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{'item': 'W161 2262586-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW161 2262586-1 Spruch, W161 2262586-1/4EW161 2262584-1/4EW161 2262587-1/4EW161 2262586-1/4E, W161 2262584-1/4E, W161 2262587-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, sämtlich vertreten XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, ad 1.) Zl. 1247994502-220621207, ad 2.) Zl. 1247994905-220621428, ad 3.) Zl. 1247995009-220621711, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Iran, sämtlich vertreten römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, ad 1.) Zl. 1247994502-220621207, ad 2.) Zl. 1247994905-220621428, ad 3.) Zl. 1247995009-220621711, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3,
  7. Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  8. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), eine Mutter, ihre volljährige Tochter und ihr volljähriger Sohn alle iranische Staatsangehörige, reisten am 09.03.2022 auf dem Luftweg von Griechenland (Athen) nach Österreich und stellten hier am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte die BF am 24.07.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Griechenland). 2.
  9. In der polizeilichen Erstbefragung am 22.03.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe ihren Herkunftsstaat im XXXX 2014 verlassen, habe dann ca. 5 Jahre in der Türkei gelebt und sei von 01.07.2019 bis 09.03.2022 in Griechenland gewesen. Seit 09.03.2022 sei sie in Österreich. In Griechenland hätten sie und ihre beiden Kinder Asyl und auch einen Konventionsreisepass bekommen. Von Griechenland seien sie nach Österreich geflogen und einer Passkontrolle unterzogen worden. In Griechenland seien sie nicht genug medizinisch versorgt worden. Sie leide an XXXX und sie hätten oft die Rettung gerufen, es sei jedoch nie jemand zu ihnen gekommen, um ihr zu helfen. Sie hätten auch keinen Sprachkurs bekommen und so kaum mit den Griechen kommunizieren können. Die finanzielle Unterstützung in Griechenland sei sehr unregelmäßig gekommen. Sie möchte mit ihrer Familie in Österreich bleiben, da ihr Ehemann in Österreich lebe. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, ihr Mann sei XXXX Nach XXXX und seien sie aus dem Iran ausgereist. Über weitere Fluchtgründe verweise sie auf die Angaben ihres namentlich genannten Ehemannes. Das Leben im Iran während XXXX sei schwierig gewesen. Sie hätten Griechenland verlassen, um als Familie in Österreich leben zu können und weil sie in Griechenland nicht gut behandelt worden wären. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte sie eine menschenunwürdige Behandlung. Ihr Ehemann XXXX lebe bereits in Österreich uns sei anerkannter Asylwerber. 2.
  10. In der polizeilichen Erstbefragung am 22.03.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe ihren Herkunftsstaat im römisch 40 2014 verlassen, habe dann ca. 5 Jahre in der Türkei gelebt und sei von 01.07.2019 bis 09.03.2022 in Griechenland gewesen. Seit 09.03.2022 sei sie in Österreich. In Griechenland hätten sie und ihre beiden Kinder Asyl und auch einen Konventionsreisepass bekommen. Von Griechenland seien sie nach Österreich geflogen und einer Passkontrolle unterzogen worden. In Griechenland seien sie nicht genug medizinisch versorgt worden. Sie leide an römisch 40 und sie hätten oft die Rettung gerufen, es sei jedoch nie jemand zu ihnen gekommen, um ihr zu helfen. Sie hätten auch keinen Sprachkurs bekommen und so kaum mit den Griechen kommunizieren können. Die finanzielle Unterstützung in Griechenland sei sehr unregelmäßig gekommen. Sie möchte mit ihrer Familie in Österreich bleiben, da ihr Ehemann in Österreich lebe. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, ihr Mann sei römisch 40 Nach römisch 40 und seien sie aus dem Iran ausgereist. Über weitere Fluchtgründe verweise sie auf die Angaben ihres namentlich genannten Ehemannes. Das Leben im Iran während römisch 40 sei schwierig gewesen. Sie hätten Griechenland verlassen, um als Familie in Österreich leben zu können und weil sie in Griechenland nicht gut behandelt worden wären. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte sie eine menschenunwürdige Behandlung. Ihr Ehemann römisch 40 lebe bereits in Österreich uns sei anerkannter Asylwerber. 2.
  11. Am 12.04.2022 erfolgte eine Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Die BF1 gab an, Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, gebe sie an, sie leide unter XXXX und habe immer wieder XXXX . Dafür müsse sie Medikamente nehmen, die sie auch bei sich habe. Die XXXX beeinflusse sie sehr und sei allgegenwärtig. Sie nehme dafür zwei namentlich genannte Medikamente, eines davon sei sehr teuer, XXXX . Sie habe in Griechenland welche gekauft, habe aber kaum mehr Medikamente übrig. Sie sei in Österreich diesbezüglich noch nicht bei einem Arzt gewesen. Sie verwende die Medikamente, die sie bei sich habe, diese würden alle aus Griechenland stammen. Sie habe XXXX , wobei sie dann XXXX Wenn sie XXXX Dann täten ihr XXXX Sie habe die XXXX bereits seit XXXX , aber seit XXXX , seit sie in Griechenland gewesen wäre, XXXX Seither habe sie XXXX . Sie habe sich diesbezüglich in ihrem Heimatland behandeln lassen, aber nicht viel. Sie könne keine Befunde vorlegen. Ihre beiden volljährigen Kinder seien mit ihr zusammen nach Österreich eingereist und ihr Gatte befände sich seit 2015 ebenfalls in Österreich. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung und einen österreichischen Pass. Sie habe eine sehr gute Beziehung zu ihrem Gatten. Als sie hergekommen wären, wären sie 13 Tage lang bei ihm gewesen. Er habe sie in dieser Zeit versorgt. Jetzt gerade seien sie nicht von ihm abhängig. Es bleibe nicht viel übrig von den Beihilfen, die er bekomme. Er besuche momentan einen Deutschkurs und bekomme Sozialhilfe. Wenn er sie im Camp besuche, bringe er ihnen immer Sachen mit, die sie brauchen. Seit ihrer Ankunft sei er drei Mal im Camp gewesen. Sie habe von Griechenland aus täglich über Whatsapp Video mit ihrem Gatten kommuniziert, manchmal auch öfter, wenn etwas Dringendes zu besprechen gewesen wäre. Nachgefragt, wann zuletzt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Gatten bestanden habe, gab die BF1 an zum letzten Mal vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie im Jahr 2014 in der Türkei zusammen gewohnt, davor sei er XXXX . Nach ihrer Ankunft in Österreich habe er sie vom Flughafen abgeholt und hätten sie dann 13 Tage bei ihm zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Mann habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, um sie hierher zu holen. Dieser sei aber aus ihr unersichtlichen Gründen abgelehnt worden. Das Rote Kreuz habe dann gemeint, sie sollen zur österreichischen Botschaft in Griechenland gehen und von dort aus das Verfahren zur Familienzusammenführung einleiten, auch dort seien sie abgelehnt worden. Sie könne nicht in Griechenland leben, die Behandlung sei sehr schlecht, das Leben dort sei sehr schwer gewesen. Sie hätten keine Unterkunft gehabt, in Zeltlagern leben müssen und das Essen nehmen müssen, dass bei den Märkten übrig geblieben sei. Sie möchte endlich mit ihrem Mann zusammenleben. Sie wären durchgehend für 16 Jahre getrennt gewesen. Sie brauche ihren Mann und vor allem ihre Kinder würde ihren Vater brauchen. Gleich nachdem sie, wie sie glaube am 13.12.2021 Asyl bekommen hätten, seien sie aus der Unterkunft geworfen worden und jegliche finanzielle Unterstützung eingestellt worden. Wo hätten sie hingehen sollen. Sie hätten ihre Pässe genommen und seien nach Österreich gegangen. Ihre Kinder hätte keine Bildung genießen können und sie wäre auch krank gewesen, deshalb vergesse sie öfters Sachen. Befragt was nach ihrer Ausweisung nach Griechenland entgegenstünde gab die BF1 an, sie habe einmal den Krankenwagen gerufen und dieser sei nicht gekommen. Ihr sei es in Griechenland wirklich schlecht gegangen. Sie möchte endlich mit ihrem Mann leben. Sie könne in Griechenland keine Arbeit finden, ihre Kinder können nicht in die Schule gehen und hätten sie keine Unterkunft, wie sollten sie da überleben. Befragt nach der konkreten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland gab die BF1 an, die ersten drei oder vier Tage sei sie bei der Polizei gewesen, die folgenden zwei Jahre habe sie an verschiedenen Orten geschlafen, im Park, am Boden vor einem Krankenhaus, in einem Zelt. Das einzige, dass sie von Griechenland habe nützen können sei gewesen, einmal pro Woche duschen zu gehen und habe sie ein bisschen Essen und gebrauchte Kleidung erhalten. Danach sei sie drei bis vier Monate wieder auf einer Insel in einem Haus untergebracht gewesen, von dem sie hinausgeworfen worden wäre, nachdem sie Asyl bekommen hätte. Sie hätten pro Person für eine Zeit von zwei oder drei Monaten Euro 150,-- bekommen, danach hätten sie nichts mehr erhalten. In Griechenland habe es in der Unterkunft für 20 Tage einen Sprachkurs gegeben, davor und danach hätten sie keinen Zugang gehabt. Sie sei von 01.07.2019 bis 09.03.2022 in Griechenland aufhältig gewesen. Befragt nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Griechenland gab die BF1 an, vor allem in der Zeit, in der sie in Parks geschlafen und jedes Mal eine neue Bleibe für die Nacht habe suchen müssen, hätten sie viel Kälte und Winter aushalten müssen. Außerdem habe sie eine Erfahrung im Bus gehabt, wo sie von einem griechischen Mann stark beleidigt worden wäre. Wenn sie gefragt werde, ob sie zur Lage in Griechenland eine Stellungnahme abgeben möchte gebe sie an, sie kenne das Heliosprogramm, aber es helfe einem nur für zwölf Monate. Was soll sie danach machen. Sie sei krank und könne nicht arbeiten. Selbst die Unterstützung, die man aus diesem Programm bekommen, reiche nicht. Die Hilfsprogramme, die mit Wohnungen unterstützen, würden auch immer nur sehr kurzfristig helfen. Sie selbst habe zwei Jahre lang schauen müssen, wo sie unterkomme, bevor sie für wenige Monate in einem Haus untergebracht worden wäre. Die Wohnungsunterstützungen seien immer nur für kurze Zeit. Sie könne sich in Griechenland nicht selbst erhalten, weil sie krank sei und nicht selbst arbeiten könne. In Griechenland habe sich ihr gesamter Zustand in jeglicher Weise sehr ermüdet und erschöpft, auch die schlechte Behandlung von Asylwerbern.2.
  12. Am 12.04.2022 erfolgte eine Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Die BF1 gab an, Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, gebe sie an, sie leide unter römisch 40 und habe immer wieder römisch 40 . Dafür müsse sie Medikamente nehmen, die sie auch bei sich habe. Die römisch 40 beeinflusse sie sehr und sei allgegenwärtig. Sie nehme dafür zwei namentlich genannte Medikamente, eines davon sei sehr teuer, römisch 40 . Sie habe in Griechenland welche gekauft, habe aber kaum mehr Medikamente übrig. Sie sei in Österreich diesbezüglich noch nicht bei einem Arzt gewesen. Sie verwende die Medikamente, die sie bei sich habe, diese würden alle aus Griechenland stammen. Sie habe römisch 40 , wobei sie dann römisch 40 Wenn sie römisch 40 Dann täten ihr römisch 40 Sie habe die römisch 40 bereits seit römisch 40 , aber seit römisch 40 , seit sie in Griechenland gewesen wäre, römisch 40 Seither habe sie römisch 40 . Sie habe sich diesbezüglich in ihrem Heimatland behandeln lassen, aber nicht viel. Sie könne keine Befunde vorlegen. Ihre beiden volljährigen Kinder seien mit ihr zusammen nach Österreich eingereist und ihr Gatte befände sich seit 2015 ebenfalls in Österreich. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung und einen österreichischen Pass. Sie habe eine sehr gute Beziehung zu ihrem Gatten. Als sie hergekommen wären, wären sie 13 Tage lang bei ihm gewesen. Er habe sie in dieser Zeit versorgt. Jetzt gerade seien sie nicht von ihm abhängig. Es bleibe nicht viel übrig von den Beihilfen, die er bekomme. Er besuche momentan einen Deutschkurs und bekomme Sozialhilfe. Wenn er sie im Camp besuche, bringe er ihnen immer Sachen mit, die sie brauchen. Seit ihrer Ankunft sei er drei Mal im Camp gewesen. Sie habe von Griechenland aus täglich über Whatsapp Video mit ihrem Gatten kommuniziert, manchmal auch öfter, wenn etwas Dringendes zu besprechen gewesen wäre. Nachgefragt, wann zuletzt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Gatten bestanden habe, gab die BF1 an zum letzten Mal vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie im Jahr 2014 in der Türkei zusammen gewohnt, davor sei er römisch 40 . Nach ihrer Ankunft in Österreich habe er sie vom Flughafen abgeholt und hätten sie dann 13 Tage bei ihm zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Mann habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, um sie hierher zu holen. Dieser sei aber aus ihr unersichtlichen Gründen abgelehnt worden. Das Rote Kreuz habe dann gemeint, sie sollen zur österreichischen Botschaft in Griechenland gehen und von dort aus das Verfahren zur Familienzusammenführung einleiten, auch dort seien sie abgelehnt worden. Sie könne nicht in Griechenland leben, die Behandlung sei sehr schlecht, das Leben dort sei sehr schwer gewesen. Sie hätten keine Unterkunft gehabt, in Zeltlagern leben müssen und das Essen nehmen müssen, dass bei den Märkten übrig geblieben sei. Sie möchte endlich mit ihrem Mann zusammenleben. Sie wären durchgehend für 16 Jahre getrennt gewesen. Sie brauche ihren Mann und vor allem ihre Kinder würde ihren Vater brauchen. Gleich nachdem sie, wie sie glaube am 13.12.2021 Asyl bekommen hätten, seien sie aus der Unterkunft geworfen worden und jegliche finanzielle Unterstützung eingestellt worden. Wo hätten sie hingehen sollen. Sie hätten ihre Pässe genommen und seien nach Österreich gegangen. Ihre Kinder hätte keine Bildung genießen können und sie wäre auch krank gewesen, deshalb vergesse sie öfters Sachen. Befragt was nach ihrer Ausweisung nach Griechenland entgegenstünde gab die BF1 an, sie habe einmal den Krankenwagen gerufen und dieser sei nicht gekommen. Ihr sei es in Griechenland wirklich schlecht gegangen. Sie möchte endlich mit ihrem Mann leben. Sie könne in Griechenland keine Arbeit finden, ihre Kinder können nicht in die Schule gehen und hätten sie keine Unterkunft, wie sollten sie da überleben. Befragt nach der konkreten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland gab die BF1 an, die ersten drei oder vier Tage sei sie bei der Polizei gewesen, die folgenden zwei Jahre habe sie an verschiedenen Orten geschlafen, im Park, am Boden vor einem Krankenhaus, in einem Zelt. Das einzige, dass sie von Griechenland habe nützen können sei gewesen, einmal pro Woche duschen zu gehen und habe sie ein bisschen Essen und gebrauchte Kleidung erhalten. Danach sei sie drei bis vier Monate wieder auf einer Insel in einem Haus untergebracht gewesen, von dem sie hinausgeworfen worden wäre, nachdem sie Asyl bekommen hätte. Sie hätten pro Person für eine Zeit von zwei oder drei Monaten Euro 150,-- bekommen, danach hätten sie nichts mehr erhalten. In Griechenland habe es in der Unterkunft für 20 Tage einen Sprachkurs gegeben, davor und danach hätten sie keinen Zugang gehabt. Sie sei von 01.07.2019 bis 09.03.2022 in Griechenland aufhältig gewesen. Befragt nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Griechenland gab die BF1 an, vor allem in der Zeit, in der sie in Parks geschlafen und jedes Mal eine neue Bleibe für die Nacht habe suchen müssen, hätten sie viel Kälte und Winter aushalten müssen. Außerdem habe sie eine Erfahrung im Bus gehabt, wo sie von einem griechischen Mann stark beleidigt worden wäre. Wenn sie gefragt werde, ob sie zur Lage in Griechenland eine Stellungnahme abgeben möchte gebe sie an, sie kenne das Heliosprogramm, aber es helfe einem nur für zwölf Monate. Was soll sie danach machen. Sie sei krank und könne nicht arbeiten. Selbst die Unterstützung, die man aus diesem Programm bekommen, reiche nicht. Die Hilfsprogramme, die mit Wohnungen unterstützen, würden auch immer nur sehr kurzfristig helfen. Sie selbst habe zwei Jahre lang schauen müssen, wo sie unterkomme, bevor sie für wenige Monate in einem Haus untergebracht worden wäre. Die Wohnungsunterstützungen seien immer nur für kurze Zeit. Sie könne sich in Griechenland nicht selbst erhalten, weil sie krank sei und nicht selbst arbeiten könne. In Griechenland habe sich ihr gesamter Zustand in jeglicher Weise sehr ermüdet und erschöpft, auch die schlechte Behandlung von Asylwerbern. 2.
  13. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2022 gab die BF1 an. Sie sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe XXXX und sei schon zwei Mal in Österreich beim Arzt gewesen. Wenn sie wieder Schmerzen habe, werde sie wieder hingehen. Sie nehme ein namentlich genanntes Medikament, jedoch nur, wenn XXXX . Sie lege diesbezüglich ein Rezept vor. Sie habe ihren namentlich genannten Ehegatten vor 25 Jahren geheiratet, das genaue Datum wisse sie nicht. Sie hätten standesamtlich und traditionell geheiratet. Sie habe von 09.03.2022 für 13 Tage lang gemeinsam mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt, seit 30.05.2022 würden sie wieder im gemeinsamen Haushalt leben. Ihr Mann habe jetzt in Österreich Asyl und lebe auch hier. Sie sprechen nur 70 Prozent Farsi und benötige daher einen arabischen Dolmetscher. Sie sei nach ihrem positiven Bescheid in Griechenland keiner legalen Arbeit nachgegangen. Befragt, wie sie sich ihren Aufenthalt in Österreich finanziere, gab die BF1 an, ihr Ehemann bekomme 900 Euro von der MA 40, davon würden sie leben. Sie spreche nicht Griechisch. Sie hätten in Griechenland nichts machen dürfen. Ihre Kinder seien in Griechenland nicht in die Schule gegangen. Sie hätte in Griechenland nur zwei Monate innerhalb von drei Jahren Hilfsleistungen bekommen und von der Straße Essen gesammelt. Sie seien in Griechenland fast immer auf der Straße gewesen, hätten in Kirchen geschlafen und in Parks. Wenn sie sich mit jemanden angefreundet habe, habe sie dort für ein paar Tage dort schlafen dürfen. Es habe eine Organisation wie die Caritas gegeben, dort hätten sie einmal die Woche duschen dürfen. Ihr Ehemann finanziere die gesamte Familie. Sie wolle einen Schutz von Österreich und gemeinsam mit ihrem Ehemann leben. Das Ticket von Griechenland nach Österreich hätten sie von den Hilfsleistungen in Griechenland bezahlt.2.
  14. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2022 gab die BF1 an. Sie sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe römisch 40 und sei schon zwei Mal in Österreich beim Arzt gewesen. Wenn sie wieder Schmerzen habe, werde sie wieder hingehen. Sie nehme ein namentlich genanntes Medikament, jedoch nur, wenn römisch 40 . Sie lege diesbezüglich ein Rezept vor. Sie habe ihren namentlich genannten Ehegatten vor 25 Jahren geheiratet, das genaue Datum wisse sie nicht. Sie hätten standesamtlich und traditionell geheiratet. Sie habe von 09.03.2022 für 13 Tage lang gemeinsam mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt, seit 30.05.2022 würden sie wieder im gemeinsamen Haushalt leben. Ihr Mann habe jetzt in Österreich Asyl und lebe auch hier. Sie sprechen nur 70 Prozent Farsi und benötige daher einen arabischen Dolmetscher. Sie sei nach ihrem positiven Bescheid in Griechenland keiner legalen Arbeit nachgegangen. Befragt, wie sie sich ihren Aufenthalt in Österreich finanziere, gab die BF1 an, ihr Ehemann bekomme 900 Euro von der MA 40, davon würden sie leben. Sie spreche nicht Griechisch. Sie hätten in Griechenland nichts machen dürfen. Ihre Kinder seien in Griechenland nicht in die Schule gegangen. Sie hätte in Griechenland nur zwei Monate innerhalb von drei Jahren Hilfsleistungen bekommen und von der Straße Essen gesammelt. Sie seien in Griechenland fast immer auf der Straße gewesen, hätten in Kirchen geschlafen und in Parks. Wenn sie sich mit jemanden angefreundet habe, habe sie dort für ein paar Tage dort schlafen dürfen. Es habe eine Organisation wie die Caritas gegeben, dort hätten sie einmal die Woche duschen dürfen. Ihr Ehemann finanziere die gesamte Familie. Sie wolle einen Schutz von Österreich und gemeinsam mit ihrem Ehemann leben. Das Ticket von Griechenland nach Österreich hätten sie von den Hilfsleistungen in Griechenland bezahlt. 3.
  15. Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) tätigte in der polizeilichen Erstbefragung am 22.03.2022 gleiche Angaben zum Reiseweg wie ihre Mutter. Sie legte einen griechischen Konventionsreisepass vor und gab zur ihrem Aufenthalt in Griechenland an, sie seien dort nicht genug medizinisch versorgt worden. Ihre Mutter leide an XXXX . Sie hätten oft die Rettung gerufen, jedoch sei nie jemand gekommen, um ihre Mutter in das Krankenhaus zu bringen. Sie hätten auch keinen Sprachkurs bekommen und daher kaum mit den Griechen kommunizieren können. Die finanzielle Unterstützung in Griechenland sei sehr unregelmäßig gekommen. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, XXXX So seien sie aus dem Iran ausgereist. Über weitere Fluchtgründe verweise sie auf die Angaben ihres Vaters XXXX . Bei einer Rückkehr nach Griechenland fürchte sie die menschenunwürdige Behandlung.3.
  16. Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) tätigte in der polizeilichen Erstbefragung am 22.03.2022 gleiche Angaben zum Reiseweg wie ihre Mutter. Sie legte einen griechischen Konventionsreisepass vor und gab zur ihrem Aufenthalt in Griechenland an, sie seien dort nicht genug medizinisch versorgt worden. Ihre Mutter leide an römisch 40 . Sie hätten oft die Rettung gerufen, jedoch sei nie jemand gekommen, um ihre Mutter in das Krankenhaus zu bringen. Sie hätten auch keinen Sprachkurs bekommen und daher kaum mit den Griechen kommunizieren können. Die finanzielle Unterstützung in Griechenland sei sehr unregelmäßig gekommen. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, römisch 40 So seien sie aus dem Iran ausgereist. Über weitere Fluchtgründe verweise sie auf die Angaben ihres Vaters römisch 40 . Bei einer Rückkehr nach Griechenland fürchte sie die menschenunwürdige Behandlung. 3.
  17. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2022 gab die BF2 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Gesundheitlich gehe es ihr gut und sei sie nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich befände sich seit 2015 ihr asylberechtigter Vater. Diese wohne in Wien. Sonst habe sie keine weiteren Verwandten in Österreich oder in Europa. Sie habe eine gute Beziehung zu ihrem Vater. Sie sei von diesem nicht finanziell abhängig, jedoch von der Hilfe und Unterstützung in Bezug auf ihre Sicherheit und Bildung. Sie habe von Griechenland aus Kontakt übers Handy zu ihrem Vater gehabt. Sie habe ihn seit ihrer Einreise in Österreich gesehen und seien sie für ca. zwei Woche bei ihm im Haus gewesen. Danach habe er sie auch im Camp besucht. Im Iran hätten sie nie wirklich dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, zuletzt aber in der Türkei für vielleicht sechs Monate, sie wisse aber nicht genau. Sie wisse, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, aber sie möchte dort kein Asyl haben, weil die Lebensumstände in Griechenland sehr schlecht gewesen wären. Sie möchte nicht nach Griechenland zurück. Sie habe dort kein Haus gehabt, keine Unterkunft, keine Möglichkeit die Sprache zu lernen und keine Bildung. Sie habe auch sonst keine Möglichkeiten gehabt, damit meine sie, dass sie keine Chancen auf Arbeit oder Berufsausbildung oder Sprache oder Schule gehabt habe. Befragt, was einer Ausweisung ihrer Person nach Griechenland entgegenstehe, gab die BF2 an, sie hätten zuerst in einem Zelt gelebt und in Griechenland nicht in Frieden leben können. Damit meine sie, dass sie Diebstahl und sie selbst auch sexueller Belästigung ausgesetzt gewesen wären. Einmal sei ihr Zelt angezündet worden und hätten sie ein neues Zelt finden müssen. Der zweite Grund für sie sei, der fehlende Zugang zur Ausbildung und der wichtigste Grund sei ihr Vater. Sie möchten endlich wie eine normale Familie zusammenleben können. Befragt nach der konkreten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland gab die BF2 an, als sie dort angekommen wären, hätten sie bei Camps und Organisationen um Unterkunft angefragt, jedoch habe man ihnen nichts zur Verfügung stellen können. Man habe ihnen gesagt, dass sie kein Recht darauf hätten. Sie hätten dann auch auf der Straße für zwei Jahre und einige Monate leben müssen. Sie hätten vor Geschäften oder in Parks geschlafen, einfach auf der Straße am Boden. Danach hätten sie auf eine Insel in eine Unterkunft für zwei oder drei Monate dürfen, doch dann seien auch dort wieder hinausgeworfen worden, weil sie Asyl bekommen hätten. Zu der Zeit, als sie in der Unterkunft hätten wohnen dürfen, hätten sie € 150,- pro Person bekommen. Das wären die einzigen finanziellen Leistungen gewesen, die sie erhalten hätten, sie glaube eben für zwei Monate. Oft, wenn die Märkte aus gehabt hätten, hätten sie die Reste vom Boden genommen und von der Praxis hätten sie ebenfalls etwas zu essen bekommen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, einen Arzt zu sehen, weil sie keine Sozialversicherung gehabt hätten. Sie sei zwischen 2019 und 2022 in Griechenland aufhältig gewesen. Das HELIOS-Programm dauere nur zwölf Monate und dann höre die Unterstützung auf. Es gebe zwar Hilfsorganisationen, aber letzten Endes bekomme man keine Unterstützung. Die Hilfsorganisation in Griechenland, die den Flüchtlingen eigentlich helfen sollte, habe geschlossen. Auch die Organisation, von der sie die € 150,- bekommen hätten, habe zwischenzeitlich geschlossen. 3.
  18. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2022 gab die BF2 an, sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Die Angaben in der Erstbefragung und bei ihrer Einvernahme am 12.04.2022 seien richtig, seither habe sich nichts geändert. Ihre Kernfamilie lebe derzeit in Österreich. Sie lebe mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt, seit sie die weiße Karte erhalten habe. Ihren Aufenthalt in Österreich finanziere sie sich durch ihren Vater. Sie sei nach ihrem positiven Bescheid in Griechenland keiner Arbeit nachgegangen, habe aber ehrenamtlich Nachhilfe in Englisch gegeben. Die griechische Sprache habe sie nicht erlernt, sie habe keine Kurse besuchen dürfen. Sie seien in Griechenland in einem Zelt auf der Straße untergebracht gewesen. Zwei Monate seien sie von einer Organisation bereit gestellten Wohnung gewesen. Versorgt sei sie von Organisationen worden, die Essen für sie und ihre Familie gemacht hätten. Sie habe nur für zwei oder drei Monate finanzielle Leistungen erhalten. Sie könne in Griechenland nicht leben. Sie dürfe die Schule nicht besuchen, nicht arbeiten und wolle sie mit ihrer gesamten Familie zusammenleben. 4.
  19. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3) nannte bei seiner Erstbefragung am 22.03.2022 die gleiche Reiseroute wie die BF1 und die BF
  20. Er gab weiters an, in Griechenland hätten er, seine Mutter und seine Schwester Asyl und einen Konventionsreisepass bekommen. In Griechenland seien sie nicht gut behandelt und aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Er möchte bei seinem Vater in Österreich bleiben. Der BF3 nannten in der Folge den gleichen Fluchtgrund wie seine Schwester (BF2) und gab an, bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte er eine schlechte Behandlung. 4.
  21. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2022 gab der BF3 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Gesundheitlich gehe es ihm gut und sei er nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich befände sich seit 2015 sein asylberechtigter Vater. Dieser lebe in Wien. In Österreich gebe es sonst noch weitschichtigere Verwandte seines Vaters, er habe zu diesen auch Kontakt. Zu seinem Vater habe er eine gute Beziehung. Wenn seinem Vater Geld übrig bleibe, gebe er ihnen dieses. Er brauche seinen Vater auch dafür, dass er ihm Ratschläge gebe und ihm zur Verfügung stehe. Von Griechenland aus habe er jeden Tag telefonisch Kontakt zu seinem Vater gehabt. Dieser habe sie auch in Griechenland besucht. Sie seien gleich nach der Einreise in Österreich zu seinem Vater gegangen und dort ca. zwei Wochen gewesen, bevor sie zur Polizei gegangen seien. Danach sei er noch drei Mal zu ihnen ins Camp gekommen. Er wisse, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Sie hätten diesen Weg gehen müssen, nachdem ihre Versuche, über eine Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen, gescheitert wären, hätten sie das als einzigen Ausweg gesehen, um nach Österreich reisen zu können. Er möchte zunächst wegen seines Vaters nicht zurück nach Griechenland. Sie hätten so lange gebraucht, um endlich zusammen sein zu können. Zweitens wegen der schlechten Lebenssituation in Griechenland, damit meine er, keine Chance auf Ausbildung oder Bildung, keine Chance auf Arbeit und keine Unterstützung. Damit meine er finanzielle Unterstützung und auch keine Unterstützung für eine Ausbildung. Außerdem habe er nicht das Gefühl gehabt, in Griechenland in Frieden leben zu können. Es gebe eine sehr starke Abneigung gegenüber Flüchtlingen und auch Rassismus. In Griechenland gebe es für ihn keine Zukunft und keine Freiheit, eine solche zu gestalten. Befragt nach der konkreten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland gab der BF3 an, die ersten zwei Jahre hätten sie keine fixe Unterkunft gehabt und auf der Straße leben müssen, unter anderem in einem Zelt, am Boden vor einem Krankenhaus oder auf Bänken im Park. Manchmal hätten sie eine Nacht bei einer Familie schlafen können, die sie habe übernachten lassen. Dann hätten sie auf einer Insel für ca. zwei Monate in eine Unterkunft können. Dort seien sei jedoch dann hinausgeworfen worden, weil sie Asyl bekommen hätten. Die finanziellen Unterstützungen habe seine Mutter organisiert. Er wisse nicht ob und wie viel sie allenfalls bekommen haben. Gegessen hätten sie zum Teil nach Märkten von dem was übrig geblieben sei und manchmal auch von Hilfsorganisationen. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Ihre Mutter sei krank gewesen und dann zu einer Apotheke gegangen. Jedes Mal, wenn er in Griechenland versucht habe, eine Arbeit oder Unterkunft zu finden, sei er gleich wieder weggeschickt worden, ohne dass man ihn angehört hätte. Das habe er seiner Mutter aber nicht erzählt. Es sei einfach eine sehr schlechte und unmenschliche Behandlung in Griechenland gewesen. Auch die Polizei habe ihn drei Mal ohne jeglichen offensichtlichen Grund auf die Station mitgenommen und ohne ihm irgendetwas mitzuteilen dort warten und dann wieder gehen lassen. 4.
  22. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2022 gab der BF3 an, er sei geistlich und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er lebe mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Nach etwas über einem Monat im Camp seien sie dann alle zusammengezogen. In Griechenland hätten sie in Zelten auf der Straße, in Kirchen und auch bei Freunden geschlafen. Für drei bis vier Monate hätten sie in einem Camp geschlafen. Wenn er gefragt werde, womit er in Griechenland versorgt worden wäre, gebe er an, nachdem Märkte geschlossen hätten, hätten sie Essen gesammelt. Ab und zu hätten sie auch von Hilfsorganisationen Essen bekommen. Befragt nach finanziellen Leistungen in Griechenland gebe er an, nein, aber seine Mutter kenne sich da besser aus, er wisse es nicht genau. Er sei in Griechenland nicht in die Schule gegangen und habe nach dem positiven Bescheid nicht gearbeitet. Seine Mutter sei für seinen Lebensunterhalt zuständig gewesen. In Österreich finanziere ihn sein Vater. Befragt, wie er sich zwischen Asylgewährung und Ausweisung finanziert habe, gab der BF3 an, sie hätten Geld auf der Seite gehabt. Das Geld sei von den Hilfsleistungen in Griechenland gewesen und von dem, was sein Vater geschickt habe. Er wisse nicht, wie viel Geld sein Vater geschickt habe. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sein Vater hier lebe. Sie hätten in Griechenland bei der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, der abgelehnt worden wäre. Er habe in Griechenland keine Zukunft, weil er die Schule nicht besuche und nicht arbeiten könne.
  23. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 Asylgesetz wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.).
  24. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Asylgesetz wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 12.04.2022 Griechenland ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Die täglichen Fallzahlen haben sich auf ein niedriges fünfstelliges Niveau verbessert, die Anzahl der Intensivpatienten und Todesfälle liegt im mittleren drei- bzw. zweistelligen Bereich. Somit besteht keine unmittelbare Kollapsgefahr für das nationale Gesundheitssystem. Die Pandemie ist inzwischen in eine endemische Phase eingetreten, wobei die Impfquote aktuell bei 70 % liegt. 50 % der Bevölkerung sind geboostert. Die Bildungseinrichtungen sind offen (WKO 15.3.2022). Für alle Einreisen ist seit
  25. März 2022 die Online-Anmeldepflicht entfallen (AA 18.3.2022). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland sind bei UNHCR unter folgendem Link abrufbar: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/. Die COVID-19-Krise hat Griechenland insgesamt dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Asylsuchende und Flüchtlinge finden im griechischen Impfplan Berücksichtigung, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests. NGOs führen Initiativen durch, um Migranten über deren Rechte zu informieren, Fragen zum Impfstoff zu beantworten und die betreffenden Personen zu ermutigen, das Impfangebot auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (Picum 11.2021). Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Die Impfungen auf den Inseln wurden Anfang Juni 2021 begonnen (UNHCR 06.2021). Die Regierung hat alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, unabhängig von ihrem Rechtsstatus oder Wohnsitz, in den nationalen Impfplan einbezogen. UNHCR unterstützt die Behörden, um Bewusstsein für die Bedeutung der Impfung zu schaffen und sicherzustellen, dass die Impfungen für alle zugänglich sind. Die Impfquote unter der Flüchtlingsbevölkerung in Griechenland lag Ende 2021 bei 38 % (UNHCR 23.3.2022). Die mit der Bekämpfung von Covid-19 verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können die ohnehin schon belastete psychische Gesundheit von Flüchtlingen weiter beeinträchtigen. In Athen bilden UNHCR und seine Partner Flüchtlinge und Asylsuchende dahingehend aus, dass sie auf psychosoziale Bedürfnisse ihrer Mitmenschen eingehen können. Sie betreiben Beratungsstellen auf Arabisch, Englisch, Farsi und Griechisch, bieten psychosoziale Unterstützung und Informationen über COVID-19 an, stellen die Verbindung zu Schutzdiensten her und überweisen Flüchtlinge und Asylsuchende bei Bedarf an psychologische oder psychiatrische Spezialisten (UNHCR 06.2021). In den vergangenen Jahren hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen auch während der Pandemie aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTubeVideos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020). In den vergangenen Jahren hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen auch während der Pandemie aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vergleiche Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTubeVideos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020). Als Reaktion auf Covid-19 hat Griechenland 2020-2021 die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich eingeschränkt (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Laut dem aktuellen Status (letztes Update 16.7.2021) bestehen laut (USDOS 30.3.2021, vergleiche EASO 7.12.2020). Laut dem aktuellen Status (letztes Update 16.7.2021) bestehen laut UNHCR weiterhin Möglichkeiten, nach aktueller Erfordernis entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen (UNHCR 16.7.2021). Diese sind weiterhin aufrecht (RI 24.3.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 und hier wiederum insbesondere die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern haben die Situation für asylsuchende Minderjährige verschärft (SdC 15.9.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylwerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylwerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Quellen: ▪ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland](18.3.2022): Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/griechenlandsicherheit/211534, Zugriff 3.4.2022 ▪ AI – Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 4.4.2022 ▪ EASO – European Asylum Support Office (31.3.2021): COVID-19 vaccination for applicantsand beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational _Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 28.3.2022 ▪ EASO – European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception-systems, file:///tmp/mozilla_wh72750/COVID- 19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems- December-2020_new.pdf, Zugriff 28.3.2022 ▪ Fisher Ariadne, Oxford University (29.1.2021): Impact of Covid-19 on Refugee Camps in Greece, https://www.law.ox.ac.uk/centres-institutes/centre- criminology/blog/2021/01/impact-covid-19-refugee-camps-greece, Zugriff 28.3.2022 ▪ OECD

(2021): Greece, https://www.oecd.org/economy/growth/Greece-country-notegoing-for-growth-2021.pdf, Zugriff 27.3.2022 ▪ PICUM (11.2021): The Covid 19 Vaccines and undocumented migrants in Greece, https://picum.org/covid-19-vaccines-undocumented-migrants-greece/#, Zugriff 4.4.2022 ▪ Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp- content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 26.3.2022 ▪ RI - Refugee Info (24.3.2022): Measures to limit the COVID-19 spread in Greece (Update): https://www.refugee.info/greece/coronavirus-emergency-in-greece/urgentmeasures-to-limit-the-covid-19-spread-in-greece?language=en, Zugriff 3.4.2022 ▪ SdC – Save the Children (15.9.2021): Greece: Future of over 20,000 refugee children up in the air because of government neglect, https://www.savethechildren.net/news/greecefuture-over-20000-refugee-children-air-because-government-neglect, Zugriff 26.3.2022 ▪ UNHCR – The Refugee Agency (23.3.2022): Greece bi-annual Factsheet February 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/91556, Zugriff 4.4.2022 ▪ UNHCR – The Refugee Agency (06.2021): Greece Highlights. June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056743/2021.06+Greece+Highlights++FINAL.pdf, Zugriff 27.3.2022 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056743 aus 2021,.06+Greece+Highlights++FINAL.pdf, Zugriff 27.3.2022 ▪ UNHCR – The Refugee Agency (16.7.2021): Coronavirus. Announcement of the Greek State, https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/, Zugriff 25.3.2022 ▪ USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/en/document/2048407.html, Zugriff 26.3.2022 ▪ WKO - Wirtschaftskammer Österreichs [Österreich] (15.3.2022): Corona-Virus. Situation in Griechenland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation-ingriechenland.html, Zugriff 1.4.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.04.2022 In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. (AIDA 06.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , (AIDA 06.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). (AIDA 06.2021) ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg , (AIDA 06.2021) Massive Sicherungsmaßnahmen an der Landgrenze zur Türkei und verstärkte Patrouillen in der Ägäis haben [neben den Auswirkungen der Covid-19-Krise; Anm.] dazu geführt, dass die Zahl der neu ankommenden Migranten im ersten Quartal 2021 gegenüber dem Vorjahr um 82 % zurückgegangen ist (Handelsblatt 8.6.2021). Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 13.2.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 13. Februar 2022 wurden insgesamt 565 Neuankünfte (240 über Land und 325 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 13.2.2022). Der Rückgang der Asylanträge bot die Gelegenheit, die aktuellen Praktiken effizienter zu gestalten und den Rückstau anhängiger Fälle abzubauen, damit die Unterbringungsstrukturen in Nordgriechenland entlastet werden können (EASO 29.6.2021). Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 13.2.2022; vergleiche AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 13. Februar 2022 wurden insgesamt 565 Neuankünfte (240 über Land und 325 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 13.2.2022). Der Rückgang der Asylanträge bot die Gelegenheit, die aktuellen Praktiken effizienter zu gestalten und den Rückstau anhängiger Fälle abzubauen, damit die Unterbringungsstrukturen in Nordgriechenland entlastet werden können (EASO 29.6.2021). Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Das am 3. September 2021 vom Parlament angenommene Gesetz 4825/2021 sieht u. a. weitere Verschärfungen hinsichtlich der Verfahrensfristen sowie der Definition und Auslegung von humanitären Gründen vor, wodurch es für Migranten schwieriger wird, Abschiebungsanordnungen anzufechten. Auch werden Zurückweisungen an der Grenze vereinfacht und der Handlungsspielraum der NGOs im Bereich der Seenotrettung weiter deutlich eingeschränkt (Infomigrants 31.8.2021). Dies wurde nicht nur von NGOs, sondern auch von der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, scharf kritisiert (CoE 3.9.2021). Das am 3. September 2021 vom Parlament angenommene Gesetz 4825 aus 2021, sieht u. a. weitere Verschärfungen hinsichtlich der Verfahrensfristen sowie der Definition und Auslegung von humanitären Gründen vor, wodurch es für Migranten schwieriger wird, Abschiebungsanordnungen anzufechten. Auch werden Zurückweisungen an der Grenze vereinfacht und der Handlungsspielraum der NGOs im Bereich der Seenotrettung weiter deutlich eingeschränkt (Infomigrants 31.8.2021). Dies wurde nicht nur von NGOs, sondern auch von der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, scharf kritisiert (CoE 3.9.2021). Die Flüchtlingspolitik Athens macht es laut NGO-Angaben vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022). Quellen: ▪ AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 28.2.2022 ▪ AIDA – Asylum Information Database (6.2021): Country Report: Greece – 2020 Update,https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-GR_2020update.pdf, Zugriff 28.2.2022 ▪ CoE – Council of Europe (3.9.2021): Greece's Parliament should align the deportations and return bill with human rights standards, https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/greece-sparliament-should-align-the-deportations-and-return-bill-with-human-rights-standards, Zugriff 1.3.2022 ▪ DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a60687733, Zugriff 23.2.2022 ▪ EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report- 2021.pdf#page=305&zoom=100,0,725, Zugriff 28.2.2022 ▪ Handelsblatt (8.6.2021): Deutschland will Zuzug von Flüchtlingen aus Griechenland stoppen, https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/migrationspolitik-deutschland-willzuzug-von-fluechtlingen-aus-griechenland-stoppen/27266120.html, Zugriff 28.2.2022 ▪ HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 2.3.2022 ▪ Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-newlegislation-on-migration, Zugriff 2.3.2022 ▪ UNHCR – The UN Refugee Agency (13.2.2022): Refugee Situation. Greece, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 23.2.2022 ▪ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 23.2.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 14.04.2022 Vulnerable Seit Inkrafttreten des IPA (International Protection Act) im Jänner 2020 sind folgende Gruppen als vulnerabel definiert: unbegleitete Minderjährige, Behinderte, unheilbar Kranke, Alte, Schwangere und Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, Opfer von Menschenhandel, geistig Behinderte sowie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung. Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) hingegen werden nicht mehr ausdrücklich genannt (AIDA 6.2021). Die Asylbehörde muss binnen einer absehbaren Zeit nach dem Antrag auf internationalen Schutz feststellen, ob Asylwerber den Schutz bestimmter Verfahrensgarantien benötigen, was vor allem in Fällen von Opfern von Folter, Vergewaltigung oder anderer ernsthafter psychischer, physischer und sexueller Gewalt der Fall ist (AIDA 6.2021). Obwohl die Zeitspanne zwischen der Ankunft von Asylwerbern und der Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit im Jahr 2020 abgenommen hat, besteht aufgrund der geringen Qualität der medizinischen und psychosozialen Untersuchung weiterhin Anlass zu Sorge. Berichte weisen darauf hin, dass Schutzbedürftigkeit häufig übersehen wird und Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass ihre Schutzbedürftigkeitsprüfung zuvor abgeschlossen wurde. Laut UNHCR ist der Zugang von Schutzbedürftigen zur Gesundheitsversorgung insbesondere auf den Inseln weiterhin eingeschränkt und der ursprünglich im Jahr 2018 eingeführte Rechtsrahmen für die Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige noch immer nicht in Kraft (AIDA 6.2021). 2021 stellte der Europäische Ausschuss für soziale Rechte fest, dass Griechenland gegen mehrere Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta verstößt, und verwies auf die unangemessene Unterbringung von begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen. Auch werde versäumt, ihren Schutz vor Schaden zu gewährleisten. Der Ausschuss stellte weiters Verstöße gegen das griechische Vormundschaftssystem, die Inhaftierung von unbegleiteten Migrantenkindern in "Schutzhaft" sowie das Versäumnis, Minderjährigen auf den Inseln eine formale Ausbildung zu bieten, und das Recht auf Gesundheit fest (AI 29.3.2022). In der Region Attica werden Vulnerable entweder an das Center for Reception and Solidarity (RAO) der Gemeinde Athen in Frourarchion oder die RAOs in Alimos oder Piraeus verwiesen. Im Jahr 2020 wurden etwa 4.000 vulnerable Asylwerber am Festland registriert. Die Weiterleitung von schutzbedürftigen Personen nach Frourarchion zwecks Registrierung erfolgt über NGOs oder andere Stellen. Bei der Registrierung kann es jedoch aus Kapazitätsgründen zu Verzögerungen kommen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen diese Aufgaben von NGOs übernommen werden, was aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch ist. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO Metadrasi verwiesen werden. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren und dass gemäß dem Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte, um Folteropfer zu identifizieren (AIDA 6.2021). Die Unterbringungskapazitäten sind – insbesondere auf den Inseln - begrenzt, weiters fehlt eine klare Zuordnung der betreffenden Schutzbedürftigen zu den zahlreichen temporären Lagern. Auch wird immer wieder über schlechte Aufnahmebedingungen in vielen dieser Lager berichtet. Die hohe Belegungsrate von Aufnahmeplätzen im Rahmen des UNHCR-Programms verwehrt neu ankommenden schutzbedürftigen Familien und Einzelpersonen oftmals den Zugang zu diesen Unterkünften. Auch auf den Inseln kommt es bei der Identifizierung von Schutzbedürftigkeit aufgrund des erheblichen Mangels an qualifiziertem Personal in Verbindung mit einer zu geringen Zahl an adäquaten Aufnahmeplätzen oft zu erheblichen Verzögerungen, die sich in weiterer Folge auch auf die Dauer des Asylverfahrens auswirken. Zudem besteht die Gefahr, dass besondere Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend Berücksichtigung findet (AIDA 6.2021). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Im Oktober 2020 befanden sich etwa 4.000 unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige im Land. Nur 2.659 von ihnen waren in altersgerechten Einrichtungen untergebracht. Lokale und internationale NGOs bestätigten, dass unbegleitete Minderjährige nicht immer ordnungsgemäß registriert waren, manchmal keine sichere Unterkunft und auch keinen gesetzlichen Vormund hatten und anfällig für Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung waren. Bereits im Jahr 2019 hatte der Ombudsmann einen Bericht über Minderjährige auf der Flucht im Land veröffentlicht, in dem er Diskrepanzen in der administrativen Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen feststellte, je nachdem, wo sie das Land betreten haben, welche Behörde sie identifiziert hat und welcher Nationalität sie angehören (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurde von der Regierung ein dem Ministerium für Migration und Asyl unterstelltes Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) eingerichtet, das nun für deren Schutz zuständig ist, einschließlich der Priorisierung von Fällen mit gefährdeten oder behinderten Minderjährigen. Weiters obliegt diesem u. a. auch die Verantwortung für die Koordination der kurz- und langfristigen Unterbringung der UMA (USDOS 30.3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Die Regierung hat mit der Einrichtung dieses Sondersekretariats die Zahl der Plätze für die Unterbringung von UMA erhöht (USDOS 30.3.2021) und das Verfahren für die Umsiedlung von UMA aus überfüllten Lagern auf den griechischen Inseln in andere europäische Länder im Rahmen eines freiwilligen Umsiedlungsprogramms beschleunigt (USDOS 30.3.2021). Bis Mitte Oktober 2021 waren 1.047 unbegleitete Minderjährige und 3.416 andere als schutzbedürftig eingestufte Personen aus Griechenland in andere EU- und assoziierte Länder umgesiedelt worden, darunter 2.812 nach Deutschland. Migrantenkinder sind grundsätzlich von Obdachlosigkeit und mangelndem Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung und Bildung betroffen (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2020 wurde von der Regierung ein dem Ministerium für Migration und Asyl unterstelltes Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) eingerichtet, das nun für deren Schutz zuständig ist, einschließlich der Priorisierung von Fällen mit gefährdeten oder behinderten Minderjährigen. Weiters obliegt diesem u. a. auch die Verantwortung für die Koordination der kurz- und langfristigen Unterbringung der UMA (USDOS 30.3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Die Regierung hat mit der Einrichtung dieses Sondersekretariats die Zahl der Plätze für die Unterbringung von UMA erhöht (USDOS 30.3.2021) und das Verfahren für die Umsiedlung von UMA aus überfüllten Lagern auf den griechischen Inseln in andere europäische Länder im Rahmen eines freiwilligen Umsiedlungsprogramms beschleunigt (USDOS 30.3.2021). Bis Mitte Oktober 2021 waren 1.047 unbegleitete Minderjährige und 3.416 andere als schutzbedürftig eingestufte Personen aus Griechenland in andere EU- und assoziierte Länder umgesiedelt worden, darunter 2.812 nach Deutschland. Migrantenkinder sind grundsätzlich von Obdachlosigkeit und mangelndem Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung und Bildung betroffen (HRW 13.1.2022). Die Altersfeststellung erfolgt unmittelbar nach der Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Das Ergebnis dieser Altersfeststellung bestimmt, wie bezüglich Rechtsvertretung, internationalem Schutz und Ingewahrsamnahme verfahren wird. UMA sind von den Grenzverfahren ausgenommen, die eine sofortige Rückführung in die Türkei zur Folge haben können. Wird ein Asylantrag auf dem griechischen Festland gestellt, ohne dass zuvor eine Alters- und Identitätsbestimmung in einem Aufnahme- und Registrierungszentrum stattgefunden hat, registriert die griechische Asylbehörde Alter und Identität der Minderjährigen so, wie diese von ihnen angegeben und vom Aufnahme- und Registrierungsdienst kommuniziert wurden. Falls bei der erst- oder zweitinstanzlichen Prüfung des Antrags Zweifel am Alter der Asylsuchenden aufkommen, kann eine Altersbestimmung durchgeführt werden. Hierbei gelten Verfahrensgarantien sowie das Recht auf Einspruch und auf Rechtsbeistand während des Verfahrens. Ebenso ist es möglich, die zuvor von der Asylbehörde gespeicherten Identifikationsdaten korrigieren zu lassen, falls die Registrierung fehlerhaft war und vom Herkunftsland ausgestellte Originaldokumente (z.B. offizielle Identifikationsnachweise oder Ausweise) vorgelegt werden können (RLS 2.2020). Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersbeurteilung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht. Der Anwendungsbereich des Beschlusses erstreckt sich jedoch nicht auf die Altersbeurteilung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden) (AIDA 6.2021). Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889 aus 2020, in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersbeurteilung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht. Der Anwendungsbereich des Beschlusses erstreckt sich jedoch nicht auf die Altersbeurteilung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden) (AIDA 6.2021). 2018 wurde mit Gesetz 4554/2018 der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt als temporärer Vormund für UMA vorgesehen, welcher aus einem speziellen Register (EKKA) einen permanenten Vormund zu ernennen hat. In der Praxis funktioniert das Vormundschaftssystem noch nicht, da das Gesetz aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung bis Mai 2020 noch nicht in Kraft getreten war (AIDA 6.2020). 2018 wurde mit Gesetz 4554 aus 2018, der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt als temporärer Vormund für UMA vorgesehen, welcher aus einem speziellen Register (EKKA) einen permanenten Vormund zu ernennen hat. In der Praxis funktioniert das Vormundschaftssystem noch nicht, da das Gesetz aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung bis Mai 2020 noch nicht in Kraft getreten war (AIDA 6.2020). Für UMA stehen mit Stichtag 30.4.2021 insgesamt 2.060 dauerhafte und 1.422 temporäre Unterkunftsplätze zur Verfügung. Eine dauerhafte Unterbringung erfolgt in 64 speziellen UMA-Unterkünften (1.672 Plätze) und 97 für über 16-jährige UMA bereitgestellten Apartments (388 Plätze). Temporäre Unterbringungsplätze bestehen in 14 Hotels (981 Plätze) und 15 Safe Zones (450 Plätze). Safe Zones bieten als ausgewiesene, überwachte Räume innerhalb von Unterkünften den UMA rund um die Uhr Notfallschutz und Betreuung und dienen als Überbrückung bis zur Verfügbarkeit langfristiger Schutzplätze (EKKA 30.4.2021; vgl. AIDA 6.2021). Die Hotels wiederum sind Notunterkünfte, die als Maßnahme zur Versorgung von UMA angesichts der unzureichenden Anzahl an verfügbaren Schutzplätzen genutzt werden. Diese werden vorrangig UMA aus den fünf Hotspots (RICs - Reception and Identification Center) auf den Inseln zugewiesen (AIDA 6.2021). Die genannten Unterkünfte werden mit Ausnahme der Apartments von zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Unterstützung von IOM betrieben (AIDA 6.2021). Für UMA stehen mit Stichtag 30.4.2021 insgesamt 2.060 dauerhafte und 1.422 temporäre Unterkunftsplätze zur Verfügung. Eine dauerhafte Unterbringung erfolgt in 64 speziellen UMA-Unterkünften (1.672 Plätze) und 97 für über 16-jährige UMA bereitgestellten Apartments (388 Plätze). Temporäre Unterbringungsplätze bestehen in 14 Hotels (981 Plätze) und 15 Safe Zones (450 Plätze). Safe Zones bieten als ausgewiesene, überwachte Räume innerhalb von Unterkünften den UMA rund um die Uhr Notfallschutz und Betreuung und dienen als Überbrückung bis zur Verfügbarkeit langfristiger Schutzplätze (EKKA 30.4.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Die Hotels wiederum sind Notunterkünfte, die als Maßnahme zur Versorgung von UMA angesichts der unzureichenden Anzahl an verfügbaren Schutzplätzen genutzt werden. Diese werden vorrangig UMA aus den fünf Hotspots (RICs - Reception and Identification Center) auf den Inseln zugewiesen (AIDA 6.2021). Die genannten Unterkünfte werden mit Ausnahme der Apartments von zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Unterstützung von IOM betrieben (AIDA 6.2021). Die Zahlen der UMA in Griechenland sind in den vergangenen Monaten sukzessive gesunken. Bis Ende April 2021 hat sich die Anzahl der UMA in Griechenland auf etwa 3.623 und bis Juli 2021 weiter auf 2.825 Personen reduziert. Hiervon waren etwa 800 bzw. 580 Jugendliche obdachlos oder lebten unter prekären Bedingungen, die sie einem Sicherheitsrisiko aussetzten (EKKA 31.7.2021; vgl. EKKA 30.4.2021; vgl. AIDA 6.2021). 2021 hat sich die Anzahl der UMA in Griechenland auf etwa 3.623 und bis Juli 2021 weiter auf 2.825 Personen reduziert. Hiervon waren etwa 800 bzw. 580 Jugendliche obdachlos oder lebten unter prekären Bedingungen, die sie einem Sicherheitsrisiko aussetzten (EKKA 31.7.2021; vergleiche EKKA 30.4.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Am 9. Dezember 2020 wurde die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach verurteilte Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in Schutzhaft zu nehmen, schließlich vom griechischen Parlament abgeschafft (EC 17.12.2020; vgl. UNHCR 28.2.2021). Das National Center for Social Solidarity (EKKA) wies aus, dass sich per Ende April 2021 noch 32 UMA in Schutzhaft befanden (EKKA 30.4.2021). Am 9. Dezember 2020 wurde die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach verurteilte Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in Schutzhaft zu nehmen, schließlich vom griechischen Parlament abgeschafft (EC 17.12.2020; vergleiche UNHCR 28.2.2021). Das National Center for Social Solidarity (EKKA) wies aus, dass sich per Ende April 2021 noch 32 UMA in Schutzhaft befanden (EKKA 30.4.2021). Laut Erklärungen der zuständigen Regierungsstellen befanden sich im letzten Quartal des Jahres 2020 keine UMA mehr in den Hotspots (RICs) auf den ägäischen Inseln oder in Evros. Alle unbegleiteten Minderjährigen seien in andere Heime oder in andere EU-Mitgliedsstaaten verlegt worden. Zudem wären alle UMA aus der Schutzhaft in geeignete Unterbringungseinrichtungen verlegt worden (USDOS 30.3.2021). 1.600 unbegleitete Minderjährige erhielten Hilfe [u.a. psychosoziale Unterstützung, Rechtshilfe und kulturelle Mediation] durch den nationalen Suchmechanismus, der im April 2021 vom Ministerium für Ministerium für Migration und Asyl mit Unterstützung des UNHCR eingerichtet wurde (UNHCR 23.3.2022). Im Zuge neuer gesetzlicher Bestimmungen von September 2021 erhalten jüngere Migranten und unbegleitete Minderjährige, denen zwar kein Asyl gewährt wird, die aber auch nicht abgeschoben werden können, eine umfassende Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung (Infomigrants 31.8.2021). Das mit dem Präsidialdekret 18/2020 eingerichtete Sondersekretariat für den Schutz von unbegleiteten Minderjährigen hat den Auftrag, die nationale Strategie zum Schutz von UMA in Griechenland zu planen, umzusetzen und zu beaufsichtigen. Es berichtet direkt an den Minister für Migration und Asyl. Seine Aufgabe besteht unter anderem darin, Initiativen und Programme zur Aufnahme und Unterbringung von UMA zu koordinieren, effiziente Lösungen für die Suche nach Familienangehörigen von UMA zu finden, Verfahren für die Familienzusammenführung zu ermitteln und Initiativen und Programme zur Aufnahme und Unterbringung von UMA zu koordinieren. Unter der Aufsicht des Sondersekretariats arbeiten u.a. die von internationalen Organisationen wie z.B. IOM und NGOs verwalteten Langzeitunterkünfte, unterstützte Wohnungen, von IOM betriebene Zentren für Notunterkünfte (IOM 25.3.2022). Das mit dem Präsidialdekret 18 aus 2020, eingerichtete Sondersekretariat für den Schutz von unbegleiteten Minderjährigen hat den Auftrag, die nationale Strategie zum Schutz von UMA in Griechenland zu planen, umzusetzen und zu beaufsichtigen. Es berichtet direkt an den Minister für Migration und Asyl. Seine Aufgabe besteht unter anderem darin, Initiativen und Programme zur Aufnahme und Unterbringung von UMA zu koordinieren, effiziente Lösungen für die Suche nach Familienangehörigen von UMA zu finden, Verfahren für die Familienzusammenführung zu ermitteln und Initiativen und Programme zur Aufnahme und Unterbringung von UMA zu koordinieren. Unter der Aufsicht des Sondersekretariats arbeiten u.a. die von internationalen Organisationen wie z.B. IOM und NGOs verwalteten Langzeitunterkünfte, unterstützte Wohnungen, von IOM betriebene Zentren für Notunterkünfte (IOM 25.3.2022). Die griechische Regierung hat zudem einen nationalen Rückverfolgungs- und Schutzmechanismus in der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen (UMA) eingeführt. Die Sonderbeauftragte für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger des Migrationsministeriums und UNHCR haben in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur schnellen Identifizierung von obdachlosen UMA und deren Überführung in sichere Unterkünfte vorgestellt. Der Mechanismus umfasst eine 24-Stunden-Telefon-Hotline und ist in sechs Sprachen verfügbar. UMA erhalten materielle und psychosoziale Unterstützung, Übersetzung und sichere Begleitung außerhalb der Unterkunft, einschließlich Vertretung bei Registrierungsverfahren bei Behörden und Bildungsaktivitäten durch die in Athen und Thessaloniki eingerichteten Tageszentren (VB 7.4.2022). Quellen: ▪ AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 7.4.2022 ▪ AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Country Report: Greece - 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDAGR_2020update.pdf, Zugriff 24.3.2022 ▪ EC - Europäische Kommission (17.12.2020): 2000 vulnerable asylum seekers and recognised refugees relocated this year from Greece, https://ec.europa.eu/homeaffairs/news/2000-vulnerable-asylum-seekers-and-recognised-refugees-relocated-yeargreece_en, Zugriff 6.4.2022 ▪ EKKA – National Center for Social Solidarity [Griechenland] (31.7.2021): EKKA Dashboard for UACs in Greece, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/88189, Zugriff 6.4.2022 ▪ EKKA – National Center for Social Solidarity [Griechenland] (30.4.2021): EKKA Dashboard for UACs in Greece, https://www.ekka.org.gr/images/STATISTIKA/GR_EKKA_Dashboard_20210430.pdf , Zugriff 6.4.2022 ▪ HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068586.html, Zugriff 9.4.2022 ▪ Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introducetough-new-legislation-on-migration, Zugriff 25.9.2021 ▪ IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 1.4.2022 ▪ RLS - Rosa Luxemburg Stiftung (2.2020): Gestrandete Kinder - Exklusion und Ausbeutung unbegleiteter Minderjähriger (UBM) in Griechenland, Spanien und Italien - eine vergleichende Studie, https://www.rosalux.de/fileadmin/images/Dossiers/Migration/gestrandetekinder_ger_050220.pdf, Zugriff 6.4.2022 ▪ UNHCR – The UN Refugee Agency (24.6.2021): UN agencies welcome relocation of 4,000 asylum seekers and refugees from Greece, https://www.unhcr.org/news/press/2021/6/60d4a2c14/un-agencies-welcomerelocation-4000-asylum-seekers-refugees-greece.html, Zugriff 6.4.2022 ▪ UNHCR – The UN Refugee Agency (23.3.2022): Greece Factsheet February 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/91556, Zugriff 9.4.2022 ▪ UNHCR – The UN Refugee Agency (28.2.2021): Greece Factsheet February 2021, https://reliefweb.int/report/greece/unhcr-greece-factsheet-february-2021, Zugriff 6.4.2022 ▪ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 6.4.2022 ▪ VB des BM.I Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 14.04.2022 Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Pushbacks und Menschenrechtsverletzungen gegen Flüchtlinge und Migranten an den Land- und Seegrenzen werden trotz systematischer Leugnung durch die griechischen Behörden fortgesetzt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2022, vgl. AIDA 6.2021, USDOS 1.7.2021, BVMN 4.2021). Viele Opfer wurden willkürlich festgenommen und misshandelt, in einigen Fällen bis hin zur Folter. Keiner der Befragten hatte die Möglichkeit, Asyl zu beantragen oder seine Rückkehr anzufechten. Die Untersuchung, die sich mit den Erkenntnissen anderer seriöser Akteure deckt, ergab, dass Pushbacks de facto die griechische Grenzschutzpolitik darstellen. In der zweiten Jahreshälfte 2021 wurden weitere Zurückschiebungen dokumentiert (AI 29.3.2022). Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Pushbacks und Menschenrechtsverletzungen gegen Flüchtlinge und Migranten an den Land- und Seegrenzen werden trotz systematischer Leugnung durch die griechischen Behörden fortgesetzt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, vergleiche AIDA 6.2021, USDOS 1.7.2021, BVMN 4.2021). Viele Opfer wurden willkürlich festgenommen und misshandelt, in einigen Fällen bis hin zur Folter. Keiner der Befragten hatte die Möglichkeit, Asyl zu beantragen oder seine Rückkehr anzufechten. Die Untersuchung, die sich mit den Erkenntnissen anderer seriöser Akteure deckt, ergab, dass Pushbacks de facto die griechische Grenzschutzpolitik darstellen. In der zweiten Jahreshälfte 2021 wurden weitere Zurückschiebungen dokumentiert (AI 29.3.2022). UNHCR zeigt sich über die wiederkehrenden und übereinstimmenden Berichte, wonach die griechische Küstenwache es versäumt, Flüchtlingen auf See zu helfen, beunruhigt. Die Berichte deuten darauf hin, dass griechische Seeleute Migranten in unsicheren, überfüllten Booten zurückgelassen und in einigen Fällen sogar Menschen ins Meer geworfen haben. Gewalt, Misshandlung und Zurückdrängung werden - trotz wiederholter Aufrufe, solche Praktiken zu beenden - weiterhin regelmäßig gemeldet. UNHCR hat seit Anfang 2020 fast 540 gemeldete Fälle von informellen Rückführungen durch Griechenland registriert (DW 21.2.2022). Die Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, forderte die Behörden auf, Push-Backs sowohl an der Land- als auch an der Seegrenze zur Türkei zu beenden und unabhängige und wirksame Untersuchungen sicherzustellen. Auch die EU-Kommissarin für Inneres, Yilva Johansson, ermahnte Griechenland, die Push-Backs zu beenden (HRW 13.1.2022). Griechische Beamte streiten die Vorwürfe ab, und die Behörden versäumen es regelmäßig, ordnungsgemäße Untersuchungen zu Pushbacks durchzuführen. Mehrere Beschwerden über Push-Backs und Verstöße durch griechische Grenzsoldaten sind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig (HRW 13.1.2022). Die griechische Regierung macht geltend, dass die Türkei ein "sicheres Land" sei, wonach die Rückführung von Asylbewerbern in die Türkei kein Refoulement darstellen würde (USDOS 30.3.2021). Hintergrund ist die EUTürkei-Erklärung vom 18. März 2016, wonach das "sichere Drittland"-Konzept zum ersten Mal von Griechenland gegenüber der Türkei angewendet wurde (AIDA 6.2020). Zudem weitete Griechenland im Juni 2021 die Anwendung von Unzulässigkeitsverfahren auf Asylsuchende aus Afghanistan, Somalia, Pakistan und Bangladesch mit der Begründung aus, dass die Türkei ein "sicheres Drittland" sei. Für Syrer gelten diese Regeln bereits seit 2016. Damit drohen Tausende von Menschen in der Schwebe zu bleiben, denen der Schutz in der EU verweigert wird (HRW 13.1.2022); vgl. Handelsblatt 8.6.2021) und die nicht in die Türkei zurückkehren können, da das Land seit März 2020 keine Rückführungen aus Griechenland mehr akzeptiert (HRW 13.1.2022). UNHCR betont die Notwendigkeit, weiterhin individuelle Einzelfallprüfungen durchzuführen (UNHCR 06.2021). Asylbewerbern in die Türkei kein Refoulement darstellen würde (USDOS 30.3.2021). Hintergrund ist die EUTürkei-Erklärung vom 18. März 2016, wonach das "sichere Drittland"-Konzept zum ersten Mal von Griechenland gegenüber der Türkei angewendet wurde (AIDA 6.2020). Zudem weitete Griechenland im Juni 2021 die Anwendung von Unzulässigkeitsverfahren auf Asylsuchende aus Afghanistan, Somalia, Pakistan und Bangladesch mit der Begründung aus, dass die Türkei ein "sicheres Drittland" sei. Für Syrer gelten diese Regeln bereits seit 2016. Damit drohen Tausende von Menschen in der Schwebe zu bleiben, denen der Schutz in der EU verweigert wird (HRW 13.1.2022); vergleiche Handelsblatt 8.6.2021) und die nicht in die Türkei zurückkehren können, da das Land seit März 2020 keine Rückführungen aus Griechenland mehr akzeptiert (HRW 13.1.2022). UNHCR betont die Notwendigkeit, weiterhin individuelle Einzelfallprüfungen durchzuführen (UNHCR 06.2021). Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem UN-Menschenrechtsausschuss sind weiterhin mehrere Fälle betreffend Pushbacks anhängig (HRW 13.1.2022). Quellen: ▪ AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 7.4.2022 ▪ AIDA – Asylum Information Database (6.2021): Country Report: Greece – 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA- GR_2020update.pdf, Zugriff 28.8.2021 ▪ BVMN – Border Violence Monitoring Network (4.2021): Illegal push-backs and border violence reports. https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/BVMN-MonthlyReport-March-21.pdf, Zugriff 27.9.2021 ▪ DW - Deutsche Welle (21.2.2022): Greece: UN calls for end to 'deplorable' migrant pushbacks, https://www.dw.com/en/greece-un-calls-for-end-to-deplorable-migrantpushbacks/a-60863744, Zugriff 8.4.2022 ▪ HRW – Human Rights Watch (16.7.2020): Greece: Investigate Pushbacks, Collective Expulsions, https://www.hrw.org/news/2020/07/16/greece-investigate-pushbackscollective-expulsions, Zugriff 30.9.2021 ▪ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (06.2021): Greece Highlights. June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056743/2021.06+Greece+Highlights++FINAL.pdf, Zugriff 28.2.2022 ▪ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (06.2021): Greece Highlights. June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056743 aus 2021,.06+Greece+Highlights++FINAL.pdf, Zugriff 28.2.2022 ▪ USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 10.3.2022 ▪ USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): Trafficking in Persons Report: Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055192.html, Zugriff 27.9.2021 Versorgung Letzte Änderung: 16.05.2022 Die Zahl der auf den griechischen Inseln lebenden Migranten und Flüchtlinge war nach Angaben der griechischen Regierung im Dezember 2021 um 79 % niedriger als ein Jahr zuvor, während die Zahlen auf ganz Griechenland bezogen um 49 % zurückgingen. Die Zahl der potenziellen Asylwerber, die im Jahr 2021 in Griechenland ankamen, verringerte sich auf den Inseln um 58 %, und insgesamt um 41 % im Vergleich zu 2020. Ende 2021 waren in allen vom griechischen Ministerium für Migration und Asyl verwalteten oder überwachten Migrantenzentren mit knapp 30.000 Personen nur mehr etwa halb so viele Asylwerber untergebracht wie noch ein Jahr zuvor (IM 31.1.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt werden. Allerdings haben Asylsuchende aufgrund von Überbelegung in Aufnahmestellen, überlasteten Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, Bewegungseinschränkungen und personellen Lücken aufgrund der Pandemie tatsächlich nur begrenzten Zugang zu diesen Leistungen (USDOS 30.3.2021). Zudem hängt die Bereitstellung der gesamten oder eines Teils der Unterstützungsleistungen davon ab, dass die Asylwerber arbeitslos sind oder nicht über ausreichende Mittel zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards verfügen. Die Unterstützung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen:
  1. a)Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen;
  2. b)Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden;
  3. c)Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (AIDA 6.2021). Die kurzfristige Unterbringung und Versorgung mit Gütern des alltäglichen Bedarfs erfolgt in den Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), in offenen Unterkünften und im Rahmen des ESTIAMietwohnungsprogramms (IOM 25.3.2022). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCR 31.3.2022). Quellen: ▪ AIDA – Asylum Information Database (6.2021): Country Report: Greece – 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-GR_2020update.pdf, Zugriff 22.3.2022 ▪ IM – Info Migrants (31.1.2022): Greek Islands: Migrant population down by 79%, https://www.infomigrants.net/en/post/38228/greek-islands-migrant-population-down-by-79, Zugriff 24.3.2022 ▪ IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 5.4.2022 ▪ UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become selfreliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-selfreliant.html, Zugriff 12.5.2022 ▪ USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 23.3.2022 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung: 21.04.2022 Die Unterbringung sowie Unterstützungsleistungen auf dem Festland stellen sich wie folgt dar: Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) Auf dem Festland gibt es ein RIC an der Landgrenze zur Türkei (Evros). [Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis, auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos; Anm.]. Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben (AIDA 6.2021; vgl. IOM 25.3.2022). Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen; danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z.B. zu Asylanträgen (IOM 25.3.2022). Auf dem Festland gibt es ein RIC an der Landgrenze zur Türkei (Evros). [Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis, auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos; Anm.]. Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben (AIDA 6.2021; vergleiche IOM 25.3.2022). Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen; danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z.B. zu Asylanträgen (IOM 25.3.2022). Offene Unterkünfte Der größte Teil der in Griechenland lebenden Migranten ist in offenen Unterkünften auf dem griechischen Festland untergebracht, die an 24 Standorten etwa 22.000 Personen Platz bieten [Stand 18.3.2022]. Anfang 2022 waren diese mit knapp 18.000 Personen ausgelastet (CL 24.1.2022). Diese Unterbringungszentren nehmen Personen auf, die internationalen Schutz beantragt haben, manchmal auch solche, die diesen bereits genießen, einschließlich Migranten in prekären Situationen. Die Mehrheit der aufgenommenen Migranten wird vom griechischen Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) des griechischen Außenministeriums von den RICs zu den offenen Unterkünften transferiert. Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Anzahl von Migranten, die auf unorganisierte und spontane Weise in den offenen Unterbringungszentren ankommen und eine Unterkunft suchen: solche Fälle werden offiziell angenommen und nach Genehmigung durch die RIS in den Zentren registriert. Für den laufenden Betrieb der offenen Unterbringungsstellen ist hauptsächlich der RIS zuständig, der hierbei von mehreren Organisationen wie IOM, UNICEF, UNHCR und NGOs sowie durch finanziellen Zuwendungen seitens der Europäischen Kommission unterstützt wird (IOM 25.3.2022). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung der Begünstigten beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung und Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz, medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen an den Standorten durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.b). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung der Begünstigten beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung und Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz, medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen an den Standorten durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.b). Zudem erfolgt eine spezialisierte Betreuung für bedürftige Minderjährige (z. B. für Minderjährige mit Behinderungen oder Minderjährige, die Vernachlässigung, Ausbeutung, Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und häuslicher Gewalt ausgesetzt waren) und für identifizierte oder potenzielle Opfer von Menschenhandel. Weiters werden Bildungsinitiativen für Minderjährige wie Griechischkurse und Unterstützung bei der Einschreibung in eine formale Schule und schulische Unterstützungsaktivitäten (Hausaufgabenhilfe) angeboten (IOM 25.3.2022). Für das Jahr 2022 ist geplant, erwachsenen Begünstigten folgende Unterstützungen zukommen zu lassen (IOM 25.3.2022): • gezielte Lernaktivitäten, Workshops und Seminare; • umfassende Arbeitsmarktorientierung für Asylwerber • Überbrückung der Zeit, in der erwachsene Leistungsempfänger Zugang zu formaler Bildung haben, z. B. durch Abendrealschulen/Gymnasien, berufsbildende • Gymnasien oder interkulturelle Gymnasien, Schulen der zweiten Chance, öffentliche (oder private) IEKs; (IOM 25.3.2022) Die Finanzierung des Großteils der erwähnten Maßnahmen ist durch die Europäische Kommission (GD HOME) vorgesehen; eine entsprechende Bestätigung steht allerdings noch aus (Stand: März 2022) (IOM 25.3.2022). Die Bewohner der Unterbringungseinrichtungen müssen die Räumlichkeiten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anerkennung als Flüchtling oder nach Gewährung von internationalem Schutz verlassen. Unbegleitete Minderjährige bleiben jedoch in den Einrichtungen, bis sie volljährig werden (HR o.D.b). Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AIDA 6.2021). Auch im Winter wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 6.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). ESTIA II-Programm Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AIDA 6.2021). Auch im Winter wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 6.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ESTIA II-Programm Das Emergency Support to Integration and Accommodation-Program (ESTIA) leistet seit 2015 Hilfe und umfasst sowohl eine Unterbringungs- als auch eine Bargeldkomponente (UNHCR 30.9.2021; vgl. AIDA 6.2021) sowie zusätzliche Unterstützungsleistungen. Die Bedingungen in den ESTIA-Wohnungen sind deutlich besser als in den offenen Unterkünften (USDOS 30.3.2021). Das Emergency Support to Integration and Accommodation-Program (ESTIA) leistet seit 2015 Hilfe und umfasst sowohl eine Unterbringungs- als auch eine Bargeldkomponente (UNHCR 30.9.2021; vergleiche AIDA 6.2021) sowie zusätzliche Unterstützungsleistungen. Die Bedingungen in den ESTIA-Wohnungen sind deutlich besser als in den offenen Unterkünften (USDOS 30.3.2021). Das Programm bietet die Unterbringung in voll ausgestatteten Wohnungen, häufig inklusive der Bereitstellung von Mahlzeiten, inkl. Sondermahlzeiten für Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere und Stillende, sowie ältere Menschen und Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Problemen. Weiters werden folgende unterstützende Dienste angeboten (IOM 25.3.2022): • Information, Beratung und Unterstützung von Leistungsempfängern in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten, ihre Anmeldung in öffentlichen Bildungseinrichtungen, ihre Gesundheitsversorgung, Steuern, Bankgeschäfte, Sozialversicherung, Kontakt mit Arbeitsagenturen und Sozialschutzorganisationen. • Psychologische Beratungsdienste; • Übersetzungs- und Dolmetscherdienste; • Transportdienste zu den Unterbringungseinrichtungen, falls erforderlich (IOM 25.3.2022; vgl. IM • Transportdienste zu den Unterbringungseinrichtungen, falls erforderlich (IOM 25.3.2022; vergleiche IM 22.6.2020). Das Hilfsprogramm mit Geldkarten wird in ganz Griechenland zum Teil in Kooperation mit NGOs wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC), den Katholischen Hilfsdiensten (CRS) und METAdrasi umgesetzt. Die Teilnahmeberechtigung erfolgt auf Grundlage des Ankunftsdatums, des rechtlichen Status und des aktuellen Aufenthaltsorts der betreffenden Person (AIDA 6.2021). Die Bargeldunterstützung ermöglicht es Asylwerbern, Lebensmittel, Kleidung und andere lebenswichtige Dinge zu kaufen (RI 29.11.2021). Im August/September 2021 erhielten 34.072 berechtigte Flüchtlinge und Asylsuchende (16.471 Familien) in Griechenland an 93 Standorten Bargeldunterstützung. 44% der Empfänger der Bargeldunterstützung befinden sich in der Region Attika, 12% derzeit auf den Inseln und weitere 20% in Zentralmakedonien. Die Höhe der an jeden Haushalt ausgeschütteten Bargeldkomponente richtet sich nach der Größe der Familie und liegt zwischen 75 und 420 EUR (UNHCR 15.10.2021; vgl. UNHCR o.D.a). Die Staffelung der Unterstützungsbeiträge stellt sich im Detail wie folgt dar: Im August/September 2021 erhielten 34.072 berechtigte Flüchtlinge und Asylsuchende (16.471 Familien) in Griechenland an 93 Standorten Bargeldunterstützung. 44% der Empfänger der Bargeldunterstützung befinden sich in der Region Attika, 12% derzeit auf den Inseln und weitere 20% in Zentralmakedonien. Die Höhe der an jeden Haushalt ausgeschütteten Bargeldkomponente richtet sich nach der Größe der Familie und liegt zwischen 75 und 420 EUR (UNHCR 15.10.2021; vergleiche UNHCR o.D.a). Die Staffelung der Unterstützungsbeiträge stellt sich im Detail wie folgt dar: MIT Bereitstellung von Mahlzeiten Familiengröße Betrag in EUR Einzelpersonen über 18 Jahre 75 Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 135 eine dreiköpfige Familie 160 eine Familie aus vier oder mehr Personen 210 OHNE Bereitstellung von Mahlzeiten Familiengröße Betrag in EUR Einzelpersonen über 18 Jahre 150 Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 270 eine dreiköpfige Familie 320 eine Familie aus vier oder mehr Personen (UNHCR o.D.
  4. a)420 Wie bereits längerfristig vereinbart, wurden im Mai 2020 die Unterbringungskomponente und per 1. Oktober 2021 auch die Verwaltung der Geldhilfekomponente des ESTIA-Programms von UNHCR auf das Ministerium für Migration und Asyl übertragen (UNHCR 9.2021; vgl. ECRE 15.10.2021). Somit sind nun die griechischen Behörden für die Unterstützung von Asylwerbern und die Auszahlung der Geldbeträge zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse zuständig (UNHCR 30.9.2021). Wie bereits längerfristig vereinbart, wurden im Mai 2020 die Unterbringungskomponente und per 1. Oktober 2021 auch die Verwaltung der Geldhilfekomponente des ESTIA-Programms von UNHCR auf das Ministerium für Migration und Asyl übertragen (UNHCR 9.2021; vergleiche ECRE 15.10.2021). Somit sind nun die griechischen Behörden für die Unterstützung von Asylwerbern und die Auszahlung der Geldbeträge zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse zuständig (UNHCR 30.9.2021). Seit der erwähnten Übernahme der Verwaltung des Programms durch die griechischen Behörden im Oktober 2021 gab es Probleme mit den Bargeld-Auszahlungen. Die Probleme mit ihren erheblichen Auswirkungen auf die Asylwerber dauerten bis über das Ende des Jahres weiter an (RI 29.11.2021, vgl. IM 3.12.2021). Somit fehlte es Hunderten von Menschen in den Lagern in Nordgriechenland an Lebensmitteln. Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung und die Verteilung von Lebensmitteln an Menschen, die ihr Asylverfahren abgeschlossen haben, einzustellen, dass Menschen, die mangels Alternativen in den Lagern bleiben, keinen Zugang zu Lebensmitteln haben (ECRE 15.10.2021). Einige Asylwerber, die als Begünstigte des ESTIA-Programms außerhalb der Lager leben, sind hierbei besonders gefährdet. Sie sind ebenfalls von der Unterbrechung der Bargeldversorgung betroffen, erhalten aber im Gegensatz zu den Menschen in den Lagern keine zubereiteten Lebensmittel. Da sie nicht einmal diese Alternative haben, sind sie völlig von den örtlichen Sozialdiensten und Organisationen abhängig, um Lebensmittel zu erhalten, sofern diese verfügbar sind (RI 29.11.2021). Seit der erwähnten Übernahme der Verwaltung des Programms durch die griechischen Behörden im Oktober 2021 gab es Probleme mit den Bargeld-Auszahlungen. Die Probleme mit ihren erheblichen Auswirkungen auf die Asylwerber dauerten bis über das Ende des Jahres weiter an (RI 29.11.2021, vergleiche IM 3.12.2021). Somit fehlte es Hunderten von Menschen in den Lagern in Nordgriechenland an Lebensmitteln. Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung und die Verteilung von Lebensmitteln an Menschen, die ihr Asylverfahren abgeschlossen haben, einzustellen, dass Menschen, die mangels Alternativen in den Lagern bleiben, keinen Zugang zu Lebensmitteln haben (ECRE 15.10.2021). Einige Asylwerber, die als Begünstigte des ESTIA-Programms außerhalb der Lager leben, sind hierbei besonders gefährdet. Sie sind ebenfalls von der Unterbrechung der Bargeldversorgung betroffen, erhalten aber im Gegensatz zu den Menschen in den Lagern keine zubereiteten Lebensmittel. Da sie nicht einmal diese Alternative haben, sind sie völlig von den örtlichen Sozialdiensten und Organisationen abhängig, um Lebensmittel zu erhalten, sofern diese verfügbar sind (RI 29.11.2021). Etwa vier Monate nach der letzten Bargeldverteilung beauftragte das Ministerium für Migration und Asyl schließlich als Durchführungspartner die NGO Catholic Relief Services, die das Programm bereits unter dem UNHCR umgesetzt hatte. Die Behörden begannen am 31.12.2021 mit der Verteilung von Geldkarten und Nachzahlungen (RI 24.2.2022). Trotzdem warnen zahlreiche NGOs davor, dass viele Menschen immer noch keine Unterstützung erhalten; dementsprechende Berichte liegen insbesondere auf den Inseln Lesbos und Samos vor. Asylwerber im Lager Ritsona in Mittelgriechenland, die bei der ersten Verteilung der Geldkarten nicht anwesend waren, wurden ebenfalls von den verpassten Zahlungen für November und Dezember ausgeschlossen (RI 8.3.2022). Zudem kann das System nur die aktuell registrierten Asylwerber berücksichtigen - wer zwischen Oktober und Dezember seinen Asylbescheid erhalten hat und nicht mehr für eine Geldkarte infrage kommt, kann keine ihm zustehende Nachzahlungen erhalten. Darüber hinaus erwägt die Regierung, den Bewohnern der Lager auf dem Festland weiterhin Verpflegung und den niedrigeren Barbetrag zur Verfügung zu stellen, obwohl viele es vorziehen, ihr Essen selbst zuzubereiten. Schließlich läuft der Vertrag nur bis zum 31.8.2022; Sofern keine entsprechende Vorbereitung erfolgt, könnte es dann zu einer weiteren Vertragsauflösung kommen (RI 24.2.2022). Die Leistungen des ESTIA-Programms enden mit dem Erlass einer - positiven oder negativen - Entscheidung in Bezug auf internationalen oder subsidiären Schutz. Die Begünstigten müssen dann innerhalb von 30 Tagen die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Im Falle einer positiven Entscheidung können Begünstigte Unterstützungsleistungen des Programms HELIOS in Anspruch nehmen. Wenn Begünstigte ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen, enden die Leistungen sofort mit der Umsetzung des Widerrufs (IOM 25.3.2022). Migrantenintegrationszentren (KEMs) Zusätzliche Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEMs) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.a). Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.a). Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.
  5. a)Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.
  6. a)Sozialleistungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität (EKKA) EKKA konzentriert sich auf wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Krisen. Die Aktivitäten umfassen unter anderem die Bereitstellung psychosozialer Unterstützung sowie die Koordination des Netzes von Schutzdiensten für von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffener Einzelpersonen, Familien und Bevölkerungsgruppen. In Athen und Thessaloniki bietet EKKA Notunterkünfte für alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern an, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden. Die Überweisung der betroffenen Personen an die Notunterkünfte erfolgt durch Beratungsstellen, kommunalen Sozialdienste und EKKA selbst, das über eine rund um die Uhr über eine Hotline erreichbar ist (IOM 25.3.2022; vgl. EKKA o.D.). EKKA konzentriert sich auf wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Krisen. Die Aktivitäten umfassen unter anderem die Bereitstellung psychosozialer Unterstützung sowie die Koordination des Netzes von Schutzdiensten für von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffener Einzelpersonen, Familien und Bevölkerungsgruppen. In Athen und Thessaloniki bietet EKKA Notunterkünfte für alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern an, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden. Die Überweisung der betroffenen Personen an die Notunterkünfte erfolgt durch Beratungsstellen, kommunalen Sozialdienste und EKKA selbst, das über eine rund um die Uhr über eine Hotline erreichbar ist (IOM 25.3.2022; vergleiche EKKA o.D.). Quellen: ▪ AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDAGR_2020update.pdf, Zugriff 26.2.2022 ▪ CL – Choose Love (24.1.2022): What’s Happening to Refugees in Greece?, https://chooselove.org/news/whats-happening-to-refugees-in-greece/, Zugriff 27.3.2022 ▪ EKKA - National Center for Social Solidarity (o.D.): Overview, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/, Zugriff 19.4.2022 ▪ ECRE – European Coucil on Refugees and Exiles (15.10.2021): Greece: Hearing Reveals Hostile Environment for Human Rights Defenders, Strategy of Deflection and Denials on Pushbacks Continue, ESTIA Cash Scheme Unravels as Government Takes Over, https://ecre.org/greece-hearing-reveals-hostile-environment-for-human-rightsdefenders-strategy-of-deflection-and-denials-on-pushbacks-continue-estia-cash-schemeunravels-as-government-takes-over/, Zugriff 25.2.2022 ▪ IM – Info Migrants (3.12.2021): "Mon fils se réveille la nuit parce qu'il a faim": en Grèce, une crise alimentaire dans les camps de réfugiés, https://ecre.org/greece-hearing-revealshostile-environment-for-human-rights-defenders-strategy-of-deflection-and-denials-onpushbacks-continue-estia-cash-scheme-unravels-as-government-takes-over/, Zugriff 24.3.2021 ▪ IM - InfoMigrants (22.6.2020): Greece reduces funding for migrant housing program, https://www.infomigrants.net/en/post/25509/greece-reduces-funding-formigrant-housing-program, Zugriff, 25.2.2022 ▪ HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 4.4.2022 ▪ HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.b): Facilities - Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 20.4.2022 ▪ IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 5.4.2022 ▪ ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wpcontent/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 4.4.2022 ▪ RI – Refugees International (8.3.2022): NGOs Welcome the Resumption of Cash Assistance for Asylum Seekers in Greece, Call for Gaps to be Urgently Filled, https://www.refugeesinternational.org/reports/2022/3/8/ngos-welcome-theresumption-of-cash-assistance-for-asylum-seekers-in-greece-call-for-gaps-to-be-urgentlyfilled, Zugriff 7.4.2022 ▪ RI – Refugees International (24.2.2022): The Fallacy of Control: Tightened Asylum and Reception Policies Undermine Protection in Greece, https://www.refugeesinternational.org/reports/2022/2/22/the-fallacy-of-controltightened-asylum-and-reception-policies-undermine-protection-in-greece, Zugriff 24.3.2022 ▪ RI – Refugees International (29.11.2021): NGOs Raise Alarm at Growing Hunger Amongst Refugees and Asylum Seekers in Greece, https://www.refugeesinternational.org/reports/2021/11/29/ngos-raise-alarm-atgrowing-hunger-amongst-refugees-and-asylum-seekers-in-greece, Zugriff 24.3.2022 ▪ UNHCR – The UN-Refugee Agency (30.9.2021): UNHCR hands over the management of the cash assistance programme for asylum seekers in Greece to the Greek Government, https://www.unhcr.org/gr/en/23535-unhcr-hands-over-the-management-ofthe-cash-assistance-programme-for-asylum-seekers-in-greece-to-the-greekgovernment.html, Zugriff 25.3.2022 ▪ UNHCR – The UN-Refugee Agency (9.2021): ESTIA – A home away from home, https://reliefweb.int/report/greece/unhcr-greece-estia-home-away-homenovember-2015-september-2021, Zugriff 16.3.2022 ▪ UNHCR – The UN-Refugee Agency (o.D.a), GREECE Cash Assistance (September 2021), https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-cash-assistance/, Zugriff 24.3.2022 ▪ UNHCR – The UN-Refugee Agency (15.10.2021), Greece Cash Assistance Update, file:///tmp/GRC_Cash_MonthlyUpdate_eng_20210930.pdf, Zugriff 24.3.2022 ▪ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 20.4.2022 ▪ USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 25.2.2022 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung: 21.04.2022 Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Flüchtlingen und Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vgl. UNO-FH o.D.). Nach Angaben der griechischen Regierung war diese Zahl im Dezember 2021 um 79 % niedriger als ein Jahr zuvor und belief sich auf etwa 3.500 Personen (IM 31.1.2022). Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Flüchtlingen und Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vergleiche UNO-FH o.D.). Nach Angaben der griechischen Regierung war diese Zahl im Dezember 2021 um 79 % niedriger als ein Jahr zuvor und belief sich auf etwa 3.500 Personen (IM 31.1.2022). Die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos - auf denen die meisten Migranten auf dem Seeweg aus der benachbarten Türkei ankommen - hat sich grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie in Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlager umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfungen und Asylverfahren durchgeführt werden (AIDA 6.2021). Die EU hat 276 Mio. Euro für neue Lager auf Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bereitgestellt (France24 18.9.2021). Im September 2021 wurden das neue MPRIC (Multi-Purpose-RIC) auf Samos, Ende November 2021 die MPRICs auf Leros und Kos eröffnet (HR 27.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen. Zwei weitere Zentren nach demselben Modell sollen 2022 auf Lesbos und Chios eröffnet werden (Euromed o.D., vgl. AI 2.12.2021). Diese sollen mit besseren Unterkünften, fließendem Wasser, Toiletten, getrennten Bereichen für Familien und mehr Sicherheit nach Angaben der griechischen Regierung europäischen Standards entsprechen und frühere - für ihre Lebensbedingungen berüchtigte - Einrichtungen ersetzen (France24 18.9.2021). 18.9.2021). Im September 2021 wurden das neue MPRIC (Multi-Purpose-RIC) auf Samos, Ende November 2021 die MPRICs auf Leros und Kos eröffnet (HR 27.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen. Zwei weitere Zentren nach demselben Modell sollen 2022 auf Lesbos und Chios eröffnet werden (Euromed o.D., vergleiche AI 2.12.2021). Diese sollen mit besseren Unterkünften, fließendem Wasser, Toiletten, getrennten Bereichen für Familien und mehr Sicherheit nach Angaben der griechischen Regierung europäischen Standards entsprechen und frühere - für ihre Lebensbedingungen berüchtigte - Einrichtungen ersetzen (France24 18.9.2021). Nichtregierungsorganisationen und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und die Bewohner dort eingesperrt sind und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vgl. France24 18.9.2021, vgl. derStandard 19.9.2021). Auch der Vertreter des UNFlüchtlingshilfswerks in Griechenland äußerte entsprechende Vorbehalte (France24 18.9.2021). Zudem warnte der Menschenrechtskommissar des Europarats, dass diese neuen, geschlossenen Aufnahmezentren das Risiko einer entsprechenden Langzeitinhaftierung bergen (HRW 13.1.2022). Die abgelegene Lage wurde gewählt, da sich die anfängliche große Hilfsbereitschaft der lokalen Bevölkerung auf den griechischen Inseln im Laufe der Jahre vielerorts in Ablehnung verwandelt hat, nicht zuletzt auch aufgrund entsprechender Einbrüche im Tourismus (TS 24.11.2021). Nichtregierungsorganisationen und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und die Bewohner dort eingesperrt sind und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vergleiche France24 18.9.2021, vergleiche derStandard 19.9.2021). Auch der Vertreter des UNFlüchtlingshilfswerks in Griechenland äußerte entsprechende Vorbehalte (France24 18.9.2021). Zudem warnte der Menschenrechtskommissar des Europarats, dass diese neuen, geschlossenen Aufnahmezentren das Risiko einer entsprechenden Langzeitinhaftierung bergen (HRW 13.1.2022). Die abgelegene Lage wurde gewählt, da sich die anfängliche große Hilfsbereitschaft der lokalen Bevölkerung auf den griechischen Inseln im Laufe der Jahre vielerorts in Ablehnung verwandelt hat, nicht zuletzt auch aufgrund entsprechender Einbrüche im Tourismus (TS 24.11.2021). Das neue, EU finanzierte "geschlossene Zentrum" von Samos sollte als Pilotprojekt für die anderen so genannten geschlossenen Einrichtungen mit kontrolliertem Zugang dienen (France24 18.9.2021) und bietet Platz für bis zu 3.000 Personen. Es ist mit einem strengen Zutritts- und Überwachungssystem – inkl. einem doppelten Stacheldrahtzaun, Videoüberwachung, Fingerabdruck- und Röntgenscanner, Magnettüren und elektronischen Ausweisen – ausgestattet. Patrouillierende Polizeibeamte und privat beauftragte Sicherheitsbeamte sind ständig anwesend (AI 2.12.2021; vgl. France 24 18.9.2021; vgl. DW 18.9.2021). Die Schlafsäle verfügen jeweils über fünf Betten und einen Schrank sowie über gemeinsame Toiletten und Das neue, EU finanzierte "geschlossene Zentrum" von Samos sollte als Pilotprojekt für die anderen so genannten geschlossenen Einrichtungen mit kontrolliertem Zugang dienen (France24 18.9.2021) und bietet Platz für bis zu 3.000 Personen. Es ist mit einem strengen Zutritts- und Überwachungssystem – inkl. einem doppelten Stacheldrahtzaun, Videoüberwachung, Fingerabdruck- und Röntgenscanner, Magnettüren und elektronischen Ausweisen – ausgestattet. Patrouillierende Polizeibeamte und privat beauftragte Sicherheitsbeamte sind ständig anwesend (AI 2.12.2021; vergleiche France 24 18.9.2021; vergleiche DW 18.9.2021). Die Schlafsäle verfügen jeweils über fünf Betten und einen Schrank sowie über gemeinsame Toiletten und Duschen (France24 18.9.2021). Zusätzlich ist das Camp mit Sport- und Spielbereichen sowie Gemeinschaftsküchen (DW 18.9.2021, vgl. France24 18.9.2021) sowie mit speziellen Unterkünften für besonders schutzbedürftige Menschen ausgestattet (TNH 5.10.2021). Duschen (France24 18.9.2021). Zusätzli

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