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{'item': 'W182 2269134-1'}

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133Art. 130§ 27§ 9§§ 4§ 74§ 75§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW182 2269134-1 SpruchW182 2269134-1/2E, W182 2269134-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Malaysia, vertreten durch Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2023, Zl. 1319069404/222491148,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein malaysischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Malay an und bekennt sich zur muslimischen Religion. Er reiste zusammen mit dem Landsmann XXXX aufgrund eines Touristenvisums am 04.08.2022 ins Bundesgebiet ein und stellten beide hier am 10.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein malaysischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Malay an und bekennt sich zur muslimischen Religion. Er reiste zusammen mit dem Landsmann römisch 40 aufgrund eines Touristenvisums am 04.08.2022 ins Bundesgebiet ein und stellten beide hier am 10.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.08.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Englisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an: „In meiner Kultur, meiner Familie, und der Familie meines Freundes, wird Homosexualität nicht akzeptiert. Die Familie meines Freundes wollte meinen Freund zwingen, eine Frau zu heiraten. Außerdem wurde er mit der Inhaftierung bedroht. Wir konnten dort nicht mehr in Frieden leben. Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht.“ Im Herkunftsstaat habe der BF Angst, umgebracht zu werden. Am 04.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Englisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er mit den bereits genannten XXXX seit vielen Jahren eine Beziehung führe, ihn 2015 in XXXX „geheiratet“ und dort mit ihm auch fünf Jahre zusammengelebt habe. Im Herkunftsstaat haben sie in XXXX seit 2017 gemeinsam ein Kaffeehaus betrieben. Viele der Kunden und Nachbarn sowie die islamische Gesellschaft haben sie verdächtigt, homosexuell zu sein. Sie haben in ihrem Kaffee auch einen „Ladyboy“ angestellt und daraufhin hätten die Leute das Kaffee boykottiert. Sie haben ihn dann entlassen müssen. Die Familie seines Freundes habe von diesem verlangt, eine Frau zu heiraten, und ihm andernfalls angedroht, dass sie beide bei der islamischen Gemeinschaft anzeigen würde. Nach dem islamischen Gesetz sei Homosexualität nicht legal in Malaysia. Seine Tante habe den BF verdächtigt, homosexuell zu sein, und habe dies allen seinen Geschwistern gesagt. Daraufhin haben sich sein Bruder und seine Schwerster vom BF distanziert. Zu konkreten gegen sie gerichteten Vorfällen sei es bislang nicht gekommen. Der BF fürchte im Herkunftsstaat um seine Sicherheit und, dass er eingesperrt werde. Am 04.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Englisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er mit den bereits genannten römisch 40 seit vielen Jahren eine Beziehung führe, ihn 2015 in römisch 40 „geheiratet“ und dort mit ihm auch fünf Jahre zusammengelebt habe. Im Herkunftsstaat haben sie in römisch 40 seit 2017 gemeinsam ein Kaffeehaus betrieben. Viele der Kunden und Nachbarn sowie die islamische Gesellschaft haben sie verdächtigt, homosexuell zu sein. Sie haben in ihrem Kaffee auch einen „Ladyboy“ angestellt und daraufhin hätten die Leute das Kaffee boykottiert. Sie haben ihn dann entlassen müssen. Die Familie seines Freundes habe von diesem verlangt, eine Frau zu heiraten, und ihm andernfalls angedroht, dass sie beide bei der islamischen Gemeinschaft anzeigen würde. Nach dem islamischen Gesetz sei Homosexualität nicht legal in Malaysia. Seine Tante habe den BF verdächtigt, homosexuell zu sein, und habe dies allen seinen Geschwistern gesagt. Daraufhin haben sich sein Bruder und seine Schwerster vom BF distanziert. Zu konkreten gegen sie gerichteten Vorfällen sei es bislang nicht gekommen. Der BF fürchte im Herkunftsstaat um seine Sicherheit und, dass er eingesperrt werde. Vom BF wurden u.a. ein malaysischer Reisepass, eine im August 2015 ausgestellte Urkunde über die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Beziehung des BF im XXXX , ein gemeinsamer malaysischer Mietvertrag sowie eine Bescheinigung einer malaysischen Behörde über den gemeinsamen Betrieb eines Kaffeehauses, vorgelegt.Vom BF wurden u.a. ein malaysischer Reisepass, eine im August 2015 ausgestellte Urkunde über die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Beziehung des BF im römisch 40 , ein gemeinsamer malaysischer Mietvertrag sowie eine Bescheinigung einer malaysischen Behörde über den gemeinsamen Betrieb eines Kaffeehauses, vorgelegt. In einer Stellungnahme des BF vom 17.11.2022 wurde insbesondere auf Berichte zur Situation von Homosexuellen in Malaysia verwiesen, wonach – u.a. nach dem ILGA (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) World Report 2020 „State Sponsored Homophobia“ in Malaysia eine kontinuierliche Strafverfolgung und - vollstreckung homosexueller Handlungen stattfinde. Weiters wurde dazu ein Schreiben von Rainbow Railroad vom 02.11.2022 beigefügt, aus dem u.a. hervorgeht, dass sich der BF im Juli 2020 um Hilfe an diese internationale NGO gewandt habe. Vom Bundesamt wurde zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts über Anfrage an die Staatendokumentation vom 02.12.2022 eine mit 04.01.2023 datierte Anfragebeantwortung zur Situation von Angehörigen des LGBTI-Personenkreises bzw. Homosexuellen eingeholt.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Malaysia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Das Bundesamt ging in den Feststellungen u.a. davon aus, dass die Identität des BF feststehe und er seit 10 Jahren als homosexuelles Paar mit seinem (Geschäfts-) Partner XXXX zusammenlebe. Seine Homosexualität sei im Herkunftsstaat jedoch nicht offenkundig und habe er daher seit der Rückkehr aus XXXX wieder unbehelligt in Malaysia leben können. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Institutionen seines Heimatlandes gehabt und sei ihm seine Homosexualität von den Behörden des Heimatlandes nicht unterstellt worden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei somit keine nachgewiesene, feststellbare und glaubwürdige Bedrohungssituation gegenüber seiner Person vorgelegen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar gewesen. In Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben wurde u.a. festgestellt, dass auch gegen seinen Partner eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei.Das Bundesamt ging in den Feststellungen u.a. davon aus, dass die Identität des BF feststehe und er seit 10 Jahren als homosexuelles Paar mit seinem (Geschäfts-) Partner römisch 40 zusammenlebe. Seine Homosexualität sei im Herkunftsstaat jedoch nicht offenkundig und habe er daher seit der Rückkehr aus römisch 40 wieder unbehelligt in Malaysia leben können. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Institutionen seines Heimatlandes gehabt und sei ihm seine Homosexualität von den Behörden des Heimatlandes nicht unterstellt worden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei somit keine nachgewiesene, feststellbare und glaubwürdige Bedrohungssituation gegenüber seiner Person vorgelegen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar gewesen. In Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben wurde u.a. festgestellt, dass auch gegen seinen Partner eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass es in der wesentlichen Aussage zum fluchtauslösenden Ereignis - in Zusammenschau mit den Angaben seines Partners - absolut nicht in sich schlüssig gewesen sei, dass (wie der BF mehrmals vage behauptet habe) eine konkrete Drohung mit einer Anzeige bei der islamischen Gemeinschaft iVm der Androhung einer Inhaftierung bereits stattgefunden hätte. Nicht verkannt werde, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum LGBTI-Personenkreis (vom 04.01.2023) zu entnehmen sei, dass sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen in Malaysia weit verbreitet sei und gleichgeschlechtliche Handlungen verboten seien. Bundesstaatsgesetze, die auf der Scharia beruhen und ausschließlich für Muslime gelten (ca. 60% der Gesamtbevölkerung), würden zudem gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten. Dass der BF seine Homosexualität bisher „immer geheim“ (und niemals öffentlich) ausgelebt habe, sei nachvollziehbar, zumal auch anzunehmen sei, dass in einer strikt islamisch geprägten Gesellschaft selbst heterosexuelle Paare ihre Sexualität im Privaten ausleben würden.Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass es in der wesentlichen Aussage zum fluchtauslösenden Ereignis - in Zusammenschau mit den Angaben seines Partners - absolut nicht in sich schlüssig gewesen sei, dass (wie der BF mehrmals vage behauptet habe) eine konkrete Drohung mit einer Anzeige bei der islamischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Androhung einer Inhaftierung bereits stattgefunden hätte. Nicht verkannt werde, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum LGBTI-Personenkreis (vom 04.01.2023) zu entnehmen sei, dass sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen in Malaysia weit verbreitet sei und gleichgeschlechtliche Handlungen verboten seien. Bundesstaatsgesetze, die auf der Scharia beruhen und ausschließlich für Muslime gelten (ca. 60% der Gesamtbevölkerung), würden zudem gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten. Dass der BF seine Homosexualität bisher „immer geheim“ (und niemals öffentlich) ausgelebt habe, sei nachvollziehbar, zumal auch anzunehmen sei, dass in einer strikt islamisch geprägten Gesellschaft selbst heterosexuelle Paare ihre Sexualität im Privaten ausleben würden.
  5. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich u.a. Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Dazu wurde etwa ausgeführt, dass das Bundesamt an mehreren Stellen wiederholt habe, dass der BF jahrelang seine Homosexualität „unbehelligt“ im Geheimen leben habe können, und daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden habe können. Das Bundesamt meine somit, dass der BF bei einer Rückkehr einfach wieder im Geheimen leben sollte und somit vermeintlich auch keine Probleme bekommen würde. Dass dem zu einem nicht so sei, halte u.a. die einschlägigen UNHCR Richtline Nr. 9 für LGBTIQ-Asylwerber*innen fest, derzufolge LGBTIQ-Personen allein dadurch verdächtig werden, weil sie bestimmte gesellschaftlich erwartete heteronormative Verhaltensweisen, wie zu heiraten und Kinder zu zeugen, nicht erfüllen. Dies spiegle sich sowohl im Vorbringen des BF als auch in den herangezogenen Berichten wieder, weshalb die Formulierung „unbehelligt“ nicht nur unzutreffend, sondern auch aktenwidrig sei. Zum anderen verstoße die vom Bundesamt vertretene Rechtsansicht, dass die Möglichkeit der Vermeidung der Verfolgung durch Geheim- und Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Orientierung zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führe, gegen die EUGH- und ständige VfGH-Rechtssprechung. Das Bundesamt sehe es offenbar als selbstverständlich an, dass der BF seine Homosexualität „immer geheim und niemals öffentlich“ ausgelebt habe, da in einer strikt islamisch geprägten Gesellschaft das auch von heterosexuellen Paaren zu erwarten sei. Dieser Vergleich hinke zweifelsohne bereits in Anbetracht der Tatsache, dass auf das Eingehen einer heterosexuellen Beziehung keine Strafe stehe. Mit diesem Argument reduziere das Bundesamt offenes Ausleben von Homosexualität auf bloß sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit und beachte nicht, dass bereits der Fakt, eine Person gleichen Geschlechts zu lieben, gefährlich sei. Eine sehr ähnliche Wendung in einer BVwG-Entscheidung wurde vom VfGH in seiner Judikatur (E4470/2019, 25.02.2020) als diskriminierend und verfassungswidrig aufgehoben. Die sexuelle Orientierung des BF wurde vom Bundesamt durchwegs außer Frage gestellt. Unter korrekter Berücksichtigung der Länderberichte und der höchstgerichtlichen Judikatur hätte das Bundesamt sohin eindeutig zugunsten des BF entscheiden und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des BF: Der BF ist malaysischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Malay an und bekennt sich zur muslimischen Religion. Seine Identität steht fest. Der BF lebt seit 10 Jahren als homosexuelles Paar mit seinem nach Österreich mitgereisten Partner namens XXXX , zusammen. Dem BF ist es im Herkunftsstaat nicht möglich, seine Partnerschaft offen zu leben, ohne sich dabei u.a. einem realen Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung, die zu Haftstrafen, Prügelstrafen und Auspeitschungen, oder zur Verbringung in staatliche „Rehabilitations“-Lager führen kann, auszusetzen.Der BF lebt seit 10 Jahren als homosexuelles Paar mit seinem nach Österreich mitgereisten Partner namens römisch 40 , zusammen. Dem BF ist es im Herkunftsstaat nicht möglich, seine Partnerschaft offen zu leben, ohne sich dabei u.a. einem realen Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung, die zu Haftstrafen, Prügelstrafen und Auspeitschungen, oder zur Verbringung in staatliche „Rehabilitations“-Lager führen kann, auszusetzen. Der BF ist unbescholten. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation von Angehörige des LGBTI-Personenkreises in Malaysia: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung von und Gewalt gegen LGBTI-Personen in Malaysia weit verbreitet ist. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten und werden mit Haftstrafen von bis zu 20 Jahren, Prügelstrafen und Auspeitschungen geahndet. Per Bundesgesetz gelten anale wie orale Sexualpraktiken als „Geschlechtsverkehr gegen die Naturordnung“. Bundesstaatsgesetze, die auf der Scharia beruhen und ausschließlich für Muslime gelten (ca. 60% der Gesamtbevölkerung), verbieten zudem gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie das Ausleben nicht-normativer Geschlechtsidentitäten. LGBTI-Personen werden zuweilen zur Absolvierung von sogenannten Rehabilitierungsprogrammen, die ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität „ändern“ sollen, gezwungen, auch in eigens hierfür vorgesehenen Lagern. Lokale Quellen behaupten, dass sich die allgemeine Situation für LGBTI-Personen in den letzten Jahren verschlechtert hat, wobei auch anzumerken ist, dass manche NGOs ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Februar 2021, welches dem Bundesrecht in Agenden des Sexualrechts Vorrang einräumt, als positiven Schritt sehen. • Einzelquellen: Ein Bericht der NGOs Human Rights Watch und Justice for Sisters vom 10.8.2022 besagt, dass Malaysias staatliche Scharia-Erlasse, die Prügelstrafen für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie für geschlechtliche Nichtkonformität erlauben, zu den vielen Gesetzen und Maßnahmen, die LGBTI-Personen in Malaysia diskriminieren, gehören. Die Scharia-Gesetze, die von den bundesstaatlichen islamischen Religionsbehörden durchgesetzt werden, gelten nur für Muslime, die etwa 60% der Bevölkerung Malaysias ausmachen. Neben der institutionalisierten Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Folter hinauslaufen, sind LGBTI-Personen auch gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt in der Öffentlichkeit ausgesetzt. Täter werden selten zur Rechenschaft gezogen. • Das australische Außenministerium berichtete in seinem Länderinformationsbericht vom 29.6.2021, dass Malaysia ein konservativer islamischer Staat ist, in welchem sowohl öffentliche als auch gesellschaftliche Missbilligung von LGBTI-Persönlichkeiten und deren Lebensführungen weit verbreitet ist. Gleichgeschlechtliche Handlungen von Erwachsenen sind unabhängig von Alter und Zustimmung illegal. Artikel 377A des Strafgesetzbuches definiert anale und orale Sexualpraktiken als „Geschlechtsverkehr gegen die Naturordnung“, welcher nach Artikel 377B mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren sowie mit Auspeitschung bestraft wird. Zahlreiche Bundesstaatsgesetze, die auf der Scharia basieren, verbieten auch gleichgeschlechtliche Beziehungen und das Ausleben nicht-normativer Geschlechtsidentitäten. Malaysische Quellen berichten zudem, dass sich die Bedingungen für malaysische Transgender-Personen verschlechtern und dass Malaysia heute insgesamt weniger tolerant gegenüber LGBTI-Menschen ist. Bundes- wie Bundesstaatsbehörden fördern sogenannte Rehabilitierungs- oder Umerziehungsprogramme zur Änderung von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, welche auch als Konversionstherapien bekannt sind. Der Minister für religiöse Angelegenheiten behauptete im Oktober 2018, dass 1.450 Menschen seit 2011 „freiwillig“ an den von JAKIM [Ministerium für islamische Entwicklung] organisierten Programmen teilgenommen haben.

einem Bericht der NGO Amnesty International vom 29.3.2022 dauert die Verfolgung von LGBTI-Personen und -Aktivisten in Malaysia an. Im Jänner 2021 erklärte die Regierung, dass sie eine Verschärfung der Strafen für „Fehlverhalten“ von LGBTI-Personen erwäge. Im Juni 2021 warnte die „Anti-LGBTI-Taskforce“ der Regierung vor Maßnahmen gegen diejenigen, die „den LGBTI-Lebensstil fördern“. Außerdem wurden bis Juni 2021 1.733 Personen in staatliche „Rehabilitations“-Lager gebracht, die von JAKIM mit dem Ziel, den „Lebensstil“ und die „sexuelle Orientierung“ von LGBTI-Personen zu ändern, betrieben werden. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministieriums (USDOS) vom 12.4.2022 hob der malaysische Bundesgerichtshof im Feber 2021 ein Gesetz des Bundesstaates Selangor über gleichgeschlechtliche Sexualpraktiken auf. Das Urteil erging aufgrund einer Berufung gegen die Verurteilung eines Mannes durch ein Scharia-Gericht Selangors in 2019 wegen „Geschlechtsverkehrs gegen die Naturordnung“. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die bestehenden Bundesgesetze, die dasselbe Verhalten aus demselben Grund verbieten, Bundesstaatsgesetzen vorgehen, was bedeutet, dass die Verurteilung verfassungswidrig war und dass der Fall daher weder vor das Scharia-Gericht gebracht noch von diesem entschieden hätte werden dürfen. Dieses Urteil könnte daher möglicherweise einige strikt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Queers und Intersexuelle (LGBTQI+) gerichtete Gesetze auf bundesstaatlicher Ebene aufheben, falls diese sich auf die gleiche Begründung stützen wie die Bundesgesetze. Die NGO Human Rights Watch berichtete am 13.1.2022, dass die Behörden eine Reihe von Änderungen an den Scharia-Vorschriften vorgeschlagen haben, die sich im Falle ihrer Verabschiedung negativ auf LGBTI-Personen auswirken würden. Dazu gehören härtere Strafen für gleichgeschlechtliches Sexualverhalten und das Ausleben von [nicht-normativen] Geschlechtsidentitäten.

den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass LGBTI-Personen und insbesonders Transgender-Personen in Malaysia gesellschaftlich stark diskriminiert werden und LGBTI-Angelegenheiten weitgehendst tabuisiert sind, vor allem unter Muslimen. LGBTI-Personen werden auch am Arbeits- und Wohnmarkt, am Arbeitsplatz selbst, beim Zugang zu staatlichen Leistungen, bei der Religionsausübung und ganz allgemein in der Öffentlichkeit sowie im Internet durch staatliche, religiöse und zivilgesellschaftliche Akteure benachteiligt und schikaniert [bzgl. der rechtlichen Diskriminierung s. die Beantwortung von Frage 1, Anm.]. In der Öffentlichkeit kommt es zu physischen wie psychischen Übergriffen samt Körperverletzungen, online zu verbaler Gewalt sowie zu Zensur von LGBTI-Personen und deren Advokaten. Berichte sprechen von polizeilichen Razzien in sowohl öffentlichen als auch privaten Räumen, oftmals zu Erpressungszwecken. Transgender-Personen werden des Öfteren wegen öffentlicher Unsittlichkeit angeklagt und für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten inhaftiert, wo sie teilweise verbal und sexuell missbraucht werden. Familiäre Gewalt kommt ebenfalls häufig vor, wobei hier die Auffassung, dass das Opfer aufgrund des Auslebens der Geschlechtsidentität die Schuld trägt, gesellschaftlich weit verbreitet ist. Im Allgemeinen herrscht in Malaysia ein Klima vor, in welchem LGBTI-Personen häufig ihre Geschlechtsidentität verbergen, um gesellschaftliche Diskriminierung, rechtliche Benachteiligungen und Gewalt zu vermeiden. • Einzelquellen: Das US-amerikanische Außenministerium berichtete am 12.4.2022, dass LGBTI-Personen am Arbeitsmarkt, im Wohnungswesen und beim Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen aufgrund ihrer Sexualität diskriminiert werden. Zum Beispiel veröffentlichten 40 religiöse NGOs und pädagogische Gruppen im Juni 2021 eine gemeinsame Erklärung, in welcher sie gegen ein Online-Event mit dem Titel „Die Schule als sicherer Ort für Menschen verschiedener sexueller Orientierungen“ protestierten und behaupteten, die Veranstaltung unterstütze die „offene Förderung von LGBTQI+-Elementen in Schulen“. Eine 2018 durchgeführte Umfrage einer lokalen Gruppe für Transgender-Rechte ergab, dass mehr als zwei Drittel der Transgender-Frauen in irgendeiner Weise physisch oder emotional misshandelt wurden. Die Behörden klagen Transgender-Personen häufig wegen „unanständigem Verhalten“ und „Belästigung zu unsittlichen Zwecken“ in der Öffentlichkeit an. Bei erstmaliger Verurteilung muss mit einer symbolischen Geldstrafe und maximal 14 Tagen Gefängnis gerechnet werden. Bei weiteren Verurteilungen drohen Geldstrafen und bis zu drei Monate Haft. Malaysische Anwälte behaupten, dass inhaftierte Transgender-Frauen ihre Strafen in Männergefängnissen verbüßen und, dass sie von der Polizei sowie den Insassen oft verbal und sexuell missbraucht werden. • Die NGOs Human Rights Watch und Sisters for Justice berichteten am 10.8.2022, dass es in den letzten Jahren mehrere gewalttätige Körperverletzungen gegen LGBTI-Personen gab. Außerdem tragen ein Rechtsumfeld, welches LGBTI-Personen kirminalisiert, fehlender Nicht-diskriminierungsschutz und allgegenwärtige Anti-LGBTI-Diskurse von höchsten Regierungsstellen ausgehend zu einem gesellschaftlichen Umfeld bei, in dem Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität und der sexuellen Ausrichtung gedeiht. LGBTI-Personen können mit der Ansicht konfrontiert werden, dass sie ihre Geschlechtsidentität oder Sexualität „ändern“ müssen, um Diskriminierung zu vermeiden. In einem Bericht aus 2020 haben die NGOs Arrow, Justice for Sisters und die Gender Equality Initiative zudem dokumentiert, dass lesbische, schwule und bisexuelle Malaysier auch am Arbeitsplatz mit Anfeindungen und Ausgrenzung konfrontiert sind. Daher verbergen malaysische LGBTI-Personen aus Angst vor Diskriminierung ihre sexuelle Orientierung bei der Arbeitssuche und am Arbeitsplatz. Eine Umfrage von SUHAKAM [Malaysische Menschenrechtskommission] über die Diskriminierung von Transgender-Personen ergab, dass 57 von 100 Befragten mindestens einmal wegen ihrer Geschlechtsidentität bei der Arbeitssuche abgelehnt worden sind. • Der Länderinformationsbericht des australischen Außenministeriums vom 29.10.2021 besagt, dass sich der Raum, in welchem sich LGBTI-Personen online ausdrücken können, zunehmend verengt. Weiters haben die Behörden homo-, bi-, und transsexuelle sowie Transgender-Personen seit 1994 untersagt, in staatlich kontrollierten Medien aufzutreten, und die Medienzensur verbietet Filme oder Lieder, welche die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Beziehungen fördern. JAKIM und andere staatliche Religionsbehörden führen gelegentlich Razzien bei LGBTI-Veranstaltungen durch. Während die meisten dieser Razzien im öffentlichen Raum stattfinden, haben Religionsbeamte Berichten zufolge auch Razzien in Privathaushalten durchgeführt, manchmal in Begleitung von Mitgliedern der RMP [Royal Malaysia Police, die Bundespolizei]. Lokalen Quellen ist zu entnehmen, dass Behörden solche Razzien durchführen, um die Zielpersonen zu erpressen. Im Allgemeinen sind LGBTI-Angelegenheiten gesellschaftlich stark tabuisiert, vor allem unter Muslimen. Missbrauch im Internet ist weit verbreitet. Viele Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft verbergen Berichten zufolge ihre Identität, um Schikanen, familiäre Ächtung und/oder Gewalt zu vermeiden. Berichte über familiäre Gewalt gegen LGBTI-Personen sind häufig und die Gesellschaft gibt prinzipiell dem Opfer die Schuld da die Identifizierung als LGBTI-Person Gewalt provoziert. • In seinem alljährlichen Bericht zur Religionsfreiheit in Malaysia vom 2.6.2022 berichtete das US-amerikanische Außenministerium, dass das Fatwa-Komitee des Bundesstaates Perlis im September 2021 erklärte, dass „Männer, die wie Frauen aussehen“, beispielsweise Transgender-Personen, Moscheen ohne geschlechtskonforme Kleidung nicht betreten dürfen und, dass ihnen eine Teilnahme an der Hadsch sowie der Umra nicht gestattet ist. In einer der Fatwa beigefügten Erklärung heißt es, dass die Anwesenheit solcher Personen „das gottesdienstliche Umfeld der Moscheen stören“ würde. Im Allgemeinen versuchen Bundes- und Bundesstaatsregierungen die Möglichkeit für Transgender-Personen, in Moscheen zu beten, einzuschränken.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Konfession und Identität des BF basieren auf den Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid. Das gleiche gilt für die Feststellungen zur langjährigen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft des BF, welche dieser auch mit ( XXXX ) Dokumenten beweisen konnte. Es sind zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet waren, die diesbezügliche Einschätzung der Behörde in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Konfession und Identität des BF basieren auf den Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid. Das gleiche gilt für die Feststellungen zur langjährigen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft des BF, welche dieser auch mit ( römisch 40 ) Dokumenten beweisen konnte. Es sind zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet waren, die diesbezügliche Einschätzung der Behörde in Zweifel zu ziehen. Die Unbescholtenheit des BF geht aus einem zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Feststsellung hinsichtlich einer realen Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bei einer offen ausgelebten gleichgeschlechtlichen Beziehung im Herkunftsstaat des BF basiert auf den vom Bundeamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten, die sich im Wesentlichen auf die eigens von der Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Malaysia LGBTI“ vom 04.01.2023 stützen, welche sohin auch eine hinreichende Aktualität aufweisen. Da die Anfragebeantworung auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Die entsprechenden Feststellungen der Behörde wurden unter Punkt II.1.
  2. wiedergegeben und der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Hierzu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass aus den gleichfalls bei den Feststellungen herangezogenen Bericht von Amnesty International vom 27.03.2023 ausdrücklich hervorgeht, dass LGBTI-Personen auch zum Berichtszeitraum 2022 sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis in Malaysia weiterhin „systematischer“ Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt waren.Die Feststsellung hinsichtlich einer realen Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bei einer offen ausgelebten gleichgeschlechtlichen Beziehung im Herkunftsstaat des BF basiert auf den vom Bundeamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten, die sich im Wesentlichen auf die eigens von der Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Malaysia LGBTI“ vom 04.01.2023 stützen, welche sohin auch eine hinreichende Aktualität aufweisen. Da die Anfragebeantworung auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Die entsprechenden Feststellungen der Behörde wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  3. wiedergegeben und der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Hierzu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass aus den gleichfalls bei den Feststellungen herangezogenen Bericht von Amnesty International vom 27.03.2023 ausdrücklich hervorgeht, dass LGBTI-Personen auch zum Berichtszeitraum 2022 sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis in Malaysia weiterhin „systematischer“ Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt waren. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). 3.

  1. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wurden vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom
  2. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 25.06.2020, Zl. Ra 2019/18/0444, mit Verweis auf VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12).3.
  3. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wurden vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom
  4. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 25.06.2020, Zl. Ra 2019/18/0444, mit Verweis auf VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12). Das Bundesamt stützte in Verkennung der genannten höchstgerichtlichen Judikatur seine Entscheidung jedoch im Wesentlichen gerade darauf, dass der BF im Herkunftsstaat seine Homosexualität wie bisher „unbehelligt“ im Geheimen ausleben könne. Aus den vom Bundesamt selbst seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich in Summe ein durchaus problematisches Bild hinsichtlich der Situation homosexueller Personen in Malaysia. So geht daraus im Wesentlichen hervor, dass sowohl staatliche als auch gesellschaftliche Diskriminierung von und Gewalt gegen LGBTI-Personen in Malaysia weit verbreitet sind. Täter würden selten zur Rechenschaft gezogen werden. Geichgeschlechtliche Handlungen sind verboten und werden mit Haftstrafen von bis zu 20 Jahren, Prügelstrafen und Auspeitschungen geahndet, wobei dieser Personekreis zuweilen auch zur Absolvierung von sogenannten Rehabilitierungsprogrammen, die ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität „ändern“ sollen, gezwungen werden. Auch Amnesty International geht zum Berichtszeitraum 2022 nach wie vor von „systematischer“ Verfolgung und Diskriminierung von LGBTI-Personen sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis aus. Angesichts der individuellen Situation des BF und der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland war sohin auf Grundlage der Feststellungen der Erstbehörde und der zitierten Judikatur im Ergebnis von einer realen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat auszugehen. Was die Annahme einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative des BF im Bundesstaat Selangor aufgrund der Aufhebung eines Gesetzes des genannten Bundesstaates über gleichgeschlechtliche Sexualpraktiken durch den malaysischen Bundesgerichtshof betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Einschätzung des Bundesamtes bereits insofern nicht nachvollzogen werden konnte, als die betreffende Entscheidung auf eine rein formale Zuständigkeitserwägung gestützt wurde, dabei von der Behörde jedoch völlig außer Acht gelassen wurde, dass sich eine entsprechende Strafbarkeit (samt Haftstrafen) bereits aus den Bundesgesetzen ergibt. Aber auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005

§ 75Abs.

24 leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt hat.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier anzuwenden sind, weil der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt hat. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W182.2269134.1.00

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