass beim Betriebskostenfaktor und dem Kapitalkostenabgleich eine Aufrollung der Jahre 2021 und 2022 mit Parametern der dritten Regulierungssystematik im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs vorgenommen werde, vermag nichts an dieser Beurteilung auszurichten. Schon in der vorangehenden Regulierungssystematik vom 23.10.2017, die die Aufrollung für die Entgelte 2018 und 2019 in Spezifikation der zweiten Regulierungsperiode vorsieht, ist diese Vorgabe enthalten – ohne sie würden bei der Berechnung der Plan- und Ist-Werte unterschiedliche Angaben zur Anwendung gelangen.römisch vier.4.1.
  8. Der Einwurf der Beschwerdeführerin, dass beim Betriebskostenfaktor und dem Kapitalkostenabgleich eine Aufrollung der Jahre 2021 und 2022 mit Parametern der dritten Regulierungssystematik im Rahmen des systemimmanenten Zeitverzugs vorgenommen werde, vermag nichts an dieser Beurteilung auszurichten. Schon in der vorangehenden Regulierungssystematik vom 23.10.2017, die die Aufrollung für die Entgelte 2018 und 2019 in Spezifikation der zweiten Regulierungsperiode vorsieht, ist diese Vorgabe enthalten – ohne sie würden bei der Berechnung der Plan- und Ist-Werte unterschiedliche Angaben zur Anwendung gelangen. IV.4.1.
  9. Soweit in der Beschwerde die Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber thematisiert wird, ist darauf hingewiesen, dass diese nicht Teil des beschwerdegegenständlichen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 GWG 2011 ist.römisch vier.4.1.
  10. Soweit in der Beschwerde die Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber thematisiert wird, ist darauf hingewiesen, dass diese nicht Teil des beschwerdegegenständlichen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 ist. IV.4.1.
  11. Schließlich übersieht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Jahres 2022, für das allen voran eine Aufrollung gefordert wird, dass selbst bei ihrem Vorsehen der Plan-Ist-Abgleich erst im Bescheid für das Tarifjahr 2024 erfolgen könnte (für die jährliche Änderungsrate Δ𝑁𝑃𝐼t wird auf letztverfügbare Werte abgestellt; zum Zeitpunkt der Kostenermittlung im Jahr 2022 waren dies Daten des Jahres 2021).römisch vier.4.1.
  12. Schließlich übersieht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Jahres 2022, für das allen voran eine Aufrollung gefordert wird, dass selbst bei ihrem Vorsehen der Plan-Ist-Abgleich erst im Bescheid für das Tarifjahr 2024 erfolgen könnte (für die jährliche Änderungsrate Δ𝑁𝑃𝐼t wird auf letztverfügbare Werte abgestellt; zum Zeitpunkt der Kostenermittlung im Jahr 2022 waren dies Daten des Jahres 2021). IV.4.
  13. AD „FALSCHE FORMEL FÜR DIE AUFROLLUNG DES T-2-ZEITVERZUGS“ (BESCHWERDE, SEITE 6)römisch vier.4.
  14. AD „FALSCHE FORMEL FÜR DIE AUFROLLUNG DES T-2-ZEITVERZUGS“ (BESCHWERDE, SEITE 6) IV.4.2.
  15. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, eine falsche Formel für die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI angewandt zu haben.römisch vier.4.2.
  16. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, eine falsche Formel für die Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI angewandt zu haben. IV.4.2.
  17. Hierzu ist zu bemerken, dass abgesehen davon, dass im bekämpften Bescheid noch gar keine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI von der belangten Behörde vorgenommen wurde, die Formel, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde für die erste Aufrollung 2025 als korrekt betitelt, mit jener Formel übereinstimmt, die in der Regelungssystematik vom 04.11.2022 angeführt ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit auch mit diesem Argument nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.römisch vier.4.2.
  18. Hierzu ist zu bemerken, dass abgesehen davon, dass im bekämpften Bescheid noch gar keine Aufrollung des t-2-Zeitverzugs beim NPI von der belangten Behörde vorgenommen wurde, die Formel, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde für die erste Aufrollung 2025 als korrekt betitelt, mit jener Formel übereinstimmt, die in der Regelungssystematik vom 04.11.2022 angeführt ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit auch mit diesem Argument nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. IV.
  19. ERGEBNISrömisch vier.
  20. ERGEBNIS Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. IV.
  21. ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNGrömisch vier.
  22. ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IV.6.1.

§ 24Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.römisch vier.6.1.

Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; 30.12.2020, Ra 2018/07/0385). IV.6.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen wurden und der für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel maßgebliche Sachverhalt durch den vorgelegten Behördenakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid samt beiliegender Regulierungssystematik vom 04.11.2022, zu klären war. Die Beschwerdeführerin warf in ihrem Rechtsmittel ausschließlich rechtliche Fragen auf, die nicht derart komplex waren, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Die Rechtsfragen waren mithilfe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beantworten.römisch vier.6.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen wurden und der für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel maßgebliche Sachverhalt durch den vorgelegten Behördenakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid samt beiliegender Regulierungssystematik vom 04.11.2022, zu klären war. Die Beschwerdeführerin warf in ihrem Rechtsmittel ausschließlich rechtliche Fragen auf, die nicht derart komplex waren, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Die Rechtsfragen waren mithilfe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beantworten. ZU SPRUCHPUNKT B) IV.
  3. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISIONrömisch vier.
  4. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION IV.7.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch vier.7.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. IV.7.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:römisch vier.7.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde konnte anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ermessensspielraum (vgl. dazu Pkt. IV.3.3.) bestätigt werden.Die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde konnte anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ermessensspielraum vergleiche dazu Pkt. römisch vier.3.3.) bestätigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W158.2266691.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.