RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW186 2228654-1 Spruch, W186 2228655-1/7E W186 2228654-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerden von I. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Indien, und II. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Indien und Rumänien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zl. 1132983707-190502806 (ad I.) und 1218868409-190548636 (ad II.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch eins. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Indien, und römisch zwei. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Indien und Rumänien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zl. 1132983707-190502806 (ad römisch eins.) und 1218868409-190548636 (ad römisch zwei.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2). Zusammen werden sie als Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet.
- Mit Schreiben des Magistrates Linz vom 13.05.2019 wurde die BF1 darüber informiert, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) eine Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleitet werde.
- Mit Schreiben des Magistrates Linz vom 13.05.2019 wurde die BF1 darüber informiert, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) eine Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG eingeleitet werde. Der BF1 sei am 24.01.2017 vom Magistrat Linz eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Sie sei mit einem rumänischen Staatsangehörigen verehelicht. Am 15.10.2018 habe sie für ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt. Im Zuge dieser Antragstellung habe sie angegeben, dass ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes sei. Außerdem habe sie im März 2019 bei einer Befragung im Zuge der Überprüfung der Aufenthaltskarte angegeben, dass ihr Ehegatte nicht mehr bei ihr lebe und sie vermuten würde, dass er sich in Deutschland aufhalte. Er sei zwar immer noch mit Hauptwohnsitz gemeldet, die BF1 habe jedoch bereits Schritte eingeleitet, um diesen abmelden zu lassen. Die Verehelichung habe am 08.03.2016 stattgefunden. Gem. § 54 Abs. 5 NAG müsse eine Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens 3 Jahre Bestand haben. Da ihre Ehe schon bereits seit einem Jahr durch die Abwesenheit ihres Ehegatten nicht mehr aufrecht sei, bestehe der Verdacht, dass das Kriterium der aufrechten Ehe nicht bzw. nicht mehr erfüllt sei. Der BF1 sei am 24.01.2017 vom Magistrat Linz eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden. Sie sei mit einem rumänischen Staatsangehörigen verehelicht. Am 15.10.2018 habe sie für ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt. Im Zuge dieser Antragstellung habe sie angegeben, dass ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes sei. Außerdem habe sie im März 2019 bei einer Befragung im Zuge der Überprüfung der Aufenthaltskarte angegeben, dass ihr Ehegatte nicht mehr bei ihr lebe und sie vermuten würde, dass er sich in Deutschland aufhalte. Er sei zwar immer noch mit Hauptwohnsitz gemeldet, die BF1 habe jedoch bereits Schritte eingeleitet, um diesen abmelden zu lassen. Die Verehelichung habe am 08.03.2016 stattgefunden. Gem. Paragraph 54, Absatz 5, NAG müsse eine Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens 3 Jahre Bestand haben. Da ihre Ehe schon bereits seit einem Jahr durch die Abwesenheit ihres Ehegatten nicht mehr aufrecht sei, bestehe der Verdacht, dass das Kriterium der aufrechten Ehe nicht bzw. nicht mehr erfüllt sei.
- Am selben Tag wurde auch dem Bundesamt von diesem Sachverhalt unterrichtet.
- In einem Schreiben vom 16.05.2019 teilte die Rechtsvertretung der BF1 mit, dass sie mit ihrem rumänischen Gatten, den sie in Zypern kennengelernt und im März 2016 geheiratet habe, gemeinsam nach Österreich gekommen sei und mit ihm über ein Jahr gelebt habe. Die Ehe habe auch schon über drei Jahre gedauert, weshalb der BF1 das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich weiter zukomme. Ihr Ehemann habe Österreich im März 2018 verlassen, die gemeinsame Einreise sei im August 2016 erfolgt. Es werde daher um die Einstellung des fremdenpolizeilichen Verfahrens ersucht.
- Am 14.06.2019 wurde die BF1 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, ihr Ehemann habe sie vor eineinhalb Jahren noch vor der Geburt ihrer Tochter verlassen, der Vater des Kindes sei ein pakistanischer Staatsangehöriger. Sie habe keinerlei Kontakt zu ihrem Ehemann und keine Ahnung, wo er sei. Die Scheidung sei jedoch noch nicht eingereicht worden, weil sie kein Geld habe. Auf die Frage, wie lange sie tatsächlich ein Eheleben in Österreich geführt habe, gab die BF an, dass es ein Jahr sehr gut gegangen sei, danach habe es Streitereien gegeben.
- In einer Stellungnahme vom 04.07.2019 legte die Rechtsvertretung der BF zahlreiche Dokumente vor und ersuchte um das Absehen von fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen die BF.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2019 wurden die BF gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2019 wurden die BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, die BF1 habe am 08.03.2016 einen rumänischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie am 29.08.2016 einen Wohnsitz in Österreich begründet habe. Aufgrund der Ehe sei der BF1 in der Folge vom Magistrat Linz eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 24.01.2017 bis zum 24.01.2022 ausgestellt worden. Anhand der Angaben der BF1 bestehe insgesamt kein Zweifel, dass sie spätestens seit März 2018 kein Ehe- und Familienleben mit ihrem Gatten mehr geführt habe. Die Trennung und den Verzug ihres Gatten habe die BF1 den zuständigen Behörden trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht unverzüglich bekannt gegeben. Erst im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für ihre Tochter habe sie dies am 15.10.2018 der zuständigen Behörde bekannt gegeben. Das Aufenthaltsrecht aufgrund der Ehe mit einem Unionsbürger komme der BF1 somit nicht weiter zu, weshalb sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen sei. Zudem habe keine besondere Integration in Österreich oder am österreichischen Arbeitsmarkt erkannt werden können. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass durch die gegen die BF1 erlassene Ausweisung ungerechtfertigt in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, ihre Mutter habe kein Aufenthaltsrecht mehr von ihrem rumänischen Gatten ableiten können, weshalb gegen sie eine Ausweisung erlassen worden sei und somit auch die BF2 kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne. Ein Aufenthaltsrecht aus Eigenem habe sich nicht ergeben. Der Ehegatte ihrer Mutter sei nämlich nicht ihr Vater, obwohl dieser in ihrer Geburtsurkunde eingetragen sei. Der Vater der BF2 sei laut den Angaben ihrer Mutter ein pakistanischer Staatsangehöriger und befinde sich in Pakistan. Dieser habe die Vaterschaft nicht anerkannt, auch sei die Vaterschaft nicht eingeklagt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 am 07.02.2020 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
- Am 17.02.2020 wurden die Beschwerden inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 27.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt, in welcher die BF1 ausführlich zu ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF1 Die BF1 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Indien. Ihre Muttersprache ist Punjabi.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige von Indien. Ihre Muttersprache ist Punjabi. Die BF1 stammt aus der Provinz Punjab, arbeitete als Lehrerin, verließ Indien im Jahr 2011 und lebte anschließend mehrere Jahre in Zypern, wo sie am 08.03.2016 einen rumänischen Staatsangehörigen, Marian ZAINEA, geboren am 15.06.1994, heiratete. Die BF1 und ihr Ehemann begründeten am 29.08.2016 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Im Anschluss bestand bis März 2018 ein gemeinsames Familienleben, ehe ihr Gatte das Bundesgebiet verließ. Die BF1 leitete am 10.02.2023 ein Scheidungsverfahren ein. Die BF1 arbeitet seit dem 02.11.2021 durchgehend in einem Restaurant als Kellnerin bzw. Kassiererin und verfügt in Indien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern und ihrer Geschwister. Am 24.01.2017 wurde der BF1 vom Magistrat Linz eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum 24.01.2022 ausgestellt. Mit Schreiben vom 13.05.2019 wurde die BF1 darüber informiert, dass seitens des Magistrates Linz beim Bundesamt eine Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus gem. § 55 Abs. 3 NAG eingeleitet werde. Am selben Tag wurde auch dem Bundesamt von diesem Sachverhalt unterrichtet.Mit Schreiben vom 13.05.2019 wurde die BF1 darüber informiert, dass seitens des Magistrates Linz beim Bundesamt eine Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG eingeleitet werde. Am selben Tag wurde auch dem Bundesamt von diesem Sachverhalt unterrichtet. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Person der BF2 Die BF2 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und verfügt sowohl über die indische als auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Ihr Vater ist Marian ZAINEA, geboren am 15.06.
- Die BF2 spricht Punjabi und Deutsch. Die BF2 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verfügt sowohl über die indische als auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Ihr Vater ist Marian ZAINEA, geboren am 15.06.
- Die BF2 spricht Punjabi und Deutsch. Die BF2 besucht noch ein Jahr den Kindergarten und wird im Anschluss eingeschult. Am 15.10.2018 stellte die BF1 als gesetzliche Vertretung der BF2 für diese einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte beim Magistrat Linz. Die BF2 ist strafunmündig und somit strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF1 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF1, ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Muttersprache werden anhand ihrer dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die BF1 konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass es im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hinsichtlich ihres Nachnamens ( XXXX ) zu einem Schreibfehler gekommen ist, zumal es für das Bundesverwaltungsgericht notorisch ist, dass weibliche Sikhs den Nachnamen XXXX tragen. Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF1, ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Muttersprache werden anhand ihrer dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die BF1 konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass es im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hinsichtlich ihres Nachnamens ( römisch 40 ) zu einem Schreibfehler gekommen ist, zumal es für das Bundesverwaltungsgericht notorisch ist, dass weibliche Sikhs den Nachnamen römisch 40 tragen. Die Feststellungen bezüglich der Herkunftsprovinz der BF1, ihrer Tätigkeit als Lehrerin, des Zeitpunkts des Verlassens ihres Herkunftsstaates sowie ihres Aufenthaltes in Zypern gründen sich auf ihre diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.03.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Hochzeit der BF1 stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Heiratsurkunde. Auch das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid von einer Hochzeit am 08.03.2016 aus (AS 201). Dass die BF1 und ihr Ehemann am 29.08.2016 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet begründet haben, lässt sich den im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszügen entnehmen. Die Feststellungen bezüglich des zumindest bis März 2018 bestehenden gemeinsamen Familienlebens und des Verlassens des Bundesgebietes des Ehemannes der BF1 erfolgen anhand der diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der BF1 im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (AS 11; AS 17 f; AS 29; AS 31). Auch das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid von einem Kontaktabbruch im März 2018 aus (AS 202). Aus diesem Grund sind den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, wonach der endgültige Kontaktabbruch erst Ende 2018 bzw. Anfang 2019 erfolgt sei (AS 218), kein Glauben zu schenken. Dass die BF1 am 10.02.2023 ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegendes Gebührenbeschluss des BG Linz entnehmen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass die BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben hat, bereits im Jahr 2022 ein Scheidungsverfahren eingeleitet zu haben (VH-Protokoll S 4 f). Die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der BF1 in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten Lohnzettel sowie dem eingeholten SV-Auszug, die Feststellungen hinsichtlich ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Indien aus ihren eigenen Angaben (AS 12 und AS 31). Die Feststellungen bezüglich der Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum 24.01.2022 werden anhand des im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszugs sowie der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Feststellungen bezüglich der Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF1 und der Unterrichtung des Bundesamtes von diesem Sachverhalt anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 13.05.2019 getroffen (AS 1 und AS 15). Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug. 2.
- Zur Person der BF2 Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF2 und ihres Geburtsdatums werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunde getroffen (AS 9). Dass die BF2 sowohl die rumänische als auch die indische Staatsangehörigkeit besitzt, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszug entnehmen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Geburtsurkunde Herr Marian ZAINEA, geboren am 15.06.1994, Staatsangehöriger von Rumänien, eingetragen ist. Da die Ehe zwischen der BF1 und Marian ZAINEA am 08.03.2016 geschlossen und formal immer noch aufrecht ist, ist Marian ZAINEA aus rechtlicher Sicht als Vater der BF2 anzusehen (vgl. § 144 Abs. 1 ABGB). Die Feststellungen hinsichtlich des Namens der BF2 und ihres Geburtsdatums werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunde getroffen (AS 9). Dass die BF2 sowohl die rumänische als auch die indische Staatsangehörigkeit besitzt, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszug entnehmen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Geburtsurkunde Herr Marian ZAINEA, geboren am 15.06.1994, Staatsangehöriger von Rumänien, eingetragen ist. Da die Ehe zwischen der BF1 und Marian ZAINEA am 08.03.2016 geschlossen und formal immer noch aufrecht ist, ist Marian ZAINEA aus rechtlicher Sicht als Vater der BF2 anzusehen vergleiche Paragraph 144, Absatz eins, ABGB). Die Feststellungen bezüglich der Sprachkenntnisse der BF2 gründen sich auf die Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie sich mit ihrer Tochter in Punjabi unterhalte, diese aber im Kindergarten auch Deutsch lerne (VH-Protokoll S 6). Dass die BF2 noch ein Jahr den Kindergarten besucht und im Anschluss eingeschult wird, lässt sich den eigenen Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung des Kindergartens entnehmen. Die Feststellungen bezüglich der Antragstellung auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die BF2 gründen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszug. Die Feststellung hinsichtlich der Strafunmündigkeit der BF2 ergibt sich aus § 4 Abs. 1 JGG. Die Feststellung hinsichtlich der Strafunmündigkeit der BF2 ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, JGG.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)“ „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. (…)
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. (…)“ „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (…)
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, „Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (…)“ „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (…)
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten. (…)“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. (…)
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ „Daueraufenthaltskarten § 54a.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. (…)“ „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2. (…)Paragraph 2, (…)
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist (…)
- begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; (…)“„Ausweisung(…)“, „Ausweisung § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)“ 3.2. Zur BF2 Die vierjährige BF2, die u.a. über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügt, ist als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 1 Z 4 NAG zu qualifizieren. Ihr kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate nach § 51 Abs. 1 NAG nicht zu, da sie weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist, noch über nicht ausreichende Existenzmittel verfügt und auch keiner Ausbildung bzw. Berufsausbildung nachgeht. Die vierjährige BF2, die u.a. über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügt, ist als EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zu qualifizieren. Ihr kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht zu, da sie weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige ist, noch über nicht ausreichende Existenzmittel verfügt und auch keiner Ausbildung bzw. Berufsausbildung nachgeht. Die BF2 ist jedoch als Tochter eines zumindest in der Vergangenheit in Österreich sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden rumänischen Staatsangehörigen als Angehörige eines unionrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers gem. § 52 Abs. 1 Z 2 NAG für mehr als drei Monate zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dabei ist es unerheblich, dass der Vater der BF2 mittlerweile nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Denn § 52 Abs. 2 NAG ordnet in Umsetzung der Art. 12 Abs. 1 bzw. 13 Abs. 1 und 3 Freizügigkeitsrichtlinie an, dass der nicht bloß vorübergehende Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen nach § 52 Abs. 1 NAG nicht berührt (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 51). Die BF2 ist jedoch als Tochter eines zumindest in der Vergangenheit in Österreich sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden rumänischen Staatsangehörigen als Angehörige eines unionrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für mehr als drei Monate zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dabei ist es unerheblich, dass der Vater der BF2 mittlerweile nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Denn Paragraph 52, Absatz 2, NAG ordnet in Umsetzung der Artikel 12, Absatz eins, bzw. 13 Absatz eins und 3 Freizügigkeitsrichtlinie an, dass der nicht bloß vorübergehende Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen nach Paragraph 52, Absatz eins, NAG nicht berührt vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51). Die BF2 verfügt somit nach wie vor über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, weshalb sich allein aus diesem Grund die gegen sie erlassene Ausweisung als rechtswidrig erweist, zumal sie strafunmündig ist und somit auch keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.3. Zur BF1 Zum Aufenthaltsrecht Im Falle der BF1 scheitert ein Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG an dem Umstand, dass sie indische Staatsangehörige und somit keine EWR-Bürgerin ist. Im Falle der BF1 scheitert ein Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51 und 52 NAG an dem Umstand, dass sie indische Staatsangehörige und somit keine EWR-Bürgerin ist. Als nächster Schritt ist daher zu prüfen, ob die BF1 die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gem. § 54 NAG erfüllt: In diesem Zusammenhang ist explizit festzuhalten, dass sie ein Aufenthaltsrecht nicht von ihrer Tochter, sondern nur von ihrem Gatten ableiten kann. Denn § 54 Abs. 1 NAG ordnet an, dass eine solche Aufenthaltskarte nur Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind, erteilt werden kann. Die Tochter der BF1 verfügt jedoch über ein Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG. Als nächster Schritt ist daher zu prüfen, ob die BF1 die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gem. Paragraph 54, NAG erfüllt: In diesem Zusammenhang ist explizit festzuhalten, dass sie ein Aufenthaltsrecht nicht von ihrer Tochter, sondern nur von ihrem Gatten ableiten kann. Denn Paragraph 54, Absatz eins, NAG ordnet an, dass eine solche Aufenthaltskarte nur Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind, erteilt werden kann. Die Tochter der BF1 verfügt jedoch über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die BF1 ist allerdings aufgrund des zumindest in der Vergangenheit wahrgenommenen Freizügigkeitsrechts ihres rumänischen Ehegatten gem. § 54 Abs. 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Dies zeigt sich auch durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch den Magistrat Linz vom 24.01.2017 an die BF1.Die BF1 ist allerdings aufgrund des zumindest in der Vergangenheit wahrgenommenen Freizügigkeitsrechts ihres rumänischen Ehegatten gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Dies zeigt sich auch durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch den Magistrat Linz vom 24.01.2017 an die BF1. Die Voraussetzungen des § 54 Abs.1 NAG sind im Falle der BF1 jedoch seit März 2018 nicht mehr erfüllt, weil der Ehemann der BF1 zu diesem Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hat. Wie schon das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen hat, ist die BF1 ihrer Verpflichtung gem. § 55 Abs. 6 NAG, den Wegzug ihres Ehemannes der Niederlassungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auf § 30 Abs. 1 und 3 NAG zu verweisen, wonach sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen, was auch für den Erwerb die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2021/22/0052; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0020; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0097; VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014), dass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ua dann erfüllt ist, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058). Nach VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, reicht nämlich im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 NAG ein formales Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0058). Die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind im Falle der BF1 jedoch seit März 2018 nicht mehr erfüllt, weil der Ehemann der BF1 zu diesem Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hat. Wie schon das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen hat, ist die BF1 ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 55, Absatz 6, NAG, den Wegzug ihres Ehemannes der Niederlassungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 30, Absatz eins und 3 NAG zu verweisen, wonach sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen, was auch für den Erwerb die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2021/22/0052; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0020; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0097; VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014), dass der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG ua dann erfüllt ist, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058). Nach VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, reicht nämlich im Zusammenhang mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG ein formales Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0058). Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die sowohl vom Bundesamt als auch von der Rechtsvertretung der BF thematisierte Bestimmung des § 54 Abs. 5 NAG im Falle der BF1 gar nicht anwendbar ist, da die Ehe zwischen ihr und ihrem rumänischen Ehegatten formal nach wie vor aufrecht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgehalten, dass sich ein Fremder auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, bei aufrechter Ehe nicht berufen kann (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). § 54 Abs. 5 NAG 2005 regelt (
- ua)jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151).Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die sowohl vom Bundesamt als auch von der Rechtsvertretung der BF thematisierte Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, NAG im Falle der BF1 gar nicht anwendbar ist, da die Ehe zwischen ihr und ihrem rumänischen Ehegatten formal nach wie vor aufrecht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgehalten, dass sich ein Fremder auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, bei aufrechter Ehe nicht berufen kann (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 regelt (
- ua)jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass im Falle der BF1 die Voraussetzungen für ihr Aufenthaltsrecht gem. § 54 Abs. 1 NAG nicht mehr vorgelegen sind, weshalb die Niederlassungsbehörde gem. § 55 Abs. 3 NAG die BF1 und das Bundesamt jeweils am 13.05.2019 zu Recht von diesem Sachverhalt informiert hat. § 55 Abs. 3 NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nämlich nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass im Falle der BF1 die Voraussetzungen für ihr Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht mehr vorgelegen sind, weshalb die Niederlassungsbehörde gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG die BF1 und das Bundesamt jeweils am 13.05.2019 zu Recht von diesem Sachverhalt informiert hat. Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nämlich nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die BF1 zum Entscheidungszeitpunkt dennoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt nämlich selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, mwN).Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die BF1 zum Entscheidungszeitpunkt dennoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt nämlich selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005, mwN). Zur Ausweisung Als nächster Schritt ist somit zu prüfen, ob die Ausweisung der BF1 zulässig ist (vgl. VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041, wonach der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht worden ist, da das dem Fremden aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr der Ehegattin in die Slowakei nicht mehr bestanden hat): Als nächster Schritt ist somit zu prüfen, ob die Ausweisung der BF1 zulässig ist vergleiche VwGH 15.03.2021, Ra 2021/21/0041, wonach der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG verwirklicht worden ist, da das dem Fremden aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr der Ehegattin in die Slowakei nicht mehr bestanden hat): Die BF1 ist als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Als solche kann sie gem. § 66 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328), dass sich die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), bezieht, nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten.Die BF1 ist als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren. Als solche kann sie gem. Paragraph 66, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328), dass sich die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), bezieht, nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten. Da die BF1 über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt (ihre Tochter verfügt über kein Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG bzw. hat ihr Ehemann im März 2018 das Bundesgebiet verlassen) und auch nicht 10 Jahre in Österreich aufhältig ist, ist es für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht erforderlich, dass ihr Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt bzw. durch ihren Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Da die BF1 über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt (ihre Tochter verfügt über kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG bzw. hat ihr Ehemann im März 2018 das Bundesgebiet verlassen) und auch nicht 10 Jahre in Österreich aufhältig ist, ist es für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht erforderlich, dass ihr Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt bzw. durch ihren Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die BF1 ist daher grundsätzlich gem. § 66 Abs. 1 FPG auszuweisen, da ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.Die BF1 ist daher grundsätzlich gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG auszuweisen, da ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Da jedoch durch die gegen die BF1 erlassene Ausweisung in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, ist gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen ist, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Da jedoch durch die gegen die BF1 erlassene Ausweisung in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, ist gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen ist, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Das Bundesverwaltungsgericht geht im konkreten Fall davon aus, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF1 unzulässig ist: In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass sie Mutter einer vierjährigen Tochter ist, der, wie zuvor ausführlich dargelegt, nach wie vor ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Die BF1 wäre daher gezwungen, ohne ihre Tochter das Bundesgebiet zu verlassen, was dem Kindeswohl massiv widersprechen würde (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, wonach das Kindeswohl bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Mutter handelt). Zudem hält sich die BF seit nicht ganz 7 Jahren, nach der zuvor ausführlich zitierten Judikatur rechtmäßig, in Österreich auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Umstand für die durchzuführende Interessenabwägung von Bedeutung (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt). Die BF1 ist schließlich seit dem 02.11.2021 durchgehend in einem Restaurant als Kellnerin bzw. Kassiererin beschäftigt und sorgt auf diese Weise für ihren Lebensunterhalt. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass sie Mutter einer vierjährigen Tochter ist, der, wie zuvor ausführlich dargelegt, nach wie vor ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Die BF1 wäre daher gezwungen, ohne ihre Tochter das Bundesgebiet zu verlassen, was dem Kindeswohl massiv widersprechen würde vergleiche VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, wonach das Kindeswohl bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Mutter handelt). Zudem hält sich die BF seit nicht ganz 7 Jahren, nach der zuvor ausführlich zitierten Judikatur rechtmäßig, in Österreich auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Umstand für die durchzuführende Interessenabwägung von Bedeutung vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt). Die BF1 ist schließlich seit dem 02.11.2021 durchgehend in einem Restaurant als Kellnerin bzw. Kassiererin beschäftigt und sorgt auf diese Weise für ihren Lebensunterhalt. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die BF1 in Indien aufgewachsen ist, eine der Landessprachen spricht, als Lehrerin gearbeitet hat und über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nichts zu ändern. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Interesse der BF1 an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegt, weshalb sich die gegen sie erlassene Ausweisung als unzulässig erweist. Im Ergebnis war daher den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Aus diesem Grund verliert Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide seine rechtliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls ersatzlos aufzuheben ist. Im Ergebnis war daher den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Aus diesem Grund verliert Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide seine rechtliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls ersatzlos aufzuheben ist. Die Niederlassungsbehörde wird daher der BF1 gem. § 55 Abs. 5 NAG den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen haben. Durch diese Bestimmung erfolgt eine Überleitung in die Regelungen für Drittstaatsangehörige ohne Bezug zu einem gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger. § 55 NAG stellt die Kernbestimmung zur Umsetzung von Art. 35 Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch, dar. Ohne diese Bestimmung würden die Betroffenen rechtsmissbräuchlich weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 53).Die Niederlassungsbehörde wird daher der BF1 gem. Paragraph 55, Absatz 5, NAG den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen haben. Durch diese Bestimmung erfolgt eine Überleitung in die Regelungen für Drittstaatsangehörige ohne Bezug zu einem gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger. Paragraph 55, NAG stellt die Kernbestimmung zur Umsetzung von Artikel 35, Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere zur Bekämpfung von Rechtsmissbrauch, dar. Ohne diese Bestimmung würden die Betroffenen rechtsmissbräuchlich weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 53). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W186.2228654.1.00