RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW187 2267022-3 Spruch, W187 2267022-3/2EBESCHLUSSW187 2267022-3/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr des XXXX , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1060 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, Hohenstauffengasse 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien, vom
- Februar 2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr des römisch 40 , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1060 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, Hohenstauffengasse 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien, vom
- Februar 2023 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Anträgen betreffend den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des XXXX , das Bundesverwaltungsgericht wolle „den Auftraggeber als Antragsgegner zum Ersatz der vom Antragsteller entrichteten Gebühren in der gesetzlichen Höhe gegenüber dem Auftraggeber binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreterin des Antragstellers bei sonstiger Exekution zu verpflichten“, statt.Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Anträgen betreffend den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht wolle „den Auftraggeber als Antragsgegner zum Ersatz der vom Antragsteller entrichteten Gebühren in der gesetzlichen Höhe gegenüber dem Auftraggeber binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreterin des Antragstellers bei sonstiger Exekution zu verpflichten“, statt. Die Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich ist verpflichtet, der Antragstellerin, dem XXXX die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 3.240 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen seiner Rechtsvertreterin zu ersetzen.Die Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich ist verpflichtet, der Antragstellerin, dem römisch 40 die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 3.240 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen seiner Rechtsvertreterin zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2023 beantragte der XXXX , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1060 Wien, in der Folge Antragsteller, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Bekanntmachung dieses Nachprüfungsverfahrens, die Verständigung des Auftraggebers, die Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der dem Antragsteller am
- Februar 2023 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, Hohenstauffengasse 2, 1010 Wien, vertreten durch die Vergebende Stelle, Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien.
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2023 beantragte der römisch 40 , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1060 Wien, in der Folge Antragsteller, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Bekanntmachung dieses Nachprüfungsverfahrens, die Verständigung des Auftraggebers, die Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der dem Antragsteller am
- Februar 2023 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, Hohenstauffengasse 2, 1010 Wien, vertreten durch die Vergebende Stelle, Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt, Börseplatz-Börsegasse 10, 1010 Wien.
- Mit Beschluss vom
- Februar 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Zahl W187 2267022-1/3E statt und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Vergabeverfahrens die Zuschlagserteilung.
- Mit Erkenntnis vom
- April 2023 zur Zahl W187 2267022-2/30E gab das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erklärte die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich schreibt unter der Bezeichnung „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß Anh XVI BVergG 2018 mit dem CPV-Code 80400000-8 Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht in einem Standardverfahren des AMS (einstufiges Verfahren mit Verhandlungsoption) nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Auftrags beträgt € 1,400.000, jener des verfahrensgegenständlichen Loses € 375.000 jeweils ohne USt. Ein Abruf bis zum Vierfachen dieses Werts ist aufgrund der Ausschreibung möglich. Vergebende Stelle ist Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten und war erstmals am
- November 2022 verfügbar. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am
- November 2022 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2022/S 231-664849 veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am
- Jänner 2023, 14.00 Uhr. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die Republik Österreich – Bund vertreten durch das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich schreibt unter der Bezeichnung „Ausschreibung von Bildungsmaßnahmen; A05/23 Vergabeverfahren ‚JugendOrientierungsCamps‘, Teillos 3 (GZ: LGS NO/FÖR/0713/2023)“ einen besonderen Dienstleistungsauftrag gemäß Anh römisch sechzehn BVergG 2018 mit dem CPV-Code 80400000-8 Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht in einem Standardverfahren des AMS (einstufiges Verfahren mit Verhandlungsoption) nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Auftrags beträgt € 1,400.000, jener des verfahrensgegenständlichen Loses € 375.000 jeweils ohne USt. Ein Abruf bis zum Vierfachen dieses Werts ist aufgrund der Ausschreibung möglich. Vergebende Stelle ist Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten und war erstmals am
- November 2022 verfügbar. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am
- November 2022 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2022/S 231-664849 veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am
- Jänner 2023, 14.00 Uhr. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2 Am
- Februar 2023 teilte die Auftraggeberin allen Bietern die Zuschlagsentscheidung mit. 1.3 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.
- (Verfahrensakt)
- Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)…
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn,
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und,
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr 3.2.1 Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung für ein Vergabeverfahren über einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zur Gänze bezahlt. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, die Anträge waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, die Anträge waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2267022.3.00