4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 23.10.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Richterin am Landesgericht XXXX , die bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gem. § 169h Abs. 1 GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. 1. Mit Schreiben vom 23.10.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Richterin am Landesgericht römisch 40 , die bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gem. Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie als Konzipientin und selbständige Rechtsanwältin in verschiedensten Rechtsgebieten tätig gewesen sei und ihr bereits als Konzipientin die eigenständige Abwicklung von Rechtsfällen übertragen worden sei. Die Tätigkeiten als Konzipientin und Rechtsanwältin hätten sie auf das Richteramt vorbereitet und sei sie in den ersten sechs Monate als Richterin zu 80% in Außerstreitsachen und streitigen Ehescheidungen sowie zu 20% in C-Sachen tätig gewesen. Ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt(sanwärter) habe zu wesentlich mehr als 75% den Aufgaben entsprochen, mit denen sie als Richterin in den ersten sechs Monaten betraut gewesen sei. Auch habe die Besorgung der richterlichen Aufgaben eine Ausbildung auf gleichwertiger fachlicher Ebene erfordert. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.10.2021) wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsanwältinnen beratend tätig seien, Richterinnen hingegen als Leiterinnen von Gerichtsverhandlungen die Rechtsprechung durchführen. Die Beschwerdeführerin sei in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richterin in Vollauslastung tätig gewesen. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung einer Richterin ergebe sich, dass Verhandlungsleitung und Vernehmung sowie Entscheiden/Rechtsprechen in Summe 60% Anteil an der Gesamttätigkeit haben. Aktenstudium, Vorbereitung, Amtstage, Aktenverwaltung und Fortbildung machen in Summe 40% aus und decken sich diese 40% zu 100% mit der Vortätigkeit. Daraus ergebe sich allerdings, dass weniger als 75% der Tätigkeiten, wie vom Gesetz gefordert, übereinstimmen und könne nicht von einer Gleichwertigkeit der Aufgaben einer Rechtsanwältin und einer Richterin ausgegangen werden. Der nützliche Anteil der Vorverwendung sei bereits berücksichtigt worden und sei eine nachträgliche Anrechnung nützlicher Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG im Rahmen des § 169h GehG nicht vorgesehen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 06.10.2021) wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsanwältinnen beratend tätig seien, Richterinnen hingegen als Leiterinnen von Gerichtsverhandlungen die Rechtsprechung durchführen. Die Beschwerdeführerin sei in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richterin in Vollauslastung tätig gewesen. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung einer Richterin ergebe sich, dass Verhandlungsleitung und Vernehmung sowie Entscheiden/Rechtsprechen in Summe 60% Anteil an der Gesamttätigkeit haben. Aktenstudium, Vorbereitung, Amtstage, Aktenverwaltung und Fortbildung machen in Summe 40% aus und decken sich diese 40% zu 100% mit der Vortätigkeit. Daraus ergebe sich allerdings, dass weniger als 75% der Tätigkeiten, wie vom Gesetz gefordert, übereinstimmen und könne nicht von einer Gleichwertigkeit der Aufgaben einer Rechtsanwältin und einer Richterin ausgegangen werden. Der nützliche Anteil der Vorverwendung sei bereits berücksichtigt worden und sei eine nachträgliche Anrechnung nützlicher Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG im Rahmen des Paragraph 169 h, GehG nicht vorgesehen. 3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in den ersten sechs Monaten als Richterin eine beinahe 100%ige Übereinstimmung mit den Vortätigkeiten gegeben gewesen sei. Sie habe vom ersten Tag an als Richterin arbeiten können. Es seien von der belangten Behörde keine genauen Feststellungen zum Aufgabengebiet und den konkreten Tätigkeiten getroffen worden. In den ersten Monaten sei ein höherer Anteil für das Aktenstudium aufgewandt worden. Aufgrund ihrer Vortätigkeit und Kenntnisse habe sie die Verfahren rasch abhandeln können. Es habe in den ersten sechs Monaten so gut wie 100% Übereinstimmung bei den Tätigkeiten gegeben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, auf hoheitliche Tätigkeit im Gegensatz zu juristischer Tätigkeit abzustellen. Gerade Quereinsteiger werden gerne in der Justiz aufgenommen, weil ihnen Verhandlungsleitung und Entscheidungsfällung aufgrund ihrer Vortätigkeiten leicht fallen. Es könne allenfalls gerechtfertigt erscheinen, aufgrund des anderen Blickwinkels als Richterin und der Ausübung von Hoheitsgewalt einen geringen Abschlag von max. 25% vorzunehmen, doch sei zu berücksichtigen, dass auch eine Rechtsanwältin an einer Verhandlung mitwirke. Die Behörde habe überdies verabsäumt festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit als Rechtsanwalt um einen Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung handle. Eine Anrechnung hätte daher bereits nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG erfolgen müssen. Auch sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil bei der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Jahr 2013 eine Reihung der Zeiten derart vorgenommen worden sei, welche nun für sie nachteilig sei. Rechtsanwälten, die jetzt als Richter einsteigen, würden nämlich sämtliche Zeiten angerechnet werden, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Indem die Behörde neun Monate für das Verfahren benötigt habe, sei auch eine Entscheidung aufgrund einer günstigeren Rechtslage unmöglich geworden. Das Grundrecht auf Eigentum sei dadurch verletzt worden. Ein Gesetzesprüfungsverfahren werde angeregt, weil der Vertrauensschutz verletzt worden sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Staatsanwälten bestehe insofern, als deren Tätigkeit zur Gänze angerechnet werde, sie leiten aber keine Verhandlungen und entscheiden nicht. 3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in den ersten sechs Monaten als Richterin eine beinahe 100%ige Übereinstimmung mit den Vortätigkeiten gegeben gewesen sei. Sie habe vom ersten Tag an als Richterin arbeiten können. Es seien von der belangten Behörde keine genauen Feststellungen zum Aufgabengebiet und den konkreten Tätigkeiten getroffen worden. In den ersten Monaten sei ein höherer Anteil für das Aktenstudium aufgewandt worden. Aufgrund ihrer Vortätigkeit und Kenntnisse habe sie die Verfahren rasch abhandeln können. Es habe in den ersten sechs Monaten so gut wie 100% Übereinstimmung bei den Tätigkeiten gegeben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, auf hoheitliche Tätigkeit im Gegensatz zu juristischer Tätigkeit abzustellen. Gerade Quereinsteiger werden gerne in der Justiz aufgenommen, weil ihnen Verhandlungsleitung und Entscheidungsfällung aufgrund ihrer Vortätigkeiten leicht fallen. Es könne allenfalls gerechtfertigt erscheinen, aufgrund des anderen Blickwinkels als Richterin und der Ausübung von Hoheitsgewalt einen geringen Abschlag von max. 25% vorzunehmen, doch sei zu berücksichtigen, dass auch eine Rechtsanwältin an einer Verhandlung mitwirke. Die Behörde habe überdies verabsäumt festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit als Rechtsanwalt um einen Beruf mit gesetzlich geschützter Berufsbezeichnung handle. Eine Anrechnung hätte daher bereits nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG erfolgen müssen. Auch sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil bei der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Jahr 2013 eine Reihung der Zeiten derart vorgenommen worden sei, welche nun für sie nachteilig sei. Rechtsanwälten, die jetzt als Richter einsteigen, würden nämlich sämtliche Zeiten angerechnet werden, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Indem die Behörde neun Monate für das Verfahren benötigt habe, sei auch eine Entscheidung aufgrund einer günstigeren Rechtslage unmöglich geworden. Das Grundrecht auf Eigentum sei dadurch verletzt worden. Ein Gesetzesprüfungsverfahren werde angeregt, weil der Vertrauensschutz verletzt worden sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Staatsanwälten bestehe insofern, als deren Tätigkeit zur Gänze angerechnet werde, sie leiten aber keine Verhandlungen und entscheiden nicht. 4. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 (eingelangt am 17.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin war von 07.07.2003 bis 31.12.2007 Rechtsanwaltsanwärterin und von 01.01.2008 bis 30.11.2013 Rechtsanwältin. 1.1.2. Der Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere durch die RAO determiniert. Aus § 8 Abs. 1 RAO ergibt sich, dass sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt und die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst. Nach § 9 Abs. 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.1.1.2. Der Beruf des Rechtsanwalts ist insbesondere durch die RAO determiniert. Aus Paragraph 8, Absatz eins, RAO ergibt sich, dass sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt und die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst. Nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Die Aufgabe von Rechtsanwält:innen ist somit die rechtliche Vertretung von Parteien. Die Zeiten der Anwartschaft dienen der Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt. 1.1.3. Als Rechtsanwaltsanwärterin und als Rechtsanwältin beriet und vertrat die Beschwerdeführerin Mandanten. Dazu bearbeitete sie selbständig Akten indem sie den Fall aufbereitete, (Beratungs-)Gespräche mit den Mandanten führte, die Schriftsätze verfasste und an Verhandlungen teilnahm. Als Anwältin unterschrieb sie zusätzlich zu den vorhin genannten Tätigkeiten auch alle Schriftsätze selbst und war zu einem geringen Prozentsatz mit der Kanzleiorganisation befasst. 1.2.1. Seit 01.12.2013 ist die Beschwerdeführerin Richterin. Mit Bescheid vom 05.12.2013 wurde ihr Vorrückungsstichtag festgesetzt. 1.2.2. Verfassungsrechtliche Grundlage der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist Art. 82 B-VG ff. Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG). In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte (Art. 87 Abs. 2 B-VG). Aus Art. II RStDG ergibt sich, dass Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß Artikel 86 Abs. 1 B-VG zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe sind. Nach § 5 Abs. 1 JN wird bei den Bezirksgerichten die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt. Zu den allgemeinen Pflichten eines Richters zählt es gemäß § 57 Abs. 1 RStDG unter anderem, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. 1.2.2. Verfassungsrechtliche Grundlage der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist Artikel 82, B-VG ff. Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Artikel 87, Absatz eins, B-VG). In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte (Artikel 87, Absatz 2, B-VG). Aus Artikel römisch zwei, RStDG ergibt sich, dass Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß Artikel 86 Absatz eins, B-VG zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe sind. Nach Paragraph 5, Absatz eins, JN wird bei den Bezirksgerichten die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt. Zu den allgemeinen Pflichten eines Richters zählt es gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG unter anderem, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Aufgabe von Richter:innen in Ausübung ihres richterlichen Amtes ist somit die Rechtsprechung bzw. die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Ist ihnen eine Gerichtsabteilung zugewiesen, haben sie die ihnen nach einer festen Geschäftsverteilung zugeteilten Verfahren unabhängig zu führen und zu judizieren. 1.2.3. Die (abstrakt und nicht auf eine konkrete Person bezogenen) Tätigkeiten einer Richterin an einem Bezirksgericht und der jeweils entsprechende Anteil an der Gesamttätigkeit sind laut der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt: ● Verhandlungsleitung/Vernehmung: 30% ● Entscheiden/Rechtsprechen: 30% ● Aktenstudium/Vorbereitung: 30% ● Amtstage/Aktenverwaltung/Fortbildung: 10% Die ersten drei Tätigkeitsbereiche zählen zu der Kernaufgabe der „Ausübung der Gerichtsbarkeit“ und umfassen in Summe 90%. 1.2.4. In den ersten sechs Monaten nach ihrer Ernennung zur Richterin war die Beschwerdeführerin als Richterin dem Bezirksgericht Bregenz als Vertretungsrichterin zugeteilt und leitete eine Gerichtsabteilung, in der zu 80% Außerstreitverfahren und zu 20% Zivilrechtsverfahren zu erledigen waren. Die konkreten Tätigkeiten waren das Studium und die Aufbereitung der Akten samt Literatur- und Judikaturrecherche, das Leiten von Verhandlungen und Vernehmungen sowie das Fällen von Entscheidungen. Amtstage wurden von der Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten als Richterin nicht abgehalten. Aktenverwaltung und Fortbildung nahmen im gegenständlich relevanten Zeitraum keinen wesentlichen Anteil an der Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin ein. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2.2. Die Feststellungen zu den Aufgaben einer Rechtsanwältin und einer Richterin ergeben sich aus den oben angeführten rechtlichen Grundlagen. 2.3. Als Beweismittel zum Beleg der Zeiten der jeweiligen Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid heranzuziehen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dienen zum Beleg ihrer konkreten Tätigkeiten als Rechtsanwalt(sanwärterin) und Richterin. 2.4. Was die Arbeitsplatzbeschreibung durch das Bundesministerium für Justiz betrifft, so gab die Beschwerdeführerin zwar in der mündlichen Verhandlung an (S. 6), in den ersten sechs Monaten den Großteil der Dienstzeit auf das Aktenstudium und das Vorbreiten der Entscheidung aufgewandt zu haben. Sie würde eine andere Gewichtung in der Tabelle vornehmen. Da aber auch das Aktenstudium zu der Aufgabe „Ausübung der Gerichtsbarkeit“ zu zählen ist, ist für ihr Begehren daraus nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin führte zudem auch selbst aus, dass die Vorbereitung des Entscheidungsvorgangs, somit einer Tätigkeit, welche zur Erfüllung der Kernaufgabe der „Ausübung der Gerichtsbarkeit“ zählt, viel Zeit in Anspruch genommen habe. 2.5. Dass Aktenverwaltung und Fortbildung keinen wesentlichen Anteil an der Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin einnahmen, ergibt sich aus den schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer mündlichen Einvernahme, wo sie solche Tätigkeiten nicht erwähnte bzw. sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass diese Tätigkeiten in einem hohen Ausmaß von ihr vorgenommen worden wären. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Gemäß § 169h Abs. 1 GehG ist bei Beamtinnen und Beamten, 1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder 2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.1.1. Gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG ist bei Beamtinnen und Beamten, 1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder 2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt keine Rechtsprechung zu der Frage der Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.c GehG vor. Überdies kommt der Lösung dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie aufgrund der Vielzahl an gleich gelagerten Fällen in Bezug auf einen Vergleich zwischen richterlicher und anwaltlicher Berufstätigkeit über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt keine Rechtsprechung zu der Frage der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG vor. Überdies kommt der Lösung dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie aufgrund der Vielzahl an gleich gelagerten Fällen in Bezug auf einen Vergleich zwischen richterlicher und anwaltlicher Berufstätigkeit über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2248340.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.